Laut der Global Economic Crime Survey 2007 von PricewaterhouseCoopers sind im Zeitraum zwischen Frühjahr 2005 und Frühjahr 2007 knapp die Hälfte aller Unternehmen in Deutschland durch Unterschlagung, Korruption oder andere Formen der Wirtschaftskriminalität geschädigt worden. Der wirtschaftliche Schaden der betroffenen Unternehmen belief sich dabei, allein für die aufgedeckten Delikte, auf insgesamt sechs Milliarden Euro pro Jahr. Zu dem wirtschaftlichen Schaden kommt oft noch ein erheblicher Reputationsverlust, der die Geschäftsbeziehungen der betroffenen Unternehmen erheblich beeinträchtigt. Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben die Wirtschaftskriminalität inzwischen als einen Markt für sich entdeckt und mit dem Aufbau von Spezialabteilungen reagiert, welche sich ausschließlich mit der Aufdeckung und Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität beschäftigen. Diese Spezialabteilungen, häufig als Forensic Services, Dispute Consulting oder Integrity Services“ bezeichnet, bieten Dienstleistungen an, die sich in vielen Bereichen grundlegend von der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung unterscheiden. Das Angebotsspektrum dieser Spezialabteilungen umfasst dabei neben der Durchführung von Sonderprüfungen zur Aufdeckung von Wirtschaftskriminalität auch Beratungsdienstleistungen zur Prävention. Diese Untersuchung wird sich jedoch auf die Sonderprüfungen, im Folgenden forensische Prüfungen genannt, beschränken. Häufig wird im Zusammenhang mit forensischen Prüfungen auch von Unterschlagungsprüfungen gesprochen. Der Begriff Unterschlagungsprüfung ist dabei insofern irreführend, als dass forensische Prüfungen neben dem Tatbestand der Unterschlagung (§ 246 StGB) sämtliche Ausprägungen der Wirtschaftskriminalität umfassen. Ziel dieser Untersuchung ist es dem Leser einen Überblick über die Unterschiede und Gemeinsamkeiten der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung und den forensischen Prüfungen zu liefern. Nur wenn sich Nachfrager und Anbieter über die Unterschiede zwischen forensischen Prüfungen und Jahresabschlussprüfungen im Klaren sind, können die Ergebnisse der jeweiligen Prüfungen optimal interpretiert werden. Zu Beginn der Untersuchung wird der Begriff der Wirtschaftskriminalität konkretisiert. Im Rahmen dieses Abschnitts werden die für diese Untersuchung relevanten Facetten der Wirtschaftskriminalität dargestellt und die für das weitere Verständnis notwendigen Begrifflichkeiten definiert.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis:
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
1.1 Wirtschaftskriminalität ein Markt für Prüfungsdienstleistungen
1.2 Gang der Untersuchung
2. Wirtschaftskriminalität, Fraud und dolose Handlungen
3. Jahresabschlussprüfung und forensische Prüfungen im Vergleich
3.1 Veranlassung und Auftrag
3.2 Gegenstand und Erkenntnisziel
3.3 Träger
3.4 Planung
3.5 Durchführung und Methoden
3.6 Ergebnis der Prüfung
4. Kritische Würdigung
Anhang I: Erwartungslücke
Anhang II: Abgrenzung des Fraud-Begriffs nach IDW PS 210
Anhang III: Schwellenwerte der Größenklassen nach § 267 Abs. 1 und 2 HGB
Anhang IV: Prüfungspflicht und Gegenstand der Abschlussprüfung
Anhang V: Unterschiede Jahresabschlussprüfung / forensischen Prüfungen
Literaturverzeichnis
Internetquellen
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Erwartungslücke bei der Interpretation des Bestätigungsvermerks
Tabellenverzeichnis:
Tabelle 1: Abgrenzung des Fraud-Begriffs nach IDW PS 210
Tabelle 2: Schwellenwerte der Größenklassen nach § 267
Tabelle 3: Prüfungspflicht und Gegenstand der Abschlussprüfung
Tabelle 4: Unterschiede Jahresabschlussprüfung / forensische Prüfungen
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
1.1 Wirtschaftskriminalität ein Markt für Prüfungsdienstleistungen
Laut der Global Economic Crime Survey 2007 von PricewaterhouseCoopers sind im Zeitraum zwischen Frühjahr 2005 und Frühjahr 2007 knapp die Hälfte aller Unternehmen in Deutschland durch Unterschlagung, Korruption oder andere Formen der Wirtschaftskriminalität geschädigt worden.[1] Der wirtschaftliche Schaden der betroffenen Unternehmen belief sich dabei, allein für die aufgedeckten Delikte, auf insgesamt sechs Milliarden Euro pro Jahr.[2] Zu dem wirtschaftlichen Schaden kommt oft noch ein erheblicher Reputationsverlust, der die Geschäftsbeziehungen der betroffenen Unternehmen erheblich beeinträchtigt.[3] Die Wirtschaftsprüfungsgesellschaften haben die Wirtschaftskriminalität inzwischen als einen Markt für sich entdeckt und mit dem Aufbau von Spezialabteilungen reagiert, welche sich ausschließlich mit der Aufdeckung und Bekämpfung von Wirtschaftskriminalität beschäftigen.[4] Diese Spezialabteilungen, häufig als Forensic Services, Dispute Consulting oder Integrity Services“ bezeichnet, bieten Dienstleistungen an, die sich in vielen Bereichen grundlegend von der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung unterscheiden. Das Angebotsspektrum dieser Spezialabteilungen umfasst dabei neben der Durchführung von Sonderprüfungen zur Aufdeckung von Wirtschaftskriminalität auch Beratungsdienstleistungen zur Prävention. Diese Untersuchung wird sich jedoch auf die Sonderprüfungen, im Folgenden forensische Prüfungen[5] genannt, beschränken. Häufig wird im Zusammenhang mit forensischen Prüfungen auch von Unterschlagungsprüfungen gesprochen. Der Begriff Unterschlagungsprüfung ist dabei insofern irreführend, als dass forensische Prüfungen neben dem Tatbestand der Unterschlagung (§ 246 StGB) sämtliche Ausprägungen der Wirtschaftskriminalität umfassen. Ziel dieser Untersuchung ist es dem Leser einen Überblick über die Unterschiede und Gemeinsamkeiten der gesetzlichen Jahresabschlussprüfung und den forensischen Prüfungen zu liefern. Nur wenn sich Nachfrager und Anbieter über die Unterschiede zwischen forensischen Prüfungen und Jahresabschlussprüfungen im Klaren sind, können die Ergebnisse der jeweiligen Prüfungen optimal interpretiert werden.
1.2 Gang der Untersuchung
Zu Beginn der Untersuchung wird der Begriff der Wirtschaftskriminalität konkretisiert. Im Rahmen dieses Abschnitts werden die für diese Untersuchung relevanten Facetten der Wirtschaftskriminalität dargestellt und die für das weitere Verständnis notwendigen Begrifflichkeiten definiert. Auf eine ausführliche Definition von forensischen Prüfungen und der Jahresabschlussprüfung zu Beginn der Untersuchung wird dabei bewusst verzichtet. Stattdessen folgt im Hauptteil eine analytische Gegenüberstellung beider Prüfungsarten. Im Zuge dieser Gegenüberstellung werden die Gemeinsamkeiten und Unterschiede beider Prüfungsarten anhand von neun konstitutiven Kriterien herausgearbeitet. Am Ende folgt eine kritische Würdigung der im Rahmen dieser Untersuchung gewonnenen Erkenntnisse.
2. Wirtschaftskriminalität, Fraud und dolose Handlungen
Der Begriff der Wirtschaftskriminalität entbehrt trotz seiner enormen Bedeutung einer gängigen Definition. Allgemein formuliert lässt sich Wirtschaftskriminalität als die Summe der Straftaten, die in Unternehmen, an Unternehmen und durch Unternehmen begangen werden definieren. In Bezug auf die Jahresabschlussprüfung und forensische Prüfungen wird in der Praxis jedoch selten von Wirtschaftskriminalität gesprochen. Stattdessen werden regelmäßig die Begriffe Fraud oder dolose Handlungen verwendet. Unter dem Begriff Fraud versteht man die beabsichtigte Manipulationen der Rechnungslegung und Vermögensschädigungen durch eine oder mehre Personen aus dem Kreis der gesetzlichen Vertreter, der Mitglieder des Aufsichtsorgans, der Mitarbeiter oder Dritter mit dem Ziel sich ungerechtfertigte oder rechtswidrige Vorteile zu verschaffen.[6] Bei Manipulationen der Rechnungslegung handelt es sich um falsche Angaben im Jahresabschluss oder Lagebericht mit dem Ziel die Adressaten des Abschlusses zu täuschen.[7] Dies kann beispielsweise durch Manipulationen, Fälschungen, Änderungen von Buchführungsaufzeichnungen oder die vorsätzliche Falschanwendung von Rechnungslegungsvorschriften geschehen.[8] Im Gegensatz zu Manipulationen der Rechnungslegung führen Vermögensschädigungen direkt beim Unternehmen zu einem wirtschaftlichen Schaden.[9] Darunter fallen sämtliche widerrechtliche Handlungen, die auf eine Aneignung oder Verminderung von Vermögen oder die Erhöhung von Verpflichtungen der Gesellschaft abzielen.[10] In diesem Zusammenhang wird auch von dolosen Handlungen gesprochen. Strafrechtlich lassen sich dolose Handlungen unter die folgenden Normen subsumieren: Unter-schlagung (§ 246 StGB), Betrug (§ 263 StGB), Untreue (§ 266 StGB).[11] Häufig gehen diese Delikte mit Deckungshandlungen wie z.B. Urkundenfälschung (§ 267 StGB) einher.[12] Eine Abgrenzung des Begriffs „Fraud“ findet sich auch in den vom IDW erlassenen Prüfungsstandard IDW PS 210.[13]
3. Jahresabschlussprüfung und forensische Prüfungen im Vergleich
3.1 Veranlassung und Auftrag
a) Jahresabschlussprüfung
Die Prüfung des Jahresabschlusses ist für mittelgroße und große Kapitalgesellschaften[14] i.S.d. § 267 Abs. 2 und 3 HGB sowie für Unternehmen die unter das PublG, GenG, KWG, oder das VAG fallen gesetzlich vorgeschrieben.[15] Die Wahl des Abschlussprüfers erfolgt nach § 318 Abs. 1 Satz 1 bis 3 HGB durch die Gesellschafter, wobei bei GmbH und Kapitalgesellschaften & Co im Gesellschaftsvertrag abweichende Regeln bestimmt werden können.[16] Im Anschluss daran erfolgt die Erteilung des Prüfungsauftrages durch die gesetzlichen Vertreter bzw. durch den Aufsichtsrat.[17] Im Zuge der Beauftragung des Abschlussprüfers empfiehlt der IDW PS 220, Tz. 5 die Verfassung eines Auftragsbestätigungsschreibens (Engagement Letter) in dem die Ziele und Umfang der Abschlussprüfung sowie der Berichterstattung dokumentiert werden.[18] Aufgrund der hohen Regulierungsdichte der Abschlussprüfung durch Gesetze und Prüfungsstandards, handelt es sich in der Praxis beim Auftragsbestätigungsschreiben häufig um eine schriftliche Zusammenfassung ohnehin gültiger Rahmenbedingungen, die um Angaben zum Honorar und Zeitplanung ergänzt werden kann.[19]
[...]
[1] Vgl. PricewaterhouseCoopers (Hrsg.): Wirtschaftskriminalität.
[2] Vgl. PricewaterhouseCoopers (Hrsg.): Wirtschaftskriminalität.
[3] Vgl. PricewaterhouseCoopers (Hrsg.): Wirtschaftskriminalität.
[4] Vgl. Shinde, S.: Forensic Services.
[5] Der Begriff „forensisch“ entstammt dem lateinischen und bedeutet „die Gerichtsverhandlung betreffend“.
[6] Vgl. Marten K.U./ Quick, R./ Ruhnke, K.: Wirtschaftsprüfung, S. 421.
[7] Vgl. Marten K.U./ Quick, R./ Ruhnke, K.: Wirtschaftsprüfung, S. 421.
[8] Vgl. Marten K.U./ Quick, R./ Ruhnke, K.: Wirtschaftsprüfung, S. 421.
[9] Vgl. Marten K.U./ Quick, R./ Ruhnke, K.: Wirtschaftsprüfung, S. 421.
[10] Vgl. Marten K.U./ Quick, R./ Ruhnke, K.: Wirtschaftsprüfung, S. 422.
[11] Vgl. Lück, W. (Hrsg.): Abschlussprüfung, S. 190.
[12] Vgl. Lück, W. (Hrsg.): Abschlussprüfung, S. 190.
[13] Vgl. Anhang II zum Fraud-Begriff nach IDW Prüfungsstandard 210.
[14] Vgl. Anhang III zu den Größenklassen nach § 267 Abs. 1 und 2 HGB.
[15] Vgl. Lück, W. (Hrsg.): Abschlussprüfung, S. 418.
[16] Vgl. Graumann, M.: Prüfungswesen, S. 99.
[17] Ausführlich zur Berufung und Abberufung des Abschlussprüfers, vgl. Marten K.U./Quick, R./Ruhnke, K.: Wirtschaftsprüfung, S. 236-240.
[18] Vgl. Graumann, M.: Prüfungswesen, S. 108.
[19] Vgl. Schiesser, W./ Burkart, A.: Der Schweizer Treuhänder 2001, S. 471.
- Arbeit zitieren
- Benjamin Pompe (Autor:in), 2007, Die Unterschiede „Forensischer Prüfungen“ im Vergleich zur „normalen“ Jahresabschlussprüfung, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/89612
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