In folgender Arbeit sollen die Maßnahmen untersucht werden, die Athen für die Eingliederung nutzte. Die Analyse fokussiert sich dabei auf die Dekrete zweier Poleis, dem Dekret von Erythrai, datiert auf die Jahre 453/2 und dem Volksbeschluss von Chalkis, datiert auf die Jahre 446/5.
Dabei wird sich nur auf diese beiden Erlasse als Quellen gestützt, da zusätzliches Material den Umfang dieser Arbeit überschreiten würde. Die Verordnungen werden dabei individuell nach den von Athen genutzten Herrschaftsinstrumenten, chronologisch nach dem Dekret, gegliedert. So wird für Erythrai zunächst die Teilnahme an den Panathenäen untersucht, darauf die Konstituierung des Rates und die Aufgaben der athenischen Beamten, anschließend die Analyse des Eidbruchs, worauf zuletzt die Untersuchung des Eidschwurs folgt.
In dem Erlass für Chalkis wird mit dem Eidschwur begonnen, darauf folgen die Angelegenheiten der Strategen, die Maßnahme der Geiselnahme und zuletzt das Prozessrecht Athens. Die untersuchten Dekrete stammen aus der Übersetzung von Kai Brodersen, Wolfgang Günther und Hatto Schmidt.
Die Rolle Athens im ersten Delisch – Attischen Seebund glich zunächst die einer größeren Macht, die die kleineren Poleis vor dem tyrannischen Persien beschützte. Mit der Zwischenkriegszeit änderte sich jedoch das Verhältnis zwischen Athen und seinen Bündnern, vor allem weil Athen eine zunehmend aggressive Politik führte und den Seebund für seine Zwecke nutzte. Das Verhältnis zwischen Athen und seinen Bündnern verschlechterte sich somit zunehmend und es ergaben sich weitere Gründe für sie von diesem Bund abfallen zu wollen: Nach der Niederlage der Athener gegen die Perser bei der ägyptischen Expedition 454 machte sich bei den Bündnern Unruhe breit.
Des Weiteren sahen sie nach dem Kalliasfrieden 449/448, dem Frieden mit Persien, wenig Grund die Tributzahlungen an Athen für den Seebund weiterhin zu zahlen. Das Athen, eigentlich loyale, auf Euboia gelegene Erythrai unternahm ungefähr zwischen 454 und 452 einen Abfallversuch, indem es sich in einer Revolte für eine pro-persische Tyrannei aussprach. Das ebenfalls auf Euboia gelegene Chalkis unternahm ebenso eine Revolte gegen den Verbleib im Delisch-Attischen Seebund; hier erhoben sich jedoch hauptsächlich die Hippobotae, die Aristokraten Chalkis, im Jahr 446. Es dauerte nicht lange, bis Athen sich gegen diese Abfallversuche wehrte und beide Poleis wieder in den Seebund eingliederte.
Inhaltsangabe
1. Einleitung
2. Erythrai
2.1. Panathenäen Teilnahme
2.2. Konstituierung des Rates und athenische Beamte
2.3. Eidbruch
2.4. Eidschwur
3. Chalkis
3.1. Eidschwur
3.2. Die Strategen
3.3. Die Geiseln
3.4. Prozessrecht Athens
4.Schlussfolgerung
5. Quellen und Literaturverzeichnis
5.1. Quellenverzeichnis
5.2. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Die Rolle Athens im ersten Delisch – Attischen Seebund glich zunächst die einer größeren Macht, die die kleineren Poleis vor dem tyrannischen Persien beschützte. Mit der Zwischen-kriegszeit änderte sich jedoch das Verhältnis zwischen Athen und seinen Bündnern, vor al-lem weil Athen eine zunehmend aggressive Politik führte und den Seebund für seine Zwecke nutzte.1 Das Verhältnis zwischen Athen und seinen Bündnern verschlechterte sich somit zu-nehmend und es ergaben sich weitere Gründe für sie von diesem Bund abfallen zu wollen: Nach der Niederlage der Athener gegen die Perser bei der ägyptischen Expedition 454 machte sich bei den Bündnern Unruhe breit. Des Weiteren sahen sie nach dem Kalliasfrieden 449/448, dem Frieden mit Persien, wenig Grund die Tributzahlungen an Athen für den See-bund weiterhin zu zahlen.2 Das Athen, eigentlich loyale, auf Euboia gelegene Erythrai un-ternahm ungefähr zwischen 454 - 452 einen Abfallversuch, indem es sich in einer Revolte für eine pro – persische Tyrannei aussprach.3 Das ebenfalls auf Euboia gelegene Chalkis unternahm ebenso eine Revolte gegen den Verbleib im Delisch – Attischen Seebund; hier erhoben sich jedoch hauptsächlich die Hippobotae, die Aristokraten Chalkis, im Jahr 446.4 Es dauerte nicht lange, bis Athen sich gegen diese Abfallversuche wehrte und beide Poleis wieder in den Seebund eingliederte.
In folgender Arbeit sollen die Maßnahmen untersucht werden, die Athen für diese Einglie-derung nutzte. Die Analyse fokussiert sich dabei auf die Dekrete zweier Poleis, dem Dekret von Erythrai, datiert auf die Jahre 453/2 und dem Volksbeschluss von Chalkis, datiert auf die Jahre 446/5.5 Dabei wird sich nur auf diese beiden Erlasse als Quellen gestützt, da zu-sätzliches Material den Umfang dieser Arbeit überschreiten würde.6 Die Verordnungen wer-den dabei individuell nach den von Athen genutzten Herrschaftsinstrumenten, chronologisch nach dem Dekret, gegliedert. So wird für Erythrai zunächst die Teilnahme an den Panathe-näen untersucht, darauf die Konstituierung des Rates und die Aufgaben der athenischen Be-amten, anschließend die Analyse des Eidbruchs, worauf zuletzt die Untersuchung des Eidschwurs folgt. In dem Erlass für Chalkis wird mit dem Eidschwur begonnen, darauf fol-gen die Angelegenheiten der Strategen, die Maßnahme der Geiselnahme und zuletzt das Pro-zessrecht Athens. Die untersuchten Dekrete stammen aus der Übersetzung von Kai Broder-sen, Wolfgang Günther und Hatto Schmidt.
2. Erythrai
2.1. Panathen äen Teilnahme
Die erste Maßnahme, die im Erythrai – Dekret genannt wurde, regelte deren Teilnahme an dem religiösen Fest der Panathenäen in Athen. Dabei wurde die Teilnahme ausdrücklich vorgeschrieben. Es wurde sogar genau verordnet, welchen Wert das mitgebrachte Getreide haben musste und welche Konsequenz es hatte, wenn zu wenig Getreide dargebracht wurde.7 Die Beteiligung an dem religiösen Fest wird bewusst als Herrschaftsmittel benutzt; damit wird versucht, die Stadt enger an Athen zu binden, gleichzeitig zeigt die Pflicht der Teil-nahme jedoch auch die übergeordnete Rolle Athens.8
2.2. Konstituierung des Rates und athenische Beamte
Der nächste Abschnitt in dem Dekret bezog sich auf die Konstituierung eines Rates, wobei genaue Bestimmungen vorgegeben wurden: Der Rat sollte durch das Los bestimmt werden, es sollten 120 Mann sein, kein Fremder sollte im Rat sitzen, um Ratsherr zu werden musste man mindestens 30 Jahre alt sein und Ratsherr dufte man nur ein Mal binnen vier Jahren werden.9 Bei diesen Bestimmungen fällt auf, dass sie dem athenischem Muster gleichen. Grund dafür ist, dass Athen mit der Konstituierung eines Rates nach attischem Prinzip ver-suchte seine Macht zu festigen bzw. wiederherzustellen.10 Wie genau das funktionierte, soll im nächsten Abschnitt näher erläutert werden.
Der Rat sollte durch athenische Beamte, die Episkopoi und den Phrourarchen, erlost und konstituiert werden.11 Die Aufgaben der Episkopoi waren es, den ersten Rat der neuen Ver-fassung einzusetzen und die Organisierung und Überwachung der athenischen Herrschaft in Erythrai; diese Beamten waren dabei jedoch nicht fest stationiert, sondern verließen die Stadt nach Erfüllung ihrer jeweiligen Aufgabe.12 Der Phrourarch war als Kommandant einer Be-satzung, im Gegensatz zu den Episkopoi, fest in der Stadt stationiert. Auch er sorgte dafür, dass der Rat konstituiert wurde und agierte dabei als Prüfer der Kandidaten für den Rat. Somit konnte er maßgeblich mitentscheiden, wer letztendlich in die Boule einzieht.13 Die Episkopoi und der Phrourarch überwachen in dieser schwierigen Zeit des Übergangs die lokale Politik genau und geben Athen Kundschaft über die Situation in Erythrai. Durch ihre Mitentscheidungsgewalt in Bezug auf die Konstituierung des Rates und seiner Kandidaten konnte Athen, auch längerfristig, eine enge Kontrolle auf die Politik der Stadt ausüben und sie eng an sich binden.14 Als eine „nach innen gerichtete Funktion der Besatzung“15 wird diese politische Maßnahme treffend von Schuller beschrieben.
2.3. Eidbruch
Der nächste Teil des Dekrets bestimmt die Konsequenzen, die bei einer Verletzung des Eides erfolgen. Dabei beladen sich die Eidbrecher mit einem Fluch, der auch dessen Kinder betraf. Wie genau dieser Fluch aussah, ist nicht näher beschrieben. Eine weitere Konsequenz bezog sich nur auf den Rat: Zunächst wurde bestimmt, dass die Eidleistung unter Verbrennung von Opfertieren erfolgen sollte, wenn die Bouleuten sich dessen verweigerten, konnten sie mit einer Zahlung von 1000 Drachmen bestraft werden.16 Damit, dass Athen den Erythraiern mit der Belegung eines Fluches, auf sich selbst und auch auf ihre Kinder drohte, übte Athen zusätzlichen Druck auf die Bevölkerung der Stadt aus, um ihre Loyalität zu wahren. Durch die konkrete Androhung einer Strafzahlung auf die Amtsträger wird der Zwang der Einhal-tung des Eides ausgedrückt, der sogar eine Sanktion zur Folge hat und somit noch einmal verstärkt Druck ausübte.17
2.4. Eidschwur
Den Eidschwur legt der neu konstituierte, oben thematisierte, Rat von Erythrai ab. Zuerst sollte der Rat schwören, dass er dem Volk der Erythraier, der Athener und der Bündner gerecht wird. Zudem musste er geloben, weder vom Volk der Athener noch von Bündnern der Athener abzufallen, oder jemandem darin Folge zu leisten.18 Schon diese ersten Zeilen des Eidschwurs in dem Dekret zeigen die Wichtigkeit der Loyalität zu Athen beziehungs-weise zu Athen und seinen Bündnern. Zudem wird die Bedeutsamkeit der Bündner für Athen gezeigt, da diese, in einer Regelungsschrift nur zwischen Erythrai und Athen, genannt wer-den.19
Des Weiteren soll der Rat garantieren, niemanden von den Verbannten aufzunehmen und niemanden von den Gebliebenen zu verjagen; nicht ohne die Zustimmung des Rates der Athener und des Volkes der Erythraier.20 Die Entscheidungsgewalt über Verbannung und Rückruf von Erythraiern lag also auch bei Athen, da Erythrai ohne seine Zustimmung nicht handeln konnte. Somit griffen die Athener auch in rechtliche Angelegenheiten der Stadt ein. Ziel war hierbei die Kontrolle über die Stadt als Mitglied des Seebundes und die Möglich-keit, dass den Seebund möglicherweise schädigende Menschen verbannt und ihm positiv Gesinnte wieder eingegliedert werden könnten.21
Dazu wurde im Weiteren verordnet, dass, wenn jemand zur Verbannung verurteilt wurde, der- oder diejenige aus dem gesamten Bündnisgebiet der Athener verbannt wurde und sein eingezogenes Vermögen in den Besitz der Erythraier überging. Zudem gewahr der Eid Straf-freiheit für Personen, die diejenigen töteten, die vorhatten zu den Tyrannen (gemeint sind die Perser) überzulaufen und somit Erythrai verrieten. Auch deren Kinder sollten getötet werden, außer sie erwiesen sich als volkstreu. Die gleiche Vorgehensweise galt, wenn je-mand einen Anschlag auf Athen oder eine athenische Garnison unternehmen wollte.22 Athen schien mit diesen Zeilen Loyalität und Solidarität für Erythrai ausstrahlen zu wollen, indem die Verbannung aus Erythrai auf das gesamte Seebundgebiet ausgeweitet wurde und keine Straffahndung gegen die erhebt wurde, die einen „Verräter“ töteten. Dagegen ist der Profit dieser Regelung für Athen zu überdenken. Mit der Erweiterung der Verbannung auf das gesamte Seebundgebiet griff die Polis natürlich in die Autonomie Erythrais ein, da es die Wirkung der Verbannung nun nicht mehr auf den eigenen Raum eingrenzen konnte. Des Weiteren schützte sich Athen mit der Regelung der Straflosigkeit für die Tötung an Verrätern selbst: Athen entledigte sich potenzieller Verräter, oder wenigstens der athenischen Regie-rung negativ gestimmte Erythraier, und konnte somit sein Herrschaftsgefüge sichern.23
3. Chalkis
3.1. Eidschwur
Die erste Maßnahme, die in dem Dekret für Chalkis zu finden ist, ist die des Eidschwures. Der erste Teil des Schwures bezieht sich dabei auf den Abfall vom Bund der Athener. Die Chalkidier sollten in diesem Abschnitt schwören, nicht vom Volk der Athener abzufallen, demjenigen, der abfällt, nicht Folge zu leisten und wenn jemand auf einen Abfall des See-bundes hinarbeitete, ihn den Athenern anzuzeigen.24 Wie schon im Dekret von Erythrai wird auch hier deutlich, dass der Delisch – Attische Seebund eine wichtige Rolle für die Athener spielt, da auch Chalkis schwören musste, nicht von diesem abzufallen. In diesen Regelungen kam jedoch noch hinzu, dass diejenigen angezeigt werden mussten, die abfallen wollten. Da dieses Dekret später konzipiert wurde, ist davon auszugehen, dass Athen seine Maßnahmen in diesem Punkt verschärfte.25
In den weiteren Zeilen des Schwures wird verstärkt auf Chalkis Rolle als Bündner eingegan-gen. Dabei sollte die Polis schwören, den Tribut zu zahlen, der beste Bündner zu sein und Athen Beistand und Folge zu leisten.26 In diesem Abschnitt wird noch einmal verstärkt die Bedeutsamkeit Chalkis als Bündner aufgezeigt, indem weitere Regelungen in Bezug darauf-gestellt werden. Auch in diesem Teil findet sich eine Neuerung in Bezug auf das vorher analysierte Dekret: Die Polis musste schwören, ihren Tribut an Athen zu zahlen. Grund dafür war, dass es zur Zeit der Erstellung des Dekrets für Chalkis Spannungen mit den Bündnern gab, da viele ihren Tribut nicht, beziehungsweise nicht rechtzeitig zahlten.27
[...]
1 Vgl. Mattingly: Periclean imperialism, S. 100 – 101; Meiggs: The Athenian empire, S. 116, 292; Meyer: Abfall und Bestrafung von Bündnern, S.497 – 503; Petzold: Die Gründung des Delisch – Attischen Seebundes, S. 14; Popp: Zum Verhältnis Athens zu seinen Bündnern, S. 429, 441 – 443.
2 Vgl. Meiggs: The growth of the Athenian empire, S. 61; Ostwald: Athens and Chalkis, S. 135; Popp: Zum Verhältnis Athens zu seinen Bündnern, S. 431, 441.
3 Vgl. de Ste Croix: The character of the Athenian empire, S. 241; Mattingly: Periclean imperialism, S. 101.
4 Vgl. de Ste Croix: The character of the Athenian empire, S. 242; Meiggs: The growth of the Athenian empire, S. 65.
5 Viele Inschriften dieser Zeit sind nicht gut erhalten, weshalb eine genau Datierung oft schwer fällt Vgl. Meiggs: The growth of the Athenian empire, S. 61.
6 Für dieses Fragestellung wäre auch interessant gewesen, das Münzdekret Athens und/oder die Tributlisten zu untersuchen, dazu die Analysen von Vgl. Meiggs: The Athenian empire, S. 223 – 242; Schuller: Die Herrschaft der Athener, S. 39 – 65.
7 Vgl. IG I³ 14, Z. 2 – 8.
8 Vgl. Meiggs: The Athenian empire, S. 292; Meiggs: The growth of Athenian imperialism, S. 63; Schuller: Die Herrschaft der Athener, S. 113 – 114. Die Teilnahme an den Panathenäen konnte auch als Privileg ange-sehen werden, bei Erythrai jedoch eher unwahrscheinlich Vgl. Schuller: Die Herrschaft der Athener, S. 114.
9 Vgl. IG I³ 14, Z. 9 – 19.
10 Vgl. Koch: Volksbeschlüsse in Seebundangelegenheiten, S. 147; Lambert: Two inscribed documents of the Athenian empire, S. 27; Ostwald: Athens and Chalkis, S. 138; Schuller: Die Herrschaft der Athener, S. 87 – 89.
11 Vgl. IG I³ 14, Z. 15 – 19.
12 Vgl. Koch: Volksbeschlüsse in Seebundangelegenheiten, S. 72 – 73; Meiggs: The Athenian empire, S. 212 – 213; Schuller: Die Herrschaft der Athener, S. 41.
13 Vgl. de Ste Croix: The character of the Athenian empire, S. 275; Meiggs: The Athenian empire, S. 212; Schuller: Die Herrschaft der Athener, S. 39 – 40.
14 Vg. Koch: Volksbeschlüsse in Seebundangelegenheiten, S. 69 – 72; Mattingly: Periclean imperialism, S. 101; Meiggs: The Athenian empire, S. 212; Meiggs: The growth of Athenian imperialism, S: 63; Schuller: Die Herrschaft der Athener, S. 88.
15 Schuller: Die Herrschaft der Athener, S. 35.
16 Vgl. IG I³ 14, Z. 20 – 25.
17 Vgl. Koch: Volksbeschlüsse in Seebundangelegenheiten, S. 71.
18 Vgl. IG I³ 14, Z. 27 – 30.
19 Vgl. Meiggs: The growth of Athenian imperialism, S: 62.
20 Vgl. IG I³ 14, Z. 32 – 38.
21 Vgl. Meiggs: The growth of Athenian imperialism, S. 62.
22 Vgl. IG I³ 14, Z. 40 – 53.
23 Vgl. Koch: Volksbeschlüsse in Seebundangelegenheiten, S. 80 – 82.
24 Vgl. IG I³ 40, Z. 20 – 24.
25 Vgl. Meiggs: The Athenian empire, S. 179.
26 Vgl. IG I³ 40, Z. 25 – 29.
27 Vgl. Lambert: Two inscribed documents of the Athenian empire, S. 23; Meiggs: The Athenian empire, S. 179.
- Quote paper
- Jennifer Franz (Author), 2019, Die Maßnahmen Athens zur Wiedereingliederung der Bündner des Delisch-Attischen Seebundes am Beispiel von Erythrai und Chalkis, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/899499
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