Der lateinische Begriff „Medien“ bezeichnet Vermittlungssysteme für Informationen aller Art, wie Nachrichten, Meinungen, Unterhaltungen. Die Botschaft der Medien wird indirekt und einseitig einem anonymen Publikum allgemein zugänglich gemacht.
Diese Arbeit setzt sich mit den Medien in Deutschland, ihren Aufgaben und den Akteuren der Berichterstattungen auseinander.
Eingangs werden die wesentlichen Elemente des Art. 5 Abs. I Grundgesetz und ihre historischen Begründungen erklärt. Weiter werden die Entwicklungen der Medien und ihrer Aufgaben seit Gutenberg erläutert und wie die Gesetzgebung, aber auch die Rechtsprechungen auf die heutige Medienlandschaft reagieren.
Es soll der regelmäßige Konflikt von Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz aufgezeigt werden.
Welche Unterscheidungen dabei Pressemeldungen mit Informations- und Unterhaltungscharakter verursachen, und warum bei Personen des öffentlichen Interesses anders als mit den Persönlichkeitsrechten von Privatpersonen verfahren wird, soll durch auszugsweise Darstellung von Streitigkeiten erkennbar werden.
Ebenso ist es relevant zu erläutern, in wie weit der gesellschaftliche Anspruch maßgeblichen Einfluss auf die Qualität der Berichterstattungen hat. Sowohl die Betroffenen, die durch die Publikation der Nachricht in die öffentliche Diskussion geraten, wie Journalisten und Verlage, aber auch die Rezipienten, die durch die Veröffentlichung informiert oder unterhalten werden wollen, bestimmen das Niveau der heutigen Pressearbeit.
Abschließend werden die Selbstkontrolle der Medien und andere Anreize zu einer angemessenen Nutzung der Pressefreiheit dargestellt, um aufzeigen zu können, warum nicht nur wirtschaftliche Aspekte Berücksichtigung finden dürfen.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Massenmedien
2.1 Informations- und Kommunikationsaufgabe der Medien
2.2 Medienrevolutionen seit Beginn des Buchdrucks
2.2.1 Rechte und Pflichten der Mediensysteme
2.2.2 Presserecht und Pressefreiheit
2.2.2.1 Informantenschutz
2.2.3 Journalistischer Konflikt: Aktualität vs. Recherche
3 Medien und rechtliche Ansprüche
3.1 Grundrechte und ihre Schutzbereiche
3.2 Entwicklung der Freiheitsrechte
3.2.1 Aspekte der Meinungs-, Informations-, und Pressefreiheit
4 Presserechtsstreitigkeiten
4.1 Fehlende Wahrheitsgehalte
4.2 Vorverurteilende Berichterstattung
4.3 Bildberichterstattungen bei Privatpersonen
4.4 Presseberichterstattungen bei Privatpersonen
4.5 Bildberichterstattungen bei Personen des öffentlichen Interesses
4.6 Presseberichterstattungen bei Personen des öffentlichen Interesses
5 Betrachtungsweisen der Beteiligten
5.1 Deutscher Presserat
5.2 Medienvertreter
5.3 Wirtschaftsangehörige
5.4 Politiker und Beamte – Staatsbeauftragte
6 Beispielhafte erfolgreiche Erfüllung der Medienaufgabe
6.1 Wächterpreis der täglichen Printmedien
6.2 Hanns-Joachim-Friedrichs-Preis für Fernsehjournalismus
6.3 Ausgezeichnete Berichterstattungen
7 Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
Einleitung
Der lateinische Begriff „Medien“ bezeichnet Vermittlungssysteme für Informationen aller Art, wie Nachrichten, Meinungen, Unterhaltungen. Die Botschaft der Medien wird indirekt und einseitig einem anonymen Publikum allgemein zugänglich gemacht.
Diese Arbeit setzt sich mit den Medien in Deutschland, ihren Aufgaben und den Akteuren der Berichterstattungen auseinander.
Eingangs werden die wesentlichen Elemente des Art. 5 Abs. I Grundgesetz und ihre historischen Begründungen erklärt. Weiter werden die Entwicklungen der Medien und ihrer Aufgaben seit Gutenberg erläutert und wie die Gesetzgebung, aber auch die Rechtsprechungen auf die heutige Medienlandschaft reagieren.
Es soll der regelmäßige Konflikt von Pressefreiheit und Persönlichkeitsschutz aufgezeigt werden.
Welche Unterscheidungen dabei Pressemeldungen mit Informations- und Unterhaltungscharakter verursachen, und warum bei Personen des öffentlichen Interesses anders als mit den Persönlichkeitsrechten von Privatpersonen verfahren wird, soll durch auszugsweise Darstellung von Streitigkeiten erkennbar werden.
Ebenso ist es relevant zu erläutern, in wie weit der gesellschaftliche Anspruch maßgeblichen Einfluss auf die Qualität der Berichterstattungen hat. Sowohl die Betroffenen, die durch die Publikation der Nachricht in die öffentliche Diskussion geraten, wie Journalisten und Verlage, aber auch die Rezipienten, die durch die Veröffentlichung informiert oder unterhalten werden wollen, bestimmen das Niveau der heutigen Pressearbeit.
Abschließend werden die Selbstkontrolle der Medien und andere Anreize zu einer angemessenen Nutzung der Pressefreiheit dargestellt, um aufzeigen zu können, warum nicht nur wirtschaftliche Aspekte Berücksichtigung finden dürfen.
2 Massenmedien
Die Unterteilung von Individualkommunikation im Sinne von Art.5 Abs.1 S.1 GG und Massenkommunikation gemäß Art.5 Abs.1 S.2 GG sichern einerseits jeder Einzelperson als subjektives Persönlichkeitsrecht den Schutz der freien Meinungsäußerung gegenüber staatlichen Eingriffen zu. Andererseits garantieren die objektiven Rechte aus Art.5 GG die freie pluralistische Kommunikationsstruktur. Letzteres privilegiert die Presse- und Kommunikationsfreiheit.
2.1 Informations- und Kommunikationsaufgabe der Medien
Durch ihre Macht werden Medien auch als „vierte Gewalt“ im Staat bezeichnet. Idealerweise können Medien als Orientierungshilfe verstanden werden, da sie großen Anteil an der Bewusstseins- und Urteilsbildung innerhalb der Bevölkerung haben.
Art. 5 Abs. 1 S. 1 des Grundgesetzes (GG) dient der Freiheit der zwischenmenschlichen Kommunikation. Für dieses Freiheitsrecht sind neben der Informationsfreiheit auch das Recht auf freie Meinungsäußerung und die Meinungsverbreitung zu garantieren. Neben der heutigen Vielfältigkeit der Publikationsmöglichkeiten ist das Tempo der Nachrichtenverbreitung ein wesentliches Kriterium, welches über Erfolg oder Misserfolg der Kommunikatoren und ihre Berichterstattung bestimmt.
2.2 Medienrevolutionen seit Beginn des Buchdrucks
Um 1450 schaffte es Johannes Gutenberg die bis dahin gegebenen Druck- und Reproduktionsverfahren so weiterzuentwickeln, dass diese vom amerikanischen Magazin "Time life" 1997 zur bedeutendsten Entdeckung des Jahrtausends gewählt und Ende 1998 Gutenberg selbst zum Mann des Jahrtausends ernannt wurde. Im Jahr 2000 wurden anlässlich seines 600. Geburtstages auch in Deutschland seine Leistungen noch einmal honoriert. Durch seine Weiterentwicklung der Druckerpresse, der Druckfarbe und des Handgießinstrumentes, welches die Herstellung von Drucklettern wesentlich vereinfachte, wurden erstmals die Massenproduktionen von Büchern industriell ermöglicht. Seine 42-zeilige Biblia latina wird als erstes bedeutendes Dokument industrieller Serienfertigung bezeichnet. Es stellt somit den historischen Ursprung der heutigen Printerzeugnisse, wie Bücher, Zeitschriften und Zeitungen dar.
2.2.1 Rechte und Pflichten der Mediensysteme
Die rasante Medienentwicklung sorgte für eine stetig wachsende Informationserfassung, -verarbeitung und -publizierung. Dieses ermöglichte nicht nur eine vielfältigere und schnellere Verbreitung von Informationen, sondern veränderte maßgeblich die „Sender“ und ihre Ansprüche, wie auch die Rezipienten. Es ist festzustellen, dass nicht nur die Fülle der Medienarten und ihre Botschaftsübermittlung zugenommen hat, sondern auch die Medienverantwortung.
Entsprechend der bestehenden Soziokultur werden, parallel zu den allgemein bildenden Informationen, Unmengen von Nachrichten über Personen der Zeitgeschichte publiziert.
Der Unterhaltungscharakter bei der Berichterstattung scheint mächtiger als die Vermittlung von Informationen objektiver Art. Medien prägen, in wechselseitiger Abhängigkeit zur Politik und Wirtschaft, das Meinungsbild der Bevölkerung. Ihrer eigentlichen Kontrollfunktion werden sie dabei nicht immer in ausreichender Weise gerecht. Diese Schwäche nutzen heute gleichermaßen verschiedene Wirtschaftszweige und Personen des öffentlichen Interesses. Kehrt sich die Berichterstattung jedoch ins Negative, werden die Schutzbereiche der Grundrechte gesucht, um sich gegen die Veröffentlichungen zu wehren. Eine Möglichkeit zur Wehr gegen solche Berichterstattungen ist der Anspruch auf Gegendarstellung.
Diese rechtliche Maßnahme hat verschiedene Aspekte. Sie kann als Regulator für einen qualitativen Anspruch bei der Recherche und Berichterstattung verstanden werden. Zielpersonen einer Pressemeldung, können mit dem Anspruch auf Gegendarstellung, den Sender zum Abdruck ihrer Erklärung zwingen. Dieses erfolgt meist bei Meldungen der Printmedien, wie Zeitschriften und Zeitungen.
Somit kann der Anspruch auf Gegendarstellung aber auch als Eingriff in die Pressefreiheit verstanden werden, da die Medien dann verpflichtet sind, die Gegendarstellung gleichermaßen zu publizieren. Dieser Anspruch muss jedoch als Schutz für die Persönlichkeitsrechte verstanden werden, da es für die informationelle Selbstbestimmung unerlässlich ist.
Der Gegendarstellungsanspruch resultiert aus dem lateinischen Grundsatz „audiatur et altera pars“, welcher übersetzt „man höre auch die andere Seite“ bedeutet und der bereits im Römischen Recht angewendet wurde.
Weiter entwickelten sich die Wurzeln des Gegendarstellungsrechtes aus dem französischen Entwurfes des „droit de réponse“ , die 1831 erstmals in Deutschland angewendet und 1874 im Reichspressegesetz verankert wurden.
Hier bestand nur eine gesetzliche Regelung, aber keine verfassungsmäßige Garantie, sodass es sich hierbei noch um widerrufliches Recht handelte.
Durch den Anspruch des Grundgesetzes und die Auslegung des Bundesverfassungsgerichtes ist der Gegendarstellungsanspruch zu gewähren.
2.2.2 Presserecht und Pressefreiheit
Das Presserecht beruht auf der Verfassungsgarantie des Art. 5 Grund-gesetzes und stellt heute ein Sonderrecht gemischter Natur dar. Neben elementaren öffentlich-rechtlichen Elementen, sind auch fundamentale privat- und sozialrechtliche Aspekte zu wahren. Der Begriff „Presse“, im Sinne von Art. 5 GG und Art. 75 Abs. 2 GG beinhaltet das gesamte Pressewesen von allen für die Presse tätigen Personen, wirtschaftliche, organisatorische und technische Begebenheiten, bis hin zum Presse-Erzeugnis an sich. Die Presse nimmt in der Verfassung eine privilegierte Stellung ein, welche das Bundesverfassungsgericht mit dem Begriff der öffentlichen Aufgabe begründet. Die Pressefreiheit ist hierfür grundlegend einzuhalten, da die Meinungsbildung der Öffentlichkeit nur durch eine einflussfreie Berichterstattung erfolgen kann. Ebenbürtig ist die Vertriebsfreiheit, welche ebenfalls durch Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG garantiert wird. Ein Anspruch auf Meinungsfreiheit wäre wertlos, wenn diese nicht verbreitet werden dürfte. In § 3 der jeweiligen Landespressegesetze wird dieses als Voraussetzung für die sachgemäße Erfüllung der öffentlichen Aufgabe deklariert, welche nur gewahrt wird, wenn die Presse ihren letzten Leser unbehindert erreicht.
2.2.2.1 Informantenschutz
Ein ebenfalls wichtiger Punkt der Pressefreiheit ist der Informantenschutz. Der Informantenschutz ist Bestandteil des Zeugnisverweigerungsrechtes, dass sowohl den Informanten als auch den Verfasser einer Mitteilung, schützt. Der Informantenschutz wurde in der Cicero-Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 27. Februar 2007 als wichtiges Element der Pressefreiheit bestätigt. Die Cicero-Entscheidung befasste sich mit der Durchsuchung von Redaktionsräumen des Magazins „Cicero“. Diese Durchsuchung wurde im Rahmen polizeilicher Ermittlungen angeordnet, da das Magazin über einen Terroristen berichtete und Informationen verwertete, die dem Amtgeheimnisschutz unterlagen. Das Bundesverfassungsgericht betonte, dass es weitere konkrete und Verdachtsmomente geben muss, damit solche Maßnahmen angewendet werden dürfen.
2.2.3 Journalistischer Konflikt: Aktualität vs. Recherche
Eine Journalistenweisheit besagt, dass „nichts so alt ist, wie die Schlagzeile von gestern“. Da verantwortungsvoller Journalismus sich durch gründliche Recherche und die Befragung aller Beteiligten auszeichnet, ist dieses durch den Aktualitätsanspruch nur schwerlich aufrecht zu erhalten. Eine statistische Erhebung bei Internet-Nachrichten stützt diese Auffassung. Der ungarische Forscher Zoltan Dezso veröffentlichte im Mai 2005 eine Studie über das ungarische News- und Unterhaltungsportal Origo, welches bis zu viertausend Nachrichten veröffentlicht. Durch eine Messung der Zugriffe, die täglich bis zu 6.500.000 Mal erfolgten, konnte festgestellt werden, dass Nachrichten, die älter als sechsunddreißig Stunden waren, nicht mehr gelesen wurden. Dieses lässt vermuten, dass das Bedürfnis nach Brisanz größer ist als das Interesse nach umfassender Information.
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