Nach der Föderalismusreform I aus dem Jahr 2006 können die Bundesländer eigene Strafvollzugsgesetze erlassen. Es lassen sich jedoch wenig stichhaltige Argumente für eine Länderkompetenz ins Feld führen Wie also kam es zu dieser Kompetenzverlagerung?. Gibt es sachliche Argumente die diese Zuständigkeitsverlagerung stützen?
Auf der Grundlage der neuen Kompetenz haben jetzt die ersten Bundesländer (Bayern, Niedersachsen und Hamburg) eigene Strafvollzugsgesetze erlassen.
Das vorliegende Werk widmet sich in seinem Hauptteil zwei der neuen Gesetze (BayStVollzG und NJVollzG) und untersucht, wie diese den Strafvollzug auf Landesebene ausgestalten und welche Unterschiede, formell, wie auch in materieller Hinsicht, sich zur vorherigen Bundesgesetzeslage (StVollzG) ergeben.
Ein besonderes Augenmerk wird dabei auf Konsequenzen für den einzelnen Gefangenen, die Vollzugspraxis sowie die Gerichte aufgrund der neugefassten Vorschriften gelegt.
Inhaltsverzeichnis:
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Einleitung
A. „Formeller Teil“
I. Die historische Entwicklung des Strafvollzugs – Eine Gesetzgebungskompetenz
alternierend zwischen Bund und Ländern
1. Von den Anfängen bis zur Föderalismusreform
2. Die Föderalismusreform
3. Fazit und politische Dimension.
II.Die Kompetenzverlagerung – Darstellung, Analyse und Bewertung der Kritik.
1. Systematische Gesichtspunkte
a) Konnexitätsprinzip
b) Strafvollzugsrecht als Sicherheitsrecht.…
aa) Position der Sicherheitsrechtsvertreter…
bb) „Drei Säulen“-Theorie…
cc) Streitentscheidung…
a ) Historische Betrachtung…
b ) Die Aufgabe des Schutzes der Allgemeinheit als Argument….
c ) Das Vollzugsziel als Argument…
d ) Die Sicherungsverwahrung als Argument.
e ) Die inhaltliche Verknüpfung von Straf- und Strafvollzugsrecht….
z ) Zwischenergebnis.
dd) Zwischenergebnis…
c) Zwischenergebnis…
2. Vollzugspolitische Gesichtspunkte…
a) Versagen des Bundesgesetzgebers?
b) „Neue Chancen“ durch Kompetenzverlagerung ?
c) „Wettbewerb der Ideen“ durch Kompetenzverlagerung?…
d) Zwischenergebnis…
3. Europäische Perspektive…
a) Theorie der Sicherung durch europäische Regelungen.
b) Gegenposition…
c) Streitentscheidung….
aa) Vereinheitlichung durch EMRK und EPR?…
bb) Die deutsche Position bei Verhandlungen
d) Zwischenergebnis…
4. Ergebnis.
III. Ergebnis
B. „Materieller Teil“
I. Übersicht der Länderentwürfe
II.StVollzG, NJVollzG und BayStVollzG im Vergleich…
1. Allgemeines
2. Vollzugsziel(e)…
a) Frage 1 …
aa) Das Vollzugsziel im StVollzG
bb) Die Vollzugsziele im NJVollzG
cc) Die Vollzugsaufgaben im BayStVollzG
b) Frage 2
aa) Der grundrechtliche Anspruch auf Resozialisierung
bb) Schranken des Anspruchs auf Resozialisierung
cc) Das gesteigerte Sicherheitsbedürfnis
dd) Grenzen des Sicherheitsinteresses
ee) Rechtmäßigkeit der Entscheidungen im NJVollzG und BayStVollzG.
ff) Zwischenergebnis
c) Ergebnis.
3. Die Ausgestaltung der Haft, insbesondere der Resozialisierung.
a) Behandlungsvollzug vs. Chancenvollzug
aa) Die „Behandlung“ im StVollzG
bb) Der „Chancenvollzug“ des NJVollzG.
a ) Inhalt des Chancenvollzugs
(1) Chancenvollzug als „Ich-stärkende“ Begleitung bei der Annäherung
an die Außenwelt
(2) Chancenvollzug als Förderung mitarbeitsbereiter Gefangener
(3) Interpretation des Chancenvollzugs durch das NJVollzG.
(4) Zwischenergebnis
b ) Konsequenzen des Chancenvollzugs für nichtkooperative Gefangene
(1) Mitarbeitsbereitschaft als Kriterium für die Gewährung von
Lockerungen
(2) Einstellung einer Maßnahme als Folge der Nichtkooperation
(3) Zwischenergebnis
c ) Zwischenergebnis
cc) Die Definition der „Behandlung“ im BayStVollzG
a ) Notwendigkeit einer Definition der Behandlung im Gesetz
b ) Materieller Wert der Definition in Art. 3 BayStVollzG
c ) Bedeutung des Art. 3 BayStVollzG
d ) Zwischenergebnis
dd) Zwischenergebnis.
b) Vollzugslockerungen und Urlaub
aa) Lockerungen und Urlaub im StVollzG
bb) Lockerungen im NJVollzG
a ) Urlaub als Lockerung.
b ) Verschärfung der Vorschriften des StVollzG im NJVollzG?
c ) Die Regelung zur Begutachtung bzw. Untersuchung der Gefangenen
d ) Bestimmtheit des § 17 Abs. 5 NJVollzG
e ) Zwischenergebnis
cc) Lockerungen und Urlaub im BayStVollzG.
dd) Zwischenergebnis
c) Die Regelvollzugsform
aa) Offener Vollzug als Regelvollzugsform im StVollzG.
bb) Geschlossener Vollzug als Regelvollzugsform im NJVollzG
und BayStVollzG
a ) Kritik an der geänderten Regelvollzugsform
b ) Zwischenergebnis
cc) Zwischenergebnis
d) Die Unterbringung während der Ruhezeiten
aa) Die Unterbringung im StVollzG
bb) Die Unterbringung im NJVollzG und BayStVollzG
a ) Zulässigkeit der Einschränkung des Anspruchs auf
Einzelunterbringung
b ) Zwischenergebnis
cc) Zwischenergebnis
e) Kommunikation mit der Außenwelt
aa) Durchsuchung von Personen
bb) Überwachung der Besuche durch optische und akustische
Überwachung i.e.S.
cc) Verwendung von Trennscheiben.
a ) Auf der Grundlage des StVollzG
b ) § 28 Abs. 2 NJVollzG
c ) Art. 30 Abs. 3 BayStVollzG
d ) Zwischenergebnis
dd) Zwischenergebnis
f) Strafvollzugsrechtliche Generalklausel
aa) Die Generalklausel im StVollzG und BayStVollzG
a ) Rechtmäßigkeit des Generalklausel
b ) Zwischenergebnis
bb) Die Generalklausel im NJVollzG.
a ) Zulässigkeit der Generalklausel nach § 4 NJVollzG
b ) Zwischenergebnis
g) Zwischenergebnis.
4. Ergebnis.
III. Konsequenzen unterschiedlicher Vollzugsgesetze
1. Frage 1: Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG?.
2. Frage 2: Die Strafzumessung
3. Ergebnis.
IV. Ergebnis
Fazit und Ausblick
Anhang
Literaturverzeichnis:
Aumüller, Thomas: Stellungnahme zur öffentlichen Anhörung des Rechtsausschusses
Des Deutschen Bundestages zur Föderalismusreform – Justiz (Strafvollzug), http://www.bundestag.de/ausschuesse/a06/foederalismusreform/Protokolle/02_Justiz-Inneres.pdf S. 163
Zitiert: Aumüller, Statement, S.
Arloth, Frank; Lückemann, Clemens: Strafvollzugsgesetz, München 2004
Zitiert: Bearbeiter in Arloth/Lückemann, §, Rn.
Arloth, Frank: Über die Zukunft des Strafvollzugs, in GA 01, 307
Arloth, Frank: Strafvollzug im europäischen Vergleich, in Bottke, Wilfried; Möllers, Thomas M.J.; Schmidt, Reiner: Recht in Europa, Baden-Baden 2003
Zitiert: Arloth, S.
Arloth, Frank: Trennscheibe bei Besuchen in Justizvollzugsanstalten – BGHSt 49, 61= NJW 2004, 1398, in Jura 05, 108
Bader, Karl S.: Probleme des Strafvollzugs, in JZ 51, 6 ff.
Bemmann, Günter: Strafvollzug im sozialen Rechtsstaat, in Bemmann, Günter; Manoledakis, Ioannis: Probleme des staatlichen Strafens unter besonderer Berücksichtigung des Strafvollzuges, Baden-Baden 1989
Beulke, Werner; Swoboda, Sabine: Trennscheibenanordnung „zum Schutz“ des Strafverteidigers bei Verteidigerbesuchen im Strafvollzug?, in NStZ 06, 67
Bode, Bruno: Stellungnahme der Vereinigung der Leiter und Leiterinnen der Einrichtungen des Justizvollzuges des Landes Niedersachsen e.V. zum Erhalt der Gesetzgebungskompetenz des Bundes für den Strafvollzug, in ZfStrVo 06, 108
Böhm, Alexander: Strafvollzug, 3. Auflage, Neuwied und Kriftel 2003,
Zitiert: Böhm, Rn.
Böhm, Alexander: 25 Jahre Strafvollzugsgesetz, in BewHi 02, 92
Calliess Rolf-Peter; Müller-Dietz, Heinz: Strafvollzugsgesetz, 10. Auflage, München 2005
Zitiert: Calliess/Müller-Dietz, §, Rn.
Caspari, Stefan: Unterschiedliches Strafvollzugsrecht belastet Justiz, in DRiZ 06, 142
Cornel, Heinz: Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug muss beim Bund bleiben, in ZfStrVo 05, 48
Cornel, Heinz: Nachlese zum Aufruf für den Verbleib der Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug beim Bund, in NK 05, 42
Degenhart, Christoph: Staatsrecht I, 22. Auflage, Heidelberg 2006
Zitiert: Degenhart, Rn.
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Zitiert: Deutscher Bundestag, S.
Dünkel, Frieder: Gutachtliche Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Neuregelung Justizvollzuges in Niedersachsen (NJVollzG), www.dvjj.de/download.php?id=680
Zitiert: Dünkel, S.
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Dünkel, Frieder: Sicherheit im Strafvollzug – Empirische Daten zur Vollzugswirklichkeit unter besonderer Berücksichtigung der Entwicklung bei den Vollzugslockerungen, in Peter-Alexis Albrecht und andere, Festschrift für Schüler-Springorum, Köln 1993
Zitiert: Dünkel, FS – Schüler-Springorum, S.
Dünkel, Frieder; Geng, Bernd: Aktuelle Daten zum Strafvollzug in Deutschland, in ZfStrVo 07, 14
Dünkel, Frieder; Morgenstern, Christine; Zolondek, Juliane: Europäische Strafvollzugsgrundsätze verabschiedet!, in NK 06, 86
Dünkel, Frieder; Schüler-Springorum, Horst: Strafvollzug als Ländersache? Der „Wettbewerb der Schäbigkeit“ ist schon im Gange!, in ZfStrVo 06, 145
Epping, Volker: Grundrechte, 2. Auflage, Berlin 2005
Zitiert: Epping, Rn.
Esser, Robert: Auf dem Weg zu einem europäischen Strafverfahrensrecht, Berlin 2002
Zitiert: Esser, S.
Esser, Robert: „Kein Platz im Knast“, in JA 04, 721
Feest, Johannes: Kommentar zum Strafvollzugsgesetz, 4. Auflage, Neuwied 200
Zitiert: Bearbeiter in Feest, 4. Auflage, Angabe
Feest, Johannes: StVollzG, 5. Auflage, Neuwied 2006
Zitiert: Bearbeiter in Feest, §, Rn.
Feest, Johannes: Europäische Maßstäbe für den Justizvollzug, in ZfStrVo 06, 259
Freudenthal, Berthold: Gefängnisrecht und Recht der Fürsorgeerziehung, in von Holtzendorff, Franz; Kohler, Josef: Enzyklopädie der Rechtswissenschaft, 7. Auflage, 5. Band, München 1914
Zitiert: Freudenthal, S.
Gräfenstein, Evelyn: Art. 3 EMRK und die Behandlung von Strafgefangenen, in ZfStrVo 03, 10
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Zitiert: Hanack, S.
Harbordt, Steffen: Die Subkultur des Gefängnisses, 2. Auflage, Stuttgart 1972
Zitiert: Harbordt, S.
Hassemer, Winfried: Die Formalisierung der Strafzumessungsentscheidung, in ZStW 78, 64
Hecker, Bernd: Europäisches Strafrecht, 2. Auflage, Heidelberg 2007
Zitiert: Hecker, §, Rn.
Heckmann, Dirk: Bayerisches Polizei- und Sicherheitsrecht, in Becker, Ulrich; Heckmann, Dirk; Kempen, Bernhard; Manssen, Gerrit: Öffentliches Recht in Bayern, München 2005
Zitiert: Heckmann, S.
Hoffmeyer, Carsten: Grundrechte im Strafvollzug, Karlsruhe 1979
Ziterit: Hoffmeyer, S.
Jarass, Hans D.; Pieroth, Bodo: Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland, 9. Auflage, München 2007
Zitiert: Bearbeiter in Jarass/Pieroth, Art., Rn.
Jeschek, Hans-Heinrich; Weigend, Thomas: Lehrbuch des Strafrechts, 5. Auflage, Berlin 1996
Zitiert: Jeschek/Weigend, S.
Kaiser, Günther; Schöch, Heinz: Strafvollzug, 5. Auflage, Heidelberg 2002
Zitiert: Bearbeiter in Kaiser/Schöch, §, Rn.
Kamann, Ulrich: Die Wirklichkeit des Strafvollzuges unter dem Strafvollzugsgesetz, in
Aponto Cardoso, Alejandro: Wieviel Sicherheit braucht die Freiheit?, Berlin 2007
Zitiert: Kamann, S.
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Zitiert: Katz, Rn.
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Köhne, Michael: Gesetzgebungszuständigkeit für den Strafvollzug, in ZRP 05, 156
Koop, Uwe: Keine Verlagerung der Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug auf die Länder – Gesetzgebungskompetenz für den Strafvollzug muss beim Bund bleiben!, in ZfStrVo 06, 3
Korndörfer, Hermann: Stand der Gesetzgebung im Bereich des Erwachsenenstrafvollzuges, in ZfStrVo 07, 8
Kretschmer, Joachim: Die Mehrfachbelegung von Hafträumen im Strafvollzug in ihrer tatsächlichen und rechtlichen Problematik, in NStZ 05, 251
Kreuzer, Arthur: 30 Jahre Strafvollzugsrecht – Wie steht es um den Strafvollzug?, in Aponto Cardoso, Alejandro: Wieviel Sicherheit braucht die Freiheit?, Berlin 2007
Zitiert: Kreuzer, S.
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Zitiert: Laubenthal, 1995, S.
Laubenthal, Klaus: Strafvollzug, 4. Auflage, Berlin 2007
Zitiert: Laubenthal, Rn.
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Zitiert: Lückemann, Statement, S.
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Zitiert: Maurer, §, Rn.
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Münch, Ingo v.; Bryde, Brun-Otto; Gubelt, Manfred; Bauer, Ekkehard; Kunig, Philip; Dicke, Detlef C.: Grundgesetz-Kommentar, 5. Auflage, Band 1,2, 3, München
Zitiert: Bearbeiter in v. Münch/Kunig, Band, Art., Rn.
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Zitiert: Nordhardt, S.
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Pohlmann, Hans; Jabel, Hans-Peter; Wolf, Thomas: Strafvollstreckungsordnung, 8.
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Zitiert: Pohlmann/Jabel/Wolf, §, Rn.
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Zitiert: Rehn, S.
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Zitiert: Bearbeiter in Löwe/Rosenberg, Art., Rn.
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Zitiert: Robbers, Statement, S.
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Zitiert: Roxin, §, Rn.
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Zitiert: Rubo, S.
Schatz, Holger: Der Pflichtwidrigkeitszusammenhang beim fahrlässigen Erfolgsdelikt und die Relevanz hypothetischer Kausalverläufe, in NStZ 03, 581
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Zitiert: Schüler-Springorum, S.
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Zitiert: Bearbeiter in Schwind/Böhm/Jehle, §, Rn.
Seebode, Manfred: Gutachtliche Stellungnahme zum Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes (BT-Drs. 16/813) vom 7.3.2006: Föderalismusreform – Kompetenz zur gesetzlichen Regelung des Justizvollzuges, http://www.bundestag.de/ausschuesse/a06/foederalismusreform/Protokolle/02_Justiz-Inneres.pdf S. 246
Zitiert: Seebode, Statement, S.
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Zitiert; Bearbeiter in Steiner, Kapitel, Rn.
Stolle, Peer; Brandt, Karsten: Verwahrung als Zukunft des Strafvollzuges?, in ZfStrVo 04, 67
Tröndle, Herbert; Fischer, Thomas: Strafgesetzbuch, 54. Auflage, München 2007,
Zitiert: Tröndle/Fischer, §, Rn.
Ullenbruch, Thomas: Doppelbelegung eines Einzelhaftraumes, in NStZ 99, 429
Wächtler, Hartmut: Anmerkung zu BGH StV 81, 241, in StV 81, 242
Walter, Michael: Strafvollzug. 2. Auflage, Stuttgart 1999
Zitiert: Walter, Rn.
Zypries, Brigitte: Grußwort der Bundesministerin der Justiz anlässlich der Feierstunde zur 100. Sitzung des Strafvollzugsausschusses der Länder am 16. September 2004 in Lübeck, in ZfStrVo 05, 5
Abkürzungsverzeichnis:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Einleitung
Seit der Föderalismusreform hat nicht mehr der Bund die Kompetenz zur Gesetzgebung im Strafvollzug, sondern die Länder sind in diesem Bereich für die Gesetzgebung verantwortlich. Unter diesem Gesichtspunkt ist der Strafvollzug in jedem Fall ein anderer als zuvor.
War die Strafvollzugsgesetzgebung vor der Föderalismusreform Angelegenheit des Bundes, so ist fraglich, aus welchen Gründen die Kompetenz vom Bund auf die Länder übertragen worden ist.
Die zentrale Frage ist hier, ob die Kompetenzübertragung aus sachlichen Gründen überzeugen kann. Diese Prüfung wird im „formellen“ Teil der Arbeit, Teil A, vorgenommen.
Weiterhin stellt sich die Frage, ob und wenn ja wie, welche Länder von der Möglichkeit der Gesetzgebung im Bereich des Strafvollzugs Gebrauch machen.
Forschungsgegenstand ist hier, inwieweit es durch neue Gesetze zu materiellen Veränderungen im Strafvollzug gekommen ist und welche Folgen dies für die Gefangenen und die Rechtsprechung hat. Eine der Fragen ist hier, ob durch die neuen Gesetze ein „Verwahrvollzug“ etabliert wird. Mit dieser Problematik setzt sich der „materielle“ Teil der Arbeit, Teil B, auseinander.
Zunächst gilt es jedoch, den Rahmen der Arbeit abzustecken. Untersucht wird der „Strafvollzug“. Zum Strafvollzug i.w.S. zählen neben dem Erwachsenenstrafvollzug (Strafvollzug i.e.S.) auch der Jugendstrafvollzug und der Maßregelvollzug. Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich aus Gründen der Kompaktheit mit dem Strafvollzug i.e.S., dem Erwachsenenstrafvollzug. Allerdings sind Bezüge zu den im Strafvollzug i.w.S. ebenfalls geregelten Gebieten an einigen Stellen unumgänglich und dienen nicht selten als Argumentationshilfen.
Im ersten Teil der Arbeit wird insbesondere Bezug auf die Föderalismusreform genommen und versucht, die erste der aufgeworfenen Fragen zu klären. Hatte die Reform die „Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung“[1] zur Aufgabe, so gilt es herauszufinden, ob sie diesem Ziel in Bezug auf den Strafvollzug gerecht geworden ist. Da es sich um eine Kompetenzfrage und damit um eine klassische „formelle“ Frage handelt, firmiert Teil A unter der Überschrift „formeller Teil“.
Nach der Klärung der Kompetenzfrage bleibt jedoch fraglich, wie sich der Strafvollzug nach der Föderalismusreform darstellt. Durch eine Bestandsaufnahme, also die Untersuchung des Ist-Zustands nach der Reform, namentlich der neugeschaffenen Gesetze, soll versucht werden, dieser Frage auf den Grund zu gehen.
Zielt das Thema auf die Situation nach der Reform ab, so gilt es primär das Neue, namentlich das NJVollzG und das BayStVollzG, zu untersuchen. Weil aber auch das StVollzG in vielen Bundesländern weitergelten wird, muss auch dieses Gesetz untersucht werden. Im Mittelpunkt steht jedoch die Situation nach der Föderalismusreform. Dies sind die neuen Ländergesetze. Demnach stehen diese in Teil B auch im Fokus der Diskussion.
Untersucht wird das Strafvollzugsrecht auf seinen materiellen Gehalt, folglich firmiert Teil B der Arbeit unter dem Namen „materieller Teil“.
Hierbei werden zunächst allgemeine Gesichtspunkte, wie Systematik und Regelungsgehalt untersucht. Nachfolgend dann inhaltliche Gesichtspunkte, wie Zielbestimmung und Ausgestaltung der Haft. Auch die Folgen unterschiedlicher Strafvollzugsgesetze werden untersucht.
Alle untersuchenswerten Punkte zu analysieren würde den Rahmen dieser Arbeit sprengen. Deshalb wird in Teil A auf die Erörterung von Randfragen, wie zum Beispiel ob durch die Reform eine Bürokratisierung[2] oder eine Entbürokratisierung[3] zu erwarten ist verzichtet.
In Teil B wird so auf ebenfalls interessante Gesichtspunkte, wie beispielsweise Unterschiede und Gemeinsamkeiten beim Datenschutz, bei der Gefangenenarbeit oder bestimmten Aspekten der Kommunikation mit der Außenwelt, u.a. dem Schriftwechsel, zugunsten anderer verzichtet.
A. „Formeller Teil“
Trotz deutlicher Kritik, welche das StVollzG als „Übergangsregelung“ oder „Torso“[4] bezeichnete, würdigten noch in jüngerer Vergangenheit mehrere Autoren strafvollzugsrechtlicher Expertisen die Einführung eines bundeseinheitlichen Strafvollzugsrechts durch das StVollzG im Jahr 1977 als „epochalen Fortschritt“[5], als „Meilenstein in der Entwicklung des Strafvollzugs“[6] und sogar als „Jahrhundertgesetz“[7]. Dieses Lob bezog sich vor allem auf die Tatsache, dass mit dem StVollzG erstmals seit Beginn von Strafvollzugsnormierungen ein bundesweit einheitliches Gesetz geschaffen worden war.
Dennoch wurde mit der Föderalismusreform vom 1. September 2006 der Strafvollzug aus der Kompetenz des Bundes (vormals Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG) herausgenommen und ging so nach Art. 30, 70 GG in die Kompetenz der Länder über.
Stellt diese Kompetenzverlagerung, ausgehend von den oben zitierten Beiträgen, einen Rückschritt dar oder schafft sie die Voraussetzungen den „Torso“ zu vollenden?
Zur Beantwortung dieser Frage wird zunächst, als Einführung in die Problematik, die historische Entwicklung bis zur Föderalismusreform dargestellt.
Anschließend folgt im Mittelpunkt dieses Teils die Darstellung, Analyse und Bewertung der Positionen der Befürworter und Kritiker der Kompetenzübertragung des Bundes auf die Länder.
I. Die historische Entwicklung des Strafvollzugs – Eine Gesetzgebungskompetenz alternierend zwischen Bund und Ländern
1. Von den Anfängen bis zur Föderalismusreform
Erste Normierungen des Strafvollzugs wurden zur Mitte des 19. Jahrhunderts von Partikularstaaten des Deutschen Bundes vorgenommen, zum Beispiel durch das „Gesetz, betreffend den Strafvollzug im neuen Männerzuchthaus Bruchsal“ von 1845 im Großherzogtum Baden. Auch andere Staaten wie Bayern (1861) oder Preußen (1854) zogen nach[8].
Die Anfänge strafvollzugsrechtlicher Regelungen waren damit Sache der Einzelstaaten des Deutschen Bundes.
Erste reichseinheitliche Regelungen wurden durch die §§ 15-18, 22 RStGB 1871 eingeführt, welche jedoch nur Teilbereiche regelten[9].
Ein 1879 von der Reichsregierung vorgelegter „Entwurf eines Gesetzes über die Vollstreckung von Freiheitsstrafen“ für ein erstes reichseinheitliches Strafvollzugsgesetz scheiterte am Widerstand des Bundesrates[10] aufgrund der finanziellen Anforderungen an eine geplante Einzelhaftunterbringung[11]. Damit regelten also weiterhin die Länder den Strafvollzug[12].
Einzig die 1897 verabschiedeten „Grundsätze, die bei dem Vollzug gerichtlich erkannter Freiheitsstrafen bis zu weiterer gemeinsamer Regelung zur Anwendung kommen sollen“, lassen auf ein grundsätzliches Interesse an gemeinsamen, länderübergreifenden Regelungen schließen.
Mit Inkrafttreten der Weimarer Reichsverfassung von 1919 wurde der Strafvollzug erstmals mit Art. 7 Nr. 3 WRV im Rahmen der konkurrierenden Gesetzgebung an das Reich delegiert[13].
Dennoch folgte auf eine weitere Ländervereinbarung (1923)[14] erst im Jahr 1927 ein „Amtlicher Entwurf eines Strafvollzugsgesetzes“.
Jedoch scheiterte auch dieser. Diesmal an der Verknüpfung von Strafrechts- und Strafvollzugrechtsreform, die parallel verabschiedet werden sollten[15].
Auch zur Zeit des Nationalsozialismus gelang es nicht, ein länderübergreifendes Gesetz zum Strafvollzug zu verabschieden. Lediglich weitere Verordnungen, welche die Zeit bis zum Erlass eines solchen Gesetzes überbrücken sollten, konnten erlassen werden (1934 und 1940)[16].
Damit gab es erstmals eine reichseinheitliche umfassende Regelung, die jedoch keinen Gesetzescharakter hatte[17].
Durch die Kontrollratsdirektive vom 12.11.1945 wurde die Zuständigkeit der Länder wiederhergestellt[18]. In der Folgezeit erließen sämtliche Länder im Verwaltungswege Strafvollzugsordnungen oder übernahmen die Verordnungen aus dem Jahr 1940[19].
Mit Einführung des Grundgesetzes fiel die Gesetzgebungskompetenz an den Bund (Art. 74 Abs. I Nr. 1 GG a.F.).
Der Erlass eines entsprechenden Gesetzes dauerte jedoch, trotz Forderungen und Reformbemühungen seit 1951[20], bis zum Jahr 1977[21]. Dann trat das erste bundeseinheitliche Gesetz zum Strafvollzug, das StVollzG, am 1. Januar 1977 in Kraft.
In der Folgezeit gab es eine Reihe von Regelungsänderungen, allerdings wurden keine einschneidenden Änderungen vorgenommen[22].
2. Die Föderalismusreform
Am 14.10.04 beschloss der Bundestag die Einsetzung einer gemeinsamen Kommission von Bundestag und Bundesrat zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung[23].
Aufgabe der Kommission sollte es sein „Vorschläge zur Modernisierung der bundesstaatlichen Ordnung [...] auszuarbeiten mit dem Ziel, die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit von Bund und Ländern zu verbessern, die politischen Verantwortlichkeiten deutlicher zuzuordnen sowie die Zweckmäßigkeit und Effizienz der Aufgabenerfüllung zu steigern“[24].
Während der Beratungen der Föderalismuskommission schlug weder einer der 12 zuständigen Sachverständigen, noch ein Landtagspräsident die Übertragung der Kompetenz zur Gesetzgebung im Strafvollzug vom Bund auf die Länder vor[25]. Es wurde sogar angedacht den Strafvollzug in die ausschließliche Gesetzgebungskompetenz des Bundes zu übertragen[26].
Noch Mitte September setzte sich die Bundesjustizministerin Zypries in einem Grußwort zur 100. Sitzung des Strafvollzugsausschusses der Länder für eine Bundeskompetenz im Strafvollzugsrecht ein[27]. Bereits drei Wochen später offerierte die Bundesseite in Verhandlungen zur Föderalismusreform eine Übertragung der Kompetenz zur Gesetzgebung im Strafvollzug an die Länder[28].
Während dieser und der folgenden Zeit war es offensichtlich nicht klar, was mit der Gesetzgebungskompetenz zum Strafvollzug passieren sollte.
In den gleichen Papieren vom 26.11.2004 und 03.12.2004 heißt es dann nämlich, diese Kompetenz gehe nicht auf die Länder über, beziehungsweise eine Übertragung werde „von den Ländern noch geprüft“[29]. Der Vorschlag der beiden Kommissionsvorsitzenden vom 13.12.2004 enthält schließlich das Ergebnis der Prüfung und zwar die Feststellung, dass die Kompetenz auf die Länder übergehen solle[30]. Aufgrund politischer Meinungsverschiedenheiten wurde die Föderalismusreform nicht im Jahr
2004 zu Ende gebracht[31].
Im Koalitionsvertrag zwischen CDU/CSU und SPD vom 11.11.2005 wurde dann die Vollendung der Föderalismusreform vereinbart[32]. Als Grundlage diente der Entwurf vom 13.12.2004.
Nach der Anhörung von Sachverständigen im Rechtsausschuss des Bundestages wurde die Föderalismusreform am 30.06. und 07.07.2006 von Bundestag und Bundesrat verabschiedet und trat am 1.09.2006 in Kraft.
Durch Streichung des Wortes „Strafvollzug“ aus Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, fiel nach Art. 30, 70 GG die Gesetzgebungskompetenz im Strafvollzug an die Länder. Das StVollzG aus dem Jahr 1977 bleibt nach Art. 125a Abs. 1 GG in den jeweiligen Ländern bis zum Erlass eines neuen Landesgesetzes in Kraft.
3. Fazit und politische Dimension
Es wurde lange versucht, den Strafvollzug bundeseinheitlich zu regeln. 30 Jahre nachdem dies gelang wurde die Gesetzgebungskompetenz wieder in die Hände der Bundesländer gelegt.
Die Ereignisse der vergangenen Jahre verlaufen also diametral zur historischen Entwicklung[33].
Die Art und Weise, wie es zu der Entscheidung der Kompetenzverlagerung des Strafvollzugsrechts kam, deutet auf eine politisch motivierte Entscheidung hin.
Diese Vermutung findet in Aussagen von Beteiligten ihre Bestätigung:
Die Übertragung der Gesetzgebungszuständigkeit wurde aus „übergeordneten politischen Gründen vorgenommen, um den von der Föderalismuskommission ausgehandelten Kompromiss nicht zu gefährden. Fachliche Gründe waren vordergründig hierfür nicht ausschlaggebend“[34], so die Regierung des Landes Brandenburg.
Auch Frau Zypries, die sich zunächst noch gegen eine Kompetenzverlagerung aussprach[35], erscheint die „Regionalisierung des Strafvollzugs im Zuge eines ‚Gegengeschäfts’ vertretbar“[36].
II. Die Kompetenzverlagerung – Darstellung, Analyse und Bewertung der Kritik
Fraglich ist, ob die Kompetenzübertragung auch aus sachlichen Gründen vertretbar ist[37] oder ob sie vielmehr einen Rückschritt darstellt[38]. Eine Antwort auf diese Frage wird unter systematischen und vollzugspolitischen Gesichtspunkten sowie aus europäischer Perspektive gesucht.
1. Systematische Gesichtspunkte
Entspräche die Übernahme der Kostenfolgen des Strafvollzugs durch die Länder nicht dem Konnexitätsprinzip oder wäre das Strafvollzugsrecht Sicherheitsrecht, so wäre die Kompetenzübertragung unter systematischen Gesichtspunkten fortschrittlich.
a) Konnexitätsprinzip
Möglicherweise ist eine Kompetenzübertragung durch das Konnexitätsprinzip aus Art. 104a GG legitimiert. Schließlich tragen die Länder die hohen Kosten, die durch den Strafvollzug entstehen, folglich müssten sie auch die Gesetzgebungskompetenz für diesen Bereich haben[39].
Nach dem Konnexitätsprinzip aus Art. 104a Abs. 1 GG tragen Bund und Länder die Ausgaben, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben, gesondert für sich.
Für die Finanzierungskompetenz ist an die Verwaltungskompetenz anzuknüpfen[40]. Dafür spricht schon der Wortlaut des Art. 104a Abs. 1 GG[41]. Ferner kann der Inhaber der Verwaltungskompetenz die Kosten des Verwaltungsvollzugs stärker beeinflussen. Trifft ihn dann auch die Finanzierungslast, so hat er ein Interesse die Kosten niedrig zu halten und so die Verwaltung effizient zu gestalten[42]. Erlässt der Bund also ein Gesetz, das von den Ländern als eigene Angelegenheit ausgeführt wird, so liegt die Finanzierungskompetenz bei den Ländern[43].
Die Länder führen das StVollzG, das vom Bund erlassen wurde, nach Art. 30 i.V.m. Art. 83 GG als eigene Angelegenheit aus[44].
Damit sind sie nach dem Konnexitätsprinzip zur Kostenübernahme verpflichtet.
Die Übernahme der Kostenfolgen des Strafvollzugs durch die Länder entspricht also dem Konnexitätsprinzip des Grundgesetzes, selbst wenn der Bund die entsprechende Gesetzgebungskompetenz hat.
Somit lässt sich eine Legitimation für die Kompetenzverschiebung jedenfalls nicht aus dem Konnexitätsprinzip ableiten.
b) Strafvollzugsrecht als Sicherheitsrecht
Strafvollzugsrecht könnte Sicherheitsrecht und damit eine Gesetzgebungsdomäne der Länder sein.
aa) Einige Stimmen erkennen im (modernen) Strafvollzugsrecht Sicherheitsrecht, wenigstens Schnittstellen zu diesem. Dieses fiele dann in den Bereich der Inneren Sicherheit. Diese ist jedoch eine Aufgabe der Landesgesetzgebung, folglich entspräche eine Landeskompetenz zur Gesetzgebung im Strafvollzug der aktuellen Bewertung des Vollzugsrechts[45].
bb) Die Gegenmeinung sieht das Strafvollzugsrecht dagegen als eine Teilmaterie des Strafrechts im weiteren Sinne. Strafrecht, Strafverfahrensrecht und Strafvollzugsrecht bildeten die „Drei Säulen“ der Strafrechtswissenschaften[46]. Zwischen diesen „Drei Säulen“ bestehe ein innerer Zusammenhang, sie bildeten eine „Einheit“. Nähme man das Strafvollzugsrecht aus der Bundeskompetenz heraus, so führe dies zu einer Aufspaltung der „Drei Säulen“, womit die bundeseinheitliche Rechtsordnung im Strafrecht verloren ginge[47].
cc) a) Historisch betrachtet sind Straf-, Strafverfahrens- und Strafvollzugsrecht eng miteinander verknüpft. So sollten in der Weimarer Republik Straf- und Strafvollzugsrecht miteinander reformiert werden[48]. Auch im Großherzogtum Baden wurden bereits 1845 Strafgesetz, Strafprozessordnung und Strafvollzugsgesetz als „Gesamtpaket“ verabschiedet[49].
b) Als Argument für einen sicherheitsorientierten Strafvollzug wird die Aufgabe des Schutzes der Allgemeinheit aus § 2 S. 2 StVollzG herangezogen. Diese dient als negative Spezialprävention der Sicherung der Gesellschaft vor Straftätern während des Vollzugs[50].
Diese ist zwar nicht Vollzugsziel, nach einer Meinung sei sie heute jedoch mit diesem gleichzustellen und stelle das letzte Ziel des Vollzugs dar[51].
Allerdings widerspricht dieser Auslegung schon der vom Gesetzgeber systematisch und in § 2 S. 1 StVollzG auch ausdrücklich eingeräumte Vorrang der Resozialisierung[52].
Eine Interpretation über den ausdrücklichen Willen des Gesetzgebers[53] kann nicht zulässig sein. So spricht auch das Bundesverfassungsgericht von dem „herausragenden Ziel“[54] der Resozialisierung beziehungsweise vom „besonderen Gewicht“[55] der Resozialisierung.
Des Weiteren versucht diese Interpretation einer Normierung einer Gleichstellung durch eine Gesetzesinitiative des Landes Hessen aus dem Jahr 2003 vorzugreifen[56].
Die Resozialisierung ist demnach das alleinige Ziel des StVollzG[57].
c) Nach Meinung der Sicherheitsrechtvertreter dient auch das Vollzugsziel der Resozialisierung (§ 2 S.1 StVollzG), als positive Spezialprävention, der Inneren Sicherheit. Schließlich suche auch sie den Schutz der Allgemeinheit vor weiteren Straftaten[58].
Richtig ist insoweit, dass die Resozialisierung auch Sicherheitsbelangen Rechnung trägt und generell auch dem Schutz der Allgemeinheit dient[59]
[...]
[1] Deutscher Bundestag, S. 17 f.
[2] Kreuzer, S. 227; Seebode, Statement, S. 246.
[3] Lückemann, Statement, S. 209.
[4] Müller-Dietz, 1978, S. 76; Laubenthal, 1995, S. 346 f.
[5] Kaiser in Kaiser/Schöch, § 2 Rn. 73.
[6] Arloth GA 01, 307.
[7] Feest, in Feest, 4. AL, Vorwort; inhaltlich ähnlich nur deutlich zurückhaltender formuliert schon Schüler-Springorum, S. 887.
[8] Kaiser in Kaiser/Schöch, § 2 Rn. 54.
[9] So zum Beispiel Mindest- und Höchststrafe der Gefängnisstrafe (§ 16 RStGB), vgl. Rubo, S. 311.
[10] Kaiser in Kaiser/Schöch, § 2 Rn. 55.
[11] Freudenthal, S. 92.
[12] Walter, Rn. 12.
[13] Laubenthal, Rn. 119.
[14] „Grundsätze für den Vollzug von Freiheitsstrafen“, RGBl II 1923, 263.
[15] Calliess/Müller-Dietz, Einl., Rn. 5 f.
[16] Calliess/Müller-Dietz, Einl., Rn. 7; Müller-Dietz, 1970, S. 20 ff.
[17] Böhm, Strafvollzug, Rn. 64; Calliess/Müller-Dietz, Einl., Rn. 8.
[18] Böhm, Strafvollzug, Rn. 65.
[19] Calliess/Müller-Dietz, Einl., Rn. 8.
[20] Bader, JZ 51, 6 ff.; weitere Nachweise bei Müller-Dietz, 1970, S. 25, 26.
[21] Zur Entstehungsgeschichte des StVollzG sei insoweit auf Kaiser in Kaiser/Schöch, § 2 Rn. 64 ff. verwiesen.
[22] Übersicht bei Calliess/Müller-Dietz, Einl., Rn. 42 ff.
[23] BT-Dr. 15/1685.
[24] BT-Dr. 15/1685.
[25] Deutscher Bundestag, S. 1028 (AU 82, auf CD).
[26] Deutscher Bundestag, S. 958 (Kom-Dr. 58, S. 8, auf CD).
[27] Zypries, ZfStrVO 05, 6 f.
[28] Deutscher Bundestag, S. 1032 (Sprechzettel der Vorsitzenden vom 10.11.04, S.3, auf CD).
[29] Deutscher Bundestag, S. 1032 (Sprechzettel der Vorsitzenden vom 26.11.04, 03.12.04, auf CD).
[30] Deutscher Bundestag, S. 1030 (AU 104 –neu-, auf CD).
[31] Deutscher Bundestag, S. 5 f.
[32] Koalitionsvertrag, S. 106, abgedr. bei: Voltmedia, Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD, Dezember 2005.
[33] Müller-Dietz, ZRP, 05, 157; Kreuzer, S. 226.
[34] Antwort der Landesregierung Brandenburgs, Lt-Dr. 4/4030, S. 2.
[35] Zypries, ZfStrVo 05, 6 f.
[36] Brief an Heinz Cornel, zitiert in: Cornel, NK 05, 42.
[37] So Lückemann, Statement, S. 199 ff.; Aumüller, Statement, S. 163 ff.; Robbers, Statement, S. 222 ff.; Nierhaus/Rademacher, LKV 06, 390.
[38] Für viele: Müller-Dietz, ZfStrVo 05, 38 ff.; Cornel, ZfStrVo 05, 48; Caspari, DRiZ 06, 142; Seebode, Statement, S. 246 ff.; Kreuzer, S. 226 f.
[39] Lückemann, Statement, S. 199; wohl auch Aumüller, Statement, S. 163.
[40] BVerfGE 26, 338 (390); Heintzen in v. Münch/Kunig, Band 3, Art. 104a, Rn. 13; Pieroth in Jarass/Pieroth, Art. 104a, Rn. 3.
[41] Heintzen in v.Münch/Kunig, Band 3, Art. 104a, Rn. 13.
[42] Heintzen in v. Münch/Kunig, Band 2, Art. 104a, Rn. 13, m.w.N..
[43] Heintzen in v. Münch/Kunig, Band 3, Art. 104a, Rn. 13.
[44] Laubenthal, Rn. 32.
[45] Lückemann, Statement, S. 203 f.; Nierhaus/Rademacher, LKV S. 390.
[46] Es besteht zwar eine Meinungsverschiedenheit, ob das Strafvollstreckungsrecht eine eigene Materie bildet, der das Strafvollzugsrecht nur untergeordnet ist (Jeschek/Weigend, S. 16) oder ob das Strafvollstreckungs-recht den Annex des Strafverfahrens bildet und das Strafvollzugsrecht eine eigene Materie darstellt (Roxin, § 1, Rn. 8, 11). Eine Entscheidung kann jedoch dahinstehen, jedenfalls wird das Strafvollzugsrecht als Strafrecht i.w.S. verstanden.
[47] Seebode, Statement, S. 246, 251 ff.; Köhne, ZRP 06, 196; Müller-Dietz, ZfStrVo 05, 39; Koop, ZfStrVo 06, 3.
[48] vgl. unter A. I. 1. und Fn. 15 .
[49] Müller-Dietz, ZfStrVo 05, 39.
[50] vgl. nur Laubenthal, Rn. 173.
[51] Lückemann, Statement, S. 203; Arloth in Arloth/Lückemann, § 2 Rn. 2 ff.; Bundesregierung der 15. Wahlperiode des Bundestages in BT-Dr. 15/778, Anlage 2.
[52] Feest/Lesting in Feest, § 2, Rn. 5; Calliess/Müller-Dietz, § 2, Rn. 1, m.w.N.
[53] BT-Dr. 7/918, S. 13.
[54] BVerfGE 35, 202 (235); 33, 1 (7 f.).
[55] BVerfGE 98, 169 (200).
[56] BR-Dr. 910/02; Callies/Müller-Dietz, § 2, Rn. 1.
[57] BVerfGE 98, 169 (200); Calliess/Müller-Dietz, § 2, Rn. 1.
[58] Lückemann, Statement, S. 203 f.
[59] Schöch in Kaiser/Schöch, § 5, Rn. 39; Calliess/Müller-Dietz, § 2, Rn. 6.
- Citar trabajo
- Max Schwerdtfeger (Autor), 2008, Der Strafvollzug nach der Föderalismusrefom - eine erste Bestandsaufnahme, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/92054
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