Für die jüdische Bevölkerung im nationalsozialistischen Deutschland ab 1933 war die Emigration die einzige Möglichkeit, "Entrechtung, geistiger und psychischer Erniedrigung und Bedrohung von Leib und Leben" (Mehringer/Röder 1996: 115) zu entgehen. Durch planmäßig vorbereitete Auswanderung oder durch Flucht entkamen zwischen 280.000 und 330.000 der 525.000 Juden, die im Januar 1933 im Deutschen Reich lebten, der Ermordung in den Konzentrationslagern. Außerdem emigrierten 150.000 österreichische Juden nach dem "Anschluss" ihres Landes im Jahr 1938. Hinzu kamen 33.000 Juden aus der Tschechoslowakei, die nach dem Münchner Abkommen 1938 ihre Heimat verließen. Insgesamt emigrierten 450.000 bis 600.000 Menschen jüdischer Herkunft aus dem von Deutschland beherrschten Mitteleuropa; sie wurden von 80 Staaten weltweit aufgenommen (Vgl. Bade 2002: 281f.).
Dennoch gelang es nicht allen, das Land rechtzeitig zu verlassen. Im Holocaust wurden rund sechs Millionen Juden planmäßig in Konzentrationslagern oder auf andere Weise ermordet (vgl. Benz 2000: 228), darunter waren 165.000 Juden aus Deutschland und 65.000 österreichische Juden (vgl. Benz 1991: 15).
Wodurch wurde die Auswanderung deutscher Juden erschwert? Was hinderte diese daran, ihr Heimatland in noch größerer Anzahl zu verlassen? Diese beiden Fragen stehen neben einer gekürzten Darstellung des Emigrationsprozesses im Mittelpunkt der Ausarbeitung.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Einordnung des Untersuchungsgegenstandes in die Migrationsforschung
3. Der Push-Faktor für die jüdische Emigration: die antijüdische Politik in Deutschland von 1933 bis 1941
3.1. Die Anfänge der antijüdischen Politik des NS-Regimes bis 1935
3.2. Die NS-Rassenpolitik von den Nürnberger Gesetzen bis 1938
3.3. Die antijüdische Politik von der Reichspogromnacht bis 1941
4. Der Verlauf der jüdischen Emigration und die Einstellung des NS-Regimes zu ebendieser
4.1. Ausgangslage vor der Machtergreifung
4.2. Verlauf der jüdischen Emigration von 1933 bis 1941
4.2.1. Jüdische Emigration und NS-Migrationspolitik von 1933 bis 1937
4.2.2. Jüdische Emigration und NS-Migrationspolitik von 1938 bis 1941
5. Erschwerung und Verhinderung der jüdischen Emigration
5.1. Einwanderungspolitiken der Zielländer von 1933 bis 1941
5.1.1. Einwanderungspolitik der USA
5.1.2. Das Einwanderungsregime Palästinas
5.1.3. Einwanderungspolitik Großbritanniens
5.1.4. Einwanderungspolitik Frankreichs
5.1.5. Einwanderungspolitik Argentiniens
5.1.6. Zwischenfazit: Vergleich der Einwanderungspolitiken
5.2. Falsche Einschätzung der Bedrohung
5.3. Position der „Reichsvertretung der deutschen Juden“
5.4. Die Reichsfluchtsteuer als Auswanderungsrestriktion
6. Fazit
7. Literaturverzeichnis
1. Einleitung
Für die jüdische Bevölkerung im nationalsozialistischen Deutschland ab 1933 war die Emigration die einzige Möglichkeit, „Entrechtung, geistiger und psychischer Erniedrigung und Bedrohung von Leib und Leben“ (Mehringer/Röder 1996: 115) zu entgehen. Durch planmäßig vorbereitete Auswanderung oder durch Flucht entkamen zwischen 280.000 und 330.000[1] der 525.000 Juden, die im Januar 1933 im Deutschen Reich lebten, der Ermordung in den Konzentrationslagern. Außerdem emigrierten 150.000 österreichische Juden nach dem „Anschluss“ ihres Landes im Jahr 1938. Hinzu kamen 33.000 Juden aus der Tschechoslowakei, die nach dem Münchner Abkommen[2] 1938 ihre Heimat verließen. Insgesamt emigrierten 450.000 bis 600.000 Menschen jüdischer Herkunft aus dem von Deutschland beherrschten Mitteleuropa; sie wurden von 80 Staaten weltweit aufgenommen (Vgl. Bade 2002: 281f.).[3]
Dennoch gelang es nicht allen, das Land rechtzeitig zu verlassen. Im Holocaust wurden rund sechs Millionen Juden planmäßig in Konzentrationslagern oder auf andere Weise ermordet (vgl. Benz 2000: 228), darunter waren 165.000 Juden aus Deutschland und 65.000 österreichische Juden (vgl. Benz 1991: 15).
Wodurch wurde die Auswanderung deutscher Juden erschwert? Was hinderte diese daran, ihr Heimatland in noch größerer Anzahl zu verlassen? Diese beiden Fragen stehen neben einer gekürzten Darstellung des Emigrationsprozesses im Mittelpunkt der vorliegenden Ausarbeitung.
In einem ersten Schritt wird der Untersuchungsgegenstand in die Migrationsforschung eingeordnet, indem die Begriffe Emigration, Auswanderung und Flucht definiert und auf die jüdische Wanderungsbewegung bezogen werden. Anschließend wird die antijüdische Politik im Dritten Reich von 1933 bis 1941 erläutert, die den Push-Faktor[4] für die Emigration darstellte. Es folgt eine Vorstellung des Verlaufs der jüdischen Emigration aus dem Dritten Reich. Diese setzte fast unmittelbar nach der Ernennung Adolf Hitlers zum Reichskanzler durch den Reichspräsidenten Paul von Hindenburg am 30. Januar 1933 ein. Schon in den ersten Monaten nach der Übernahme der Regierungsgewalt durch die Nationalsozialisten begannen Menschen jüdischen Glaubens, für die als Nichtangehörige der „Volksgemeinschaft“[5] nach der rassistischen Ideologie des Nationalsozialismus kein Platz mehr in der deutschen Gesellschaft war, das Deutsche Reich zu verlassen (vgl. Bade 2002: 281). Dabei beschränkt sich diese Ausarbeitung auf die Emigration der jüdischen Bevölkerung bis zum Verbot der Auswanderung jüdischer Staatsbürger aus dem Deutschen Reich am 1. Oktober 1941 (vgl. Broszat/Frei 1996: 268). Innerhalb der Darstellung des Emigrationsverlaufes wird auch auf die Einstellung des Regimes zur jüdischen Emigration eingegangen. Schließlich werden die Ausgangsfragen beantwortet, indem vier mögliche Faktoren für die Nichtauswanderung analysiert werden. Es schließt sich ein Fazit an.
2. Einordnung des Untersuchungsgegenstandes in die Migrationsforschung
Die Migrationsbewegung der Juden aus dem Dritten Reich wird in der Literatur als Emigration, Auswanderung und Flucht bezeichnet. Die drei Begriffe gelten als wesentliche Kategorien der Migrationsforschung, welche Migration von einzelnen Individuen und Bevölkerungsgruppen beschreiben.
Migration umfasst „alle Wanderungsbewegungen von Menschen, seien es Individuen oder Gruppen, die ihren bisherigen Wohnsitz längerfristig oder dauerhaft wechseln, unabhängig von den Motiven oder Ursachen, welche der Verlagerung des Wohnsitzes zugrunde liegen“ (Barwig/Schumacher 2001: 300).
Migration ist ein facettenreicher Begriff. So können sich Migrationsprozesse einerseits als Stadt- oder Landflucht und damit als Binnenmigration, andererseits als Im- und Emigration (Ein- und Auswanderung), also politisch-geographische Wanderungsbewegungen, vollziehen (vgl. Schubert/Klein 2003: 189).
Die Begriffe Emigration und Auswanderung überschneiden sich im deutschen Sprachgebrauch (vgl. Winzer 1986: 99). Sie bezeichnen das freiwillige oder erzwungene Verlassen der Heimat aus wirtschaftlichen, religiösen, politischen und rassischen Gründen, wobei es gleichgültig ist, ob die Wanderungsbewegung freiwillig erfolgt oder durch Zwangsmaßnahmen wie z. B. Vertreibung oder Ausweisung veranlasst wird (vgl. ebenda: 80). Darüber hinaus muss mit dem Verlassen des Heimatstaates die Absicht verbunden sein, „sich für dauernd oder für längere Zeit im Ausland niederzulassen“ (ebenda).
Eine Abgrenzung von Emigration und Auswanderung fällt schwer. In Deutschland hat sich für die Zeit des Nationalsozialismus, im Gegensatz zur Auswanderung in der Zeit davor und danach, der Begriff der Emigration eingebürgert (vgl. Bade 2002: 281). Bei der Emigration liegt demnach – mehr als beim Begriff der Auswanderung – der Schwerpunkt eher auf den aus politischen und weltanschaulichen Gründen Auswandernden. Einen weiteren Abgrenzungsvorschlag macht Lacina, indem sie die Endgültigkeit des Fortgehens als Kriterium einführt. Danach geht der Migrant bei der Emigration von einer vorübergehenden Trennung vom Heimatland aus, bei der Auswanderung rechnet er von vornherein mit der Endgültigkeit, Besuche in der Heimat nicht ausgeschlossen (vgl. Lacina 1982: 27).
Der Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit lässt sich sowohl als Emigration als auch als Auswanderung bezeichnen. Es ist davon auszugehen, dass viele Juden, die Deutschland in der Anfangszeit des NS-Regimes verließen, noch die Hoffnung hatten, zwar auf längere, aber gleichzeitig absehbare, Zeit gehen zu müssen (vgl. Bade 2002: 282). Das hing damit zusammen, dass sich die meisten Menschen, sowohl Juden als auch Nichtjuden, keine Vorstellung von den Grenzen und Zielen der nationalsozialistischen Politik machen konnten (vgl. Friedländer 2006a: 82).[6] Emigranten von 1938/39 sahen die Trennung von Deutschland hingegen eher als endgültig an. Mithin veränderte sich die Grundeinstellung der Betroffenen mit zunehmender Dauer der nationalsozialistischen Herrschaft (Vgl. Lacina 1982: 28).
Es spricht also vieles dafür, in den Anfangsjahren des Dritten Reiches von der Emigration und spätestens nach der Reichspogromnacht 1938 von der Auswanderung der jüdischen Bevölkerung aus Deutschland zu sprechen; „der ‚Emigrant’ wurde automatisch zum ‚Auswanderer’“ (ebenda).[7]
Eine Unterkategorie von Emigration und Auswanderung ist die Flucht. Sie beschreibt eine Migrationsbewegung von Menschen, die durch politische Zwangsmaßnahmen, Kriege oder existenzgefährdende Notlagen veranlasst werden, ihre Heimat vorübergehend oder auf Dauer zu verlassen (vgl. Nuscheler 2001: 124). Flüchtlinge sind Personen, „die ihren Wohnsitz wegen ihrer Religion, Rasse, Nationalität oder politischen Überzeugung verloren haben, außerhalb ihres Heimatstaates leben und dessen Schutz nicht in Anspruch nehmen können“ (Winzer 1986: 101f.). Die Flucht ist ein Fall von erzwungener Migration. Dabei kann es sich sowohl um einen psychischen Zwang als auch um eine physische Bedrohung handeln, die Menschen zur Flucht bewegen (vgl. Lacina 1982: 29). Die Grenzen zwischen freiwilliger Migration und unfreiwilliger Flucht sind oftmals fließend, weshalb sich die Typologisierung von migrationsauslösenden Schubfaktoren schwierig gestalten kann (vgl. Nuscheler 2001: 124).
Während das Kriterium der Freiwilligkeit in den Definitionen von Emigration und Auswanderung unerheblich ist, spielt es in der Definition von Flucht eine entscheidende Rolle. Die meisten Emigranten sind nicht freiwillig gegangen; sie wären gerne in Deutschland geblieben, was sich besonders bei vielen ausgewanderten Juden nachweisen lässt (vgl. Lacina 1982: 28f.). Die antijüdische Gesetzgebung des Dritten Reiches zielte darauf ab, die Juden zur Auswanderung zu bewegen (vgl. Frei 1996: 131). Somit kann, besonders je länger die NS-Herrschaft bestand und je schärfer das Leben der Juden durch den Gesetzgeber eingeschränkt wurde, von einer freiwilligen Auswanderung nicht die Rede sein, auch wenn es sicherlich Juden gegeben hat, die bereits vor 1933 Auswanderungsgedanken gehegt hatten, und sich wegen der NS-Rassenpolitik endgültig zur Auswanderung entschlossen haben (vgl. Lacina 1982: 28).
Die jüdische Emigration basierte von Beginn an auf einer Zwangs- und Bedrohungslage der Bevölkerungsgruppe, sodass auch ihre Charakterisierung als Flucht gerechtfertigt ist.
3. Der Push-Faktor für die jüdische Emigration: die antijüdische Politik in Deutschland von 1933 bis 1941
Nach der Einordnung der jüdischen Auswanderung aus dem Deutschen Reich innerhalb der Migrationsforschung wird nun der Push-Faktor für die jüdische Emigration vorgestellt: die antijüdische Politik des NS-Regimes. Zuerst werden die Anfänge der antisemitischen Politik in Deutschland (bis 1935) beleuchtet, dann die Nürnberger Gesetze von 1935 und die NS-Rassenpolitik bis 1938 und schließlich die Reichspogromnacht von 1938 und die antijüdische Politik bis 1941.[8]
3.1. Die Anfänge der antijüdischen Politik des NS-Regimes bis 1935
Am 1. April 1933 organisierten Joseph Goebbels, neu ernannter Reichsminister für Volksaufklärung und Propaganda, und der Nürnberger Gauleiter Julius Streicher einen allgemeinen Judenboykott, der sich gegen jüdische Ärzte, Rechtsanwälte und Geschäftsinhaber richtete (vgl. Frei 1996: 126). SA- und SS-Trupps hinderten Passanten am Betreten jüdischer Geschäfte und Warenhäuser (vgl. Broszat/Frei 1996: 210). Vereinzelt kam es in den folgenden Monaten zu „Arisierungen“ von jüdischen mittelständischen Unternehmen (vgl. ebenda: 233).
Mit dem „Gesetz zur Wiederherstellung des Berufsbeamtentums“[9] vom 7. April 1933 wurden Juden vom Beamtenberuf ausgeschlossen, Ausnahmen galten vorerst für verdiente jüdische Frontsoldaten (vgl. Frei 1996: 127). Es folgte die Entlassung aller jüdischen Arbeiter und Angestellten bei den Behörden (4. Mai). Nur noch beschränkt zugelassen wurden Juden als Rechtsanwälte ab dem 7. April, als Patentanwälte und Kassenärzte ab dem 22. April und als Kassenzahnärzte ab dem 2. Juni (vgl. Broszat/Frei 1996: 210). Am 25. April wurde das „Gesetz gegen die Überfüllung deutscher Schulen und Hochschulen“ verabschiedet, das die Aufnahme nicht arischer Schülerinnen, Schüler und Studierenden in jeder Schule oder Universität auf 1,5 Prozent der Gesamtzahl der Bewerber beschränkte. Der Gesamtanteil jüdischer Schülerinnen, Schüler und Studierender durfte in jeder Institution fünf Prozent nicht übersteigen (Vgl. Friedländer 2006a: 43). Im Jahr 1935 folgten die nächsten Diskriminierungen: Von Mai bis August setzte eine Boykottpropaganda gegen jüdische Betriebe ein. Zudem führten pogromartige Hetzkampagnen der Zeitung „Der Stürmer“[10] in zahlreichen Städten zu gewaltsamen Ausschreitungen. Ferner wurde den Juden von Lokalbehörden der Besuch von Kinos, Schwimmbädern und Erholungsanlagen verboten. Ab dem 8. Juli 1935 wurde „Nichtariern“ die Aufnahme in die Reichsschaft der Studierenden verwehrt, am 25. Juli erfolgte ihr Wehrdienst-Ausschluss (Vgl. Broszat/Frei 1996: 231).
3.2. Die NS-Rassenpolitik von den Nürnberger Gesetzen bis 1938
Auf dem NSDAP-„Parteitag der Freiheit“ in Nürnberg wurden am 15. September 1935 die so genannten Nürnberger Gesetze verkündet. Durch das „Reichsbürgergesetz“ wurden die Juden endgültig zu Bürgern zweiter Klasse. Das Gesetz unterschied zwischen Staats- und Reichsbürgern: Letztere mussten arisch sein, sodass Juden lediglich Staatsangehörige sein konnten (Vgl. Friedländer 2006a: 159). Wer war Jude im Sinne des Gesetzes? Als „Volljude“ galt eine Person, die mindestens drei jüdische Großeltern hatte, ein „Mischling“[11] war eine Person mit zwei jüdischen Großeltern (vgl. Broszat/Frei 1996: 233).
Das „Gesetz zum Schutze des deutschen Blutes und der deutschen Ehre“ verbot „Mischehen“ und außereheliche Beziehungen zwischen „Ariern“ und Juden (vgl. Friedländer 2006a: 159). Vergehen wurden fortan als „Rassenschande“ bezeichnet (vgl. Broszat/Frei 1996: 233). Ehen, die im Widerspruch zu diesem Gesetz standen, waren nichtig. Strafbar waren für Juden das Hissen der Reichskriegsflagge und das Beschäftigen von weiblichen deutschen Hausangestellten unter 45 Jahren (Vgl. Friedländer 2006a: 159). 13 Durchführungsverordnungen der Nürnberger Gesetze schränkten die Rechte der deutschen Juden weiter ein: Das Wahlrecht wurde ihnen am 14. November 1935 aberkannt. Es folgten ein Zulassungsverbot für nicht arische Ärzte (13. Dezember) und die Entfernung von jüdischen Ärzten, Professoren und Lehrern aus dem Staatsdienst (21. Dezember). Ein Zulassungsverbot für jüdische Steuerberater wurde am 11. Januar 1936 erlassen. Seit dem 26. März durften Juden keine Apotheken mehr pachten. Es folgten Zulassungsverbote für jüdische Tierärzte (3. April), Devisengeber (29. Juni), Viehhändler (25. Januar 1937) und Notare (13. Februar). Wegen Verstoßes gegen die Nürnberger Gesetze wurden bis 1940 offiziell 2090 Personen verurteilt (Vgl. Broszat/Frei 1996: 233). Seit der Jahreswende 1937/38 wurden 300 Verordnungen erlassen, um die Juden aus der Wirtschaft zu drängen, was allerdings mit volkswirtschaftlichen Interessen kollidierte und deshalb nur unsystematisch und schrittweise geschah (vgl. Frei 1996: 129). Ab dem 26. April 1938 musste jüdisches Vermögen über 5000 Reichsmark angemeldet werden; 147.586 Juden im „Großdeutschen Reich“[12] meldeten 7,5 Milliarden Reichsmark (vgl. Broszat/Frei 1996: 245).
Auch in Österreich, das nun als Ostmark zum „Großdeutschen Reich“ gehörte, wurde die Entfernung der jüdischen Bevölkerung aus Beamtenschaft, Wirtschaft und dem kulturellen Leben vollzogen (vgl. Winzer 1986: 61).
[...]
[1] Die Literatur nennt keine einheitliche Zahl der jüdischen Emigranten aus Deutschland in der Zeit des Dritten Reiches: Nach Winzer verließen 270.000 deutsche Juden ihr Heimatland (vgl. 1986: 60), nach Broszat/Frei emigrierten 282.000 deutsche Juden in die USA, nach Palästina, Argentinien, West- und Nordwesteuropa, Brasilien und Chile (vgl. 1996: 252). Es existieren deshalb unterschiedliche Zahlen, weil viele Juden genötigt waren, Deutschland „illegal oder [.] als ‚Reisende’ getarnt“ (Bade 2002: 281) zu verlassen, und deshalb in offiziellen Statistiken nicht berücksichtigt wurden.
[2] Das Münchner Abkommen wurde von den Regierungschefs Deutschlands (Adolf Hitler), Großbritanniens (Arthur Chamberlain), Italiens (Benito Mussolini) und Frankreichs (Edouard Daladier) im Rahmen der Münchner Konferenz am 29. und 30. September 1938 unterzeichnet. Im Abkommen wurde die Abtretung des Sudetengebietes durch die Tschechoslowakei an das Deutsche Reich ab dem 1. Oktober 1938 festgelegt (Vgl. Broszat/Frei 1996: 247).
[3] Neben den Juden gab es noch weitere Auswanderungsgruppen, auf die in dieser Ausarbeitung nicht eingegangen wird. So emigrierten nach dem 30. Januar 1933 insgesamt rund 45.000 Kommunisten, von denen die meisten in die Sowjetunion gingen, und ca. 3000 Sozialdemokraten, deren wichtigste Exilländer Großbritannien, Schweden, die Schweiz, die USA und Kanada waren (vgl. Winzer 1986: 59). Ferner flüchteten viele Publizisten, Wissenschaftler und Künstler, sofern sie Regimegegner waren (vgl. Bade 2002: 281).
[4] Eine Region bzw. ein Staat kann Push-Faktoren aufweisen, die sie unattraktiv machen und Bewohner zur Abwanderung bewegen können (vgl. http://www.bpb.de).
[5] „Volksgemeinschaft“ als zentraler Begriff der NS-Ideologie bezeichnete eine „artgleiche Gemeinschaft“, in der sich das Individuum als Mitglied einer Rasse- und Weltanschauungsgemeinschaft dem unumschränkten Willen des Führers unterwerfen sollte (vgl. Benz 2000: 84). Juden als Angehörige einer „fremden Rasse“ wurden ausgegrenzt (vgl. ebenda: 82). Die „Volksgemeinschaft sollte durch Gleichschaltung der öffentlichen Meinung in der NS-Propaganda und durch ein konsequent nationalsozialistisches Erziehungssystem verwirklicht werden (vgl. Kleinhans 2005).
[6] Ein Beleg hierfür ist, dass einige deutsche Juden bis Anfang 1935 aus der Emigration zurückkehrten, weil ihre Diskriminierung nach den ersten antijüdischen Gesetzen (April bis Juni 1933) in den folgenden eineinhalb Jahren vergleichsweise langsam voranschritt (vgl. Frei 1996: 127).
[7] Da die Unterschiede zwischen Emigration und Auswanderung, wie dargestellt, nicht sonderlich groß sind, werden die beiden Begriffe im Folgenden bedeutungsgleich verwendet.
[8] Die Ausreiserestriktionen des Dritten Reiches für Juden, eigentlich Bestandteil der antisemitischen Politik, werden im Abschnitt 5.4. erläutert.
[9] Nach § 3 des Gesetzes, der später als „Arierparagraph“ bezeichnet wurde, waren Beamte, die nicht arischer Abstammung waren, in den Ruhestand zu versetzen. Nach der ersten Verordnung zu diesem Gesetz vom 11. April galt derjenige als nicht arisch, wer von nicht arischen (jüdischen) Eltern oder Großeltern abstammte. Dabei genügte es, wenn ein Eltern- oder Großelternteil nicht arisch war (Vgl. Friedländer 2006a: 40).
[10] „Der Stürmer“ war eine radikal-antisemitische Zeitung, die am 20. April 1923 vom NS-Politiker Streicher in Nürnberg gegründet wurde. Ab 1933 hing „Der Stürmer“ in öffentlichen Schaukästen, den so genannten „Stürmerkästen“, im ganzen Land aus. Die letzte Ausgabe erschien am 1. Februar 1945 (Vgl. http://www.dhm.de).
[11] Die „Mischlinge“ sollten, so die Meinung Hitlers, im Laufe einiger Generationen assimiliert werden, damit das deutsche Kriegspotential nicht geschwächt würde (vgl. Friedländer 2006a: 161).
[12] Am 13. März 1938 verkündete der österreichische Bundespräsident Arthur Seyß-Inquart den Anschluss Österreichs an Deutschland und damit die Gründung des „Großdeutschen Reiches“. In Wien wurde am selben Tag das Bundesverfassungsgesetz „über die Wiedervereinigung Österreichs mit dem Deutschen Reich“ beschlossen, während in Berlin das Gesetz über den „Anschluß Österreichs an das Deutsche Reich“ angenommen wurde (Vgl. Benz 2000: 159).
- Arbeit zitieren
- Philipp Schnorbus (Autor:in), 2007, Die Emigration der Juden aus dem Deutschen Reich von 1933 bis 1941, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/89732
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