Das Millionengeschäft des deutschen Profifußballs entwickelt sich mit fortlaufender Professionalisierung und Kommerzialisierung ständig weiter. Von Saison zu Saison kann die Deutsche Fußball Liga (DFL) steigende Umsatzzahlen vorweisen, sieht sich aber aufgrund der anhaltenden Weiterentwicklung auch vielen Herausforderungen gegenübergestellt. Transfersummen, Spieler- und Managergehälter steigen stetig, der Einfluss der Medien aufgrund der Zahlungen für die Übertragungs- und Verwertungsrechte wird immer größer (Folge: Spieltagsplittung) und international werden immer größere Geldbeträge in Mannschaften investiert, sodass die deutsche Fußball-Bundesliga wirtschaftlich abgehängt zu werden droht.
Dem gegenüber stehen aber auch viele Lösungsideen, um den deutschen Profifußball zu reformieren, z. B. die Einführung eines Draft-Systems, die Festlegung von Salary Caps (Gehaltsobergrenzen), die Festschreibung des sogenannten Escrow-Systems (NHL), die Etablierung einer geschlossenen Liga , eine Wettbewerbstrennung in national und international , ein möglicher Playoff Modus oder die Abänderung der Vorgehensweise bei der Verteilung der TV-Gelder. Bei all den Möglichkeiten und damit verbunden nationalen Diskussionen ist es nicht einfach, umfassende Reformen zu verwirklichen und darüber hinaus auch möglicherweise noch die europäischen Topligen miteinzubeziehen, um die entsprechenden Veränderungen mitzutragen. Schließlich darf man bei allen Reformgedanken die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Fußball-Clubs nicht aus den Augen verlieren. In Bezug auf die Herausforderungen und auch Lösungsansätze gibt es im deutschen Profifußball allerdings wohl kaum ein Thema, welches so kontrovers und emotional diskutiert wird wie die sogenannte „50+1-Regel“, die Gegenstand dieser Ausarbeitung ist.
2 Die Geschichte der „50+1-Regel“ und ihre Bedeutung
2.1 Ausnahmen der „50+1-Regel“
2.1.1 Die Kommanditgesellschaft auf Aktien
2.1.2 Die 20jährigen Förderer des Fußballsports
2.2 Die Grauzonen der „50+1-Regel“
3 Die aktuelle Situation in Bezug auf die Regel innerhalb der Bundesliga
3.1 Die aktuellen Rechtsformen der Bundesliga-Clubs
3.2 Aktuelle Meinungen und Diskussionen rund um die Regel
4 Internationale Beispiele in Bezug auf die „50+1-Regel“
5 Die Vor- und Nachteile der „50+1-Regel“
6 Fazit und Ausblick
Literaturverzeichnis
Inhaltsverzeichnis
2 Die Geschichte der „50+1-Regel“ und ihre Bedeutung
2.1 Ausnahmen der „50+1-Regel“
2.1.1 Die Kommanditgesellschaft auf Aktien
2.1.2 Die 20jährigen Förderer des Fußballsports
2.2 Die Grauzonen der „50+1-Regel“
3 Die aktuelle Situation in Bezug auf die Regel innerhalb der Bundesliga
3.1 Die aktuellen Rechtsformen der Bundesliga-Clubs
3.2 Aktuelle Meinungen und Diskussionen rund um die Regel
4 Internationale Beispiele in Bezug auf die „50+1-Regel“
5 Die Vor- und Nachteile der „50+1-Regel“
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Die aktuellen Rechtsformen der Bundesliga-Clubs (Stand Juni 2020)
Abbildung 2: Die Häufigkeit der Rechtsformen der Bundesliga-Clubs (Stand Juni 2020)
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
Das Millionengeschäft des deutschen Profifußballs entwickelt sich mit fortlaufender Professionalisierung und Kommerzialisierung ständig weiter. Von Saison zu Saison kann die Deutsche Fußball Liga (DFL) steigende Umsatzzahlen vorweisen, sieht sich aber aufgrund der anhaltenden Weiterentwicklung auch vielen Herausforderungen gegenübergestellt. Transfersummen, Spieler- und Managergehälter steigen stetig, der Einfluss der Medien aufgrund der Zahlungen für die Übertragungs- und Verwertungsrechte wird immer größer (Folge: Spieltagsplittung) und international werden immer größere Geldbeträge in Mannschaften investiert, sodass die deutsche Fußball-Bundesliga wirtschaftlich abgehängt zu werden droht. Dem gegenüber stehen aber auch viele Lösungsideen, um den deutschen Profifußball zu reformieren, z. B. die Einführung eines Draft-Systems, die Festlegung von Salary Caps (Gehaltsobergrenze), die Festschreibung des sogenannten Escrow-Systems[1] (NHL), die Etablierung einer geschlossenenen Liga[2], eine Wettbewerbstrennung in national und international[3], ein möglicher Playoff Modus oder die Abänderung der Vorgehensweise bei der Verteilung der TV-Gelder. Bei all den Möglichkeiten und damit verbunden nationalen Diskussionen ist es nicht einfach, umfassende Reformen zu verwirklichen und darüber hinaus auch möglicherweise noch die europäischen Topligen miteinzubeziehen, um die entsprechenden Veränderungen mitzutragen. Schließlich darf man bei allen Reformgedanken die internationale Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Fußball-Clubs nicht aus den Augen verlieren. In Bezug auf die Herausforderungen und auch Lösungsansätze gibt es im deutschen Profifußball allerdings wohl kaum ein Thema, welches so kontrovers und emotional diskutiert wird wie die sogenannte „50+1-Regel“, die Gegenstand dieser Ausarbeitung ist.
Vor diesem Hintergrund wird in Kapitel 2 auf die Geschichte
und die Bedeutung der „50+1-Regel“ mit ihren Ausnahmen und Grauzonen
eingegangen. Das dritte Kapitel befasst sich nachfolgend mit den aktuellen
Rechtsformen der Bundesliga-Clubs, geht auf Beispiele ein und setzt sich mit
aktuellen Diskussionen und Meinungen rund um die „50+1-Regel“ auseinander, wobei umfassende rechtliche Zusammenhänge außenvorgelassen werden.
In Kapitel 4 wird auf einige internationale Beispiele Bezug genommen, die mögliche Chancen und Risiken bei Wegfall der Regel aufzeigen, wonach in Kapitel 5 die Vor- und Nachteile der Vorschrift dargestellt werden. Die Hausarbeit endet abschließend in Kapitel 6 mit einem Fazit und Ausblick.
2 Die Geschichte der „50+1-Regel“ und ihre Bedeutung
Der Umsatz der 18 Bundesliga-Clubs betrug in der Saison 2018/2019 4,02 Milliarden Euro und verzeichnete damit den 15. Umsatzrekord in Folge. Die Saison ist damit wirtschaftlich die erfolgreichste Saison der Geschichte, in der die 18 Bundesliga-Clubs einen Gewinn von 127,9 Millionen Euro erzielten.[4] Aufgrund der kontinuierlich steigenden Umsatzzahlen über die Jahre hinweg, lassen sich die Bundesliga-Clubs schon länger von ihrer Größenordnung und der wirtschaftlichen Tätigkeiten kaum noch von mittleren oder großen Industrieunternehmen unterscheiden.[5] Aufgrund dieser Tatsachen stellt sich die Frage wie die Lizenzspielerabteilungen der Bundesliga-Clubs rechtlich und praktisch am besten zu organisieren sind, da die Profiabteilungen aus eingetragenen (Sport-)Vereinen entspringen. Ein eingetragener Verein als Idealvereine gemäß § 21 BGB zeichnet sich allerdings dadurch aus, dass sein Zweck[6] nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, was der Sachlage bei Bundesliga-Clubs (eigentlich) nicht entspricht. Ist dem Verein nachzuweisen, einen anderen als in der Satzung bestimmten Zweck zu verfolgen, droht der Entzug der Rechtsfähigkeit gemäß § 43 BGB. Vor diesem Hintergrund wurde auf dem 36. Bundestag[7] des Deutschen Fußball-Bundes (DFB), der am 23.10. und 24.10.1998 in Wiesbaden stattfand, beschlossen, dass die 36 Proficlubs der ersten und zweiten Fußball-Bundesliga ihre Lizenzspielerabteilungen als Kapitalgesellschaften ausgliedern dürfen. Das bedeutete das neben der Rechtsform des eingetragenen Vereins (e.V.) ab der Saison 1999/2000 auch Kapitalgesellschaften am Spielbetrieb der Fußball-Bundesliga teilnehmen durften. Ziel war es, „Lizenzvereinen die Umwandlung ihres lizenzierten Spielbetriebs in eine Kapitalgesellschaft zu ermöglichen und damit Finanzierungsmöglichkeiten am Kapitalmarkt oder die organisatorisch verbindliche Einbindung von Sponsoren und anderen Interessierten zu eröffnen“.[8] Es wurden damit neue Finanzierungsmöglichkeiten, die zu diesem Zeitpunkt bereits im internationalen Vergleich veraltet waren, für die erste und zweite Fußball-Bundesliga geschaffen. Länder wie England, Spanien und Italien hatten schon Jahre zuvor den Weg für Kapitalgesellschaften im Fußball freigemacht und damit das Interesse potenter Investoren bereits früher auf sich gezogen.[9] Im gleichen Zuge wurde eine Regelung miteingeführt, die das Ziel hat die organisatorische Verbindung von Leistungssport und Breitensport zu gewährleisten und die Ausgliederung möglichst neutral für die Wettbewerbssituation der Bundesligen und der verbandlichen Strukturen zu gestalten.[10] Der DFB hat mit dieser sogenannte „50+1-Regel“ demnach Bedingungen miteingeführt, um die Entscheidungsmacht und die Stimmenmehrheit bei Vereinen zu belassen und damit den Einfluss von Geldgebern begrenzt.
Diese im europäischen Profifußball einzigartige „50+1-Regel“ ist eine Vorschrift innerhalb der deutschen Fußballiga, die besagt, dass es Kapitalanlegern - d.h. Investoren oder Unternehmen - nicht möglich ist, die Stimmrechtsmehrheit der Kapitalgesellschaften zu übernehmen, in die die Fußballvereine ihre Lizenzspielerabteilungen ausgegliedert haben. Die Stimmrechtsmehrheit, also das 50+1 Stimmrecht, muss beim Mutterverein verbleiben. Die „50+1-Regel“ wurde zunächst in § 16 c Ziff. 3 der DFB-Satzung aufgenommen und bei Gründung des Ligaverbandes „Die Liga – Fußballverband e.V.“ auch in § 8 Ziff. 3 der Satzung mit übernommen. Die 100%ige Tochtergesellschaft des Ligaverbandes die Deutsche Fußball Liga GmbH (DFL), die das operative Geschäft des Ligaverbandes leitet, ist dabei an die Satzung des Ligaverbandes und des DFBs gebunden.
2.1 Ausnahmen der „50+1-Regel“
Innerhalb der Satzungen wurden zwei Ausnahmeregelungen aufgenommen, die erlauben, dass eine Fremdvergabe von mehr als 50+1 der Stimmrechte erfolgen darf. Diese beiden Ausnahmen beziehen sich zum einen auf die Rechtsform der Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA) und zum anderen auf die sogenannten „Förderer des Fußballsports“, die den Fußballsport des Muttervereins seit mehr als 20 Jahren ununterbrochen und erheblich gefördert haben bzw. gefördert haben müssen.
2.1.1 Die Kommanditgesellschaft auf Aktien
Die Kommanditgesellschaft auf Aktien besitzt eine Sonderstellung innerhalb der Satzungen. „Bei der Kommanditgesellschaft auf Aktien muss der Mutterverein oder eine von ihm zu 100 % beherrschte Tochter die Stellung des Komplementärs haben. In diesem Fall genügt ein Stimmenanteil des Muttervereins von weniger als 50 %, wenn auf andere Weise sichergestellt ist, dass er eine vergleichbare Stellung hat, wie ein an der Tochtergesellschaft mehrheitlich beteiligter Gesellschafter. Dies setzt insbesondere voraus, dass dem Komplementär die kraft Gesetzes eingeräumte Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis uneingeschränkt zusteht“.[11]
Mit anderen Worten bedeutet das, dass eine Fremdvergabe von über 50% der Stimmenanteile zuzüglich eines weiteren Stimmenanteils dann gestattet wird, wenn der Mutterverein[12] als Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugter die Rolle des Komplementärs einnimmt. Darüber hinaus muss die zusätzliche Voraussetzung gegeben sein, dass die Vertretungs- und Geschäftsführungsbefugnis dem Komplementär uneingeschränkt zusteht und die Kommanditaktionäre gem. § 164 Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 278 Abs. 2 AktG von der Geschäftsführung ausgeschlossen bleiben.[13]
2.1.2 Die 20jährigen Förderer des Fußballsports
In Bezug auf langjährige Förderungen ist die zweite Ausnahme in den Satzungen des DFBs (§ 16 c Ziff. 3) und der DFL (§ 8 Ziff. 3) formuliert. Eine mehrheitliche Beteiligung des Muttervereins kann nur in Fällen, in denen ein anderer Rechtsträger seit mehr als 20 Jahren den Fußballsport des Muttervereins ununterbrochen und erheblich gefördert hat, erlangt werden. Sieht der DFB nach Antragsstellung eines Vereins über die DFL diesen Tatbestand als gegeben an, so kann ein Unternehmen eine mehrheitliche Beteiligung (also mehr als die Hälfte der Stimmanteile) am Verein erlangen. Hiermit ist eine Ausnahme möglich, die das langjährige Engagement von Sponsoren oder Unternehmen legitimiert. Der Antrag, der bei Einführung der „50+1-Regel“ zur Aufnahme der Ausnahme führte, wurde vom damaligen Turn- und Sportverein Bayer 04 Leverkusen e. V. gestellt, welcher jeher als Betriebssportverein eng mit der Bayer AG verbunden war. Infolgedessen war es auch der TSV Bayer Leverkusen e. V., der als erster Verein von der Ausnahme Gebrauch machte und seine Lizenzspielerabteilung in eine GmbH ausgliederte, die nicht dem Idealverein zuzuordnen ist, sondern als 100%tige Tochtergesellschaft der Bayer AG angehört. Aufgrund des erstmaligen Gebrauchs der Ausnahme wird der Tatbestand auch als „Lex Leverkusen“ bezeichnet.[14] Im Jahr 2001 folgte der VFL Wolfsburg (Verein für Leibesübungen Wolfsburg e. V.) dem Beispiel und gliederte die Lizenzspielerabteilung in die VfL Wolfsburg-Fußball GmbH, eine 100%tige Tochtergesellschaft der Volkswagen AG, aus, bevor dann im Jahr 2015 SAP-Mitbegründer Dietmar Hopp durch die Ausnahmeregelung 96% der Anteile an der TSG 1899 Hoffenheim Fußball-Spielbetriebs GmbH erhielt.
Im Jahr 2011 wurde diese Ausnahmeregelung aufgrund eines Änderungsantrags von Hannover-96-Präsident Martin Kind angepasst. Die Änderung bestand darin, dass eine Stichtagsregelung abgeschafft wurde. Die mehrheitliche Beteiligung eines Unternehmens an einem Profiklub war zu diesem Zeitpunkt nur erlaubt, wenn dieses bereits vor dem Stichtag, dem 01. Januar 1999, 20 Jahre im Verein tätig war. Der Stichtag wurde abgeschafft und zukünftig wurde allen Bundesliga-Clubs die mehrheitliche Beteiligung des Muttervereins durch ein Unternehmen oder einen Investor ermöglicht - die 20-jährige ununterbrochene und erhebliche Förderung voraussetzt. Die „50+1-Regel“ im deutschen Profifußball blieb bestehen, die "Lex Leverkusen und Wolfsburg" (die beiden Ausnahmen zu diesem Zeitpunkt) wurde dagegen „abgeschafft“.[15] Eine solche Mehrheitsbeteiligung war bislang durch die zeitliche Einschränkung "vor dem 01.01.1999" den Konzernen Bayer (Leverkusen) und Volkswagen (VfL Wolfsburg) vorbehalten.[16]
2.2 Die Grauzonen der „50+1-Regel“
Zusätzlich zu den beiden Ausnahmen, der KGaA und den 20-jährigen Förderern des Fußballsports, gibt es gewisse Grauzonen rund um die „50+1-Regel“. Als Beispiele sind dabei RB Leipzig und Hannover 96 zu nennen, welche die Regeln, die die Deutsche Fußball Liga an Bundesligisten stellt, aushöhlen.
Die Lizenzspielerabteilung von RB Leipzig ist seit dem Aufstieg der ersten Mannschaft in die 2. Bundesliga 2014 in die RasenBallsport Leipzig GmbH ausgegliedert, bei der 99% der Geschäftsanteile die Red Bull GmbH und 1% der RasenBallsport Leipzig e.V. hält. „Nach § 8 Abs.5 Satzung RasenBallsport Leipzig e.V. werden dem e.V. unabhängig vom Nennbetrag so viele Stimmen gewährt, dass Sie mindestens 50% plus eine Stimme der Gesamtstimmenanzahl ausmachen“.[17] Demnach wird die „50+1-Regel“ gewahrt. Der Verein hat derzeit allerdings nur 19 stimmberechtigte Mitglieder, von denen der Großteil entweder Angestellte des Vereins oder eines Unternehmens der Red-Bull-Gruppe sind.[18] Es liegt demnach auf der Hand, dass der Verein von einem ausgesuchten Personenkreis gesteuert wird, der das Vertrauen des Red-Bull Konzerns genießt.
- Quote paper
- Thorsten Köhn (Author), 2020, Die 50+1-Regel der Fussball-Bundesliga, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/922634
-
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X.