Im Zuge des 8. Kinder- und Jugendberichtes von 1990 etablierte sich das lebensweltorientierte Konzept von Hans THIERSCH, das Einzug hielt in das neue Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG). In diesem wird Heimerziehung als Erziehungshilfe im Verbund lebensweltorientierter Angebote definiert (THIERSCH: 173). Heimerziehung sei jedoch in die Probleme der geschlossenen Unterbringung verstrickt, da sie immer auch die Funktion einer Sanktionsinstanz inne habe (WOLF:65).
Ziel dieser Arbeit soll es daher sein, zu erörtern, ob eine geschlossene Unterbringung in der Jugendhilfe unter theoretischen und rechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt sein kann.
Es gilt zu prüfen, ob die Praxis geschlossener Unterbringung den Zielsetzungen der Jugendhilfe entgegenwirkt. Als theoretisches Fundament dieser Arbeit dient das Konzept der lebensweltorientierten Sozialpädagogik nach Hans THIERSCH, da dieses Konzept den Grundgedanken der Jugendhilfe und auch seine Umsetzung im Kinder- und Jugendhilfegesetz stark geprägt hat.
Die These der Arbeit lautet, dass geschlossene Heimerziehung aus sozialpädagogischer Sicht bedenklich ist, da sie den Grundsätzen der (lebensweltorientierten) Jugendhilfe widerspricht.
Inhaltsverzeichnis
1. Einführung
2. Rechtliche Grundlagen der Heimerziehung.
2.1. Angebot der Jugendhilfe vs. jugendstrafrechtliche Intervention.
2.2. Vormundschaftsverfahren
2.3. Indikatoren für eine intervenierende Heimerziehung
3. Geschlossene Unterbringung vor dem Hintergrund lebensweltorientierter Jugendhilfe
3.1. Geschlossene Unterbringung unter Berücksichtigung der Ziele der lebensweltorientierten Jugendhilfe
3.2. Die Ziele der Jugendhilfe unter rechtlichen Gesichtspunkten
4. Fachdiskurs zur geschlossenen Heimunterbringung
4.1. Argumentationen für eine geschlossene Unterbringung
4.2. Sozialpädagogische Kritik an der geschlossenen Unterbringung
5. Votum
Literaturverzeichnis
1. Einführung
Die öffentliche Diskussion über geschlossene Unterbringung reißt nicht ab. In der Politik und den Medien wird zunehmend wieder über die Einrichtung von geschlossenen Heimen debattiert. Die Gesellschaft solle vor gewalttätigen Jugendlichen geschützt werden. Diese Forderung kann als Reaktion auf Verängstigung innerhalb der Gesellschaft interpretiert werden. Sie wird jedoch auch als Rückschritt innerhalb des wissenschaftlichen Diskurses gewertet, die allen Fortschritten durch Heimkampagnen und Reformkonzepten der 60er Jahre entgegenwirkt.
Im Zuge des 8. Kinder- und Jugendberichtes von 1990 etablierte sich das lebensweltorientierte Konzept von Hans THIERSCH, das Einzug hielt in das neue Kinder- und Jugendhilfegesetz (KJHG). In diesem wird Heimerziehung als Erziehungshilfe im Verbund lebensweltorientierter Angebote definiert (THIERSCH: 173). Heimerziehung sei jedoch in die Probleme der geschlossenen Unterbringung verstrickt, da sie immer auch die Funktion einer Sanktionsinstanz inne habe (WOLF:65).
Ziel dieser Arbeit soll es daher sein, zu erörtern, ob eine geschlossene Unterbringung in der Jugendhilfe unter theoretischen und rechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt sein kann.
Es gilt zu prüfen, ob die Praxis geschlossener Unterbringung den Zielsetzungen der Jugendhilfe entgegenwirkt. Als theoretisches Fundament dieser Arbeit dient das Konzept der lebensweltorientierten Sozialpädagogik nach Hans THIERSCH, da dieses Konzept den Grundgedanken der Jugendhilfe und auch seine Umsetzung im Kinder- und Jugendhilfegesetz stark geprägt hat.
Die These der Arbeit lautet, dass geschlossene Heimerziehung aus sozialpädagogischer Sicht bedenklich ist, da sie den Grundsätzen der (lebensweltorientierten) Jugendhilfe widerspricht.
2. Rechtliche Grundlagen der Heimerziehung.
2.1. Angebot der Jugendhilfe vs. jugendstrafrechtliche Intervention.
Zunächst handelt es sich bei der zwangsweise vollzogenen Unterbringung eines Jugendlichen in einem Heim um eine Intervention, die vom Jugendrichter verhängt werden kann. Ihre Durchführung findet in Einrichtungen der Jugendhilfe statt. Es handelt sich meist um Heime der freien Träger, seltener um staatliche Einrichtungen. Um eine Abgrenzung zwischen der freiwilligen Heimerziehung als Dienstleistungsangebot der Jugendhilfe und der intervenierenden Unterbringung in einem Heim durch den Jugendrichter zu schaffen, ist es notwendig die unterschiedlichen Gesetzesgrundlagen zu erörtern.
Das KJHG beinhaltet das Angebot Kinder- und Jugendliche in einem Heim oder einer anderen betreuten Wohnform unterzubringen. Dieses Angebot stellt eine Hilfe zur Erziehung dar und kann gem. §§ 27 und 34 SGB VIII vom Sorgeberechtigten in Anspruch genommen werden, „wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist“.[1] Dazu ist von dem Sorgeberechtigten ein Antrag zu stellen, der in einem Sozialverwaltungsverfahren geprüft wird, das über den Anspruch auf die gewünschte Hilfe entscheidet. Dieser Antrag muss nicht förmlich gestellt werden. Die Veräußerung des Hilfebedarfs vor dem Jugendamt ist dafür ausreichend (POSSIN:42). Heimerziehung verfolgt gem. § 34 SGB VIII das Ziel, eine Rückkehr in die Familie zu erreichen, die Erziehung in einer anderen Familie vorzubereiten oder, als auf längere Zeit angelegte Lebensform, auf ein selbständiges Leben vorzubereiten.
Anders verhält es sich, wenn Heimerziehung vom Jugendrichter als Erziehungsmaßregel gem. § 9 Nr.2 JGG bzw. § 12 Nr. 2 JGG auferlegt wurde. Diese können als Reaktion auf eine Straftat des Jugendlichen gem. § 5 Abs.1 verhängt werden. Dabei wird angeordnet, Hilfen zur Erziehung in Anspruch zu nehmen oder konkreter: In einem Heim zu wohnen.[2] Der Antrag auf Leistungen nach dem KJHG gilt bei der Verhängung einer Erziehungsmaßregel automatisch als gestellt. Ebenso ersetzt das Urteil das elterliche Einverständnis, welches für eine Unterbringung in einem Heim gem. §34 SGB VIII notwendig wäre (POSSIN: 91). Hier verschwimmen laut POSSIN rechtssystematische Grenzen von der freiwilligen Inanspruchnahme einer Dienstleistung hin zu einer Rechtsfolge. Diese Rechtsfolge tritt nach einer Hauptverhandlung mit dem Urteil in Kraft. Es gibt jedoch auch vor dem Hauptverfahren die Möglichkeit über eine Unterbringung in einem Heim zu entscheiden. Begibt sich der Jugendliche bereits vor der Anklage in die Obhut der Jugendhilfe, bzw. stellen die Sorgeberechtigten den hierfür notwendigen Antrag, so kann der Staatsanwalt ohne Zustimmung des Richters gem. §45 Abs. 2 von der Verfolgung absehen. Bei bereits eingereichter Anklage obliegt die gleiche Möglichkeit gem. § 47 Abs.1 Satz 2 auch dem Richter. Das Verfahren kann dann per Beschluss vorläufig eingestellt werden, um dem Jugendlichen die Möglichkeit zu geben, binnen max. 6 Monaten den erzieherischen Maßnahmen nachzukommen. Heimerziehung kann demnach auch zur Vermeidung einer Hauptverhandlung im Sinne des Subsidiaritätsprinzips herangezogen werden. Sie stellt aber nur eine Möglichkeit innerhalb des Angebotskataloges der Hilfen zur Erziehung dar. Der Gedanke der Diversion[3] bietet die Chance als Leistungsberechtigter „von sich aus“ eine geeignete Maßnahme in Anspruch zu nehmen, was dem Bemühen gleich kommt einen Ausgleich mit dem Verletzten zu erreichen.[4]
Ebenfalls vor der Verurteilung kann der Richter per Beschluss eine vorläufige Anordnung über die Erziehung vornehmen. Gem. § 71 Abs.2 JGG ist eine einstweilige Unterbringung in einem geeigneten Heim der Jugendhilfe geboten, wenn dies auch im Hinblick auf die zu erwartende Maßnahme den Jugendlichen vor einer weiteren Gefährdung seiner Entwicklung, insbesondere vor der Begehung neuer Straftaten bewahrt. Dies wird zur Vermeidung einer Untersuchungshaft angeordnet, da der Paragraph 72 JGG ausdrücklich darauf hinweist, dass eine Untersuchungshaft nur dann verhängt werden darf, wenn ihr Zweck nicht durch eine vorläufige Anordnung über die Erziehung oder durch andere Maßnahmen erreicht werden kann. Darunter fällt insbesondere die einstweilige Unterbringung in einem Heim der Jugendhilfe, die auch dann in Betracht kommen kann, wenn die Voraussetzungen für eine Untersuchungshaft, also Verdunklungs- bzw. Fluchtgefahr gegeben sind. Eine solche vorläufige Unterbringung wäre dann zum Beispiel in der jugendgerichtlichen Unterbringung denkbar, wie sie in Hamburg existiert. Der Unterbringungsbefehl kann nachträglich durch einen Haftbefehl ersetzt werden, wenn sich dies als notwendig erweist.[5] Dies ist jedoch nur eine vorläufige Reaktion auf die Verfehlung, keine Rechtsfolge, auch wenn sie ebenso unfreiwillig (vom Jugendlichen) erfolgt wie die Weisung „in einem Heim zu wohnen“ gem. § 10 Abs.1 S.3 Nr.2 JGG. Das spätere Urteil ist möglicherweise insofern mit der vorläufigen Unterbringung identisch, als es sich dabei um „Heimerziehung“ gem. §12 Nr. 2 JGG handeln kann (POSSIN: 36). Des Weiteren ist es dem Jugendrichter möglich eine Unterbringung zur Beobachtung gem. § 73 Abs.1 JGG anzuordnen, wenn ein Gutachten über den Entwicklungsstand des Beschuldigten vorbereitet werden soll. Die Beobachtung erfolgt in einer „geeigneten Anstalt“ und darf die Dauer von sechs Wochen nicht überschreiten.[6]
Eine Entscheidung über eine länger andauernde (geschlossene) Heimunterbringung kann jedoch lediglich vor dem Vormundschaftsgericht getroffen werden.
2.2. Vormundschaftsverfahren
Gem. § 53 JGG kann der Jugendrichter im Urteil die Auswahl und Anordnung von Erziehungsmaßregeln dem Familien- oder Vormundschaftsrichter überlassen, wenn er nicht auf Jugendstrafe erkennt. Das Familiengericht ist gleichzeitig die Instanz, die über eine mit Freiheitsentziehung verbundene Unterbringung entscheiden kann. Dies wirkt sich auf alle bisher angesprochenen Möglichkeiten der Heimunterbringung aus, da gem. § 1631 b BGB eine geschlossene Unterbringung, also eine Unterbringung mit Freiheitsentzug, nur mit Genehmigung des Familiengerichtes zulässig ist. Eine Ausnahme besteht lediglich, wenn der Aufschub der Unterbringung mit Gefahr verbunden ist. Die Genehmigung ist dann jedoch unverzüglich nachzuholen. Ebenso kann das Jugendamt eine Inobhutnahme gem. § 42, Abs.3 SGB VIII gegen den Willen der Kinder und Jugendlichen vornehmen, wenn eine massive Selbst- oder Fremdgefährdung besteht. Die Genehmigung ist jedoch nach Ablauf eines Tages vom Familiengericht einzuholen (FEGERT:50). Das Gericht muss die Genehmigung zurücknehmen, wenn das Wohl des Kindes die Unterbringung nicht mehr erfordert. Das Gesetz sieht hier eindeutig eine Orientierung am Kindeswohl vor. Eine geschlossene Unterbringung diene demnach dem Schutz des Kindes bzw. des Jugendlichen und nicht dem Schutz der Gesellschaft (POSSIN:38).
Eine mit Freiheitsentziehung verbundene Heimunterbringung liege vor, wenn die Heiminsassen auf einem bestimmten beschränkten Raum festgehalten werden, ihr Aufenthalt ständig überwacht und die Aufnahme eines Kontaktes mit Personen außerhalb des Raumes durch Sicherungsmaßnahmen verhindert werden.[7] Oder anders formuliert: „ Freiheitsentziehung liegt vor, wenn die betroffene Person in ihrer gesamten Lebensführung auf einen gewissen räumlich-gegenständlichen Bereich begrenzt und ihr Aufenthalt mittels Überwachung und physischer Vorkehrungen kontrolliert wird.[8]
Neben den hier aufgeführten Rechtsgrundlagen existieren Gesetze zu psychiatrisch begründeten freiheitsentziehenden Maßnahmen (Psych-KG), die hier nicht im einzelnen dargestellt werden, da diese Arbeit sich nur am Rande mit den Übergängen zwischen geschlossener Unterbringung und Kinder- und Jugendpsychiatrie befasst.
.2.3. Indikatoren für eine intervenierende Heimerziehung
Unter den genannten Möglichkeiten einer rechtlich begründeten Heimunterbringung ist von Interesse wann eine intervenierende Heimerziehung angezeigt ist. In welchen Fällen entscheidet der Jugendrichter die Heimerziehung als Erziehungsmaßregel gem. § 12 Nr.2 JGG zu verhängen? Wann reagiert das Familiengericht aufgrund von „Kindeswohlgefährdung“ mit einer geschlossenen Unterbringung?
Nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit dürfe auf §12 Nr.2 JGG nur bei Jugendlichen mit erheblichen erzieherischen Defiziten zurückgegriffen werden (POSSIN: 73). Die geschlossene Unterbringung ist, wie bereits angesprochen, nur bei einer akuten Gefährdung des Jugendlichen zulässig und bedarf einer Genehmigung. Es wird behauptet, die Verlegung von „schwierigen“ und nicht integrierbaren Jugendlichen in geschlossene Heime, komme nur als „ultima ratio“ in Frage. WOLFFERSDORFF erkennt hinter dieser Behauptung jedoch ein Kalkül zur Legitimation von Abschiebungsroutinen in der Praxis der Heimerziehung (WOLFFERSDORFF: 917). Vor der Entscheidung über eine Einweisung in ein geschlossenes Heim, haben die Jugendlichen in der Regel bereits diverse gescheiterte Unterbringungsversuche durchlaufen (z.B. offene Heime, U-Haft, Jugendpsychiatrie, Arrest oder Gefängnis) (WOLFFERSDORFF: 918).
Was versteht man aber unter „erzieherischen Defiziten“? Wann ist ein Jugendlicher nicht mehr integrierbar und das Kindeswohl gefährdet? All dies sind rechtlich nicht eindeutig definierte Begriffe, die im Zweifelsfall in der Praxis nach den jeweiligen Gegebenheiten interpretiert werden. Laut HATTENHAUER seien die Bemühungen um eine präzise Fassung, an der man den konkreten Einzelfall messen könne, bisher nicht sonderlich erfolgsversprechend. Es hänge vom Verständnis der Beteiligten ab, wann sie das Wohl des Kindes verletzt sehen. Das „Wohl des Kindes“ diene lediglich als Orientierung bei der Entscheidung des Vormundschaftsgerichtes (HATTENHAUER: 33).
Jedoch allein die objektive Gefährdung des Kindeswohls reiche als Begründung für eine geschlossene Heimunterbringung nicht aus. Gem. § 1666a BGB müssen zunächst mildere Mittel, d.h. ambulante Maßnahmen geprüft werden (DIEDERICHSEN: Anm.2).
Als weiterer Einweisungsgrund existiert der Begriff der „Selbstgefährdung“. Auch hier besteht keine genaue Definition. Es könne sich dabei um Verschiedenes handeln, z.B. ein gesundheitsgefährdendes Verhalten des Jugendlichen, wie Drogenkonsum, Essstörungen oder anderes Risikoverhalten. Die Medizin hingegen versteht darunter einen akuten Zustand der Eigengefährdung (z.B. Suizidalität), auf den medizinisch-psychiatrisch reagiert werden müsse (PANKOFER: 93).
PANKOFER stellt die geschlossene Unterbringung als verbindendes Element von Jugendhilfe, Kinder- und Jugendpsychiatrie und Justiz dar. Innerhalb dieser Institutionen bestehe eine gewisse Konkurrenz, aber auch die Notwendigkeit von Kooperation, da bestimmte Jugendliche zwischen ihnen „ hin und her wandern“. Es gebe ein zum Teil deckungsgleiches Klientel, auf dessen Problematik disziplinenspezifisch und mit jeweils anderen Zuschreibungen und Interventionen reagiert werde. Hier treten viele Überschneidungen und Unklarheiten der Zuständigkeit auf und die Frage, wann die geschlossene Unterbringung angezeigt ist, kann nicht eindeutig beantwortet werden. Jedoch sind alle drei Professionen verantwortlich am Einweisungsprozess in ein geschlossenes Heim beteiligt (PANKOFER: 92-93). Ein Beispiel von FEGERT zeigt die möglichen Konsequenzen dieser willkürlichen Zuweisungen:
„ Eine Mehrzahl der psychiatrisch untergebrachten Kinder war eben nicht mit einer Indikation zur Krankenbehandlung unter freiheitsentziehenden Bedingungen aufgenommen worden, sondern war eher wegen der Möglichkeit zur geschlossenen Unterbringung, eigentlich zur Verwirklichung pädagogischer Ziele in der Kinder- und Jugendpsychiatrie gelandet“ (FEGERT: 51).
Die recht unkonkreten Anhaltspunkte an denen Entscheidungen über geschlossene Unterbringung festgemacht werden, lassen vermuten, dass eine Entscheidung über „offen“ oder „geschlossen“ relativ willkürlich erfolgt.
[...]
[1] vgl. §27 Abs.2 SGB VIII
[2] vgl. §10 Abs.1 Satz 2 VIII
[3] Diversion: Das Absehen von strafrechtlicher Verfolgung
[4] vgl. §45 Abs.2 SGB VIII
[5] vgl. §72 Abs.4 JGG
[6] vgl. §73 Abs.3 JGG
[7] vgl. Bundestagsdrucksache 8/2788 S.51
[8] vgl. Oberlandesgericht Düsseldorf in: NJW, S.397
- Citation du texte
- Sandra Schmechel (Auteur), 2008, Der sozialpädagogische Diskurs zur geschlossenen Unterbringung in der Jugendhilfe, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/93662
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