Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008 wurde auch die Einführung einer Abgeltungsteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen vom Bundestag beschlossen. Obwohl die Änderungen bereits in den für 2008 gültigen Steuergesetzen veröffentlicht wurden, gelten die Regelungen zur Abgeltungsteuer erst ab dem 01.01.2009. Das Konzept der Abgeltungsteuer beruht auf einem Steuerabzug an der Quelle. Dies bedeutet, dass inländische Schuldner oder Zahlstellen (z.B. Banken) bei der Auszahlung von Kapitalerträgen dazu verpflichtet sind, grundsätzlich die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % einzubehalten und abzuführen. Damit soll die gesamte Steuerschuld aus Kapitalerträgen abgegolten sein. Dies ist jedoch nicht so einfach, wie es klingt. Zudem gibt es zahlreiche Übergangsregelungen, die für verschiedene Kapitalanlagen, die noch bis ende 2008 durchgeführt werden, gelten. In Kenntnis dieser Ausnahmen und Übergangsregelungen ergeben sich bei verständigem Lesen Gestaltungsmöglichkeiten, die über den 01.01.2009 hinaus wirken. Die Zusammenstellung, die für Kapitaleinkünfte im Privatvermögen erstellt wurde, soll etwas Licht in den Steuerdschungel bringen. Die maßgeblichen neuen Paragrafen des Einkommenssteuergesetzes sind als Anhang abgedruckt.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Vorwort
Rechtliche Grundlage zur Einführung der Abgeltungsteuer
Einführung einer Abgeltungsteuer zum 01.01.2009
Konzept der Abgeltungsteuer
Anwendungsbereich
Welche Kapitalerträge fallen unter die Anwendung der Abgeltungsteuer
Dividenden
Veräußerungen von Kapitalanlagen
Veräußerungen von Wertpapieren, Termingeschäften, stillen Beteiligungen etc. (ohne Finanzinnovationen)
Veräußerungen von Finanzinnovationen
Erträge aus Zertifikaten
Kapitalversicherungen (Auszahlung im Erlebensfall oder Rückkauf)
Stillhalterprämien
Ausländische Kapitaleinkünfte
Ausländische Mieterträge aus offenen Immobilienfonds
Alphabetische Begriffserläuterungen
Abgeltungsteuer
Freistellungsaufträge für natürliche Personen
Halbeinkünfteverfahren
Kapitalertragsteuer
Kirchensteuer
Nichtveranlagungsbescheinigung für natürliche Personen
Quellensteuer
Sparer-Freibetrag
Sparer-Pauschbetrag
Spekulationsfrist
Steuern
Steuersatz
Veräußerungsgewinne
Veranlagungspflicht
Veranlagungswahlrecht
Verlustverrechnungsverbot
Werbungskostenabzug
Zinsabschlagsteuer
Welche Fragen ergeben sich im Zusammenhang mit der Steueränderung
Ab wann ist die Abgeltungsteuer anzuwenden?
Veräußerungen von Wertpapieren, Termingeschäften, stillen Beteiligungen etc. (ohne Finanzinnovationen)
Veräußerungen von Finanzinnovationen
Erträge aus Zertifikaten
Bleiben der Sparer-Freibetrag und der Werbungskosten-Pauschbetrag weiter bestehen?
Gelten die Freistellungsaufträge weiter?
Muss eine neue NV-Bescheinigung beantragt werden?
Was ist, wenn der persönliche Steuersatz unter 25 % liegt?
Wie werden meine Kapitalerträge versteuert, wenn ich sie in der Steuererklärung angebe?
Kann es vorkommen, dass zu viel Kapitalertragsteuer einbehalten wurde?
Muss Abgeltungsteuer auch für ein Privatdarlehen abgeführt werden?
Gilt die Abgeltungswirkung auch für ein betriebliches Bankkonto eines Einzelunternehmers oder einer Personengesellschaft?
Sind bei der Veräußerungen von Kapitalanlagen Besonderheiten zu beachten?
Veräußerung von Investmentanteilen
Betrifft die Abgeltungssteuer auch Termingeschäfte?
Veräußerung von Renten-/Kapitalversicherungen im Privatvermögen
Vollrisikozertifikate
Sparpläne
Können Verluste aus Kapitaleinnahmen mit Gewinnen anderer Einkunftsarten verrechnet werden?
Gehen Verlustvorträge aus privaten Veräußerungsgeschäften mit Einführung der Abgeltungsteuer verloren?
Werden Verluste erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung berücksichtigt?
Gilt der Sparer-Pauschbetrag auch für Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen?
Ist im Rahmen der Abgeltungsteuer ein Werbungskostenabzug vorgesehen?
Gibt es Ausnahmen für das Werbungskostenabzugsverbot?
Welche Erträge fallen zukünftig noch unter die Besteuerung von § 23 EStG?
Gibt es Ausnahmen von der abgeltenden Kapitalertragsteuer?
Was ist mit Kapitalerträgen, die nicht dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen?
Wie ist ausländische Quellensteuer zukünftig zu behandeln?
Unterliegen Kapitalerträge der Kirchensteuerpflicht?
Ist die Kirchensteuer auf Kapitalerträge als Sonderausgabe abzugsfähig?
Fazit
Anhang
Auszug aus dem Einkommensteuer-Gesetz - EStG
§ 20 Einkünfte aus Kapitalvermögen
§ 32d Gesonderter Steuertarif für Einkünfte aus Kapitalvermögen
§ 52a Anwendungsvorschriften zur Einführung einer Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Vorwort
Die Frage nach einer einfach zu erhebenden, gesellschaftlich und persönlich gerechten bzw. weiten Teilen der Bevölkerung zu vermittelnden Besteuerung von Kapitaleinkünften beschäftigt die Finanzpolitiker und Finanzbehörden schon seit Jahren.
Immer wieder wurden neue Erhebungsmodelle diskutiert, verworfen, eingeführt oder wie jetzt wieder ab dem Jahr 2009 geändert.
Im Wesentlichen erfolgten die Diskussionen um die Begriffe Kapitalertragsteuer, Quellensteuer oder Abgeltungssteuer. Daher wird auf diese Begriffe nachfolgend erläuternd eingegangen.
Systematisch folgt zunächst eine alphabetische Auflistung von Begriffserklärungen. Anschließend folgt ein Fragenkatalog zu Steuertatbeständen oder Sachverhalten, zu denen im Vergleich zur bisherigen Regelung ab 2009 eine Änderung eintreten könnte. Dabei kann es durchaus vorkommen, dass zu einigen Fragestellungen unter der eigentlichen Überschrift eine Erläuterung erfolgt und diese bei einem anderen Punkt in einem anderen Zusammenhang noch einmal textlich wiederholt wird. Hiermit sollen zahlreiche ansonsten unvermeidliche Verweise vermieden werden, die den Lesefluss massiv beeinträchtigen würden.
Die Zusammenstellung erfolgte unter der Annahme eines steuerlichen Normalbürgers mit Erwerbseinkommen und mit Zins- und Kapitalerträgen aus Spareinlagen, festverzinslichen Anlagen, Fonds, Aktien, ggf. Finanzinnovationen sowie derartigen ausländischen Erträgen.
Fragen zur Unternehmensbesteuerung oder zu Kapitaleinkünften in Personengesellschaften werden mit dem Kompendium daher nicht erfasst.
Die Zusammenstellung erhebt keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Insbesondere stellt diese Ausarbeitung keine steuerliche Beratung dar oder ersetzt eine solche.
Der Verfasser hat lediglich versucht, unter Subsumtion der neu geltenden Vorschriften Änderungen zu der bisherigen Verfahrensweise aufzuzeigen.
Diese Hinweise auf die nach Auffassung des Verfassers ab 2009 geltende Rechtslage stellen auch keinesfalls Empfehlungen für eine Anlagestrategie dar.
Rechtliche Grundlage zur Einführung der Abgeltungsteuer
Schon immer versucht der Gesetzgeber, die in- und ausländischen Kapitalerträge vollständig zu erfassen und der Besteuerung zuzuführen.
Zunächst wurden durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 vom 24. März 199[1] wesentliche Änderungen vorgenommen. Zielsetzung des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 sollte nach der amtlichen Begründung sein:
- Verbesserung von Wachstum und Beschäftigung durch Stärkung der Investitionskraft der Unternehmen und nachhaltige Belebung der Binnennachfrage;
- spürbare Entlastung von Arbeitnehmern und Familien;
- Schaffung von mehr Steuergerechtigkeit;
- Vereinfachung des deutschen Steuerrechts.
Um das Ziel zu erreichen, sollten die Steuersätze von Einkommensteuer und Körperschaftsteuer stufenweise abgesenkt und das Kindergeld erhöht werden. Die Finanzierung dieser Maßnahmen sollte durch die Verbreiterung der steuerlichen Bemessungsgrundlage durch den Abbau von Steuervergünstigungen erfolgen.
Ob gerade der letzte Punkt, nämlich die „Vereinfachung des deutschen Steuerrechts“ herzustellen, in diesem wie in den weiteren Gesetzen gelungen ist, sei dahin gestellt.
Mit dem Steueränderungsgesetz 2003[2] vom 15. Dezember 2003 führte der Gesetzgeber zunächst mit Wirkung nach dem 31. Dezember 2003 die Jahresbescheinigung über Kapitalerträge und Veräußerungsgewinne gemäß § 24c EStG ein[3]. Hier müssten dann ja alle Kapitalerträge, die von inländischen Kreditinstituten ausgezahlt werden, enthalten sein - so die Fiktion des Gesetzgebers.
Offensichtlich konnten aber dennoch nicht alle Kapitaleinkünfte erfasst werden.
Mit dem durch Art. 2 des Gesetzes zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003[4] geschaffenen, im April 2005 in Kraft getretenen und später vom Bundesverfassungsgericht[5] hinsichtlich der Abfragemöglichkeiten durch die Finanzbehörden für verfassungsgemäß erklärten Kontenabrufverfahren gemäß §§ 93 Abs. 7, 93b AO, hat der Gesetzgeber die Ermittlungsmöglichkeiten der Finanzämter weiter effektiviert oder wie man auch sagen könnte: weiter verschärft. Gerade auch vor diesem Hintergrund kann allein aus dem Umstand, dass § 30a AO unverändert geblieben ist, eine prinzipielle Verfehlung des Ziels tatsächlich gleichmäßiger Steuerbelastung nicht abgeleitet werden.
Am 01.01.2008 ist schließlich das Unternehmenssteuerreformgesetz 2008[6] in Deutschland in Kraft getreten. Nach der amtlichen Begründung wird auch hier unter anderem wieder das Ziel verfolgt, die Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Deutschland durch Senkung der tariflichen Ertragsteuerbelastung für Unternehmen zu steigern, eine Rechtsformneutralität der Unternehmensbesteuerung herbeizuführen sowie die Planungssicherheit für Unternehmen und öffentliche Haushalte zu verbessern.
Begründung der Gesetzesänderung:
Attraktivität des Wirtschaftsstandortes Deutschland steigern
Hier wird die prägende Auffassung des Gesetzgebers deutlich, dass eine positive Entwicklung der gesamtwirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Lage vor allem an einer weitestgehenden Entlastung der Unternehmen festzumachen ist. Außerdem soll eine verringerte Belastung der Kapitalerträge einer Kapitalflucht Vorschub leisten. In diesem eigentlich an die Adresse der Unternehmer gerichtetem Artikel-Gesetz wurden infolge dessen dann auch die für die bisherige Besteuerung von Zins- und Kapitalerträgen maßgebenden Rechtsgrundlagen im Einkommensteuergesetz geändert.
Als sicher muss außerdem beachtet werde, dass auch die jetzigen Regelungen nicht auf Dauer und unverändert gelten werden.
Es wird daher zu beachten sein, inwieweit im kommenden Jahressteuergesetz 2009 erneute Modifikationen an den jetzt geltenden Vorschriften vorgenommen werden.
Einführung einer Abgeltungsteuer zum 01.01.2009
Mit dem Unternehmensteuerreformgesetz 2008[7] wurde auch die Einführung einer Abgeltungsteuer auf Einkünfte aus Kapitalvermögen vom Bundestag beschlossen. Obwohl die Änderungen bereits in den für 2008 gültigen Steuergesetzen veröffentlicht wurden, gelten die Regelungen zur Abgeltungsteuer des § 32 d EStG erst ab dem 01.01.2009 .
Dafür wurde eigens eine umfangreiche Übergangsvorschrift in § 52a EStG geschaffen, die sämtliche Anwendungsregelungen zu den Vorschriften der Abgeltungsteuer enthält.
Die Paragraphen 20, 32d und 52a EStG sind im Anhang abgedruckt.
Die Eckpunkte der Abgeltungsteuer werden nachfolgend in Grundzügen dargestellt.
Konzept der Abgeltungsteuer
Das Konzept der Abgeltungsteuer beruht auf einem Steuerabzug an der Quelle. Dies bedeutet, dass inländische Schuldner oder Zahlstellen (z.B. Banken) bei der Auszahlung von Kapitalerträgen dazu verpflichtet sind, grundsätzlich die Kapitalertragsteuer in Höhe von 25 % einzubehalten und an den Fiskus abzuführen.
Damit ist die Einkommensteuer für diese Kapitalerträge vollständig abgegolten und eine Veranlagungspflicht entfällt.
Der Gesetzgeber hat jedoch direkt wieder einen Ausnahmetatbestand zugelassen: d em Steuerpflichtigen wird ein Wahlrecht eingestanden, die Kapitalerträge mit seinem persönlichen Steuersatz zu versteuern, wenn dieser günstiger ist.
An dieser Stelle muss bereits deutlich darauf hingewiesen werden, dass zuzüglich zur Kapitalertragsteuer auch weiterhin der Solidaritätszuschlag von 5,5% und zusätzlich ggf. Kirchensteuer einbehalten wird. Damit liegt die gesamte steuerliche Belastung, soweit eine Veranlagung nicht erfolgt, deutlich über dem Steuersatz von 25%.
Grundsätzlich kann somit nicht unterstellt werden, dass eine Erklärung der Kapitaleinkünfte in der Einkommensteuererklärung durch Einführung der Abgeltungsteuer damit nun nicht mehr erforderlich ist.
Eine generell abgeltende Quellenbesteuerung wäre wohl weder durchsetzbar gewesen noch wurde sie offenkundig vom Gesetzgeber angestrebt. Auch eine generelle steuerliche Entlastung kann nicht unterstellt werden. So kommt es wiederum auf die Einzelfallgestaltung an. Auf eine steuerliche Beratung muss daher an dieser Stelle erneut hingewiesen werden.
Dennoch oder gerade deshalb sollen die nachstehenden Erläuterungen etwas Licht in den ‚Steuerdschungel‘ bringen.
Anwendungsbereich
Die Abgeltungsteuer findet auf alle Kapitalerträge Anwendung, die im Privatvermögen erzielt werden und nicht aufgrund des Subsidiaritätsprinzips anderen Einkunftsarten (wie z.B. §§ 13, 15, 18 oder 21 EStG) zuzurechnen sind.
Unter den Anwendungsbereich fallen insbesondere Dividenden, Zins- und Kapitalerträge aus Spareinlagen, Schuldverschreibungen und Anleihen, Erträge aus Investmentfonds , Stillhalterprämien, Erträge aus Termingeschäften und Veräußerungsgewinne aus Kapitalanlagen (wie z.B. Aktien, Investmentanteile, Vollrisikozertifikate ) unabhängig von der Haltedauer der Kapitalanlage.
Welche Kapitalerträge fallen unter die Anwendung der Abgeltungsteuer
Den Grundsätzen der Abgeltungsteuer unterliegen jetzt prinzipiell alle laufenden (privaten) Kapitalerträge (wie z.B. Zinsen und Dividenden) sowie jegliche Erträge aus der Veräußerung von Kapitalanlagen (wie z.B. Aktien und Zertifikate). Die bisherige Jahresfrist für Spekulationsgewinne ist somit hinfällig.
Werden die Kapitalerträge aufgrund des Subsidiaritätsprinzips anderen Einkunftsarten (wie z.B. §§ 13, 15, 18 oder 21 EStG) zugeordnet, erfolgt wieder eine Besteuerung nach den entsprechenden Einkommensteuervorschriften. Die Grundsätze der Abgeltungsteuer nach § 32 d EStG finden dann keine Anwendung. Dennoch wird für diese Erträge (zunächst) Kapitalertragsteuer gem. § 43 EStG einbehalten.
Grundsätzlich unterliegen folgende Erträge der Abgeltungsteuer:
Zinsen
Sämtliche Zinserträge sind auf jeden Fall voll steuerpflichtig und unterliegen der Abgeltungsteuer.
Dividenden
Ab dem 01.01.2009 entfällt das erst vor einigen Jahren eingeführte Halbeinkünfteverfahren und somit die hälftige Steuerbefreiung für Dividenden, die im Privatvermögen erzielt werden. Die Einkünfte unterliegen nun vollständig der Besteuerung.
Für betriebliche Dividendeneinkünfte wurde ein allerdings ein Teileinkünfteverfahren eingeführt. Betriebliche Einkünfte werden in diesem Kompendium nicht vertieft.
Veräußerungen von Kapitalanlagen
Neben den laufenden Erträgen fallen auch die Veräußerungsgeschäfte von Kapitalanlagen des Privatvermögens in den Anwendungsbereich der abgeltenden Steuerbelastung. Hierbei ist zu beachten, dass die bisherige Haltefrist entfällt. Das bedeutet, dass die Erträge (Kursgewinne) nunmehr unbeachtlich der Haltedauer als Kapitalerträge ( § 20 Abs. 2 EStG!) steuerpflichtig sind.
Die bisherige Freigrenze in Höhe von 512,- € (bzw. 600,- € ab dem Veranlagungs-zeitraum 2008) entfällt für diese Erträge, weil die Freigrenze nur für Einkünfte aus § 23 EStG gilt.
Da die Veräußerungsgewinne nunmehr den Einkünften aus Kapitalvermögen zuzuordnen sind, ist jedoch der Sparer-Pauschbetrag anwendbar.
Bei den Veräußerungsgewinnen ist zu prüfen, ob ggf. das neu eingeführte Teileinkünfteverfahren (bei betrieblichen Einkünften) anzuwenden ist.
Achtung: Für einige Kapitalanlagen, die vor dem 01.01.2009 erworben wurden, gibt es jedoch einen Bestandsschutz. Eine Versteuerung kann dann jedoch nach der alten Rechtslage des § 23 EStG a.F. in Betracht kommen.
Zu Ausnahmen siehe Abschnitt "Ab wann ist die Abgeltungsteuer anzuwenden".
Veräußerungen von Wertpapieren, Termingeschäften, stillen Beteiligungen etc. (ohne Finanzinnovationen)
Wurden die Wertpapiere bzw. Rechte vor dem 01.01.2009 angeschafft, sind die Grundsätze der neuen Abgeltungsteuer nicht anzuwenden. Ggf. ist jedoch auch hier eine Besteuerung nach dem § 23 EStG a.F. zu prüfen.
Veräußerungen von Finanzinnovationen
Die Grundsätze der Abgeltungsteuer sind auf alle Erträge anzuwenden, die nach dem 31.12.2008 zufließen. Ein besonderer Bestandschutz ist hier nicht vorgesehen, da die Erträge auch nach altem Recht bereits nach § 20 EStG a.F. unabhängig von der Haltedauer steuerpflichtig sind.
Erträge aus Zertifikaten
Bei Erträgen aus Zertifikaten sind mehrere Zeitpunkte zu beachten:
Erfolgt der Erwerb vor dem 01.01.2009 und die Veräußerung innerhalb der Jahresfrist kommt §23EStGa.F. vorrangig zur Anwendung (Spekulationsfrist).
Erfolgt der Erwerb vor dem 01.01.2009 aber nach dem 14.03.2007 und die Veräußerung außerhalb der Jahresfrist und der Zufluss der Erträge nach dem 30.06.2009 sind die Erträge steuerpflichtig und unterliegen den Grundsätzen der Abgeltungsteuer.
Erfolgt der Erwerb nach dem 31.12.2008 sind die Erträge immer steuerpflichtig und unterliegen den Grundsätzen der Abgeltungsteuer.
Erfolgte der Erwerb vor dem 15.03.2007 und die Veräußerung außerhalb der Jahresfrist liegt kein steuerbarer Vorgang vor.
Kapitalversicherungen (Auszahlung im Erlebensfall oder Rückkauf)
- Altverträge (Abschluss vor dem 01.01.2005)
An der Besteuerung der Altverträge ändert sich grundsätzlich nichts.
Sofern steuerpflichtige Erträge nach der alten Rechtslage erzielt werden unterliegen diese bei Zufluss nach dem 31.12.2008 dem Kapitalertragsteuerabzug von 25 % (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) mit Abgeltungswirkung.
- Neuverträge (Abschluss nach dem 31.12.2004)
Im Fall der Kapitalauszahlung im Erlebensfall bzw. bei Rückkauf der Versicherung durch die Versicherungsgesellschaft unterliegen die Erträge dem abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug.
Steuerpflichtig ist der Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung und den eingezahlten Beiträgen.
Dies gilt nicht, soweit folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Auszahlung nach Vollendung des 60. Lebensjahrs
- Laufzeit mindestens 12 Jahre
In diesen Fällen ist der Unterschiedsbetrag zwischen Versicherungsleistung und den eingezahlten Beträgen nur zu 50% steuerpflichtig. Im Gegenzug erfolgt die Versteuerung zwingend mit dem persönlichen Steuersatz.
Wurde die Versicherung entgeltlich erworben, sind in beiden Fallkonstellationen die Anschaffungskosten (zzgl. der ggf. noch selbst gezahlten Beiträge) für die Berechnung des stpfl. Ertrags maßgeblich.
- Lebenslange Rentenzahlung
Wird eine lebenslange Rentenzahlung gewählt, unterliegen die Erträge der Besteuerung nach § 22 EStG. Da es sich bei den lebenslangen Rentenzahlungen gerade nicht um Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt, unterliegen diese folglich auch nicht dem Kapitalertragsteuerabzug!
- Versicherungsleistung im Todesfall
Wird die Versicherungssumme aufgrund eines Todesfalls gezahlt, sind die Erträge nicht steuerpflichtig.
Stillhalterprämien
Stillhalterprämien (z.B. aus Optionen aus Short Positionen) fallen ab dem 01.01.2009 in den Bereich der Kapitaleinkünfte (bisher Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG) und unterliegen dem abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug. Im Rahmen eines Glattstellungsgeschäfts gezahlte Prämien mindern die steuerpflichtigen Einnahmen.
Ausländische Kapitaleinkünfte
Ausländische Kapitalerträge unterliegen grundsätzlich dem abgeltenden Kapitalertragsteuerabzug, wenn die Kapitalanlagen in einem inländischen Depot verwahrt werden. Die inländische Bank ist auch hier gehalten, die Abgeltungssteuer zu erheben. Erfolgt die Verwahrung jedoch in einem ausländischen Depot, müssen die Erträge im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung erklärt werden. Dabei wird auf diese Einkünfte der besondere Steuersatz von 25 % bzw. der ggf. günstigere persönliche Steuersatz angewandt.
Anmerkung: Bei inländischen Aktien im ausl. Depot bestehen Besonderheiten.
Ausländische Mieterträge aus offenen Immobilienfonds
Die steuerfreien Erträge unterlagen bislang dem Progressionsvorbehalt. Ab dem 01.01.2009 wird der Progressionsvorbehalt auf Erträge im Privatvermögen nicht mehr angewandt. Die Erträge bleiben im Inland effektiv steuerfrei.
Anmerkung: Durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 bestehen weitere Änderungen bei Einkünften aus Investmentfonds.
[...]
[1] Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002, BGBl I 1999, Nr. 15,
[2] Zweites Gesetz zur Änderung steuerlicher Vorschriften vom 15.12.2003, BGBl I Nr. 62, S. 2645
[3] zwischenzeitlich aufgehoben mit Einführung der Abgeltungssteuer durch das Unternehmensteuerreformgesetz 2008 vom 14. August 2007, BGBl I 2007,
[4] Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit vom 23. Dezember 2003, BGBl I
[5] vgl. BVerfGE 112, 284; 118, 168
[6] Unternehmenststeuerreformgesetz 2008, UntStRefG 2008, BGBl I 2007,
[7] w.o.
- Citation du texte
- Dipl.-Betriebswirt(FH), Dipl.-Verwaltungswirt Udo Rosowski (Auteur), 2008, Kompendium zur Abgeltungssteuer ab dem 01.01.2009, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/92605
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