Die Ausarbeitung befasst sich mit den Entwicklungen im Umweltrecht; vornehmlich soll hierbei das Gebiet des Wasserhaushaltes beleuchtet werden.
Nach Definition einiger Termini wird zu klären sein, inwieweit sich die Gesetzgebungskompetenzen von Bund und Ländern im Bereich des Wasserrechts durch die Föderalismusreform verschoben haben. In diesem Zusammenhang soll ein Vergleich zwischen den alten Regelungen über Gesetzgebungsbefugnisse sowie den alten Normen des Wasserrechts und den neuen Bestimmungen angestellt werden. Dabei wird insbesondere auf die neu entstandene Abweichungskompetenz der Länder einzugehen sein.
Inhalt
1 DIE FÖDERALISMUSREFORM 2006
2 DER WASSERHAUSHALT VOR UND NACH DER FÖDERALISMUSREFORM VON 2006
2.1 Wasserhaushalt und Gewässerschutzrecht - Definitionen und allgemeiner Überblick
2.2 Die Kompetenzverteilung im Bereich des Wasserhaushaltes vor der Föderalismusreform
2.2.1 Die Rahmengesetzgebung gemäß Art. 75 GG alte Fassung
2.2.2 Die Konkurrierende Gesetzgebung gemäß Art. 72 i.V.m. Art. 74 GG alte Fassung
2.2.3 Die Erforderlichkeitsklausel gemäß Art. 72 II GG alte Fassung
2.3 Die neue Kompetenzverteilung im Bereich des Wasserhaushaltes nach der Föderalismusreform von 2006
2.3.1 Die Abschaffung der Rahmengesetzgebung aus Art. 75 GG alte Fassung
2.3.2 Die konkurrierende Gesetzgebung nach der Föderalismusreform von 2006
2.3.2.1 Kernkompetenzen
2.3.2.2 Bedarfskompetenzen
2.3.2.3 Abweichungskompetenzen
2.3.3 Die Zurückdrängung der Erforderlichkeitsklausel aus Art. 72 II GG
2.3.4 Das Abweichungsrecht der Länder
2.3.4.1 Abweichungsfeste Kerne
2.3.4.1.1 Anlagenbezogene Regelungen
2.3.4.1.2 Stoffbezogene Regelungen
2.3.4.2 Einschränkungen des Abweichungsrechtes durch EG-Recht
2.3.4.3 Abweichungsmöglichkeiten
2.3.4.4 Besondere Regelungen und Besonderheiten zur Abweichungsgesetzgebung
3 SCHLUSSBEMERKUNG
1 Die Föderalismusreform 2006
Das am 30.06.2006 mit der notwendigen Zweidrittelmehrheit im Deutschen Bundestag beschlossene Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes trat mit Zustimmung des Bundesrates am 01. September 2006 in Kraft.1
„Mit über 40 Einzeltiteln ist diese Reform […] die umfangreichste Verfassungsänderung seit Gründung der Bundesrepublik Deutschland im Jahre 1949.“2
Neben dem Ziel, die Handlungs- und Entscheidungsfähigkeit des Bundes und der Länder zu optimieren, sollte die Föderalismusreform auch die Gesetzgebungsbefugnisse neu zuordnen.3
Während die Revision des Grundgesetzes von 1994 vorwiegend die Stärkung der Länderkompetenzen zum Ziel hatte4, stehen jetzt die „Modernisierung der bundesstaat- lichen Ordnung“5 und die „Entflechtung der föderalen Beziehungen“6 im Vordergrund. Im Zuge dessen wurde einerseits die Anzahl der Gesetze, die der Zustimmung des Bundesrates bedürfen, reduziert und die Rahmengesetzgebung weitestgehend aufgehoben, womit eine Erstarkung der Bundeskompetenzen einhergeht. Andererseits steht den Ländern in gewissen Bereichen des Umweltrechts nun ein Abweichungsrecht zu, wodurch die Stärkung der Bundeskompetenzen im Gegenzug wieder relativiert wird.
Die vorliegende Ausarbeitung befasst sich mit den Entwicklungen im Umweltrecht; vornehmlich soll hierbei das Gebiet des Wasserhaushaltes beleuchtet werden. Nach Definition einiger Termini wird zu klären sein, inwieweit sich die Gesetzge- bungskompetenzen von Bund und Ländern im Bereich des Wasserrechts durch die Föderalismusreform verschoben haben. In diesem Zusammenhang soll ein Vergleich zwischen den alten Regelungen über Gesetzgebungsbefugnisse sowie den alten Normen des Wasserrechts und den neuen Bestimmungen angestellt werden. Dabei wird insbesondere auf die neu entstandene Abweichungskompetenz der Länder einzugehen sein.
2 Der Wasserhaushalt vor und nach der Föderalismusreform von 2006
2.1 Wasserhaushalt und Gewässerschutzrecht - Definitionen und allgemeiner Überblick
Der Wasserhaushalt ist im § 1 I des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) erläutert. Er umfasst oberirdische Gewässer, Küstengewässer sowie das Grundwasser. Diese Begriffe werden in § 1 I WHG auch genauer definiert:
Demnach wird Wasser, das ständig oder zeitweilig in Betten fließt oder steht sowie das aus Quellen wild abfließende Wasser als oberirdisches Gewässer bezeichnet. Als Küstengewässer gilt das Meer zwischen der Küstenlinie bei mittlerem Hochwasser oder der seewärtigen Begrenzung der oberirdischen Gewässer und der seewärtigen Begrenzung des Küstenmeeres. Unter Grundwasser versteht man das unterirdische Wasser in der Sättigungszone, das in unmittelbarer Berührung mit dem Boden oder dem Untergrund steht.
Das Gewässerschutzrecht schließt viele verschiedene Normen zum Schutz und zur Reinhaltung von Gewässern ein. Hierzu zählen nicht nur bundesgesetzliche Regelungen wie das WHG, das Abwasserabgabengesetz (AbwAG) oder die Grundwasserverordnung (GrundwV), sondern auch landesrechtliche Regelungen, wie zum Beispiel die 16 verschiedenen Landeswassergesetze.7
Das deutsche Gewässerschutzrecht ist vor allem aber durch europarechtliche Vorgaben geprägt, die in Form von Richtlinien erlassen werden und innerhalb einer bestimmten Frist in nationales Recht umzusetzen sind. Im EG-Wasserrecht ist unter anderem die Wasserrahmenrichtlinie (WRRL), die Grundwasser- und die Trinkwasserrichtlinie sowie die Kommunalabwasserrichtlinie erfasst. Ferner resultieren auch aus der UVP-, IVU- und SUP-Richtlinie zusätzliche Vorgaben.8
2.2 Die Kompetenzverteilung im Bereich des Wasserhaushaltes vor der Föderalismusreform
2.2.1 Die Rahmengesetzgebung gemäß Art. 75 GG alte Fassung
Artikel 75 des Grundgesetzes in der alten Fassung regelte die Kompetenz des Bundes zur Rahmengesetzgebung.
Der Bund war demnach dazu ermächtigt, entsprechend der unter Art. 75 I GG a.F. genannten Gebiete Rahmenvorschriften für die Landesgesetzgebung zu erlassen. Dies galt auch für den Bereich des Wasserhaushaltes, der unter Art. 75 I Nr. 4 GG a.F. angeführt wurde.
Im Gegensatz zur konkurrierenden Gesetzgebung war die Rahmengesetzgebungskompetenz des Bundes jedoch inhaltlich begrenzt:9
Einerseits mussten die Voraussetzungen des Art. 72 II GG a.F. beachtet werden; auf diese so genannte ‚Erforderlichkeitsklausel’ soll zu einem späteren Zeitpunkt genauer eingegangen werden.
Andererseits durften gemäß Art. 75 II GG a.F. „Rahmenvorschriften nur […] in Ausnahmefällen in Einzelheiten gehende oder unmittelbar geltende Regelungen enthalten.“10
Die Länder waren dann für eine eigene, detaillierte Ausfüllung des durch den Bund vorgegebenen Rahmens zuständig.11
Bedingt durch die in Art. 75 GG a.F. festgelegte Rahmenvorschrift entstanden so im Bereich des Wasserhaushaltes neben dem WHG des Bundes 16 verschiedene Landeswassergesetze. Wenngleich alle Landeswassergesetze sich größtenteils mit den gleichen Rechtsmaterien befassen, so weichen sie im Detail dennoch häufig voneinan- der ab.12
Sowohl aufgrund der Fülle an bundes- und landesrechtlichen Normen, als auch wegen deren Detailabweichungen war „es für die Rechtsunterworfenen vielfach mit hohem Aufwand verbunden, die tatsächlich für sie geltenden Anforderungen zu ermitteln.“13
2.2.2 Die Konkurrierende Gesetzgebung gemäß Art. 72 i.V.m. Art. 74 GG alte Fassung
Entsprechend dem Grundsatz aus Art. 72 I GG a.F. konnten für Gebiete der konkurrie- renden Gesetzgebung entweder vom Bund oder von den Ländern Regelungen erlassen werden.14
Die Länder konnten aber ihre Befugnis nur solange und insoweit ausüben, wie der Bund von seiner Gesetzgebungszuständigkeit noch nicht durch Gesetz Gebrauch gemacht hatte.15
Im Umkehrschluss bedeutete dies, dass das Recht der Länder bezüglich der Gesetzgebung erlosch, sobald der Bund seine Kompetenz ausgeübt und die betreffende Rechtsmaterie dem Inhalt und Umfang nach erschöpfend geregelt hatte.16 Während Artikel 74 I GG a.F. in die Gebiete der konkurrierenden Gesetzgebung schon Abfallbeseitigung, Luftreinhaltung und Lärmbekämpfung einschloss, fand diese Vorschrift vor der Föderalismusreform auf das Gebiet des Wasserhaushaltes bzw. des Gewässerschutzes keine Anwendung.
Nur in Erfüllung der in Art. 72 II genannten Voraussetzungen der Erforderlichkeitsklausel konnte der Bund bisher Vorschriften zum Gewässerschutz erlassen.17
2.2.3 Die Erforderlichkeitsklausel gemäß Art. 72 II GG alte Fassung
Der Erforderlichkeitsgrundsatz für bundesgesetzliche Regelungen war in Artikel 72 II des Grundgesetzes a.F. geregelt.
Neben Art. 72 I GG a.F. stellte er eine weitere Einschränkung der konkurrierenden Gesetzgebung dar. Während jedoch Art. 72 I GG den Bund begünstigte, ist in der Erforderlichkeitsklausel eine Regelung zu Lasten des Bundes zu sehen. Der Bund musste bei Ausübung seiner Zuständigkeit auf den Gebieten, die gemäß Art.
74 I GG a.F. der konkurrierenden Gesetzgebung unterfielen, die Voraussetzungen des Art. 72 II GG a.F. berücksichtigen.
Demnach durfte der Bund nur dann von seiner Gesetzgebungsbefugnis Gebrauch machen, „wenn und soweit die Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet oder die Wahrung der Rechts- und Wirtschaftseinheit im gesamtstaatli- chen Interesse eine bundesgesetzliche Regelung erforderlich macht[e].“18 Die Erforderlichkeitsklausel galt nach der alten Fassung des Art. 72 II GG für alle in Art. 74 I GG a.F. aufgeführten Gebiete der konkurrierenden Gesetzgebung.19 Das Gebiet des Wasserhaushaltes fiel demnach vor der Föderalismusreform noch nicht unter diese Norm.
Der Begriff der Erforderlichkeit war gesetzlich nicht geregelt. Er war als unbestimmter Rechtsbegriff nicht gesetzgeberischem Ermessen, sondern verfassungsrechtlicher Kontrolle unterworfen.20
2.3 Die neue Kompetenzverteilung im Bereich des Wasserhaushaltes nach der Föderalismusreform von 2006
2.3.1 Die Abschaffung der Rahmengesetzgebung aus Art. 75 GG alte Fassung
Ein wichtiger Aspekt der Föderalismusreform ist die gänzliche Aufhebung des Art. 75 GG a.F.21
Während der Bund gemäß Art. 75 I GG a.F. bis Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Grundgesetzes am 01.09.2006 noch Rahmenvorschriften unter den Voraussetzungen des Art. 72 II GG a.F. erlassen durfte, wurde die Rahmengesetzge- bungskompetenz des Bundes durch die Föderalismusreform gänzlich abgeschafft.
Anstatt einen allgemeinen Rechtsrahmen vorzugeben, der dann durch die Länder entsprechend detailliert durch eigene Gesetze ausgefüllt wird, wird dem Bund zukünftig das Recht zugestanden, „die genannten Regelungsbereiche selbst und mit unmittelbarer Wirkung gegenüber dem Bürger auszugestalten.“22
Dies betrifft auch das Gebiet des Wasserhaushaltes, das durch die Änderung des Grundgesetzes dem Art. 74 I GG in Nr. 32 als ein Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung zugefügt wurde. 23
Die Aufhebung der Rahmenkompetenz des Bundes und die damit verbundene Überführung des Gebiets des Wasserhaushaltes in die konkurrierende Gesetzgebung stellt eine wichtige Voraussetzung für die Schaffung eines einheitlichen Umweltgesetz- buches (UGB) dar.24 Denn in der Vergangenheit zeigte sich allein die Rahmengesetzge- bungsbefugnis als verfassungsrechtliche Barriere für ein UGB25, da die Gesetzgebungs- kompetenzen des Bundes für die erforderlichen wasserrechtlichen Normen nicht ausreichten26.
Die Abschaffung der Rahmengesetzgebung stellt außerdem eine deutliche Stärkung der „Europafähigkeit des deutschen Umweltverfassungsrechts“27 dar: Durch die vorrangige Gesetzgebungskompetenz des Bundes gegenüber den Ländern kann das europäische Recht vorerst in Bundesrecht umgesetzt und so „Bund-Länder-Divergenzen“28 zunächst ausgeschlossen werden. Das den Bundesländern eingeräumte Abweichungsrecht behindert dies erst einmal nicht.29
2.3.2 Die konkurrierende Gesetzgebung nach der Föderalismusreform von 2006
Der Grundsatz der konkurrierenden Gesetzgebung ergibt sich aus Art. 72 i.V.m. Art. 74 I GG.
Während hier vor der Föderalismusreform das Gebiet des Wasserhaushaltes noch nicht erfasst war, wurde es nach Aufhebung der Rahmengesetzgebungskompetenz aus Art. 75 GG a.F. in die konkurrierende Gesetzgebung überführt.30
Im neuen Art. 74 I GG ist der Wasserhaushalt unter Nr. 32 aufgeführt.31
[...]
1 Alfred Scheidler: Auswirkungen der Föderalismusreform auf das Umweltrecht, in: UPR 11+12/2006, S. 423.
2 Peter Schade: Grundgesetz mit Kommentierung, 7. Aufl., Regensburg, Berlin 2006, S. 7.
3 Deutscher Bundestag: Föderalismusreform I, <http://www.bundestag.de/parlament/gremien/foederalismus/index.html>, besucht am 20.04.2007.
4 Christoph Degenhart: Die Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen durch die Föderalismusreform, in: NVwZ 11/2006, S. 1209.
5 Ebd.
6 Ebd.
7 Harald Ginzky/Jörg Rechenberg: Der Gewässerschutz in der Föderalismusreform, in: ZUR 7-8/2006, S. 345.
8 Ebd.
9 Hans-Werner Rengeling: Gesetzgebungskompetenzen für den integrierten Umweltschutz (Schriften zum deutschen und europäischen Umweltrecht, Bd. 15), Köln, Berlin, Bonn, München 1999, S. 56.
10 Rüdiger Breuer: Öffentliches und privates Wasserrecht, 3. Aufl., München 2004, S. 2, Rn. 2.
11 Edzard Schmidt-Jortzig: Schriftliche Stellungnahme zur Anhörung „Föderalismusreform“, Teil III: Umwelt/Landwirtschaft (Donnerstag, 18. Mai 2006), Kiel, 03.05.2006, S. 2.
12 Ginzky/Rechenberg: Der Gewässerschutz in der Föderalismusreform, S. 345.
13 Ebd.
14 Rengeling: Gesetzgebungskompetenzen für den integrierten Umweltschutz, S. 54.
15 Ebd.
16 Schade: Grundgesetz mit Kommentierung, S. 182.
17 Rengeling: Gesetzgebungskompetenzen für den integrierten Umweltschutz, S. 54.
18 Helge Wendenburg: Die Abfallwirtschaft in der Föderalismusreform, in: ZUR 7-8/2006, S. 352.
19 Degenhart: Die Neuordnung der Gesetzgebungskompetenzen durch die Föderalismusreform, S. 1210.
20 Ebd.
21 Scheidler: Auswirkungen der Föderalismusreform auf das Umweltrecht, S. 425.
22 SRU: Der Umweltschutz in der Föderalismusreform. Stellungnahme, Februar 2006, S. 7.
23 Ebd.
24 Scheidler: Auswirkungen der Föderalismusreform auf das Umweltrecht, S. 429.
25 Helmuth Schulze-Fielitz: Umweltschutz im Föderalismus - Europa, Bund und Länder, in: NVwZ 3/2007, S. 255.
26 Konrad Berendes: Gewässerschutz und Föderalismus aus Sicht der Verwaltung, in: Michael Kloepfer (Hrsg.), Umweltföderalismus. Föderalismus in Deutschland: Motor oder Bremse für den Umweltschutz? (Schriften zum Umweltrecht, Bd. 120), Berlin 2002, S. 394.
27 Schulze-Fielitz: Umweltschutz im Föderalismus - Europa, Bund und Länder, S. 250.
28 Ebd., S. 251.
29 Ebd.
30 Michael Kloepfer: Föderalismusreform und Umweltgesetzgebungskompetenzen. Erweitertes Thesenpapier zum 2. ZUR/VUR-Fachgespräch »Die Neuordnung der Umweltgesetzgebungskompetezen«, 19. Mai 2006 (Berlin), in: ZUR 7-8/2006, S. 339.
31 Astrid Epiney: Föderalismusreform und Europäisches Umweltrecht. Bemerkungen zur Kompetenzverteilung Bund - Länder vor dem Hintergrund der Herausforderungen des europäischen Gemeinschaftsrechts, in: NUR 7/2006, S. 404.
- Quote paper
- Miriam Heilig (Author), 2007, Der Wasserhaushalt vor und nach der Föderalismusreform von 2006, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/91201
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