In dieser Hausarbeit möchte ich die Arbeit der Integrationsämter im Allgemeinen und in Bezug auf gehörlose und schwer hörgeschädigte Menschen im Besonderen darstellen.
Zunächst werde ich die gesetzlichen Grundlagen sowie Aufgaben des Integrationsamtes beschreiben um darzulegen, welche Leistungsansprüche schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber haben.
Der folgende Teil bezieht sich auf Hilfen und Leistungen speziell für gehörlose und schwer hörgeschädigte Menschen, die dazu beitragen dass diese Menschen am beruflichen Leben erstmalig, wieder oder weiterhin teilhaben können. Es soll geklärt werden welche Hilfen es für diesen Personenkreis gibt und wo diese beantragt werden können.
Gliederung
1 Einleitung
2 Gesetzliche Grundlage und Aufgaben des Integrationsamtes
2.1 Die Ausgleichsabgabe
2.2 Der besondere Kündigungsschutz
2.3 Die begleitende Hilfe im Arbeitsleben
2.3.1 Leistungen an schwerbehinderte Menschen
2.3.2 Leistungen an Arbeitgeber
3 Wichtige Hilfen für hochgradig schwerhörige und gehörlose Menschen
3.1 Die Schwierigkeiten hochgradig schwerhöriger und gehörloser Menschen im Berufsleben
3.1.1 Information und Beratung
3.1.2 Technische Arbeitshilfen
3.1.3 Notwendige Arbeitsassistenz
4 Fazit
Quellenverzeichnis
1 Einleitung
In dieser Hausarbeit möchte ich die Arbeit der Integrationsämter im Allgemeinen und in Bezug auf gehörlose und schwer hörgeschädigte Menschen im Besonderen darstellen.
Zunächst werde ich die gesetzlichen Grundlagen sowie Aufgaben des Integrationsamtes beschreiben um darzulegen, welche Leistungsansprüche schwerbehinderte Menschen und ihre Arbeitgeber haben.
Der folgende Teil bezieht sich auf Hilfen und Leistungen speziell für gehörlose und schwer hörgeschädigte Menschen, die dazu beitragen dass diese Menschen am beruflichen Leben erstmalig, wieder oder weiterhin teilhaben können. Es soll geklärt werden welche Hilfen es für diesen Personenkreis gibt und wo diese beantragt werden können.
2 Gesetzliche Grundlage und Aufgaben des Integrationsamtes
Die rechtliche Grundlage des Integrationsamtes bildet das SGB IX. Seit seiner Einführung am 01.05.2004 besteht auch diese Bezeichnung für diese Behörde. Das bisherige Schwerbehindertenrecht wurde dem SGB IX als Teil 2 (Besondere Regelungen zur Teilhabe schwerbehinderter Menschen) angegliedert.[1] Die Aufgaben des Integrationsamtes sind in §102 SGB IX geregelt, Absatz 1 lautet wie folgt:
„Das Integrationsamt hat folgende Aufgaben:
1. die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe,
2. den Kündigungsschutz,
3. die begleitende Hilfe im Arbeitsleben (…)
Die Integrationsämter werden so ausgestattet, dass sie ihre Aufgaben umfassend und qualifiziert erfüllen können. Hierfür wird besonders geschultes Personal mit Fachkenntnissen des Schwerbehindertenrechts eingesetzt.“[2]
Das Integrationsamt arbeitet eng mit den Rehabilitationsträgern[3], den Arbeitgebern, den Arbeitgeberverbänden, den Gewerkschaften und den Behindertenverbänden zusammen ist selbst aber kein Rehabilitationsträger.[4]
Bevor ich im Folgenden die Aufgaben des Integrationsamtes noch etwas ausführlicher beschreibe möchte ich zunächst darauf hinweisen, dass das Integrationsamt ausschließlich für Menschen mit einer anerkannten Schwerbehinderung zuständig ist und das Ziel der Arbeitsplatzschaffung- sowie Erhaltung verfolgt. Eine Schwerbehinderung liegt vor bei einem Grad der Behinderung (GdB) von mindestens 50% und muss durch einen Schwerbehindertenausweis, welcher beim Versorgungsamt beantragt werden kann, nachgewiesen werden. Demnach haben auch hörbehinderte Menschen Anspruch auf diese Leistungen, sofern sie im Besitz eines Schwerbehindertenausweises sind. In Berlin trifft dies derzeit auf etwa 6000 Menschen zu.[5]
2.1 Die Ausgleichsabgabe
Gemäß § 71 SGB IX besteht für Arbeitgeber eine Pflicht zur Beschäftigung schwerbehinderter Menschen. Beschäftigt ein Arbeitgeber nicht die vorgeschriebene Zahl schwerbehinderter Menschen so muss er einen finanziellen Ausgleich, die Ausgleichsabgabe, zahlen. Diese beträgt zwischen 105 € und 260 € monatlich je unbesetzten Pflichtarbeitsplatz und ist abhängig von der jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote. Für kleinere Betriebe (weniger als 60 Beschäftigte) bestehen Erleichterungen.[6] Für die Erhebung und Verwendung der Ausgleichsabgabe ist das Integrationsamt zuständig und somit kommen diese Mittel den schwerbehinderten Menschen zugute.
2.2 Der besondere Kündigungsschutz
Eine weitere Aufgabe des Integrationsamtes ist die Zustimmung zu Kündigungen. Für schwerbehinderte Menschen gilt nach Kapitel 4 Teil 2 SGB IX ein besonderer Kündigungsschutz.[7] Konkret bedeutet das, dass eine Kündigung die gegenüber einem schwerbehinderten Menschen ausgesprochen wird unwirksam ist, sofern nicht zuvor das Integrationsamt der Kündigung zugestimmt hat. Die Zustimmung muss durch den Arbeitgeber beim zuständigen Integrationsamt beantragt werden, welches anschließend den Sachverhalt ermittelt. Dies gilt sowohl für die ordentliche, als auch für die außerordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber. Das Integrationsamt soll in jeder Phase des Kündigungsschutzverfahrens auf eine gütliche Einigung hinwirken und tritt dazu in mündliche Verhandlung mit den Beteiligten um beispielsweise Leistungen der begleitenden Hilfe im Arbeitsleben aus den Mitteln der Ausgleichsabgabe anzubieten oder auch um eine einvernehmliche Beendigung des Arbeitsverhältnisses zu erreichen.[8] Diese Regelung soll vermeiden, dass schwerbehinderte Menschen ihren Arbeitsplatz verlieren obwohl evtl. noch nicht alle Mittel zum Erhalt des Arbeitsplatzes ausgeschöpft sind.
In einigen Fällen (Ausnahmen § 90 SGB IX) ist die Zustimmung des Integrationsamtes nicht erforderlich, so z. B. bei einer Kündigung innerhalb von sechs Monaten seit Bestehen des Arbeitsverhältnisses.
[...]
[1] Vgl. Fachlexikon der sozialen Arbeit, 2002.
[2] SGB IX § 102 (1).
[3] Diese sind: Die Träger der gesetzlichen Kranken-, Unfall-, Rentenversicherung, die Träger der Kriegsopferversorgung und Kriegsopferfürsorge, der öffentlichen Jugendhilfe, der Sozialhilfe und der Bundesagentur für Arbeit.
[4] Vgl. ABC Behinderung & Beruf, 2005, S.144.
[5] Vgl. Ratgeber für Menschen mit Behinderung, 2006/07, S. 80.
[6] Vgl. SGB XI §§ 71, 77.
[7] Diese Regelung gilt auch für gleichgestellte behinderte Menschen.
[8] Vgl. ABC Behinderung & Beruf, 2005, S. 139, 167.
- Citation du texte
- Melanie Seyfert (Auteur), 2007, Die Arbeit der Integrationsämter im Überblick, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/92000
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