Das Gesellschaftsrecht ist das Recht der privatrechtlichen Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks (z.B. Betrieb eines Unternehmens) vertraglich begründet werden - also das Recht der Gesellschaften (vgl. www.rechtslexikon-online.de, 2006). Es beantwortet insbesondere für jede Gesellschaftsform die Fragen nach der Entstehung, Rechtsfähigkeit, Haftung im Innenverhältnis, Haftung im Außenverhältnis, Geschäftsführung und Vertretung. Meine folgende Ausarbeitung zeigt auf dieser Grundlage exemplarisch zwei Personengesellschaften, die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) und die oHG (offene Handelsgesellschaft), sowie eine Körperschaft, die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung).
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
2.1. Gründungsformalitäten
2.2. Struktur
2.3. Haftungsrisiken
2.4. Vertretung
2.5. Beteiligung an Gewinn und Verlust
2.6. Vor- und Nachteile
3. oHG (offene Handelsgesellschaft)
3.1. Gründungsformalitäten
3.2. Struktur
3.3. Haftungsrisiken
3.4. Vertretung
3.5. Beteiligung an Gewinn und Verlust
3.6. Vor- und Nachteile
4. GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung)
4.1. Gründungsformalitäten
4.2. Struktur
4.3. Haftungsrisiken
4.4. Vertretung
4.5. Beteiligung an Gewinn und Verlust
4.6. Vor- und Nachteile
5. Resümee
6. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Das Gesellschaftsrecht ist das Recht der privatrechtlichen Personenvereinigungen, die zur Erreichung eines bestimmten gemeinsamen Zwecks (z.B. Betrieb eines Unternehmens) vertraglich begründet werden - also das Recht der Gesellschaften (vgl. www.rechtslexikon-online.de, 2006). Es beantwortet insbesondere für jede Gesellschaftsform die Fragen nach der Entstehung, Rechtsfähigkeit, Haftung im Innenverhältnis, Haftung im Außenverhältnis, Geschäftsführung und Vertretung. Meine folgende Ausarbeitung zeigt auf dieser Grundlage exemplarisch zwei Personengesellschaften, die GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) und die oHG (offene Handelsgesellschaft), sowie eine Körperschaft, die GmbH (Gesellschaft mit beschränkter Haftung).
2. GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts)
Die GbR ist die gesetzliche Grundform der Personengesellschaft. Rechtsgrundlage sind die §§ 705 – 740 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch). Ein großer Teil dieser Vorschriften ist abdingbar. Das heißt, man kann im Gesellschaftsvertrag eine andere Regelung treffen. In diesem Fall gehen vertraglichen Regelungen vor. Eine Ausnahme sind gesetzlich verbotene (§ 134 BGB) oder sittenwidrige (§138 BGB) Regelungen.
Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist demnach eine Personengesellschaft und keine Firma, führt also keine Firmenbezeichnung, sondern lediglich die Namen aller Gesellschafter.
2.1. Gründungsformalitäten
Für die Gründung einer GbR braucht es mindestens zwei Gesellschafter, die einen grundsätzlich formfreien (also auch mündlich wirksamen) Gesellschaftsvertrag abschließen. Aus Gründen der Rechtsklarheit und Beweiskraft empfiehlt sich allerdings eine schriftliche Abfassung (vgl Waldner / Wölfel, 2001, S. 31). Weitere Voraussetzung ist die Verfolgung eines gemeinsamen Zwecks, wobei die Zwecke beliebig sowie dauerhaft oder nicht dauerhaft sein können. Es kann sich auch um nichtwirtschaftliche Zwecke handeln. Die gemeinsame Zweckverfolgung muss nicht ausschließlich sein. Die untergeordnete Verfolgung eigener Zwecke schadet nicht. Soweit die Mitglieder der Personenvereinigung allerdings ausschließlich eigene Zwecke verfolgen, liegt keine GbR mehr vor. Es handelt sich dann um eine Bruchteilsgemeinschaft (§ 741 ff. BGB). Die Förderung des gemeinsamen Zwecks geschieht nach dem gesetzlichen Leitbild vor allem durch Leistung von Beiträgen (§ 706). Jeder Gesellschafter kann die Einhaltung der Pflichten von anderen Gesellschaftern verlangen. Er kann dies aber nur gegenüber der Gesellschaft, nicht gegenüber sich selbst.
Bei einer gewerblich tätigen GbR erfolgt die Anmeldung der Gesellschaft beim zuständigen Gewerbeamt, freiberufliche Gesellschaften werden ausschließlich beim Finanzamt angemeldet. Gesellschafter kann jede natürliche oder juristische Person sein (vgl. Waldner / Wölfel, 2001, S. 71).
2.2. Struktur
Die Geschäftsführung betrifft das Innenverhältnis der Gesellschaft, also das zwischen den Gesellschaftern vereinbarte "rechtliche Dürfen". Sie umfasst grundsätzlich sämtliche Tätigkeiten, die der Verfolgung des Gesellschaftszwecks dienen. Grundsätzlich übernehmen innerhalb einer GbR die Gesellschafter auch die Geschäftsführung gemeinsam. Dies kann jedoch aus Gründen größerer Flexibilität von den Gesellschaftern im Gesellschaftsvertrag geändert werden. Denkbar sind hier z.B. eine mehrheitliche Beschlussfassung, die Übertragung auf einen oder mehrere Gesellschafter, unter Ausschluss der übrigen, die alleinige Entscheidungsbefugnis eines oder mehrerer Gesellschafter. Unter der Vertretung der Gesellschaft nach außen hingegen versteht man das "tatsächliche Können" gegenüber Dritten (Vertretungsmacht). Bei der GbR wird vom Gesetzgeber vermutet, dass die Vertretungsrechte der Geschäftsführungsbefugnis entsprechen. Es ist jedoch möglich, die Geschäftsführungsbefugnis und die Vertretungsmacht in unterschiedlicher Weise im Gesellschaftsvertrag festzulegen (vgl. Waldner / Wölfel, 2001, S. 79).
2.3. Haftungsrisiken
Gläubiger einer GbR können in jedem Fall die Gesellschaft selbst für eventuelle Zahlungsrückstände in Anspruch nehmen. Daneben steht ihnen jedoch das Recht zu, den Zahlungsanspruch unmittelbar bei den Gesellschaftern geltend zu machen. Diese haften für die Schulden der Gesellschaft als Gesamtschuldner (§ 421 BGB), d.h. der Gläubiger kann seine Forderung wahlweise gegen einen, mehrere oder alle Gesellschafter geltend machen. Dabei haften die Gesellschafter auch hier unmittelbar und uneingeschränkt mit ihrem gesamten Privatvermögen. Diese mögliche Haftungsinanspruchnahme ist auch für einen Zeitraum von fünf Jahren nach dem Ausscheiden aus der Gesellschaft noch möglich (sog. Nachhaftung, § 736 Abs. 2 BGB).
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- Sven Werny (Autor), 2007, Die Rechtsformen GbR, oHG und GmbH - ein kurzer Überblick, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/90385
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