Die vorliegende Seminararbeit handelt von der markenrechtlichen Erschöpfung im Europäischen Markenrecht, die vor allem durch das "Silhouette-Urteil" (Rs. C-355/96) des EuGHs 1998 in einer umstrittenen Entscheidung geprägt wurde.
Nach einer Erörterung was sich generell hinter dem Begriff Markenrecht verbirgt, wird auf die Erschöpfungswirkung eingegangen. Anschließend wird ausführlich das EuGH-Urteil "Silhouette" erläutert, welches die Reichweite der Erschöpfung festlegt. Die folgende kritische Analyse des Urteils bildet den Schwerpunkt der Arbeit. Den Abschluss bildet ein Exkurs auf internationale Abkommen zum Schutz des geistigen Eigentums und ob der EuGH mit der Silhouette-Entscheidung diesen entgegensteht.
Inhaltsangabe
Literaturverzeichnis
A Einleitung
B Die Europäische Markenrechtrichtlinie (89/104/EWG)
I Historie
II Relevante Paragraphen im Markengesetz
1. Geschütze Marken und sonstige Kennzeichen (§1)
2. Ausschließliches Recht des Inhabers (§ 14 MarkenG)
3. Erschöpfung (§ 24 MarkenG)
C Reichweite
I Historische Entwicklung
II EuGH-Urteil „Silhouette“
III Hintergründe
1. Interessenslagen
2. Intentionswandel
3. Funktionswandel
4. Binnennmarktbezug
IV Reichweite der Erschöpfung: EWR
1. Grundlagen
2. EFTA-Urteil „Maglite“
3. Verhältnis EuGH Rechtsprechung zur EFTA Rechtssprechung
D Internationale Abkommen
I World Trade Organisation (WTO)
II World Intellectual Property Organization (WIPO)
III Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ)
IV Gewerblicher Rechtsschutz im Rahmen der WTO (TRIPS)
E Resumee
Literaturverzeichnis
Lehrbücher:
Paul Ströbele/ Franz Hacker, Markengesetz, 2006, Köln
Alessandro L. Celli, Internationales Kennzeichenrecht, 2000, München
Wolfgang Berlit, Markenrecht, 2005, München
Reinhard Ingerl/Christian Rohnke, Markengesetz, 2003, München
Friedrich L. Ekey/Diethelm Klippel, Markenrecht, 2003, Heidelberg
Detlef v. Schultz, Markenrecht, 2. Auflage, 2002, Frankfurt a. Main
Karl-Heinz Fezer, Markenrecht, 2001, München
WettbR, 27. Auflage 2007, Beck
Internet:
offizielle EFTA-Website, www.efta.int
Fischer Weltalmanach, www.weltalmanach.de/stichwort/stichwort_ewr.html
offizielle WTO Website, www.wto.org
bpb; Bundeszentrale für politisches Wissen; www.bpb.de/wissen/5K80XI,0,0,WTO.html
offizielle WIPO Website, www.wipo.int
Tageszeitungen:
FAZ (Frankfurt), 17.07.1998
The Herald (Glasgow), 17.07.1998
Financial Times (London), 17.07.1998
Zeitschriften:
Roland Michael Beckmann: Die Reichweite des Erschöpfungsgrundsatzes nach neuern Markenrecht – Zugleich Anm. zum Urteil des EuGH v. 16.7.1998 Rs C-355/96 – Silhouette, GRURInt 1998 Heft 11 839 ff
Gallus Joller: Zur territorialen Reichweite des Erschöpfungsgrundsatzes im Markenrecht – Silhouette einer Zwischenbilanz, GRURInt 1998 Heft 10 757 ff
Ulrich Loewenheim: Nationale und internationale Erschöpfung von Schutzrechten im Wandel der Zeiten, GRURInt 1996 Heft 4 313 ff
Meinhard Novak, Rechtsprechung der Europäischen Gerichtshöfe zum Markengesetz, EuZW 2001, Heft 20, 613 ff
Anette Kur, TRIPS und das Markenrecht, GRURInt 1994 Heft 12 989 ff
Ludwig von Zumbusch, Durchsetzung von Rechten des geistigen Eigentums - Verletzung und Haftung bei Marken, GRURInt 1997 Heft 2, 134ff
Friedrich-Karl Beier, Territorialität des Markenrechts und internationaler Wirtschaftsverkehr, GRURInt 1968 Heft 01 8 ff
Ana Maria Pacón, Was bringt TRIPS den Entwicklungsländern? GRURInt 1995 Heft 11 875 ff
Christopher Heath, Bedeutet TRIPS wirklich eine Schlechterstellung von Entwicklungsländern? GRURInt 1996 Heft 12 1180 ff
Rolf Sack, Die Erschöpfung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten nach deutschem Recht, WRP, 11/99, S. 1088 ff
Richard A. Posner, “The Chicago School of Antitrust Analysis”, University of Pennsylvania Law Review Vol. 98, S. 925 ff (1979)
William S. Comanor, “Vertical Price-Fixing, Vertical Market Restrictions, and the New Antitrust Policy”, Harvard Law Review Vol. 98 Issue 5, S. 983 ff (1985)
Gesetzestexte, Richtlinien, Abkommen:
Deutsche Warenzeichengesetz vom 30. Mai 1874; (WZG)
Erste Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (89/104/EWG) vom 21. Dezember 1988; (MRL)
Deutsche Markengesetz vom 1. Januar 1995; (MarkenG)
Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums vom 20. März 1883, Stockholmer Fassung vom 14. Juli 1967; (PVÜ)
Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums vom 30. August 1994; (TRIPS)
Rechtsprechungen:
EuGH „Silhouette“ (C-355/96) vom 16. Juli 1998, GRURInt 1998, 695 ff
EuGH „Shield Mark/Kist“ (C-283/01) vom 27. November 2003, GRURInt 2004, Heft 2 127 ff
BGH „Gefärbte Jeans“ (I ZR 210/93) vom 14. Dezember 1995, GRUR 1996 Heft 04 271 ff
EuGH, „Hoffmann-La Roche/Centrafarm“ (102/77) vom 23. Mai 978, GRURInt 1978, 291, 298 ff
EuGH, „Centrafarm/American Home Products“ (3/78) vom 10. September 1978, GRURInt 1979, 99, 104 ff
EuGH, „HAG II“ (C-10/89) vom 17. Oktober 1990, GRURInt 1990, 960, 961 ff
EFTA-Gerichtshof „Maglite“ (E-2/97) vom 03. Dezember 1997, GRURInt 1998, 309 ff
EuGH, „Dior/Evora“ (C-337/95) vom 04. November 1997, GRURInt 1998 Heft 2, 140 ff
EuGH, „BMW“ (C-63/97) vom 23. Februar 1999, GRURInt 1999 Heft 5, 438 ff
A Einleitung
Kaum ein EuGH-Urteil schlug in der internationalen Presse so hohe Wellen wie das Silhouette Urteil. Während einige Zeitungen wie u.a. die FAZ das Urteil als „Anerkennung des geistigen Eigentums“ bewerteten[1], bezeichneten vor allem britische und österreichische Zeitungen das Urteil als Urteil gegen den Verbraucher. Die Financial Times sprach von einem „dark day for consumers“[2]. Auch u.a. der Herald vertrat diese Meinung[3].
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich ausführlich mit dem Urteil sowie mit den Hintergründen.
B Die Europäische Markenrechtrichtlinie (89/104/EWG)
I Historie
Am 21. Dezember 1988 verabschiedete der Rat der Europäischen Gemeinschaften die Markenrechtrichtlinie (89/104/EWG). In den Erwägungsgründen zu dieser Richtlinie nannte der Rat zentral die Problematik, dass in den einzelnen Mitgliedstaaten keine harmonisierten Rechtsvorschriften bezüglich des Markenrechts existieren, diese allerdings für das Funktionieren eines europäischen Binnenmarkt erforderlich sind. Ohne einheitliche Rechtsvorschriften werden der „freie Warenverkehr und der freie Dienstleistungsverkehr behindert und die Wettbewerbsbedingungen im Gemeinsamen Markt verfälscht“[4].
Der deutsche Gesetzgeber nahm diesen europäischen Vorstoß zum Anlass, das nunmehr weit über 100 Jahre alte Warenzeichengesetz vom 30. Mai 1874, dass in seiner Struktur weitgehend unverändert geblieben war, grundlegend zu reformieren. Das Warenzeichengesetz wurde am 1. Januar 1995 vom Markengesetz abgelöst[5].
II Relevante Paragraphen im Markengesetz
1. Geschütze Marken und sonstige Kennzeichen (§1)
Der § 1 MarkenG besagt, dass Marken, geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben schutzwürdig sind.[6]
Marken sind nach § 3 Abs. 1 MarkenG alle Zeichen, die geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen zu unterscheiden. Hierzu zählen Wörter (einschließlich Personennamen), Abbildungen, Buchstaben, Zahlen, selbst Hörzeichen (sofern klar, eindeutig und dauerhaft darstellbar)[7], dreidimensionale Gestalten, die Form einer Ware (einschließlich Verpackung und Aufmachung) und sogar unter gewissen Voraussetzungen Farben und Farbzusammenstellungen.
Das entscheidende Kriterium bezüglich der Schutzwürdigkeit einer Marke ist in erster Linie ihre Unterscheidungskraft.
Geschäftliche Bezeichnungen und geographische Herkunftsangaben werden an dieser Stelle nicht behandelt.
2. Ausschließliches Recht des Inhabers (§ 14 MarkenG)
Nachdem die Begriffe der schutzwürdigen Marken und Kennzeichen definiert wurden, geht der § 14 MarkenG auf den Schutzbegriff an sich ein. Hiernach ist es einem Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein mit der geschützten Marke identisches oder ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen. § 14 Abs. 3 konkretisiert diese Rechtsposition und stellt beispielhafte Handlungsverbote für Dritte auf.
Um dies zu verdeutlichen, nehmen wir an, ein Süßwarenhersteller, der mit dem Aachener Unternehmen „Lindt“ keinerlei vertragliche noch sonstige Beziehung aufweist, versieht seine eigenen produzierten Flaschen mit dem „Lindt“-Emblem. Der Hersteller verstößt damit gegen § 14 MarkenG. Lindt hat aus § 14 Abs. 5 Marken G nun einen Unterlassungs-, sowie unter Umständen aus Abs. 6 einen Schadenersatzanspruch.
3. Erschöpfung (§ 24 MarkenG)
Der § 24 Abs. 1 MarkenG schränkt das ausschließliche Recht des Markeninhabers aus § 14 MarkenG ein: Hat der Markeninhaber seine Ware im Inland, in einem EU- oder EWR-Vertragsstaat in Verkehr gebracht, bzw. hat er seine Zustimmung dazu gegeben, kann er einem Dritten die Weiterbenutzung der Marke dieser Ware nicht untersagen. Er hat also im Normalfall keine Möglichkeit in die weiteren Vertriebswege seiner Ware einzugreifen[8].
Um dies zu verdeutlichen, greifen wir auf das Lindt-Beispiel zurück. Wir modifizieren dieses Beispiel dahin gehend, dass Lindt ihre selbst produzierte und verkaufsfertige Ware an Händler A verkauft. Durch den Verkauf ist nun die Erschöpfung eingetreten und Lindt kann deshalb nicht verhindern, dass Händler A die Ware an Händler B weiter verkauft.
Neben den gerade angesprochenen Normalfällen treten auch Ausnahmefälle auf. Diese werden in § 24 Abs. 2 MarkenG definiert. Hier ist festgehalten, dass es zu keiner Erschöpfung kommt, falls dem Inhaber der Marke berechtigte Gründe vorliegen, sich einem weiteren Vertrieb der Ware zu wiedersetzen, insbesondere, wenn die Ware nach ihrem Inverkehrbringen verändert oder verschlechtert wurden.
Bezogen auf das Lindt-Beispiel nehmen wir nun an, der Händler A öffnet die Pralinenverpackungen und verfeinert die Pralinen mit Trüffel. Lindt hat nun die Möglichkeit, sich gegen einen Weitervertrieb zur Wehr zu setzen.
Der Hintergrund dieser Erschöpfungsklausel liegt in einer Interessensabwägung. Man stelle sich vor, bei jeder Weiterveräußerung müsste die Erlaubnis des Markeninhabers eingeholt werden. Dem Handelsverkehr würde eine unabdingbare Rechtssicherheit verloren gehen, da der Markeninhaber jederzeit den Handel willkürlich unterbinden könnte. Damit verbunden wäre eine weitreichende Einschränkung des freien Wirtschaftsverkehrs. Demgegenüber stehen auf der anderen Seite berechtigte Interessen des Inhabers der Marke. Insbesondere im Falle einer Produktmodifizierung durch beispielsweise einem Zwischenhändlers, wobei dem Verbraucher nicht ersichtlich wird, dass ein Zwischenhändler und nicht der Markeninhaber diese Modifikation herbeigeführt hat, muss der Inhaber die Möglichkeit haben, seinen Namen und sein Image zu schützen und in den Vertrieb der veränderten Ware einzugreifen. Das Markengesetz hat also eine ausgleichende Funktion zwischen den Interessen der Händler, bzw. des Marktes und denen der Markeninhabern.[9]
Die markenrechtliche Erschöpfung impliziert folglich kein vollständiges Abtreten der Benutzungsrechte des Markeninhaber an einen Dritten. Vielmehr bezieht sie sich auf den Weitervertrieb von Orginalware, bei dem die Rechte des Markeninhabers erschöpft sind und den er somit nicht unterbinden kann[10].
Das Markieren und Inverkehrbringen der Ware ist ausschließlich dem Markeninhaber selber vorbehalten. Dazu umfasst die Erschöpfung auch ein Werbe- sowie ein Ankündigungsrecht. Ein Dritter darf also für markierte Ware werben sowie ankündigen, insofern dies dem Image der Marke nicht geschadet.
C Reichweite
I Historische Entwicklung
Der Aspekt der Reichweite der Erschöpfung ist in der deutschen Gesetzgebung schon seit über 100 Jahren gegenwärtig. 1902 wurde in Deutschland die internationale Erschöpfung eingeführt[11]. Internationale Erschöpfung bedeutet, dass die Erschöpfung an einer Marke eintritt, egal wo der Markeninhaber seine Ware in Verkehr bringt. Demgegenüber steht die territoriale Erschöpfung. Diese besagt, dass eine Erschöpfungswirkung nur eintritt für den Fall, dass der Markeninhaber seine Ware (je nach zugrunde liegender Situation) innerhalb des Landes oder der Wirtschaftsgemeinschaft in Verkehr bringt. Bis 1995 war es in Deutschland also unerheblich, wo in der Welt Ware in Verkehr gebracht wurden: Die Erschöpfung trat ein.
Wir wenden uns dem Lindt-Beispiel zu. Es sei angenommen, dass Lindt mit Firmensitz in Aachen nach Sofia (Bulgarien) exportiert. Aufgrund der in Deutschland gegoltenden internationalen Erschöpfung konnte Lindt jetzt einen Weitervertrieb, insbesondere einen Reimporte dieser Ware nicht verhindern.
Die deutsche Rechtsprechung wurde im Folgenden dann aber von der europäischen Rechtssprechung überlagert. Der Rat der europäischen Union erlies am 21. Dezember 1988 die europäische Markenrechtrichtlinie, die die nationalen Markengesetze ihrer Mitgliedstaaten harmonisieren, dadurch Handelshemmnisse abbauen und den innergemeinschaftlichen Binnenmarkt stärken sollte. Die deutsche Rechtsprechung nutzte den Vorstoß, um das Warenzeichengesetz grundlegend zu reformieren. Das Warenzeichengesetz wurde schließlich am 01.01.1995 vom Markengesetz abgelöst.
Der Artikel 7 dieser europäischen Markenrechtrichtlinie regelt die Erschöpfung und besagt, dass diese eintritt, insofern die Waren in der Gemeinschaft in Verkehr gebracht ist. Die gemeinschaftsweite Erschöpfung ist somit unumstritten. Der Wortlaut der Richtlinie lässt aber nicht erkennen, ob es sich hierbei um eine Mindestregel oder um eine abschließende Regel handelt, also ob der Mitgliedstaat über die gemeinschaftsweite Erschöpfung hinaus auch die internationale Erschöpfung geltend machen kann oder ob die EU-weite Erschöpfung abschließend geregelt ist. Der deutsche Gesetzgeber hat den Artikel 7 MRL fast wortwörtlich in § 24 MarkenG umgewandelt. Er stand nun vor der Entscheidung der Auslegung. Da das Markengesetz richtlinienkonform auszulegen ist, ist somit bei der Auslegung der Wortlaut und Sinn des Artikel 7 MRL zu Rate zu ziehen.
[...]
[1] o.V. FAZ 17.07.1998
[2] James Meikle, Julie Wolf, Financial Times London, 17.07.1998
[3] John Davidson, The Herald, 17.07.1998
[4] Erste Richtlinie zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Marken (89/104/EWG) vom 21. Dezember 1988; (MRL)
[5] Wolfgang Berlit, Markenrecht, 2005, München, S.1
[6] MarkenG, beispielsweise abgedruckt in WettbewerbsR, KartellR/MarkenR, 27. Aufl., Beck Texte
[7] EuGH „Shield Mark/Kist“ (C-283/01) vom 27.11.2003, GRURInt 2004, Heft 2 127 ff
[8] Detlef v. Schultz, Markenrecht, 2. Auflage, 2002, Frankfurt a. Main, S. 515
[9] Reinhard Ingerl/Christian Rohnke, Markengesetz, 2003, München, S. 1182
[10] Karl-Heinz Fezer, Markenrecht, 2001, München, S. 1125
[11] Roland Michael Beckmann, GRURInt 1998, 837
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