Wasser (H2O) war der Ausgangspunkt und ist die Grundlage für jedes Leben auf der Erde. So war etwa das Wasser der Flüsse Euphrat und Tigris ausschlaggebend für den Beginn und die Ausbreitung der Landwirtschaft. Diese Flüsse umschließen ein Gebiet, das früher „Fruchtbarer Halbmond“ – im heutigen Syrien, Jordanien und Irak gelegen – genannt wurde und in dem schon vor 7000 v.Chr. Landwirtschaft betrieben wurde.
Schon alleine diese Umstände verdeutlichen, dass das Wasser bereits zu vorchristlichen Zeiten Objekt von rechtlichen Verhältnissen und von Normen war. So gab es bspw. schon ein System wasserrechtlicher Regelungen im römischen Recht, das etwa das fließende Wasser als Gemeingut – flumina omnia sunt publica – ansah.
Während in Gebieten, in denen klimabedingt Wasserknappheit herrscht, die Funktion des Wassers als Lebensgrundlage im Vordergrund stand und steht, verdeutlicht das Studium der Entwicklung des Wasserrechts in wasserreichen Klimagebieten bereits frühzeitig das Entstehen von Regelungen, die die Abwehr des auch vom Wasser ausgehenden Gefahren-potentiales – insbesondere für Siedlungen und Kulturland – zum Gegenstand haben.
Nach dieser kurzen Einführung wird nun im Rahmen der vorliegenden Arbeit versucht, einen Überblick über die Entwicklung des österreichischen Wasserrechts in der Geschichte zu geben. Entsprechend der Aufgabenstellung wird daher – nach einer kurzen Darstellung der Rahmenbedingungen in Österreich in Abschnitt 2 – der Schwerpunkt auf die historisch bzw. zeitlich aufeinander folgenden Ereignisse gelegt. Dabei werden auch wichtige Novellierungen des Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959 angesprochen und so gleichzeitig auch die Entwicklung des österreichischen Wassernutzungsrechts zum Wasserschutzrecht gezeigt. Auf Grund seines Einflusses auf die österreichische Rechtsetzung und um die Aufgabenstellung abrundend bzw. übersichtlich zu behandeln, werden in Abschnitt 5 die Entwicklung und der Einfluss des europäischen Wasserrechts dargestellt. Zum Abschluss werden noch kurz die zur Vollziehung des WRG berufenen Behörden angesprochen.
Österreich und die Schweiz gelten hinsichtlich der Qualität und vor allem der Menge des vorkommenden Süßwassers als die „reichsten“ Länder in Europa. In diesem Zusammenhang werden sie häufig auch als das „Wasserschloss Europas“ bezeichnet.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Rahmenbedingungen
3 Die geschichtliche Entwicklung des Wasserrechts bis zum Wasserrechtsgesetz 1959
3.1 Entwicklung bis zum Ende der Monarchie
3.2 Entwicklung nach dem Ende der Monarchie
4 Wesentliche Novellierungen des WRG 1959
4.1 WRG-Novelle 1969
4.2 WRG-Novelle 1985
4.3 WRG-Novelle 1990
4.4 WRG-Novelle 2003
5 Entwicklung und Einfluss des europäischen Wasserrechts
6 Vollziehung des Wasserrechts
7 Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
1 Einleitung
H2O auch bekannt als Wasser war der Ausgangspunkt und ist die Grundlage für jedes Leben auf der Erde. So war etwa das Wasser der Flüsse Euphrat und Tigris ausschlaggebend für den Beginn und die Ausbreitung der Landwirtschaft. Diese Flüsse umschließen ein Gebiet, das früher „Fruchtbarer Halbmond“ – im heutigen Syrien, Jordanien und Irak gelegen – genannt wurde und in dem schon vor 7000 v.Chr. Landwirtschaft betrieben wurde.[1]
Schon alleine diese Umstände verdeutlichen, dass das Wasser bereits zu vorchristlichen Zeiten Objekt von rechtlichen Verhältnissen und von Normen war. So gab es bspw. schon ein System wasserrechtlicher Regelungen im römischen Recht, das etwa das fließende Wasser als Gemeingut – flumina omnia sunt publica – ansah.[2]
Während in Gebieten, in denen klimabedingt Wasserknappheit herrscht, die Funktion des Wassers als Lebensgrundlage im Vordergrund stand und steht, verdeutlicht das Studium der Entwicklung des Wasserrechts in wasserreichen Klimagebieten bereits frühzeitig das Entstehen von Regelungen, die die Abwehr des auch vom Wasser ausgehenden Gefahren-potentiales – insbesondere für Siedlungen und Kulturland – zum Gegenstand haben.[3]
Nach dieser kurzen Einführung wird nun im Rahmen der vorliegenden Arbeit versucht, einen Überblick über die Entwicklung des österreichischen Wasserrechts in der Geschichte zu geben. Entsprechend der Aufgabenstellung wird daher – nach einer kurzen Darstellung der Rahmenbedingungen in Österreich in Abschnitt 2 – der Schwerpunkt auf die historisch bzw. zeitlich aufeinander folgenden Ereignisse gelegt. Dabei werden auch wichtige Novellierungen des Wasserrechtsgesetz (WRG) 1959 angesprochen und so gleichzeitig auch die Entwicklung des österreichischen Wassernutzungsrechts zum Wasserschutzrecht gezeigt. Auf Grund seines Einflusses auf die österreichische Rechtsetzung und um die Aufgabenstellung abrundend bzw. übersichtlich zu behandeln, werden in Abschnitt 5 die Entwicklung und der Einfluss des europäischen Wasserrechts dargestellt. Zum Abschluss werden noch kurz die zur Vollziehung des WRG berufenen Behörden angesprochen.
2 Rahmenbedingungen
Österreich und die Schweiz gelten hinsichtlich der Qualität und vor allem der Menge des vorkommenden Süßwassers als die „reichsten“ Länder in Europa. In diesem Zusammenhang werden sie häufig auch als das „Wasserschloss Europas“ bezeichnet.
Das gesamte Süßwasserangebot in unserem Land wird jährlich auf über 80 Milliarden Kubikmeter geschätzt. Weitere knapp 30 Milliarden fließen darüber hinaus aus dem Ausland zu. Der Wasserverbrauch in Österreich beträgt demgegenüber gerade einmal 2,6 Milliarden Kubikmeter. Der Trinkwasserbedarf wird dabei zu fast 100 Prozent aus Grund- und Quellwasservorkommen gedeckt. Die wichtigste nationale Rechtsquelle für das Wasserrecht ist das Wasserrechtsgesetz 1959.[4]
3 Die geschichtliche Entwicklung des Wasserrechts bis zum Wasserrechtsgesetz 1959
3.1 Entwicklung bis zum Ende der Monarchie
Die Materie Wasser wurde in älterer Zeit verstreut in einzelnen rechtlichen Vorschriften unter verschiedenen Gesichtspunkten der Wassernutzung und des Verhältnisses der verschiedenen Nutzungsberechtigten zueinander geregelt.[5] Neben der Nutzung schiffbarer Flüsse kam dabei vor allem dem Mühlenwesen eine besondere Bedeutung zu. So sah bereits die „Allgemeine Mühlenordnung“ von 1814 die Bewilligung für Bauten von Mühlen, Gerinneveränderungen und sonstigen Einbauten in Gewässer vor. Bei der Erteilung solcher Bewilligungen waren bereits öffentliche Interessen und fremde Rechte zu berücksichtigen.[6] Wie aber bereits in der Einleitung angesprochen wurde bedurfte es auf Grund der in der Kraft des Wassers innewohnenden Gefahr nicht nur Regelungen für den Gebrauch, sondern auch für die Abwehr von Gefahren durch das Wasser. Herausgehoben sei hier das „Wasserbaunormale“ von 1830, das darüber hinaus auch allgemeine Grundsätze für das Verfahren bei Wasserbauten und Regelungen über die Kostentragung traf.[7] In diesem Zusammenhang fanden sich auch wasserrechtliche Regelungen bspw. im Reichsforstgesetz 1852, im Allgemeinen Berggesetz 1854 sowie in verschiedenen Teich- und Triftordnungen.[8]
Obwohl es mehrere Versuche gab, war es aber trotz des Absolutismus nicht gelungen, ein einheitliches Reichswasserrechtsgesetz zu schaffen. Deshalb dauerte es bis in das Jahr 1869, ehe das „Gesetz vom 30. Mai 1869 betreffend die der Reichsgesetzgebung vorbehaltenen Bestimmungen des Wasserrechts“ erlassen werden konnten. Auf Grund der durch den Ausgleich im Jahre 1867 geschaffenen Kompetenzordnung wurde dieses Reichswassergesetz als Reichsrahmengesetz erlassen, zu dem die Länder in der Folge dann ihre Ausführungsgesetze – Landeswasserrechtsgesetze – erließen.[9]
3.2 Entwicklung nach dem Ende der Monarchie
Mit Inkrafttreten der Bundesverfassungsnovelle 1925 am 1. Oktober 1925 wurde die Materie des Wasserrechts Bundessache in der Gesetzgebung und Vollziehung. Durch diese Neuregelung in der Kompetenzverteilung war der Weg für die Schaffung eines bundeseinheitlichen Wasserrechtsgesetzes frei.[10] Auf der Grundlage des Art 10 Abs 1 Z 10 B-VG erließ der Bund daher – nach mehrjährigen Vorbereitungen – das Wasserrechtsgesetz (WRG) 1934.
Während das Reichswassergesetz 1969 und die in der Folge erlassenen Landeswasserrechtsgesetze im Hinblick auf ihren Regelungsinhalt als Wirtschaftsgesetze anzusehen waren, lassen sich im WRG 1934 auch schon erste Ansäte eines Wasserschutzrechtes erkennen. So war bspw. die Möglichkeit von Anordnungen der Wasserrechtsbehörde zum Schutz von Trink- und Nutzwasserversorgungsanlagen, aber auch für Heilquellen gegen Verschmutzung oder gegen Beeinträchtigungen ihrer Ergiebigkeit vorgesehen. Die erste richtige Grundlage für die Entwicklung des WRG zum Gewässerschutz und damit auch zum Umweltschutz, stellte die WRG-Novelle 1959 dar.[11]
[...]
[1] Vgl. Nussbaumer (2003), S. 41.
[2] Vgl. Krzizek (1962), S. 1.
[3] Vgl. Haager-Vanderhaag (1936), S. 1.
[4] Vgl. Rath-Kathrein/Weber (2006), S. 118.
[5] Pernthaler (1998), S. 5.
[6] Vgl. Berger (1997), S. 3.
[7] Vgl. Haager-Vanderhaag (1936), S. 37.
[8] Vgl. Berger (1997), S. 4.
[9] Vgl. Pernthaler (1998), S. 5f..
[10] Vgl. Haager-Vanderhaag (1936), S. 62.
[11] Vgl. Haager-Vanderhaag (1936), S. 186; Pernthaler (1998), S. 8.
- Citation du texte
- Mag. Johannes Bartl (Auteur), 2007, Darstellung der Entwicklung des Wasserrechts in Österreich, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/88342
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