Sieben Jahre nach der letzten „großen“ Steuerreform im Jahre 2001, die zu einer Senkung der Steuersätze und zu einer Reform der Unternehmensbesteuerung führte. Bekräftigt die Bundesregierung in den Koalitionsvereinbarungen vom 11. November 2005 die Reformen des Steuerrechts fortzuführen, um im internationalen Steuerwettbewerb bestehen zu können. Die Reform tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Folgende Zielsetzungen stehen im Zentrum:
• „Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und Europatauglichkeit
• Weitgehende Rechtsform- und Finanzierungsneutralität
• Einschränkung von Gestaltungsmöglichkeiten
• Verbesserung der Planungssicherheit für Unternehmen und öffentliche Haushalte
• Nachhaltige Sicherung der deutschen Steuerbasis“
Am 2. Juli 2006 wurden die ersten Eckpunkte der Unternehmensteuerreform 2008 vorgelegt. Dabei wurde festgelegt, dass die Reform haushaltsverträglich ausgestaltet wird. Ein Rahmen von jährlich fünf Milliarden Euro darf nicht überschritten werden. Im Weiteren verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die Gewerbesteuer durch eine kommunale Unternehmensteuer zu ersetzen. Neben der Neugestaltung der Körperschaftssteuer, der föderalen Unternehmensteuer, sollte diese zusammen mit der kommunalen Unternehmensteuer eine einheitliche Bemessungsgrundlage haben.
Die eingesetzte Bund-Länder-Arbeitsgruppe verfolgte diese Pläne nicht, sondern legte am 02. November 2006 ein Eckpapier vor, das vorsieht, die Struktur der Gewerbesteuer beizubehalten. Am 25. Mai 2007 wurde das Unternehmensteuerrefromgesetz 2008 im Bundestag verabschiedet und der Bundesrat hat am 6. Juli 2007 zugestimmt. Am 17. August 2007 wurde das Gesetz im Bundesanzeiger veröffentlicht.
Die Auswirkungen der Unternehmensteuerreform 2008 auf die Gewerbesteuer werden Gegenstand dieser Arbeit sein. Dazu werden zunächst im Allgemeinen Teil der Steuergegenstand und die Steuerbefreiungen erläutert. Anschließend werden die Bemessungsgrundlagen der Gewerbesteuer beschrieben, bei denen nur auf die Neuerungen im Rahmen der Reform eingegangen wird. Ebenso wird im zweiten Kapitel die Neugestaltung des Gewerbeverlustes und der Gewerbesteuermesszahl aufgezeigt. Im Anschluss wird im Rahmen eines praktischen Beispiels die gewerbesteuerlichen Auswirkungen der Unternehmensteuerreform 2008 auf Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften verdeutlicht.
Inhaltsverzeichnis
1. Unternehmensteuerreform 2008
2. Gewerbesteuer
2.1 Allgemeines
2.1.1 Steuergegenstand
2.1.2 Steuerbefreiungen
2.2 Bemessungsgrundlagen
2.2.1 Ermittlungsschema der Gewerbesteuer
2.2.2 Hinzurechnungen nach § 8 GewStG
2.2.3 Kürzungen nach § 9 GewStG
2.3 Gewerbeverlust nach § 10 a GewStG
2.4 Steuermesszahl nach § 11 GewStG
3. Änderung bei der Gewerbesteuer-Anrechnung
3.1 Gewerbesteuer nicht mehr abzugsfähige Betriebsausgabe
3.2. Erhöhung des Anrechnungsfaktors bei der Gewerbesteuer
4. Beispiel
4.1 Bisheriges Berechnungsschema
4.2 Neues Berechnungsschema (ab dem Erhebungszeitraum 2008)
4.3 Auswirkungen der Unternehmensteuerreform 2008
5. Kritische Würdigung
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Unternehmensteuerreform 2008
Sieben Jahre nach der letzten „großen“ Steuerreform im Jahre 2001, die zu einer Senkung der Steuersätze und zu einer Reform der Unternehmensbesteuerung führte. Bekräftigt die Bundesregierung in den Koalitionsvereinbarungen vom 11. November 2005 die Reformen des Steuerrechts fortzuführen, um im internationalen Steuerwettbewerb bestehen zu können. Die Reform tritt am 1. Januar 2008 in Kraft.
Folgende Zielsetzungen stehen im Zentrum:
- „Verbesserung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit und Europatauglichkeit
- Weitgehende Rechtsform- und Finanzierungsneutralität
- Einschränkung von Gestaltungsmöglichkeiten
- Verbesserung der Planungssicherheit für Unternehmen und öffentliche Haushalte
- Nachhaltige Sicherung der deutschen Steuerbasis“[1]
Am 2. Juli 2006 wurden die ersten Eckpunkte der Unternehmensteuerreform 2008 vorgelegt. Dabei wurde festgelegt, dass die Reform haushaltsverträglich ausgestaltet wird. Ein Rahmen von jährlich fünf Milliarden Euro darf nicht überschritten werden. Im Weiteren verfolgt die Bundesregierung das Ziel, die Gewerbesteuer durch eine kommunale Unternehmensteuer zu ersetzen. Neben der Neugestaltung der Körperschaftssteuer, der föderalen Unternehmensteuer, sollte diese zusammen mit der kommunalen Unternehmensteuer eine einheitliche Bemessungsgrundlage haben.[2]
Die eingesetzte Bund-Länder-Arbeitsgruppe verfolgte diese Pläne nicht, sondern legte am 02. November 2006 ein Eckpapier vor, das vorsieht, die Struktur der Gewerbesteuer beizubehalten.[3] Am 25. Mai 2007 wurde das Unternehmensteuerrefromgesetz 2008 im Bundestag verabschiedet und der Bundesrat hat am 6. Juli 2007 zugestimmt. Am 17. August 2007 wurde das Gesetz im Bundesanzeiger veröffentlicht.[4]
Die Auswirkungen der Unternehmensteuerreform 2008 auf die Gewerbesteuer werden Gegenstand dieser Arbeit sein. Dazu werden zunächst im Allgemeinen Teil der Steuergegenstand und die Steuerbefreiungen erläutert. Anschließend werden die Bemessungsgrundlagen der Gewerbesteuer beschrieben, bei denen nur auf die Neuerungen im Rahmen der Reform eingegangen wird. Ebenso wird im zweiten Kapitel die Neugestaltung des Gewerbeverlustes und der Gewerbesteuermesszahl aufgezeigt.
Im Anschluss wird im Rahmen eines praktischen Beispiels die gewerbesteuerlichen Auswirkungen der Unternehmensteuerreform 2008 auf Personenunternehmen und Kapitalgesellschaften verdeutlicht. In einer Schlussbetrachtung werden, sodann die gewerbesteuerlichen Auswirkungen der Reform einer kritischen Würdigung unterzogen.
2. Gewerbesteuer
Die Gewerbesteuer ist nach § 3 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) eine Realsteuer und ist die größte Steuereinnahmequelle der Gemeinden. Das Gewerbesteueraufkommen im Jahr 2006 betrug 37,75 Milliarden Euro. Bis zum 1. Januar 1998 gab es neben der hier behandelten Gewerbeertragsteuer, noch die Gewerbekapitalsteuer. Im Gegensatz zu der Einkommenssteuer werden keine persönlichen Aspekte berücksichtigt. Es wird die objektivierte Ertragskraft des Gewerbebetriebs besteuert, daher zählt die Gewerbesteuer auch zu den Objektsteuern.[5] Rechtsgrundlage ist das Gewerbesteuergesetz (GewStG), die Gewerbesteuer-Durchführungsverordnung (GewStDV), sowie als allgemeine Verwaltungsvorschriften die Gewerbesteuer-Richtlinien (GewStR).
2.1 Allgemeines
2.1.1 Steuergegenstand
Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 GewStG jeder Gewerbebetrieb der im Inland betrieben wird. Unter einem Gewerbebetrieb ist ein gewerbliches Unternehmen im Sinne des Einkommensteuergesetzes (EStG) zu verstehen (§ 2 Abs. 1 Satz 2 GewStG). Ein Gewerbebetrieb wird nach § 12 AO im Inland betrieben, soweit die Betriebsstätte im Inland unterhalten wird.
Man unterscheidet zwei Arten von Gewerbebetrieben, den Reisegewerbebetrieb und den stehenden Gewerbebetrieb, wobei letzterer in drei Formen unterteilt wird (vgl. Darst.1).
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Darst. 1 Arten und Formen des Gewerbebetriebes
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: Eigene Darstellung in Anlehnung an Bornhofen (Steuerlehre, 2006) S. 419
2.1.2 Steuerbefreiungen
Nicht alle Betriebe, die die Merkmale eines Gewerbebetriebes aufweisen, sind gewerbesteuerpflichtig. In § 3 GewStG werden bestimmte Betriebe genannt, die von der Gewerbesteuer befreit sind. Dazu gehören unter anderem staatliche Lotterieunternehmen, die Deutsche Bundesbank, Fachhochschulen, private Schulen etc..
2.2 Bemessungsgrundlagen
Die Bemessungsgrundlage für die Gewerbesteuer ist nach § 6 GewStG der Gewerbeertrag. Basis für den zu ermittelnden Gewerbeertrag ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftssteuergesetzes (KStG) korrigierte steuerliche Gewinn aus dem Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG). Steuerliche Korrekturen stellen beispielsweise abzugsfähige Betriebsausgaben gemäß § 4 Abs. 5 EStG dar oder Drohverlustrückstellung, die nach dem Handelsrecht gebildet werden müssen, jedoch steuerlich gemäß § 5 Abs. 4 a EStG nicht berücksichtigt werden dürfen. Der Gewerbeertrag wird modifiziert um die Hinzurechnungen und Kürzungen, dadurch werden ertragsunabhängige Elemente in die gewerbesteuerliche Bemessungsgrundlage einbezogen beziehungsweise ausgeschlossen.[6]
[...]
[1] CDU, CSU, SPD (Koalitionsvertrag, 2005) S. 69
[2] Vgl. CDU / CSU (Hrsg.) (Eckpunkte der Unternehmensteuerreform, 2006) S. 2 http://www.cdu.de
[3] Vgl. BMF (Hrsg.) (Eckpunkte, 2006) http://www.bundesfinanzministerium.de
[4] Vgl. Bundesanzeiger (Hrsg.) (Bundesgesetzblatt Teil I, 2007) S. 1930 ff
[5] Vgl. hierzu auch Fehling (Unternehmensteuerreform, 2007) in NWB Heft 27 S. 1617 f
[6] Vgl. hierzu auch Birk (Steuerrecht, 2006) S. 362 ff
- Quote paper
- Anja Mayer (Author), 2007, Neuerungen bei der Gewerbesteuer, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/89742
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