Die Seminararbeit wird in zwei große Kapitel unterteilt. Der erste Teil beschäftigt sich
mit der Raumordnung und Raumplanung. Darin wird über deren Ziele und Grundsät-
ze, der Kompetenzverteilung zwischen den Gebietskörperschaften sowie den In-
strumenten der Raumordnung eingegangen. Im Speziellen wird hierbei ein Augen-
merk auf die Instrumente der örtlichen Raumplanung (z.B. Flächenwidmungsplan)
gelegt. Der zweite Teil ist der Raumordnung in Verbindung mit dem Betriebsanlagen-
recht gewidmet. Es wird darin über die konkurrierenden Planungsziele, die zwischen
dem Umweltschutz und den betrieblichen Interesse bestehen, berichtet. Im darauf-
folgenden Unterkapitel geht es u.a. darum, welche Umstände eine Planänderung im
Flächenwidmungsplan bewirken können. Danach richtet sich der Fokus auf den Im-
missionsschutz, dieser wird dann nochmals im nachfolgenden Kapitel unter dem Ge-
sichtspunkt „Heranrückende Wohnbauten“ beleuchtet. Das Kapitel „Heranrückende
Wohnbauten“ wird in zahlreicher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGHs)
und des Verfassungsgerichtshofes (VfGHs) thematisiert. Im ersten Unterkapitel wird
einerseits der Nachbarschaftsbegriff definiert und andererseits die Probleme für die
Betriebe veranschaulicht. Danach wird das Themengebiet „Durchmischung von Flä-
chenwidmungen“ behandelt um dann auf den bereits beschriebenen Immissions-
schutz überzuleiten. Die Amtshaftung schließt das Kapitel „Raumordnung und Betriebsanlagenrecht“ ab. Die Seminararbeit endet mit einem Resümee bei der eine kritische Betrachtung der Kompetenzverteilung, bedingt durch den föderalen Staatsaufbau, im Bereich Raumordnung stattfindet.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Raumordnung und Raumplanung
2.1 Raumordnungsziele und -grundsätze
2.2 Kompetenzverteilung
2.2.1 Bundesebene
2.2.2 Landesebene
2.2.3 Gemeindeebene
2.2.4 Integrative Planung
2.3 Instrumente der Raumordnung
2.3.1 Örtliches Entwicklungskonzept
2.3.2 Flächenwidmungsplan
2.3.3 Bebauungsplan
2.3.4 Integrierte Flächenwidmungs- und Bebauungsplan
3 Raumordnung und Betriebsanlagenrecht
3.1 Konkurrierende Planungsziele
3.2 Planänderungen
3.3 Immissionsschutz
3.4 Heranrückende Wohnbauten
3.4.1 Nachbarn und die Probleme für die Betriebe
3.4.2 Durchmischung von Flächenwidmungen
3.4.3 Immissionsschutz bei heranrückenden Wohnbauten
3.4.4 Amtshaftung
4 Resümee
5 Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Diese Seminararbeit mit dem Titel „Betriebsanlagenrecht und Raumordnung“ umfasst zwei Themenschwerpunkte. Das Betriebsanlagenrecht, das in der Gewerbeordnung (GewO) verankert ist, wird in dieser Seminararbeit einzig in der Verbindung mit der Raumordnung behandelt. Die Grundlagen und weiterführende Themen des Betriebsanlagenrechts werden im Rahmen anderer Seminararbeiten eingehend behandelt. Durch diese Schwerpunktsetzung ist eine ausführlichere Betrachtung der Raumordnung zum Einen und deren Behandlung und Problematik im Betriebsanlagenrecht zum Anderen möglich. Weiters werden in dieser Seminararbeit hauptsächlich die Normen der Kärntner Raumordnung und deren Anwendung betrachtet.
Die Seminararbeit wird in zwei große Kapitel unterteilt. Der erste Teil beschäftigt sich mit der Raumordnung und Raumplanung. Darin wird über deren Ziele und Grundsätze, der Kompetenzverteilung zwischen den Gebietskörperschaften sowie den Instrumenten der Raumordnung eingegangen. Im Speziellen wird hierbei ein Augenmerk auf die Instrumente der örtlichen Raumplanung (z.B. Flächenwidmungsplan) gelegt. Der zweite Teil ist der Raumordnung in Verbindung mit dem Betriebsanlagenrecht gewidmet. Es wird darin über die konkurrierenden Planungsziele, die zwischen dem Umweltschutz und den betrieblichen Interesse bestehen, berichtet. Im darauffolgenden Unterkapitel geht es u.a. darum, welche Umstände eine Planänderung im Flächenwidmungsplan bewirken können. Danach richtet sich der Fokus auf den Immissionsschutz, dieser wird dann nochmals im nachfolgenden Kapitel unter dem Gesichtspunkt „Heranrückende Wohnbauten“ beleuchtet. Das Kapitel „Heranrückende Wohnbauten“ wird in zahlreicher Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (VwGHs) und des Verfassungsgerichtshofes (VfGHs) thematisiert. Im ersten Unterkapitel wird einerseits der Nachbarschaftsbegriff definiert und andererseits die Probleme für die Betriebe veranschaulicht. Danach wird das Themengebiet „Durchmischung von Flächenwidmungen“ behandelt um dann auf den bereits beschriebenen Immissionsschutz überzuleiten. Die Amtshaftung schließt das Kapitel „Raumordnung und Betriebsanlagenrecht“ ab. Die Seminararbeit endet mit einem Resümee bei der eine kritische Betrachtung der Kompetenzverteilung, bedingt durch den föderalen Staatsaufbau,[1] im Bereich Raumordnung stattfindet.
2 Raumordnung und Raumplanung
Die Raumordnung unterliegt wie auch ihre Begriffsbildung einem steten Wandel. Neue Aufgaben und Bedürfnisse verändern die Raumordnung und das Raumordnungsrecht. Beispielhaft dafür ist das Vordringen ökologischer Aspekte, die diese Wandlungsfähigkeit unterstreicht.[2]
Die Landtage als gesetzgebende Organe der Länder erlassen die Raumordnungsgesetze.[3] Während Oberösterreich, Niederösterreich, Salzburg, die Steiermark und Tirol „Raumordungsgesetze erlassen haben, gilt in Burgenland und Vorarlberg die Bezeichnung „Raumplanungsgesetz“. Kärnten wiederum unterteilt die Raumordnung in ein „Raumordnungsgesetz“ und ein „Gemeindeplanungsgesetz“.[4] Inhaltlich sind die Raumordnungsgesetze in den Bundesländern grundsätzlich ähnlicher als ihre Anwendung in der Planungspraxis. Zu Beginn sind die allgemeinen und besonderen Ziele der Raumordnung als inhaltliche Normen gesetzt. Der Kern im Raumordnungsgesetz sind die unterschiedlichen Planungsinstrumente und deren Ausgestaltung für die überörtliche Raumplanung des Landes und für die örtliche Raumplanung der Gemeinden. Es werden darin auch die Verfahrensabläufe geregelt.[5]
Im Folgenden beinhaltet der Begriff der Raumordnung sämtliche Maßnahmen öffentlicher Gebietskörperschaften, sei es hoheitlicher oder privatwirtschaftlicher Art, deren Ziel es ist, das Staatsgebiet nach bestimmten Zielvorstellungen zu gestalten.[6] Das generelle Ziel der Raumordnung liegt in der planmäßigen Nutzung und Gestaltung des Staatsterritoriums. Dies erfolgt nach bestimmten politischen, wirtschaftlichen, kulturellen, sozialen und ökologischen Leitlinien die im Sinne des Gemeinwohles sind.[7]
Hoheitliche Maßnahmen sind verbindliche Anordnungen von Behörden in Vollziehung des öffentlichen Rechts. Dies wäre beispielsweise bei einer Verordnung der Fall, bei der ein Schutzgebiet festgelegt wird. Alle Gebietskörperschaften können neben den hoheitlichen Maßnahmen auch privatwirtschaftliche Maßnahmen treffen.[8] Eine privatwirtschaftliche Maßnahme wäre beispielsweise eine Verwendungsvereinbarung zwischen Gemeinde und Grundeigentümer. Darin verpflichtet sich der Grundeigentümer innerhalb einer bestimmten Frist zur Bebauung. Ziel dieser Regelung ist, dass Baulandwidmungen tatsächlich zur Wohnraumschaffung genutzt und nicht zur Spekulation missbraucht werden. Die Kärntner Landesregierung hat aufgrund dieser privatwirtschaftlichen Ermächtigung der Gemeinden eine Richtlinienverordnung für Inhalt und Gestaltung solcher Verträge erlassen.[9]
Unter Raumplanung - Fachplanung[10] ist jene hoheitliche Tätigkeit beschrieben, welche Grundlage für die öffentliche Hand ist um die Entwicklung der räumlichen Verhältnisse beeinflussen zu können.[11] Als Beispiele der Raumplanung kann die Erteilung einer Baubewilligung im Falle der Bodennutzungsplanung oder der Straßenbau angeführt werden.[12]
2.1 Raumordnungsziele und -grundsätze
In § 2 Kärntner Raumordnungsgesetz (K-ROG) sind die Ziele und Grundsätze der Raumordnung definiert. Sie bilden die oberste Grundlage aller weiteren Planungsschritte. Alle Ziele sind gleichrangig, d.h. es besteht keine Rangordnung und dies kann zu Zielkonflikte führen. Die Planungsakte sind mit den gesetzlich verankerten Zielen und Grundsätzen zu messen.[13] Bei Zielkonflikten fällt der Planungsträger (im Bereich der örtlichen Raumplanung: Gemeinde) die Entscheidung darüber, welchen
Zielen Priorität eingeräumt werden soll. Der Planungsträger hat aber idR abzuwägen, welche Interessen bzw. Ziele schwerwiegender sind und den realen Bedürfnissen der Bevölkerung am ehesten entsprechen.[14] Der Verwaltung wird hierbei erheblichen Handlungsspielraum eingeräumt. Dies ist ein charakteristisches Beispiel von einer Finalnorm.[15]
Die Raumordnungsziele besitzen in der Privatwirtschaftsverwaltung eine weiterreichende Bindungskraft, da nach § 6 K-ROG Investitionen und Förderungsmaßnahmen nur im Einklang mit den Zielsetzungen des § 2 K-ROG erfolgen dürfen. Diese Regelung gilt auch für die Gemeinden.[16]
2.2 Kompetenzverteilung
Der VfGH stuft die Raumordnung als „komplexe Materie“ ein. Dies bewirkt in Österreich in Zusammenhang mit hoheitlichen Raumordnungsaufgaben eine „komplexe“ kompetenzrechtliche Aufgabenverteilung.[17] Kompetenzrechtlich fällt die Raumordnung gemäß Art. 15 Bundesverfassungsgesetz (B-VG) in Gesetzgebung und Vollziehung den Ländern zu, sofern nicht Teile davon in die Kompetenzen des Bundes oder der Gemeinden fallen. Es handelt sich hierbei um eine Querschnittsmaterie.[18]
Das Verfassungsrecht unterscheidet überdies auch zwischen örtliche und überörtliche Raumplanung. Die örtliche Raumplanung liegt im ausschließlichen und überwiegenden Interesse der Gemeinden und wird auch von diesen vollzogen.[19] Hingegen ist die überörtliche Raumplanung Aufgabe der Länder, deren Instrumente die Rau- mordnungs- bzw. Entwicklungsprogramme sind. Kärnten hat seit 1997 ein „Entwicklungsleitbild“ für das Bundesland[20] und flächendeckend regionale Entwicklungsleitbilder für alle Landesbezirke. Ein Entwicklungsleitbild beinhaltet eine Strukturanalyse, deren Schwerpunkte sind Siedlungsraum, Wirtschaftsraum, Verkehr und technische Infrastruktur, Natur und Landschaft sowie Wasser, Boden, Land- und Forstwirtschaft.
[...]
[1] Vgl. Kanonier [Raumordnungsgesetze 2001], S. 207ff.
[2] Vgl. Pernthaler/Prantl [Raumordnung 1994], S. 12.
[3] Vgl. o.V. [Raumordnung 1998], S. 26.
[4] Vgl. Pernthaler/Prantl [Raumordnung 1994], S. 14.
[5] Vgl. o.V. [Raumordnung 1998], S. 26.
[6] Vgl. o.V. [Raumordnung 1998], S. 22.
[7] Vgl. Hummer/Schweitzer [Raumordnung 1992], S. 243.
[8] Vgl. o.V. [Raumordnung 1998], S. 22.
[9] Vgl. Kleewein [Vertragsraumordnung 2000], S. 562ff.
[10] Vgl. Pernthaler/Prantl [Raumordnung 1994], S. 13.
[11] Vgl. Kleewein [Vertragsraumordnung 2003], S. 27f.
[12] Vgl. o.V. [Raumordnung 1998], S. 22.
[13] Vgl. Lienbacher [Raumordnungsrecht 2002], S. 329.
[14] Vgl. Pernthaler/Fend [Raumordnungsrecht 1989], S. 80.
[15] Vgl. Lienbacher [Raumordnungsrecht 2002], S. 329.
[16] Vgl. Pernthaler/Fend [Raumordnungsrecht 1989], S. 81.
[17] Vgl. Kanonier [Raumordnungsgesetze 2001], S. 207ff.
[18] Vgl. Lienbacher [Raumordnungsrecht 2002], S. 323.
[19] Vgl. Schwaighofer [Raumordnungsrecht 2007], S. 35ff.
[20] Vgl. o.V. [Raumordnungsbericht 2002], S. 138ff.
- Citar trabajo
- Markus Frick (Autor), 2008, Betriebsanlagenrecht und Raumordnung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/88301
-
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X. -
¡Carge sus propios textos! Gane dinero y un iPhone X.