Seit 2015 hat Europa ein stark erhöhtes Aufkommen an Flüchtlingen zu bewältigen. Bis Ende 2017 wurden knapp 7,4 Millionen Flüchtlinge und Asylbewerber in Europa verzeichnet und auf seine Staaten aufgeteilt.
Ausgelöst durch diese enorme Flüchtlingsbewegung verlassen seither auch viele Menschen anderer Nationen ihre Heimat und hoffen auf ein besseres Leben in einem neuen Land. Daher entschließen sich seit 2016 vermehrt Menschen aus Nordafrika und Zentralafrika dazu mit Hilfe von zwielichtigen Schlepperbanden über den Seeweg nach Europa zu gelangen. Über das
Mittelmeer erreichen sie zum Beispiel von Libyen aus Spanien oder Sizilien. Für sie ist es ein erhoffter Ausweg aus der in ihrer Heimat herrschenden Armut.
Während politisch verfolgte Menschen besondere Rechte besitzen, die es ihnen erleichtern einen Asylantenstatus zu erhalten, haben es sogenannte Wirtschaftsmigranten schwerer in Europa zu bleiben. Ob aber gerade Wirtschaftsmigranten, die in ihrem Heimatland durch eine verheerende Armut bedroht sind, ein moralisches Recht darauf haben ebenso in Europa aufgenommen zu werden, wird in der folgenden Ausarbeitung diskutiert. Hierzu werden zunächst der Begriff Migration und seine Unterkategorien näher definiert. Anschließend werden die rechtlichen Grundlagen zur Migrationsthematik dargestellt, welche sich auf die Allgemeine Erklärung der Menschenrechte, den Internationalen Pakt über bürgerliche und politische Rechte, sowie die Genfer Flüchtlingskonvention stützen. Zusätzlich wird aufgezeigt, welche Schutzformen Migranten in Deutschland geboten werden. Außerdem wird im Hinblick auf den wirtschaftlichen Aspekt der Fragestellung definiert, was unter Armut zu verstehen ist.
Des Weiteren wird auf die Ursachen der globalen Armut, sowohl bezugnehmend auf historische Faktoren, als auch auf aktuelle Geschehnisse, eingegangen. Außerdem wird in diesem Zusammenhang diskutiert, ob und gegebenenfalls mit welchen Mitteln von Armut betroffenen Menschen bereits in ihren Ländern geholfen werden sollte. Anschließend wird eine generelle Migrationsfrage erörtert. Hierzu wird zunächst [...].
Zum Schluss werden die Diskussionen über die Armutsproblematik und die Migrationsfrage zusammengeführt, um die Grundfrage dieser Ausarbeitung nach der moralischen Einschätzung zur Wirtschaftsmigration zu beantworten.
1 Einleitung
Seit 2015 hat Europa ein stark erhohtes Aufkommen an Fluchtlingen zu bewaltigen. Bis Ende 2017 wurden knapp 7,4 Millionen Fluchtlinge und Asylbewerber in Europa verzeichnet und auf seine Staaten aufgeteilt (vgl. Bundeszentrale fur politische Bildung 2018: o.S.). In diesem Zusammenhang wird oftmals auch von einer Fluchtlingskrise berichtet. Ausgelost wurde diese Fluchtlingswelle hauptsachlich durch den seit 2011 bestehenden Syrienkonflikt, aber auch durch 15 weitere weltweite Konflikte (vgl. Bundeszentrale fur politische Bildung 2015: o.S.).
In Folge des arabischen Friihlings und des Sturzes einiger Regime begannen auch in Syrien zunachst friedliche Proteste gegen die Herrschaft des syrischen Machthabers Assad. Diese Proteste entwickelten sich rasch zu einem Burgerkrieg zwischen dem Regime und der Bevolkerung (vgl. Bundeszentrale fur politische Bildung 2013: o.S.). Die syrische Bevolkerung, die sich in mehrere Glaubensgruppierungen und Ideologien aufteilt, bekommt, ebenso wie das Regime, Hilfe von unterschiedlichen Verbiindeten und bekampft sich zudem untereinander. Unter diesen Gruppierungen ist auch die sunnitische Terrormiliz Islamischer Staat. Die Komplexitat des Burgerkrieges erschwert unter anderem eine baldige Beendigung des Konflikts. Dies hat zur Folge, dass sehr viele syrische Burger sich dazu gezwungen fuhlen ihre Heimat zu verlassen, da sie urn ihr Leben furchten mussen. Die Gruppe der aus Syrien gefliichteten Menschen macht daher den derzeit weltweit groBten Anteil aller Fluchtlinge aus (vgl. Hanewinkel 2015: o.S).
Das Ziel vieler Fluchtlinge ist Europa, im Besonderen politisch und wirtschaftlich stabile Lander wie Deutschland oder Schweden. Ausgelost durch diese enorme Fluchtlingsbewegung verlassen seither auch viele Menschen anderer Nationen ihre Heimat und hoffen auf ein besseres Leben in einem neuen Land. Daher entschlieBen sich seit 2016 vermehrt Menschen aus Nordafrika und Zentralafrika dazu mit Hilfe von zwielichtigen Schlepperbanden iiber den Seeweg nach Europa zu gelangen. Uber das Mittelmeer erreichen sie zum Beispiel von Libyen aus Spanien oder Sizilien.
Fur sie ist es ein erhoffter Ausweg aus der in ihrer Heimat herrschenden Armut (vgl. Schulte von Drach 2017: o.S.).
Wahrend politisch verfolgte Menschen besondere Rechte besitzen, die es ihnen erleichtern einen Asylantenstatus zu erhalten, haben es sogenannte Wirtschaftsmigranten schwerer in Europa zu bleiben. Ob aber gerade Wirtschaftsmigranten, die in ihrem Heimatland durch eine verheerende Armut bedroht sind, ein moralisches Recht darauf haben ebenso in Europa aufgenommen zu werden, wird in der folgenden Ausarbeitung diskutiert. Hierzu werden zunachst der Begriff Migration und seine Unterkategorien naher definiert. AnschlieBend werden die rechtlichen Grundlagen zur Migrationsthematik dargestellt, welche sich auf die Allgemeine Erklarung der Menschenrechte, den International en Pakt iiber biirgerliche und politische Rechte, sowie die Genfer Fliichtlingskonvention stiitzen. Zusatzlich wird aufgezeigt, welche Schutzformen Migranten in Deutschland geboten werden. AuBerdem wird im Hinblick auf den wirtschaftlichen Aspekt der Fragestellung definiert, was unter Armut zu verstehen ist.
Des Weiteren wird auf die Ursachen der globalen Armut, sowohl bezugnehmend auf historische Faktoren, als auch auf aktuelle Geschehnisse, eingegangen. AuBerdem wird in diesem Zusammenhang diskutiert, ob und gegebenenfalls mit welchen Mitteln von Armut betroffenen Menschen bereits in ihren Landern geholfen werden sollte.
AnschlieBend wird eine generelle Migrationsfrage erortert. Hierzu wird zunachst die migrationskritische Haltung von David Miller genauer durchleuchtet, urn sie im Anschluss der Position fur offene Grenzen von Joseph H. Carens gegeniiberzustellen. Zum Schluss werden die Diskussionen iiber die Armutsproblematik und die Migrationsfrage zusammengefiihrt, urn die Grundfrage dieser Ausarbeitung nach der moralischen Einschatzung zur Wirtschaftsmigration zu beantworten.
Aufgrund der aktuell kaum nachlassenden Masse an Menschen, die von Afrika aus versuchen Europa zu erreichen, ist die Migrationsfrage nach wie vor sehr brisant und relevant. 2015 erreichten 1.047.000 von ihnen Europa, sowohl iiber den Seeweg als auch iiber Land. Besonders der Seeweg ist sehr gefahrlich und die Zahl der Menschen, die die Uberfahrt nicht uberleben, hoch. Ein Grund hierfur sind unter anderem die oftmals seeuntauglichen und uberfullten Boote, die haufig von Schlepperbanden an der Kuste von Libyen eingesetzt werden. Selbst wenn die Fluchtlingsboote europaische Hafen erreichen, ist damit nicht gesichert, dass sie eine Erlaubnis zum Anlegen erhalten. Jene Wirtschaftsmigranten, die das Gluck haben Land betreten zu durfen, durfen meist nicht langerfristig in Europa bleiben. Sie werden wieder abgeschoben (vgl. Etzold 2017: o.S.). Somit sterben viele Menschen bereits friih bei dem Versuch ein besseres Leben fuhren zu konnen, der GroBteil der restlichen wird desillusioniert und noch armer als vorher ins alte Leben zuruckgefuhrt. Es sollte daher ein Anliegen eines jeden Menschen sein, die Zahl derjenigen zu senken, die fur nichts ihr Leben opfern. Doch es fehlen legale Alternativen zur Einreise, die das Leben so vieler schutzen konnten.
2 Grundlagen
2.1 Definition von Migration
Urn eine Migrationsfrage hinreichend diskutieren zu konnen, bedarf es zunachst einer genaueren Definition der einzelnen Migrationsbegriffe. Das Berlin-Institut fur Bevolkerung und Entwicklung gibt „Unter Migration oder Wanderung [...] im Allgemeinen die auf Dauer angelegte, beziehungsweise dauerhaft werdende raumliche Veranderung des Lebensmittelpunktes einer oder mehrerer Personen [...]" (Krohnert 2007: o.S.) an. Hierbei wird allerdings zwischen drei zeitlichen Kriterien unterschieden. Die erste Teilgruppe bildet jene Personengruppe, welche keinen Wechsel des stetigen Wohnortes vollzieht, sondern sich lediglich fur kurze Zeitperioden an einem anderen Ort aufhalt. Dazu zahlen beispielsweise Berufspendler oder auch Touristen. Dieser Migrationstyp wird auch als Zirkulation verstanden. Die anderen beiden Teilgruppen haben gemeinsam, dass sie Personengruppen beschreiben, die beide einen Wechsel des Lebensmittelpunktes vollziehen. Sie unterscheiden sich jedoch in dem Faktor der Permanenz. Die eine Gruppe ist definiert als eine nicht-permanente Migration. Darunter fallen beispielsweise Saisonarbeiter. Die andere Gruppe beschreibt eine permanente Migration. Hiermit ist eine dauerhafte Auswanderung gemeint und diese Gruppe ist jene, auf die in dieser Arbeit Bezug genommen wird (vgl. Krohnert 2007: o.S.). Neben den zeitlichen Kriterien sind auch die raumlichen von Bedeutung. Hier wird zwischen innerregionaler, interregionaler und internationaler Migration unterschieden. Urn zwischen innerregionaler und interregionaler Migration zu unterscheiden, ist die Eingrenzung eines Gebiets oder einer Region von Bedeutung, da diese Grenzen oft nicht klar defmiert sind. In der Regel geht man bei einem Gebiet von einer administrativen raumlichen Einheit aus. Betrachtet man beispielsweise das Land Nordrhein-Westfalen als eine solche Einheit, so handelt es sich bei einem Umzug von Dusseldorf nach Koln urn eine innerregionale Migration. Eine interregionale Migration liegt dann vor, wenn eine Person beispielsweise von Koln in Nordrhein-Westfalen nach Hannover in Niedersachsen zieht. Diese Arbeit bezieht sich allerdings groBtenteils auf die internationale Migration, also auf eine Wanderung in einen anderen Nationalstaat. Die ist zum Beispiel bei einer Auswanderung von Deutschland nach Frankreich der Fall (vgl. Krohnert 2007: o.S.). Wird im Folgenden von einer Binnenmigration gesprochen, so ist doit sowohl eine innerregionale, als auch eine interregionale Migration innerhalb eines Nationalstaates gemeint.
2.2 Gesetzeslage zur Migration
2.2.1 Volkerrecht
Fur eine Vielzahl von Nationalstaaten sind im Hinblick auf allgemein geltende Burgerrechte zwei getroffene Abkommen von hoher Bedeutung. Hierbei handelt es sich zum einen urn die Allgemeine Erklarung der Menschenrechte von 1948, zum anderen urn den Internationalen Pakt fiber burgerliche und politische Rechte von 1966.
Die Allgemeine Erklarung der Menschenrechte, auch UN-Menschenrechtscharta genannt, wurde nach der massiven Missachtung von Menschenrechten im Zweiten Weltkrieg erarbeitet, urn solche Vorkommnisse in Zukunft zu verhindern. Auch wenn 1948 fur diese Vereinbarungen 48 Nationen stimmten und es lediglich acht Enthaltungen gab, so konnte dieser Kodex nicht als volkerrechtlicher und somit bindender Vertrag verabschiedet werden. Grund hierfiir war der immer weiter aufflammende Konflikt zwischen Ost und West (vgl. Allgemeine Erklarung der Menschenrechte b: o.S.). Nichtsdestotrotz gilt die Menschenrechtserklarung als richtungsweisende und gleichstellende Ubereinkunft fur Menschlichkeit. In der Menschenrechtserklarung wird in 30 Artikeln grundlegend festgehalten, dass jeder Mensch „frei und gleich in Wurde und Rechten geboren" (Allgemeine Erklarung der Menschenrechte c: o.S.) wird, unabhangig von seiner „Rasse, Hautfarbe, Geschlecht, Sprache, Religion, politischer oder sonstiger Anschauung, nationaler oder sozialer Herkunft, Vermogen, Geburt oder sonstigem Stand" (Allgemeine Erklarung der Menschenrechte c: o.S.). Des Weiteren wird in Art. 13 festgehalten, dass jeder das Recht besitzt, „sich innerhalb eines Staates frei zu bewegen und seinen Aufenthaltsort frei zu wahlen [...] [und] jedes Land, einschlieBlich seines eigenen, zu verlassen und in sein Land zuriickzukehren" (Allgemeine Erklarung der Menschenrechte a: o.S.). Ein Recht iiber die Aufnahme durch andere Staaten wird dagegen nicht beschrieben. AuBerdem stellt die Menschenrechtserklarung weiterhin keine Verbindlichkeit fur die UN-Staaten dar, wurde aber beispielsweise als Grundlage fur den International en Pakt iiber biirgerliche und politische Rechte herangezogen (vgl. Allgemeine Erklarung der Menschenrechte c: o.S.).
Der Internationale Pakt iiber biirgerliche und politische Rechte wurde ebenso wie die Allgemeine Erklarung der Menschenrechte von der Generalversammlung der Vereinten Nationen beschlossen. Er ist auch kurz unter dem Begriff Zivilpakt bekannt. Im Gegensatz zu der Menschenrechtserklarung wurde der Zivilpakt allerdings volkerrechtlich verabschiedet und trat somit zehn Jahre spater, 1976, verbindlich in Kraft. In dem Pakt sind Schutzrechte, Freiheitsrechte und politische Rechte enthalten. Somit regelt er beispielsweise Verbote iiber Folter und Sklaverei, die Rechte auf Religionsfreiheit, auf freie MeinungsauBerung und der Versammlungsfreiheit, das Wahlrecht, sowie Verbote zur Diskriminierung von Einzelnen und Minderheitsgruppen (vgl. Deutsches Institut fur Menschenrechte b: o.S.). So ist auch, bezugnehmend auf Art. 13 der Menschenrechtserklarung, in Art. 12 des Zivilpaktes festgehalten, dass Jedermann, der sich rechtmaBig im Hoheitsgebiet eines Staates aufhalt, [...] das Recht [hat] sich doit frei zu bewegen und seinen Wohnsitz frei zu wahlen" (Deutsches Institut fur Menschenrechte a: o.S.). Demnach halt der Zivilpakt das nicht-bindende Abkommen zur Freizugigkeit in Hinsicht auf eine Binnenmigration aus der Menschenrechtserklarung als bindendes Recht fest. Auch das Recht auf Emigration und Ruckkehr ins eigene Land sind in Art. 12 fur alle UN-Staaten bindend festgehalten. Wortwortlich heifit es dort: Jedermann steht es frei, jedes Land einschlieBlich seines eigenen zu verlassen [...] [und] Niemand darf willkurlich das Recht entzogen werden, in sein eigenes Land einzureisen" (Deutsches Institut fur Menschenrechte a: o.S.). Allerdings ist mit dem Art. 12 Abs. 3 der bindenden Vereinbarung eine Einschrankung fur die Binnenmigration und Emigration beigefugt worden. Diese sieht vor, dass Nationen diese beiden Rechte einschranken konnen, sofern dies „gesetzlich vorgesehen und zum Schutz der nationalen Sicherheit und offentlichen Ordnung [...] notwendig ist" (Deutsches Institut fur Menschenrechte a: o.S.). So ist es beispielsweise zu erklaren, wie die DDR als UN-Mitgliedsstaat rechtfertigen konnte, die Migration der eigenen Burger zu beschranken. Zusammenfassend lasst sich sagen, dass die Vereinbarungen iiber Migration in dem Zivilpakt eine genauer formulierte, bindende Version der Migrationspolitik aus der Menschenrechtserklarung darstellt, welche zusatzlich Einschrankungen beinhaltet.
2.2.2 Genfer Fliichtlingskonvention
Ein Menschenrecht auf Einwanderung oder auf grenzuberschreitende Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit ist, wie oben dargestellt, im Volkerrecht nicht garantiert. Somit ist es prinzipiell den einzelnen Staaten uberlassen, ob sie einen Migranten einreisen lassen und aufnehmen mochten oder auch nicht. Es bedarf eines beidseitigen Einverstandnisses (vgl. Cassee 2016: 13). In der Diskussion urn eine internationale Migration mussen also die Richtlinien der einzelnen Staaten mit beriicksichtigt werden. Grundsatzlich gibt es keinen Nationalstaat, der eine uneingeschrankte internationale Immigration gestattet. Mehr Migrationsrechte beispielsweise haben allerdings EU-Burger. Das Gesetz fiber die allgemeine Freizfigigkeit von Unionsbfirgern von 2004 berechtigt jeden EU-Burger sich im EU-Raum frei zu bewegen und niederzulassen, wenn dieser zum Beispiel im Staat seiner Wahl eine Arbeitsstelle hat oder gewillt ist eine zu bekommen. Ein Visum zum Uberschreiten staatlicher Grenzen benotigt er dafur nicht (vgl. Bundesministerium der Justiz und fur Verbraucherschutz c: o.S.). Im Hinblick auf Migranten aus Asien oder Afrika, auf welchen in dieser Arbeit der Fokus liegt, haben diese Gesetzte demnach keine Relevanz. Urn dennoch in einer Notlage einen Schutz gewahrt zu bekommen, wurde das 1951 verabschiedete Abkommen fiber die Rechtsstellung der Flfichtlinge, auch Genfer Fluchtlingskonvention genannt, 1967 geografisch und zeitlich erweitert. 149 Nationalstaaten haben der Fluchtlingskonvention zugestimmt und sind ihr beigetreten. In der Konvention ist festgehalten, wer als Fluchtling gilt, sowie welcher rechtliche Schutz, welche Hilfsleistungen und welche sozialen Rechte diesem zustehen. Dem gegenubergestellt sind jedoch auch die Pflichten, die ein Fluchtling im untergebrachten Staat zu erfullen hat. AuBerdem werden bestimmte Gruppen wie beispielsweise Kriegsverbrecher ausgeschlossen (vgl. The UN Refugee Agency Deutschland b: o.S.).
Aufgrund des Abkommens iiber die Rechtsstellung der Fluchtlinge und seine Erweiterung durch das Protokoll teilen sich jene Menschen, die als Fluchtlinge bezeichnet werden, in zwei Gruppen auf. Die erste, in Art. 1 Abs. AZiff. 1 des Abkommens beschriebene Gruppe, erkennt bei jenen Menschen den Fluchtlingstitel an, die bereits vor 1951 durch Vereinbarungen, Abkommen, Protokolle oder die Verfassung der internationalen Fluchtlingsorganisation als solche eingestuft wurden. Die zweite Gruppe wird in Art. 1 Abs. A Ziff 2 des Abkommens mit dem Zusatz aus dem Protokoll in Art. 1 Abs. 2 beschrieben. In ihm wird eine Person als Fluchtling bezeichnet, wenn sie „aus der begriindeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalist, Zugehorigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Uberzeugung sich auBerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehorigkeit sie besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Befurchtung nicht in Anspruch nehmen will" (The UN Refugee Agency Deutschland a: o.S.). Die Definition der zweiten Gruppe erfahrt derzeit groBe Relevanz in Bezug auf Kriegsfliichtlinge, zum Beispiel auf Menschen, die aus Syrien geflohen sind. Allerdings wird auch hier stetig diskutiert, inwieweit Kriegsgebiete noch aktuell sind und eine Bedrohung durch Verfolgung darstellen. Diese kontroverse Diskussion beruht unter anderem darauf, dass Menschen mit einem Fluchtlingstitel von am Abkommen teilnehmenden Staaten nicht in ein Gebiet ausgewiesen oder zuriickgewiesen werden diirfen, in denen ihr Leben bedroht ist. AuBerdem sind die Staaten dazu verpflichtet Menschen mit Fluchtlingstitel bestmoglich einzugliedern und einzuburgern (vgl. The UN Refugee Agency Deutschland a: o.S.). Dies bedeutet fur Staaten bei einer Fliichtlingswelle, wie der aktuellen, einen hohen burokratischen Aufwand, sowie hohe Verwaltungs- und Versorgungskosten. Im Hinblick auf Wirtschaftsmigration ist die Genfer Fluchtlingskonvention eindeutiger. Zwar befinden sich Wirtschaftsmigranten in einer Notlage, da sie unter Armut leiden, diese Not ist allerdings kein Kriterium der Verfolgung, welches ihnen einen Fluchtlingstitel zuspricht. In der rechtlichen Auseinandersetzung mit Wirtschaftsmigration greift die Genfer Fluchtlingskonvention demnach nicht.
2.2.3 Schutzformen in Deutschland
Hinsichtlich der Bedrohungen, welchen Menschen ausgesetzt sind, wird in Deutschland zwischen drei Schutzformen unterschieden; dem Fliichtlingsschutz, der Asylberechtigung und dem Subsidiaren Schutz. Grundsatzlich haben Migranten kein Bleiberecht und kein Recht auf Schutz, falls sie ein „Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen oder ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit [...] [oder] eine schwere Straftat begangen [...] [haben, sowie] sich Handlungen zuschulden kommen lassen [haben], die den Zielen und Grundsatzen der Vereinten Nationen [...] [widersprechen] oder eine Gefahr fur die Allgemeinheit oder fur die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland [darstellen]" (Bundesministerium der Justiz und fur Verbraucherschutz a: o.S.). Da in dieser Ausarbeitung allerdings von Menschen ausgegangen wird, die mit dem Willen und der Uberzeugung ein rechtschaffener Burger zu sein in ein fremdes Land auswandern, lediglich urn vor der in ihrer Heimat herrschenden Armut zu fliehen, ist dieses Ausschlusskriterium hier nicht von Relevanz.
Der Fluchtlingsschutz basiert auf den Vereinbarungen der Genfer Fluchtlingskonvention. Ebenso wie die Konvention hat der Fluchtlingsschutz die Absicht Migranten Schutz zu bieten, falls sie von staatlichen oder nicht-staatlichen Akteuren wegen ihrer Rasse, Nationality politischen Uberzeugung, Religion oder Zugehorigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt werden. Dies ist im Asylgesetz § 3 Abs. 1 festgehalten (vgl. Bundesministerium der Justiz und fur Verbraucherschutz a: o.S). Des Weiteren ist im Aufenthaltsgesetz § 26 Abs. 1 und 3 festgehalten, inwiefern Migranten, die Anspruch auf Fluchtlingsschutz haben, Schutz zusteht. Sie haben zunachst eine Aufenthaltserlaubnis von drei Jahren, welche unter Umstanden der weiteren Bedrohung auch verlangert werden kann. AuBerdem haben sie die Moglichkeit nach fiinf Jahren, in Ausnahmefallen auch nach drei Jahren, eine Niederlassungserlaubnis zu erhalten. Voraussetzung hierfur ist allerdings, dass sie einerseits einen ausreichenden Erwerb der deutschen Sprache nachweisen konnen und andererseits ihr Lebensunterhalt gesichert ist (vgl. Bundesministerium der Justiz und fur Verbraucherschutz b: 41-42).
Die Asylberechtigung unterscheidet sich insofern von dem Fluchtlingsschutz, dass ihr nur stattgegeben wird, wenn der Akteur, von dem eine Bedrohung gegenuber dem Migranten ausgeht, ein staatlicher ist. Zudem muss eine gezielte Rechtsgutsverletzung vorliegen, welche das Ziel verfolgt jenen Menschen aus der Gesellschaft auszugrenzen. Somit sind von vornherein Bedrohungen wie Armut, Burgerkriege und Naturkatastrophen ausgeschlossen (vgl. Bundesamt fur Migration und Fluchtlinge 2019: o.S.). Das Recht auf Asyl aufgrund von politischer Verfolgung ist im Grundgesetz Art. 16a festgehalten (vgl. Bundesministerium der Justiz und fur Verbraucherschutz d: o.S.). Ansonsten orientiert sich die Asylberechtigung groBtenteils an der Rechtsprechung des Fluchtlingsschutzes; alle Rechte im Fluchtlingsschutz gelten nach § 2 Abs. 1 des Asylgesetzes zunachst auch fur Asylanten. Dariiber hinaus beinhaltet die Asylberechtigung Sonderrechte, die unabhangig von den Regelungen im Fluchtlingsschutz gultig sind.
Greifen die Asylberechtigung und der Fluchtlingsschutz nicht, so hat ein Migrant die Moglichkeit Subsidiaren Schutz zu erhalten. Voraussetzung hierfur ist allerdings, dass ihm in seinem Herkunftsland ernsthafter Schaden droht und sein Land keinen Schutz bieten kann oder will. Jener Schaden kann von staatlicher wie auch nicht-staatlicher Seite verursacht werden. Die Bedingungen zum Subsidiaren Schutz sind im Asylgesetz § 4, sowie § 3c-e festgehalten. Ernsthafter Schaden ist vorhanden, sofern der Vollzug der Todesstrafe droht, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung stattfmdet oder eine individuelle Bedrohung durch bewaffnete Konflikte besteht (vgl. Bundesministerium der Justiz und fur Verbraucherschutz a: o.S.). Wird Subsidiarer Schutz gewahrt, so steht laut dem Aufenthaltsgesetz § 26 dem Migranten zunachst eine Aufenthaltserlaubnis fur ein Jahr zu. Diese kann fur jeweils zwei weitere Jahre verlangert werden. Eine Niederlassung ist nach fiinf Jahren moglich, sofern bestimmte Anforderungen erfullt sind. Die Anforderungen fur eine Niederlassung entsprechen den Anforderungen zur Niederlassung an Asylberechtigte und Fluchtlinge im Fluchtlingsschutz (vgl. Bundesministerium der Justiz und fur Verbraucherschutz b: 41-42). Uber die drei Schutzformen hinaus ist im § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes ein Abschiebeverbot geregelt. In diesem heifit es, dass ein Migrant nicht abgeschoben werden darf, falls dies gegen die Europaische Menschenrechtskonvention von 1950 verstoBt oder eine „konkrete Gefahr fur Leib, Leben oder Freiheit" (Bundesministerium der Justiz und fur Verbraucherschutz b: 72) besteht. Eine konkrete Gefahr bestehe demnach nur, wenn eine schwerwiegende oder lebensbedrohliche Erkrankung vorliegt und bei der die konkrete Annahme besteht, dass sie sich mit der Abschiebung verschlimmern wurde. Besteht ein Verbot der Abschiebung, so ist jene Person in Deutschland lediglich geduldet. Ein geduldeter Migrant kann allerdings eine Aufenthaltserlaubnis erhalten, wenn er seine nachhaltige Integration in den Staat und die Gesellschaft nachweisen kann (vgl. Bundesministerium der Justiz und fur Verbraucherschutz b: 40-41;72-74). Ob eine bestehende Bedrohung durch groBe Armut gegen die Europaische Menschenrechtskonvention verstoBt und somit ein Abschiebeverbot besteht, ist fraglich. Es steht zumindest fest, dass der Europaische Gerichtshof 2019 entschieden hat, dass ein Migrant einem anderen EU-Mitgliedsstaat uberstellt werden darf, auch wenn ihm dort groBe Armut und eine starke Verschlechterung der Lebenssituation drohen. Dies sei ausschlieBlich nicht mehr zumutbar, sollte eine Schwelle uberschritten werden, die eine extreme materielle Not mit sich bringen und somit einen VerstoB gegen die Menschenwurde bedeuten wurde. Wo diese Schwelle genau zu finden ist, wird nicht konkret erortert. Der Migrant Abubacarr Jawo hatte geklagt, nachdem er zunachst in Italien Subsidiaren Schutz beantragt und gewahrt bekommen hatte, danach aber versuchte Schutz in Deutschland zu bekommen. Er argumentierte dies mit den katastrophalen, mit Armut verbundenen Umstanden, denen er als Migrant mit jenem Aufenthaltstitel in Italien ausgesetzt sei (vgl. Migrationsrecht.net: o.S.).
2.3 Definition von globaler Armut
Mit der Frage nach dem Wohlergehen des Menschen haben sich besonders die skandinavischen Sozialdemokraten beschaftigt. Schwedische Wissenschaftler, mitunter der fuhrende Theoretiker Robert Erikson, haben eine Liste erstellt, welche ihrer Ansicht nach die Komponenten des guten Lebens auffuhrt. Diese Liste umfasst neun Punkte:
1. Gesundheit und Zugang zu medizinischer Versorgung
2. Arbeit und Arbeitsbedingungen
3. Wirtschaftliche Situation
4. Wissensstand und Bildungsmoglichkeiten
5. Familie und soziale Integration
6. Wohnsituation und Einrichtungen im Wohngebiet
7. Sicherheit fur Leben und Besitz
8. FreizeitundKultur
9. Politische Partizipationsmoglichkeiten (Nussbaum 1999: 82)
Einige der oben genannten Punkte konnen in Entwicklungslandern oftmals nicht erfullt werden. Besonders die dort oft schlechte wirtschaftliche Situation hat maBgeblich Einfluss auf die Erfullung der anderen Komponenten. So bedingen sich beispielsweise Punkt vier und zwei gegenseitig; die schlechte wirtschaftliche Lage einer Familie hat oft zur Folge, dass Kinder friih anfangen mussen zu arbeiten, um ihre Familie finanziell unterstutzen zu konnen. Daher mussen sie auf eine ausreichende Schulbildung verzichten. Folglich fehlt ihnen spater die Qualifikation fur bessergestellte Berufstatigkeiten. Aber auch die Wohnsituation und die Sicherheit fur Leben und Besitz sind abhangig von der wirtschaftlichen Lage einer Familie und bestimmen ihr raumliches und soziales Umfeld.
Spricht man iiber Armut in Deutschland, so ist dies ein relationsbezogener Begriff, abhangig von dem durchschnittlichen Einkommen in der Bundesrepublik. Im Jahre 2018 lag die Armutsgrenze bei 1035 Euro im Monat. In Hinblick auf globale Armut gelten andere MaBstabe. Von einer absoluten Armut ist die Rede, wenn eine Einzelperson weniger als 1,25 US-Dollar pro Tag zur Verfugung hat. Im Vergleich hierzu war 2018 eine Person in Deutschland bereits arm, wenn ihr umgerechnet weniger als 38,30 US-Dollar pro Tag zur Verfugung standen (vgl. Heidenfelder 2019: o.S.). Von der absoluten Armut betroffen sind vor allem Lander in Sub Sahara-Afrika, nahezu jeder zweite Staat kann sich dazu zahlen. Darunter sind auch Eritrea, Nigeria und Somalia, jene Herkunftslander von vielen Wirtschaftsfluchtlingen, die Schutz in Europa suchen. Mit der Armut verbunden sind vor allem Hungersnot, schlechte medizinische Versorgung, Unterernahrung und Unterentwicklung von Kindern, eine hohe Kindersterblichkeit, sowie Kinderarbeit und geringe Bildungschancen (vgl. SOS Kinderdorfer weltweit: o.S.).
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