Das deutsche Kaiserreich ist am 01.01.1871 durch Inkrafttreten seiner Verfassung entstanden. Grundlage war der Beitritt der süddeutschen Staaten zum Norddeutschen Bund. Die angegliederten 25 Staaten galten als Staaten innerhalb des Bundes, mithin als Bundesstaaten, bei denen alle Zuständigkeiten verbleiben, die von der Verfassung nicht ausdrücklich oder sinngemäß auf das Reich übertragen werden. Der Aspekt der Gesetzgebung gewann ein besonderes Gewicht unter dem Gesichtspunkt, dass nun nach dem Zusammenschluss der einzelnen Länder auch Bestrebungen zu einer Rechtsvereinheitlichung zu gelangen, intensiviert wurden. Die ersten Schritte hin zu einem einheitlichen Handels- und Wirtschaftsrecht waren bereits 1834 durch die Gründung des Deutschen Zollvereins gemacht worden. Am 01.01.1869 wurde ein Entwurf, der fast in allen deutschen Ländern einheitlich war, in Kraft gesetzt und wurde dann vom deutschen Reich als Allgemeines Deutsches Handelsrecht reichsgesetzmäßig übernommen. Nach der Schaffung von Rechtseinheit in Handel und Wirtschaft war auch eine Vereinheitlichung des eng damit verbundenen Schuldrechts vonnöten. Ein Entwurf war bereits 1866 ausgearbeitet, wurde aber nicht Gesetz. Weitere Maßnahmen hin zur Rechtseinheit im deutschen Kaiserreich unternahm man durch die Verkündung des Reichsstrafgesetzbuchs am 15.05.1871, ebenso durch die Straf- und Zivilprozessordnungen von 1877, die wie das Gerichtsverfassungsgesetz 1879 in Kraft traten. Wonach das deutsche Kaisereich als Rechtsstaat aber insbesondere verlangte, war ein einheitliches Zivilrecht - ein Prozess, an dessen Ende das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) stand.
In der Arbeit wird in einem 1. Punkt dargestellt, wie die Ausarbeitung des BGB vonstatten gegangen ist. Im 2. Abschnitt werden dann die über den Entwurf geführten Reichstagsdebatten anhand parteipolitischer Aspekte an den Rechtsgebieten Vereins-, Dienst-und eheliches Güterrecht untersucht. Insbesondere wird dabei auf die für die Rekapitulation des Ausarbeitungsprozesses so wichtige Quelle, nämlich die Protokolle „Stenographische Berichte des Reichstags. Erste, zweite und dritte Berathung des Entwurfs eines bürgerlichen Gesetzbuchs im Reichstage“, ausführlich zurückgegriffen und häufig zitiert. Außerdem werden zu allen genannten Personen des Entstehungsprozesses reichhaltige biographische Daten bereitgestellt. Zum Schluss erfolgt eine knappe Zusammenfassung der Ergebnisse. Das angehängte Literaturverzeichnis bietet weitere Recherchemöglichkeiten.
Inhaltsverzeichnis
1. Das deutsche Kaiserreich als Rechtsstaat
2. Die Entstehungsgeschichte des BGB
2.1. Erweiterung der Reichskompetenzen auf das Zivilrecht
2.2. Die Vorkommission
2.3. Die 1. Kommission
2.4. Die 2. Kommission
2.5. Der BGB-Entwurf im Bundesrat
2.6. Der BGB-Entwurf im Reichstag
3. Die Reichstagsdebatten über den Entwurf des BGB unter parteipolitischen Gesichtspunkten am Beispiel von Vereins-, Dienstvertrags- und ehelichem Güterrecht in 2. und 3. Lesung
3.1. Vereinsrecht
3.1.1. Nationalliberale
3.1.2. Deutsche Freisinnige Volkspartei
3.1.3. Zentrum
3.1.4. Deutsch-Konservative Partei
3.1.5. Sozialdemokratische Partei Deutschlands
3.1.6. Deutsche Reichspartei
3.1.7. Polen
3.1.8. Ergebnis der Debatte über das Vereinsrecht
3.2. Dienstvertragsrecht
3.2.1. Sozialdemokratische Partei Deutschlands
3.2.2. Zentrum
3.2.3. Nationalliberale
3.2.4. Ergebnis der Debatte über das Dienstrecht
3.3. Eheliches Güterrecht
3.3.1. Deutsche Reichspartei
3.3.2. Sozialdemokratische Partei Deutschlands
3.3.3. Freisinnige Vereinigung
3.3.4. Zentrum
3.3.5. Ergebnis der Debatte über das eheliche Güterrecht
3.4. Abschluss der Debatte im Reichstag
4. Zusammenfassung und Abschluss der Debatten um das BGB
Literaturverzeichnis
1. Das deutsche Kaiserreich als Rechtsstaat
Das deutsche Kaiserreich ist am 01.01.1871 durch Inkrafttreten seiner Verfassung entstanden. Grundlage war der Beitritt der süddeutschen Staaten zum Norddeutschen Bund. Die angegliederten 25 Staaten galten als Staaten innerhalb des Bundes, mithin als Bundesstaaten, bei denen alle Zuständigkeiten verbleiben, die von der Verfassung nicht ausdrücklich oder sinngemäß auf das Reich übertragen werden.[1] Der Bundesrat stellte als Vertretung der Länderregierungen das höchste Verfassungsorgan dar, wobei jedes Land verschieden viele Bevollmächtige entsenden durfte. Zusammen mit dem Reichstag, dessen Abgeordnete durch allgemeine, gleiche, direkte und geheime Wahlen bestimmt wurden, war er für die Gesetzgebung zuständig.[2] Der Aspekt der Gesetzgebung gewann ein besonderes Gewicht unter dem Gesichtspunkt, dass nun nach dem Zusammenschluss der einzelnen Länder auch Bestrebungen zu einer Rechtsvereinheitlichung zu gelangen, intensiviert wurden. Die ersten Schritte hin zu einem einheitlichen Handels- und Wirtschafsrecht waren bereits 1834 durch die Gründung des Deutschen Zollvereins gemacht worden. Am 01.01.1869 wurde ein Entwurf, der fast in allen deutschen Ländern einheitlich war, in Kraft gesetzt und wurde dann vom deutschen Reich als Allgemeines Deutsches Handelsrecht reichsgesetzmäßig übernommen. Nach der Schaffung von Rechtseinheit in Handel und Wirtschaft war auch eine Vereinheitlichung des eng damit verbundenen Schuldrechts vonnöten. Ein Entwurf war bereits 1866 ausgearbeitet, wurde aber nicht Gesetz. Weitere Maßnahmen hin zur Rechtseinheit im deutschen Kaiserreich unternahm man durch die Verkündung des Reichsstrafgesetzbuchs am 15.05.1871, ebenso durch die Straf- und Zivilprozessordnungen von 1877, die wie das Gerichtsverfassungsgesetz 1879 in Kraft traten.[3] „[D]ie praktische und symbolische Krönung dieses Vorgangs“[4] der Rechtsvereinheitlichung in den 1870er Jahren war die Schaffung des Reichsgerichts in den Jahren 1877/79. Wonach das deutsche Kaiserreich als Rechtsstaat aber insbesondere verlangte, war ein einheitliches Zivilrecht.
In seiner Eröffnungsrede zur Debatte des Entwurfs des Bürgerlichen Gesetzbuchs im Reichstag beschrieb Nieberding[5] die damals noch gültige Zivilrechtslage im deutschen Reich folgendermaßen:
„[…] mitten durch unser Vaterland hindurch, von den Alpen bis an die Nord-Ostsee, im Süden zwischen dem Schwarzwald und dem Böhmer Wald, im Norden zwischen der Weser und dem Elbstrom, zieht sich ein breites Landgebiet, das von Westen und den Osten Deutschlands auseinander reißt und vom gemeinen Recht beherrscht ist, d. h. von dem gemeinen römischen Recht, das vor fast 1 ½ tausend Jahren in Byzanz geschaffen wurde und in lateinischer Sprache geschrieben ist. Also dieses Recht herrscht in dem Herzen Deutschlands, aber nicht allein. In buntem Durcheinander sind neben ihm Trümmer alter Volksrechte, alter Landrechte, alterthümliche Kodifikationen veralteter Stadtrechte, Privilegien und Statuten oft von wunderlicher Gestalt in Geltung, so daß das mitteldeutsche Gebiet in weit über 100 Gebiete mit verschiedenen Rechtsnormen zerfällt. Im Osten unseres Vaterlandes herrscht sodann neben einem Stück gemeinen Rechts an der Ostseeküste und neben dem kleinen Gebiet, welches vom sächsischen Gesetzbuch herrscht wird, das preußische allgemeine Landrecht, aber bei Leibe nicht einheitlich, gleichmäßig und allein; theilweise ist es prinzipales Recht und hat alles andere Recht verdrängt, theilweise gelten vor ihm neue modifizierte Provinzialrechte, theilweise gelten mit ihm Rechte alterthümlicher Art aus vergangenen Jahrhunderten. Im Westen unseres Vaterlandes endlich herrscht, nördlich ebenfalls, noch in gewissen Gebietsinseln, wenn ich so sagen darf, das gemeine Recht oder das preußische Recht. Von dem Punkte an, wo der Rhein in unser Land eintritt, bis dahin, wo er wieder über unsere Grenzen geht, herrscht in unseren westlichen Gebieten das Recht Frankreichs, unseres Nachbars jenseits der westlichen Grenzen.“[6]
Er betont außerdem, es sei unhaltbar, dass 46 % der Deutschen ihr Recht in Quellen suchen müssten, die nicht in ihrer eigenen Sprache verfasst seien, sondern nur auf Lateinisch, Griechisch oder Französisch. Das geplante Gesetz sollte gegen diesen Missstand der Uneinheitlichkeit im Zivilrecht Abhilfe schaffen.[7]
Im Folgenden soll daher in einem 1. Punkt dargestellt werden, wie die Ausarbeitung des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) vonstatten gegangen ist. Im 2. Abschnitt werden dann die über den Entwurf geführten Reichstagsdebatten anhand parteipolitischer Aspekte an den Rechtsgebieten Vereins-, Dienst- und eheliches Güterrecht untersucht. Zum Schluss erfolgt eine knappe Zusammenfassung der Ergebnisse.
2. Die Entstehungsgeschichte des BGB
2.1. Erweiterung der Reichskompetenzen auf das Zivilrecht
Gemäß Art. 4 Nr. 13 der Reichsverfassung von 1871 oblag es dem Reich nur, über das „Obligationenrecht, Strafrecht, Handels- und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren“[8] zu entscheiden. Aber schon
„von der Gründung des Norddeutschen Bundes an gehörte es zum Programm der Nationalliberalen Partei, dem Norddeutschen Bund und, nach der Reichsgründung, dem Deutschen Reich die Gesetzgebungskompetenz für das gesamte bürgerliche Recht zu verschaffen.“[9]
Einen entsprechenden Antrag stellten die Nationalliberalen Miquel[10] und Lasker[11] bereits 1869 und die Nationalliberalen wiederholten diesen in den Jahren 1871, 1872 und 1873.[12] Diese mehrjährige Auseinandersetzung um die Kompetenzausweitung des Reiches beruhte auf der Uneinigkeit der Bundesstaaten in dieser Angelegenheit. Preußen stellte sich seit 1871 hinter die Initiative und war bestrebt, auch die anderen Bundesstaaten vom Nutzen einer Verfassungsänderung zu überzeugen. Zum einen lag eine gewisse damit verbundene Zentralisierung im Interesse Preußens. Zum anderen war sogar Preußen selbst in drei Rechtsgebiete gespalten und wollte ggf. eine eigene Zivilrechtskodifikation auf den Weg bringen, um wenigstens im eigenen Bundesstaat eine Vereinheitlichung zu erreichen. Scharfe Gegner einer Verfassungsänderung waren insbesondere Bayern und Württemberg, die wie die anderen deutschen Mittelstaaten befürchteten, ihre Justizhoheit zu verlieren. Zu diesem kam noch die Sorge hinzu, Preußen könnte bei der Ausarbeitung des Bürgerlichen Gesetzbuches eine vorrangige Stellung beanspruchen. Im Laufe der Zeit konnte Preußen diese Bedenken jedoch zerstreuen.[13] So kam es, dass nachdem eine positive Abstimmung abzusehen war, der Präsident des Reichskanzleramtes Delbrück[14] am 02.04.1873 im Reichstag folgende Erklärung abgeben konnte:
„In diesem Falle beabsichtigen die verbündeten Regierungen mit der Publikation der Verfassungs-Aenderung eine Kommission zur Aufstellung des Entwurfes eines allgemeinen deutschen bürgerlichen Gesetzbuches einzusetzen, da sie die Herstellung der Einheit des bürgerlichen Rechtes in einem Gesetzbuche für Deutschland als das zu erstrebende Ziel der in Rede stehenden Verfassungs-Aenderung betrachten.“[15]
Am 12.12.1873 konnte in der Bundesratssitzung schließlich protokolliert werden, dass der Änderung des Verfassungsartikels 4 Nr. 13 mit 54 gegen vier Stimmen zugestimmt worden ist.[16]
2.2. Die Vorkommission
Bereits einen Tag später am 13.12.1873 tagte der Justizausschuss um die Zusammensetzung einer entsprechenden Kommission zur Ausarbeitung eines Zivilgesetzbuchs zu besprechen. Am 08.02.1874 fiel die Entscheidung, zunächst eine Vorkommission einzusetzen, die mit der Klärung von Vorfragen beauftrag werden sollte.[17] Als Mitglieder dieser Kommission wurden als erstes
„[…] Förster, (seit 1868 Vortragender Rat im preußischen Justizministerium,)[18] Goldschmidt[19], damals Professor an der Universität Heidelberg, Neumayr[20], Präsident des Bayer. Oberappellationsgerichts, Kübel[21], Obertribunalsdirektor in Stuttgart und v. Weber[22], Präsident des Sächsischen Oberappellationsgerichts“[23]
vorgeschlagen, Förster in der endgültigen Abstimmung am 19.03.1974 vom Bundesrat jedoch durch v. Schelling[24], den damaligen Präsidenten des Appellationsgerichts in Halberstadt, ersetzt. Die Vorkommission erstellte zum 15.04.1874 ein Gutachten, worin empfohlen wurde, eine Kommission mit maximal neun Mitgliedern zu bilden, die die Arbeit am Entwurf eines bürgerlichen Gesetzbuches auf mehrere Redaktoren verteilen sollte und sie sollte sich so nahe wie möglich an das bestehende Recht halten. Mit Betonung der gesetzgeberischen Funktion der Kommission und der Festlegung auf elf Mitglieder wurde dieses Gutachten vom Justizausschuss am 09.06.1874 gebilligt und schließlich am 22.06.1874 auch vom Bundesrat.[25]
2.3. Die 1. Kommission
Am 30.06.1874 wurden im Justizausschuss die Mitglieder der 1. Kommission gewählt, und am 02.07.1874 vom Bundesrat bestätigt. Die 1. Kommission zur Beratung eines Entwurfs für ein bürgerliches Gesetzbuch bestand anfangs aus Roth[26] und Schmitt[27] für Bayern, Weber für Sachsen, Kübel für Württemberg, Windscheid[28] und Gebhard[29] für Baden, Johow[30], Kurlbaum[31], Pape[32] und Planck[33] für Preußen sowie für das rheinische Rechtsgebiet nach einigem Hin und Her Derscheid[34] anstelle des Hamburg vertretenden Baumeisters[35]. Nachdem sich die Kommission am 17.09.1874 konstituiert hatte, wurde in sieben vorbereitenden Sitzungen die Einteilung des künftigen Gesetzbuches in Grundzügen festgelegt. Zu diesem Zweck beschloss man die verschiedenen Rechtsgebiete einzelnen Redaktoren zu übertragen, nämlich Gebhard den Allgemeinen Teil, Johow das Sachenrecht, Planck das Familienrecht, Schmitt das Erbrecht und Kübel das Obligationenrecht.[36] Den Redaktoren war aufgeben,
„sich in regelmäßigen Sitzungen „über Form und Inhalt ihrer Arbeit zu besprechen und gegenseitig zu verständigen und hierdurch eine möglichst einheitliche Auffassung und Formgebung sowie eine erschöpfende Behandlung des Gesetzgebungsstoffes zu erstreben“. Zu den Gegenständen, über welche sich die Redaktoren zu verständigen hatten, gehörten „insbesondere Form und Sprachweise des Gesetzbuchs, sowie die für das Ganze oder doch für mehrere Hauptteile der Arbeit maßgebenden Grundsätze und systematischen Anordnungen und die Bestimmung zweifelhafter Grenzen der den einzelnen Redaktoren zugewiesenen Gebiete“. Nach Beendigung der erforderlichen Vorarbeiten sollten die Redaktoren die Entscheidung der Gesamtkommission über die grundlegenden Fragen herbeiführen.“[37]
Aufgrund der zeitraubenden Stoffsammlung, weil die Anlehnung an eine bestehende Kodifikation nicht genehm war und der große Umfang der Rechtsgebiete es kaum möglich machte, sich auch noch in fremde einzuarbeiten, blieb dieser Plan in der Realität großteils unerfüllt. Dies waren auch die Gründe warum die Vorbereitungen der Teilentwürfe bis 1881 dauerten, so dass die Hauptberatungen der gesamten Kommission erst am 01.10.1881 beginnen konnten.[38] Zusammen mit Pape bestimmte Windscheid die Beschlüsse und Kommissionsentscheidungen, bis er zum 01.10.1883 aus der Kommission ausschied. Seine Stelle blieb ohne Ersatz, dafür erhielt Pape für Fälle der Stimmengleichheit doppeltes Stimmrecht, nachdem Kübel verstorben und durch v. Mandry[39] aus Württemberg ersetzt wurde. Folglich ergab sich eine Majorität der preußisch gestimmten Juristen Pape, Planck, Johow, Derscheid und Kurlbaum. Der 1. Entwurf des Bürgerlichen Gesetzbuches konnte von Pape am 27.12.1887 dem Reichskanzler übergeben werden und am 05.01.1888 erstmals vom Bundesrat gesichtet werden. Die Kommission arbeitete – nach dem Tode Papes unter dem Vorsitz Johows – noch weiter an einem Entwurf für das Einführungsgesetz und beriet über Grundbuchordnung und Zwangsvollstreckung. Nach deren Fertigstellung wurde die 1. Kommission zum 31.03.1889 aufgelöst.[40]
2.4. Die 2. Kommission
Trotz aller Kritik, die dem 1. Entwurf von allen Seiten entgegen kam, wurde er als geeignete Basis für das zukünftige Bürgerliche Gesetzbuch im Herbst 1890 anerkannt.[41] Zur Vorbereitung einer 2. Lesung sollte eine neue Kommission einberufen werden, über deren Zusammensetzung am 25.11.1890 debattiert und die am 04.12.1890 im Bundesrat beschlossen wurde,[42] wie folgender Auszug aus dem Protokoll zeigt:
[...]
[1] Vgl. Eisenhardt (1995), 369f. Die Reichskompetenzen nennt Art. 4 der Reichsverfassung, vgl. Verfassung des Deutschen Bundes, http://www.verfassungen.de/de/de67-18/verfassung70-i.htm, Zugriff 24.11.2006.
[2] Vgl. Nipperdey (1992), 88 und Eisenhardt (1995), 370.
[3] Vgl. Eisenhardt (1995), 372-376.
[4] Nipperdey (1992), 183.
[5] Nieberding, Arnold (geb. 04.05.1838, gest. 10.10.1912), Studium der Rechte, 1863 Assessor, tätig für Regierung in Breslau, 1866 Hilfsarbeiter im preußischen Handelsministerium, 1872 im Reichskanzleramt, 1873 Regierungsrat, 1875 Vortragender Rat, 1889 Direktor, 1893 Wirklicher Geheimer Rat, 1893-1909 Staatssekretär und Leiter des Reichsjustizamts. Vgl. Vortmann (1998), 214.
[6] Stenographische Berichte des Reichstags (1896), 6.
[7] Vgl. Stenographische Berichte des Reichstags (1896), 7.
[8] Verfassung des Deutschen Bundes, http://www.verfassungen.de/de/de67-18/verfassung70-i.htm, Zugriff 24.11.2006; vgl. auch Schulte-Nölke (1995), 77 sowie Schubert (1978), 27.
[9] Schubert (1978), 27.
[10] Miquel, Johannes von (geb. 19.02.1828, gest. 08.09.1901), Studium der Rechte, 1848 Anschluss an republikanische Bewegung von der er sich später abwendet hin zum Liberalismus und Nationalismus, 1857 Mitglied der Göttinger Stadtverordnetenversammlung, 1865-1869 Bürgermeister Osnabrücks, 1867-1882 Mitglied des preußischen Abgeordnetenhauses, danach Mitglied im Herrenhaus, außerdem 1867-1877 und 1887-1890 Reichstagsabgeordneter, dann preußischer Finanzminister, 1897-1901 stellvertretender preußischer Ministerpräsident. Vgl. Aldenhoff (1994), 553f.
[11] Lasker, Eduard (geb. 14.10.1829, gest. 05.01.1884), Studium der Mathematik, Philosophie und später der Rechte, 1857 Assessor am Berliner Stadtgericht, publiziert liberales Gedankegut, Gründungsmitglied der Nationalliberalen Partei. Vgl. Pollmann (1982), 656f.
[12] Vgl. Schubert (1978), 125.
[13] Vgl. Schubert (1978), 27-29.
[14] Delbrück, Martin Friedrich Rudolph von (geb. 16.04.1817, gest. 01.02.1903), Studium der Rechte, 1842 Hilfsarbeiter im preußischen Finanzministerium, 1844 im Handelsamt, 1848 im Handelsministerium, 1849 Vortragender Rat, 1859 Ministerialdirektor, 1867 Präsident des Bundeskanzleramtes bzw. Reichskanzleramtes ab 1871, 1869 preußischer Staatsminister, 1878-1881 Abgeordneter im Reichstag. Vgl. Heffter (1957); 579f.
[15] Die Erklärung ist auch im Protokoll der Bundesratssitzung als § 159 vom 02.04.1873 enthalten, abgedruckt bei Schubert (1978), 158f.
[16] Vgl. Protokoll der Bundesratssitzung § 601 vom 12.12.1873, abgedruckt bei Schubert (1978), 159.
[17] Vgl. Schubert (1978), 33.
[18] Förster, Franz (geb. 1819, gest. 1878), Studium der Rechte, bis 1868 im praktischen Justizdienst, dann vortragender Rat im preußischen Justizministeriums, maßgeblicher Autor des preußischen GVG-Entwurfs, von 1874 bis zum Tod im Kultusministerium tätig. Vgl. Schubert (1978), 34, Fußnote 37.
[19] Goldschmidt, Levin (geb. 30.05.1829, gest. 16.07.1897), 1847 Studium der Medizin, 1848 Studium der Rechte, 1851 Dissertation, 1855 Habilitation in Heidelberg, dort 1860 außerordentlicher Professor, 1866 ordentlicher Professor, 1870 Rat am Bundesoberhandelsgericht in Leipzig, 1875-1892 Universität Berlin Lehrstuhl für Handelsrecht, 1875-1877zugleich Mitglied der nationalliberalen Fraktion im Deutschen Reichstag. Vgl. Jahnel (1978), 69-71.
[20] Neumayr, Ludwig Ritter von (geb. 21.03.1810, gest. 04.03.1895), Jurastudium, 1835 Akzessist am Appellationsgericht in München, 1838 Assessor am Kreis- und Stadtgericht München, 1840 in selber Funktion am Appellationsgericht in Passau, 1845 Rat beim Appellationsgericht von Schwaben, 1849 Rat am Oberappelationsgericht in München, 1851 Ministerialrat im Staatsministerium der Jusitz, 1858 dort Generalsekretär, 1860 Leitung des Appellationsgerichts Oberbayern, 1868 Präsident des Oberappellationsgerichts München, 1871-1873 für Bayern im Deutschen Bundesrat. Vgl. Jahnel (1978), 71.
[21] Kübel, Franz Philipp Friedrich von (geb. 19.08.1819, gest. 04.01.1884), 1836-1839 Studium der Rechte, 1840 Promotion, 1841 verschiedene Assessorstellen, 1848-1851 stellvertretender Generalstaatsanwalt und Mitglied des ehegerichtlichen Senats am württembergischen Obertribunal Stuttgart, 1852 Oberjustizrat, 1861 Obertribunalassessor und später Obertribunalsrat, 1871 Obertribunalsdirektor und Vorstand des Landesoberhandelsgerichts, 1877 Vizepräsident des Obertribunals, 1879 Senatspräsident am Württembergischen Oberlandesgericht. Vgl. Jahnel (1978), 75-77.
[22] Weber, Anton von (geb. 1817, gest. 08.02.1888), Dr. jur., tätig im sächsischen Justizdienst, Mitwirkung an der sächsischen Gesetzgebung, längere Zeit Rat am Appellationsgericht Dresden, auch als dessen Präsident, 1871 Leitung des Oberappellationsgerichts Dresden. Vgl. Jahnel (1978), 86.
[23] Schubert (1978), 34.
[24] Schelling, Hermann Ludwig von (geb. 19.04.1824, gest. 15.11.1908), Dr. phil., Dr. jur. h. c., tätig im preußischen Staatsdienst, 1854 Staatsanwalt beim Kreisgericht Hechingen, 1861 beim Berliner Stadtgericht, 1863 Appellationsgerichtspräsident in Glogau, 1864-1874 im preußischen Justizministerium tätig, 1874 Präsident des Appellationsgerichts Halberstadt, 1875 Vizepräsident des Obertribunals Berlin, 1879 Staatssekretär des Reichsjustizamts, 1889 preußischer Justizminister. Vgl. Jahnel (1978), 71f.
[25] Vgl. Schubert (1978), 34-36.
[26] Roth, Paul Rudolf von (geb. 11.07.1820, gest. 28.03.1892), 1834-1840 Studium der Rechte, 1848 Promotion und Habilitation, 1850 Professor in Marburg, 1853 Professor in Rostock, danach in Kiel, 1863 Lehrstuhl für Deutsches Recht, Bayerisches Recht und Staatsrecht in München. Vgl. Jahnel (1978), 83f.
[27] Schmitt, Gottfried Ritter von (geb. 30.09.1827, gest. 25.08.1908), Studium der Rechte, tätig an verschiedenen Gerichten, 1869-1886 als Appellationsgerichtsrat im bayrischen Staatsministerium der Justiz, 1874 Ministerialrat, 1883 OLG-Präsident extra statum, 1886 OLG-Präsident in Nürnberg, 1891-1896 Präsident des Obersten Landesgerichts München. Vgl. Jahnel (1978), 85f.
[28] Windscheid, Bernhard (geb. 26.06.1817, gest. 26.10.1892), 1836 Studium der Rechte, 1838 Promotion, 1840 Habilitation, 1847 a. o. Professor für Römisches und Französisches Recht in Bonn, kurz darauf ordentlicher Professor in Basel, 1852 in Greifswald, 1857 in München, 1871 in Heidelberg, 1874 in Leipzig. Vgl. Jahnel (1978), 86f.
[29] Gebhard, Albert (geb. 03.01.1832, gest. 23.10.1907), Studium der Rechte, 1854 Promotion, 1856 Referendar beim Oberamt Emmendingen, 1860 Sekretariatspraktikant beim badischen Handelsministerium, 1862 Finanzassessor bei Zolldirektion, 1864 Kreisgerichtsrat in Karlsruhe, 1868 Ministerialrat im badischen Justizministerium, 1890 ordentlicher Professor in Freiburg. Vgl. Jahnel (1978), 73f.
[30] Johow, Reinhold Heinrich Sigismund (geb. 30.05.1823, gest. 12.01.1904), Auskulator im preußischen Staatsdienst, 1847 Referendar im Kammergericht, 1849 Assessor am Berliner Appellationsgericht, 1850 Kreisrichter in Kyritz, später nach Sigmaringen versetzt, 1857 Staatsanwalt in Hechingen, 1860 Appellationsgerichtsrat in Posen, 1868 Kammergerichtsrat in Berlin, dort 1869 Obertribunalsrat, maßgeblich an der Ausarbeitung des Entwurfs eines Zwangsvollstreckungsgesetzes beteiligt. Vgl. Jahnel (1978), 74.
[31] Kurlbaum, Karl Dietrich Adolf (geb. 1829, gest. 25.11.1906), 1850 bis zum Tod im preußischen Justizdienst, seit 1859 Gerichtsassessor in Magdeburg, 1859 dort Stadt- und Kreisrichter, 1864 Kreisgerichtsrat, 1869 Appellationsgerichtsrat in Hamm, 1872 Justizministerium, dort Geheimer Justizrat, Vortragender Rat und 1875 Geheimer Oberjustizrat, 1889 Präsident des Oberlandesgerichts Stettin. Vgl. Jahnel (1978), 77f.
[32] Pape, Heinrich Eduard (geb. 13.09.1816, gest. 11.09.1888), Studium der Rechte, 1843 Oberlandesgerichtsassessor, 1850 Kreisrichter des See- und Handelsgerichts in Stettin, dort 1856 Kreisgerichtsrat, Entwurf eines gemeinsamen deutschen Seerechts, 1859 Geheimer Justizrat und Vortragender Rat im preußischen Justizministerium, Mitglied der Kommission zur Revision des preußischen Zivilprozss- und Strafprozessrechts, Bevollmächtigter Preußens beim Bundesrat des Norddeutschen Bundes und des Zollvereins, 1869 Präsident des Bundesoberhandelsgerichts. Vgl. Jahnel (1978), 79f.
[33] Planck, Gottlieb Karl Georg (geb. 24.06.1824, gest. 20.05.1910), Studium der Rechte, 1848 Kanzleiauditor in Hannover, danach in Osnabrück, 1852 für Demokratische Partei in hannoverschen Landtag gewählt, vom Staatsdienst ausgeschlossen aufgrund Kritik an verfassungsunmäßigen Verordnungen, 1863 Obergerichtsrat in Meppen, 1867 Wahl in das preußische Abgeordnetenhaus, 1868-1879 Appellationsgerichtsrat in Celle, 1889 ordentlicher Professor in Göttingen. Vgl. Jahnel (1978), 80-83.
[34] Derscheid, Gustav Theodor Friedrich (geb. 14.08.1827, gest. nach 1890), Studium der Rechte, 1847 Auskulator am OLG Frankfurt/Oder, 1850 Referendar am OLG Köln, danach Assessor am Trierer Landgericht, 1857 Friedensrichter in Wittlich, 1867 Assessor in Trier, 1869 Landgerichtsrat in Saarbrücken, 1871 Appellationsgerichtsrat in Colmar, 1874 dort Landgerichtspräsident, 1879-1890 Rat am Reichsgericht. Vgl. Jahnel (1978), 72f.
[35] Baumeister, Hermann (geb. 1806, gest. 1877), Richter in Hamburg, beeinflusst dort Verfassungsentwicklung und Gesetzgebung im liberalen Sinn, steht der Pandektenjurisprudenz fern. Vgl. Schubert (1978), 38, Fußnote 52.
[36] Vgl. Schubert (1978), 36-43.
[37] Schubert (1978), 41. Schubert zitiert aus den Protokollen der 1. Kommission, publiziert auf den S. 206-317.
[38] Vgl. Schubert (1978), 41-45.
[39] Mandry, Johann Gustav Karl von (geb. 31.01.1832, gest. 30.05.1902), würt. Justiziar, 1861 ohne Promotion zum o. Professor des röm. Rechts in Tübingen ernannt, seit 1867 auch für würt. Privatrecht, 1872/73 Rektor Universität Tübingen, 1896 Vorsitzender im würt. Justizministerium zur Ausarbeitung des Ausführungsgesetzes zum BGB, 1899 Staatsrat, 1901 Mitglied der Kammer für Standesherren auf Lebenszeit. Vgl. Jahnel (1978), 78f.
[40] Vgl. Schubert (1978), 47-52.
[41] Vgl. Schubert (1978), 50f.
[42] Vgl. Schubert (1978), 55-57.
- Citation du texte
- Tanja Wagner (Auteur), 2007, Die Entstehung des Bürgerlichen Gesetzbuchs unter besonderer Berücksichtigung der darüber geführten Reichtagsdebatten, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/91638
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