Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble sagte am 29. Januar 2008 beim 11. Europäischen Polizeikongress in Berlin folgendes: „Der Rahmen, in dem der Staat für die Sicherheit seiner Bürger Sorge trägt, ist ein anderer geworden.“ Der Zusammenhang zur Darstellung der Einflüsse des europäischen Rechts auf das deutsche Strafrecht und Strafverfahrensrecht ist damit schnell dargestellt: Strafrechtlich relevante Sachverhalte weisen heute in vielen Fällen keine rein nationalen Bezüge auf. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass Kriminalität, vor allem professionell betriebene, grenzübergreifend auftritt. Man denke an organisiert operierende rumänische Banden im Bereich des Buntmetall- und Navigationsgerätediebstahls oder an die Einfuhr von Betäubungsmitteln wie „Crystal“ aus dem tschechischen Bereich. Doch gerade die durch das Strafrecht zu gewährleistende innere Sicherheit wird vor allem von den europäischen Mitgliedsstaaten als „heilige Kuh“ gesehen, was die logische Einsicht in die Tatsache, dass mit der europäischen Grenzöffnung die Unterschiede zwischen innerer und äußerer Sicherheit verschwimmen, erschwert. Immer mehr Sicherheitsaufgaben können nunmehr nicht allein auf nationaler Ebene gelöst werden und müssten gemäß dem Subsidiaritätsgrundsatz in europäische Verantwortung übergeben werden. Doch gerade das Strafrecht ist ein historisch gewachsener Teil eines jeden einzelnen Rechtsstaats, der stark auf Grundsätzen und Werten der jeweiligen Gesellschaft beruht und von deren Akzeptanz abhängig ist. Ein von vielen gefordertes einheitliches europäisches Strafrecht kann somit wohl erst existieren, wenn die Entstehung, und vor allem die Erweiterung Europas von den Unionsbürgern als historisch notwendig und als Teil einer internationalen Entwicklung gesehen wird. Ein Teil meiner Arbeit wird daher darin bestehen, die Entstehung und Entwicklung der EU darzustellen, um dann die umfangreichen und vielfältigen Einflüsse der EU auf unser nationales Strafrecht einordnen zu können und zu klären, warum es noch kein einheitliches europäisches Straf- bzw. Strafverfahrensrecht gibt, obwohl die Tendenzen zum „europäischen Strafrecht“ nicht zu übersehen sind.
Teilweise wird bereits in den entsprechenden Abschnitten zu den Organisationen und Institutionen auf die Relevanz in Bezug auf die „Europäisierung im Straf- und Strafverfahrensrecht hingewiesen.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Einleitung
Teil 1: Entstehung und Entwicklung der Europäischen Union
§ 1 Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
§ 2 Gründung der Europäischen Gemeinschaft
§ 3 Einheitliche Europäische Akte
I. Europäischer Binnenmarkt
II. Europäische Politische Zusammenarbeit
III. Europäischer Rat
§ 4 Vertrag von Maastricht über die Europäische Union
I. Drei-Säulen-Modell
II. Abkommen zur Sozialpolitik
§ 5 Abkommen von Schengen, Dublin und Prüm
I. Schengener Durchführungsübereinkommen
II. Abkommen von Dublin
III. Prümer Vertrag
§ 6 Vertrag von Amsterdam
§ 7 Vertrag von Nizza
I. Institutionelle Reformen
II. Charta der Grundrechte der Europäischen Union
III. Vom Verfassungsvertrag zum Reformvertrag
1) Vertrag über eine Europäische Verfassung
2) Vertrag von Lissabon
Teil 2: Organisation und Struktur der Europäischen Union
§ 8 Organisatorische Aufbau der Gemeinschaft und der Union
I. Europäisches Parlament
1) Zusammensetzung
2) Aufgaben und Befugnisse
II. Rat der Europäischen Union
III. Kommission der Europäischen Gemeinschaften
IV. Europäischer Gerichtshof
V. Europäischer Rechnungshof
§ 9 Struktur der Europäischen Union
I. Säulenmodell
II. Europäische Gemeinschaften
III. Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik
IV. Polizeiliche und justitielle Zusammenarbeit in Strafsachen
1) Einleitung
2) Ziele der PJZS
3) Besondere Einrichtungen und Organe in der dritten Säule
(a) TREVI
(b) Europol
aa) Entstehung
bb) Organisation
cc) Kompetenzen
dd) Intelligence-Auswertung und Analyse
(c) Eurojust – Einheit für justitielle Zusammenarbeit der EU
aa) Organisation
bb) Kompetenzen
(d) OLAF
(e) Europäisches justitielles Netzwerk
Teil 3: Europarecht
§ 10 Begriff „Europarecht“
I. Europarecht im weiteren Sinne
1) Europarat
2) Europäischer Menschenrechtsschutz – EMRK
II. Europarecht im engeren Sinne
§ 11 Gemeinschaftsrecht
I. Primäres Gemeinschaftsrecht
II. Sekundäres Gemeinschaftsrecht
III. Rechtsakte der ersten Säule der EU
1) Verordnung
2) Richtlinie
IV. Einzelermächtigung und Subsidiarität
1) Prinzip der begrenzten Einzelermächtigung
2) Subsidiaritätsprinzip
§ 12 Unionsrecht
I. Rechtsakte im Bereich der zweiten und dritten Säule der EU
II. Verfahren für das Zustandekommen der Rechtsakte
III. Handlungsformen im Bereich der PJSZ
1) Gemeinsame Standpunkte
2) Rahmenbeschluss
3) Übereinkommen
4) Empfehlung und Entschließung
Teil 4: Europäisches Strafrecht?
§ 13 Gemeinschaftsstrafrecht in der ersten Säule?
I. Europäisches Strafrecht im weiteren Sinne
II. Kompetenzlagen in der EG
1) Sanktionskompetenz
2) Kompetenz zur Rechtssetzung?
3) Anweisungskompetenz
§ 14 Unionsstrafrecht in der dritten Säule?
I. Fehlende Rechtssetzungskompetenz
II. Harmonisierungskompetenz der EU
Schlussbemerkungen
Erklärung über die selbstständige Anfertigung
Literaturverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Einleitung
Bundesinnenminister Dr. Wolfgang Schäuble sagte am 29. Januar 2008 beim 11. Europäischen Polizeikongress in Berlin folgendes: „Der Rahmen, in dem der Staat für die Sicherheit seiner Bürger Sorge trägt, ist ein anderer geworden.“ Der Zusammenhang zur Darstellung der Einflüsse des europäischen Rechts auf das deutsche Strafrecht und Strafverfahrensrecht ist damit schnell dargestellt: Strafrechtlich relevante Sachverhalte weisen heute in vielen Fällen keine rein nationalen Bezüge auf. Grundsätzlich kann man davon ausgehen, dass Kriminalität, vor allem professionell betriebene, grenzübergreifend auftritt. Man denke an organisiert operierende rumänische Banden im Bereich des Buntmetall- und Navigationsgerätediebstahls oder an die Einfuhr von Betäubungsmitteln wie „Crystal“ aus dem tschechischen Bereich. Doch gerade die durch das Strafrecht zu gewährleistende innere Sicherheit wird vor allem von den europäischen Mitgliedsstaaten als „heilige Kuh“ gesehen, was die logische Einsicht in die Tatsache, dass mit der europäischen Grenzöffnung die Unterschiede zwischen innerer und äußerer Sicherheit verschwimmen, erschwert. Immer mehr Sicherheitsaufgaben können nunmehr nicht allein auf nationaler Ebene gelöst werden und müssten gemäß dem Subsidiaritätsgrundsatz in europäische Verantwortung übergeben werden. Doch gerade das Strafrecht ist ein historisch gewachsener Teil eines jeden einzelnen Rechtsstaats, der stark auf Grundsätzen und Werten der jeweiligen Gesellschaft beruht und von deren Akzeptanz abhängig ist. Ein von vielen gefordertes einheitliches europäisches Strafrecht kann somit wohl erst existieren, wenn die Entstehung, und vor allem die Erweiterung Europas von den Unionsbürgern als historisch notwendig und als Teil einer internationalen Entwicklung gesehen wird. Ein Teil meiner Arbeit wird daher darin bestehen, die Entstehung und Entwicklung der EU darzustellen, um dann die umfangreichen und vielfältigen Einflüsse der EU auf unser nationales Strafrecht einordnen zu können und zu klären, warum es noch kein einheitliches europäisches Straf- bzw. Strafverfahrensrecht gibt, obwohl die Tendenzen zum „europäischen Strafrecht“ nicht zu übersehen sind.
Teilweise wird bereits in den entsprechenden Abschnitten zu den Organisationen und Institutionen auf die Relevanz in Bezug auf die „Europäisierung im Straf- und Strafverfahrensrecht hingewiesen.
Teil 1: Entstehung und Entwicklung der Europäischen Union
§ 1 Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl
Das Ende des Zweiten Weltkrieges verschob die Kräfteverhältnisse in Europa, was zur Folge hatte, dass die eigentlichen Gewinner des Weltkrieges, die USA und die Sowjetunion, über das weitere Schicksal Europas und die Teilung des besiegten Deutschlands mitzuentscheiden beanspruchten. Nicht nur Deutschland, alle europäischen Staaten, hatten ihre Vormachtstellung als europäische Großmächte verloren. Das Bemühen um eine dauerhafte Integration der Staaten Europas unter der Übertragung von Hoheitsrechten auf eine zwischenstaatliche Einrichtung nahm feste Gestalt an.[1] Winston Churchill forderte in seiner Zürcher Rede am 19. September 1946 die „Neugründung der europäischen Familie“. Es galt nun, die Staaten Europas dauerhaft zusammenzuführen, um ihnen ihre ursprüngliche weltpolitische und wirtschaftliche Bedeutung zurückzugeben. Im Einzelnen wurden drei Ziele definiert: der Wiederaufbau im wirtschaftlich industriellen Bereich, die Überwindung der totalitären Ideologien des Faschismus und des Nationalsozialismus und die Wiedergewinnung einer durch die Niederlage verlorengegangenen Eigenständigkeit der europäischen Staaten. Hinzu kam der sich bereits zu diesem Zeitpunkt abzeichnende Ost-West-Konflikt, der auf Grund der verschiedenen Grundeinstellungen der Siegermächte dazu führte, dass die Verwirklichung der Europapläne in Ost- und in Westeuropa getrennt verlaufen musste, aber in Westeuropa ein gemeinsames „Abwehrziel“ aufzeigte.
Konkret wurden 1951 mit der Schaffung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) oder „Montanunion“ Hoheitsrechte einzelner europäischer Staaten auf eine zwischenstaatliche Organisation übertragen. Intension war, die Produktion von Kohle und Stahl Deutschlands und Frankreichs unter ein gemeinsames Dach zu stellen und die Aufnahme weiterer beitrittswilliger europäischer Staaten zu diesem Zusammenschluss zu ermöglichen und zu fördern. Da es sich speziell im Bereich Kohle und Stahl um einen wirtschaftlichen und militärischen Schlüsselfaktor handelt, wurde die Aufsicht über dieses Gebiet einem unabhängigen supranationalen Organ übertragen.
Der Vertrag von Paris vom 18. April 1951, der 1952 in Kraft trat, gründete die EGKS mit den Mitgliedsländern Frankreich, Bundesrepublik Deutschland, Belgien, Italien, Luxemburg und der Niederlande.
Die Gründungsländer verstanden den Vertrag als eine Grundlage für eine weitere Integration der europäischen Staaten, um durch eine gleichberechtigte Zusammenarbeit und Kontrolle den Frieden zwischen Siegern und Besiegten in Europa zu sichern.
Die Präambel des EGKS-Vertrages bekräftigt die Entschlossenheit zur Verwirklichung europäischer Ziele[2]:
„(...) IN DER ERWÄGUNG, dass der Weltfriede nur durch schöpferische, den drohenden Gefahren angemessene Anstrengungen gesichert werden kann,
IN DER ÜBERZEUGUNG, dass der Beitrag, den ein organisiertes und lebendiges Europa für die Zivilisation leisten kann, zur Aufrechterhaltung friedlicher Beziehungen unerlässlich ist,...
ENTSCHLOSSEN, an die Stelle der jahrhundertealten Rivalitäten einen Zusammenschluss ihrer wesentlichen Interessen zu setzen, durch die Errichtung einer wirtschaftlichen Gemeinschaft den ersten Grundstein für eine weitere und vertiefte Gemeinschaft unter Völkern zu legen, die lange Zeit durch blutige Auseinandersetzungen entzweit waren, und die institutionellen Grundlagen zu schaffen, die einem nunmehr allen gemeinsamen Schicksal die Richtung weisen können. (...).“
Obwohl der vorrangige Zweck des Vertrags die Schaffung eines gemeinsamen Marktes für Kohle und Stahl war, handelte es sich bei der „Montanunion“ um eine internationale Organisation, der wichtige Hoheitsrechte der Mitgliedsstaaten übertragen wurden und damit wegweisenden Charakter für ein zukünftiges Gemeinschaftssystem hatte. Die Organisationsstruktur bestand aus einem Gremium aus unabhängigen Mitgliedern, das dem Gemeinschaftsinteresse verpflichtet war, der Hohen Behörde[3], einem Rat[4] aus Vertretern der Mitgliedsstaaten zusammengesetzt, dem Gerichtshof und der Parlamentarischen Versammlung[5].
Trotz hoher Ziele und der Absicht, den Frieden in Europa zu sichern, hatten die Regelungen in der EGKS vorwiegend Interventionen im wirtschaftlichen Bereich zum Inhalt: z.B. Preisregelungen (Art.60 ff.) oder Kontrolle von Zusammenschlüssen (Art. 66).[6]
Die Vertragsdauer belief sich auf 50 Jahre (Art. 97 EGKS). Mit dem Auslaufen im Jahre 2002 ist der Bereich der „Montanunion“ in den Anwendungsbereich des EG-Vertrags überführt worden.
§ 2 Gründung der Europäischen Gemeinschaft
Schon bald nach der Gründung der Montanunion nahmen Bemühungen um eine umfangreichere Integration auf politischem Gebiet Konturen an. Am weitesten fortgeschritten war das „Projekt“ der Europäischen Verteidigungsgemeinschaft (EVG-Vertrag). In der Bundesrepublik Deutschland wurden diesbezüglich heftige innenpolitische Debatten geführt, letztendlich scheiterte der Vertrag 1954 in der Französischen Nationalversammlung und warf damit die Bemühungen um eine umfassende politische Integration empfindlich zurück.
Damit war klar, dass die politischen Ziele in Europa nur schrittweise zu erreichen waren und eine Konzentration auf die wirtschaftliche Integration eine politische zwangsläufig nach sich ziehen werde (funktionalistischer Ansatz, „Spill-over-Effekt“).[7]
Die sechs Mitgliedsstaaten der Montanunion gründeten mit den „Römischen Verträgen“ vom 25. März 1957 (in Kraft seit 1.Januar 1958) zwei weitere funktionalistisch wirtschaftliche Gemeinschaften: die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) und die Europäische Atomgemeinschaft (Euratom). Gründungsmitglieder waren wie bei der Montanunion Belgien, die Bundesrepublik Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und die Niederlande. Mit diesen ersten drei Verträgen wurde die europäische Wirtschaftsgemeinschaft geschaffen, die seit dem Maastrichter Unionsvertrag von 1992 den schlichten Namen Europäische Gemeinschaft trägt und mit der ein System der gemeinsamen Entscheidungsfindung geschaffen wurde.
Im Kern bildet die EG eine Zollunion (Art.23 Abs.1 EG). Damit sollte ein einheitlicher Wirtschaftsraum durch die Errichtung eines gemeinsamen Marktes geschaffen werden. Konkret besteht ein solcher Markt aus einem durch gemeinsame Zoll- und Handelspolitik gegenüber Drittstaaten abgegrenzten Wirtschaftsraum, in dem Marktfreiheit herrscht (freier Warenverkehr durch Verbot von Binnenzöllen und mengenmäßigen Beschränkungen) und in dem die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die Niederlassungs- und Dienstleistungsfreiheit der Unternehmer sowie die Kapitalverkehrsfreiheit garantiert sind. Die Zuständigkeit für die allgemeine Wirtschafts- und Währungspolitik blieb bei den Mitgliedsstaaten, insoweit bestand jedoch eine Koordinierungspflicht.
Der Beitritt zur Union und damit die Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften steht grundsätzlich weiteren Staaten offen, wenn sie über die folgenden Voraussetzungen verfügen:
- Es muss sich um europäische Staaten handeln.
- Der Beitrittsbewerber muss den Anforderungen einer freiheitlich-demokratischen Staatsform genügen
- Die Achtung der Menschenrechte muss garantiert sein.
- Ein Beitritt zur Union umfasst zugleich die Mitgliedschaft in den drei Europäischen Gemeinschaften. Ein Beitritt allein zu diesen ist nicht möglich[8].
§ 3 Einheitliche Europäische Akte
Die Einheitliche Europäische Akte (EEA) vom 17./28. Februar 1986 (in Kraft seit 1.Juli 1987) änderte die Verträge von Rom, um dem europäischen Einigungsprozess eine neue Dynamik zu geben und die Verwirklichung des Binnenmarktes abzuschließen. Die Akte überarbeitete die Funktionsweise der europäischen Institutionen und erweiterte die Zuständigkeiten der Gemeinschaft, insbesondere in den Bereichen Forschung und Entwicklung, Umwelt und gemeinsame Außenpolitik.[9] Sie stellte einen Schub in der Fortentwicklung der europäischen Einigung in drei Bereichen dar:
I. Europäischer Binnenmarkt
Die EEA schuf vertragliche Grundlagen zur Beschleunigung des Ausbaus eines gemeinsamen Marktes sowie weiterer Gemeinschaftspolitiken („wirtschaftlicher und sozialer Zusammenhalt“, „Forschung und technologische Entwicklung“, „Umwelt“). Des weiteren schrieb sie punktuell eine stärkere Einbeziehung des Europäischen Parlaments in das Rechtssetzungsverfahren vor.[10]
II. Europäische Politische Zusammenarbeit
Die EEA stellte die bereits praktizierte Europäische Politische Zusammenarbeit (EPZ) in der Außenpolitik auf eine vertragliche Grundlage.
III. Europäischer Rat
Schließlich stellte die EEA fest, dass die Europäischen Gemeinschaften und die EPZ das gemeinsame Ziel verfolgen, konkrete Fortschritte auf dem Weg zur Europäischen Union zu machen. Die Institution des 1974 errichteten Europäischen Rates wird völkervertraglich verankert. Im Europäischen Rat kommen die Staats- und Regierungschefs sowie der Präsident der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mindestens zweimal jährlich zusammen. Gemäß EEA hatte der Europäische Rat insbesondere die Aufgabe, Ansatzpunkte für die Förderung des Europäischen Aufbauwerks festzulegen und allgemeine politische Richtlinien für die EG und die EPZ zu erlassen.[11]
§ 4 Vertrag von Maastricht über die Europäische Union
I. Drei-Säulen-Modell
Den nächsten Schritt zur Weiterentwicklung der europäischen Integration unternahmen die zwölf EG-Mitgliedsstaaten mit dem Maastrichter Vertrag über die Europäische Union von 1992.[12] Der Unionsvertrag erschließt im Zusammenwirken der Mitgliedsstaaten neue Bereiche der Zusammenarbeit außerhalb des Systems der drei Gemeinschaften und begründet als übergreifendes Gebilde die Europäische Union.[13] Die aufgegriffenen Politikbereiche werden als die zweite und dritte Säule der EU bezeichnet. Dabei handelt es sich um die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) und die Polizeiliche und Justitielle Zusammenarbeit (PJSZ). Das neue Vertragsregime der EU überlagert das System der (ehemaligen Wirtschafts-) Gemeinschaften und der neu geschaffenen Formen der intergouvernementalen (d.h. nicht mit der Übertragung von Hoheitsrechten verbundene) Zusammenarbeit als gemeinsames „Tempeldach“, welches unter sich die drei Säulen der EU vereint.
Neben dem Bekenntnis zur Achtung der Identität der Mitgliedsstaaten und zu deren auf demokratischen Grundsätzen beruhenden Regierungssystemen[14] enthält der Unionsvertrag als allgemeinen Grundsatz des Gemeinschaftsrechts[15] die Achtung von Grundrechten, die sich aus der EMRK und den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedsstaaten ergeben.
Weiterhin wurden die Unionsbürgerschaft mit bestimmten politischen Mitwirkungsrechten und der zentrale Komplex der Wirtschafts- und Währungsunion festgeschrieben[16]
II. Abkommen zur Sozialpolitik
Eine erwähnenswerte Form von „Sondergemeinschaftsrecht“[17] wurde durch das Abkommen zur Sozialpolitik begründet, welches auf die Intensionen der Mitgliedsstaaten bezüglich eines stärkeren Einbeziehens sozialer Umstände in den europäischen Integrationsprozess zurückgeht.
Die von den meisten Mitgliedsstaaten angestrebte Vertiefung dieser Dimension im Sinne einer „Vergemeinschaftung“ scheiterte am Widerstand Großbritanniens. Um den Interessen Großbritanniens Rechnung zu tragen, verständigten sich „nur“ (partikulär) die anderen elf (heute vierzehn) Mitgliedsstaaten auf eine umfassende Angleichung sozialer Standards außerhalb des EG-Vertrags, jedoch unter institutioneller Verflechtung mit der EG[18]. Vertraglich wurde die Brücke durch das Maastrichter Protokoll über die Sozialpolitik geschlagen.
§ 5 Abkommen von Schengen, Dublin und Prüm
Diese Abkommen werden im allgemeinen als Sonderentwicklungen[19] bezeichnet, da es sich um vertragliche Sonderwege einzelner Mitgliedsstaaten handelt, die nicht auf Grundlage des EG-Vertrages entstanden sind, aber allen EU-Mitgliedern offen stehen. Wie schon beim Abkommen über die Sozialpolitik geht es hier der Sache nach um ein „Europa der zwei Geschwindigkeiten“.
I. Schengener Durchführungsübereinkommen
Am 15. Juni 1985 unterzeichneten die Vertreter der fünf EU-Mitgliedsstaaten Deutschland, Frankreich, Belgien, Niederlande und Luxemburg das Schengener Übereinkommen. An der Übereinkunft waren nur fünf der damals elf EG-Staaten beteiligt; sie stellt daher ein frühes Beispiel der verstärkten Zusammenarbeit einzelner Mitgliedsstaaten dar, die sich zunächst außerhalb des institutionellen Rahmens der EG entwickelte.
Im Rahmen des Schengen-Abkommens sind der Abbau von Personenkontrollen und neue Mechanismen der polizeilichen Zusammenarbeit im europäischen Raum verwirklicht worden.
Die erklärte Zielsetzung des Übereinkommens besteht darin, ein „Schengener Inland“ zu schaffen, innerhalb dessen an den Binnengrenzen keine Personenkontrollen mehr stattfinden und in dem eine polizeiliche grenzüberschreitende Kooperation erfolgt.
Am 19. Juni 1990 unterzeichneten die genannten Länder dann das Schengener Durchführungsübereinkommen (SDÜ), in dem die konkreten Verfahrensabläufe der Umsetzung des Übereinkommens in gesetzlicher und technischer Hinsicht festgelegt sind. In den neuen Bundesländern auf dem Gebiet der ehemaligen DDR trat das Abkommen mit der Deutschen Wiedervereinigung am 3. Oktober 1990 automatisch in Kraft.[20]
Mit Inkrafttreten des Amsterdamer Vertrags ist das Übereinkommen in den Besitzstand der Union integriert worden.
Der aufschlussreichste Teil des Übereinkommens im Hinblick auf das Thema der möglichen Harmonisierung des unterschiedlichen Straf- bzw. Strafverfahrensrechts der Mitgliedsstaaten wird im dritten Teil unter dem Titel „Polizei und Sicherheit“ organisiert. Er regelt Fragen der polizeilichen Zusammenarbeit, Rechtshilfe, Auslieferung, die Kontrolle des Verkehrs mit Betäubungsmitteln, Feuerwaffen und Munition und schließlich das Verbot der Doppelbestrafung.
Im Titel III, Art.39 des SDÜ wird die polizeiliche Zusammenarbeit (im allgemeinen) geregelt. Demnach verpflichten sich die Vertragsparteien zur Zusammenarbeit ihrer Polizeidienststellen nach der Maßgabe des jeweiligen nationalen Rechts.
Für die polizeiliche Fahndung bedeutsam ist das Schengener Informationssystem (SIS), dem gegenüber vor allem Datenschützer massive Vorbehalte hatten.
Im Titel IV, Art.92-119 SDÜ sind Vorschriften über Aufbau, Zweck, Nutzungsmöglichkeiten und Datenschutz des Schengener Informationssystems (SIS) enthalten. In das SIS werden alle Ausschreibungen eingegeben, die der gezielten Suche (Fahndung) nach Personen oder Sachen dienen. Die Daten, die für polizeiliche Kontrollen an den Außengrenzen und innerhalb des Schengener Rechtsraumes bestimmt sind, können im automatisierten Verfahren abgerufen werden.[21]
Beim SIS handelt es sich um eine Schnittstelle, die den Mitgliedsstaaten einen inhaltlich identischen Fahndungsbestand zur grenzüberschreitenden Ermittlung zur Verfügung stellt. Die erwähnte internationale Fahndung wird im Art.95 SDÜ geregelt, allerdings wird von dieser Vorschrift nur zurückhaltend Gebrauch gemacht, da den zuständigen Behörden in den Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Auslieferungsvoraussetzungen (z.B. die Strafbarkeit der Handlung in den jeweilig beteiligten Ländern) die „Bürde“ der umfassenden Prüfungspflicht auferlegt wurde.[22]
II. Abkommen von Dublin
Das Abkommen von Dublin vom 1. September 1997 regelt die Zuständigkeit eines Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedsstaat gestellten Asylantrages. Ein „Raum ohne Grenzen“ hat auch zur Folge, dass sich Asylbewerber frei bewegen können und dadurch Regelungen getroffen werden mussten, die verhindern, dass z.B. ein Asylantrag doppelt gestellt wird. Auch in diesem Fall handelt es sich um ein Vertragswerk zwischen einzelnen Mitgliedsstaaten, dessen Grundlage nicht im EG-Vertrag zu finden ist.
III. Prümer Vertrag
Der Prümer Vertrag ist ein zwischenstaatliches Abkommen zwischen derzeit sieben EU-Mitgliedsstaaten, das die grenzüberschreitende Zusammenarbeit und insbesondere den Informationsaustausch zwischen den Vertragsparteien zum Zweck der Verhinderung und Verfolgung von Straftaten verbessern soll.
Das Abkommen hat die amtlichen Bezeichnung Vertrag über die Vertiefung der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit, insbesondere zur Bekämpfung des Terrorismus, der grenzüberschreitenden Kriminalität und der illegalen Migration. Es wurde am 27. Mai 2005 im rheinland-pfälzischen Prüm abgeschlossen. Vertragspartner sind Belgien, Deutschland, Spanien, Frankreich, Luxemburg, die Niederlande und Österreich. Die anderen EU-Mitgliedsstaaten können dem Vertrag beitreten; sie sind dazu jedoch nicht verpflichtet: Der Vertrag von Prüm ist kein EU-Abkommen. Folgende Staaten haben die Absicht erklärt dem Prümer Vertrag beizutreten bzw. sind diesem schon beigetreten: Finnland, Italien, Portugal, Slowenien, Bulgarien, Rumänien, Ungarn, Slowakei, Schweden und Litauen.[23]
Die Justiz- und Innenminister der EU haben bei ihrem Ratstreffen am 15. Februar 2007 in Brüssel die Überführung des maßgeblich von Deutschland ausgearbeiteten Vertrags von Prüm in den Rechtsrahmen der Union beschlossen. Das 2005 getroffene Übereinkommen soll eine vertiefte Phase der grenzüberschreitenden Bekämpfung des Terrorismus, der Kriminalität und der illegalen Migration begründen. Dazu sollen DNA-, Fingerabdruck- und Fahrzeugregisterdaten elektronisch einfacher ausgetauscht und die entsprechenden Datenbanken vernetzt werden können[24].
Die Süddeutsche Zeitung meldete am 11.März 2008, dass zwischen der USA und der BRD ein entsprechendes Abkommen zustande kam, in dem die Unterzeichner vereinbarten, dass künftig mehr Personendaten, Fingerabdrücke und DNA-Profile von Verdächtigen ausgetauscht werden können.
Vorbild für das Abkommen ist der Vertrag von Prüm über den Datenabgleich innerhalb der EU, der auf Grund deutscher Initiative zustande kam. Die unterzeichnenden Staaten gewähren sich danach seit Dezember 2006 gegenseitig Zugriff auf ihre Polizei-Datenbanken[25].
§ 6 Vertrag von Amsterdam
Der Europäische Rat hat Ende März 1997 in Turin eine Konferenz mit den Vertretern der Mitgliedsstaaten einberufen, um sich mit der Revision der vertraglichen Grundlagen der Union zu befassen. Der Vertrag von Maastricht hat diese Möglichkeit im Art.48 Abs. 2 ausdrücklich offengelassen, da die „Gestalt“ der EU nicht als abschließend betrachtet werden kann.
Zentrale Themen der Reformdiskussion bildeten namentlich:
- eine weitere Parlamentarisierung der gemeinschaftlichen Entscheidungsprozesse
- die Vereinfachung des institutionellen Gefüges mit seinen komplexen Verfahrensstrukturen
- die gesteigerte Handlungsfähigkeit der Union im Bereich der GASP und der PJZS.
Die Arbeit der Regierungskonferenz mündete im Vertrag von Amsterdam, der am 1.Mai 1999 in Kraft trat.
Dieses Vertragswerk führte eine Änderung des Unionsvertrages von Maastricht sowie der Gründungsverträge der drei Gemeinschaften herbei. Zunächst wurden die Gründungsverträge durch eine fortlaufende Nummerierung der alten und der neu aufgenommenen Bestimmungen gestrafft und vereinfacht.
Das institutionelle Gefüge wurde zwar, wie in Nr. 2 gefordert, reformiert, allerdings blieben die Änderungen hinter den Forderungen zurück. Die Stellung des Europäischen Parlaments ist durch die Ausweitung des (vereinfachten) Verfahrens der Mitentscheidung gegenüber dem Rat gestärkt worden[26]. Allerdings regelte das Vertragswerk nicht die dringend anzupassenden Gewichtsverhältnisse im Rat.[27] Auch die Neufestsetzung der Zahl der Kommissionsmitglieder wurde nicht abschließend festgelegt.
Mit dem Vertrag von Amsterdam sind wesentliche Bereiche der Justiz- und Innenpolitik, die bisher unter das Verfahren der Regierungszusammenarbeit fielen, in den Gemeinschaftsrahmen überführt worden. Der Vertrag von Amsterdam verbessert damit die Verfahren der Zusammenarbeit in der Justiz- und Innenpolitik. Ziel ist der "Aufbau eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts",[28]
Nur behutsam wurden diese Reformen im Bereich der GASP, wie durch die Schaffung eines Hohen Vertreters durchgesetzt. Auf dem Gebiet der PJZS sind die Visa-, Asyl- und Einwanderungspolitik sowie andere Politiken betreffend den freien Personenverkehr von Drittstaatsangehörigen[29] von der dritten in die erste Säule gewandert (Vergemeinschaftung).[30]
Der sog. Schengen-Besitzstand ist durch ein besonderes Protokoll zum Amsterdamer Vertrag in den Rahmen der Europäischen Gemeinschaft überführt worden[31] Auch das Abkommen über die Sozialpolitik wurde mit dem Vertrag von Amsterdam in das einschlägige Kapitel des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft eingegliedert und damit die Sonderstellung des Vereinigten Königreichs auf diesem Gebiet beendet.[32]
§ 7 Vertrag von Nizza
I. Institutionelle Reformen
Im Dezember 2000 haben die Staats- und Regierungschefs auf der Konferenz von Nizza einen Vertragstext über die institutionellen Reformen ausgehandelt, welche die künftige Erweiterungsfähigkeit der EU sichern sollen. Der Vertrag ist am 1.Februar 2003 in Kraft getreten.[33]
Der Vertrag stärkt das Stimmengewicht der bevölkerungsreichen Mitgliedsstaaten gegenüber den kleineren Ländern. Die Bevölkerungszahl soll bei der Verteilung der Abgeordnetensitze eine stärkere Rolle spielen.
Weiterhin wird die Zahl der Mitglieder der Europäischen Kommission künftig begrenzt, ab dem Jahr 2005 unter Verzicht der größeren Mitgliedsstaaten auf einen zweiten Kommissar, nach der Erweiterung der Union auf 27 Mitgliedsstaaten durch die Beschränkung auf 26 Kommissionsmitglieder. Schließlich wird die Zahl der Abgeordneten des Europäischen Parlaments an eine absolute Obergrenze gebunden.
Das Mehrheitsprinzip bleibt namentlich in einzelnen Bereichen der Handelspolitik sowie in den zentralen Fragen der Steuer- und Sozialpolitik erhalten.
II. Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Auf dem Gipfel in Nizza wurde sich weiterhin über eine verstärkte Zusammenarbeit unter integrationswilligen Mitgliedsstaaten verständigt.
Außerhalb einer förmlichen Vertragsänderung ist auf dem EU-Gipfel von Nizza feierlich die Charta der Grundrechte der Europäischen Union proklamiert worden.
Die Charta gilt für Organe, Einrichtungen und sonstige Stellen der Union sowie für die Durchführung des EU-Rechts im Sinne der Umsetzung in den Mitgliedsstaaten.[34] So müssen sich die Mitgliedsstaaten zum Beispiel bei der Umsetzung von Richtlinien an einer grundrechtskonformen Auslegung orientieren.[35]
Schon aus dem Text des Art.51 Abs.2 der Charta lässt sich erkennen, dass durch die Proklamation der Charta der Grundrechte, die am 07. Dezember 2000 erfolgte, weder neue Zuständigkeiten und Aufgaben für die Gemeinschaften und die Union entstanden sind, noch Änderungen in diesem Bereich erfolgten.
III. Vom Verfassungsvertrag zum Reformvertrag
1) Vertrag über eine Europäische Verfassung
Das Vertragswerk von Nizza hat trotz aller reformatorisch Ansätze die endgültige Gestalt der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union offengelassen. Um diese Lücken zu schließen hat sich die Konferenz von Nizza darauf geeinigt, im Jahre 2004 eine Revisionskonferenz[36] einzuberufen. Zur Erarbeitung eines Vertragsentwurfs wurde durch den Rat der sog. „Europäische Konvent“ einberufen, welcher als Gremium nach dem Vorbild des Konvents arbeitete, der die Charta der Grundrechte der Europäischen Union ausarbeitete.
Im Juni 2003 legte der Europäische Konvent einen Entwurf für einen „Vertrag über eine Verfassung für Europa“[37] als Diskussionsgrundlage vor.
Gegen bestimmte institutionelle Bestimmungen des Konventionsentwurfes äußerten einzelne Mitgliedsstaaten wie Polen und Spanien Bedenken, wie zum Beispiel die stärkere Berücksichtigung der Bevölkerungsverhältnisse bei der Abstimmung und eine zahlenmäßige Beschränkung der stimmberechtigten Kommissionsmitglieder.
Auf dem EU-Gipfel vom 17.-18. Juni 2004 in Brüssel fanden die Staats- und Regierungschefs der Mitgliedsstaaten zu einem politischen Kompromiss und einigten sich, weitgehend dem Konventionsentwurf folgend, auf einen Text des Verfassungsvertrages[38], der Vertrag wurde dann am 29. Oktober 2004 in Rom, wie schon die römischen Verträge, feierlich unterzeichnet.
Während in Deutschland eine Ratifizierung mit der Zustimmung von Bundestag und Bundesrat abgeschlossen wäre, setzt es in einigen Mitgliedsstaaten ein Referendum voraus. In Frankreich und in den Niederlanden hatte die Volksabstimmung keinen Erfolg, so dass der Verfassungsvertrag nicht ratifiziert werden konnte. Gründe dafür gab es sicher viele. Zum einen hat wohl der Begriff „Verfassung“ die „Integrationswilligkeit“ einiger Mitgliedsstaaten überfordert, zum anderen könnte man annehmen, dass die Debatte in den Medien verschiedentlich Vorurteile genährt hat:
Warum ist das Unbehagen gegen die EU-Verfassung in verschiedenen Ländern, vor allem in Frankreich, so groß?
Laut Umfragen sinkt die EU-Begeisterung seit Jahren. Ende 2003 lag die Zahl derer, die Europa "gut finden", erstmals unter 50 Prozent. In Zeiten knapper Kassen lehnen immer mehr Bürger der reicheren EU-Staaten die Verantwortung für eine Union ab, in der sie immer größere Beiträge für die ärmeren Mitglieder zahlen sollen. Kleinere Staaten wie die Niederlande befürchten hingegen, von den europäischen Großmächten England, Frankreich und Deutschland ins Abseits gedrängt zu werden. Frankreich ist ein Sonderfall. Gerade weil das Mutterland Europas sich der EU und der Frage der Verfassung so eng verbunden fühlt, ist der Volksentscheid ein hoch emotionales Thema. Die Grande Nation sieht ihre einst überragende Stellung schwinden. Viele EU-Bürger glauben, dass der Euro die Kaufkraft gesenkt hat und Billigarbeiter aus dem Osten zu steigender Arbeitslosigkeit führen. Überall grassiert die Angst, dass der Wohlfahrtstaat weiter abgebaut wird. Zudem fürchten vor allem die Franzosen eine muslimische Überfremdung, falls die Türkei beitritt. Der Volksentscheid über die EU-Verfassung ist ein idealer Anlass, solchen Unmut auszudrücken, obwohl dessen Ursachen mit der Verfassung wenig zu tun haben.[39]
Am Vorhaben, Europa auch nach einer Erweiterung arbeitsfähig zu halten, konnte unverändert festgehalten werden. Nach den negativen Referenden mussten allerdings am Verfassungsvertrag Änderungen vorgenommen werden.[40]
2) Vertrag von Lissabon
Der Europäische Rat beschloss im Juni 2007 die Ausarbeitung eines inhaltlich weitgehend dem Verfassungsvertrag entsprechenden Vertrags von Lissabon. Der Vertrag wurde auf dem EU-Gipfel von Lissabon im Dezember 2007 unterzeichnet. Er soll nach Ratifikation zum 1. Januar 2009 in Kraft treten.[41]
Im Detail sollen folgende Punkte reformiert werden:
Das neue Abstimmungssystem - bei EU-Abstimmungen soll künftig die neue "doppelte Mehrheit" gelten. Dies wird aber nicht schon 2009 eingeführt, sondern auf polnischen Druck erst ab 2014. In Streitfällen können sich Staaten außerdem noch bis 2017 auf den geltenden Nizza-Vertrag berufen und den Aufschub einer unliebsamen Entscheidung fordern. Unter dem System der "doppelten Mehrheit" versteht man, dass ein Beschluss in der EU künftig als angenommen gilt, wenn 55 Prozent der Staaten zustimmen und diese mindestens 65 Prozent der EU-Bevölkerung repräsentieren.
Der neue EU-Präsident - der Europäische Rat soll für jeweils zweieinhalb Jahre von einem dafür bestimmten Präsidenten geleitet werden. Die Präsidentschaft des normalen Ministerrates rotiert dagegen weiter wie bisher alle sechs Monate zwischen den EU-Staaten.
"Europa der zwei Geschwindigkeiten" - Staaten wie Großbritannien können aus EU-Beschlüssen über engere Zusammenarbeit in Fragen der Justiz- und Polizeizusammenarbeit aussteigen. Auch in der Sozialpolitik können Staaten aus der gemeinsamen Politik ausscheren. Wenn innerhalb von vier Monaten keine Einigung erreicht wird, können jene Staaten, die das wollen, vorangehen.
Die Außen- und Sicherheitspolitik - dieser Bereich wird nach wie vor anders geregelt als die übrige EU-Arbeit. EU-Kommission und Europaparlament bekommen keine erweiterten Zuständigkeiten in der Außenpolitik. Der Außenminister der EU, der im Einvernehmen mit den Regierungen arbeitet, heißt auf Wunsch der Briten offiziell "Hoher Vertreter der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik". Er ist auch Vizepräsident der EU-Kommission. Der große Vorteil dieser Regelung: Bisher ist für EU-Außenpolitik sowohl die Kommission als auch der Rat der EU-Staats- und Regierungschefs zuständig – diese Doppelstruktur wird nun beseitigt. Der neue Chefdiplomat erhält außerdem einen eigenen Machtapparat: Die EU baut einen eigenen diplomatischen Dienst auf.
Weniger EU-Kommissare - die Zahl der EU-Kommissare wird von derzeit 27 auf 15 im Jahr 2014 reduziert. Bisher ist jeder EU-Staat immer mit einem Kommissar vertreten - das ist dann nicht mehr der Fall, künftig wird ausgewählt.
Mehr Rechte für die Parlamente - binnen acht Wochen können nationale Parlamente gegen geplante EU-Gesetze Einspruch erheben, falls sie meinen, dass sie die nationale Zuständigkeit verletzen. Das Europaparlament entscheidet künftig gleichberechtigt mit dem Rat der EU-Staats- und Regierungschefs über den EU-Haushalt.
EU-Beitritt und Austritt neu geregelt - erstmals erlaubt der EU-Vertrag offiziell den freiwilligen Austritt eines Staates - inoffiziell war dies schon bisher möglich. Beitrittswillige Staaten müssen die Werte der EU respektieren und sich verpflichten, diese zu fördern. Mit diesen Formulierungen wird Forderungen aus Frankreich und den Niederlanden nach strikteren Beitrittskriterien entsprochen.
Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union -die Grundrechte-Charta ist nicht mehr Teil der eigentlichen EU-Verträge. Durch einen Verweis wird sie jedoch für ebenso bindend erklärt wie der Vertrags selbst - allerdings wird Großbritannien ausgenommen, das keine Verfassung hat und deshalb fürchtete, durch die europäische Grundrechte-Charta eine Verfassung von außen aufgezwungen zu bekommen.
Keine Fahne, keine Hymne, keine Verfassung, keine Gesetze - d ie in der EU-Verfassung einst vorgesehenen Symbole der EU - Fahne und Hymne – sollen in den jetzt geplanten Verträgen nicht mehr auftauchen. Sie werden aber faktisch beibehalten. Das Wort "Verfassung" ist ebenfalls gestrichen, es ist nur von neuen EU-Grundlagenverträgen die Rede. Auch "Gesetze" erlässt die EU künftig nicht, sondern weiter nur so genannte Richtlinien und Verordnungen.[42]
Der Bundestag hat den EU-Reformvertrag von Lissabon am 24. April angenommen. Bei der namentlichen Abstimmung wurde mit 515 Stimmen die erforderliche Zweidrittelmehrheit deutlich übertroffen. 58 Parlamentarier stimmten mit Nein, einer enthielt sich. Union, SPD, FDP und Grüne hatten sich für die Verabschiedung ausgesprochen. Die Linke wandte sich dagegen. Zur endgültigen Ratifizierung muss jetzt noch der Bundesrat am 23. Mai den Vertrag billigen. Anschließend muss Bundespräsident Horst Köhler das entsprechende Gesetz unterschreiben.
Teil 2: Organisation und Struktur der Europäischen Union
Im Gegensatz zu meinen Ausführungen zu den (Gründungs-)Verträgen gestalten sich meine Worte in den folgenden Kapiteln zusammengefasst und in der Dimension auf das begrenzt, was ein „Unionsbürger“ im allgemeinen unter politischer Bildung versteht, um Mitwirkungsrechte und meiner Ansicht nach Mitwirkungspflichten wahrnehmen zu können. Als Hintergrund seien die Prioritäten genannt, die mein Thema setzt.
§ 8 Organisatorische Aufbau der Gemeinschaft und der Union
Der Begriff der Institutionen umfasst alle Einrichtungen der Gemeinschaft. Sie lassen sich in Organe, Hilfsorgane und sonstige Einrichtungen unterteilen. Eine Aufzählung der Organe enthält Art. 7 Abs. 1 EGV.
- das Europäische Parlament
- der Rat der Europäischen Union[43]
- die Kommission der Europäischen Gemeinschaften
- der Gerichtshof
- der Rechnungshof
Hierzu kommen der Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen als Hilfsorgane, Art. 7 Abs. 2 EGV. Zu den Institutionen der Europäischen Gemeinschaften gehören zudem die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank[44].
Ob diese Organe auch Organe der Union sind, oder von dieser lediglich „geliehen“ werden, ist strittig.[45]
I. Europäisches Parlament
1) Zusammensetzung
Das Europäische Parlament besteht aus „Vertretern der Völker der in der Gemeinschaft zusammengeschlossenen Staaten“[46]. Es wird von den Bürgern der Europäischen Union gewählt, um ihre Interessen zu vertreten. Das Europäische Parlament ist das einzig direkt gewählte Organ der EU und hat derzeit 785 Mitglieder (März 2008). Die Mitglieder des Europäischen Parlaments sind nicht in nationalen Blöcken, sondern nach der Maßgabe ihrer politischen Nähe organisiert.
2) Aufgaben und Befugnisse
Das EP hat im wesentlichen drei Aufgaben
- Es teilt sich die gesetzgebende Gewalt in vielen Politikbereichen mit dem Rat. In jedem der drei Rechtsetzungsverfahren der EU hat das Parlament ein nicht unwesentliches Mitspracherecht: (a) Anhörungsverfahren, (b) Zustimmungsverfahren, (c) Mitentscheidungsverfahren. Durch die direkte Wahl des Parlaments wird die Legitimierung des europäischen Rechts gewährleistet. Diese demokratische Garantie ist umso mehr erforderlich, als die Rechtsetzung der Gemeinschaft weite Politikbereiche erfasst und wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts vor dem staatlichen (nationalen) Recht die Gesetzgebungsbereiche der nationalen Parlamente zurückdrängt[47].
- Das EP übt eine demokratische Kontrolle über alle Organe der EU und insbesondere über die Kommission aus.
- Es teilt sich die Haushaltsbefugnis mit dem Rat und kann daher Einfluss auf die Ausgaben der EU nehmen. In letzter Instanz nimmt es den Gesamthaushalt an oder kann ihn ablehnen.
II. Rat der Europäischen Union
Da in Berichterstattung, Literatur und selbst in Gesetzestexten oftmals nur vom „Rat“ gesprochen wird, muss man hier betonen, dass es sich dabei um den Rat der Europäischen Union handelt. Der Rat ist das für die Rechtssetzung auf Gemeinschafts- und Unionsebene wichtigste Organ und es sollte nicht zu Verwechslungen mit dem Europarat (vollständig außerhalb der EU) oder mit dem Europäischen Rat (Art.4 EUV, keine Kompetenzen zum Erlass von Rechtsakten!) kommen.[48]
Nach Art.203 Abs.1 EGV besteht der Rat aus je einem Vertreter der Mitgliedsstaaten auf Ministerebene, der befugt ist, für die Regierung des Mitgliedsstaates verbindlich zu handeln. Das abstimmungsberechtigte Ratsmitglied muss demnach im Heimatland Minister sein, was sich nach nationalem Verfassungsrecht bestimmt und die politische Bedeutung des Rats kennzeichnet.[49]
Die Formulierung lässt bewusst Raum für die Vertretung eines bundesstaatlich verfassten Mitgliedsstaats durch einen Landesminister.[50]
Allerdings wurde in der Praxis stillschweigend hingenommen, dass für die Bundesregierung auch Staatssekretäre entsandt wurden, basierend auf „Gemeinschaftsgewohnheitsrecht.
Die Mitgliedsstaaten der EU führen turnusmäßig sechs Monate lang den Vorsitz im Rat. An jeder Ratstagung nimmt ein Minister pro Mitgliedsstaat teil, welche dies sind, hängt von den zu behandelnden Themen ab: z.B. Agrarministerrat, Verkehrsministerrat, Außenministerrat. Insgesamt gibt es neun verschiedene Zusammensetzungen des Rates:
- Allgemeine Angelegenheiten und Außenbeziehungen
- Wirtschaft und Finanzen („Ecofin“)
- Justiz und Inneres (JHA)
- Beschäftigung, Sozialpolitik, Gesundheit und Verbraucherschutz
- Wettbewerbsfähigkeit
- Verkehr, Telekommunikation und Energie
- Landwirtschaft und Fischerei
- Umwelt
- Bildung, Jugend und Kultur
In besonders wichtigen Angelegenheiten tagt der Rat in Zusammensetzung der Staats- und Regierungschefs.[51]
Der Rat der Europäischen Gemeinschaften bildet im institutionellen Gefüge der EU das Gemeinschaftsorgan mit der größten Kompetenzfülle, trotz mehrfach gesteigerter Mitwirkungsbefugnisse des Parlaments.
Im Bereich der zweiten und dritten „Säule“ der Europäischen Union liegt die Zuständigkeit für den Beschluss gemeinsamer Maßnahmen auf dem Gebiet der GASP und im Rahmen der PJZS beim Rat. Diese Art von „Organleihe“ (von den Europäischen Gemeinschaften zur zweiten und dritten Säule der EU) im Dienst der „intergouvernementalen“ Zusammenarbeit ändert nichts an der Organstellung des Rates in der ersten Säule der EU (EG). Seit 1993 bezeichnet sich der Rat auch selbst als „Rat der Europäischen Union“[52] Hierin liegt eine falsche, die Rechtsstellung des Rates als Organ der Gemeinschaften (EG) verdunkelnde Etikettierung.[53]
Ein großer Teil der europäischen Rechtsvorschriften wird vom Rat und vom Parlament gemeinsam verabschiedet. In der Regel wird der Rat nur auf Vorschlag der Kommission tätig, nach Annahme von europäischen Rechtsvorschriften ist normalerweise die Kommission für die korrekte Umsetzung verantwortlich.[54]
Zusammenfassend gibt es fünf wesentliche Kompetenzen des Rates:
- Rechtsetzung
- Haushaltskompetenzen
- Mitgestaltung der Außenbeziehungen (durch Zustimmung zu völkerrechtlichen Verträgen)
- Exekutivbefugnisse
- Kreationsbefugnisse (Ernennung der Mitglieder des Rechnungshofes, des Wirtschafts- und Sozialausschusses, des Ausschusses der Regionen)[55].
III. Kommission der Europäischen Gemeinschaften
Durch Beschluss vom 17.11.1993 wurde die Bezeichnung „Europäische Kommission“ festgelegt; als juristisch richtig gilt jedoch: „Kommission der Europäischen Gemeinschaften[56]. Art.211 EGV beschreibt die Funktionen der Kommission als Verfassungsorgan des Vertrages und ist so dem Parlament, dem Rat und dem Gerichtshof vergleichbar. Dieser Artikel hat als Zielvorgabe primär die Entwicklung und das ordnungsgemäße Funktionieren des gemeinsamen Marktes formuliert Der Begriff des gemeinsamen Marktes umfasst mehr als die Formulierung „Binnenmarkt“ (Art.14 EGV), namentlich nach allgemeiner Auffassung die Gesamtheit der Aufgaben der Gemeinschaft.[57]
[...]
[1] HERDEGEN, Rn. 40.
[2] HERDEGEN, Rn. 40
[3] (jetzt: „Kommission“).
[4] (jetzt: „Ministerrat“).
[5] (jetzt: „Europäisches Parlament“).
[6] HERDEGEN, Rn. 42.
[7] STREINZ, Rn. 18
[8] GEIGER, S. 197.
[9] http://europa.eu/scadplus/treaties/singleact_de.htm#INSTITUTIONS
[10] Legaldefinition des Binnenmarktes gemäß Art. 8a Abs. 2 EWGV (jetzt Art. 7a Abs. 2 EGV).
[11] GEIGER, S. 199.
[12] In Kraft getreten am 1.November 1993.
[13] HERDEGEN, Rn. 48.
[14] Art.6 Abs. 1 und 3 EUV.
[15] Art.6 Abs. 2 EUV.
[16] GEIGER, S. 202.
[17] HERDEGEN, § 4 Rn. 16 (10. Auflage).
[18] Einschaltung von Rat, Kommission, Europäischen Parlament und Gerichtshof.
[19] Auch: Sondergemeinschaftsrecht.
[20] http://de.wikipedia.org/wiki/Schengener_Abkommen
[21] SCHOMBURG/GLESS/LAGODNY/HACKNER, S. 1434 Rn. 2
[22] JUNG, S. 422.
[23] http://de.wikipedia.org/wiki/Pr%C3%BCmer_Vertrag
[24] http://www.heise.de/newsticker/meldung/85383/from/rss09
[25] Süddeutsche Zeitung, 11.03.08, „USA erhalten Zugriff auf deutsche Polizeidaten“.
[26] Nr.1 der zentralen Themen der Reformdiskussion.
[27] Stimmenschlüssel für die einzelnen Mitgliedsstaaten.
[28] Art.29 EUV.
[29] Art. 61 ff. EGV.
[30] HERDEGEN, Rn. 57.
[31] Amtsblatt Nr. C 340 vom 10/11/1997, S. 93.
[32] Nach dem Regierungswechsel im Mai 1997.
[33] BGBl. 2002 II, S.1702.
[34] EU-Grundrechte Charta, Art. 51 Abs. 1 (Anwendungsbereich).
[35] HERDEGEN, § 9 Rn. 32 (10. Auflage).
[36] Erklärung zur Zukunft der Europäischen Union, Schlussakte der Konferenz von Nizza.
[37] ABl. 2003 C169, S.1 ff.
[38] http://www.stern.de/media/pdf/sternde_euverfassung.pdf
[39] http://www.stern.de/politik/deutschland/540295.html?eid=540260
[40] HERDEGEN, § 4 Rn. 32 (10. Auflage).
[41] HERDEGEN, § 4 Rn. 36 (10. Auflage).
[42] http://www.lpb-bw.de/aktuell/europaeische_verfassung.php
[43] Früher: Ministerrat, nicht zu verwechseln mit dem Europäischen Rat!
[44] http://www.bur.rwth-aachen.de
[45] STREINZ, Rn. 230d.
[46] Art. 189 EGV.
[47] GEIGER, S. 231.
[48] DIEHM, 211.
[49] STREINZ, Rn. 243.
[50] Verfassungsrechtliche Grundlage in Deutschland: Art. 23 Abs. 6 GG.
[51] GEIGER, S. 223.
[52] ABl. 1993 Nr. L 281, S.18.
[53] HERDEGEN, Rn. 114.
[54] EUROPÄISCHE KOMMISSION, S. 15.
[55] HERDEGEN, Rn. 124.
[56] STREINZ, Rn. 230e.
[57] SCHWARZE, Art. 211, Rn. 1.
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