Am 31. Mai 2002 billigte der Deutsche Bundesrat das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften (2. SchadÄndG), welches am 18. April 2002 vom Deutschen Bundestag angenommen wurde. Das Gesetz wird voraussichtlich zum 1. August 2002 in Kraft treten.
Bereits in der 13. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages wurde von der damaligen Bundesregierung mittels eines Änderungsentwurfs versucht das Schadensersatzrecht zu reformieren. Aufgrund der zu späten Einbringung konnte er jedoch nicht in Kraft gesetzt werden. Dieser Änderungsentwurf wurde als Grundlage für den aktuellen Regierungsentwurf herangezogen und ist inhaltlich, mit Ausnahmen von Teilbereichen, in den Gesetzesbeschluß eingeflossen.
Das 2. SchadÄndG soll das Schadensersatzrecht neueren Entwicklungen und Erkenntnissen anpassen und unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten fortschreiben.
Begründet wird die Reform damit, daß die Bestimmungen des BGB bzgl. des Schadensersatzrechtes seit dessen Inkrafttreten zum 1. Januar 1900 nahezu unverändert geblieben ist.
Zwar war es der Rechtsprechung aufgrund des hohen Abstraktionsgrades der dem Schadensersatzrecht zugrunde liegenden Vorschriften möglich, durch entsprechende Auslegung sowie durch ständige richterliche Rechtsfortbildung, sich den gewandelten Verhältnissen anzupasen, doch wurde in Folge geänderter Wertvorstellungen, des technischen Fortschritts sowie neueren Erkenntnissen eine Anpassung an die geänderten Verhältnisse nötig.
Im wesentlichen ergaben sich aufgrund der geänderten Verhältnisse Haftungslücken und Gerechtigkeitsdefizite. Insbesondere für den Schadensausgleich bei Personenschäden ergab sich die Notwendigkeit der Verbesserung des Opferschutzes. Des weiteren entsprachen vereinzelte Regelungen im deutschen Schadensersatzrecht nicht mehr den europäischen Haftungsstandards, so daß auch diesbezüglich eine Anpassung vonnöten erschien. ...
... Europäischer Vergleich
Vielfach wird in den Ausführungen zum 2. SchadÄndG darauf hingewiesen, daß durch die Reform eine Annäherung an die europäischen Nachbarrechtsordnungen erfolgen soll. Dies soll im folgenden am Beispiel des französischen Schadensersatzrechts exemplarisch nachvollzogen werden.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Allgemeine Zielsetzung der Gesetzgebung
3. Inhalt des 2. SchadÄndG
4. Regelungsschwerpunkte des 2. SchadÄndG
4.1. Verbesserung der Arzneimittelhaftung
4.1.1. Umsetzung
4.1.2. Würdigung
4.2. Änderung der Abrechnung von Sachschäden
4.2.1. Umsetzung
4.2.2. Würdigung
4.3. Einführung eines allgemeinen Anspruchs auf Schmerzensgeld
4.3.1. Umsetzung
4.3.2. Würdigung
4.4. Verbesserung der Rechtsstellung von Kindern im Straßenverkehr
4.4.1. Umsetzung
4.4.2. Würdigung
4.5. Ausweitung der Halterhaftung
4.5.1. Umsetzung
4.5.2. Würdigung
4.6. Anhebung der Haftungshöchstgrenzen
5. Europäischer Vergleich
5.1. Das franz. Schadensersatzrecht
5.1.1. Grundlagen des französischen Schadensersatzrechtes
5.1.2. Tatbestandsmerkmale des franz. Schadensersatzrechtes
5.1.3. Haftung für Schäden aus Sachen
5.1.4. Kfz-Haftung
5.1.5. Schadensersatz
5.2. Beurteilung der Schadensersatzreform im Vergleich zum franz. Recht
6. Fazit
7. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Am 31. Mai 2002 billigte der Deutsche Bundestag das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften (2. SchadÄndG), welches am 18. April 2002 vom Deutschen Bundesrat angenommen wurde. Das Gesetz wird voraussichtlich zum 1. August 2002 in Kraft treten.
Bereits in der 13. Legislaturperiode des Deutschen Bundestages wurde von der damaligen Bundesregierung mittels eines Änderungsentwurfes[1] versucht das Schadensersatzrecht zu reformieren. Aufgrund der zu späten Einbringung konnte er jedoch nicht in Kraft gesetzt werden. Dieser Änderungsentwurf wurde als Grundlage für den aktuellen Regierungsentwurf herangezogen und ist inhaltlichen, mit Ausnahmen von Teilbereichen, in den Gesetzesbeschluß[2] eingeflossen.
Das 2. SchadÄndG soll das Schadensersatzrecht neueren Entwicklungen und Erkenntnissen anpassen und unter Berücksichtigung der Interessen aller Beteiligten fortschreiben.[3]
Begründet wird die Reform damit, daß die Bestimmungen des BGB bzgl. des Schadensersatzrechtes seit dessen Inkrafttreten zum 1. Januar 1900 nahezu unverändert geblieben ist.
Zwar war es der Rechtsprechung aufgrund des hohen Abstraktionsgrades der dem Schadensersatzrecht zugrunde liegenden Vorschriften möglich, durch entsprechende Auslegung sowie durch ständige richterliche Rechtsfortbildung,
sich den gewandelten Verhältnissen anzupassen[4], doch wurde in Folge geänderter Wertvorstellungen, des technischen Fortschritts sowie neueren Erkenntnissen eine Anpassung an die geänderten Verhältnisse nötig.
Im wesentlichen ergaben sich aufgrund der geänderten Verhältnisse Haftungslücken und Gerechtigkeitsdefizite. Insbesondere für den Schadensausgleich bei Personenschäden ergab sich die Notwendigkeit der Verbesserung des Opferschutzes. Des weiteren entsprachen vereinzelte Regelungen im deutschen Schadensersatzrecht nicht mehr den europäischen Haftungsstandards, so daß auch diesbezüglich eine Anpassung vonnöten erschien.[5]
Beim 2. SchadÄndG handelt es sich weniger um die „Neuerfindung“ des Schadensersatzrechtes als vielmehr um die Fortschreibung des bestehenden Rechts und der bisherigen Rechtsprechung.
2. Allgemeine Zielsetzung der Bundesregierung
Wesentliches Ziel des Regierungsentwurfs war die Schließung von Haftungslücken sowie eine Verbesserung des Opferschutzes, insbesondere der Opfer von Personenschäden.
Gemäß der Zielvorgabe sollten verschiedene Teilbereiche des bisher geltenden Schadensersatzrechtes den heutigen Verhältnissen angepasst werden. Hierzu war es notwendig in unterschiedlichen Regelungsbereichen sowohl des BGB als auch in diversen Einzelgesetzen entsprechende Korrekturen vorzunehmen.
Im Rahmen eines verbesserten Opferschutzes sollten sowohl unentgeltlich beförderte Fahrzeuginsassen, Kinder bis zur Vollendung des 10. Lebensjahres wie auch Arzneimittelgeschädigte gegenüber dem bisherigen Recht besser gestellt werden.
Desweiteren sollte ein allgemeiner Anspruch auf Schmerzensgeld geschaffen werden, um so auch einen Anspruch aufgrund der Gefährdungs- und Vertragshaftung zu gewährleisten.
Einhergehend mit der Reform sollte auch die Schadensabrechnung, insbesondere die Kfz-Schadensabrechnung wieder mehr an der konkreten Schadensabrechnung orientiert werden.
3. Inhalt des 2. SchadÄndG
Aufgrund der vielfältigen Änderungen, die sich aus dem 2. SchadÄndG ergeben, wird vorab ein Überblick über die sich daraus ergebenden Neuregelungen gegeben, um im späteren detaillierter auf die wesentlichsten Regelungen einzugehen.
a) Die Arzneimittelhaftung wird durch Beweiserleichterungen, durch eine Beweislastumkehr sowie die Einführung einer Kausalitätsvermutung verbessert. Des weiteren wird ein Auskunftsanspruch zugunsten der Arzneimittelanwender eingeführt. Näheres dazu unter 4.1.
b) Bei der Abrechnung von Sachschäden wird der Ersatz von fiktiver Umsatzsteuer ausgeschlossen. Näheres unter 4.2.
c) Es wird eine allgemeine Anspruchsgrundlage für Schmerzensgeld bei Verletzung von Körper, Gesundheit, Freiheit und sexueller Selbstbestimmung geschaffen. Siehe 4.3.
d) Die Bestimmung zu sexuellen Handlungen (§ 825 BGB n. F.) ist geschlechtsneutral formuliert und die einschränkende Bedingung der außerehelichen Beiwohnung aufgegeben.
e) Das Haftungsalter für Kinder im Straßenverkehr wird auf das vollendete 10. Lebensjahr heraufgesetzt. Weiteres unter 4.4.
f) Die Sonderregelung der Deliktsfähigkeit für Gehörlose nach § 828 Abs. 2 S. 2 BGB a. F. wird gestrichen.[6]
g) Die Haftung eines Sachverständigen wird erweitert.
h) Ausdehnung der Gefährdungshaftung eines Kraftfahrzeugshalters auch auf die unentgeltlich, nicht geschäftsmäßig beförderten Insassen. Siehe dazu 4.5.
i) Ausdehnung der Halterhaftung auch auf Anhänger
j) Erhöhung von Haftungshöchstgrenzen bei gleichzeitiger Umstellung auf Euro in einzelnen Gesetzen. Näheres unter 4.6.
k) Weitere Gesetzesänderungen, die jedoch aufgrund der Behandlung von speziellen Recht, bspw. Luftverkehrsgesetz, nicht weiter ausgeführt werden sollen.
4. Regelungsschwerpunkte des 2. SchadÄndG
Zielsetzung des 2. SchadÄndG ist im wesentlichen die Verbesserung des Opferschutzes, die Rechte von Menschen zu stärken, denen Schaden zugefügt wurde, insbesondere Unfallopfern. Dementsprechend sind nachfolgend aufgeführte Änderungen des deutschen Schadensersatzrechtes von besonderer Bedeutung.
4.1. Verbesserung der Arzneimittelhaftung
Die Arzneimittelhaftung wird durch Beweiserleichterungen und durch Einführung eines Auskunftsanspruches des Geschädigten gegenüber dem pharmazeutischen Unternehmen sowie den zuständigen Behörden verbessert.
4.1.1. Umsetzung
Nach bisheriger Rechtslage mußte der Geschädigte darlegen und den Beweis führen, daß die Fehlerhaftigkeit des Arzneimittels bei ihm zu einem gesundheitlichen Schaden geführt hat. Aufgrund der Unkenntnis des Geschädigten über Wirkungen sowie Neben- und Wechselwirkungen einer Arznei wird ihm dieser Nachweis der Kausalität i. d. R. nicht gelingen. Um diese Schwierigkeit des Geschädigten beim Nachweis der Kausalität zu erleichtern, wurde die Kausalitätsvermutung eingeführt.
Durch die Kausalitätsvermutung nach § 84 Abs. 2 AMG n. F. reicht es aus, daß ein Arzneimittel nach den Gegebenheiten des Einzelfalls dazu geeignet ist, den angezeigten Schaden zu verursachen, um die Vermutung zu stützen, daß der Schaden durch dieses Arzneimittel verursacht wurde. Dem beklagten pharmazeutischen Unternehmen obliegt es in diesem Fall zu seiner Entlastung den Gegenbeweis anzutreten.
Ebenso lag die Beweislast beim Geschädigten, daß die Fehlerhaftigkeit der Arznei ihre Ursache im Bereich der Entwicklung oder Herstellung dieser hatte und nicht nachträglich, bspw. durch fehlerhaften Transport oder unsachgemäße Lagerung entstanden ist. Dieser Nachweis war ebenfalls durch den Geschädigten nur schwer zu erbringen.
Um dem Anwender die Beweisführung zu erleichtern, wird die Beweislast umgekehrt. Durch § 84 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 i. V. m. § 84 Abs. 3 AMG n. F. hat das pharmazeutische Unternehmen den Nachweis zu führen, daß die schädliche Wirkung ihre Ursache nicht im Bereich der Entwicklung oder Herstellung der Arznei hat.
Begleitend zur Seite gestellt wurde dem Geschädigten des weiteren ein Auskunftsanspruch bzgl. bekannter Wirkungen, Wechsel- und Nebenwirkungen sowie sonstiger weiterer Erkenntnisse, die dem Hersteller vorliegen und die für den Einzelfall relevant sein könnten. Dieser Anspruch richtet sich sowohl gegen das pharmazeutische Unternehmen (§ 84a Abs. 1 AMG) wie auch gegen die beteiligten Behörden (§ 84a Abs. 2 AMG).
Den Interessen der pharmazeutischen Industrie wurde durch § 84a Abs. 1 S. 4 u. Abs. 2 S. 2 AMG insoweit Rechnung getragen, daß bei überwiegenden Interesse an der Geheimhaltung der Tatsachen ein Auskunftsverweigerungsrecht besteht.
4.1.2. Würdigung
Prinzipiell sind die eingeführten Beweiserleichterungen für den Geschädigten zu begrüßen. Kritisch anzumerken ist, daß durch die Beweislastumkehr ein nach bisherigem Recht bestehendes Ungleichgewicht durch ein neues Ungleichgewicht im umgekehrten Sinne ersetzt wurde.[7] Da die maßgebenden Tatsachen zur Beurteilung des Einzelfalls sowohl in der Sphäre des Geschädigten wie auch in der des betroffenen Arzneimittelherstellers zu finden sind, wäre eine gleichgewichtige Lösung vorzuziehen.
Des weiteren gibt der einseitige Auskunftsanspruch zugunsten des Geschädigten Anlaß zur Kritik. Auch das involvierte pharmazeutische Unternehmen hat ein berechtigtes Interesse daran, die in der Sphäre des Geschädigten liegenden Informationen zu erhalten um ggf. mit deren Kenntnis der Inanspruchnahme durch den Geschädigten entgegentreten zu können. Vorzuziehen gewesen wäre eine Lösung, die ebenfalls dem in Haftung genommenen pharmazeutischen Unternehmen einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Geschädigten zuspricht, so daß im Sinne einer korrekten Haftungszuweisung der Sachverhalt vollständig aufgeklärt wird.[8]
Auch die gesetzliche Regelung bzgl. eines möglichen Auskunftsverweigerungsrechts sowohl der Arzneimittelhersteller wie auch der beteiligten Behörden scheint nicht geglückt. Diese Regelung könnte im Rahmen der Ermittlung von Anspruchsgrundlagen gem. § 84a Abs. 1 S. 1. AMG von Seiten der Unternehmen unbillig ausgenutzt werden, um die Ermittlung einer möglichen Haftungsvoraussetzung zu verhindern, mindestens zu verzögern. Mögliche Folge wäre die „Zermürbung“ des Anspruchsstellers.
[...]
[1] BT-Dr. 13/10435
[2] BR-Dr. 358/02
[3] BT-Dr. 14/8780, S. 1
[4] Heutger, Rz 2
[5] BT-Dr. 14/8780, S. 1
[6] BT-Dr. 14/7752, S. 27, r. Sp.
[7] Stellungnahme der Gesetzgebungs- und Fachausschüsse des DAV, Nr. 11/2001, S. 1 zu Art. 1
[8] Stellungnahme der Gesetzgebungs- und Fachausschüsse des DAV, aaO
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