Das Ziel dieser Arbeit besteht in der umfassenden Analyse und Untersuchung des Konzepts der Unmöglichkeit im Kontext des §275 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Der Fokus liegt auf einem tieferen Verständnis für die Unmöglichkeit als eine der bedeutendsten Formen der Leistungsstörung im deutschen Schuldrecht.
Die Analyse beginnt mit der Klärung des Begriffs "Unmöglichkeit" im Sinne des §275 BGB. Dabei wird die Definition der Unmöglichkeit als die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolgs durch die Leistungshandlung des Schuldners erläutert. Die Unmöglichkeit tritt zum Zeitpunkt ein, in dem das Leistungshindernis auftritt.
Ein weiterer Schwerpunkt der Untersuchung liegt auf den verschiedenen Arten von Schuldverhältnissen und ihren Auswirkungen auf die Unmöglichkeit. Hierbei wird die Unterscheidung zwischen Stückschuld und Gattungsschuld genauer beleuchtet, da die Art der Schuld einen erheblichen Einfluss darauf hat, wann und unter welchen Bedingungen Unmöglichkeit auftreten kann. Bei der Stückschuld schuldet der Schuldner einen bestimmten, individuell bestimmten Gegenstand, während bei der Gattungsschuld mehrere erfüllungstaugliche Gegenstände existieren.
Die Unterscheidung zwischen Unmöglichkeit nach §275 I, §275 II und §275 III BGB wird in dieser Arbeit ebenfalls detailliert analysiert. Dies ist von großer Bedeutung, da die verschiedenen Fallkonstellationen der Unmöglichkeit im deutschen Schuldrecht unterschiedliche rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen.
Schließlich werden die Rechtsfolgen der Unmöglichkeit erörtert und die Frage geklärt, ob bei Unmöglichkeit der Leistung eine Gegenleistungspflicht besteht. Durch diese umfassende Untersuchung der Unmöglichkeit im deutschen Schuldrecht sollen die komplexen Aspekte dieses Rechtsinstituts verdeutlicht und ein besseres Verständnis für seine Anwendung und Bedeutung geschaffen werden.
Inhaltsverzeichnis
Einleitung
1. Was versteht man unter Unmöglichkeit im Sinne des §275 BGB?
2. Welche Arten der Schuld werden unterschieden?
2.1.Stückschuld
2.2.Gattungsschuld
3. Was versteht man unter Unmöglichkeit im Sinne des §275 I BGB?
4. Was versteht man unter Unmöglichkeit im Sinne des §275 II BGB?
5. Was versteht man unter Unmöglichkeit im Sinne des §275 III BGB?
6. Was ist die Rechtsfolge der Unmöglichkeit?
7. Besteht eine Gegenleistungspflicht bei Unmöglichkeit der Leistung?
Fazit
Literaturverzeichnis
Einleitung
Bei der Nichterbringung der Leistung des Schuldners handelt es sich um eine Leistungs-störung im Kaufrecht in Form der Unmöglichkeit.
Im Folgenden wird skizziert was Unmöglichkeit ist bzw. bedeutet. Weiterhin wird darauf eingegangen welche Voraussetzungen für eine Leistungsstörung durch Unmöglichkeit vorliegen müssen. Abschließend wird auf die Rechtsfolge bei vorliegender Unmöglichkeit eingegangen.
1. Was versteht man unter Unm öglichkeit im Sinne des §275 BGB?
Unmöglichkeit ist die dauerhafte Nichterbringbarkeit des Leistungserfolgs durch eine Leistungshandlung des Schuldners1. Die Unmöglichkeit tritt zum Zeitpunkt ein, in wel-chem das Leistungshindernis eintritt.2
2. Welche Arten der Schuld werden unterschieden?
Ob eine Leistung unmöglich sein kann, hängt von der Art der Schuld ab. Das Gesetz unterscheidet zwischen Gattungs- und Stückschuld.3
2.1.St ückschuld
Sobald der Schuldner einen ganz bestimmten, konkreten und nach individuellen Kriterien bestimmbaren Gegenstand schuldet, ist die Stückschuld zu bejahen.4
2.2.Gattungsschuld
Wenn der Schuldner einen nach generalisierenden Merkmalen bestimmbaren Leistungs-gegenstand zu erbringen hat handelt es sich um eine Gattungsschuld. Bei einer Gattungsschuld existieren demnach mehrere erfüllungstaugliche Gegenstände.5 Folglich bleibt die Möglichkeit der Erfüllung auch dann bestehen, wenn einzelne Gattungsgegen-stände untergehen.6
Unter bestimmten Umständen kann die Gattungsschuld trotzdem zur Unmöglichkeit füh-ren.
Dies ist zunächst der Fall, wenn kein erfüllungstauglicher Gegenstand mehr vorhanden ist, das heißt, wenn der Vorrat des Schuldners ausgebraucht ist. Diesen Unterfall der Gat-tungsschuld nennt man demnach auch Vorratsschuld.7
Eine Unmöglichkeit wäre ebenfalls zu bejahen, wenn die Sache nach der Konkretisie-rung, gemäß §243 II BGB, untergegangen ist.8 Die Konkretisierung tritt ein, wenn der Schuldner alles seinerseits Erforderliche getan hat um den Leistungserfolg herbeizufüh-ren.9 Wann der Schuldner das seinerseits Erforderliche getan hat richtet sich nach Art der Schuld. Im Rahmen der Konkretisierung wird zwischen Hol-, Schick- und Bringschuld unterschieden.10
Eine Holschuld ist gegeben, wenn der Gläubiger den Gegenstand beim Schuldner abholt. Als Ort der Leistungshandlung sowie des Leistungserfolges ist der Wohnsitz des Schuld-ners.11 Falls private Vereinbarungen bezüglich des Ortes getroffen wurden, sind diese vorrangig.12 Die Konkretisierung gemäß §243 II BGB tritt bei der Holschuld ein, wenn der Schuldner eine Sache mittlerer Art und Güte ausgewählt und diese dem Gläubiger angeboten hat.13
Die Schickschuld ist zu bejahen, wenn der Schuldner zum Versenden der Ware verpflich-tet ist.14 Folglich ist Leistungsort der Wohnsitz des Schuldners und Erfolgsort der Wohn-sitz des Gläubigers.15 Die Konkretisierung tritt ein, sobald der Schuldner die Ware an eine geeignete Transportperson übergeben hat.16 Eine geeignete Person in diesem Sinne ist zum Beispiel die Post. Bei der Bringschuld muss der Schuldner die Ware zum Wohnsitz des Gläubigers bringen und dort übergeben. Leistungs- und Erfolgsort ist demnach der Wohnsitz des Gläubigers.17 Der Schuldner muss die Ware am Wohnsitz des Gläubigers tatsächlich anbieten.18
Soweit die einzelnen Voraussetzungen der jeweiligen Schuld vorliegen, ist die eigentliche Gattungsschuld wie eine Stückschuld zu behandeln.19
3. Was versteht man unter Unm öglichkeit im Sinne des §275 I BGB?
Der §275 BGB unterscheidet zwischen drei verschiedenen Tatbeständen, welche die pri-märe Leistungspflicht des Schuldners entfallen lassen.20 §275 I BGB erfasst zunächst die Fälle der echten Unmöglichkeit. Die echte Unmöglichkeit liegt dann vor, wenn die Leis-tung aus tatsächlicher oder rechtlicher Sicht nicht erbracht werden kann.21 Ist die Leistung für den Schuldner unmöglich, so handelt es sich um eine subjektive Unmöglichkeit.22 Um einen Fall der objektiven Unmöglichkeit handelt es sich, sobald die geschuldete Leistung von niemandem mehr erbracht werden kann.23 Subjektive und objektive Unmöglichkeit werden in der Fallbearbeitung jedoch gleich behandelt.24
Hinsichtlich des Eintrittszeitpunktes der Unmöglichkeit lässt sich zwischen anfänglicher und nachträglicher Unmöglichkeit unterscheiden.25 Maßgeblicher Zeitpunkt für die Ein-teilung ist das Entstehen des Schuldverhältnisses, das heißt in der Regel also der Ver-tragsabschluss.26 Tritt das Ereignis, welches die Unmöglichkeit auslöst also vor Vertrags-schluss auf handelt es sich um eine anfängliche Unmöglichkeit, andernfalls ist eine nach-trägliche Unmöglichkeit zu bejahen.27
[...]
1 Vgl. Schulze, in: Schulze BGB, 2019, §275, Rn.1, 2.
2 Vgl. Gr üneberg, in: Palandt BGB, 2019, §275, Rn.12.
3 Vgl. Klug/Riechert, JA 2009, 849 (850).
4 Vgl. Schulze, in: Schulze BGB, 2019, §243, Rn.4.
5 Vgl. Berger, in Jauernig BGB, 2018, §243, Rn.3.
6 Vgl. Schulze, in: Schulze BGB, 2019, §243, Rn.1.
7 Vgl. Schulze, in: Schulze BGB 2019, §243, Rn.6.
8 Vgl. H ütte/Hütte, Schuldrecht AT, 2012, Rn.386.
9 Vgl. Emmerich, in: Krüger MüKo BGB 2, 2019, §243, Rn.25.
10 Vgl. Gr üneberg, in: Palandt BGB, 2019, §243, Rn.5.
11 Vgl. Schulze, in: Schulze BGB, 2019, §243, Rn.7.
12 Vgl. Meier, JuS 2018, 940 (940).
13 Vgl. Gr üneberg, in: Palandt BGB, 2019, §243, Rn.5.
14 Vgl. Bernhard, JuS 2011, 9 (9).
15 Vgl. Meier, JuS 2018, 940 (940).
16 Vgl. Bernhard, JuS 2011, 9 (14).
17 Vgl. Schulze, in: Schulze BGB, 2019, §243, Rn.7.
18 Vgl. Grüneberg, in: Palandt BGB, 2019, §243, Rn.5.
19 Vgl. Emmerich, in: MüKo BGB 2, 2019, §243, Rn.30.
20 Vgl. Stadler, in: Jauernig BGB, 2018, §275, Rn.4.
21 Vgl. Schulze, in: Schulze BGB, 2019, §275, Rn.2.
22 Vgl. Grüneberg, in: Palandt BGB, 2019, §275, Rn.6.
23 Vgl. Stadler, in: Jauernig BGB, 2018, §275, Rn.12.
24 Vgl. Stadler, in: Jauernig BGB, 2018, §275, Rn.6.
25 Vgl. Oetker, in: MüKo BGB 2, 2019, §251, Rn.7.
26 Vgl. Oetker, in: MüKo BGB 2, 2019, §251, Rn.7.
27 Vgl. Schmidt, Schuldrecht AT, 2019, Rn.376.
- Arbeit zitieren
- Julian Behrens (Autor:in), 2020, Die "Unmöglichkeit" als Leistungsstörung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/905580
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