In dieser Arbeit sollen die Fragen beantwortet werden, ob, und falls ja, inwiefern die Blockchain Technologie Geldwäschern oder Terrorismusfinanzierern helfen kann, ihre kriminellen Handlungen noch besser bzw. effizienter durchzuführen. Auf der anderen Seite wird evaluiert, ob diese Technologie für die Finanzintermediäre sowie die Strafverfolgungsbehörden ein weiteres Hilfsmittel zur Aufdeckung von Geldwäschereifällen oder Fällen von Terrorismusfinanzierung darstellen könnte.
Um dieses sehr komplexe Thema zu bearbeiten, wird eine Vielzahl an Quellen evaluiert, klassifiziert und bei Bedarf verwendet. Zusätzlich werden weitere Erkenntnisse bei ausgewiesenen Spezialisten und Spezialistinnen entweder im Bereich der technologischen Entwicklungen oder bezüglich der Thematik der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung erfragt. Zudem wurden Typologien im Bereich der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung studiert, um so ein besseres Bild der aktuellen Techniken und Vorgehensweisen zu erhalten.
In diesem Zusammenhang wurden auch diverse interne und als "vertraulich" klassifizierte Dokumente und Unterlagen von Strafverfolgungsbehörden gesichtet. Im Rahmen der dabei geführten Gespräche konnten weitere interessante Einblicke und Erkenntnisse in Bezug auf diese spannende aber auch komplexe Thematik gewonnen werden.
Inhaltsverzeichnis
Management Summary
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
1.2 Zielsetzung
1.3 Vorgehen
1.4 Aufbau der Arbeit
2 Theorie
2.1 Geldwäscherei
2.1.1 Definition und Begriffserklärung
2.1.2 Wie funktioniert Geldwäscherei
2.1.3 Beurteilung der Modelle
2.1.4 Bedeutung der Geldwäscherei für eine Volkswirtschaft
2.1.5 Methoden zur Schätzung des Volumens
2.1.6 Auswirkungen auf die Wirtschaft eines Landes
2.2 Terrorismusfinanzierung
2.2.1 Definition und Begriffserklärung
2.2.2 Wirtschaftliche Auswirkungen des Terrorismus
2.2.3 Finanzierungsstrukturen islamischer Terrororganisationen
2.3 Bekämpfung von Geldwäscherei / Terrorismusfinanzierung
2.3.1 Sorgfalts- und Meldepflichten in der Schweiz
2.3.2 Unterscheidung Geldwäscherei / Terrorismusfinanzierung
2.4 Die Blockchain-Technologie
2.4.1 Woher kommt die Technologie?
2.4.2 Was ist eine Blockchain?
2.4.3 Wie funktioniert eine Blockchain?
3 Methode
3.1 Technologie Roadmap – Blockchain Technologie
3.2 Case Studies
3.2.1 Geldwäscherei im Zusammenhang mit ICOs
3.2.2 Geldwäscherei im Zusammenhang mit Organisierter Kriminalität (OK)
3.2.3 Terrorismusfinanzierung durch Bitcoin und Ether
3.2.4 Terrorismusfinanzierung durch Crowdfunding
3.2.5 Geldwäscherei durch Gründung einer Kryptowährungsunternehmung
4 Diskussion
5 Reflektion
6 Literaturverzeichnis
7 Abbildungsverzeichnis
Danksagung
Besonderer Dank gilt meinem betreuenden Experten – Herrn Reto Schneider -, der mich sowohl bei der Auswahl als auch bei der Erarbeitung dieser Thematiken unterstützte und mir immer wieder mit wertvollen Anregungen zur Seite stand.
Meiner Familie gewidmet
Bern, 20.06.2019. David Stämpfli
Management Summary
Im Hinblick auf die jüngsten Geldwäschereiskandale wie beispielsweise Petrobras, 1MDB oder die Danske Bank, welche mutwillig bestehende Compliance-Strukturen umgangen ist, zeigen, wie hochaktuell das Thema der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung ist. Wie diese Skandale, ist auch die Blockchain Technologie in den Medien omnipräsent. Dies ist auf ihre Neuartigkeit sowie ihr enormes Disruptionspotenzial im Hinblick auf bestehende Geschäftsmodelle zurückzuführen. In dieser Arbeit sollen die Fragen beantwortet werden, ob, und falls ja, inwiefern die Blockchain Technologie Geldwäschern oder Terrorismusfinanzierern helfen kann, ihre kriminellen Handlungen noch besser bzw. effizienter durchzuführen. Auf der anderen Seite wird evaluiert, ob diese Technologie für die Finanzintermediäre sowie die Strafverfolgungsbehörden ein weiteres Hilfsmittel zur Aufdeckung von Geldwäschereifällen oder Fällen von Terrorismusfinanzierung darstellen könnte.
Um dies herauszufinden, ist es notwendig, zu verstehen, wie Geldwäscherei bzw. Terrorismusfinanzierung grundsätzlich funktioniert. In der Schweiz findet die Bekämpfung von Geldwäscherei auf zwei Ebenen statt: Finanzintermediäre haben strenge Sorgfalts- und Meldepflichten und haben sich verpflichtet, nationale sowie internationale Standards einzuhalten. Zudem ist Geldwäscherei bzw. Terrorismusfinanzierung eine Straftat und wird entsprechend auch von den Strafverfolgungsbehörden geahndet.
Um nun die Auswirkungen der Blockchain Technologie beurteilen bzw. erahnen zu können, muss man diese zuerst vollumfänglich verstehen. Eine Blockchain ist im Grunde genommen nichts anderes, als eine verteilte Datenbank, in welcher Transaktionen von Knotenpunkten anstatt eines einzelnen Servers bearbeitet und validiert werden.
Um die Auswirkungen der Blockchain Technologie auf die vorher genannten Gruppen herausfinden zu können wurden Experten befragt und unzählige Quellen bewertet. Dabei stellt sich heraus, dass die Blockchain Technologie – gerade im Bereich der Finanzdienstleistungen – ein grosses Potenzial zur Verschleierung von kriminellen Geldern birgt. Für die Finanzintermediäre sowie die Strafverfolgungsbehörden ist es unabdingbar, die Technologie zu verstehen und entsprechende Tools zur Ermittlung bzw. Erkennung von risikoreichen Transaktionen zu entwickeln. Die Blockchain Technologie für sich genommen kann jedoch nicht als Mittel zur Verhinderung von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung qualifiziert werden.
1 Einleitung
1.1 Problemstellung
Sowohl die Geldwäscherei als auch die Finanzierung von terroristischen Anschlägen ist weltweit eine vielbeachtete Problematik. Auch in den Medien ist immer wieder von diversen Skandalen in Bezug auf Gelder aus kriminellen Aktivitäten zu lesen. Die Schäden für einzelne Volkswirtschaften oder gar für die ganze Weltwirtschaft kann noch immer nicht adäquat geschätzt werden. Dies alles geschieht zum grössten Teil trotz grossen Anstrengungen der Finanzintermediäre innerhalb ihrer eigenen Finanzsysteme. Nun etabliert sich seit einiger Zeit eine neue Technologie, durch welche ohne Intermediär, also Zwischenhändler, Zahlungen und andere Transaktionen durchgeführt werden können. Bei Bedarf auch komplett anonym. Es handelt sich hierbei um die Blockchain Technologie. Die Blockchain Technologie ist heute permanent in den Medien vertreten. Grosse Finanzinstitute – welche diese Technologie vorher als simpler Hype abgetan haben – haben sich bereits zu Konsortien zusammengeschlossen, um Anwendungsbereiche und –möglichkeiten zu erforschen. Zudem gibt es immer mehr private Nutzer, welche Zahlungen über eine Blockchain abwickeln, da solche Transaktionen viel schneller und günstiger sind als herkömmliche Geldtransfers.
Auf der einen Seite stellt die mit der Blockchain Technologie verbundene Anonymität die Strafverfolgungsbehörden vor grössere Probleme und birgt viele Unsicherheiten. Auf der anderen Seite stellt diese neue Technologie ein probates Mittel zur Einschleusung von Geldern aus kriminellen Handlungen in den Wirtschaftskreislauf für Kriminelle dar.
Mit der rasant steigenden Attraktivität der Blockchain Technologie und deren Anwendungen steigt auch die Nutzerzahl. Somit steigt auch das Risiko, dass Kriminelle – welche vorher auf Bargeld-Transaktionen angewiesen waren – die Blockchain Technologie für sich entdecken.
Um einer florierenden Geldwäscherei auf einer beliebigen Blockchain vorzubeugen, müssen sich die Finanzinstitute sowie die Strafverfolgungsbehörden mit dieser neuen Technologie auseinandersetzen und Konsequenzen ziehen, damit sie auf diese neue Herausforderung vorbereitet sind.
Die Fragen, welcher sich diese Diplomarbeit widmet, lauten aus gegebenem Anlass:
Gibt es durch die Etablierung der Blockchain Technologie neue Möglichkeiten, um Geldwäscherei und/oder Terrorismusfinanzierung zu betreiben? Was sind die neuen Chancen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung für die Finanzintermediäre sowie die Strafverfolgungsbehörden durch die Blockchain Technologie?
1.2 Zielsetzung
Diese Arbeit will die sich aus der Blockchain Technologie neu ergebenden Möglichkeiten zur Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung erläutern und so auf die neuen Risiken aufmerksam machen. Zudem werden neue Lösungsansätze im Hinblick auf die Bekämpfung sowohl der Geldwäscherei als auch der Terrorismusfinanzierung für Finanzintermediäre sowie die Strafverfolgungsbehörden erarbeitet und präsentiert.
1.3 Vorgehen
Um dieses sehr komplexe Thema zu bearbeiten, wird eine Vielzahl an Quellen evaluiert, klassifiziert und bei Bedarf verwendet. Zusätzlich werden weitere Erkenntnisse bei ausgewiesenen Spezialisten und Spezialistinnen entweder im Bereich der technologischen Entwicklungen oder bezüglich der Thematik der Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung erfragt. Zudem wurden Typologien im Bereich der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung studiert, um so ein besseres Bild der aktuellen Techniken und Vorgehensweisen zu erhalten. In diesem Zusammenhang wurden auch diverse interne und als «vertraulich» klassifizierte Dokumente und Unterlagen von Strafverfolgungsbehörden gesichtet. Im Rahmen der dabei geführten Gespräche konnten weitere interessante Einblicke und Erkenntnisse in Bezug auf diese spannende aber auch komplexe Thematik gewonnen werden.
1.4 Aufbau der Arbeit
Zu Beginn werden die theoretischen Aspekte der Geldwäscherei erläutert. Diese umfassen die entsprechende Definition, die gesetzlichen Grundlagen sowie einzelne Modelle für die Erklärung des Ablaufs von Geldwäscherei. Ausserdem werden Versuche zur Schätzung des Volumens der Geldwäscherei vorgestellt. Anschliessend wird die Terrorismusfinanzierung analog des Kapitels der Geldwäscherei anhand der anerkannten Definition und der gesetzlichen Grundlagen sowie der wirtschaftlichen Auswirkungen von Terroranschlägen und der Finanzierungsstrukturen einer bekannten Terrororganisation vorgestellt.
Im Anschluss werden die aktuellen Massnahmen zur Bekämpfung der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung vorgestellt. Insbesondere auf die Sorgfalts- und Meldepflichten für Finanzintermediäre in der Schweiz wird eingegangen sowie die aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden wichtige Unterscheidung zwischen der Geldwäscherei und der Terrorismusfinanzierung wird vorgestellt.
In den nachfolgenden Kapiteln wird die Herkunft der Blockchain Technologie, was sie genau ist bzw. was sie ausmacht sowie ihre Funktionalität erläutert.
Anschliessend werden die eingesetzten Methoden zur Erarbeitung der in den Kapiteln folgenden Roadmaps sowie der Use Cases vorgestellt. In dem folgenden Kapitel wird eine Gesamtroadmap mit den wichtigsten Trigger Ereignissen präsentiert. Auf Basis dieser Gesamtroadmap und durch zur Hilfenahme von diversen Quellen wurden fünf Szenarien ausgearbeitet, welche durch verschiedene Sichtweisen und den Beispielen angepassten, kleineren Roadmaps ergänzt sind.
Im Anschluss folgt eine Diskussion, in welcher eine Synthese der Ergebnisse aus den Szenarien und den aktuellen Gegebenheiten stattfindet, um so den Versuch durchzuführen, die gestellten Studienfragen zu beantworten.
2 Theorie
In den folgenden Kapiteln werden die Geldwäscherei und die Terrorismusfinanzierung in den rechtlichen und wirtschaftlichen Kontext gestellt. Des Weiteren wird erläutert wie das aktuelle Massnahmendispositiv zur Bekämpfung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung aussieht. Ausserdem wird erklärt, wie die verschiedenen anerkannten Modelle den Ablauf der Geldwäscherei darstellen. Um die möglichen Auswirkungen der Blockchain Technologie auf die Finanzströme und die damit verbundenen Intermediäre und Strafverfolger evaluieren zu können, muss diese Technologie und ihre Möglichkeiten zuerst verstanden werden. Aus diesem Grund wird die Blockchain Technologie und die mit ihr verbundenen Möglichkeiten im Hinblick auf die Geldwäschereiszene sowie die Strafverfolgungsbehörden erläutert. Um ein möglichst vollständiges Bild der Technologie und ihrer Auswirkungen zu erhalten, wird die Rolle der Finanzdienstleister als Hauptakteure im Spannungsfeld zwischen Strafverfolgung und Technologie analysiert.
2.1 Geldwäscherei
2.1.1 Definition und Begriffserklärung
Die Bezeichnung «Geldwäscherei» geht zurück auf die 1920-er Jahre in den Vereinigten Staaten von Amerika: Während in den USA die Prohibition herrschte, machten die kriminellen Organisationen – allen voran die Mafia – riesige Gewinne durch den Schmuggel und illegalen Verkauf von alkoholischen Getränken. Diese kriminellen Organisationen investierten ihre durch diese Verbrechen generierten Vermögenswerte in sogenannte «Laundromats» (vollautomatische Waschsalons). Da es sich bei diesen Unternehmen um ein bargeld-intensives Geschäftsmodell handelt und die tatsächliche Auslastung nicht oder nur erschwert feststellbar war, konnten so mit relativ wenig Aufwand fiktive Gewinne oder Umsätze ausgewiesen werden. Mit diesem Vorgehen war es für die vorher genannten Organisationen leicht, «schmutziges» Geld so mit «sauberem» Geld zu vermischen und entsprechend wieder in den legalen Wirtschaftskreislauf einzuschleusen. Die Tätigkeit an sich wurde mit dem englischen Begriff «Money Laundering» aufgrund der Vorgehensweise der kriminellen Organisationen bezeichnet und hat somit eine metaphorische Bedeutung, die jedoch bis heute in der westlichen Welt so benutzt wird (Becker, 2010).
Sowohl Geldwäscherei als auch Terrorismusfinanzierung sind in der Schweiz viel beachtete Themen. Die Sensibilisierung der Öffentlichkeit in den letzten Jahren hat dazu geführt, dass die dem Geldwäschereigesetz unterstellten Finanzintermediäre sich noch intensiver mit dem Thema der kriminellen Vermögen auseinandergesetzt haben. Die Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) vermeldet in ihrem Jahresbericht 2018 innerhalb von zwei Jahren eine Verdoppelung der erhaltenen Verdachtsmeldungen. So ist die Kennzahl von eingereichten Verdachtsmeldungen von 2'909 im Jahr 2016 auf 4'684 im Jahr 2017 gestiegen. Im Jahr 2018 sind bei der MROS 6'126 Meldungen eingegangen. Dies entspricht einer Zunahme von rund 31% oder rund 24 neuen Meldungen pro Tag (Meldestelle für Geldwäscherei (MROS), 2019).
In der Schweiz wird Geldwäscherei als Straftat im Schweizerischen Strafgesetzbuch (StGB) unter Art. 305bis und Art. 305ter geregelt:
1. Wer eine Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Ermittlung der Herkunft, die Auffindung oder die Einziehung von Vermögenswerten zu vereiteln, die, wie er weiss oder annehmen muss, aus einem Verbrechen herrühren, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. In schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. Mit der Freiheitsstrafe wird eine Geldstrafe bis zu 500 Tagessätzen verbunden.
Ein schwerer Fall liegt insbesondere vor, wenn der Täter:
a. Als Mitglied einer Verbrechensorganisation handelt;
b. Als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Ausübung der Geldwäscherei zusammengefunden hat;
c. Durch gewerbsmässige Geldwäscherei einen grossen Umsatz oder einen erheblichen Gewinn erzielt.
3. Der Täter wird auch bestraft, wenn die Haupttat im Ausland begangen wurde und diese auch am Begehungsort strafbar ist.
Im Jahr 2018 wurden in der Schweiz 133 Urteile von Gerichten beziehungsweise Entscheide und Strafverfolgungsbehörden im Zusammenhang mit dem Straftatbestand der Geldwäscherei gefällt:
In 82 Fällen (52%) wurde der oder die Handelnde/n der Geldwäscherei für schuldig befunden. In 37 Fällen (14%) der Geldwäscherei + Vortat und in 12 Fällen (27%) nur der Vortat. In zwei Fällen resultierte ein Freispruch.
Unter Vortat wird in diesem Zusammenhang die kriminelle Handlung verstanden, aus welcher die zu waschenden Gewinne entstanden sind.
Gemäss Definition der Eidgenössischen Finanzmarktaufsicht FINMA, versteht man unter Geldwäscherei «[…] das Einschleusen von Geldern aus illegalen Tätigkeiten in den legalen Wirtschaftskreislauf.» (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, 2019). Die Definition der FINMA orientiert sich wiederum an dem vorher bereits erwähnten geschichtlichen Hintergrund der Geldwäscherei, bei welcher durch geschicktes Verschleiern der verbrecherischen Herkunft der Gelder diese wieder in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeschleust wurden.
2.1.2 Wie funktioniert Geldwäscherei
Wie Schneider, Dreer und Riegler (2006) festgestellt haben, sind die Möglichkeiten, Gewinne aus kriminellen Handlungen reinzuwaschen, nahezu unerschöpflich. Es haben sich im Laufe der Zeit durch bekannt gewordene Geldwäschereifälle wiederkehrende Muster abgezeichnet, welche bestimmte Handlungsabläufe immer wieder abbilden. Dadurch kann man mit diesen Handlungen Modelle bilden, welche zum einen das Verständnis für die Geldwäscherei erhöhen und zum anderen die Grundlage für eine effektive Bekämpfung der Geldwäscherei darstellen. Grob können die am häufigsten angewendeten Modelle in Phasen- und Kreislaufmodelle unterteilt werden (Schneider, Dreer, & Riegler, 2006). Eine Gemeinsamkeit all dieser Modelle ist, dass Geldwäscherei an sich als «Recyclingprozess» zu verstehen ist, welcher sich durch verschiedene Stadien zieht (Becker, 2010).
Phasenmodell von Bernasconi Phasenmodelle beschreiben die eigentlichen Handlungen der Geldwäscherei als zeitliche Abfolge, welche linear abgehandelt werden. Dadurch werden sie realistischer und leichter verständlich. Prof. Dr. Paolo Bernasconi unterscheidet in seiner Analyse der erforderlichen Handlungen einer erfolgreichen Geldwäscherei zwischen technischen Gesichtspunkten – welche die Geldwäscherei ersten und zweiten Grades umfasst – sowie geografischen und zeitlichen Gesichtspunkten (Schneider, Dreer, & Riegler, 2006).
Unter Geldwäscherei ersten Grades wird das erstmalige Waschen von Gewinnen aus kriminellen Handlungen – meistens Bargeld – verstanden. Dies geschieht, um die Vermögenswerte beispielsweise vor der Beschlagnahmung von Behörden zu schützen. Um die Gelder erstmals zu waschen, können diese gemäss Phasenmodell auf ein Konto eingezahlt werden oder in eine andere Währung getauscht werden. Die Herkunft und somit den kriminellen Hintergrund dieser Gelder ist jedoch leicht herauszufinden, weshalb die Geldwäscherei zweiten Grades zur Anwendung kommt. In dieser Phase werden die Gelder so lange im Finanzkreislauf auf immer wechselnde verschiedene Konten und Anlageprodukte transferiert, «[…] bis sich die Papierspur zur Straftat verliert, um es dann schliesslich in den legalen Wirtschaftskreislauf und in das Endbestimmungsland führen können.» (Schneider, Dreer, & Riegler, 2006).
Bernasconi unterscheidet in seinem Modell ausserdem zwischen dem Land des Handels beziehungsweise Land des Verbrechens, in welchem die kriminellen Handlugen vollzogen und so die Gewinne realisiert werden, und den Ländern der Geldwäscherei, also jenen Orten, an welchen die Geldwäscherei vollzogen wird.
Der Geldwäschereiprozess ist – wie der Name dieses Modells bereits erahnen lässt – in einzelne Phasen unterteilt, welche zeitlich aufeinander abgestimmt sind. Zu Beginn einer Waschung sind die zeitlichen Phasen relativ kurz, da die Entdeckungsgefahr durch die Finanzintermediäre oder Strafverfolgungsbehörden am höchsten ist. In der Phase der Wiedereingliederung hingegen kann der Zeithorizont sehr lang sein, da diese Phase beispielsweise durch Investitionen in Kasinos oder Restaurants gezeichnet ist.
Drei-Phasen-Modell des U.S. Customs Service Dieses Drei-Phasen-Modell ist wohl das berühmteste Modell im Hinblick auf die Geldwäscherei. Gedanklich baut es auf dem Modell von Bernasconi auf, wurde jedoch um eine Phase erweitert. Dieses Modell stammt aus dem englischsprachigen Raum. Die verwendeten Begriffe wurden ohne Übersetzung in den heutigen Sprachgebrauch übernommen. Die Geldwäscherei ersten Grades von Bernasconi heisst in diesem Modell «Placement». Die Geldwäscherei zweiten Grades wird «Layering» und die letzte Phase «Integration» genannt. Wie bei der Geldwäscherei ersten Grades nach Bernasconi wird bei der ersten Phase im Modell des U.S. Customs Service die Platzierung – Placement Stage – betrachtet. Bei der erstmaligen Platzierung der Gewinne aus kriminellen Handlungen wird die Einspeisung in den legalen Finanzkreislauf und somit das Umwandeln von Bargeldbeständen in Buchgeld verstanden. In dieser Phase ist das Entdeckungsrisiko noch relativ hoch, da die Gelder noch einen sehr starken Bezug zur Straftat aufweisen. Aus diesem Grund setzen die meistens Mittel zur Bekämpfung der Geldwäscherei an diesem frühen Punkt an, da entsprechende Sorgfalts- und Meldepflichten die Geldwäscherei erschweren. Die Sorgfalts- und Meldepflichten werden in Kapitel 2.3.1 näher beschrieben.
Die erfolgreich platzierten und somit vorgewaschenen Gelder aus krimineller Herkunft werden nun in der zweiten Phase, der Layering Stage (Verschleierung), wie im Modell von Bernasconi unzählige Male im legalen Finanzkreislauf hin- und her transferiert, um den Paper Trail (Papierspur) endgültig zu verwischen. Gemäss Schneider, Breer und Riegler (2006) sind bei dieser Phase «[…] fast immer Offshore-Finanzzentren beteiligt […]». Diese Meinung wird auch von Professoren der West Virginia University geteilt, welche im Rahmen des Kurses «Forensic Accounting and Fraud Examination» auf die grosse Bedeutung der Offshore-Finanzzentren im Zusammenhang mit Geldwäscherei hinweisen (Dull & Riley, 2015). Um die Identität der Geldwäscher geheim zu halten, werden häufig bei Offshore-Banken Konten auf anderen Namen eröffnet. Eine weitere Methode ist die Eröffnung von Scheinunternehmungen, welche nur den Zweck haben, die Gelder weiter zu verteilen und so die wahre Herkunft noch mehr zu verschleiern.
Das eigentliche Ziel der Geldwäscherei wird in der letzten Phase – der Integration Stage – realisiert. Bei dieser Phase geht es darum, dass die Gewinne aus illegalen beziehungsweise kriminellen Handlungen wieder als legale Einkünfte ausgegeben werden können. Die Integration kann sowohl über die Finanzmärkte beispielsweise mit dem Kauf und Verkauf von Aktien und anderen Anlageprodukten geschehen oder über Sachgüter realisiert werden. Auch die Investition beziehungsweise die Gründung von Unternehmungen kann zur Integration verwendet werden (Schneider, Dreer, & Riegler, 2006).
Die Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA lehnt ihre Definition der Geldwäscherei an das Drei-Phasen-Modell an und beschreibt die drei aufeinanderfolgenden Phasen der Geldwäscherei in einer Kurzdarstellung wie folgt:
1. Platzierung
In der ersten Phase werden Gewinne aus kriminellen Handlungen in den legalen Wirtschafts- beziehungsweise Finanzkreislauf eingespiesen.
2. Herkunftsverschleierung
Die Kriminellen nehmen eine ganze Reihe an Transaktionen vor, damit der sogenannte «Paper-Trail» verschwindet.
3. Integration
Wenn alle Spuren verwischt sind, gelten die Gelder wieder als sauber und können ganz normal verwendet werden. (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, 2019)
Um die Phasen der Geldwäscherei besser verstehen zu können, müssen die einzelnen Phasen etwas genauer betrachtet werden. Nachfolgend werden die einzelnen Phasen in Anlehnung an Schneider, Dreer und Riegler (2006) sowie aufgrund diverser Informationen von in- und ausländischen Strafverfolgungsorganen ausführlicher beschrieben.
Placement
Das Placement stellt, wie vorherigen Abschnitt bereits erwähnt, die erste Phase der Geldwäscherei dar. In dieser werden die durch kriminelle Aktivitäten generierten Gewinne im Finanzsystem platziert. Diese Phase birgt die grösste Entdeckungsgefahr für die Geldwäscher, da die Kennzeichnung der kriminellen Handlung beziehungsweise der kriminellen Herkunft noch gut erkennbar ist. Gemäss Schneider, Dreer und Riegler (2006) zählt eine erfolgreiche Platzierung im Finanzsystem als eine unverzichtbare Erfolgsbedingung, da keine andere Institution die meist grössere Menge an zu waschenden Geldern schneller und effizienter transformieren kann. Eine der bekanntesten Methoden zur Platzierung ist das sogenannte «Structuring» oder «Smurfing» (Becker, 2010). Unter Structuring ist das Aufsplitten der grossen Beträge in kleinere, eher unauffällige Beträge zu verstehen. Man nennt dieses Vorgehen auch eine direkte Platzierung. So werden die Schwellen für Identifikationspflichten umgangen. Beim «Smurfing» werden die Beiträge auf viele verschiedene Strohleute aufgeteilt. Es handelt sich hierbei also um eine Art Structuring, aufgeteilt auf viele verschiedene Personen. Über die Finanzsysteme werden anschliessend die unzähligen eingezahlten Gelder meistens auf ein Sammelkonto in einem Drittland übertragen (Schneider, Dreer, & Riegler, 2006).
Auch sehr beliebt ist die Platzierung durch Frontgesellschaften. Das sind von den Geldwäschern betrieben Unternehmungen, welche die zu waschenden Gelder als ihre eigenen ausgeben. Dieses Vorgehen wird auch als eine indirekte Platzierung definiert. In Anlehnung an den geschichtlichen Hintergrund der Bezeichnung «Geldwäscherei» handelt es sich bei diesen Unternehmungen meistens um bargeldintensive Geschäftstätigkeiten wie beispielsweise Gastronomiebetriebe, Kasinos oder Gebrauchtwagenhandel. Gemäss Becker (2010) wird auch immer häufiger versucht, eine noch grössere Anonymität zu erreichen, indem durch gefälschte Gründungsdokumente vorgegaukelt wird, dass eine Unternehmung im Ausland gegründet worden sei. Der Vorteil einer Platzierung über solch eine Unternehmung ist die beinahe risikolose Einschleusung der illegalen Gewinne in die legale Wirtschaft. Die Steuer- beziehungsweise Finanzämter der jeweiligen Länder schreiten meistens nur dann ein, wenn vermutet wird, dass zu wenig versteuert wird.
Layering
Nach dem ersten Schritt des Placements folgt das Layering, was im deutschsprachigen Raum auch als Verwirrspiel bekannt ist. Das Ziel dieser zweiten Phase ist es, die kriminelle Herkunft der Gelder zu verschleiern. Dies wird durch bewusst komplizierte und miteinander vernetzte Finanztransaktionen im internationalen Raum und/oder in Offshore-Finanzzentren erreicht oder versucht zu erreichen (Becker, 2010). Durch die Transaktionen im internationalen Raum wird versucht, den sogenannten "Paper Trail" – auf Deutsch die Papierspur – zu verwischen. Trotz der zunehmenden internationalen Zusammenarbeit der Strafverfolgungsbehörden erschwert das Einbinden von möglichst vielen Ländern verständlicherweise auch die Ermittlungsverfahren. Die für die Geldwäscher entstehenden Kosten dieser Phase betragen jeweils beinahe einen Drittel des ursprünglichen Betrags (Schneider, Dreer, & Riegler, 2006).
Integration
In dieser dritten und letzten Phase des Modells ist die (illegale) Herkunft der Gelder kaum mehr zu erkennen. Eine klare Abgrenzung zwischen der zweiten und der dritten Phase ist schwierig, da vor allem langfristige Methoden zur Integration zum einen den Hintergrund der Verschleierung und zum anderen das langfristige Ziel der Integration aufweisen. Wie die Platzierung, das heisst die erste Phase des genannten Modells, kann die Integration entweder direkt oder indirekt geschehen. Bei einer direkten Integration werden die nun gewaschenen Gelder mittels Direktinvestitionen in Immobilien, Finanz- und Sachanlagen sowie in Unternehmen investiert. Bevorzugt wird in Güter mit einer eher undurchsichtigen Preisbildung wie beispielsweise Kunstobjekte, Immobilien, Flugzeuge, Luxusautos oder Diamanten investiert. Zu beachten ist, dass diese Güter für die Geldwäscher nur den Zweck haben, die gewaschenen Gelder wieder in den legalen Wirtschaftskreislauf zu integrieren (Schneider, Dreer, & Riegler, 2006). Gemäss Becker (2010) ist der grösste Nachteil dieser Methode, dass aufgrund der Investition in Luxusgüter ein entsprechend luxuriöser Lebensstil sichtbar wird und so die Finanzbehörden aktiv werden könnten. Bei einer indirekten Integration werden die gewaschenen Gelder wie bei der Platzierung in Front- und/oder Scheinunternehmungen investiert. Durch ein ausgeklügeltes System von undurchsichtigen Beteiligungssystemen und in der Realität nicht existierenden Unternehmungen können so gegenseitig Kredite gewährt oder imaginäre Zahlungen für nie ausgeführte Aufträge bezahlt werden (Schneider, Dreer, & Riegler, 2006).
2.1.3 Beurteilung der Modelle
Geldwäscherei an sich findet zwangsläufig im Verborgenen statt. Somit stellen die vorher vorgestellten Modelle mehr idealtypische Formen der Geldwäscherei dar. Ein Modell muss per Definition eine Vereinfachung der Realität sein, dort liegt aber auch das Problem: keines der Modelle stellt die Zusammenhänge zwischen Gesellschaft, Wirtschaft und Strafverfolgung adäquat dar. Während Bernasconi in seinem Modell lediglich zwei Phasen unterscheidet, was mit den Möglichkeiten der heutigen Zeit wohl etwas überholt ist, bezieht er sich auch auf die Annahme, dass das Land des Handels und das Land der Geldwäscherei zwingend zwei verschiedene Länder sein müssen.
Die Geldwäscherei als Tätigkeit lässt sich nach Ansicht von diversen Experten am besten mit einem Phasenmodell beschreiben. Mit dieser Art von Modell mit seiner linearen Handlungsabfolge kann eine realitätsnahe Darstellung erreicht werden. Aus diesem Grund ist es auch nicht erstaunlich, dass in der Literatur meistens auf das Drei-Phasen-Modell der US-Zollbehörde zurückgegriffen wird. Dieses Schema ist auch bei den internationalen Organisationen wie dem IWF, der UNO, der FATF oder der FINMA anerkannt und wird angewendet (Schneider, Dreer, & Riegler, 2006).
2.1.4 Bedeutung der Geldwäscherei für eine Volkswirtschaft
Eine Schätzung des Umfangs von gewaschenen Geldern zu treffen, fällt ausserordentlich schwer. Gemäss Schneider, Dreer und Riegler (2006) besteht das Problem nicht nur darin, dass Statistiken aus einzelnen Ländern unterschiedliche Parameter ausweisen, sondern dass auch die uneinheitliche Begriffsabgrenzung eine zuverlässige Schätzung erschwert. Beispielsweise werden in einigen Statistiken nur die Gelder aus dem Drogenhandel ausgewiesen, während in anderen auch die Gewinne aus Menschenhandel und Prostitution hinzugezählt werden. Eine Schätzung des Internationalen Währungsfonds (IWF) definiert die Menge an jährlich gewaschenen Geldern auf rund zwei bis fünf Prozent des jährlichen Welthandelsvolumens. Im Jahresbericht 2018 der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) werden die gemeldeten Vermögenswerte mit 17.5 Milliarden Schweizer Franken angegeben, was bei einem geschätzten Bruttoinlandprodukt der Schweiz von rund 678 Milliarden USD einem Anteil von rund 2.5% entspricht. Somit würde die Schweiz die Schätzung des IWF als relativ stark regulierte Volkswirtschaft stützen.
2.1.5 Methoden zur Schätzung des Volumens
Zur Messung des Geldwäschereiumfangs können zwei hauptsächlich verwendeten Schätzmethoden unterschieden werden. Während die direkten Methoden sich auf die Zahlungsströme beziehen, um daraus das Volumen der gewaschenen Gelder zu eruieren, beziehen sich indirekte Methoden auf andere – sich trotzdem in Relation mit Geldwäscherei befindende – Grössen, um daraus den Umfang bzw. das Volumen der Geldwäscherei abzuleiten.
Die direkten Methoden erscheinen zunächst genauer und einfacher in der Durchführung, es ist beinahe unmöglich, im gesamten Finanzsystem adäquat zwischen Geldern mit legaler und illegaler Herkunft zu unterscheiden. Eine der einzigen direkten Methoden, welche sich diesem Problem entzieht, basiert auf der Hochrechnung von einzelnen aufgedeckten Geldwäschereifällen. Diese Methode ist jedoch nicht geeignet, um das tatsächliche Ausmass der Geldwäscherei abschätzen zu können.
Die schwierige Durchführung der direkten Methoden führten zu einer stärkeren Verbreitung der indirekten Methoden. Diese Methoden beziehen sich als Basis auf die Umsätze oder Gewinne aus den Vortaten. Da es relativ viele verschiedene Vortaten gibt und die genaue Beurteilung der Vortaten je nach Gesetzgebung variieren, erschwert dies eine adäquate Berechnung des Volumens. Ausserdem handelt es sich bei den zur Berechnung benötigten Geldern um Gewinne aus krimineller Herkunft, was sich per Definition um eine Dunkelziffer handelt und nur geschätzt werden kann. Schneider, Dreer und Riegler (2006) haben festgestellt, dass Erlöse aus Drogenverkäufen den Hauptanteil des weltweiten Geldwäschereivolumens ausmachen und aus diesem Grund die meistens Studien mit indirekten Schätzmethoden sich nur auf diese Vortat beziehen. Somit bleiben die Gewinne aus illegalen Aktivitäten wie Menschenhandel, illegaler Waffenhandel und Erpressung ausser Acht, was die Aussagekraft dieser Studien teilweise in Frage stellt.
Die Financial Action Task Force, kurz FATF genannt, wurde im Rahmen des 15. G7-Treffens im Jahr 1989 ins Leben gerufen. Die Arbeitsgruppe entstand als Antwort auf den sich immer stärker verbreiteten Drogenhandel. Die Hauptaufgabe der FATF ist es, Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu bekämpfen. Dieser Aufgabe geht die FATF nach, indem sie aktuelle Technologien auf ihre Nützlichkeit im Hinblick auf eine effizientere Bekämpfung evaluiert und Trends in den Reihen der Geldwäscher zu entdecken versucht. Anschliessend können angemessene Massnahmen den Mitgliedsnationen vorgeschlagen werden. Eine der ersten Aufgaben der FATF war es, das Volumen der Geldwäscherei zu ermitteln. Die in diesem Zusammenhang von der FATF publizierte Studie orientiert sich an dem indirekten Ansatz, der den Drogenhandel als Haupttreiber der Geldwäscherei definiert und somit von den Umsätzen des Drogenhandels auf die zu waschenden Gelder ableitet. Die zentrale Annahme in der Studie war, dass die Strafverfolgungsbehörden rund 10% des gesamten Drogenhandels abfangen. Aus diesen Annahmen wurden die Mengen an Drogen abgeleitet, welche in den USA und Europa zu dieser Zeit konsumiert wurden. Gemäss der vorher genannten Studie der FATF könnte der Kokain-, Heroin- und Cannabishandel Umsätze in der Höhe von rund 122 Mrd. USD einbringen. Unter Berücksichtigung von zu tätigenden Direktinvestitionen in die Schmugglernetzwerke und Bestechungsgelder für Zollbeamte ging die FATF von rund 85 Mrd. USD von zu waschenden Geldern aus (Schneider, Dreer, & Riegler, 2006). Die Aussagekraft dieser Studie ist in der Zwischenzeit hinterfragt worden, da die FATF etwas zu sehr vereinfachte Annahmen auf zweifelhafter Datenbasis traf. Ausserdem wurden bei weitem nicht alle Delikte berücksichtigt, die eine Reinigung der daraus resultierenden Gewinne nach sich ziehen, was das effektive Volumen um einiges erhöhen würde.
2.1.6 Auswirkungen auf die Wirtschaft eines Landes
Auch wenn die genaue Berechnung der Erlöse aus kriminellen Aktivitäten sich als sehr schwierig erweist, vermittelt die Studie der FATF doch einen Eindruck von den riesigen Summen, die in verbrecherischen Netzwerken zirkulieren und so einzelne Volkswirtschaften und die ganze Weltwirtschaft beeinflussen. Die Hauptgefahr der Etablierung eines illegalen Wirtschaftskreislaufs oder einer Untergrundwirtschaft liegt darin, dass dem legalen Wirtschaftskreislauf finanzielle Mittel abgezweigt und dem illegalen Bereich zugeführt werden. Dies stärkt auf längere Sicht die Untergrund- oder Schattenwirtschaft und schwächt die Wettbewerbsfähigkeit der legal operierenden Unternehmungen. Es sind jedoch nicht nur die Wettbewerbsverzerrungen, die die legal arbeitenden Unternehmungen schwächen können. Bei einer erstarkten Untergrundwirtschaft sind die legal wirtschaftenden Unternehmungen auch einem höheren Risiko ausgesetzt, in Abhängigkeiten von kriminellen Organisationen zu gelangen, da diese eine stärkere wirtschaftliche Macht entwickeln. Wie aus dem Buch von Schneider, Dreer und Riegler (2006) hervorgeht, sei es eine weit verbreitete Methode der Organisierten Kriminalität (OK), in legale Unternehmungen zu investieren und sich so zu mehr Einfluss zu verhelfen. Gemäss einer anonymen Quelle kann die Aussage getroffen werden, dass die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung das Finanzsystem verteuert. Da alle Einwohner und Einwohnerinnen eines Landes auf ein funktionierendes Finanzsystem angewiesen sind bedeutet das, dass die steigenden Kosten für die Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sowie der Kostenanstieg der Strafverfolgungsbehörden von der gesamten Bevölkerung getragen werden müssen.
2.2 Terrorismusfinanzierung
2.2.1 Definition und Begriffserklärung
Parallel zur Globalisierung der Weltwirtschaft hat sich auch das ideologische Verbrechen globalisiert (Schneider, Dreer, & Riegler, 2006). Das ideologische Verbrechen beziehungsweise die Terrororganisationen nutzen die modernen Kommunikationstechnologien, um so eine mediale Verbreitung zu erreichen und dadurch in immer weiteren Kreisen bekannt zu werden. Um eine entsprechende mediale Wirksamkeit zu erzeugen, schrecken Terrororganisation auch nicht vor Aktionen gegen Zivilisten zurück. Eine permanente Unsicherheit in der Bevölkerung zu schüren, ist häufig eines der Ziele der Terrororganisationen. Da Terrororganisationen in den meisten Fällen eine internationale Struktur aufweisen, werden die entsprechenden Aktionen meistens ausserhalb ihres Ziellandes geplant. Die Koordination erfolgt meistens durch viele involvierte, häufig fremde Personen oder verschiedene Zellen teilen sich die Arbeiten auf. Diese Form von Terrorismus erfordert gut funktionierende internationale Beziehungen und ein zuverlässiges Finanzsystem. Seit dem 11. September 2001 wird die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung sowie der Geldwäscherei als Einheit gesehen, denn gleich wie kriminelle Organisationen nützen auch Terrororganisationen gewaschene Gelder um ihre Tätigkeiten zu finanzieren (Schneider, Dreer, & Riegler, 2006).
Unter Terrorismusfinanzierung versteht man im täglichen Sprachgebrauch der Strafverfolgungsbehörden das zur Verfügung stellen von Vermögen für die Planung oder Durchführung eines terroristischen Anschlags.
Die Arbeitsgruppe zur Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung der UNO schliesst verschiedene Tätigkeiten im Hinblick auf eine Terrorismusfinanzierung ein: «[…] das Beschaffen, Verwahren und Verbergen der Finanzmittel, die Verwendung der Mittel zum Unterhalt terroristischer Organisationen und Infrastrukturen und den Transfer der Mittel zur Unterstützung oder Durchführung konkreter Terroranschläge.» (United Nations - Office of Counter-Terrorism, 2009).
In der Schweiz wird die Straftat der Terrorismusfinanzierung wie auch der Tatbestand der Geldwäscherei im Strafgesetzbuch geregelt. Unter dem Artikel 260quinquies StGB wird definiert:
1 Wer in der Absicht, ein Gewaltverbrechen zu finanzieren, mit dem die Bevölkerung eingeschüchtert oder ein Staat oder eine internationale Organisation zu einem Tun oder Unterlassen genötigt werden soll, Vermögenswerte sammelt oder zur Verfügung stellt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2 Nimmt der Täter die Möglichkeit der Terrorismusfinanzierung lediglich in Kauf, so macht er sich nach dieser Bestimmung nicht strafbar. […]
Neben der obengenannten einschlägigen Definition bzw. dem Straftatbestand im StGB hat die Schweiz ein « Internationales Übereinkommen zur Bekämpfung der Finanzierung des Terrorismus » unterzeichnet. In diesem werden Massnahmen festgelegt, welche die unterzeichnenden Staaten umzusetzen haben.
Eine dieser Massnahmen ist in Art. 18 Abs. 1 Lit. b des vorher genannten Übereinkommens folgend festgehalten:
«[…] Massnahmen durch die Finanzinstitute und andere mit Finanzgeschäften befasste Branchen verpflichtet werden, die wirksamsten zur Verfügung stehenden Massnahmen zu ergreifen, um ihre Stamm- und Gelegenheitskunden sowie Kunden, in deren Interesse Konten eröffnet werden, zu identifizieren sowie ihr besonderes Augenmerk auf ungewöhnliche oder verdächtige Geschäfte zu richten und Geschäfte zu melden, bei denen Verdacht besteht, dass sie auf eine kriminelle Tätigkeit zurückzuführen sind. […]»
2.2.2 Wirtschaftliche Auswirkungen des Terrorismus
Wie man gemäss anonymen Quellen herausgefunden hat, haben die unmittelbaren Kostenfolgen eines Terroranschlags nicht den grössten Anteil an den Gesamtkosten. Vor allem die indirekten Schäden von terroristischen Anschlägen sind die Kostentreiber. Während die direkten Kosten beispielsweise Reparaturzahlungen oder Zahlungen an Spitäler für die Verletzten beinhalten, sind die indirekten Kosten schwieriger abzuschätzen. Schneider, Dreer und Riegler (2006) sowie Giraldo und Trinkunas (2007) gehen beide unabhängig voneinander von einem Nachfrageschock aus. Durch die mit den terroristischen Anschlägen verbundenen Unsicherheit in der Bevölkerung kommt es zu einer Veränderung des Ausgabeverhaltens von privaten Verbrauchern wie auch den Unternehmungen. Zudem steigen die Transaktionskosten, da Regierungen im Allgemeinen eher zu drastischeren Massnahmen zu Wahrung der Sicherheit greifen und so neue Sicherheitsrichtlinien und Anforderungen an Unternehmungen stellen. Dies fügt einer Volkswirtschaft nebst den direkten Kosten weiteren Schaden zu. "Terroranschläge ziehen vielfältige Rückkoppelungseffekte über verschiedene Märkte und Länder nach sich. Diese reichen von der Anpassung der Portfolios von Investoren an die neuen Risikostrukturen über veränderte Renditen bestimmter Aktien bis hin zum Abfluss des Kapitals aus den Aktienmärkten in sichere Anlageformen […]" (Schneider, Dreer, & Riegler, 2006).
Ein Beispiel für indirekte Kosten im Zuge eines terroristischen Anschlags kann der Kurszerfall von fast allen Fluggesellschaften an amerikanischen und europäischen Börsen nach den Anschlägen vom 11. September 2001 genannt werden.
Des Weiteren kann als Beispiel der Tourismus betrachtet werden. Wie in der Bachelorarbeit von Pascal Wüthrich (2016) ausführlich dargelegt, beträgt der Verlust durch die Angst vor terroristischen Anschlägen allein in den Jahren von 1974 bis 1988 rund 16.97 Milliarden US-Dollar (Wüthrich, 2016). Auch verringert sich die Attraktivität des betroffenen Landes für Investitionen von international agierenden Unternehmungen. Dies ist auf die Befürchtungen zurückzuführen, dass Produktionsprozesse unterbrochen oder verzögert werden oder ganze Lieferungen durch terroristische Anschläge beschädigt oder vernichtet werden könnten.
Zudem reagieren die Regierung von betroffenen Staaten meistens mit kostenintensiven Hilfsprogrammen und vertrauensfördernden Massnahmen, was die Staatskosten in die Höhe treibt, was wiederum eine höhere Steuerbelastung zur Folge haben kann (Schneider, Dreer, & Riegler, 2006).
2.2.3 Finanzierungsstrukturen islamischer Terrororganisationen
Die islamischen Terrororganisationen bestehen aus vielen, voneinander unabhängigen Zellen. Die jeweiligen Mitglieder haben meistens keine Kenntnis von den anderen Zellen. Nur wenige kennen den effektiven Aufbau der Zellen und können diese auch entsprechend steuern (Schneider, Dreer, & Riegler, 2006). Im folgenden Abschnitt wird insbesondere auf die Strukturen der Terrororganisation Al Qaeda betrachtet. Im Zusammenhang mit der Al Qaeda kann man sich die Organisationsform wie konzentrische Kreise vorstellen. Im Kern der Organisation sind diejenigen, welche Osama Bin Laden einen Treueeid bis in den Tod – einen sogenannten "Bayat" geschworen haben. Es handelt sich hierbei um den innersten Kreis der Organisation. Der zweite Kreis besteht aus einigen Tausend "heiligen Kriegern" – den sogenannten "Mujahedin". Gemäss mittlerweile öffentlich gewordenen Informationen wurden diese Krieger in Bin Ladens Trainings Camps in Afghanistan ausgebildet. Der dritte Kreis formiert sich aus einigen zehntausend Mujahedin aus etwas mehr als vierzig Staaten (Giraldo & Trinkunas, 2007). Nebst diesen direkt mit der Organisation verbundenen Kämpfern gibt es noch eine unbekannte Zahl an Sympathisanten, welche nicht direkt in Kampfhandlungen involviert sind, sondern die Ideologie des Jihad, also des "heiligen Krieges", in ihrem jeweiligen Aufenthaltsland verbreiten. Dass die Terrororganisation Al Qaeda in der Zwischenzeit einen grösseren Teil ihres Netzwerks zu Gunsten der Terrororganisation Islamischer Staat verloren hat, wird im Rahmen dieser Arbeit nicht weiter ausgeführt. Was die Finanzierungsstrukturen der Terrororganisationen betrifft, gibt es noch heute einigen Unklarheiten. Gemäss Giraldo und Trinkunas (2007) ist noch heute nicht mit Sicherheit bestimmbar, wieviel Al Qaeda und ihre dazugehörigen Organisationen einnehmen und ausgeben. Von Ermittlern wurde im Nachgang der Anschläge vom 11. September als eine der Haupteinnahmequelle von Al Qaeda Spendengelder von religiösen Organisationen definiert. Es konnte zudem festgestellt werden, dass die Finanzströme von und zu Terrororganisationen wie bei der Geldwäscherei generell, nach bestimmten Mustern verlaufen. Auch für die Finanzierung von Terrororganisationen werden viele kleinere Beträge weltweit auf Konten übertragen, damit die Verfügbarkeit von Geldmitteln gesichert ist. Nebst dem herkömmlichen Finanzsystem und einem Spendensystem existieren noch weitere Möglichkeiten für Finanztransaktionen oder Finanzierungsmöglichkeiten. Beispielsweise greift auch Al Qaeda auf den Handel mit Edelsteinen oder Drogen zurück. Je nach Quelle stellen entweder Spendengelder oder der Drogenhandel den grössten Teil der Einkommen von Al Qaeda dar (Schneider, Dreer, & Riegler, 2006).
2.3 Bekämpfung von Geldwäscherei / Terrorismusfinanzierung
Das heutige System der Geldwäschereibekämpfung beziehungsweise Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung basiert auf zwei Säulen: Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung sind zum einen je eine Straftat und werden demnach von den Strafverfolgungsbehörden geahndet. Andererseits wird den Finanzintermediäre in der Schweiz durch das Geldwäschereigesetz bei ihren Kundengeschäften relativ strenge Sorgfalts- und Meldepflichten vorgeschrieben (Eidgenössische Finanzmarktaufsicht FINMA, 2019).
Die Finanzintermediäre in der Schweiz haben beispielsweise die Pflicht, bei der Aufnahme einer Geschäftsbeziehung die Vertragspartei zu identifizieren. Dies muss gemäss Art. 3 GwG anhand eines beweiskräftigen Dokuments geschehen. Handelt es sich bei der Vertragspartei um eine juristische Person, muss die Bevollmächtigungsbestimmung konsultiert und die darin genannten Bevollmächtigten identifiziert werden.
Eine solche Identifikation verhindert das Führen von anonymen Konten und gewährleistet, dass der Finanzintermediär weiss, mit wem er Geschäftsbeziehungen führt.
Eine weitere Sorgfaltspflicht ist in Art. 4 GwG definiert: Der Finanzintermediär muss die an den Vermögenswerten wirtschaftlich berechtigte Person feststellen.
Dies soll verhindern, dass sogenannte Strohmänner für Dritte Konten eröffnen, welche diese dann für das Deponieren von Gewinnen aus kriminellen Handlungen benutzt werden können.
Zudem haben die Finanzintermediäre besondere Sorgfaltspflichten gemäss Art. 6 GwG, welche sie einhalten müssen. Diese umfassen unter anderem die Verpflichtung, Art und Zweck der gewünschten Geschäftsbeziehung zu identifizieren.
Bei sogenannten «Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken» nach Art. 13 GwV-FINMA muss der Finanzintermediär zudem intern Kriterien entwickeln, welche auf Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken hinweisen. Als Geschäftsbeziehungen mit erhöhten Risiken gelten beispielsweise Geschäftsbeziehungen mit politisch exponierten Personen oder mit politische exponierten Personen in führenden Funktionen bei internationalen Sportverbänden (Art. 13 Abs. 4 Lit. b GwV-FINMA).
Bei diesen Geschäftsbeziehungen müssen zusätzliche Abklärungen nach Art. 15 GwV-FINMA durchgeführt werden.
Wie durch die obengenannten Ausführungen ersichtlich wird, hat sich der Schweizer Finanzplatz dazu verpflichtet, gewisse Standards einzuhalten. Dies zielt hauptsächlich auf den Grundsatz des «KYC» ab. «KYC» steht für «Know your customer» und bedeutet auf Deutsch sinngemäss: Kenne deine Kunden. Dies umfasst die Art der Geschäftsbeziehung sowie das typische Verhalten dieses Kunden. Durch dieses Wissen über die Art der Geschäftsbeziehung sowie des daraus abgeleiteten typischen Verhaltens können Abweichungen besser festgestellt werden.
In der Geldwäschereiverordnung-FINMA wird lediglich festgelegt, dass die Finanzintermediäre für «eine wirksame Überwachung der Geschäftsbeziehungen und der Transaktionen» sorgen müssen. Als einziger Zusatz wird noch vermerkt, dass es sich bei diesem System der Transaktionsüberwachung um ein «informatikgestütztes System» handeln muss.
Die Finanzintermediäre in der Schweiz haben zu diesen Zwecken ein sogenanntes Transaktionsmonitoring in ihre Zahlungsverkehrssysteme integriert. Wie aus der im Rahmen dieser Arbeit durchgeführten Befragung hervorgeht, setzen die Finanzintermediäre heute vorwiegend risikobasierte Mechanismen zur Erkennung von potenziell risikoreichen Transaktionen ein. Dies können beispielsweise Transaktionen in sogenannte «High-risk third countries» sein oder eine Transaktion von/zu einer politisch exponierten Person (PEP). Ausserdem werden von der UNO sogenannte «Blacklists» publiziert, welche Personen und Organisationen auflistet, die des Terrorismus bzw. der Terrorismusunterstützung verdächtigt werden.
Diese Transaktionsmonitoring-Systeme können sich jedoch nicht nur auf einen Hinweis bzw. Parameter beziehen, sondern sollen aufgrund von kritischen Aktivitätsmuster entsprechende Meldungen erzeugen.
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