Die Goodwill-Bilanzierung befindet sich einiger Zeit im Wandel. Im Rahmen des Projekts „Business Combinations“ hat das International Accounting Standards Board (IASB) die für die Bilanzierung des Goodwill zentralen Vorschriften in der Vergangenheit grundlegend geändert. Mit der Überarbeitung von IAS 36 und 38 und der Veröffentlichung von IFRS 3 am 31.03.2004 wurde die erste Phase des Projekts zur Harmonisierung der internationalen Rechnungslegung abgeschlossen. Als zentrale Änderungen sind die Abschaffung der Interessenzusammenführungsmethode sowie der planmäßigen Abschreibungen zu nennen.
Die vorliegende Arbeit befasst sich bezüglich der Bilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwertes mit der aktuellen Fassung des IFRS 3. Auf die Abbildung des Goodwill im Rahmen der Quotenkonsolidierung und der Equity-Methode soll dabei nicht eingegangen werden. Gemäß der Vorgehensweise bei einem Unternehmenszusammenschluss werden zunächst die Entstehungsursachen eines Goodwill im Einzel- und Konzernabschluss erörtert. Dem schließt sich die Zugangsbilanzierung eines derivativen Geschäfts- oder Firmenwertes an, in deren Mittelpunkt die Kaufpreisallokation steht. Das vierte Kapitel befasst sich mit der Folgebewertung des Goodwill mit Hilfe des Impairment-Tests, zur Ermittlung eines außerplanmäßigen Wertberichtigungsbedarfs. Bilanzpolitische Gestaltungsmöglichkeiten, die sich bei der Goodwillbilanzierung nach IFRS 3 ergeben, werden im fünften Kapitel näher beleuchtet. Im Rahmen der zweiten Projektphase wurde IFRS 3 überarbeitet und ein Standardentwurf (ED IFRS 3) am 30.06.2005 veröffentlicht. Das letzte Kapitel dieser Seminararbeit ist den voraussichtlichen Änderungen gewidmet, die Mitte dieses Jahres veröffentlicht werden sollen.
1 Inhaltsverzeichnis
2 Einleitung
3 Zugangsbilanzierung des Goodwill
3.1 Erwerbsmethode
3.2 Formen von Unternehmenszusammenschlüssen
3.3 Bestimmung des Erwerbers und des Erwerbszeitpunkts
3.4 Ermittlung der Anschaffungskosten
3.5 Ansatz und Bewertung des Vermögens: Kaufpreisallokation
3.5.1 Kriterien für den Bilanzansatz
3.5.2 Neubewertung der Vermögensgegenstände und Schulden
3.5.3 Der Goodwill als Residualgröße
4 Folgebewertung des Goodwill
4.1 Grundkonzeption
4.2 Zahlungsmittelgenerierende Einheiten und Goodwill- Allokation
4.3 Feststellung und Verteilung eines Wertminderungsbedarfs
5 Bilanzpolitische Gestaltungsmöglichkeiten
6 Geplante Änderungen der Goodwill-Bilanzierung
7 Kritische Würdigung
Literaturverzeichnis
2 Einleitung
Die Goodwill-Bilanzierung befindet sich einiger Zeit im Wandel. Im Rahmen des Projekts „Business Combinations“ hat das International Accounting Standards Board (IASB) die für die Bilanzierung des Goodwill zentralen Vorschriften in der Vergangenheit grundlegend geändert. Mit der Überarbeitung von IAS 36 und 38 und der Veröffentlichung von IFRS 3 am 31.03.2004 wurde die erste Phase des Projekts zur Harmonisierung der internationalen Rechnungslegung abgeschlossen. Als zentrale Änderungen sind die Abschaffung der Interessenzusammenführungsmethode sowie der planmäßigen Abschreibungen zu nennen.[1]
Die vorliegende Arbeit befasst sich bezüglich der Bilanzierung des Geschäfts- oder Firmenwertes mit der aktuellen Fassung des IFRS 3. Auf die Abbildung des Goodwill im Rahmen der Quotenkonsolidierung und der Equity-Methode soll dabei nicht eingegangen werden. Gemäß der Vorgehensweise bei einem Unternehmenszusammenschluss werden zunächst die Entstehungsursachen eines Goodwill im Einzel- und Konzernabschluss erörtert. Dem schließt sich die Zugangsbilanzierung eines derivativen Geschäfts- oder Firmenwertes an, in deren Mittelpunkt die Kaufpreisallokation steht. Das vierte Kapitel befasst sich mit der Folgebewertung des Goodwill mit Hilfe des Impairment-Tests, zur Ermittlung eines außerplanmäßigen Wertberichtigungsbedarfs. Bilanzpolitische Gestaltungsmöglichkeiten, die sich bei der Goodwillbilanzierung nach IFRS 3 ergeben, werden im fünften Kapitel näher beleuchtet. Im Rahmen der zweiten Projektphase wurde IFRS 3 überarbeitet und ein Standardentwurf (ED IFRS 3) am 30.06.2005 veröffentlicht. Das letzte Kapitel dieser Seminararbeit ist den voraussichtlichen Änderungen gewidmet, die Mitte dieses Jahres veröffentlicht werden sollen.
3 Begriffliche Grundlagen
Der derivative Geschäfts- oder Firmenwert (GoF) ist der Betrag, um den die An-schaffungskosten des Erwerbs den beizulegenden Zeitwert der erworbenen Vermögensgegenstände und Schulden übersteigen.[2] Der Goodwill wird nach IFRS 3.51 (a) als ein immaterieller Vermögensgegenstand definiert und ist zwingend in der Bilanz anzusetzen.[3] Für den selbst geschaffenen (originären) GoF besteht hingegen ein Ansatzverbot.[4]
Als Residualgröße nimmt der Goodwill eine Sonderstellung in der Bilanzierungspraxis ein. Er stellt nämlich weder eine einzeln erfassbare, noch eine einzeln bewertbare Bilanzposition dar. Ebenso ist das Kriterium der isolierten Verwertbarkeit beim Goodwill nicht erfüllt. Da die Konzeption der Internationalen Rechnungslegung, im Gegensatz zum HGB, die
Einzelverwertbarkeit jedoch nicht als Kriterium für einen Vermögensgegenstand voraussetzt, stellt der derivative GoF im Sinne der IFRS einen Vermögenswert dar.
Aus ökonomischer Sicht handelt es sich bei einem Goodwill um den Mehrwert eines Unternehmens über den Wert seiner Substanz hinaus. Gemäß der Definition des IFRS 3.52, nach der sich der Firmenwert aus künftigen Erträgen ableitet, lassen sich vier Komponenten des Goodwills wie folgt definieren:[5]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1 Komponenten eines Goodwill (Quelle: Siepe (2007), S. 5)
Der Going-Concern Goodwill entspricht dem originären Goodwill des erworbenen Unternehmens.[6] Ein Restrukturierungs-Goodwill beinhaltet die mit zukünftigen Restrukturierungsmaßnahmen, wie z.B. dem Abbau vorhandener Ressourcen, erwarteten Ertragspotentiale. Weitere positive Effekte können durch die Bündelung der Kompetenzen beider Unternehmen entstehen, wodurch es zu einem Synergie- Goodwill kommt. Der Strategie-Goodwill spiegelt den Beitrag des Unternehmenszusammenschlusses zur Umsetzung der Unternehmensstrategie des Erwerbers wider.[7]
3 Zugangsbilanzierung des Goodwill
3.1 Erwerbsmethode
Nach IFRS 3 ist zur Abbildung von Unternehmenszusammenschlüssen einzig die Anwendung der Erwerbsmethode zulässig.[8] Im Rahmen der so genannten Kaufpreisallokation findet dabei eine Verteilung der Anschaffungskosten des Unternehmenserwerbs auf die zum fair value bewerteten Vermögenswerte, Schulden und Eventualverbindlichkeiten statt.
Ein verbleibender Unterschiedsbetrag führt zu einem Goodwill, wie in der folgenden
Abbildung zu sehen ist.[9]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2 Ermittlung des zu bilanzierenden Goodwill (Ballwieser u.a. (2005), S. 96)
Grundgedanke der Erwerbsmethode ist der Einzelerwerb der Vermögensgegenstände und Schulden. Bei einem asset deal (Unternehmenserwerb) ist für Einzel- und Konzernabschluss ohne weiteres klar, dass die Buchwerte des Veräußerers nicht fortgeführt werden dürfen. Über den Bilanzansatz beim Erwerber entscheiden die Anschaffungskosten, die unter Aufdeckung stiller Reserven auf die einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden zu verteilen sind. Obwohl es sich bei einem share deal um einen Erwerb von Anteilen am Eigenkapital eines Tochterunternehmens handelt, wird für Zwecke des Konzernabschlusses ein asset deal fingiert. Im Rahmen der Erstkonsolidierung ergeben sich somit folgende Aufgaben:
- Die Feststellung, ob überhaupt ein Unternehmenserwerb vorliegt.
- Die Identifikation des Erwerbers.
- Die Bestimmung des Erwerbszeitpunkts.
- Die Ermittlung der Anschaffungskosten.
- Die Verteilung der Anschaffungskosten auf die erworbenen Vermögensgegenstände, übernommenen Schulden und Eventualschulden zum Erwerbszeitpunkt.[10]
3.2 Formen von Unternehmenszusammenschlüssen
IFRS 3 „Business Combinations“ regelt alle Formen von Unternehmenszusammenschlüssen, bei denen der Vertragsschluss und die Bekanntmachung des Unternehmenszusammenschlusses nach dem 31.03.2004 erfolgte[11]. Gesellschaftsrechtlich können Unternehmenszusammenschlüsse nach asset deal, share deal und legal merger unterschieden werden: Bei einem asset deal (Unternehmenskauf) werden einzelne Vermögenswerte (inkl. Goodwill),
Schulden und bedingte Verpflichtungen eines anderen Unternehmens erworben, ohne dass
es zum Anteilserwerb oder einer Mutter-Tochter-Beziehung kommt.[12] Im Falle eines share deals (Anteilserwerb) werden Anteile am Eigenkapital eines andern Unternehmens erworben. Dabei bleibt die Rechtspersönlichkeit des erworbenen Unternehmens erhalten, was in der Konsequenz zu einem Mutter-Tochter-Verhältnis führt. Die dritte Gestaltungsmöglichkeit stellen legal mergers (Fusionen) dar, zu denen es durch Verschmelzung des einen auf das andere Unternehmen oder durch Verschmelzung beider Unternehmen auf ein neues Unternehmen kommt.[13]
Der Unterschied zwischen den rechtlichen Gestaltungsformen liegt darin, dass die Regelungen des IFRS 3 sowohl bei einem asset deal als auch bei einem legal merger im Einzelabschluss und im Konzernabschluss gelten. Es kann also in beiden Abschlüssen zu einer Bilanzierung des Goodwill kommen. Da bei einem share deal in der Regel die Rechtspersönlichkeit des erworbenen Unternehmens erhalten bleibt, finden die Vorschriften des IFRS 3 nur im Konzernabschluss des Erwerbers Anwendung.[14]
Unabhängig von der Ausgestaltung des Unternehmenszusammenschlusses kann der Ansatz eines Goodwill nur erfolgen, wenn es sich bei dem Erwerbsobjekt um ein Unternehmen nach IFRS 3.4 handelt und nicht nur um eine Gruppe von Vermögenswerten. Inhaltliche Kriterien für die Abgrenzung von Geschäftsbetrieb und Vermögen sind in IFRS 3. Appendix A enthalten. Danach besteht ein Geschäftsbetrieb im Allgemeinen aus Input-Faktoren (z.B. Anlagevermögen, know how, Angestellte). Diese Faktoren werden in den entsprechenden Unternehmensprozessen eingesetzt, um Leistungen (outputs) zu produzieren und Erlöse zu erwirtschaften.[15]
[...]
[1] vgl. Fischer u.a. (2007), S. 1 ff.
[2] vgl. Heyd u.a. (2005), S. 160
[3] vgl. Baetge u.a. (2005), S. 340
[4] vgl. Lüdenbach u.a. (2006), S. 506
[5] vgl. Siepe (2007), S. 4 f.
[6] vgl. Siepe (2005), S. 65
[7] vgl. Siepe (2007), S. 5
[8] vgl. Ballwieser u.a. (2005), S. 96
[9] vgl. Lutz-Ingold (2005), S. 180
[10] vgl. Fischer u.a. (2007), S. 24
[11] vgl. Schmidbauer (2005), S. 121
[12] vgl. Lüdenbach u.a. (2006), S. 1406 ff.
[13] vgl. Heidemann (2005), S. 4
[14] vgl. Siepe (2007), S. 11; vgl. auch Ballwieser u.a. (2005), S. 94
[15] vgl. Lüdenbach u.a. (2006), S. 1412 ff.
- Arbeit zitieren
- Mareike Schneider (Autor:in), 2006, Bilanzierung und Bewertung eines Geschäfts- oder Firmenwertes nach IFRS, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/89231
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