Teilhabe und deren Auswirkung auf Teilhabe ist ohne festen Wohnsitz schwierig. Diese Abschlussarbeit geht zunächst auf den Unterschied zwischen Wohnungslosigkeit und Obdachlosigkeit ein. Anschließend werden die verschiedenen Bereiche der Teilhabe genauer erläutert.
Die Forschungsfrage, ob obdachlose und wohnungslose Menschen im Landkreis Donau-Ries die Möglichkeiten der Teilhabe in den verschiedenen Bereichen nutzen können, wird im folgenden Methodenteil anhand eines spezifisch entworfenen Fragebogen untersucht. Um herauszufinden, ob die Betroffenen im Landkreis Donau-Ries mit der Teil-habe zufrieden sind, wurde eine quantitative Forschung durchgeführt. Die Teilhabe in den einzelnen Bereichen wird ausgewertet und so eine Handlungsempfehlung für den Caritasverband und den Landkreis Donau-Ries abgeleitet.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitun
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung und Leitfragen
1.3 Aufbau der Arbeit
2 Teilhabe von wohnungslosen und obdachlosen Persone
2.1 Wohnungslosigkeit und Obdachlosigkeit
2.1.1 Zahlen von Wohnungslosen und Obdachlosen in. Deutschland
2.1.2 Die Bedeutung von Wohnungslosigkeit und Obdachlosigkeit für Betroffene
2.2 Teilhabe von obdachlosen und wohnungslosen Menschen
2.2.1 Aktuelle Situation und Bedarf an Teilhabe
2.2.2 Die Unterteilung in CBR, ICF, WHO und SGB XI und die Abgrenzung von Teilhabe und Partizipation
2.3 Aspekte der Teilhabe
2.3.1 Teilhabe im Bereich Familie und Soziales
2.3.2 Bildung und Ausbildung
2.3.3 Erwerbstätigkeit und materielle Lebenssituation
2.3.4 Alltägliche Lebensführung
2.3.5 Teilhabe an der Gesundheitsversorgung und Zufriedenheit mit der eigenen Gesundheit von obdachlosen und wohnungslosen Menschen
2.3.6 Freizeit, Kultur und Sport
2.3.7 Sicherheit und Schutz der obdachlosen und wohnungslosen Personen
2.3.8 Politische und gesellschaftliche Teilhabe
3 Methodisches Vorgehe
3.1 Aktuelle Situation im Landkreis Donau-Ries
3.2 Zahl der Obdachlosen und Wohnungslosen im Landkreis Donau-Ries
3.3 Zielformulierung und Übersicht über das Forschungsdesign
3.4 Operationalisierung: Dimensionale Analyse
3.5 Entwicklung und Erläuterung des Fragebogens
3.6 Durchführung und Auswertung der Studie
4 Ergebnisse
4.1 Teilhabe am sozialen Leben
4.2 Teilhabe an Bildung und Weiterbildungsmöglichkeiten
4.3 Teilhabe an Erwerbstätigkeit und materieller Lebenssicherung
4.4 Teilhabe an der alltäglichen Lebensführung
4.5 Teilhabe an der Gesundheitsversorgung
4.6 Teilhabe an Freizeit, Kultur und Sport
4.7 Teilhabe an Sicherheit
4.8 Teilhabe an politischen Entscheidungen
5 Diskussion
5.1 Kritische Reflexion des methodischen Vorgehens und der wissenschaftlichen Gütekriterien
5.2 Interpretation der Ergebnisse
5.3 Handlungsempfehlungen für den Caritasverband und den Landkreis Donau-Ries
6 Fa
7 Literaturverzeichnis
8 Anlag
Danksagung
Bereits in meiner Praxisphase, die ich beim AID e.V im P6 Neo, einer Kontakt- und Begegnungsstätte für Suchtkranke absolviert habe, hat mich das Thema Wohnungslosigkeit und Obdachlosigkeit gefesselt. Durch mein gesteigertes Interesse habe ich mir tiefgreifendes Wissen angeeignet und so war klar, welchem Thema ich meine Abschlussarbeit widmen wollte.
Danken möchte ich in erster Linie meinem Betreuer, Herrn Prof. Dr. Knoke, für seine ausgiebige Unterstützung. Durch stetig kritisches Hinterfragen und konstruktive Kritik verhalf er mir zu einer durchdachten These und Fragestellung. Dank seiner herausragenden Expertise konnte er mich immer wieder in meiner Recherche und bei meinen Aufgaben unterstützen. Mein Dank gilt ebenfalls Frau Prof. Dr. Teichert für die gute Begleitung während des gesamten Studiums.
Auch mein Vorgesetzter Herr Schäpers und die Kollegen des Caritas-Verbandes Donau-Ries haben maßgeblich daran mitgewirkt, dass diese Bachelorarbeit nun in dieser Form vorliegt. Vielen Dank, dass Sie mir die Möglichkeit gegeben haben, in Ihrem Team zu forschen und zu arbeiten und zudem meine schlechte Gemütslage während der Erstellung der Arbeit toleriert haben.
Zu guter Letzt noch ein Dank an meine Familie, die in der Zeit meines Studiums auf viele Stunden mit mir verzichten musste.
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Menschen ohne Wohnung in Deutschland
Abbildung 2: Gewalt gegen Wohnungslose
Abbildung 3: Verteilung der Befragten
Abbildung 4: Zufriedenheit mit der Lebenssituation
Abbildung 5: Für mein Gefühl habe ich genügend Kontakt zu Freunden
Abbildung 6: Schulabschluss
Abbildung 7: Ich habe ausreichend Möglichkeiten mich weiterzubilden
Abbildung 8: Lebensunterhalt
Abbildung 9: Erwerbstätigkeit
Abbildung 10: Ich habe aus meiner Sicht genügend Rückzugsmöglichkeiten und Privatsphäre
Abbildung 11: Ich hätte gern eine eigene Wohnung
Abbildung 12: Ich könnte mir vorstellen in eine WG zu ziehen
Abbildung 13: Ich habe die Möglichkeit zu kochen
Abbildung 14: Ich habe die Möglichkeit zu duschen
Abbildung 15: Mit meiner medizinischen Teilhabe bin ich zufrieden
Abbildung 16: Ich bin mit meiner gesundheitlichen Situation zufrieden
Abbildung 17: Ich habe ausreichend Teilhabemöglichkeiten im Bereich Kultur, Freizeit und Sport
Abbildung 18 : Zur Teilhabe an Kultur, Freizeit und Sport fehlt mir die Motivation
Abbildung 19: Ich habe aus meiner Sicht genügend Schutz
Abbildung 20: Ich hätte gerne mehr Sicherheit
Abbildung 21: Wahlbeteiligung nach Einkommen
Abbildung 22: Zugangsschwellen
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Zwangsräumungen im Landkreis Donau-Ries
Tabelle 2: Sicherheit
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abstract
Teilhabe und deren Auswirkung auf Teilhabe ist ohne festen Wohnsitz schwierig. Diese Abschlussarbeit geht zunächst auf den Unterschied zwischen Wohnungs- losigkeit und Obdachlosigkeit ein.
Anschließend werden die verschiedenen Bereiche der Teilhabe genauer erläutert.
Die Forschungsfrage, ob obdachlose und wohnungslose Menschen im Landkreis Donau-Ries die Möglichkeiten der Teilhabe in den verschiedenen Bereichen nutzen können, wird im folgenden Methodenteil anhand eines spezifisch entworfenen Fragebogen untersucht.
Um herauszufinden, ob die Betroffenen im Landkreis Donau-Ries mit der Teilhabe zufrieden sind, wurde eine quantitative Forschung durchgeführt.
Die Teilhabe in den einzelnen Bereichen wird ausgewertet und so eine Handlungsempfehlung für den Caritasverband und den Landkreis Donau-Ries abgeleitet.
1 Einleitung
„Hilfe für Menschen in Not“ ist der Leitsatz und die Kernaufgabe der Caritas. Teilhabe bezeichnet ein sozialpolitisches Konzept für Eigenverantwortung und Selbstbestimmung. Diese kann von wohnungslosen und obdachlosen Menschen nur erreicht werden, wenn sie die Angebote erreichen können. Die Obdachlosenberatung der Caritas zeichnet sich durch die Offenheit des Angebotes für alle Menschen aus, unabhängig von Alter, Geschlecht, Nationalität oder Religion und besonders für diejenigen, die anderorts keine Hilfe erhalten. Die Sozialarbeiter/in- nen der Obdachlosenberatung haben zwar nicht immer ein Patentrezept, aber entwickeln unter anderem auch mit den Betroffenen einen individuellen Plan. Sie helfen bei Überforderung und bauen ein Hilfenetzwerk auf, um finanzielle Sicherung, Krankenversicherung und ein Dach über dem Kopf sicherzustellen.
Was aber, wenn betroffene Menschen nicht um die Hilfe der Caritas wissen oder die Angebote nur schwer in Anspruch nehmen können? „Not sehen und handeln“ heißt auch: Sorge tragen, dass Menschen, die von Teilhabemöglichkeiten ausgeschlossen sind, nicht von Hilfen ausgeschlossen bleiben.“1 Der Caritasver- band des Landkreises Donau-Ries will den Anspruch der Nächstenliebe weiterhin wirksam umsetzen, daher muss jede/r Berater/in möglichst genau wissen, ob und wie er die Menschen in prekären Lebenslagen erreichen kann. Teilhabemöglichkeiten sollten leicht zugänglich sein. Schon kleine Veränderungen wie eine bessere Erreichbarkeit, Vernetzung von Angeboten und einen niederschwelligen Zugang zu Beratungsstellen können hier Hilfestellung geben.
1.1 Problemstellung
„Obdachlosigkeit beginnt in der Regel mit Arbeitslosigkeit. Danach kommt es häufig zu Eheproblemen, Suchtverhalten, Krankheiten, Schulden, Rückzug aus Sozialbeziehungen und Vereinen, Resignation und Apathie, Zunahme negativer Einstellungen gegenüber Behörden, Ehescheidung, kleinen Strafdelikten, wie Schwarzfahren oder Diebstahl, und letztlich zum Wohnungsverlust. Manche versuchen dann eine Zeitlang bei Verwandten oder Freunden unterzukommen. Wenn dies nicht mehr geht und es keinen anderen Ausweg gibt, bleibt nur noch der Weg in die Notunterkunft, viele beginnen so den Kontakt zur Obdachlosenszene.“2 Denn wer von den Meldebehörden in eine Notunterkunft eingewiesen wird, hat es von dort aus meist schwer, eine andere Unterkunft zu finden. „Wohnungslos zu sein bedeutet, nicht über einen eigenen privaten Rückzugsraum zu verfügen. Tage wie Nächte werden im öffentlichen Raum, bei Bekannten, in Notunterkünften oder auch in öffentlichen Verkehrsmitteln verbracht, die hygienische Versorgung und das Auskurieren von Krankheiten werden zu einem kaum lösbaren Problem. Menschen, die sich in der Not im öffentlichen Raum unter Brücken, in Parks oder am Straßenrand mit Schlafsäcken oder Zelten einrichten, müssen zudem häufig mit Gewalt und Vertreibung rechnen, letzteres auch von staatlicher Seite.“3 Die Ordnungsämter vertreiben die Menschen ohne festen Wohnsitz oft aus Parks und öffentlichen Anlagen, da diese dort das Stadtbild stören. Oft werden die Personen dann von der Polizei oder dem Ordnungsamt in eine Notunterkunft gebracht, so dass die Personen kein Aufsehen erregen und nicht stören.
„Weder aus Art. 1 Abs. 1 Grundgesetz (GG) „Die Würde des Menschen ist unantastbar“, noch aus Art. 2 Abs. 2 GG „Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit“ und Art. 20 und 28 GG „Sozialstaatsgebot“ ergibt sich ein direkter Rechtsanspruch auf eine menschenwürdige Wohnung. Obdachlosigkeit gefährdet aber diese Grundrechte und damit die „öffentliche Sicherheit“. Die kommunalen Behörden sind deshalb nach den jeweiligen Polizei- und Ordnungsgesetzen zur Abwehr dieser Gefahren für die öffentliche Sicherheit verpflichtet.“4 Jede Person ohne festen Wohnsitz wird daher in einer so genannten Notunterkunft, die von den Städten und Kommunen unterhalten werden, einquartiert. „Die Notunterkunft und die Straße sind keine Wartehallen für Menschen ohne Wohnung, die Straße zerstört das Leben der Menschen. Tägliches Essen, Schlafen, Trinken und auch die Geselligkeit geschehen in der Öffentlichkeit. Ohne den Schutzraum der eigenen Wohnung verfügen wohnungslose Menschen nur über ein eingeschränktes oder über gar kein Privatleben. Sie vereinsamen am Rande der Gesellschaft.“5 Das Erlebnis, verachtet zu werden. ist vermutlich ein Dauerbegleiter von wohnungslosen und obdachlosen Menschen. „Wohnungslose erfahren diese Verachtung mit Blicken und Kommentaren. Das alles zehrt am Selbstwert der Betroffenen, und zu der sozialen Abwertung gesellt sich die Selbstverachtung“.6 Viele der Obdachlosen und Wohnungslosen haben die Hoffnung auf ein „normales Leben“ schon aufgegeben und leben täglich mit dem Spot und der Verachtung ihrer Mitmenschen.
1.2 Zielsetzung und Leitfragen
Für die Abschlussarbeit gilt es herauszufinden, ob wohnungslose und obdachlose Menschen im Landkreis Donau-Ries Teilhabemöglichkeiten in den Bereichen der sozialen Teilhabe und der Existenzsicherung haben. Der Bereich der sozialen Teilhabe wird in die Bereiche Gesundheit und Gesundheitsfürsorge, Empowerment, politisches Leben und soziale Kontakte unterteilt. Der Bereich Existenzsicherung erstreckt sich auf Wohnung und Chancen auf dem Wohnungsmarkt, Bildung und Arbeitsmarkt, sowie auf den Bereich alltägliche Lebensführung.
Die Forschungsfrage lautet: Welche Teilhabemöglichkeiten haben Obdachlose und Wohnungslose im Landkreis Donau-Ries?
In diesem Zusammenhang sind folgende Fragen zu beantworten:
1. Wer ist von Wohnungslosigkeit und Obdachlosigkeit betroffen?
2. Was versteht man unter Teilhabe, und wie wird der Begriff Teilhabe unterteilt?
3. Welchen Teilhabebedarf haben die wohnungslosen und obdachlosen Menschen im Raum Donau-Ries, und wie sieht es mit den Teilhabechancen der Befragten in den verschiedenen Bereichen der Teilhabe aus?
4. Welche Arten von Behinderung/Benachteiligung haben obdachlose und wohnungslose Menschen im Landkreis Donau-Ries und wie wirkt sich das Bundesteilhabegesetz (BTHG) auf die Betroffenen aus?
5. Welche Hilfebedarfe haben die betroffenen Personen, und welche Handlungsempfehlungen lassen sich hierfür für den Landkreis Donau-Ries ableiten?
6. Welche Menschen nehmen das Hilfenetz der Wohnungslosen- und Obdachlosenhilfe im Landkreis in Anspruch?
1.3 Aufbau der Arbeit
Nach der Interpretation der Fachliteratur wurde eine Umfrage unter Betroffenen im Landkreis Donau-Ries durchgeführt, die die Teilhabe von obdachlosen und wohnungslosen Menschen evaluieren soll. Der Schwerpunkt der Arbeit liegt auf den Teilhabemöglichkeiten dieses Personenkreises. Zum Schluss wird noch eine Handlungsempfehlung für den Landkreis Donau-Ries abgeleitet. In Kapitel 2 wird der Unterschied zwischen Wohnungslosigkeit und Obdachlosigkeit erläutert. Es wird auf die Zahl der obdachdachlosen und wohnungslosen Menschen in Deutschland eingegangen und deren aktuelle Situation hinsichtlich Teilhabe genauer untersucht. Es wird auf die verschiedenen Unterteilungen der Teilhabe nach Community based rehabilitation (CRB), internationale Klassifikation der Funktionsfähigkeit, Behinderung und Gesundheit (ICF), der Weltgesundheitsorganisation (WHO) und dem Sozialgesetzbuch Neun (SGB XI) und die Abgrenzung von Teilhabe und Partizipation eingegangen. Die Aspekte der Teilhabe werden in die Bereiche Familie und Soziales, Bildung und Ausbildung, Erwerbstätigkeit, alltägliche Lebensführung, Gesundheit, Freizeit, Kultur und Sport, Sicherheit und politische Partizipation unterteilt. In Kapitel 3 wird die Methode durch die Befragung der Betroffenen und die Erstellung und Auswertung des Fragebogens aufgegriffen. Die Situation im Landkreis Donau-Ries wird dargestellt und die Zahl der Betroffenen wird ausgewertet. In Kapitel 4 werden die Ergebnisse der Teilhabe in den verschiedenen Bereichen wie bereits in Kapitel 2 aufgegliedert und ausgewertet. In Kapitel 5 werden die Methode noch mal kritisch reflektiert, die Ergebnisse interpretiert und eine Handlungsempfehlung für den Landkreis und den Caritasverband Donau-Ries abgeleitet. In Kapitel 6 wird ein Schlussfazit aus der Arbeit gezogen, sowie eine Handlungsempfehlung für den Landkreis Donau- Ries abgeleitet.
2 Teilhabe von wohnungslosen und obdachlosen Personen
„Im modernen Staate behauptet sich der Mensch nicht durch eine ihm garantierte Freiheit, sondern durch Teilhabe.“7
„Teilhabe wird als Begriff der gesellschaftlich bereitgestellten Rahmenbedingungen verstanden.“8. Betroffene berichten oft von Teilhabedefiziten im Bereich der sozialen Kontakte: Auch die Teilnahme an Außenaktivitäten wird als nicht zufriedenstellend oder gering beschrieben. „Die Möglichkeiten der Erwerbstätigkeit, die die individuellen Bedürfnisse und Fähigkeit der Betroffenen entspricht, ist durch die Situation der Wohnungslosigkeit enorm eingeschränkt“.9 Durch die Stigmatisierung und Ausgrenzung, die eine obdachlose oder wohnungslose Person erfährt, sinkt oft die Motivation zur Teilhabe und ein Teil dieser Gesellschaft sein zu wollen.
2.1 Wohnungslosigkeit und Obdachlosigkeit
Wohnungslosigkeit und Obdachlosigkeit werden oft verwechselt. Im Folgenden wird deshalb auf diese Begriffe genauer eingegangen.
Der Begriff der Obdachlosigkeit bezeichnet die extreme Form der Wohnungslosigkeit. Obdachlos sind Menschen, die keinen festen Wohnsitz und keine Unterkunft haben. Sie übernachten im öffentlichen Raum wie Parks, Gärten oder U- Bahnstationen.10 Diesen auch als Nichtsesshaften bezeichneten Personen muss die Gemeinde oder Kommune nur sehr eingeschränkt helfen. Dabei handelt es sich um so genannte Penner, Landstreicher, Berber, Tippelbrüder, Sandler oder wie auch immer dieser Personenkreis im Volksmund bezeichnet wird. Denn im Rechtssinn ist nur obdachlos, wer sich um eine Unterkunft bemüht. Genau daran fehlt es bei typischen Nichtsesshaften aber meist.11 Der Deutsche Städtetag hat einen weiteren Begriff der Wohnungsnotfälle in die Diskussion gebracht.12 Hierunter fallen die nicht sesshaften Personen und die wohnungslosen Personen, die in Heimen, Anstalten, stationären Einrichtungen, Frauenhäusern oder bei Freunden und Bekannten wohnen und dringend eine Wohnung suchen. Hierzu zählen auch Gastarbeiter/innen, die in behelfsmäßigen Unterkünften oder Pensionen untergebracht sind, sowie Haushalte, denen auf Grund einer Räumungsklage der Wohnungsverlust droht. Aber auch Personen, die in unakzeptablen Wohnungsverhältnissen leben, die gesundheitsgefährdend, überbelegt, konfliktbelastet oder schlecht ausgestattet sind, gehören zu den Wohnungsnotfällen.13
Wohnungslos hingegen ist, wer nicht über einen mietvertraglich abgesicherten Wohnraum verfügt oder Eigentümer eines solchen ist und diesen selbst nutzt. Von Wohnungslosigkeit betroffen sind demnach Personen im ordnungsrechtlichen Sektor, die aufgrund ordnungsrechtlicher Maßnahmen ohne Mietvertrag, das heißt lediglich mit Nutzungsverträgen in Wohnraum eingewiesen oder in Notunterkünften untergebracht werden. Im sozialhilferechtlichen Sektor sind es Personen, die ohne Mietvertrag untergebracht sind, wobei die Kosten nach Sozialgesetzbuch II (SGB) und/oder SGB XII übernommen werden, wie bei Personen, die sich in Heimen, Anstalten, Notübernachtungen, Asylen oder Frauenhäusern aufhalten, weil keine Wohnung zur Verfügung steht oder Personen, die als Selbstzahler in Billigpensionen leben, aber auch solche, die bei Verwandten, Freunden und Bekannten vorübergehend unterkommen oder jene, die ohne jegliche Unterkunft sind bzw. „auf der Straße" leben.14
Von Wohnungslosigkeit bedroht sind Menschen, die über ein abgesichertes Wohnverhältnis verfügen, aber Gefahr laufen, ihre Wohnung zu verlieren. Anlässe können eine unmittelbar bevorstehende oder bereits ausgesprochene Kündigung des Vermieters, eine Räumungsklage oder andere zwingende Gründe sein, wie beispielsweise eskalierende soziale Konflikte, gewaltgeprägte Lebensumstände oder Schicksalsschläge. Auch bei einer Entlassung aus einer institutionellen Unterbringung wie Haft, Therapieeinrichtung, Jugendhilfeeinrichtung etc. kann Wohnungslosigkeit drohen, wenn die dort untergebrachten Menschen nicht über eine eigene Wohnung verfügen. All diese Menschen, die nicht über ein dauerhaftes und reguläres Mietverhältnis oder Wohneigentum verfügen und auf Unterstützung bei der Überwindung dieser Lebenslage angewiesen sind, gehören zur Zielgruppe der Obdachlosenberatung und Wohnungslosenberatung. Dazu zählen Wohnungslose unabhängig von ihren Ansprüchen auf Sozialleistungen.15 Es wird also aus wissenschaftlicher Sicht genaugenommen in wohnungslose Menschen ohne jegliche Unterkunft, Obdachlose in einer Behelfsunterkunft, ordnungsrechtlich untergebrachte Menschen in Notunterkünften und Menschen die nach § 67ff SGB XII institutionell untergebracht sind, unterteilt.
2.1.1 Zahlen von Wohnungslosen und Obdachlosen in Deutschland
„Obdachlosigkeit und Wohnungslosigkeit ist kein selbst verschuldetes Elend einer kleinen Minderheit. Sie ist vielmehr, neben Arbeitslosigkeit und Armut eine der typischen „Schattenseiten“ heutiger westlicher Industrie-gesellschaften, die im erschreckenden Ausmaß zunehmen“.16 In Deutschland gibt es keine einheitliche Wohnungslosennotfallstatistik. Das ist der Grund, warum die Bundesarbeitsgemeinschaft (BAG) Wohnungslosenhilfe jedes Jahr eine Schätzung der Zahl der Wohnungslosen vorlegt.17 Die BAG Wohnungslosenhilfe gab am 11.11.2019 die aktuelle Zahl der Wohnungslosen bekannt. Die Schätzung bezieht sich auf das Jahr 2018. Es waren ca. 678.000 Menschen (Jahresgesamtzahl) in Deutschland ohne Wohnung. Für die Einwohnermeldeämter ist nur diejenige Person obdachlos und wird damit auch statistisch erfasst, die sich obdachlos meldet, um in einer Notunterkunft untergebracht zu werden. Werena Rosenke von der BAG Wohnungslosenhilfe berichtet: "Die Hauptursachen für den massiven Anstieg der Wohnungslosigkeit sind die zunehmende Armut und die Wohnungsnot."18
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Menschen ohne Wohnung in Deutschland
Quelle: Bundesarbeitsgemeinschaft Wohnungslosehilfe e.V.
2.1.2 Die Bedeutung von Wohnungslosigkeit und Obdachlosigkeit für Betroffene
Wohnungslosigkeit und Obdachlosigkeit, die von den Betroffenen nicht aus eigener Kraft behoben werden kann, bedeutet eine elementare Verletzung der Grundrechte, unter anderem auf Menschenwürde und auf Leben und körperliche Unversehrtheit, die in den Artikeln 1 und 2 des Grundgesetzes geschützt sind.19 Es ist keine Frage: „Diese Menschen, die abgerissen, ungewaschen und übelriechend, verfroren und durch Krankheiten aller Art gezeichnet in Stadtzentren oder Parks sitzen, mit oder ohne Gepäck, Fahrrädern und (Einkaufs-)Wägelchen durch die Straße humpeln, diese Menschen waren zuvor „Menschen wie jeder andere auch“, bis sie seelische Störungen, wirtschaftliche Misserfolge, zwischenmenschliche Schicksalsschläge und schließlich zusätzliche Erkrankungen, die bei einer solchen Lebensweise nicht auszubleiben pflegen, sie in eine aussichtslose Randposition drängten.“20. Elementare menschliche Bedürfnisse, wie ausreichende und gesunde Nahrung, Wärme, aber auch Erholung, Ruhe, Austausch und Intimität, lassen sich ohne eigene Wohnung schwer befriedigen. Schwierige hygienische Bedingungen und ein erschwerter Zugang zu gesundheitlicher Versorgung beeinträchtigen das Leben. Ein Leben ohne Perspektive auf Verbesserung lässt Menschen leichter zu vermeintlichen Problemlösern wie Alkohol oder andere Drogen greifen und macht anfälliger für Suchterkrankungen. Dies hat die Seewolfstudie aus dem Jahr 2017, die in München durchgeführt wurde, belegt.21 Zudem erleben wohnungslose Menschen häufig soziale Kälte und Abneigung. Nach wie vor bestehen ihnen gegenüber viele Vorurteile. Darüber hinaus behindern bürokratische Hürden eine Teilhabe an der Gesellschaft. Häufig gilt: Ohne Wohnung keine Arbeit, ohne Arbeit keine Wohnung! Darüber hinaus werden Menschen, die auf der Straße oder im Freien übernachten, immer wieder Ziele gewalttätiger Übergriffe. Den Betroffenen fehlt die Teilhabe an Sicherheit. Eine Statistik gewalttätiger Übergriffe gegen obdachlose und wohnungslose Personen wird in Deutschland leider nicht geführt. Wohnungslose Menschen haben während der Nächte auf der Straße oder auch in vielen Notunterkünften keine Möglichkeit, ihre Habseligkeiten oder wertvolle Gegenstände, wie beispielsweise Ausweispapiere, Dokumente, Erinnerungsstücke, etc. zu schützen.22 Dies führt oft zu Verlust durch Diebstähle. Zudem gilt das Nichtbesitzen eines gültigen Aus- weispapieres und sich so nicht identifizieren zu können als Verstoß gegen die Ausweispflicht. Ohne gültige Papiere gibt es keine Meldeadresse, keine Leistungen der Grundsicherung und kein Bankkonto, so das ein „normales Leben“ kaum mehr möglich ist.
2.2 Teilhabe von obdachlosen und wohnungslosen Menschen
„Das christliche Verständnis von Teilhabe gründet in der den Menschen geschenkten Teilhabe an der Wirklichkeit Gottes. Die Bibel hebt die unverlierbare Würde des Menschen hervor.“23 Durch den Leitsatz der Caritas „Not sehen und Handeln“ ist es die Aufgabe der Obdachlosenberatung, hier Abhilfe bei Obdachlosigkeit zu schaffen und der Wohnungslosigkeit entgegenzuwirken. Die Kommunen bzw. deren Einwohnermeldeämter vor Ort sind für die Betroffenen meist die erste Anlaufstelle, um die Gründe für die Wohnungslosigkeit und Obdachlosigkeit zu überwinden.24 Oft werden die Betroffenen von dort dann an die Obdachlosenberatung weitervermittelt oder in den Einwohnermeldeämtern häufig direkt abgewiesen. Oft besteht bei den Einwohnermeldeämtern die Auffassung, es sei die Behörde zuständig, wo der Betroffene seinen letzten Wohnsitz hatte. Den Betroffenen bleibt dann nur eine Klage beim Verwaltungsgericht, sich in einer Billigpension einzumieten oder Freunde und Bekannte um einen Unterschlupf zu bitten. Hier steht die Obdachlosenberatung unterstützend zur Seite und vermittelt zwischen Leistungsträgern wie Jobcenter, Sozialamt, Krankenkassen und anderen Behörden, um die Teilhabe an der Lebenssicherung wieder gewährleisten zu können.
„Die Einklagbarkeit von Rechten überhaupt, auch von Grundrechten, darf daher zu Recht als ein wesentliches Merkmal des Rechtsstaates angesehen werden.“25 Dieses Recht gilt auch für den wohnungslosen- und obdachlosen Personenkreis. Der Zugang zu Beratungs- und Prozesskostenhilfe erscheint für viele der Betroffenen eine unüberwindbare Hürde. Oft beliebt, um der Spirale zu entkommen und wieder ein Dach über den Kopf zu haben, nur eine Klage auf Unterbringung beim Verwaltungsgericht.
2.2.1 Aktuelle Situation und Bedarf an Teilhabe
Das grundlegende Konfliktpotential bei den wohnungslosen und obdachlosen Personen liegt in der Verknüpfung der Chancenungleichheit bei der Teilhabe am Wohnungs- und Arbeitsmarkt. Wohnungslosigkeit und Obdachlosigkeit beginnt in der Regel mit Arbeitslosigkeit. Danach kommt es häufig zu Eheproblemen, Suchtverhalten, Krankheiten, Schulden, Rückzug aus Sozialbeziehungen und Vereinen, Resignation und Apathie, Zunahme negativer Einstellungen gegenüber Behörden, Ehescheidung, kleinen Strafdelikten wie Schwarzfahren oder Diebstahl und letztlich zum Wohnungsverlust. Manche versuchen dann eine Zeitlang bei Verwandten unterzukommen. Gelingt dies nicht, beginnt so der erste Kontakt zur Obdachlosenszene. Der individuelle Absturz zum "Wohnungsnotfall" vollzieht sich in der Regel über Mietschulden, Räumungsklage bis zur Räumung der Wohnung und im äußersten Fall zu einem Leben in der Obdachlosenunterkunft oder auf der Straße. Dadurch verstärken sich die Alkoholprobleme und die Krankheitserscheinungen. Manchmal erhalten Wohnungslose vorübergehend wieder eine Wohnung zugewiesen, können sie jedoch nicht halten aufgrund neuer Haftstrafen oder verstärkter Krankheiten. Da die Betroffenen oft keine regelmäßige ärztliche Behandlung wahrnehmen bzw. nur zu Tuberkulosetests, die für eine Unterbringung in manchen Notunterkünften vorgesehen ist, zum Gesundheitsamt gehen. Therapien werden häufig abgebrochen, daher haben sie zunehmend Schwierigkeiten, neue Wohnungen zu erhalten. Leben ohne Wohnung ist Kampf ums Überleben. Die Straße ist keine Wartehalle für Menschen ohne Wohnung, die Straße zerstört das Leben der Menschen. Tägliches Essen, Schlafen, Trinken und auch die Geselligkeit geschehen in der Öffentlichkeit. Ohne den Schutzraum der eigenen Wohnung verfügen wohnungslose Menschen nur über ein eingeschränktes oder über gar kein Privatleben. Sie vereinsamen am Rande der Gesellschaft.“26
2.2.2 Die Unterteilung in CBR, ICF, WHO und SGB XI und die Abgrenzung von Teilhabe und Partizipation
Der CBR-Gedanke stammt aus den 1980er-Jahren und überlässt die Inklusion behinderter Menschen nicht einer Gruppe von Experten. Motor einer wirksamen Teilhabe von behinderten Menschen an der Gesellschaft ist die Gemeinschaft, in der sie leben. Der CBR-Gedanke wird auch als gemeindenahe Rehabilitation übersetzt. „Anfangs diente dieser Ansatz dazu, Menschen mit Behinderungen einen besseren Zugang zu Gesundheitsleistungen zu gewähren.“ „Mittlerweile umfasst der CBR-Ansatz auch die Bereiche Bildung, Lebensunterhalt, Selbstbestimmung und soziale Aspekte."27 Unter Teilhabe wird im ICF ein Einbezogensein in einen Lebensraum oder eine Lebenssituation verstanden. Die ICF dient fach- und länderübergreifend als einheitliche und standardisierte Sprache zur Beschreibung des funktionalen Gesundheitszustandes, der Behinderung, der sozialen Beeinträchtigung und der relevanten Umgebungsfaktoren eines Menschen. Mit der ICF können die biopsychosozialen Aspekte von Krankheitsfolgen unter Berücksichtigung der Kontextfaktoren systematisch erfasst werden. Nach einer Definition der WHO aus dem Jahr 2001 bedeutet Teilhabe das „Einbezogensein in eine Lebenssituation“28 Die Klassifikation des ICF wurde 2001 von der WHO herausgegeben und ehrenamtlich durch Fachleute aus Deutschland, Österreich und der Schweiz übersetzt. Die ICF diente als Grundlage des SGB XI.29 „Im Jahr 2001 wurde im SGB XI der Begriff Teilhabe eingeführt. Wie in Gesetzen üblich wurde der neue Begriff nicht beschrieben, steht aber in Zusammenhang mit den Fachbegriffen Inklusion, Integration und Partizipation.“30
Teilhabe wird oft mit Partizipation verwechselt. Partizipation ist mehr als Teilhabe. Partizipation bedeutet Beteiligung von Menschen an Entscheidungsprozessen und Einflussnahme auf das Ergebnis. Ein Beispiel für Teilhabe von obdachlosen und wohnungslosen Menschen ist, wenn diese eine Sozialleistung beantragen können. Ein Beispiel für Partizipation ist, dass sie bei der Art der Leistung mitentschieden können, wie z.B. beim persönlichen Budget nach dem SGB IX. Es ist eben ein Unterschied, ob man im Nachhinein oder von anderen in eine Lebenssituation einbezogen wird, oder ob man eine Lebenssituation von vornherein selbst mitgestalten kann. Im SGB IX gibt es seit 2018 die neue Leistungsgruppe "Leistungen zur Teilhabe an Bildung". Gemeint sind die Möglichkeit, Bildungsangebote und Bildungseinrichtungen auch als Mensch mit Behinderungen wahrnehmen zu können. Partizipation an Bildung wäre es erst dann, wenn Menschen mit Behinderungen die Bildungsangebote und Bildungsinstitutionen mitgestalten könnten.31
2.3 Aspekte der Teilhabe
Teilhabe betrifft zahlreiche Facetten des gesellschaftlichen Lebens, vielfältige Formen der Interaktion und unterschiedliche Aspekte des Zugangs zu gesellschaftlichen Leistungen und Angeboten. Nichtteilhabe ist ein Ausgeschlossen sein gegen den Willen der betroffenen Person. Bei der Teilhabe als Ziel sozialstaatlicher Unterstützung geht es folglich um das intersubjektive, im menschlichen Wesen verankerte Bedürfnis nach sozialem Kontakt, Zugehörigkeit, Partizipation und Achtung. Die Ermöglichung von Teilhabe setzt voraus, das jeweilige Gegenüber und dessen legitime Ziele anzuerkennen. In den sozialen Prozessen zieht Teilhabe die Anforderung an die Beteiligten nach sich, auch „Teil zu geben“ und zu eben diesen sozialen Prozessen beizutragen. Die Integration der Einzelnen ist konstitutives Merkmal einer offenen und freien Gesellschaft. Sie hat aber nicht nur Auswirkung auf den oder die Einzelne, sondern verändert die (neu entstehende) Gruppe als Ganzes. Teilhabe realisiert sich also über ein Geben und Nehmen. Die staatliche Unterstützung der Teilhabe beruht dabei auf einem Interesse der demokratischen Gesellschaft an sozialem Zusammenhalt und wirkt der destruktiven Gefahr einer Segregation von Gruppen entgegen.32
2.3.1 Teilhabe im Bereich Familie und Soziales
Teilhabe im Bereich der interpersonellen Interaktion und Beziehungen bedeutet im Sinne des ICF, dass Handlungen und Aufgaben ausgeführt werden, die für die elementaren Interaktionen mit anderen Menschen, wie z.B. Familienmitgliedern, Freunden, Partner/innen, Verwandten etc. in einer kontextuell erforderlichen Weise angebracht sind. Dies umfasst den Aufbau, das Aufrechterhalten aber auch Beenden von Beziehungen. Teilhabe im Bereich der Gemeinschaft bzw. des staatsbürgerlichen Lebens bedeutet im Sinne des ICF, dass Handlungen und Aufgaben ausgeführt werden, die für die Beteiligung am organisierten sozialen Leben außerhalb der Familie, in der Gemeinschaft und den staatsbürgerlichen Lebensbereichen notwendig sind.33 „Der Mensch kann nur leben, indem er in Beziehungen zu anderen Menschen lebt. Die Gemeinschaft ermöglicht Teilhabe am Glauben und am Lernen, am Beten und Feiern, am Leid und an der Freude, an den Sehnsüchten und Wünschen, Ängsten und Befürchtungen, verwirklicht sich im Essen und Trinken, Wohnen und Reisen, in alltäglichen Gesprächen und Begegnungen.“34 Obdachlosen und Wohnungslosen wird diese Teilhabe oft verwehrt, da in den Notunterkünften und auf der Straße die Essenszubereitung selten möglich ist. Wohnen wird durch die Stigmatisierung der Postadresse in der Notunterkunft oder mit einem Eintrag im Ausweis „ohne festen Wohnsitz“ schwierig. Auch soziale Kontakte nehmen mit der Zeit ab, denn viele Bekannte und Freunde wollen mit den Wohnungslosen und Obdachlosen nichts mehr zu tun haben.
2.3.2 Bildung und Ausbildung
Trabert (1994) hat in seiner Studie die Kausalitätskette der unzureichenden schulischen Ausbildung, der ungenügenden oder nicht vorhandenen Berufsqualifikation, die zu einer erhöhten Gefahr von Arbeitslosigkeit führt, beschrieben.33 Bei Menschen, die von Wohnungslosigkeit betroffen sind, wird die Teilnahme am Arbeitsmarkt eingeschränkt, denn nach wie vor gilt die fatale Logik des Teufelskreises: „Ohne Arbeit keine Wohnung, ohne Wohnung keine Arbeit“. Schon Carl Zuckerberg hat dieses Phänomen 1931 in seinem Drama „Der Hauptmann von Kö- penick“34 auf den Punkt gebracht. Dieser war obdachlos, ohne Papiere und arbeitslos. Die Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben ist deshalb ein Kernbereich der sozialen Inklusion von obdachlosen und wohnungslosen Menschen.35
2.3.3 Erwerbstätigkeit und materielle Lebenssituation
Wohnungslose gehören zu den Problemgruppen des Arbeitsmarktes. Sie entstammen meist einem Personenkreis, der schon vor der Wohnungslosigkeit ein hohes Arbeitsplatzrisiko wegen mangelnder schulischer und beruflicher Qualifikation und einer dadurch nur unsicheren Integration in den Arbeitsmarkt trägt, die in Verbindung mit individuellen Krisen, wie Erkrankungen, Suchtproblematiken, Unfällen und Partnerverlust den Weg in die Arbeitslosigkeit und die verhängnisvolle Wechselwirkung (ohne Arbeit keine Wohnung, ohne Wohnung kein reguläres Beschäftigungsverhältnis) begünstigen.36 37 Was die Teilhabe am
Erwerbsarbeitsleben für Menschen bedeutet, wurde in den 1930er Jahren von Jahoda erforscht.39 Sie untersuchte die Auswirkungen von langfristiger Arbeitslosigkeit in einem kleinen Fabrikdorf in der Nähe von Wien. Die Studie hat festgestellt, dass es zu einer psychischen Verarmung der betroffenen Person kommt, wenn eine Erwerbsbeteiligung im Kontext einer auf Erwerbstätigkeit ausgereichten Gesellschaft nicht möglich ist:
1. Den Betroffenen fehlen die Zeitstruktur und der Wechsel zwischen
2. Arbeit und Freizeit, Anspannung und Entspannung.
3. Ihnen fehlen die regelmäßigen Kontakte außerhalb der Familie.
4. Das Gefühl des „Gebraucht werden“ und sich nicht überflüssig fühlen spielt bei den Betroffenen eine Rolle.
5. Erwerbsarbeit vermittelt unter anderem einen sozialen Status und die Identität einer Person. Daher fehlt den Betroffenen oft das eigene Ich-Bewusstsein. Erwerbstätigkeit erzwingt Aktivität indem sie Anforderungen an Arbeitende stellt.38. Oft fehlt den Arbeitslosen die Tagesstruktur.
„Arbeit bedeutet für den Einzelnen aber auch die Entfaltung der individuellen Fähigkeiten. Vor allem die Arbeit ermöglicht ihm die Teilhabe an wirtschaftlichen, kulturellen und sozialen Errungenschaften unserer Gesellschaft. Erst die Arbeit gibt dem Leben Sinn und Würde. Arbeit gibt uns das Gefühl, gebraucht zu werden.“39 In der „Enzyklika laborem exercens“ von Papst Johannes Paul II. aus dem Jahr 1981 wird darauf verwiesen, „dass der Mensch sich durch die Arbeit verwirklicht. Jede Arbeit, auch einfache, ist sinnvoll und hat ihren Wert.“40 Viele der Obdachlosen und Wohnungslosen leben von Hartz IV oder Grundsicherung. Die Sozialleistungen sollen verhindern, dass ein Mensch gezwungen ist, unter Bedingungen zu existieren, die ihn „zum Objekt erniedrigen“41. Für die Leistung der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II ist das Jobcenter zuständig, in dessen Bereich der/die Betroffene seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Der gewöhnliche Aufenthalt wird nach §30 Abs. 3 SGB I dort begründet, wo sich jemand unter Umständen aufhält und an diesem Ort nicht nur vorübergehend verweilt.42 Der Leistungsbezug des SGB II ist oft nur mit einer Meldeadresse möglich, denn viele Jobcenter vergeben die Tagessätze nur mit einem gültigen Personalausweis und einer Meldeadresse. Obwohl es möglich wäre, die Tagessätze durch einen Verrechnungsscheck auszuzahlen, wird dies in der Praxis oft verweigert.
2.3.4 Alltägliche Lebensführung
Die alltägliche Lebensführung kann von den betroffenen Personen oft nicht beeinflusst werden, denn Kommunen sind für die Unterbringung der obdachlosen und wohnungslosen Personen zuständig. „In den Notunterkünften sind die Betroffenen, wie gesetzlich vorgesehen, in allereinfachster Weise gegen Wind und Wetter geschützt und nicht gezwungen, Tag und Nacht auf der Straße zu verbringen und dadurch die öffentliche Ordnung zu stören. Es hat sich auch die Meinung durchgesetzt, diese Maßnahmen dienen dem Schutz des Obdachlosen und dem Schutz seiner Menschenwürde und seiner körperlichen Unversehrtheit.“43 Jedoch bleiben nach wie vor die minimalen Wohnbedürfnisse der Betroffenen unbefriedigt. Nach den Vorschlägen des Deutschen Städtetages sind vier bis fünf Quadratmeter Wohnfläche für eine Person ausreichend. Das ist weniger, als heute einem Schäferhund zugestanden wird.38 Obdachlosenunterkünfte machen von vornherein auf Außenstehende einen heruntergekommenen Eindruck. Für alle Notunterkünfte gilt jedoch: „Aufgrund der schlechten Erschließung der Zimmer innerhalb einer Wohnung, der unzweckmäßigen Möblierung, der hohen Überbelegung und der daraus folgenden schlechten Organisation und Zuordnung von Belegungen werden die meisten Betroffenen so entscheidend gestört, dass die persönliche Entfaltung der in der Wohnung lebenden Person unmöglich wird. Hinzu kommen die katastrophalen sanitären Verhältnisse.“38 Viele der Betroffenen haben so keine Teilhabe an der Mitgestaltung der Wohnverhältnisse und keinen Einfluss auf die Gestaltung des Wohnraumes. „Die Ordnungsbehörde braucht bei der Gewährung eines Obdachs keine gesellschaftlichen Nachteile berücksichtigen, die die Unterkunft für die Betroffenen bringen könnte, dies geht aus der aktuellen Rechtsprechung hervor. Die Gerichte gehen dabei davon aus, dass die Notunterkunft nur eine vorübergehende Maßnahme darstelle. In den meisten Fällen ist es jedoch oft so, das Obdachlose frühestens nach zwei Jahren wieder die Möglichkeit haben, eine normale Wohnung zu beziehen. Viele Betroffene leben sogar schon fünf, zehn oder noch mehr Jahre in der Notunterkunft und sind für den normalen Wohnungsmarkt nicht mehr vermittelbar“.44 Auch der Wohnungsmarkt im Landkreis Donau-Ries ist sehr angespannt, die Wohnbaugesellschaft hat aktuell eine Warteliste mit einer Wartezeit von zwei Jahren, bis die Interessenten eine Wohnung angeboten bekommen.
„Der extreme Fall von Exklusion in deiner Lebenslagendimension ist Wohnungslosigkeit. Wohnungslosen fehlt nicht nur ein privater Rückzugsort, sie wissen oft nicht, wo sie in nächster Zeit unterkommen können. Beeinträchtigungen der psychischen und physischen Gesundheit sind die Folge.“45 Durch die fehlende Privatsphäre, die schlechten hygienischen Zustände und die enge Raumsituation leidet oft die Psyche der Betroffenen. Obdachlose haben generell einen Anspruch auf Wohngeld, wenn die sonstigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind. Dies gilt auch, wenn die Nutzungsentschädigung an die Stadt oder Gemeinde bezahlt wird.46 Das öffentlich-rechtliche Nutzungsverhältnis verhindert den Anspruch auf den Mietzuschuss nicht. Denn sonst würden die Obdachlosen und Wohnungslosen im Verhältnis zu anderen Bürgern benachteiligt werden. Wohnraum nach § 2 Wohngeldgesetz (WoGG) ist Raum, welcher auch nur vorübergehend, zum Wohnen bestimmt ist, hierunter fallen auch Wohnheime.47 Daher ist eine Notunterkunft im Sinne des WoGG eine normale Unterkunft.48
2.3.5 Teilhabe an der Gesundheitsversorgung und Zufriedenheit mit der eigenen Gesundheit von obdachlosen und wohnungslosen Menschen
Viele der Obdachlosen sind nicht mehr krankenversichert und haben daher keine Möglichkeit zur Teilhabe an Prävention, medizinischer und pflegerischer Versorgung oder Rehabilitationsleistungen. In Deutschland leben laut Angaben des Paritätischen Gesamtverbandes rund 80.000 Menschen ohne Krankenversicherung. Aus institutioneller Sicht ist die Teilhabe der Wohnungslosen und Obdachlosen nicht eingeschränkt. Sie haben Zugang zur medizinischen Versorgung. Jedoch wurden seit dem Jahr 2007 einige Leistungen wie Zahnersatz, Brillen, etc. aus dem Leistungskatalog der Krankenkassen ausgenommen. Daher ist hier die Versorgung eingeschränkt. „Die meisten Betroffenen, die Hilfe und Beratung der Wohnungslosenhilfe und Obdachlosenhilfe in Anspruch nehmen, haben eine psychische Behinderung, wie z.B. eine Psychose, Schizophrenie, Depression, etc.“49 Aber auch Sucht ist in der Wohnungslosenhilfe ein sehr großes Thema. Suchtkranke Menschen zählen gemäß der Definition der WHO grundsätzlich zu den Personen mit einer seelischen Behinderung.50
Auch Armut und Zuzahlungen zu Gesundheitsleistungen sind für viele Betroffenen ein Problem. „Armut hat eine einschränkende Auswirkung auf die Gesundheit. Hier gelten zwei Grundsätze: „Arme sind im Vergleich zur restlichen Bevölkerung erstens häufiger von gesundheitlichen Einschränkungen betroffen und zweitens sterben sie früher.“51 Durch den Konsum von Suchtmitteln und die schlechten Lebensbedingungen ist die Lebenserwartung stark beeinträchtigt. “Viele aus den armen Schichten konsumieren Genuss- und Suchtmittel, ihr Essverhalten ist tendenziell ungesund und sie treiben selten Sport. Außerdem nehmen sie medizinische Vorsorgeuntersuchungen selten wahr. Aus diesen Gründen sind sie häufiger Gesundheitsrisiken ausgesetzt.“52
2.3.6 Freizeit, Kultur und Sport
Die Teilhabe an Freizeit, Kultur und Sport ist von dem betroffenen Personenkreis oft eingeschränkt. „Der Ausschluss ganzer Bevölkerungsgruppen von kultureller Teilhabe ist nicht nur als Problem sozialer Politik anzusehen.“53 Durch das geringe Einkommen und die Ausgrenzung der Bewohner/innen von Notunterkünften, die meist etwas abgelegen liegen, fehlt den Betroffenen die Teilhabemöglichkeit. Der individuelle Anspruch auf ein Mindestmaß an kultureller Teilhabe ist dabei in einen größeren Zusammenhang zu stellen, denn „die Hinführung zur Selbst- und Mitbestimmung“ ist nicht nur für das Individuum lebensnotwendig, sondern auch, weil sie für die Reproduktion und Entwicklung der Gesellschaft notwendig ist. Der demokratische Staat braucht den mündigen Bürger ebenso wie der mündige Bürger den demokratischen Staat..54
2.3.7 Sicherheit und Schutz der obdachlosen und wohnungslosen Personen
Die Zahl der angezeigten Straftaten gegen Obdachlose hat sich in den vergangenen Jahren deutlich erhöht. Nach Angaben der Bundesregierung auf Anfrage der Linken-Fraktion im vergangenen Jahr lag sie zum Start der separaten Erfassung im Jahr 2011 noch bei 602 Personen. Im Jahr 2017 waren es bereits 1389 Betroffene, also mehr als das Doppelte. Gleichzeitig stieg auch die Zahl der angezeigten Gewalttaten gegen Obdachlose um mehr als das Doppelte auf 592 Delikte im Jahr 2017. Nach Angaben der Bundesregierung ermittelten die Behörden zwischen 2011 und 2017 in 29 Fällen wegen Mord. Offizielle Zahlen und Aussagen von Experten zeigen, dass Obdachlose auffallend oft Ziel rechter Gewalttäter werden. Seit 2001 stellen die Behörden jedes Jahr „im niedrigen bis mittleren einstelligen Bereich Fallzahlen bei politisch motivierten Gewaltdelikten gegen Wohnungslose fest.“55
Gewalt gegen Wohnungslose
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
„Obdachlose Menschen besitzen, wie jeder andere Bundesbürger auch, Rechte und Freiheiten, die nicht eingeschränkt werden dürfen. Daher dürfen wir als Gesellschaft keine Übergriffe auf diesen Personenkreis dulden.“56 Menschen ohne Wohnung sind ihres existenzsichernden Grundbedürfnisses beraubt, denn die eigene Wohnung ist eine Basis für ein gelungenes Leben mit Privatsphäre und häuslicher Autonomie, sie vermittelt Sicherheit und eine Grundlage für die Identität der Person.57 Obdachlosen und wohnungslosen Personen fehlt dieses existenzsichernde Bedürfnis der eigenen Wohnung, denn meist sorgen freie Träger und Kommunen für die Unterbringung der Betroffenen. Eine vorübergehende Unterbringung kann eine eigene Wohnung nicht ersetzen und das Fehlen von Privatheit, Sicherheit und Geborgenheit nicht ausgleichen. Wohnungslosigkeit verstärkt die materiellen Nöte, Existenzängste, gesellschaftliche Ausgrenzung und Resignation.58
[...]
1 Hensel, 2012 S.7
2 Lampe 1998
3 Steckelberg 2018
4 Maiworm ohne Jahr
5 Lampe 1998
6 Vgl. Hamann 2001 S.64
7 Meinel 2011, S.162
8 Vgl. Kahl 2017 S.36
9 Vgl. Kahl 2017 S.22
10 Vgl. Frankfurter Neue Presse 23.10.2017
11 Vgl. Ehmann 2019 S.24ff
12 Deutscher Städtetag 1987 S.5
13 Vgl. Ehmann 2019 S.27ff
14 Vgl. Armuts- und Reichtumsbericht Bundesministeriums für Arbeit- und Soziales 2019 S.68
15 Vgl. GISS-Studie 2019 S.33.
16 Vgl. Hermann 1981 S.1
17 Vgl Malyssek 2009 S.21
18 BAGW ohne Jahr
19 Vgl. Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW 2019, S.84
20 Faust ohne Jahr
21 Brönner. 2017
22 Vgl. Diakonie ohne Jahr
23 Gerechte Teilhabe 2006 S.11
24 Vgl. FDP 22.10.2019
25 Buchholz 2015 S.80-81
26 Lampe: ohne Jahr
27 DAAD ohne Jahr
28 WHO ohne Jahr
29 Vgl. Huppert, 2015 S. 56
30 Grampp, 2013 S.15
31 EUTB Fachstelle Teilhabeberatung ohne Jahr AGJ ohne Jahr Vgl. Kahl 2016 S.36ff.
32 Heinrich-Schaffrick 2016 S.16
33 Vgl. Trabert 2015 S.115ff
34 Vgl. Zuckerberg 1931
35 Vgl. BAG Handbuch der Wohnungslosenhilfe S. 252ff
36 Vgl. Albrecht 2012 S. 1236
37 Johada 1975
38 Vgl. Bieker 2005, S.16
39 Laumann 2009, S. 27ff
40 Seehofer in Laumann 2009, S.28
41 Vgl. Wilksch 2016 S.156
42 Vgl. Ruder 2018 S.238.
43 Vgl. BAG Wohnungslosenhilfe
44 Vgl. Zöllner 1973 S.10ff
45 Kahl, 2017 S. 90
46 Nr. 3.13 e WOGvWv
47 Nr. 2.01 WoGVWv
48 Vgl. Huttner 2017 S.83ff
49 Diehl 2017 S 91ff
50 VDK ohne Jahr
51 Diehl 2017 S.91
52 Diehl 2017 S.91ff
53 Kipp 2014 S.39
54 Vgl. Liebau 1999 S.37
55 BKA ohne Datum
56 Vgl. FDP 22.10.2019, Wohnungs- und Obdachlosigkeit S.16
57 Vgl. Broschüre Wohnungsnotfallhilfe 2019 NRW
58 Vgl. Laumann 2019 S.1
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- Gabriele Wawrok (Author), 2020, Teilhabemöglichkeiten von wohnungslosen und obdachlosen Menschen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/932948
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