Die Liberalisierung des Agrarhandels stellt aktuell die bedeutendste wirtschaftspolitische Herausforderung für die EU und den Rest der Welt im Agrarbereich dar. Besonders da es sich für die EU um bedeutende Ausgaben in diesem Bereich handelt. Zudem befindet sich die EU vor laufenden Reformen, der Beitritt von neuen Ländern in die Gemeinschaft will durchgeführt werden oder auch die laufenden Verhandlungen in der Doha-Runde.
Das Ziel dieser Arbeit soll daher sein, die möglichen Wirkungen und Folgen der Liberalisierung des Agrarhandels für die EU im Vergleich zum Rest der Welt darzustellen und zu bewerten.
Dazu soll im Folgenden zunächst kurz auf die geschichtliche Entwicklung der EU-Agrarpolitik eingegangen werden, um dann direkt auf die relevanten Fragen der Liberalisierung einzugehen. Dazu werden kurz die verschiedenen Handelshemmnisse dargestellt, sowie ausführlich auf die Folgen der Liberalisierung des Agrarsektors eingegangen.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Historische Entwicklung der EU-Agrarpolitik
2.1. Das WTO-Agrarabkommen und seine Subventionsarten
2.1.1 Subventionsformen
2.2. Die EU-Agrarpolitik
2.3. Auswirkungen der Agrarhandelsliberalisierungen
2.4. Ausblick auf die zukünftige EU-Agrarpolitik
3. Fazit
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Die Liberalisierung des Agrarhandels stellt aktuell die bedeutendste wirtschaftspolitische Herausforderung für die EU und den Rest der Welt im Agrarbereich dar. Besonders da es sich für die EU um bedeutende Ausgaben in diesem Bereich handelt. Zudem befindet sich die EU vor laufenden Reformen, der Beitritt von neuen Ländern in die Gemeinschaft will durchgeführt werden oder auch die laufenden Verhandlungen in der Doha-Runde.
Das Ziel dieser Arbeit soll daher sein, die möglichen Wirkungen und Folgen der Liberalisierung des Agrarhandels für die EU im Vergleich zum Rest der Welt darzustellen und zu bewerten.
Dazu soll im Folgenden zunächst kurz auf die geschichtliche Entwicklung der EU-Agrarpolitik eingegangen werden, um dann direkt auf die relevanten Fragen der Liberalisierung einzugehen. Dazu werden kurz die verschiedenen Handelshemmnisse dargestellt, sowie ausführlich auf die Folgen der Liberalisierung des Agrarsektors eingegangen.
2. Historische Entwicklung der EU-Agrarpolitik
Im Jahr 1958 wurde die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) im Vertrag von Rom gegründet. Anfang der sechziger Jahre wurden dann die nationalen Agrarpolitiken größtenteils durch eine gemeinsame Agrarpolitik der EWG ersetzt. Das Niveau, auf dem die Agrarpreise gestützt werden sollten, wurde schließlich sehr hoch angesetzt. Dies kam dem ursprünglichen deutschen Niveau sehr nahe. (vgl. Tangermann 2004, S. 43 f.)
In den 70er Jahren zeigten sich erste negative Auswirkungen der protektionistischen Agrarpreispolitik der EU. Die Abschottung von den Weltmärkten sowie die hohen Subventionszahlungen ließen die Überschüsse in der Produktion immer weiter ansteigen. Die Folge waren immer höhere Ausgaben für die Agrarpolitik im EU-Haushalt. Damit der GAP weiterhin finanzierbar bleibt, wurden verschiedene Maßnahmen wie etwa Produktionsquoten oder Senkung der garantierten Preise eingeführt. Letztere blieben jedoch weitgehend wirkungslos. Da vor allem die Symptome bekämpft wurden, aber nicht die Ursache. Diese war vor allem bei den hohen Preisen zu suchen die durch die EU gestützt wurden. Dies führte dazu, dass sich die EU im Agrarbereich von einem Import- zu einem Exportraum wandelte. (vgl. Tangermann 2001, S. 158 f.)
Als Folge stiegen weltweit die Proteste gegen die EU-Agrarpolitik, da sie ihre Wettbewerbsfähigkeit durch staatliche Subventionen herstellte. In der Uruguay-Runde des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) von 1986-1994, wurde dieser Umstand durch andere Länder moniert. Als Folge kam es zu einer gewissen Liberalisierung der EU-Agrarpolitik (etwa durch Subventionsabbau der Exporte und Importe).
Mit der Reform des GAP (1992), versuchte die EU den internationalen Forderungen aus dem GATT-Abkommen gerecht zu werden. Unter anderem wurde das Preisniveau für Ackerfrüchte und Rindfleisch gesenkt. Als Ausgleich wurden den Landwirten Kompensationszahlungen für die entstandenen Einkommensverluste geleistet. Diese Direktzahlungen sind mittlerweile als Blue-Box-Subventionen bekannt. 1992 wurde dann die Agenda 2000 beschlossen, um die EU-Agrarpolitik weiter zu reformieren. Kernpunkte waren ein weiterer Abbau der Preisstützung für Ackerfrüchte und Rindfleisch, mit entsprechenden Kompensationszahlungen für die Landwirte. Des Weiteren wurden umweltrelevante Maßnahmen im Agrarbereich eingeführt.
Diese Reformen führten insgesamt zu einer stärkeren Marktöffnung und Integration der EU an den Weltmärkten. Die protektionistischen Maßnahmen wurden jedoch nicht völlig abgeschafft und die Direktzahlungen verzerren weiterhin die Produktionsstruktur in der Landwirtschaft. Ebenso blieb der GAP in Umwelt- und Qualitätszielen ziellos und stellte weiterhin den größten Ausgabeposten im EU-Haushalt dar. (vgl. Kirschke und Weber 2004, S. 63 f.)
Von ihrer Struktur her waren die Regeln der GATT-Verhandlungen eigentlich gut geeignet um den Agrarhandel zu liberalisieren. Allerdings enthielten sie noch zuviel Spielraum für die bisherigen agrarpolitischen Maßnahmen der Vergangenheit. Diese hohe Festlegung der Grenzen (die weiterhin einen großen Spielraum bei Agrarsubventionen boten), war wohl der Preis dafür, dass überhaupt alle teilnehmenden Länder den Verpflichtungen zustimmten. Da dieses Problem bereits in der Uruguay-Runde erkannt wurde, vereinbarten die an einer Liberalisierung interessierten Länder bereits eine nächste Verhandlungsrunde. Diese neue Verhandlungsrunde sollten von der WTO-Ministerkonferenz (1999) in Seattle, gestartet werden. Dieser Versuch blieb jedoch erfolglos, obwohl der Verhandlungstext mit dem Rahmensystem für erneue WTO-Agrarverhandlungen fast fertig war.
Trotz alledem startete eine neue Runde der WTO-Agrarverhandlungen. Im Jahr 2000 tagte bereits mehrmals der Agrar-Verhandlungsausschuss. Allerdings gehen dabei die Vorstellungen über den Liberalisierungsgrad des Agrarhandels noch sehr weit auseinander. Die EU nimmt hierbei eine mittlere Position, zwischen vollständiger und keiner Liberalisierung, ein. Sie erklärte sich dabei aber grundsätzlich zu weiteren Schritten bereit, erwartete aber, dass weitere Aspekte berücksichtigt werden (wie etwa das Thema Tierschutz oder die Qualität von Lebensmitteln). (vgl. Tangermann 2001, S. 158 f.)
2.1. Das WTO-Agrarabkommen und seine Subventionsarten
Als 1995 die WTO gegründet wurde, verabschiedete sie auch das Landwirtschaftsabkommen. Dessen Ziel die Liberalisierung des internationalen Agrarhandels war. Hierfür sollten drei handelsverzerrende Auswirkungen staatlichen Eingreifens gemildert werden. Diese drei Säulen waren: die Beschränkung des Marktzuganges (vor allem durchgesetzt mittels Zölle), die Exportsubventionen und die internen Unterstützungsmaßnahmen. Bei internen Stützungsmaßnahmen handelte es sich vor allem um staatlich gestützte Preise und direkte Zahlungen an Landwirte auf Basis von Produktionsmengen.
Um diese handelsverzerrenden Eingriffe zu verringern, wurde von einer Basisperiode ausgehend, versucht ihr Volumen zu reduzieren. Als Grundlage zur Ermittlung dieser Reduzierungen wurde das Aggregierte Stützungsmaß (AMS) genutzt. Dessen Wert sollte in Industriestaaten, bis zum Jahr 2000, um 20 Prozent reduziert werden. Allerdings wurde auch hier wieder ein Schlupfloch eingebaut. Die so genannte „de minimis“-Ausnahme. Sie besagt, dass produktspezifische Unterstützungen gewährt werden dürfen. Allerdings müssen diese unter fünf Prozent des Marktwertes des Produktes liegen in Industrieländern (für Entwicklungsländer betrug diese Grenze 10 Prozent). Sobald diese Bedingungen zutreffen, fallen sie nicht mehr in die Berechnung des AMS. Was zur Folge hatte, dass diese Zahlungen nicht unter die Reduzierungspflicht des WTO-Abkommens fallen würden. Ähnliches gilt für allgemeine Unterstützungszahlungen. Auch hier dürfen nicht die fünf Prozent des Produktionswertes erreicht werden.
Insgesamt war die Reduzierungspflicht also eher gering, da Unterstützungsmaßnahmen der landwirtschaftlichen Produktion bis zehn Prozent und weitere Maßnahmen bis zu 80 Prozent nicht enthalten waren.
Des Weiteren wurden zwei Subventionsarten festgelegt die ebenfalls ausgenommen werden sollten. Dabei geht es um staatliche Direktzahlungen die nach verschiedenen Kriterien eingeordnet wurden.
(vgl. Reichert 2005, S. 4 f.)
2.1.1 Subventionsformen
Um alle Formen der staatlichen Unterstützungsmaßnahmen besser Unterscheiden zu können, wurde das System der „Boxen“ eingeführt. Es werden im Folgenden drei WTO-Kategorien unterschieden, auf die nun näher eingegangen werden soll. Dies sind die Amber Box, die Blue Box und die Green Box.
Unter die Blue Box fallen Direktzahlungen für produktionsbeschränkende Maßnahmen in der Landwirtschaft. Ihr Anteil betrug in den Jahren 2001/2002 28,4 Prozent der Gesamtunterstützung in der EU. Damit die Zahlungen in diese Box fallen, müssen sie den folgenden drei Kriterien genügen. Als erstes müssen sie sich auf Fläche und Ertrag beziehen. Als zweites dürfen sie nur erfolgen, wenn sie sich auf maximal 85 Prozent des Produktionsniveaus beziehen, bezogen auf eine Basisperiode. Als drittes müssen sich die Zahlungen für Viehhaltung auf eine fixe Bestandsgröße beziehen. (vgl. Reichert 2005, S. 5)
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- Arbeit zitieren
- Sebastian Siebert (Autor:in), 2008, Die Liberalisierung des Agrarhandels und seine Auswirkungen auf die EU, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/90200
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