Luther hat niemals eine Schrift oder Predigt verfasst, die die Überschrift oder gar den Terminus ‚Zwei-Reiche-Lehre’ enthielte – was es nicht ganz einfach macht sein religiöses Herrschaftsverständnis zu rekonstruieren. Seine Schriften reagierten meist auf aktuelle Probleme, die er als Reformator vom biblischen Wort Gottes her zu lösen versuchte. So wird die erste Anlaufstelle die Heilige Schrift sein müssen – in der Hierarchie abfolgend dann vor allem die lutherischen Schriften „Von weltlicher Obrigkeit, wie weit man ihr Gehorsam schuldig sei“ und „Von der Freiheit eines Christenmenschen“. Aber auch in Luthers Tun und Handeln lassen sich viele Merkmale seines politischen Verständnisses ausmachen. So zum einen sein Verhalten in den Bauernaufständen, das sich in dem etwas wüst ausnehmenden Pamphlet „Wider die Mordischen und Reuberischen Rotten der Bawren“ kristallisiert oder seine – in der Seminararbeit nicht weiter thematisierte - Beziehung zu Thomas Müntzer. Ausgangsfrage soll das Möglichkeitsspektktrum der mittelalterlichen Herrschaftslegitimation sein: Gewalt – Erbe – Wahl – Vorhersehung. Dann soll auf dem Fundament der schriftlichen Hinterlassenschaften des Reformators ergründet werden, welche der Legitimationsgrundlagen Luther propagiert. Ein Lösungsvorschlag soll dann im zusammenfassenden Resümee versucht werden.
Einleitung: 1
Herrschaftslegitimation: S. 2 – 4
II.1. Gewalt
II.2. Erbfolge
II.3. Königswahl
II.4. Vorsehung
Luther und die Obrigkeit – „Zwei-Reiche-Lehre“: S. 5 – 16
III.1. Grenzen der Obrigkeit
III.2. Von der guten Herrschaft
Luthers Quellen: S. 17 – 18
Luther und der Bauernaufstand: S. 18 – 21
Resümee: S. 21 – 22
Literaturverzeichnis: S. 23 – 24
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. HerrschaftslegitimationS
II.1. Gewalt
II.2. Erbfolge
II.3. Königswahl
II.4. Vorsehung
III. Luther und die Obrigkeit – „Zwei-Reiche-Lehre“
III.1. Grenzen der Obrigkeit
III.2. Von der guten Herrschaft
IV. Luthers Quellen
V. Luther und der Bauernaufstand
VI. Resümee
VII. Literaturverzeichnis
I. Einleitung
Das Machtverhältnis zwischen kirchlicher und säkularer Herschafft war gerade in der Frühen Neuzeit ein überaus umstrittener Punkt. Von katholischer Seite wurde eine so genannte Zwei-Schwerter-Lehre vertreten: d.h. die weltliche Obrigkeit übte ein dezidiert als gottgewollt definiertes Amt aus, über dieser stand jedoch noch die geistliche Herrschaft in der Person des Papstes. Luther dagegen als zunehmender Gegenpol der katholischen Seite präferierte die Zwei-Reiche-Lehre und unterschied zwischen ‚forum internum’ und ‚forum externum’ (inneres Gewissen und äußere Gewalt). Er hat jedoch niemals eine Schrift oder Predigt verfasst, die die Überschrift oder gar den Terminus ‚Zwei-Reiche-Lehre’ enthielte – was es nicht ganz einfach macht sein religiöses Herrschaftsverständnis zu rekonstruieren. Seine Schriften reagierten meist auf aktuelle Probleme, die er als Reformator vom biblischen Wort Gottes her zu lösen versuchte. So wird die erste Anlaufstelle die Heilige Schrift sein müssen – in der Hierarchie abfolgend dann vor allem die lutherischen Schriften „Von weltlicher Obrigkeit, wie weit man ihr Gehorsam schuldig sei“ und „Von der Freiheit eines Christenmenschen“. Aber auch in Luthers Tun und Handeln lassen sich viele Merkmale seines politischen Verständnisses ausmachen. So zum einen sein Verhalten in den Bauernaufständen, das sich in dem etwas wüst ausnehmenden Pamphlet „Wider die Mordischen und Reuberischen Rotten der Bawren“ kristallisiert oder seine – in der Seminararbeit nicht weiter thematisierte - Beziehung zu Thomas Müntzer. Ausgangsfrage soll das Möglichkeitsspektktrum der mittelalterlichen Herrschaftslegitimation sein: Gewalt – Erbe – Wahl – Vorhersehung. Dann soll auf dem Fundament der schriftlichen Hinterlassenschaften des Reformators ergründet werden, welche der Legitimationsgrundlagen Luther propagiert. Ein Lösungsvorschlag soll dann im zusammenfassenden Resümee versucht werden.
II. Herrschaftslegitimation
Im Mittelpunkt der Analyse steht die Konstituierung von Regierungsgewalt im Mittelalter, also die Frage nach den Kräften, die Herrschaft fundierten sowie legitimierten. Denn jede Gesellschaft, unabhängig von Ort und Zeit, formt hierarchische Schichtungen aus, die helfen, Aufgaben, die in ihrem Zusammenleben auftreten, zu regeln und in denen es Individuen oder Gruppen gibt, die über andere gebieten, wobei die verwaltungsmäßige Durchdringung vom Grad der Evolution der Gesellschaft abhängig ist. Um jedoch eine Stabilität zu erreichen, bedarf die Herrschaft einer ideologischen Verfestigung, um mehr zu sein, als pure Machtausübung, d.h. die Herrschaft bedarf der Legitimation. Das Wesen der Legitimation ist nun mit außerordentlich vielen Begriffen besetzt. Es umfasst die Billigung ebenso wie die Bevollmächtigung um Handlungen verschiedenster Art durchzuführen, den Typus der Erlangung eines Amts, beispielsweise durch Einsetzen oder Wahl, sowie die Form der Herrschaft binnen einer gesetzten Ordnung.[1]
Die Herrscher im Mittelalter geboten dabei nahezu ausschließlich konsensgestützt innerhalb fest gefügter sozialer und politischer Gruppen und Netzwerke. Die schwellende Komplexität der politischen Relationen wie der sozialen Formationen versuchte man durch die Aufstellung bindender Normen zu regeln, deren Absprache, Verfügung und Durchsetzung zu den wichtigsten Aufgaben eines Herrschers gehörten. Diese Fülle wird durch das Attribut ‚christlich’ keineswegs verringert, sondern einem Betrachtungsschwerpunkt unterworfen, der die geistliche Würde, Ableitungen aus zentralen Schriften des Christentums, sowie das Mitwirken von Geistlichen umfasst. Der Fokus auf die christliche Kirche lässt fragen, warum manche, beispielsweise aus germanischen Traditionen resultierende Einflüsse der Herrschaftslegitimation in der Entwicklung des Mittelalters an Format und Ansehen verloren, während andere, etwa die römisch geprägte Jurisdiktion, an Gewicht und Bedeutung gewannen. Standen die unterschiedlichen Faktoren des Belegs von Herrschaft im Frühmittelalter in einem ergänzend-komplementären Verhältnis zueinander, so trat im Verlauf des Hochmittelalters die säkulare Legitimation – insbesondere auf der Basis des römischen Rechts – in Rivalität zur sakralen Legitimation. Die Basis für die Legalität ihres Königtums bezogen die mittelalterlichen Könige daher aus verschiedenen Arten der Legitimation, die sich jeweils in ihrer Verknüpfung aufgrund der im Laufe der Zeit unterschiedlichen sozialen und politischen Verhältnisse wandelten und darum auch eines der wichtigen Topoi abendländischer Historiographie sind. Dazu gehört nicht nur die abstrakt-theoriebezogene Begründung anschaulicher Herrschaftsausübung, sondern auch die Legitimation ihrer Infragestellung, die bis zur Apologie von Widerstand gehen konnte. Und gerade im Umfeld der Reformation wurde in ganz Europa seit Mitte des 16. Jahrhunderts diese dem Mittelalter bereits geläufige Debatte verzahnt mit der Frage nach dem ‚wahren’ Glauben, womit das Recht und die Kunst, die Legitimität von Herrschaft in Frage zu stellen, eine geräumige und sehr wirkmächtige Komponente erhielten. Denn der anderskonfessionelle Herrscher konnte damit zum despotischen, weil Gott nicht wohlgefälligen, Machthaber erklärt werden. Die bekanntesten Legitimationen der Herrschaft sollen nun in aller gebotenen Kürze dargelegt werden.
II.1.Gewalt
Die direkteste und unmittelbarste Legitimation des Machthabers war besonders im frühen Mittelalter die Gewaltanwendung, um sich gegen Widersacher und rivalisierende Kontrahenten durchzusetzen.[2] Ein König benötigte daher gerade physische Stärke und ein gutes Quantum an militärischer Begabung um das nur zu seinen Lebzeiten bestehende Gewaltmonopol auszuüben.
II.2.Erbfolge
Zur Sicherung längerfristiger Herrschaftsverhältnisse gesellte sich natürlich auch immer die Idee der Erbfolge hinzu, die sich natürlich auch durch Adoption konstituieren ließ. Dennoch ist die die Nachfolge im Amt des Herrschers im Mittelalter wesentlich durch blutsmäßige Erbrechte legitimiert worden.[3] Die Thronfolge wurde vor allem im Früh- und Hochmittelalter vielfach durch Vererbung bestimmt, doch gelang es nie ganz, das Anrecht einer Familie bzw. Dynastie auf den Königsthron unveränderlich zu behaupten und damit das Wahlrecht der Fürsten außer Kraft zu setzen.
II.3.Königswahl
Das Fürstenwahlrecht – respektive die Königswahl – ging germanischen Bräuchen hervor. Die das Volk vertretenden freien waffenfähigen Männer eines Stammes erkoren ihren Führer auf dem ‚Thing’ durch den Akt der Schilderhebung, der aber spätestens unter den Karolingern durch die Thronerhebung abgelöst wurde. Die Zusammensetzung der wahlberechtigten Gruppe wandelte sich im weiteren Verlauf der Entwicklung und beschränkte sich zunehmend auf die politisch dominante Schicht der weltlichen und geistlichen Größen, insbesondere die Herzöge und Erzbischöfe, seit dem 13. Jahrhundert alsdann auch und kontinuierlich zunehmend auf die Kurfürsten.
II.4.Vorsehung
Die Vorsehung ist natürlich zu ‚Gewalt’, ‚Erbfolge’ und ‚Wahl’ komplementär zu sehen – allerdings hängt dies stark mit dem jeweils geltenden Prädistinationsanspruch der christlichen Herrschaftslegitimation zusammen. Unter der christlichen Legitimation der Herrschaft wird das Kooperieren des Königs mit säkularen und geistlichen Größen des Reichs, ebenso wie die Begründung seiner Herrschaft verstanden. Die Auslegung der besonderen Gottesnähe und Erwähltheit des Herrschers – auch Gottesgnadentum genannt - formte in entscheidender Weise die Funktion des Königs und seine Verbindung zu Kirche und Papst, dessen Einflussnahme und Autorität bis zum Hochmittelalter beständig stieg, denn seit der Taufe Chlodwigs im Jahr 498 wuchs der Einfluss der katholischen Kirche auf die Art der Legitimation mittelalterlicher Herrschaft. Krönung und Salbung durch den Bischof waren seit den ersten karolingischen Königen mit der Königserhebung verknüpft. Die Stärke des Königs war – gerade in der Retrospektive ‑ eine ausschlaggebende Schwäche, da die durch die Salbung erreichte besondere Dignität auf der Zusammenarbeit mit den Geistlichen als Spendern der Salbung fußte und somit den Herrscher von den Geistlichen – insbesondere vom Papst - abhängig machte - beispielsweise demonstriert durch den Steigbügeldienst - was durch Heinrich IV eindrucksvoll und zur Gelte belegt wurde.
III. Luther und die Obrigkeit – „Zwei-Reiche-Lehre“
Nun ist zu ermitteln, nach welchen der dargelegten Legitimations-Faktoren Luther arbeitete: Gewalt, Erbfolge, Wahl oder Vorsehung – oder gar eine völlig andere? Bevor diese Frage jedoch beantwortet werden kann, ist erst einmal zu klären, inwieweit Luther Autoritäten überhaupt zu legitimieren bereit war.[4]
Die Betrachtungsweise Luthers auf die Spannung zwischen dem, was Christen nach der sittlichen Lehre Jesu tun sollen und dem, was die ‚weltliche Obrigkeit’ tut oder tun soll, lässt sich aus verschiedenen Einzelschriften Luthers ansatzweise rekonstruieren. Diese ‚Puzzlestücke’ sind jedoch auslegungsbedürftig und man kann unter differenzierender Fragestellung extrem differentielle Schlüsse aus ihnen ziehen; dies belegt auch die anspruchsvolle und zuweilen unübersichtliche Geschichte der Lutherrezeption.[5]
Die Verwendung des Begriffs der ‚Zwei-Reiche-Lehre’ von Forscherseite aus wurde erst im 20. Jahrhundert zur Systematisierung der Theologie Luthers üblich.[6] Da Luther politische Begriffe nicht detailliert explizierte, war es in der Forschung lange Zeit offen und strittig, wie weit die Polarität der ‚Reiche’ auch die ‚Regimenter’, also die faktischen Machtinstanzen auf Erden, berührt und mitbestimmt. So haben unterschiedliche Theologen bei Luther eine „Zwei-Regimenten-Lehre“ alternativ oder zusätzlich zu den beiden „Reichen“ vorausgesetzt.[7]
Der Terminus ‚Zwei-Reiche-Lehre’ kommt von Harald Diem[8], aber zuvor benutzte schon die dialektische Theologie Karl Barths seit etwa 1920 die Bezeichnung ‚Lehre von den Zwei Reichen’.[9] Nach 1945 hingegen wurde in der Tradition von Johannes Heckel favorisiert von der „Zwei-Regimenten-Lehre“ gesprochen.[10] Damit griff man auf die wohl erste Publikation zum Thema zurück: Einar Billings „Lehre von den zwei Regimenten“ aus dem Jahre 1900[11], in der der Sachverhalt simplifiziert „Zwei-Reiche-Lehre“ genannt wird, aber deren innere Differenzierung beachtet: denn letztlich muss von einer „Zwei-Reiche-und-Regimenten-Lehre“ gesprochen werden.[12] Damit ist schon die Problematik skizziert: Als „Reich“ gilt der räumlich gedachte Herrschaftsbereich, als „Regiment“ das faktische Machtausüben.[13] Aus diesen Erläuterungen dürfte nun deutlich geworden sein dass Luthers Unterscheidung zweier Reiche und Regimente nicht eigentlich eine ‚Lehre’ oder gar der Entwurf einer für die evangelische Sache grundsätzlich gültigen politischen Ethik gewesen ist, sondern von jeher von den Interpreten dazu gemacht wurde – meist natürlich zur Legitimation politischer Ethik und staatlichem und kirchlichem Tun und Lassen.
[...]
[1] Für dieses Kapitel wurde insbesondere rezipiert: Fenske, H.(Hg.): Geschichte der politischen Ideen. Von Homer bis zur Gegenwart. Frankfurt/M 1987.
[2] In gewisser Weise liegt hier natürlich eine Paradoxie – etwas legitimiert sich durch den schieren Verzicht auf Legitimation.
[3] Wobei Gewalt und Erbfolge natürlich kein Widerspruch sein müssen – man denke nur an die Merowinger.
[4] Vgl. Wolf, G. (Hg.): Luther und die Obrigkeit. Darmstadt 1972.
[5] Dazu schreibt Jørgensen: „ (...) erstens drückt Luther sich oft in Paradoxien aus, zweitens ist sein Stil häufig Polemisch vereinseitigend; drittens bezieht er sich durchgehend auf konkrete Zusammenhänge“. Siehe Jørgensen, T.: Die Zweireichelehre oder Zweiregimentenlehre in evangelisch-lutherischer Sicht als Anfrage an das Kirchenrecht. In: Campenhausen, A. (Hg.):Zeitschrift für evangelisches Kirchenrecht. Band 47. Tübingen 2002, S.133-148. S.135.
[6] Vgl. hierzu insbesondere Althaus, P.: Luthers Lehre von den beiden Reichen. Zur gegenwärtigen Kritik an Luthers Lehre. In: EKL Bd.3, Göttingen 1959, S.1928-1936.
[7] Dies tut insbesondere Härle , W.: Luthers Zwei-Regimenten-Lehre als Lehre vom Handeln Gottes. In: Marburger theologische Studien Bd.22. Marburg 1987. S.12-32.
[8] So taucht der Begriff in Diems Dissertation von 1938 auf. Mir persönlich war es nicht möglich ihrer habhaft zu werden – dennoch sei sie genannt. Diem, H.: Luthers Lehre von den zwei Rechen untersucht von seinen Verständnis der Bergpredigt aus. Ein Beitrag zum Problem "Gesetz und Evangelium“. München 1938.
[9] Vgl. dazu Barths, K.: Die christliche Dogmatik im Entwurf. Die Lehre vom Worte Gottes. München 1927.
[10] Vgl. Heckel, J.: Die Entfaltung der Zwei-Reiche-Lehre als Reichs- und Regimentenlehre. In: EKL Bd.3. Göttingen 1959, S.1937-1945.
[11] Vgl. Billing, E.: Luthers Staatslehre. Berlin 1900. Eine wertvolle Ergänzung hierzu allerdings bildet Bergendorffs programmatische Schrift. Bergendoff, Conrad. “The Ethical Thought of Einar Billing.” In: Hefner, P. (Hg.): The Scope of Grace. Philadelphia: Fortress 1964. S 279-306.
[12] Ebeling, G.: Die Notwendigkeit der Lehre von den zwei Reichen. In: Wort und Glaube Bd.1. Tübingen 1962. S. 407-428. Siehe dazu insbesondere S.S.409 und 415.
[13] Vielfach wurde „Reich“ je nach amtlicher Lutherinterpretation als „Schöpfungsordnung“, d.h. im Existenten auffindbare Struktur (Adolf Stöcker), als „Bewusstseins- oder Emotionsbezirk im Menschen“ (Schleiermacher) oder als „Vernunftidee“, die sich dialektisch verwirklicht (Hegel), aufgefasst. Vgl. dazu Herms, E.: Theologie und Politik. In: Gesellschaft gestalten. Beiträge zur evangelischen Sozialethik. Tübingen 199. S.95-124.
- Citation du texte
- David Liebelt (Auteur), 2007, Das religiöse Herrschaftsverständnis bei Martin Luther, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/90587
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