The aim of the thesis was to find out whether immigration from the Central and Eastern European countries negatively effects the wage and employment level in the present EU and – if that is the case – whether the implementation of transitional periods for the free movement of workers like in Germany can prevent these negative immigration effects. To better predict the impact of unrestricted and restricted labor migration, the paper analyses several models that take into consideration the skill composition of the
migration workforce, labor market inflexibility in receiving countries, and trade. Considering these variables, the thesis comes to the following conclusions: from an academic perspective, the impact of migration is still controversial. Some theoretical and empirical studies find very small wage and employment effects of migration, others show considerable large impacts. Also for Germany it is unsure if there is really cause for concern. However, recent studies show that migration barriers, like in Germany, are often insufficient to prevent negative wage and employment
effects. Other policy options have to be taken into account.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Einleitung und Fragestellung
Teil I: Das Konzept der Arbeitnehmerfreizügigkeit: Institutionelle Rahmenbedingungen und Migrationspotential
1.1. Die europäischen Rahmenbedingungen zur Förderung der Arbeitnehmerfreizügigkeit
1.1.1. Der Begriff der Arbeitnehmerfreizügigkeit
1.1.2. Die Übergangsregelungen
1.2. Mobilität in der Europäischen Union
1.2.1. Das Migrationspotential bei vollkommener Arbeitnehmerfreizügigkeit
1.2.2. Die potentielle Wanderungslücke
Zwischenfazit
Teil II: Ökonomische Grundlagen der Arbeitnehmerfreizügigkeit
2.1. Auswirkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit auf Löhne und Beschäftigung
2.1.1. Arbeit als homogener Produktionsfaktor
2.1.2. Arbeit als heterogener Produktionsfaktor im Ein-Sektor-Modell
2.1.3. Arbeit als heterogener Produktionsfaktor im Zwei-Sektoren-Modell
2.2. Empirische Ergebnisse
Zwischenfazit
Teil III: Internationale Erfahrungen mit uneingeschränkter Arbeitnehmerfreizügigkeit
3.1. Großbritannien
3.2. Schweden
3.3. Irland
Zwischenfazit
Teil IV: Der „Fall Deutschland“: Eine Untersuchung der durch die Übergangsfristen eingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit
4.1. Eine Bestandsaufnahme: Immigration und Arbeitslosigkeit in Deutschland
4.2. Theoretische Auswirkungen der Übergangsfristen auf Löhne und Beschäftigung
4.2.1. Vorüberlegungen zur Übertragbarkeit der theoretischen Erkenntnisse auf den deutschen Arbeitsmarkt
4.2.2. Anwendung der theoretischen Erkenntnisse auf den deutschen Arbeitsmarkt mit Übergangsfristen
4.3. Empirische Erkenntnisse
4.3.1. Ein Literaturüberblick
4.3.2. Mögliche Ansatzpunkte für zukünftige Forschungsarbeiten
Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Arbeitsmarkteffekte der Immigration im neoklassischen Modell
Abbildung 2: Arbeitsmarkteffekte der Zuwanderung geringqualifizierter Arbeitsnehmer bei Lohnrigidität durch Gewerkschaftsverhalten
Abbildung 3: Arbeitsmarkteffekte der Zuwanderung qualifizierter Arbeitnehmer bei Lohnrigidität durch Gewerkschaftsverhalten
Abbildung 4: „Immigration surplus“ einer diversifizierten, offenen Volkswirtschaft
Abbildung 5: Immigration, Emigration und Netto-Zuwanderung in Irland
Abbildung 6: Entwicklung der Arbeitslosenquote in Deutschland
Abbildung 7: Arbeitslosenquote nach Qualifikation in Deutschland
Abbildung 8: Arbeitsmarkteffekte der durch die Übergangsfristen unterbundenen Zuwanderung geringqualifizierter Arbeitnehmer bei Lohnrigidität durch Gewerkschaftsverhalten
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Übergangsregelungen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit aus den MOEL-8 in der EU-15
Tabelle 2: Ergebnisse ökonometrischer Studien zum Migrationspotential aus den Beitrittsländern nach Deutschland
Tabelle 3: Ergebnisse einiger vorliegender Studien zum Migrationspotential aus den Beitrittsländern für die EU
Tabelle 4: Volkswirtschaftliche Kennzahlen: Großbritannien
Tabelle 5: Volkswirtschaftliche Kennzahlen: Schweden
Tabelle 6: Volkswirtschaftliche Kennzahlen: Irland
Tabelle 7: Arbeitskräftezuwanderungen in ausgewählten OECD-Ländern
Tabelle 8: Ausländische Arbeitskräfte in ausgewählten OECD-Ländern
Tabelle 9: Ausländische Bevölkerung in ausgewählten OECD-Ländern
Tabelle 10: Im Ausland geborene Bevölkerung in ausgewählten OECD-Ländern
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Einleitung und Fragestellung
Mit der Erweiterungsrunde im Jahre 2004 und mit dem Beitritt von Rumänien und Bulgarien zum 1. Januar 2007 sind vor allem Länder der EU beigetreten, die sich stark von den alten EU-Mitgliedsländern[1] unterscheiden. Die vorwiegend agrarisch geprägten Volkswirtschaften weisen nicht unerhebliche Unterschiede im Hinblick auf ihre Wirtschaftskraft, das Einkommen und die Humankapitalaustattung auf.[2] Insbesondere in den an die mittel- und osteuropäischen Länder (MOEL) angrenzenden Ländern Deutschland und Österreich wird deshalb häufig die Befürchtung geäußert, gerade die Einführung der Arbeitnehmerfreizügigkeit, so wie sie in Artikel 39 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) vorgesehen ist, würde zu einer regelrechten Masseneinwanderung führen und somit negative Effekte auf den Arbeitsmarkt des jeweiligen Einwanderungslandes haben.
Artikel 39 des EGV sieht den uneingeschränkten Zutritt der Arbeitkräfte aus den Beitrittsländern zu allen europäischen Arbeitsmärkten vor. Es gilt, die Ungleichbehandlung der Arbeitnehmer in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen abzuschaffen. Alle Arbeitnehmer dürfen sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei bewegen, sich auf freie Stellen bewerben und eine Beschäftigung ausüben.[3] Um den Befürchtungen der Mitgliedsländer Rechnung zu tragen, es könne nach der Erweiterung zu einer massiven Zuwanderung von Arbeitnehmern aus den neuen Mitgliedstaaten kommen, erlaubt der Beitrittsvertrag vom 16. April 2003 den alten Mitgliedsstaaten Übergangsbestimmungen auf dem Gebiet der Freizügigkeit der Arbeitnehmer festzulegen. Nach dem Vertragswerk dürfen die Mitgliedsstaaten die Freizügigkeit während einer insgesamt siebenjährigen Frist beschränken, wobei diese Frist nochmals unterteilt ist in eine zwei- (1. Mai 2004-30. April 2006), eine drei- (1.Mai 2006-30. April 2009), und nochmals eine zweijährige (1.Mai 2009-30. April 2011) Phase. Dieses so genannte 2+3+2 Modell soll die Herstellung der Arbeitnehmerfreizügigkeit dann bis spätestens 2011 sicherstellen.
Den Übergangsfristen liegen aus Sicht der Mitgliedsländer zwei Erwartungen zu Grunde:
Zum einen gehen die Nationalstaaten davon aus, dass eine temporär restriktive Arbeitsmarktpolitik die nationale Wohlfahrt steigert. Mögliche negative Lohneffekte einer uneingeschränkten Freizügigkeit sowie mögliche reale Einkommenseinbußen für einige Haushalte sind aus politischer Sicht unakzeptabel. Dadurch, dass entsprechende kompensatorische Maßnahmen noch defizitär sind oder möglicherweise ganz fehlen, erscheint eine restriktive Politik als einzige Möglichkeit, um Partikularinteressen zu wahren. Das zweite Argument, das hervorgebracht wird, betrifft den inländischen Arbeitsmarkt. Liegt eine Störung des Gleichgewichtes auf dem Arbeitsmarkt z.B. in Form von horrender Arbeitslosigkeit vor, dann könnte die Kontrolle des Zustroms ausländischer Arbeitskräfte integraler Bestandteil der nationalen Arbeitsmarktpolitik sein.
Voraussetzung für beide Erwartungen sind verlässliche und detaillierte Informationen zu den Lohn- und Beschäftigungseffekten der Immigration. Wird der Zugang ausländischer Arbeitskräfte zum nationalen Arbeitsmarkt begrenzt, dann geschieht dies in der Annahme, dass eine Zunahme des Arbeitsangebotes zu sinkenden Löhnen und steigender Arbeitslosigkeit führt. Genau an dieser Stelle setzt die vorliegende Arbeit an. Ziel ist es, heraus zu finden, ob die Arbeitnehmerfreizügigkeit, so wie sie in Art. 39 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgesehen ist, wirklich zu sinkenden Löhnen und zu einer steigenden Arbeitslosigkeit der einheimischen Arbeitskräfte führt und ob eine restriktive Zuwanderungspolitik, so wie sie in Deutschland implementiert wird, diese möglichen negativen Lohn- und Beschäftigungseffekte verhindern kann.
Die hier vorgelegte Analyse leistet in fünf Schritten einen Beitrag zur Klärung dieser Frage. Im Teil I der Arbeit werden die europäischen Rahmenbedingungen zur Förderung der Arbeitnehmerfreizügigkeit kurz dargestellt. Was versteht man in der einschlägigen Literatur unter Arbeitnehmerfreizügigkeit und inwieweit können sich Arbeitskräfte im europäischen Binnenmarkt frei bewegen? Inwiefern wird Arbeitskräften aus den Beitrittsländern diese Möglichkeit verwehrt? Im Anschluss daran wird kurz auf die Thematik des Migrationspotentials eingegangen. Wie viele Menschen werden überhaupt von dem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen? Droht eine „neue Völkerwanderung“[4] oder werden die Zuwanderungsbewegungen kaum negativ ins Gewicht fallen? Genauso wichtig wie das Volumen des Migrationspotentials sind außerdem das Ausmaß und die Struktur der Wanderungslücke. Gerade die Qualifikation der potentiellen Migranten spielt in den folgenden Teilen der Analyse eine wichtige Rolle.
Teil II der Arbeit soll die theoretischen ökonomischen Grundlagen der vollkommenen Arbeitnehmerfreizügigkeit liefern. Dieses Kapitel verfolgt zwei für das Verständnis der folgenden Teile wichtige Ziele. Erstens soll ein theoretischer Rahmen für die Analyse der Effekte der Arbeitskräftefreizügigkeit auf die Löhne und Beschäftigung einheimischer Arbeitnehmer konstruiert werden. Natürlich entspricht solch ein theoretisches Modell nicht der Realität. Es ist an dieser Stelle aber trotzdem von Nöten, damit die Wirkungsrichtung der vollkommenen Arbeitskräftefreizügigkeit vereinfacht dargestellt werden kann. Zweitens soll in diesem Kapitel anhand empirischer Evidenz ausgemacht werden, ob wirklich sinkende Löhne für den Faktor Arbeit und Beschäftigungsverluste durch die Freizügigkeit der Arbeitnehmer zu erwarten sind. Lassen sich die Beschäftigungs- und Lohneffekte so nachweisen, wie sie im vorangegangenen theoretischen Teil der Arbeit abgeleitet wurden? Und wenn nicht: Wie können diese Ergebnisse dann mit dem theoretischen Rahmen erklärt werden?
Um es nicht nur bei empirischen Ergebnissen ohne konkreten Länderbezug zu belassen, soll im Teil III der Arbeit ein Blick nach Großbritannien, Schweden und Irland gewagt werden. Großbritannien, Schweden und Irland sind interessant, da abweichend zu Deutschland kaum institutionelle Beschränkungen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit in Kraft gesetzt wurden. Bei diesen Ländern gilt es deshalb besonders, empirisch zu erforschen, zu welchen Arbeitsmarkteffekten der Verzicht auf die Übergangsregelungen geführt hat. Methodisch baut der dritte Teil sowohl auf unterschiedlichen deskriptiven Statistiken und Interviews mit den politischen Entscheidungsträgern, als auch einer knappen Zusammenfassung bestehender Forschungsarbeiten zur Quantifizierung der Lohn- und Beschäftigungseffekte auf.
Im vierten Teil der Arbeit wird der Fokus auf die Entwicklungen in Deutschland gelegt und die Situation der durch die Übergangsfristen eingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit beschrieben. So gilt es zu fragen, ob sich die Übergangsfristen positiv oder negativ auf die Löhne und Beschäftigungschancen der deutschen Arbeitnehmer auswirken. Diese Frage soll in zwei Schritten geklärt werden. Analog zu Teil II soll zunächst anhand theoretischer Überlegungen ausgemacht werden, ob die deutsche Volkswirtschaft eher um das Volumen der Wanderungslücke entlastet wird, oder ob durch die Übergangsfristen zusätzliche Beschäftigung eher unterbunden wird. In einem nächsten Schritt soll analog zu Teil III anhand empirischer Forschungsarbeiten geklärt werden, welche Lohn- und Beschäftigungseffekte für Deutschland mit und ohne Übergangsfristen zu erwarten sind. Da empirische Studien, die sich explizit mit den Wirkungsrichtungen der Übergangsfristen beschäftigen noch sehr rar sind, soll an dieser Stelle vor allem diskutiert werden, welche Prämissen zukünftige Modelle, die die Lohn- und Beschäftigungseffekte der Übergangsfristen analysieren, zu berücksichtigen haben.
Die Arbeit schließt mit einer kurzen Zusammenfassung, die sich als Einstieg versteht, in eine Debatte um den politischen Umgang mit der Freizügigkeit der Arbeitnehmer und einem unsicheren „Projekt EU-Osterweiterung“, die wohl in Zukunft nicht oft genug geführt werden kann.
Teil I: Das Konzept der Arbeitnehmerfreizügigkeit: Institutionelle Rahmenbedingungen und Migrationspotential
1.1. Die europäischen Rahmenbedingungen zur Förderung der Arbeitnehmerfreizügigkeit
Am 1. Mai 2004 sind der Europäischen Union zehn neue Länder beigetreten: Estland, Lettland, Litauen, Polen, Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik, Ungarn, Malta und Zypern. Diese Erweiterungsrunde stellte die EU vor eine der größten Herausforderungen und Veränderungen in ihrer Geschichte. Nie zuvor war die Gruppe der beitretenden Staaten so groß und Wirtschaftsstruktur und -potential so unterschiedlich.[5] Aufgrund der Heterogenität der Länder dürfte vor allem die Personenfreizügigkeit, die seit den Verträgen von Rom (1957) zu den vier Grundfreiheiten des Gemeinsamen Binnenmarktes zählt, besonders weit reichende Folgen haben. Die folgende Analyse beschränkt sich auf die Darstellung der rechtlichen Regelungen der Personenfreizügigkeit, dabei besonders auf die Regelung der Freizügigkeit der Arbeitnehmer. Es werden also nur die Bereiche analysiert, die migrationsrelevant sind bzw. für die Übergangsfristen vereinbart wurden.
1.1.1. Der Begriff der Arbeitnehmerfreizügigkeit
Die Personenfreizügigkeit ist unterteilt in die Freizügigkeit von Arbeitskräften und die Niederlassungsfreiheit Selbstständiger. Die Freizügigkeit der Arbeitskräfte ist in den Artikeln 39-42 des EGV geregelt und meint die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen.[6] Art. 39 gibt den Arbeitnehmern das Recht
- sich um tatsächlich angebotene Stellen zu bewerben
- sich zu diesem Zweck im Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten frei zu bewegen
- sich in einem Mitgliedsstaat aufzuhalten, um dort eine Beschäftigung auszuüben, und
- nach Beendigung der Beschäftigung unter bestimmten Bedingungen im Lande zu verbleiben.[7]
Darüber hinaus begründen auch Selbstständigkeit, unternehmerische Tätigkeit sowie das Erbringen oder Empfangen von Dienstleistungen ein Aufenthaltsrecht.[8] Gleiches gilt bei Eigenfinanzierung des Lebensunterhaltes und eigener Krankenversicherung.
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit ist eine „zweckgebundene Freiheit“[9]. Das heißt, ein Arbeitnehmer darf nur zur Ausübung einer Tätigkeit einreisen und sich in dem Land, in dem er den Beruf ausübt, aufhalten. Das Arbeitsverhältnis ist dahin gehend charakterisiert, dass es sich – im Gegensatz zu einer selbstständigen Tätigkeit – um ein Verhältnis abhängiger Beschäftigung handelt, wobei „ein Arbeitnehmer während einer bestimmten Zeit für einen anderen nach dessen Weisungen Leistungen erbringt, und als Gegenleistung eine Vergütung erhält“.[10] Auch Teilzeitbeschäftigungen oder geringfügige Beschäftigungen fallen unter den Anwendungsbereich des Art. 39. Gleiches gilt für Familienangehörige, die zwar nicht direkt selber erwähnt werden, die aber die gleiche Freizügigkeit genießen, wie der Arbeitnehmer selbst.[11]
1.1.2. Die Übergangsregelungen
Im Zusammenhang mit der jüngsten Erweiterungsrunde wurden für die MOEL-8 Übergangsregelungen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit mit einer Laufzeit von insgesamt sieben Jahren vereinbart. Diese beinhalten Folgendes:
Es gilt ein flexibles sog. "2+3+2"-Modell. Die bisherigen Mitgliedstaaten treffen während einer Übergangszeit von zunächst zwei Jahren Maßnahmen, um den Zugang zum Arbeitsmarkt für Staatsangehörige der mittel- und osteuropäischen Beitrittsländer abweichend von der Richtlinie über die Freizügigkeit von Arbeitnehmern innerhalb der Gemeinschaft zu regeln (1. Phase). Diese Maßnahmen können die Mitgliedstaaten - nach einer Überprüfung auf Basis eines Berichts der Europäischen Kommission - um weitere drei Jahre (2. Phase), sowie danach im Falle schwerer Störungen des Arbeitsmarktes oder der Gefahr einer solchen Störung noch einmal um zwei Jahre verlängern (3. Phase).
Die grenzüberschreitende Dienstleistungserbringung mit eigenen Arbeitnehmern in den Dienstleistungsbereichen Baugewerbe einschließlich verwandter Wirtschaftszweige, Gebäude-, Inventar- und Verkehrsmittelreinigung sowie Innendekoration kann von Deutschland eingeschränkt werden, soweit der Zugang zum Arbeitsmarkt nach obigem "2+3+2"-Modell beschränkt ist.[12]
Diese Übergangsregelungen sind nicht neu, so wurden u.a. bereits bei der letzten Süderweiterung Übergangsfristen für die Arbeitnehmerfreizügigkeit mit Griechenland, Portugal und Spanien vereinbart, wobei diese allerdings schon vor Ablauf der ebenfalls siebenjährigen Frist aufgehoben wurden. Im Unterschied zur Süderweiterung ist jetzt die Anwendung von Übergangsfristen aber auch eine nationale Entscheidung, die durch eine periodenbezogene Überprüfung gekennzeichnet ist und die die Mitgliedsstaaten dazu zwingt, eine Verlängerung zu begründen.[13] Die Europäische Kommission überwacht dabei die Arbeitsmarktentwicklung im entsprechenden Mitgliedstaat. Die Übergangsfristen gelten diesmal auch nicht nur selektiv, wie im Falle der Süderweiterung, sondern sie betreffen alle neuen Mitgliedsländer bis auf Zypern und Malta.[14] Bei Malta kann die Europäische Union eine sog. Schutzklausel anwenden, für Zypern gilt die uneingeschränkte Freizügigkeit der Arbeitnehmer.
Durch die Übergangsfristen hat jeder Mitgliedsstaat die Möglichkeit, den Zugang der ausländischen Arbeitskräfte zum Arbeitsmarkt individuell zu gestalten. Die jeweiligen Regelungen, die getroffen werden, dürfen kein Zurückfallen hinter den Status quo beinhalten. Das heißt, sie dürfen nicht die bestehende Rechtslage in Bezug auf den Arbeitsmarktzugang der Bürger aus den MOEL-8 Staaten verschlechtern („standstill Klausel“). Bürger aus den MOEL-8 Staaten sind außerdem nach dem Grundsatz der „préférence communautaire“ gegenüber Nicht-EU-Arbeitskräften zu bevorzugen. Außerdem dürfen die MOEL-Staaten nach dem Prinzip der Reziprozität gegenüber den Mitgliedsländern die gleichen Schutzmaßnahmen anwenden. Die Übertragung der Anwendungsvollmacht der Übergangsfristen an die Nationalstaaten hat zu einer sehr uneinheitlichen Entwicklung der Zuwanderungsbedingungen in den Mitgliedsländern geführt. Tabelle 1 gibt einen Überblick über die Übergangsregelungen in der EU-15. Insgesamt haben 8 der 15 alten EU-Mitgliedsstaaten in der zweiten Phase der Übergangsfristen ihre Arbeitsmärkte für Arbeitskräfte aus den MOEL-8 Staaten geöffnet.
Für Rumänien und Bulgarien, die am 1.1.2007 der Europäischen Union beigetreten sind, gilt ein ähnliches Verfahren wie für die MOEL-8 Staaten. Während einer zweijährigen Frist, die vom 1. Januar 2007 bis zum 31.12.2008 andauert, haben die Staatsangehörigen aus Bulgarien und Rumänien keine gemeinschaftsrechtliche Arbeitnehmerfreizügigkeit. Zum 1. Januar 2009 muss der Europäischen Kommission dann förmlich mitgeteilt werden, ob die Beschränkungen für weitere 3 Jahre angewendet werden sollen. Gleiches gilt für den 1. Januar 2012. Ab 1. Januar 2014 soll dann die vollkommene Freizügigkeit für die Bürger Bulgariens und Rumäniens hergestellt sein. Bisher haben 10 der 27 Mitgliedsländer Bulgarien und Rumänien die vollkommene Freizügigkeit eingeräumt. Finnland und Schweden sind die einzigen alten Mitgliedsländer, die diesen Weg gegangen sind.
Deutschland hat sich dafür entschieden, die Übergangsfristen zunächst bis zum Jahr 2009 anzuwenden. Darüber hinaus gibt es in bestimmten Sektoren Einschränkungen bei der Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen. Natürlich gibt es aber trotz dieser Schutzmaßnahmen Eintrittsmöglichkeiten auf den deutschen Arbeitsmarkt.[15] Durch bilaterale Regierungsvereinbarungen und weitere Verordnungen wurde geregelt, dass ausländische Unternehmen eigene Arbeitskräfte entsenden und diese mit Werkverträgen beschäftigen dürfen. Zudem sind die sog. Saisonarbeitskräfte, die nicht länger als 3 Monate in Deutschland verweilen dürfen, quantitativ – 80 Prozent der Arbeitnehmer kommen aus den MOEL-Staaten – am bedeutsamsten. Sollte kein deutscher Arbeitnehmer für eine bestimmte Tätigkeit zur Verfügung stehen, so ist es außerdem sog. Grenzgängern gestattet, ihre Arbeitskraft anzubieten. Voraussetzung ist allerdings, dass der Arbeitnehmer täglich ins Heimatland zurückkehrt. Ein kurzfristiger Aufenthalt ist auch allen Gastarbeitern gestattet, die zur Verbesserung ihrer Qualifikation nach Deutschland einreisen. Seit dem 1. Januar 2005 ist ebenso das neue Zuwanderungsgesetz in Kraft getreten, das die alte Green-Card-Verordnung abgelöst hat, nach der 10.000- max. 20.000 Arbeitserlaubnisse für Hochqualifizierte zusätzlich erteilt werden durften.
Nach dem neuen Zuwanderungsgesetz dürfen Arbeitskräfte, die eine qualifizierte Beschäftigung ausüben, d.h. Spezialisten und leitende Angestellte mit einem jährlichen Mindesteinkommen von 84.000 Euro, einer Beschäftigung in Deutschland nachgehen. Darüber hinaus dürfen Selbständige im Land bleiben, die mindestens 10 Arbeitsplätze schaffen und eine Summe von mindestens 1 Million Euro investieren. Von Anwerbestopp ausgenommen sind u.a. auch Wissenschaftler, Führungskräfte und Künstler.
Für den nächsten Gliederungspunkt ist die Tatsache interessant, dass die Kontingente in den Bereichen Werkvertragsarbeitnehmer, Gastarbeiter und Green-Card-Verordnung teilweise bei Weitem nicht ausgeschöpft wurden. Ohne, dass an dieser Stelle umfassend die Gründe für diese Unterauslastung analysiert werden sollen, muss doch gefragt werden, ob nicht vielleicht – neben verwaltungstechnischen Hürden oder einer Konzentration der Beschäftigungsmöglichkeiten auf wenige Branchen[16] – ein geringes Migrationspotential mitverantwortlich für diese Entwicklung gemacht werden könnte. Die Ausführungen des nächsten Abschnitts stützen sich auf bestehende Studien zum Migrationspotential aus den Beitrittsländern in die EU-15 sowie nach Deutschland und analysieren diesen Befund näher.
1.2. Mobilität in der Europäischen Union
Wie viele Menschen werden überhaupt von dem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch machen? Diese Frage soll im Zentrum des folgenden Abschnitts stehen. Methodisch baut dieser Abschnitt auf einer knappen Zusammenfassung der zentralen Forschungsarbeiten zu diesem Thema auf. Wichtig ist, dass ein Vergleich der Prognosen mit der aktuellen Entwicklung nicht möglich ist. So wurden die Schätzungen unter der Annahme gemacht, dass die Freizügigkeit in allen Mitgliedsländern zeitgleich eingeführt wird. Mittlerweile gilt es jedoch zu beachten, dass
The transitional periods […] distort the regional distribution of migrants from the CEECs across the EU-15, that is, the diversion migration flows away from countries which restrict immigration and into countries which pursue more liberal migration policies.[17]
Die sehr uneinheitliche Entwicklung der Zuwanderungsbedingungen in den Mitgliedsländern führt also dazu, dass die Schätzungen nicht als Prognosen der zukünftigen Entwicklung angesehen werden können. So ist es wahrscheinlich, dass es im Zuge der unterschiedlichen Restriktionen zu einer Umlenkung der Migrationsströme kommt und die Zuwanderung aus den MOEL-8 in die EU-15 geringer, aber in denjenigen Ländern, die ihre Arbeitsmärkte öffnen, höher ausfällt.[18] Auf diese Möglichkeit gehen die hier vorgestellten Ansätze allesamt nicht ein. Trotzdem ist es wichtig, die vorliegenden Forschungsarbeiten zu analysieren, denn ohne eine Schätzung des Migrationspotentials lassen sich keine Aussagen über die wirtschaftlichen Effekte der Freizügigkeit treffen. Außerdem liegt in der Beschränkung von horrenden Wanderungsbewegungen die zentrale Ratio der Übergangsfristen. Kommt es gar nicht zu beeindruckenden Wanderungen, so ist bis jetzt in dieser Arbeit noch kein Bereich erkennbar, mit dem die eingeschränkte Arbeitskräftefreizügigkeit gerechtfertigt werden könnte. Ob das Migrationspotential einen Ansatzpunkt liefert, wird deshalb im Folgenden festzustellen sein.
1.2.1. Das Migrationspotential bei vollkommener Arbeitnehmerfreizügigkeit
In den letzten Jahren haben sich zahlreiche Ökonomen der Ost-West Migration zugewandt und teilweise beeindruckende Wanderungspotentiale ausgemacht. Baldwin etwa rechnete 1994 noch mit der Wanderung von 5-10 Prozent der osteuropäischen Bevölkerung, was ungefähren 5-10 Millionen Menschen entsprechen dürfte.[19] Seither sind viele weitere ökonometrisch fundierte Schätzungen durchgeführt worden. Im Folgenden sollen diese Studien etwas genauer analysiert werden. Zwei Gründe haben für die Auswahl der hier betrachteten Untersuchungen gesprochen. Zum einen repräsentieren die vorgestellten Forschungsarbeiten recht umfassend die breite Palette der methodischen Ansätze. Gleiches gilt für die Datengrundlagen, die von Studie zu Studie variieren und die Schätzergebnisse, die recht gut das obere und untere Ende der Ergebnisskala abstecken. Zweitens sind die Ergebnisse der ökonometrischen Modelle robuster, als die Ergebnisse die bei Befragungen oder dem Fortschreiben historischer Wanderungserfahrungen gesammelt wurden.[20]
In Tabelle 2 sind die methodischen Ansätze und Ergebnisse für Deutschland– ohne Anspruch auf Vollständigkeit – zusammengefasst. Gleiches gilt für Tabelle 3, in der die Ergebnisse für die EU zusammengefasst sind. Erwartungsgemäß hängen die Ergebnisse der Studien in hohem Maße von den getroffenen Annahmen ab. So verwendet ein Teil der Literatur die Migrationsrate, definiert als Brutto- oder Nettozufluss an Migranten, als abhängige Variable, während andere Autoren den Migrationsbestand analysieren, d.h. die Zahl der in einem Land lebenden Migranten als Anteil an der Bevölkerung des Heimatlandes. So verwenden Bauer (1999), Straubhaar (2001) und Hille / Straubhaar (2001) den Migrationsratenansatz, während das DIW et.al. (2000), Sinn et.al. (2001), Flaig (2001) sowie Alvarez-Plata et.al. (2003) den Migrationsbestand analysieren.[21] Ein weiterer Unterschied besteht in der Dynamik der Modelle. Liegen den Schätzungen von Bauer (1999), Straubhaar (2001) und Hille / Straubhaar (2001) eher strukturelle Modelle zu Grunde, so verleihen das DIW et.al. (2000), Sinn et.al. (2001), Flaig (2001) sowie Alvarez-Plata et.al. (2003) ihren Modellen eine gewisse Dynamik, indem sie bspw. davon ausgehen, dass sich die Einkommensdifferenzen zwischen den MOEL und dem Durchschnitt der heutigen EU-Länder (bzw. Deutschland) um einen bestimmten Prozentsatz verringern.[22] Eine weitere Frage ist, inwieweit länderspezifische, fixe Effekte mit in die Betrachtung einbezogen werden sollten. Unter länderspezifischen, fixen Effekte versteht man Faktoren wie die Sprache oder die Kultur des Landes, die die Wanderungsneigung beeinflussen. Sie erweisen sich als statistisch hochsignifikant, so dass Modelle, die die fixen Effekte nur in einer gepoolten Version berücksichtigen,[23] zu einer Überschätzung des Migrationspotentials führen können.[24] So markieren die Ergebnisse von Sinn et.al. (2001) oder Flaig (2001) auch den oberen Rand der Ergebnisskala, wenn sie einen Migrantenbestand von 3,2-4 Millionen Menschen in Deutschland vorhersagen, wobei diese Prognose nur die Herkunftsländer Polen, Rumänien, Slowakei, Tschechien und Ungarn berücksichtigt. Am unteren Ende wird das Gesamtspektrum durch Werte von weniger als 1 Million Menschen, die nach Deutschland kommen, abgesteckt. Dies gilt für die Schätzung von Straubhaar (2001), die keine Dynamik aufweist, sowie für die Ergebnisse für die EU von Hille / Straubhaar (2001), die sich im Bereich 2,7-3,3 Millionen Menschen bewegen.
Angesichts dieses Ergebnisintervalls und vorausgesetzt, die unterschiedliche Methodik der Studien und die unterschiedlichen Annahmen werden vernachlässigt, könnte das Migrationspotential langfristig bei 3-4 Millionen Menschen liegen, die im Zeitraum von 15 Jahren nach der EU-Osterweiterung in das Gebiet der EU-15 wandern. Diese Größenordnung hat sich mit der Zeit in der Literatur als Konsens herausgebildet.[25] Kurzfristig geht man von einer Nettozuwanderung nach der Öffnung von 250.00 bis 400.000 Personen p.a. in die EU-15 aus.[26] Zum Vergleich: Seit der Erweiterung bis zu Beginn des Jahres 2006 hat die ausländische Bevölkerung aus den MOEL-8 bereits um rund 215.000 Personen p.a. in der EU-15 zugenommen, insgesamt also um rd. 430.000.[27][28] Davon entfallen allein 200.000 Personen auf Großbritannien und Irland, nur 7.000 Personen auf Schweden und Dänemark. Die ausländische Bevölkerung aus den MOEL-8 Staaten ist also in den vergangenen Jahren in der EU-15 erheblich gewachsen. Die unterschiedlichen Annahmen der vorgestellten Studien, die vielen Möglichkeiten zur Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Unsicherheit über den wirtschaftlichen Aufholprozess in den MOEL-Staaten und die regionale Verteilung der Zuwanderer in den Zielländern ermahnen also zu einem vorsichtigen Umgang mit den in der Literatur zu findenden Daten. So kann eigentlich nur mit der unbefriedigenden Feststellung geschlossen werden, dass Migration von Ost nach West stattfindet. Manchmal fällt diese geringer aus, wie die unausgeschöpften deutschen Kontingente in den Bereichen Werkvertragsarbeitnehmer, Gastarbeiter und Green-Card-Verordnung gezeigt haben. Gelegentlich fallen die Wanderungsbewegungen aber auch horrend aus, wie in Großbritannien oder Irland. Inwiefern durch weiterhin bestehende Zuwanderungsrestriktionen die Migration nach Deutschland geringer ausfallen wird, ist Gegenstand des nächsten Kapitels.
1.2.2. Die potentielle Wanderungslücke
Im nächsten Schritt der Analyse soll abgeleitet werden, wie viele Personen durch die Übergangsfristen von einer Zuwanderung nach Deutschland abgehalten werden. In der Literatur findet man – im Vergleich zum vorangegangenen Themenkomplex – nur sehr wenige Analysen, die sich mit der durch die Übergangsfrist induzierten Minderwanderung beschäftigen. Lediglich Böhmer (2005) leitet eine „Wanderungslücken“ ab, die definiert ist als die Differenz zwischen der Nettozuwanderung, die sich aufgrund der sieben Jahre lang ausgesetzten Arbeitskräftefreizügigkeit ergibt, und der Nettozuwanderung, die für ein Regime ohne Übergangsfrist geschätzt wurde.[29]
Neben den Studien des DIW et.al. (2000), Flaig (2001) und Alvarez-Plata et.al. (2003), die ebenfalls oben analysiert wurden, berücksichtigt Böhmer (2005) noch die Ergebnisse von Fertig (2000), Brücker (2001) und der Europäischen Kommission (2001), deren Ergebnisse sich aber auch weitgehend in dem oben abgesteckten Ergebnisintervall bewegen. Nach einer Normierung der Ergebnisse der unterschiedlichen Studien auf die acht Beitrittsländer und einer Festlegung des Prognosezeitraumes ab dem Jahr 2004 errechnet Böhmer (2005) eine langfristige Zuwanderung nach Deutschland von rund 1 Million Personen.[30] Zur Ableitung der durch die Übergangsfristen induzierten Wanderungslücke werden alle Variablen, wie in den Studien verwendet, konstant gehalten. Einzige Ausnahme: Mit Hilfe alternativer Konvergenzannahmen wird der Annahme Rechnung getragen, dass sich die Einkommenslücke zwischen den Beitrittsländern und Deutschland bis 2011 verringern wird. So ergibt sich bei einer Konvergenzrate von 2 v.H. anfänglich eine Wanderungslücke, die von gut 300.000 Personen bis rund 1,4 Millionen Personen variiert. Langfristig kommt Böhmer (2005) zu dem Schluss, dass sich die Wanderungslücke zwischen 130.000 und 190.000 Personen bewegt, wobei alternative Konvergenzraten schon berücksichtigt wurden.[31]
In Anbetracht von Prognoseunsicherheiten wird in den folgenden Teilen dieser Arbeit von einem Höchstwert von insgesamt 200.000 Personen ausgegangen, die von einer Zuwanderung durch die Übergangsfristen abgehalten werden. Es ist deshalb sinnvoll, auf einen Höchstwert abzustellen, damit die maximal möglichen Auswirkungen der Übergangsfristen analysiert werden können. Vergleicht man das Wanderungspotenzial, das im vorangegangen Teil abgeleitet wurde, mit diesem Höchstwert, so fällt sicherlich auf, dass die Übergangsfristen und ein Hinauszögern der Arbeitnehmerfreizügigkeit „until 2010, as is planned by the European Commission, will reduce the migration potential only by small numbers.“[32]
Für den folgenden Teil der Analyse spielt nicht nur die Größe der Wanderungslücke eine entscheidende Rolle, sondern auch deren Struktur. Böhmer (2005) rechnet mit einer Erwerbsquote von 50 v.H. der Migranten, die überwiegend jünger als 35 sein werden. Besonders interessant ist die durchschnittliche Humankapitalausstattung der Migranten. Hier ist mit einer überdurchschnittlichen Qualifikationsstruktur zu rechnen.[33] Was dies für die Löhne und Beschäftigungschancen der einheimischen Arbeitnehmer heißt, gilt es im zweiten Teil dieser Arbeit abzuleiten.
Zwischenfazit
Die EU hat mit den MOEL-Staaten Übergangsfristen für die Freizügigkeit von Arbeitnehmern vereinbart. Auf Antrag kann jedes EU-Mitglied die Freizügigkeit für bis zu sieben Jahre einschränken. Deutschland wird zunächst bis 2009 diese Möglichkeit in Anspruch nehmen. Nach Schätzungen werden 3-4 Millionen Menschen im Zeitraum von 15 Jahren nach der EU-Osterweiterung in das Gebiet der EU-15 wandern, wobei diese Schätzungen durch die Entwicklung der Migration seit der Erweiterung nicht falsifiziert werden können, da die Prognosen unter anderen Annahmen über die Freizügigkeit erstellt wurden, als sie mit der selektiven Anwendung der Übergangsfristen eingetreten sind. Durch die Übergangsfristen werden ungefähr 200 000 Menschen von der Zuwanderung nach Deutschland abgehalten, wobei nur etwa die Hälfte der Zuwanderer Erwerbspersonen sind. Die unterschiedlichen Möglichkeiten zur Einschränkung der Arbeitnehmerfreizügigkeit, die Unsicherheit über den wirtschaftlichen Aufholprozess in den MOEL-Staaten und über die regionale Verteilung der Zuwanderer in den Zielländern ermahnen zu einem vorsichtigen Umgang mit diesen Zahlen.
Teil II: Ökonomische Grundlagen der Arbeitnehmerfreizügigkeit
2.1. Auswirkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit auf Löhne und Beschäftigung
Das in diesem Kapitel vorgestellte Modell der Arbeitsmarkteffekte der uneingeschränkten Arbeitnehmerfreizügigkeit stellt den theoretischen Rahmen für die Analyse der Effekte der Zuwanderung ausländischer Arbeitskräfte auf Löhne und Beschäftigung einheimischer Arbeitnehmer dar. Es ist zu Anfang bewusst sehr übersichtlich gehalten und liefert somit die Grundlage für weitere Analyseschritte, letztendlich auch für die Analyse der Übergangsfristen in Deutschland. Anhand des Modells soll ausgemacht werden, an welcher Position sich die Volkswirtschaften, die ausländische Arbeitskräfte empfangen, innerhalb des Spektrums zweier Extreme befinden. Das eine Extrem ist die in der Öffentlichkeit vielfach zu findende Position, die Einwanderungsländer werden um eben das Volumen der Wanderungslücke entlastet. Dieser Position liegt die Annahme zugrunde, das Arbeitsvolumen sei eine feste Größe:
New labour market entrants compete with the existing labour force for the same pool of jobs. Because no economic growth takes place as immigrants enter the labour market, this view implies that for every person taking a job, some other worker must be displaced.[34]
Zuwanderung führt nach dieser Sicht zwangsläufig zu Arbeitslosigkeit. Die andere extreme Position geht davon aus, dass durch die Übergangsfrist zusätzliche Beschäftigung unterbunden wird, dadurch, dass die Zuwanderer nicht vollständig in den Arbeitsmarkt integriert und somit davon abgehalten werden, komplementäre Arbeitsplätze zu schaffen. Diese Position basiert wiederum auf der Annahme flexibler, segmentierter Arbeitsmärkte, und es wird angenommen, dass Zuwanderer und Einheimische in einer Komplementaritätsbeziehung zueinander stehen.
In Abschnitt 2.1.2. wird ein Spezialfall des in Abschnitt 2.1.1. abgeleiteten Modells vorgestellt, das insbesondere der Arbeitsmarktsituation in vielen alten Mitgliedsländern mit starken Gewerkschaften Rechnung trägt. In Abschnitt 2.1.3. wird die Analyse um den Außenhandel erweitert, um somit ebenfalls den Offenheitsgrad vieler alter Mitgliedsländer nicht unberücksichtigt zu lassen. Dieses dann schon recht komplexe Modell dient dann als Grundlage der empirischen Untersuchungen der Arbeitsmarkteffekt, die in Abschnitt 2.2. folgen.
2.1.1. Arbeit als homogener Produktionsfaktor
Um in einem ersten Schritt die Auswirkungen der vollkommenen Arbeitnehmerfreizügigkeit auf den Arbeitsmarkt untersuchen zu können, wird ein Modell konstruiert, das auf die Arbeiten von Greenwood und McDowell (1986, 1994) zurückgeht und das die Arbeitsangebotseffekte und die direkten und indirekten Arbeitsnachfrageeffekte illustriert. Ausgegangen wird von nur zwei Produktionsfaktoren, wobei der Faktor Arbeit zunächst völlig homogen ist, d.h. es wird nicht zwischen qualifizierter und unqualifizierter Arbeit unterschieden. Dies erfolgt erst im zweiten Unterabschnitt, womit die Analyse zu Beginn bewusst übersichtlich gehalten wird. Zur Einfachheit trägt auch bei, dass – aufgrund der Fragestellung der Arbeit – nur der Arbeitsmarkt des Einwanderungslandes dargestellt werden soll und nur ein einziges nicht-handelbares Gut produziert wird. Vor der Zuwanderung ausländischer Arbeitskräfte befindet sich der Arbeitsmarkt des Einwanderungslandes im Gleichgewicht. In Abbildung 1 stellt S1 die inländische Arbeitsangebotskurve dar, D1 die inländische Arbeitsnachfragekurve. Es herrscht der Lohnsatz w1 und das Beschäftigungsniveau L1 wird realisiert. Wenn Zuwanderer uneingeschränkt einreisen dürfen, dann verschiebt sich die Arbeitsangebotskurve auf dem Arbeitsmarkt, wie in Abbildung 1 grafisch dargestellt. Durch das gestiegene Arbeitsangebot kommt es zu einer erhöhten Gesamtbeschäftigung L2 und der Lohnsatz sinkt von w1 auf w2. Die Beschäftigung der Inländer sinkt auf L3, während aber der Output von daL10 auf dbL20 anwächst. Das Einkommen der Inländer verringert sich (von 0w1aL1 auf 0w2cL3), während das Kapitaleinkommen aber von daw1 auf dbw2 anwächst. In dieser Modellwelt würde folglich die Immigration ausländischer Arbeitskräfte zu einer Verdrängung inländischer Arbeitskräfte und zu einer Absenkung des Lohnsatzes führen.
Diese Ergebnisse verändern sich etwas, wenn indirekte Arbeitsnachfrageeffekte berücksichtigt werden, denn Migranten „[…] not only take a place in our economy by meeting the demands for labour but as consumers create a demand for goods“[35]:
They […] encourage increased investment expenditures, thereby further contributing to increased aggregate demand. Moreover, immigrants contribute importantly to technological progress and entrepreneurial activity.[36]
Grafisch gesprochen verschiebt sich neben der inländischen Arbeitsangebotskurve auch die inländische Arbeitsnachfragekurve. Negative Lohn- und Beschäftigungseffekte werden überkompensiert, wenn sich die Nachfragekurve weiter als die Angebotskurve verschiebt (Verschiebung von D1 zu D3 in Abb. 1). Im Falle von D2 kommt es zwar zu einer Verringerung der Beschäftigung und Entlohnung einheimischer Arbeitnehmer, aber nicht in dem Maße wie ohne Berücksichtigung der indirekten Nachfrageeffekte.[37]
Die Größenordnung der Lohn- und Beschäftigungseffekte in diesem elementaren Modell ist außerdem abhängig von den Elastizitäten der Arbeitsnachfrage und des inländischen Arbeitsangebotes: Der Verdrängungseffekt inländischer Arbeitskräfte wird umso geringer ausfallen, je unelastischer das Arbeitsangebot und je elastischer die Arbeitsnachfrage ist.[38]
Ziel dieser einfachen Modellierung war es, grundsätzliche Wirkungszusammenhänge zwischen Migration und Entlohnung- bzw. Beschäftigung inländischer Arbeitnehmer aufzuzeigen. Zweifellos wird eine Berücksichtigung der Heterogenität des Faktors Arbeit zu einer komplexeren Schlussfolgerung führen. Diese wird im Folgenden kurz dargestellt, bevor erstmalig davon ausgegangen wird, dass die Löhne nach unten nicht vollkommen flexibel sind und Arbeitslosigkeit vorherrscht. Dieses Modell bildet die Beschäftigungssituation in vielen alten Mitgliedsländern besser ab als die einfachen Modelldarstellungen und soll deshalb auch im Zentrum der Betrachtung stehen.
2.1.2. Arbeit als heterogener Produktionsfaktor im Ein-Sektor-Modell
Im nächsten Unterkapitel soll die Annahme der Homogenität des Produktionsfaktors Arbeit aufgegeben werden. Die Löhne sollen zunächst vollkommen flexibel sein und indirekte Nachfrageeffekte unberücksichtigt bleiben. Eine weitere Annahme ist, dass nur unqualifizierte Arbeitskräfte zuwandern. Zu welchen Effekten kommt es? Zunächst werden die Unternehmen den Lohn der unqualifizierten Arbeitnehmer aufgrund der Lohnflexibilität und des gestiegenen Arbeitsangebotes senken. Der Lohn der einheimischen Arbeitskräfte, die in einer Komplementaritätsbeziehung zu den Migranten stehen – also der Lohn der qualifizierten Arbeitskräfte – steigt. Die zugewanderten unqualifizierten Arbeitskräfte erhalten ein vermutlich geringeres Einkommen, als sie zur Wertschöpfung beitragen, so dass in der Literatur auch häufig von einem „migration surplus“[39] gesprochen wird. Wandern nur qualifizierte Arbeitskräfte zu, dann kommt es zum umgekehrten Fall. Der Lohnsatz der Qualifizierten fällt, weil die Unternehmen auf ein größeres Arbeitskräfteangebot zurückgreifen können. Der Lohn für unqualifizierte Arbeitskräfte steigt, da die Migranten Komplemente zu unqualifizierten Arbeitern sind. Zusammengefasst heißt das: “the beneficiary of migration will always be the skill group whose relative supply has decreased as a result of immigration.”[40] Eine analytische Darstellung dieses Sachverhaltes befindet sich im Anhang dieser Arbeit.
Nachdem jetzt gezeigt wurde, welche Wirkung Zuwanderung auf den Lohn und die Beschäftigung von qualifizierten und unqualifizierten Arbeitskräften hat, wird im folgenden Abschnitt die Analyse um Lohnrigiditäten erweitert und somit vielfach komplexer. Lohnrigiditäten können verschiedene Ursachen haben. Im Folgenden soll davon ausgegangen werden, dass eine Gewerkschaft, wie sie in Form der Branchengewerkschaft bspw. auch in Deutschland vorzufinden ist, Einfluss auf die Löhne nimmt. Zahlreiche Analysen befassten sich bereits mit der Modellierung von Lohnrigiditäten.[41] So untersuchten bereits Calvo (1978) sowie Burda und Funke (1991) den Fall der Lohnrigidität, leider aber nur in einem Modell mit homogener Arbeit. Das Modell von Razin und Sadka (1995) lässt zwar heterogene Arbeit zusätzlich zur Lohnrigidität zu, allerdings wird nur die Zuwanderung unqualifizierter Arbeiter analysiert. Diese Theorieansätze erscheinen aus Sicht der alten Mitgliedsländer, die sich mit der Migration aus den MOEL-Staaten konfrontiert sehen, zu kurz gegriffen. Aus diesem Grund wird hier auf ein Modell von Bauer (1998) zurückgegriffen, das explizit Gewerkschaftsverhalten modelliert und gleichzeitig die Zuwanderung von qualifizierten und unqualifizierten Arbeitskräften untersucht.[42] Bauer (1998) geht von einer Volkswirtschaft aus, die ein Gut Y gemäß folgender Produktionsfunktion mit konstanten Skalenerträgen produziert[43]:
[...]
[1] Aus Gründen der Vereinfachung werden alle Länder, die bis zum 30. April 2004 die Europäische Union bildeten, als „Mitgliedsländer“ bezeichnet. Alle Länder, die am und nach dem 1. Mai 2004 der Europäischen Union beigetreten sind, werden „Beitrittsländer“ genannt.
[2] Vgl. Boeri, Tito / Hanson, Gordon / Mc Cormick, Barry (2002), S. 91 u. S. 104.
[3] Vgl. Konsolidierte Fassung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Union (1997), Art.39.
[4] Welt online, 25. Mai 2007.
[5] Vgl. Altomonte, Carlo / Nava, Mario (2005), S. 182.
[6] Vgl. Angenendt, Steffen (1995), S. 37.
[7] Vgl. Konsolidierte Fassung des Vertrages zur Gründung der Europäischen Union (1997), Art.39.
[8] Vgl. Art. 43-48 EVG für die Niederlassungsfreiheit Selbstständiger und Art. 49-55 EVG für den freien Dienstleistungsverkehr.
[9] Scheuer, Alexander (1999), S.402.
[10] ebd., S. 410.
[11] Vgl. ebd. S. 414.
[12] Vgl. Bundesministerium des Inneren (BMI) (2007a).
[13] Vgl. Untiedt, Gerhard et.al. (2007), S. 75.
[14] Vgl. Bartz, Sabine (2006), S.127.
[15] Vgl. Böhmer, Michael (2005), S. 20ff.
[16] Vgl. Böhmer, Michael (2005), S. 26f.
[17] Alvarez-Plata, Patricia et.al. (2003), S. 43.
[18] Vgl. Untiedt, Gerhard et.al. (2007), S. 117.
[19] Baldwin, Richard E. (1994), S. 199.
[20] Vgl. DIW et.al. (2000).
[21] Eine Analyse der Unterschiede, die beide Ansätze mit sich bringen, findet der interessierte Leser bei Untiedt, Gerhard et.al. (2007), S. 110 sowie bei Brücker, Herbert (2001).
[22] Vgl., Straubhaar, Thomas (2001), S.10.
[23] so z.B. Sinn, Hans W. et.al. (2001), Flaig, Gebhard (2001), Straubhaar, Thomas (2001) und Hille, Hubertus / Straubhaar , Thomas (2001).
[24] Alecke, Björn / Huber, Peter / Untiedt, Gerhard (2001), S.70.
[25] Vgl. auch Layard, Richard et.al. (1992), Boeri, Tito / Brücker, Herbert et.al. (2001), Krieger, Hubert (2004), Boeri, Tito / Brücker, Herbert (2005).
[26] Vgl. auch Boeri, Tito / Hanson, Gordon / Mc Cormick, Barry (2002), S. 102.
[27] Untiedt, Gerhard et.al. (2007), S. 103f.
[28] Anm. Die Revision der Zeitreihen des statistischen Bundesamtes wurde berücksichtigt.
[29] Böhmer, Michael (2005), S. 73.
[30] ebd., S. 60.
[31] ebd., S. 74f.
[32] Boeri, Tito / Hanson, Gordon / Mc Cormick, Barry (2002), S. 101.
[33] Vgl. Böhmer, Michael (2005), S. 78f.
[34] Borjas, George, J. (1993), S.191.
[35] Bernard, William S. (1953), S.59.
[36] Greenwood, Michael J. / McDowell, John M. (1986), S. 1746.
[37] Vgl. Bauer, Thomas (1998), S. 41.
[38] Vgl. Greenwood, Michael J. / McDowell, John M. (1994), S. 172.
[39] Vgl. Borjas, George J. (1999).
[40] Dustmann, Christian / Glitz, Albrecht (2005), S. 16.
[41] Vgl. Bauer, Thomas (1998), S. 42.
[42] Vgl. ebd., S. 52ff, Vgl. auch die Darstellung von Steinhardt, Max (2006), S. 26ff.
[43] Die Bezeichnungen der Produktionsfaktoren entsprechen den Bezeichnungen der analytischen Darstellung der Effekte der Zuwanderung auf dem Arbeitsmarkt bei Heterogenität des Produktionsfaktors Arbeit im Anhang.
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