Als Folge der weitreichenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs in Sachen „Centros“ , „Überseering“ sowie „Inspire Art“ können sich Unternehmer bei der Wahl der Rechtsform neben deutschen auch für Rechtsformen aus dem Raum der Europäischen Union entscheiden. Insbesondere die in England weitverbreitete Rechtsform der private company limited by shares – nachfolgend englische Limited genannt – scheint Unternehmern eine Alternative zur deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu bieten. Dies spiegelt die Fülle an Diskussionsbeiträgen in der Fachliteratur wider. Jedoch ist die in vielen Fällen „reißerische“ Werbung als Entscheidungsgrundlage nicht sachdienlich und zum Teil irreführend.
In den nachfolgenden Ausführungen werden in einer ökonomischen Analyse die Vor- und Nachteile einer in Deutschland tätigen englischen Limited im Vergleich zur GmbH dargelegt. Dabei wird insbesondere die Rechtsformwahl von potentiellen Unternehmern bei Neugründung betrachtet. Zudem beschränkt sich die Analyse der Vorteilhaftigkeit der Rechtsformwahl auf die Bereiche der Haftung der jeweiligen Gesellschaft, ihrer Gesellschafter sowie ihrer Geschäftsführer. Unter Haftung versteht man den unmittelbaren Zugriff eines Gläubigers auf das Vermögen einer bestimmten Person. Diese wird versucht sein, die Haftung auf ihr privates Vermögen aus-zuschließen. Durch die Wahl der Rechtsform einer GmbH oder einer englischen Limited kann der Unternehmer die Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft beschränken.
Die grundlegenden Charakteristika der beiden Rechtsformen werden in Kapitel 2 verdeutlicht. Darauf aufbauend erfolgt in Kapitel 3 der Vergleich der Rechtsformen in Bezug auf die Haftung. Eine zusammenfassende Würdigung schließt die Betrachtung ab.
INHALTSVERZEICHNIS
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
1 Einleitung
2 Charakterisierung der Rechtsformen aus Sicht des Unternehmers
2.1 Vorbemerkungen
2.2 Gesellschaft mit beschränkter Haftung
2.3 Private Company Limited by Shares
3 Vergleich der Rechtsformen in Bezug auf die Haftung
3.1 Haftung der Gesellschaft
3.2 Haftung der Gesellschafter
3.3 Haftung der Geschäftsführer
4 Zusammenfassende Würdigung
LITERATURVERZEICHNIS
VERZEICHNISVERWENDETERGESETZE
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Als Folge der weitreichenden Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs in Sachen „Centros“[1], „Überseering“[2] sowie „Inspire Art“[3] können sich Unternehmer bei der Wahl der Rechtsform neben deutschen auch für Rechtsformen aus dem Raum der Europäischen Union entscheiden. Insbesondere die in England weitverbreitete Rechtsform der private company limited by shares – nachfolgend englische Limited genannt – scheint Unternehmern eine Alternative zur deutschen Gesellschaft mit beschränkter Haftung zu bieten. Dies spiegelt die Fülle an Diskussionsbeiträgen in der Fachliteratur wider. Jedoch ist die in vielen Fällen „reißerische“ Werbung als Entscheidungsgrundlage nicht sachdienlich und zum Teil irreführend.[4]
In den nachfolgenden Ausführungen werden in einer ökonomischen Analyse die Vor- und Nachteile einer in Deutschland tätigen englischen Limited im Vergleich zur GmbH dargelegt. Dabei wird insbesondere die Rechtsformwahl von potentiellen Unternehmern bei Neugründung betrachtet. Zudem beschränkt sich die Analyse der Vorteilhaftigkeit der Rechtsformwahl auf die Bereiche der Haftung der jeweiligen Gesellschaft, ihrer Gesellschafter sowie ihrer Geschäftsführer. Unter Haftung versteht man den unmittelbaren Zugriff eines Gläubigers auf das Vermögen einer bestimmten Person. Diese wird versucht sein, die Haftung auf ihr privates Vermögen auszuschließen. Durch die Wahl der Rechtsform einer GmbH oder einer englischen Limited kann der Unternehmer die Haftung auf das Vermögen der Gesellschaft beschränken.[5]
Die grundlegenden Charakteristika der beiden Rechtsformen werden in Kapitel 2 verdeutlicht. Darauf aufbauend erfolgt in Kapitel 3 der Vergleich der Rechtsformen in Bezug auf die Haftung. Eine zusammenfassende Würdigung schließt die Betrachtung ab.
2 Charakterisierung der Rechtsformen aus Sicht des Unternehmers
2.1 Vorbemerkungen
Für im Rahmen unternehmerischer Tätigkeit eingegangener Verbindlichkeiten haftet ein Unternehmer allein und unbeschränkt mit seinem gesamten Privat- und Geschäftsvermögen. Bei den im folgenden näher zu betrachtenden Rechtsformen der GmbH und der englischen Limited handelt es sich allerdings um Kapitalgesellschaften, bei denen die persönliche Haftung der Gesellschafter ausgeschlossen ist. Dieser Ausschluss ist für die Gesellschafter der GmbH im § 13 (2) GmbHG geregelt sowie für die der englischen Limited durch sec. 2 (3) CA 1985 möglich. Allein das Vermögen der Gesellschaft haftet für Verbindlichkeiten gegenüber Gläubigern.
2.2 Gesellschaft mit beschränkter Haftung
Die GmbH ist kraft Rechtsform Handelsgesellschaft. Auf sie finden neben den Vorschriften des Handelsgesetzbuches die Spezialvorschriften des gleichlautenden Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbHG) vom 20. April 1892 Anwendung. Ansonsten gelten die allgemeinen privatrechtlichen Regelungen.
Für die Gründung der GmbH bedarf es eines von allen Gesellschaftern unterzeichneten, notariell beurkundeten Gesellschaftsvertrages.[6] Durch die Beurkundung des Gesellschaftsvertrages besteht die Gesellschaft bereits als sog. GmbH in Gründung (GmbH i.Gr.). Ihre Rechtsfähigkeit als juristische Person sowie die Beschränkung der Haftung auf das Gesellschaftsvermögen erlangt die GmbH jedoch erst durch Anmeldung und Eintragung in das für sie zuständige Handelsregister.[7]
Vor Eintragung müssen die Gesellschafter ihre Stammeinlage leisten, die im Verhältnis zum Stammkapital das Beteiligungsverhältnis an der GmbH sowie die Höhe der Einzahlung wiedergibt. Jeder Gesellschafter kann bei Gründung eine Stammeinlage übernehmen, die mindestens 100 Euro beträgt und durch 50 teilbar sein muss. Das im Gesellschaftsvertrag festzulegende Stammkapital beträgt mindestens 25.000 Euro.[8] Ein Viertel des Stammkapitals jedoch mindestens 12.500 Euro sind vor Anmeldung zum Handelsregister einzuzahlen. Ein Alleingesellschafter muss den Gesamtbetrag einzahlen oder eine adäquate Sicherheit stellen.[9] Die Leistung der Stammeinlage kann durch Bar- oder Sacheinlage erfolgen. Bei einer Sacheinlage ist allerdings zu berücksichtigen, dass ein Sachgründungsbericht erstellt werden muss und Nachschuss- bzw. Haftungsrisiken bestehen, sofern sich die Sacheinlage als nicht werthaltig erweist.[10] Damit das aufgebrachte Stammkapital dem Gesellschaftszweck erhalten bleibt, verbietet die zentrale Vorschrift zur Kapitalerhaltung der GmbH (§ 30 (1) GmbHG) Zahlungen an die Gesellschafter aus Mitteln, die das Stammkapital decken.[11]
Handlungsfähigkeit erlangt die GmbH als juristische Person durch ihre Organe. Die Gesamtheit der Gesellschafter in Form der Gesellschafterversammlung ist das oberste Beschlussorgan der GmbH. Die Gesellschafterversammlung kann grundsätzlich über alle Angelegenheiten[12] der GmbH beschließen, sofern das nach Satzung oder Gesetz zulässig ist. Durch Beschluss der Gesellschafter oder Festlegung im Gesellschaftsvertrag erfolgt die Bestellung des oder der Geschäftsführer(s). Diese führen die Geschäfte der GmbH nach den durch die Gesellschafterversammlung festgelegten Unternehmensleitlinien im Rahmen von Gesetz und Satzung. Die gerichtliche und außergerichtliche Vertretung der GmbH gegenüber Dritten durch die Geschäftsführer ist weder beschränkt noch beschränkbar.[13] Zu ihren Aufgaben zählen unter anderem die Erstellung und Vorlage des Jahresabschlusses zur Feststellung in der Gesellschafterversammlung.
2.3 Private Company Limited by Shares
Eine englische Limited, die in Deutschland ihren Geschäften nachgeht, unterliegt neben englischem und europäischem auch deutschem Recht. Das englische Gesellschaftsrecht zeichnet sich neben dem üblichen Richterrecht (C ommon Law) durch einige Kodifizierungen (wesentlich für die englische Limited sind der Companies Act 1985[14] und 1989, der Companies Director Disqualification Act 1986 und der Insolvency Act 1986) aus. Die Entscheidung, ob deutsches Recht zur Anwendung kommen kann und nicht ein Verstoß gegen EU-Recht vorliegt, ist im konkreten Einzelfall zu prüfen. Hierdurch können erhebliche Rechtsunsicherheiten entstehen.[15]
Die Gründung der englischen Limited erfolgt durch Anmeldung der Eintragung beim Gesellschaftsregister im Companies House in Cardiff. Es müssen vier Dokumente eingereicht werden: der aus zwei Dokumenten bestehende Gesellschaftsvertrag, mit den Articles of association, die das Innenverhältnis der Gesellschaft regeln und dem Memorandum of association, das die Grundlagen des Außenverhältnisses festlegt – sowie zwei Formulare – das Form 10, in dem die Personalien der Direktoren und Gesellschafter anzugeben sind, und das Form 12, welches eine eidesstattliche Erklärung enthält, die unter Beisein eines Rechtsanwalts oder Notars abgegeben werden muss.[16] Der Firmensitz (registered office), der zur Aufbewahrung wichtiger Dokumente und der wirksamen Zustellung von Klagen dient, befindet sich zwingend in England.
Das im Memorandum of association festzulegende Gesellschaftskapital (share capital) bzw. Nennkapital (nominal capital) gibt den Gesamtbetrag der Anteile (shares) an, die von der Gesellschaft ausgegeben werden dürfen. Das englische Recht beinhaltet keine Mindestkapitalvorschriften, so dass die Höhe des Nennkapitals frei wählbar ist. Der Nennwert der Anteile liegt bei mindestens einem Penny.[17] Die Gesellschafter sind zur Einzahlung ihrer Einlage verpflichtet. Die Einlagen sind durch Barzahlung, eine Sachleistung oder – anders als bei der GmbH – durch eine Dienstleistung zu erbringen und erst auf Anweisung der Direktoren zu leisten. Die Pflicht zur Einlage ist bei der englischen Limited im Innenverhältnis geregelt und – im Gegensatz zur GmbH – nicht zwingend erforderlich für die Eintragung in das Gesellschaftsregister. Die Bewertung der Sacheinlage obliegt den Direktoren und wird nicht durch das Gesellschaftsregister geprüft.[18]
Rechtsfähigkeit erhält die englische Limited mit Ausstellungsdatum der Gründungsurkunde (certificate of incorporation) durch das Companies House.[19] Ab diesem Zeitpunkt können im Namen der Gesellschaft wirksame Verträge geschlossen und somit Geschäfte getätigt werden. Der Akt der Gründung erfolgt im Allgemeinen innerhalb einer Woche.[20]
Die englische Limited ist eine juristische Person, die erst durch ihre drei Or-gane handlungsfähig wird. Dies sind die Direktoren (directors), der Schriftführer (secretary) und die Gesamtheit der Gesellschafter (members).[21]
Das oberste Willensbildungsorgan der Gesellschaft ist die Gesellschafterversammlung (general meeting). Zu Ihren Aufgaben zählen unter anderem die Bestellung bzw. Abberufung der Direktoren, die Zustimmung zum Jahresabschluss sowie die Beschlussfassung über Kapitalerhöhungen bzw. -herabsetzungen. Protokolliert wird das Zusammentreffen vom Schriftführer (secretary). Die wesentlichen Aufgaben des secretary liegen jedoch in der Verwaltung der im registerd office vorzuhaltenden Unterlagen sowie in der Kommunikation mit dem Companies House. Diesem reicht er den Gesellschaftsbericht (annual return) gem. ss. 363, 364 CA 1985, der allgemeine Informationen über die Gesellschaft, die Direktoren, die Gesellschafter und die Kapitalstruktur beinhaltet, den nach englischem Recht anzufertigenden Jahresabschluss (annual account) sowie weiterer im Companies Act 1985 vorgeschriebener Mitteilungen ein. Die Bestellung bzw. Abberufung des secretary erfolgt je nach Regelung in den Articles of association durch die Gesellschafterversammlung oder dem Direktor.[22]
Die Funktion des Direktors ist mit der des GmbH-Geschäftsführers zu vergleichen. Er hat gegenüber der Gesellschaft vielfältige Treue- und Sorgfaltspflichten zu wahren, die durch das Comman Law entwickelt wurden und mit dem Company Law Reform Bill[23] kodifiziert werden sollen. Er ist u.a. dafür verantwortlich, dass Jahresabschluss und sonstige Dokumente rechtzeitig dem Companies House und der Gesellschafterversammlung vorgelegt werden. Die englische Limited verfügt über mindestens einen Direktor (sec. 282 (3) CA 1985), der sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein kann.[24] Gibt es mehrere Direktoren bilden diese ein board of directors. Direktoren können gleichzeitig Gesellschafter sein.
Die hier betrachtete Form der englischen Limited mit Verwaltungssitz in Deutschland hat zudem weitere deutsche Bestimmungen zu beachten. Dazu zählen unter anderem die notariell beglaubigte Anmeldung einer Zweigniederlassung gem. § 13 d-g HGB zum Handelsregister mit einer Fülle öffentlich beglaubigter in die deutsche Sprache übersetzter Unterlagen, die Anmeldung beim Finanzamt, beim Gewerbeamt und die Anmeldung bei der örtlichen IHK oder Handwerkskammer.[25]
[...]
[1] vgl. EuGH vom 9.3.1999, Rs. C-212/97, Slg. 1999, I-1459 = BB1999, 809 (keine Verweigerung der Eintragung einer Niederlassung einer in einem anderen Mitgliedsstaat ord-nungsgemäß gegründeten Gesellschaft, auch wenn sie im Gründungsstaat nicht tätig ist).
[2] vgl. EuGH vom 5.11.2002, Rs. C-208/00, Slg. 2002, I-9919 = BB 2002, 2403 (keine Verweigerung der Rechts- und Parteifähigkeit einer in einem anderen Mitgliedsstaat ordnungsgemäß gegründeten Gesellschaft, auch wenn sie im Gründungsstaat nicht tätig ist).
[3] vgl. EuGH vom 30.9.2003, Rs. C-167/01, Slg. 2003, I-10155 = BB 2003, 2195 (keine beschränkenden Sonderregeln bei der Eintragung einer Zweigniederlassung für eine in einem anderen Mitgliedsstaat ordnungsgemäß gegründete Gesellschaft, auch wenn sie im Gründungsstaat nicht tätig ist).
[4] Vgl. Zöllner (2006), S. 1 - 3.
[5] Vgl. Schneeloch (2006), S. 334.
[6] Vgl. § 2 GmbHG.
[7] Vgl. Raiser/Veil (2006), S. 378 - 416.
[8] Vgl. § 5 GmbHG.
[9] Vgl. § 7 GmbHG.
[10] Vgl. §§ 5 (4), 7 (3), 9 GmbHG.
[11] Vgl. Mellert/Verfürth (2005), S. 79 - 83.
[12] Vgl. §§ 45, 46 GmbHG.
[13] Vgl. §§ 35, 37 GmbHG.
[14] Im Companies Act ist neben der englischen Limited auch die public company limited by shares geregelt, die mit der deutschen Aktiengesellschaft vergleichbar ist.
[15] Vgl. Dierksmeier (2005), S. 1518; Schneeloch (2006), S. 331.
[16] Vgl. Heinz (2006), S. 55 - 56.
[17] Vgl. Ebert/Levedag (2006), S. 1337 - 1343.
[18] Vgl. Römermann (2006a), S. 76 - 77.
[19] Vgl. sec. 13 (7) CA 1985.
[20] Vgl. Römermann (2006a), S. 31 - 34.
[21] Vgl. Levedag (2006), S. 6.
[22] Vgl. sec. 283 CA 1985.
[23] Vgl. Jänig (2006), S. 272 - 274.
[24] Vgl. Levedag (2006), S. 5 - 7.
[25] Vgl. Müller (2006), S. 837; Römermann (2006a), S. 67 - 87.
- Citar trabajo
- Timo Siegfried (Autor), 2006, Die englische Limited im Vergleich zur deutschen GmbH — Eine ökonomische Analyse der Rechtsformwahl aus Sicht eines Unternehmers, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/88569
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