Die Ursache für die Einführung des Nahverkehrsplans ist das Regionalisierungsgesetz, welches am 27. Dezember 1993 innerhalb der Gesetze zur Neuordnung des Eisenbahnwesens erlassen wurde. Das „Gesetz zur Regionalisierung des Personennahverkehrs“ trat am 1. Januar 1996 durch Artikel vier des Eisenbahnneuordnungsgesetzes in Kraft. Vordergründig dient diese Verordnung zur Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im ÖPNV und versteht sich als Aufgabe der Daseinsvorsorge. Des Weiteren wird der ÖPNV definiert. Das heißt, dass die Mehrheit der zu befördernden Personen eine Reiseweite von 50km oder eine Reisezeit von einer Stunde nicht überschreiten dürfen. Außerdem regelt das Gesetz die Finanzierung des ÖPNV und dessen Überprüfung. Die ersten Generationen der Nahverkehrspläne mussten bis Ende 1998 erstellt werden.
Am Anfang der Arbeit werden die rechtlichen Grundlagen zum Nahverkehrsplan dargestellt und die wichtigsten Grundkenntnisse vermittelt. In dieser Ausarbeitung steht die Analyse des Nahverkehrsplans der Stadt Chemnitz im Mittelpunkt, daher müssen vorerst die Richtlinien vom Freistaat Sachsen erläutert werden. Durch die Betrachtung der Stadt Chemnitz und der Organisationsstruktur des Nahverkehrsplans, wird die Voraussetzung für die folgende Analyse und Bewertung des Nahverkehrsplans geschaffen. Am Ende folgt eine kurze Zusammenfassung. Diese Arbeit wurde in dieser Form untergliedert, um sich anfangs mit der Thematik vertraut zu machen und das Grundlagenwissen zu sichern, welches dann im Hauptteil zum besseren Verständnis erforderlich ist.
Die Zielstellung dieser Arbeit besteht darin, über allgemeine Grundkenntnisse des NVP zu informieren und einen Überblick über die Qualität des Nahverkehrsplans der Stadt Chemnitz zu vermitteln.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Nahverkehrsplan
2.1 Rechtliche Aspekte
2.2 Wichtige Grundlagen
3 Richtlinien zur Erstellung von Nahverkehrsplänen in Sachsen
3.1 Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums
3.2 ÖPNVG im Freistaat Sachsen
4 Vorbemerkungen zum Nahverkehrsplan der Stadt Chemnitz
4.1 Die Stadt Chemnitz
4.2 Organisationsstruktur
5 Analyse des Nahverkehrsplans der Stadt Chemnitz
5.1 Bestandsaufnahme
5.2 Bewertung der Bestandsaufnahme
5.3 Verkehrsprognose ÖPNV
5.4 Gestaltung des ÖPNV
5.5 Vernetzung einzelner Verkehrsträger
5.6 Verkehrsinfrastruktur
5.7 Finanzierung des ÖPNV
5.8 Überblick der Bewertung in tabellarischer Form
6 Fazit
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Die Ursache für die Einführung des Nahverkehrsplans ist das Regionalisierungsgesetz, welches am 27. Dezember 1993 innerhalb der Gesetze zur Neuordnung des Eisenbahnwesens erlassen wurde. Das „Gesetz zur Regionalisierung des Personennahverkehrs“ trat am 1. Januar 1996 durch Artikel vier des Eisenbahnneuordnungsgesetzes in Kraft. Vordergründig dient diese Verordnung zur Sicherstellung einer ausreichenden Bedienung der Bevölkerung mit Verkehrsleistungen im ÖPNV und versteht sich als Aufgabe der Daseinsvorsorge.[1] Des Weiteren wird der ÖPNV definiert. Das heißt, dass die Mehrheit der zu befördernden Personen eine Reiseweite von 50km oder eine Reisezeit von einer Stunde nicht überschreiten dürfen. Außerdem regelt das Gesetz die Finanzierung des ÖPNV und dessen Überprüfung. Die ersten Generationen der Nahverkehrspläne mussten bis Ende 1998 erstellt werden.
Am Anfang der Arbeit werden die rechtlichen Grundlagen zum Nahverkehrsplan dargestellt und die wichtigsten Grundkenntnisse vermittelt. In dieser Ausarbeitung steht die Analyse des Nahverkehrsplans der Stadt Chemnitz im Mittelpunkt, daher müssen vorerst die Richtlinien vom Freistaat Sachsen erläutert werden. Durch die Betrachtung der Stadt Chemnitz und der Organisationsstruktur des Nahverkehrsplans, wird die Voraussetzung für die folgende Analyse und Bewertung des Nahverkehrsplans geschaffen. Am Ende folgt eine kurze Zusammenfassung. Diese Arbeit wurde in dieser Form untergliedert, um sich anfangs mit der Thematik vertraut zu machen und das Grundlagenwissen zu sichern, welches dann im Hauptteil zum besseren Verständnis erforderlich ist.
Die Zielstellung dieser Arbeit besteht darin, über allgemeine Grundkenntnisse des NVP zu informieren und einen Überblick über die Qualität des Nahverkehrsplans der Stadt Chemnitz zu vermitteln.
2 Nahverkehrsplan
2.1 Rechtliche Aspekte
Aufgrund der Verabschiedung des Regionalisierungsgesetzes wurde auch das PBefG im Jahr 1993 überarbeitet, in welchem Gesetz sich der Nahverkehrsplan daraufhin erstmals integrierte. Die rechtlichen Voraussetzungen für den Nahverkehrsplan sind in zwei Paragraphen des PBefG verankert:
PBefG § 8 Abs. 3
[§ 8 Förderung der Verkehrsbedienung und Ausgleich der
Verkehrsinteressen im öffentlichen Verkehr]
(3) Die Genehmigungsbehörde hat (…) zu sorgen. Sie hat dabei einen vom Aufgabenträger beschlossenen Nahverkehrsplan zu berücksichtigen, der vorhandene Verkehrsstrukturen beachtet, unter Mitwirkung der vorhandenen Unternehmer zustande gekommen ist und nicht zur Ungleichbehandlung von Unternehmern führt. (…)
Die Fortschreibung des Paragraphen würde an dieser Stelle den Rahmen sprengen. Inhaltlich führt dieser Paragraph noch folgende wichtige Kriterien auf, die bei der Erstellung des Nahverkehrsplans zu berücksichtigen sind:
- Belange behinderter und anderer Menschen mit Mobilitätseinschränkung
- Nahverkehrsplan ist Rahmen für die Entwicklung des ÖPNV
- Aufstellung sowie Bestimmung des Aufgabenträgers regeln die Länder
- unter bestimmten Umständen gilt das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen nicht für die Vereinigung von Verkehrsunternehmen
- diese müssen bei der Genehmigungsbehörde angemeldet werden[2]
PBefG § 13 Abs. 2a
[§ 13 Voraussetzung der Genehmigung]
(2a) „Die Genehmigung ist zu versagen, wenn für die Umsetzung der Verkehrsleistung im Sinne von § 8 Abs. 3 Sätze 2 und 3 nicht diejenige Lösung gewählt worden ist, die die geringsten Kosten für die Allgemeinheit mit sich bringt, oder bei der Auferlegung oder Vereinbarung der Grundsatz der Gleichbehandlung verletzt worden ist.“[3]
Des Weiteren sind die Inhalte des Nahverkehrsplans je nach Bundesland unterschiedlich und werden in den Länder-ÖPNV-Gesetzen definiert. Im Abschnitt 3.2 wird das ÖPNV-Gesetz des Freistaat Sachsens kurz erläutert.
2.2 Wichtige Grundlagen
Die Bundesländer sind für die Planung und Ausgestaltung des ÖPNV zuständig. Das Land wird dabei als Aufgabenträger bezeichnet, welcher den Auftrag hat, ein ausreichendes Angebot an Bahn- und Busverkehr zu gewährleisten.
Im gesetzlich vorgeschriebenen Nahverkehrsplan beschreibt der Aufgabenträger das Niveau, welches das „ausreichende Angebot“ haben soll. Der Nahverkehrsplan setzt damit für den ganzen Nahverkehrsraum Qualitätsstandards und Umfang der Leistungen des ÖPNV fest.
Der Nahverkehrsplan soll die Grundlage für die Entwicklung des ÖPNV bilden. Die Erstellung wird für alle Kreise, kreisfreien Städte und Städte in den jeweiligen Bundesländern zur Pflicht gemacht. Für die Ausgestaltung des Nahverkehrsplans ist der Aufgabenträger verantwortlich, wobei dieser meist die Verkehrsunternehmen mit der Erarbeitung beauftragt. Die Motivation der Aufgabenträger für diese Entscheidung liegt darin, dass die Verkehrsunternehmen die fachliche Kompetenz besitzen und die sachlichen und personellen Mittel dort zur Verfügung stehen. Um stets auf einen aktuellen Nahverkehrsplan zurück greifen zu können, soll dieser aller fünf Jahre überprüft und fortgeschrieben werden.[4]
Grundsätzlich fungiert der Nahverkehrsplan als Planungsinstrument
und zur Ordnung der Nahverkehrsbeziehungen. Er sollte sich an der ÖPNV-Nachfrage ausrichten und Aussagen zur Sicherung und Verbesserung des ÖPNV beinhalten.[5] Weiterhin kann gesagt werden, dass der Nahverkehrsplan Grundsätze zur Verkehrsgestaltung, Zukunftsaussichten und eine Bewertung aufzeigen soll. Die Inhalte des Nahverkehrsplans sind außerdem je nach Länder-ÖPNV-Gesetzen differenziert festgelegt.
[...]
[1] Vgl. Girnau (Hrsg.) (1995), S. 1.
[2] Vgl. PbefG § 8 Absatz 3.
[3] PbefG § 8 Absatz 3
[4] Vgl. Girnau (Hrsg.) (1995), S. 5.
[5] Vgl. Girnau (Hrsg.) (1994), S. 71.
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