Das 12., bzw. 13. Jahrhundert stellte in großen Teilen des deutschen Reiches die Blütezeit des Ministerialenstandes dar. Zahlreiche der bedeutenden Ministerialengeschlechtern gewannen derart an politischer, militärischer oder verwaltungstechnischer Bedeutung, dass sich aus ihnen im Laufe der Zeit der Stand des niederen Adels entwickelte. Diese Arbeit soll die genauen Gründe des Aufstiegs der Ministerialen näher beleuchten. Hierbei sollen die Entwicklung der Rechte der Ministerialen ebenso wie die entscheidenden Faktoren des Aufstiegs dargestellt und untersucht werden. Ebenso soll die Frage behandelt werden, ob einer dieser Faktoren als der herausragende identifiziert werden kann.
Bei dieser Fragestellung ergeben sich jedoch zwei hauptsächliche Schwierigkeiten. Zunächst sei der Aspekt der regionalen Unterschiede hinsichtlich des Aufstrebens der Dienstmannen genannt. Die Tatsache, dass jeder einzelne Dienstherr im Reich das Recht hatte, sein Dienstmannenrecht selbst zu bestimmen, erschwert natürlich die Vergleichbarkeit der Vorgänge in einem überregionalen Rahmen. Auf die Mannigfaltigkeit der Rechte weist schon Eike von Repgow im Sachsenspiegel hin: "Nu ne latet uch nicht wunderen, dat dit buk so luttel seget denstlude rechte; went it is so manichvolt, dat is neman to ende komen ne kann."
Hinzu kommen zeitliche Unterschiede in der Entwicklung des Status der Ministerialen, die sich zum Teil natürlich aus den regional differierenden Dienstmannenrechten erklären lassen.
Es ist deswegen von besonderer Wichtigkeit, das Ziel dieser Arbeit klar zu formulieren. Diese Arbeit soll sich lediglich auf die thematische Herausarbeitung der Faktoren für den Aufstieg der Ministerialen beschränken. Der Aspekt der zeitlichen Einordnung der Vorgänge und Änderungen, die zum Emporsteigen des Standes der Ministerialen beigetragen haben, wird also hier weitgehend vernachlässigt. Vielmehr sollen die Gründe für den Aufstieg unabhängig von der zeitlichen Einbettung herausgearbeitet werden. Da die Faktoren überregional durchaus ähnlich waren, sich aber lediglich zu unterschiedlichen Zeitpunkten ereigneten, erscheint mir diese Vorgehensweise legitim.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Profil der Ministerialen – Aufgaben, Rechte und Pflichten
3. Faktoren des Aufstiegsprozesses
3.1 Hof- und Verwaltungsdienst
3.2 Eintritt Freier in die Ministerialität
3.3 Entwicklung von Besitz und Lehen
3.4 Der Kriegsdienst
3.5 Eherecht und Eheverhältnisse
4. Fazit
5. Literaturverzeichnis
6. Quellenverzeichnis
Der Aufstiegsprozess der Ministerialität
1. Einleitung
Das 12., bzw. 13. Jahrhundert stellte in großen Teilen des deutschen Reiches die Blütezeit des Ministerialenstandes dar. Zahlreiche der bedeutenden Ministerialengeschlechtern gewannen derart an politischer, militärischer oder verwaltungstechnischer Bedeutung, dass sich aus ihnen im Laufe der Zeit der Stand des niederen Adels entwickelte. Diese Arbeit soll die genauen Gründe des Aufstiegs der Ministerialen näher beleuchten. Hierbei sollen die Entwicklung der Rechte der Ministerialen ebenso wie die entscheidenden Faktoren des Aufstiegs dargestellt und untersucht werden. Ebenso soll die Frage behandelt werden, ob einer dieser Faktoren als der herausragende identifiziert werden kann.[1]
Bei dieser Fragestellung ergeben sich jedoch zwei hauptsächliche Schwierigkeiten. Zunächst sei der Aspekt der regionalen Unterschiede hinsichtlich des Aufstrebens der Dienstmannen genannt. Die Tatsache, dass jeder einzelne Dienstherr im Reich das Recht hatte, sein Dienstmannenrecht selbst zu bestimmen, erschwert natürlich die Vergleichbarkeit der Vorgänge in einem überregionalen Rahmen. Auf die Mannigfaltigkeit der Rechte weist schon Eike von Repgow im Sachsenspiegel hin: „Nu ne latet uch nicht wunderen, dat dit buk so luttel seget denstlude rechte; went it is so manichvolt, dat is neman to ende komen ne kann.“[2]
Hinzu kommen zeitliche Unterschiede in der Entwicklung des Status der Ministerialen, die sich zum Teil natürlich aus den regional differierenden Dienstmannenrechten erklären lassen.
Es ist deswegen von besonderer Wichtigkeit, das Ziel dieser Arbeit klar zu formulieren. Diese Arbeit soll sich lediglich auf die thematische Herausarbeitung der Faktoren für den Aufstieg der Ministerialen beschränken. Der Aspekt der zeitlichen Einordnung der Vorgänge und Änderungen, die zum Emporsteigen des Standes der Ministerialen beigetragen haben, wird also hier weitgehend vernachlässigt. Vielmehr sollen die Gründe für den Aufstieg unabhängig von der zeitlichen Einbettung herausgearbeitet werden.[3] Da die Faktoren überregional durchaus ähnlich waren, sich aber lediglich zu unterschiedlichen Zeitpunkten ereigneten, erscheint mir diese Vorgehensweise legitim.
Eine weitere Schwierigkeit stellen die unterschiedlichen Dienstherren der Ministerialen dar, die sowohl weltlich als auch kirchlich sein konnten. Auch die Reichsministerialen, die dem König unterstellt waren, stellen eine eigene Gruppe dar. Auch hier ergeben sich zeitliche Unterschiede im Aufstieg, aber „die Ministerialen steigen – wenn auch nicht gleichzeitig und einheitlich, so doch Gruppe für Gruppe – auf (...)“[4]. Es sind diese Gemeinsamkeiten, die in der Arbeit herausgearbeitet werden sollen.
Die Arbeit wird zunächst eine kurze Beschreibung der Rechte und Pflichten der Ministerialen geben und die Ausgangsposition erläutern, von der aus der Aufstieg der Dienstleute beurteilt werden soll. Im Folgenden werden dann die verschiedenen Faktoren vorgestellt, die maßgeblich für diese Änderung des Status waren.
Da bislang der Aufstieg der Ministerialität überwiegend in regionalem Zusammenhang betrachtet wurde, soll diese Arbeit ein Versuch sein, einen Gesamteindruck über den Prozeß des Emporsteigens der Dienstmannen zu vermitteln, der die weitestgehend ähnlichen Vorgänge in einem zeitlich unabhängigen Rahmen darstellt und bewertet.
2. Profil der Ministerialen – Aufgaben, Rechte und Pflichten
Grundsätzlich kann man festhalten, dass es zwei Wege in die Ministerialität gab, und zwar durch Geburt oder durch Berufung (meist in Verbindung mit einem Lehen) durch einen Grundherrn.[5] Dieser konnte sowohl von weltlicher (z.B. freier Grundbesitzer, Adliger) oder kirchlicher (z.B. Abt, Bischof) Herkunft sein, oder aber es war der König selbst. Dessen Ministeriale wurden gemeinhin als „Reichsministeriale“ bezeichnet.
Das Aufgabenfeld der Ministerialen war sehr breit gefächert, was sicherlich entscheidend zu der Attraktivität des Dienstmannenstandes beigetragen hat. So waren es in der Regel Ministeriale, die die fünf Hofämter (Reichsmarschall, -truchseß, -schenk, -kämmerer, -küchenmeister)[6] bekleideten. Vor allem aber in Verwaltungs- und Beratungsfunktionen waren die Ministerialen für ihre Dienstherren wertvoll, so z.B. als Berater in Rechts- und Finanzfragen.[7] Hinzu kam, dass jeder Ministeriale, auch wenn er eigentlich in der Verwaltung oder in einem Hofamt tätig war, zum Militärdienst herangezogen werden konnte.[8] Die rechtliche Lage der Ministerialen, die dieser Arbeit als Ausgangspunkt für die Beobachtung des Aufstiegs zugrunde liegt, ist von starker Abhängigkeit des Dienstmannes von seinem Herrn geprägt. Zwar fiel in weiten Teilen des Reiches die Abgabepflicht an den Dienstherrn für Ministeriale schon recht früh weg, jedoch offenbarte sich deren Unfreiheit deutlich in Beschränkungen des Eherechts oder in der Tatsache, dass Ministeriale von ihren Herren verschenkt oder verkauft werden konnten. Rechtlich gesehen waren sie also eine Sache.[9] Bosl charakterisiert diese Situation der Dienstleute mit dem Begriff „Rechtsunfähigkeit“.[10] Des Weiteren waren die Lehen, die die Ministeriale empfingen sog. „Dienstlehen“. Diese konnten nicht weitervererbt werden und es war von der Gnade des jeweiligen Dienstherren abhängig, ob nach dem Tod eines seiner Dienstmannen die Nachkommen das Recht bekommen sollten, das Land weiter zu bearbeiten.
3. Faktoren des Aufstiegsprozesses
3.1 Hof- und Verwaltungsdienst
Die Aufstiegsfaktoren, die in den Berichten aus verschiedenen Regionen des Reichs genannt werden, sind einander oft sehr ähnlich. Dissenz herrscht unter den heutigen Autoren jedoch darin, welcher dieser Faktoren der entscheidendste war.
Der Faktor, bei dem wohl noch die größte Einigkeit herrscht, ist der der Hofämter. Zwar gibt es auch hier voneinander abweichende Meinungen, jedoch schätzt der größte Teil der Autoren die Hofdienste als eher untergeordneten Faktor im Aufstiegsprozess der Ministerialität ein. Dass die Hofämter aber, vor allem in der frühen Phase der Emanzipierung der Dienstmannen, eine Rolle spielte, betont z.B. Winfried Witzel mit der Feststellung, dass der Hofdienst die Ministerialen „von den Unfreien, die in der Landwirtschaft oder dem Gewerbe verblieben, [absonderte]“[11] Bedenkt man alleine die räumliche Annäherung an den Dienstherrn, die ein Hofamt ermöglichte, so wird die dadurch hervorgerufene Trennung zu unfreien Landwirten (die diese Nähe nicht hatten) noch plausibler. Des Weiteren dürfte die Tatsache, dass wohl mehrere Ministeriale ein Hofamt besetzen konnten, zum Abrücken von „gewöhnlichen“ Unfreien und zur Etablierung einer Rangordnung innerhalb der Ministerialität beigetragen haben. So ist es wahrscheinlich, dass ein Dienstmann innerhalb eines Hofamtes eine höhere Position einnahm als ein anderer desselben Amtes.[12] Haendle meint dazu: „Man kann sich wohl denken, daß ein solch leitender Beamter, wenn er es verstand, seinen Einfluß und seine Stellung richtig geltend zu machen und auszunützen, Vorteile gewann, die ihn über seine Genossen emporhoben“[13]. Hier wird also eine erste Hierarchie deutlich, die innerhalb der Ministerialität selbst einen ersten Ansatz einer Oberschicht kreiert.
[...]
[1] Die eigentliche Emanzipierung der Ministerialen zum niederen Adel wird allerdings nicht thematisiert, da dies den Rahmen der Arbeit sprengen würde.
[2] Sachsenspiegel III 42 §2
[3] Zur einfacheren Einordnung sei jedoch erwähnt, dass hauptsächlich die Entwicklungen zwischen dem 11. und 13. Jahrhundert untersucht werden sollen.
[4] Josef Fleckenstein, Der Aufstieg der Ministerialität, in: Ders. (Hrsg.), Herrschaft und Stand, Göttingen 1977, S. 25
[5] Vgl. Karl Bosl, Die Reichsministerialität der Salier und Staufer, Stuttgart 1950, S. 614
[6] Ders.; Die Hofämter sind meist ähnlich, jedoch ergeben sich teilweise leichte Unterschiede. So zählt etwa das Bamberger Dienstrecht das Amt des Jägermeisters anstelle dem des Küchenmeisters auf. (Vgl. Lorenz Weinrich (Hrsg.), Quellen zur deutschen Verfassungs-, Wirtschafts- und Sozialgeschichte bis 1250, Darmstadt 2000, S. 123 (AQ 32) (Bibl. rer. Germ. V S. 50-52))
[7] Vgl. Paul Kluckhohn, Die Ministerialität in Süddeutschland vom zehnten bis zum Ende des dreizehnten Jahrhunderts, in: Karl Zeumer (Hrsg.), Quellen und Studien zur Verfassungs-geschichte des deutschen Reiches im Mittelalter und Neuzeit, Weimar 1911, S. 52 ff.
[8] Vgl. Otto Haendle, Die Dienstmannen Heinrichs des Löwen, Stuttgart 1930, S. 73 f.
[9] Vgl. Peter Štih, Studien zur Geschichte der Grafen von Görz, München 1996, S. 41
[10] Karl Bosl, S.603
[11] Winfried H. Witzel, Die fuldischen Ministerialen des 12. und 13. Jahrhunderts, Fulda 1998, S.30
[12] Otto Haendle, S. 69
[13] Ders.
- Quote paper
- Stephan Scheeder (Author), 2002, Der Aufstiegsprozess der Ministerialität, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/8971
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