Die Grundvoraussetzung einer gerichtlichen Durchsetzung rechtsgeschäftlicher Ansprüche stellt die Beweisbarkeit von Erklärungen dar. In der Regel bedarf es zur Beweiskraft in Papier verkörperte Urkunden. Sie dienen der dauerhaften Archivierung und verdeutlichen ebenfalls, wer die Erklärung ausgestellt hat. Aufgrund der zunehmenden Verbreitung des elektronischen Geschäftsverkehrs kommen elektronische Dokumente entsprechend häufig zur Anwendung. Hierbei stellen sich allerdings Sicherheitsbedenken seitens der Nutzer ein, denn gerade wegen der Anonymität des Internets bedarf es einem erhöhten Maß an Vertrauen. Nun stellt sich die Frage, ob auch elektronischen Dokumenten, welche die Funktionen von Urkunden nicht vollends erfüllen und folglich keine Urkunden darstellen, dennoch Beweiskraft zukommt und diese entsprechend vertrauenswürdig erscheinen können. Solange echte elektronische Dokumente angenommen werden können, dürften sich keine Probleme ergeben. Wird die Echtheit jedoch angezweifelt, ist diese vom Empfänger des elektronischen Dokuments zu beweisen, wobei aufgrund der beliebigen Veränderbarkeit von elektronischen Dokumenten in Form von Text- und Bilddateien dieser Beweis sehr schwierig erscheint. Folglich können elektronische Dokumente nach herrschender Meinung lediglich mittels freier richterlicher Beweisführung gem. § 286 ZPO im Zivilprozess berücksichtigt werden.
Aufgrund dieser Problematik und der Gleichstellung von elektronischen Dokumenten mit Urkunden erscheint es notwendig, dass der Gesetzgeber entsprechend eingreift. Dies ist letztendlich auch wirksam mit Hilfe der Novellierung des Signaturgesetzes im Jahre 2001 geschehen. Demnach dienen elektronische Signaturen im elektronischen Geschäftsverkehr der Feststellung des Urhebers versendeter Daten, also seiner Authentizität, sowie der Unversehrtheit, d.h. der Integrität, dieser Daten. Gem. § 371a ZPO, welcher im Jahre 2005 neu eingeführt wurde, werden unter Hinzufügung von qualifizierten Signaturen Beweiserleichterungen gewährt, so dass die Vorschriften von Urkunden entsprechend anzuwenden sind.
Ziel dieser Arbeit ist es, mit einer Darstellung der Grundlagen von elektronischen Dokumenten und Signaturen deren Fähigkeit zur Beweisführung kritisch zu betrachten.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Elektronische Dokumente
3 Unterschiedliche Signaturstufen
3.1 Einfache Signatur
3.2 Fortgeschrittene Signatur
3.3 Qualifizierte Signatur
3.4 Akkreditierte Signatur
4 Beweisführung mit signierten elektronischen Dokumenten
4.1 Allgemeine Beweisführung mit elektronischen Dokumenten
4.2 Beweiserleichterung für qualifiziert signierte Privatdokumente
4.2.1 Anschein der Echtheit
4.2.2 Begriffsbestimmung der Erklärung
4.2.3 Ausstellername als Tatbestandsmerkmal
4.2.4 Vorliegen einer qualifizierten elektronischen Signatur
4.2.5 Umfang und Erschütterung des Anscheinsbeweises
4.3 Beweiserleichterung für qualifiziert signierte öffentliche Dokumente
4.3.1 Definition öffentlicher elektronischer Dokumente
4.3.2 Vermutung der Echtheit
4.3.3 Unterschiedliche Behandlung der Echtheitsermittlung
4.3.4 Probleme der Beweiserleichterung
4.4 Beweiswirkung von qualifiziert signierten elektronischen Erklärungen
4.5 Beweiserleichterung für akkreditiert signierte Dokumente
4.6 Beweisführung mit fortgeschrittenen signierten Dokumenten
5 Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
Quellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Die Grundvoraussetzung einer gerichtlichen Durchsetzung rechtsgeschäftlicher Ansprüche stellt die Beweisbarkeit von Erklärungen dar. In der Regel bedarf es zur Beweiskraft in Papier verkörperte Urkunden. Sie dienen der dauerhaften Archivierung und verdeutlichen ebenfalls, wer die Erklärung ausgestellt hat. Aufgrund der zunehmenden Verbreitung des elektronischen Geschäftsverkehrs kommen elektronische Dokumente entsprechend häufig zur Anwendung. Hierbei stellen sich allerdings Sicherheitsbedenken seitens der Nutzer ein, denn gerade wegen der Anonymität des Internets bedarf es einem erhöhten Maß an Vertrauen. Nun stellt sich die Frage, ob auch elektronischen Dokumenten, welche die Funktionen von Urkunden nicht vollends erfüllen und folglich keine Urkunden darstellen, dennoch Beweiskraft zukommt und diese entsprechend vertrauenswürdig erscheinen können. Solange echte elektronische Dokumente angenommen werden können, dürften sich keine Probleme ergeben. Wird die Echtheit jedoch angezweifelt, ist diese vom Empfänger des elektronischen Dokuments zu beweisen, wobei aufgrund der beliebigen Veränderbarkeit von elektronischen Dokumenten in Form von Text- und Bilddateien dieser Beweis sehr schwierig erscheint. Folglich können elektronische Dokumente nach herrschender Meinung lediglich mittels freier richterlicher Beweisführung gem. § 286 ZPO im Zivilprozess berücksichtigt werden.[1]
Aufgrund dieser Problematik und der Gleichstellung von elektronischen Dokumenten mit Urkunden erscheint es notwendig, dass der Gesetzgeber entsprechend eingreift. Dies ist letztendlich auch wirksam mit Hilfe der Novellierung des Signaturgesetzes im Jahre 2001 geschehen. Demnach dienen elektronische Signaturen im elektronischen Geschäftsverkehr der Feststellung des Urhebers versendeter Daten, also seiner Authentizität, sowie der Unversehrtheit, d.h. der Integrität, dieser Daten. Gem. § 371a ZPO, welcher im Jahre 2005 neu eingeführt wurde, werden unter Hinzufügung von qualifizierten Signaturen Beweiserleichterungen gewährt, so dass die Vorschriften von Urkunden entsprechend anzuwenden sind.
Ziel dieser Arbeit ist es, mit einer Darstellung der Grundlagen von elektronischen Dokumenten und Signaturen deren Fähigkeit zur Beweisführung kritisch zu betrachten. Um dieser Zielsetzung gerecht werden zu können, ergibt sich folgender Aufbau meiner Arbeit.
In Kapitel 2 wird zunächst kurz auf Unterschiede und Merkmale von Urkunden und elektronischen Dokumenten sowie als Lösung des Sicherungsproblems auf die notwendige Einführung von elektronischen Signaturen eingegangen. Darauf folgend werden in Kapitel 3 als Grundlage die verschiedenen Signaturstufen vorgestellt, auf welche in Kapitel 4 hinsichtlich deren Fähigkeit zur Beweisführung Bezug genommen wird. In diesem Kapitel bildet insbesondere die Erläuterung von Beweiserleichterungen für qualifiziert signierte Dokumente den Schwerpunkt der vorliegenden Arbeit. Abschließend werden in der Schlussbetrachtung eine kurze Zusammenfassung sowie ein Ausblick mit Fazit gegeben.
2 Elektronische Dokumente
Damit elektronische Dokumente als beweissicher betrachtet werden können, müssen diese dem Beweiswert von Urkunden entsprechen, welcher in den §§ 415 ff. ZPO geregelt ist. Urkunden gelten grundsätzlich als fälschungssicher, da nachträgliche Veränderung festgestellt werden können. Dabei wird lediglich Bezug auf den unversehrten Inhalt genommen.[2] Folglich bedarf es neben dieser Freiheit von offensichtlichen Mängeln[3] auch der Echtheit[4] der Urkunde, um den entsprechend hohen Beweiswert zu erlangen. Die Echtheit bezieht sich darauf, dass der Aussteller diese Urkunde tatsächlich unterschrieben und gewollt hat. Falls die Echtheit einer Unterschrift feststeht, wird gem. § 440 Abs. 2 ZPO die Echtheit der gesamten Urkunde vermutet. Sofern diese Beweisregeln nicht anzuwenden sind, unterliegt das Dokument als Objekt des Augenscheins dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung gem. § 286 ZPO.[5]
Hinsichtlich der elektronischen Dokumente erscheint es für den Empfänger einer Erklärung, als Beweisführer, nun sehr schwierig, die Echtheit zu beweisen, da die Erklärung zahlreichen Veränderungsmöglichkeiten ausgesetzt ist. Um dieser Tatsache entgegenzuwirken wurde die elektronische Signatur notwendig. Diese wurde konzipiert, um „auf elektronischem Wege einen umfassenden technisch und rechtssicheren Dokumentenaustausch zu gewährleisten und so die Akzeptanz bei den Nutzern moderner Medien und deren vielfältigen Einsatzmöglichkeiten zu fördern.“[6] Mit Verwendung elektronischer Signaturen nach dem Signaturgesetz erhalten die Kommunikationspartner hauptsächlich Sicherheit in zwei Bereichen. Einerseits wird durch die elektronische Signatur die Identität des Kommunikationspartners sichergestellt. Hierbei ist auch die Rede von der Authentizität, weil der Empfänger einer elektronisch signierten Nachricht mittels einer speziellen Verschlüsselung überprüfen kann, ob diese wirklich von dem vorgegebenen Versender stammt. Andererseits erlangt der Empfänger einer elektronisch signierten Nachricht Sicherheit hinsichtlich des unveränderten Inhalts dieser Nachricht. Hierbei ist die Rede von der Integrität der übermittelten Daten. Dabei erhält der Empfänger lediglich ein positives Prüfergebnis, sofern die Originalnachricht nicht verändert wurde und von deren Unversehrtheit auszugehen ist. Mit Vorliegen dieser beiden Aspekte muss der Versender die Daten gegen sich gelten lassen und er kann sich nicht mehr darauf berufen, keine Nachricht gesendet zu haben.[7]
3 Unterschiedliche Signaturstufen
Gem. § 1 Abs. 1 SigG sollen mit Hilfe des Signaturgesetzes Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen geschaffen werden. Hierunter ist die Herstellung eines rechtlichen Rahmens für ein bestimmtes Niveau technisch-organisierter Sicherheit zu verstehen. Es handelt sich lediglich um ein Angebot, diesen Rechtsrahmen freiwillig zu nutzen, mit Ausnahme von bestimmten durch Rechtsvorschriften geforderten elektronischen Signaturen[8]. Es können sich aber auch bestimmte Rechtsfolgen ergeben, wie beispielsweise die Verwendung von qualifizierten Signaturen als Ersatz der Unterschrift[9] bzw. der Urkunde.[10]
Unter einer elektronischen Signatur ist nicht lediglich eine elektronische Form der Unterschrift zu verstehen, sondern diese basiert, wie oben bereits erwähnt, auf einem speziellen Verschlüsselungsprinzip. Dabei werden Daten mittels eines mathematischen Verfahrens vom Absender verschlüsselt und vom Empfänger entsprechend entschlüsselt. Durch dieses Prinzip wird festgestellt, dass der Absender tatsächlich der Verfasser des Textes ist und keine spätere Veränderung vorgenommen wurde.[11] Im Rahmen dieser Arbeit wird allerdings nicht weiter auf das Signaturverfahren eingegangen.
Zunächst erscheint es bedeutsam die unterschiedlichen Signaturstufen genauer darzustellen, wobei insbesondere auf deren Beweisfähigkeit Wert gelegt wird. Seit der Umsetzung der europäischen Signaturrichtlinie [12] existieren im novellierten Signaturgesetz aus dem Jahre 2001 vier Signaturstufen, nämlich einfache, fortgeschrittene, qualifizierte und akkreditierte Signaturen, welche im Folgenden kurz erläutert werden.
3.1 Einfache Signatur
Bei der einfachen oder auch elektronischen Signatur handelt es sich gem. § 2 Nr. 1 SigG um „Daten in elektronischer Form, die anderen elektronischen Daten beigefügt oder logisch mit ihnen verknüpft sind und zur Authentifizierung dienen.“ Demnach zeigen elektronische Signaturen lediglich als Textanfügung, z. B. in Form einer eingescannten Unterschrift des Verfassers oder eines eingetippten Namens, an, von welchem Absender das Dokument stammt[13]. Die Erzeugung und Vervielfältigung solcher Daten ist jedem möglich, so dass diese Signaturart keine Integrität des Dokuments bzw. die Authentizität seines Ausstellers gewährleisten kann. Folglich beinhalten diese einfachen elektronischen Signaturen keinen Sicherheitswert, da die Daten vollkommen ungesichert sind. Demnach sind diese Signaturen für eine praktische Anwendung nicht einsetzbar.[14]
3.2 Fortgeschrittene Signatur
Damit eine elektronische Signatur eine fortgeschrittene elektronische Signatur gem.
§ 2 Nr. 2 SigG darstellen kann, müssen, abgesehen von einer bestehenden elektronischen Signatur gem. § 2 Nr. 1 SigG, folgende vier Definitionsmerkmale erfüllt sein:
- Ausschließliche Zuordnung zu dem Signaturschlüssel-Inhaber (§ 2 Nr. 2 a) SigG),
- Ermöglichung der Identifizierung des Signaturschlüssel-Inhabers (§ 2 Nr. 2 b) SigG),
- Erzeugung mit Mitteln, die der Signaturschlüssel-Inhaber unter seiner alleinigen Kontrolle halten kann (§ 2 Nr. 2 c) SigG) und
- Verknüpfung mit den Daten, auf welche die Signatur sich bezieht, so dass eine nachträgliche Veränderung der Daten erkannt werden kann (§ 2 Nr. 2 d) SigG).
Auf dieser fortgeschrittenen Signaturstufe ist es mittels einer Hard- und Software möglich, eine Nachricht eindeutig zu einer bestimmten Person zuzuordnen.[15] Dennoch ist anzumerken, dass mit der fortgeschrittenen elektronischen Signatur lediglich ein mittleres Sicherheitsniveau zwischen einfacher und qualifizierter Signatur erreicht wird. Es bestehen weiterhin viele Möglichkeiten zur Manipulation. Beispielsweise kann die ausschließliche Zuordnung der Signatur zum SignaturschlüsselInhaber nicht gewährleisten, dass dieser auch tatsächlich der Erzeuger der Signatur ist. Diese Manipulationsmöglichkeiten beeinträchtigen die Beweiswirkung von fortgeschrittenen Signaturen, so dass diese keine Anwendung zur Beweiserleichterung finden können.[16]
Die einfache elektronische und die fortgeschrittene Signatur werden auch unter dem Begriff der sonstigen Signaturen zusammengefasst. In diesen beiden Fällen bedarf es keiner Einschaltung einer Zertifizierungsstelle, welche technische und organisatorische Fehler vermeiden soll. Folglich ist kein ausreichender Sicherheitswert gegeben, um einem Beweis zugänglich zu sein.[17]
3.3 Qualifizierte Signatur
Für eine qualifizierte elektronische Signatur gem. § 2 Nr. 3 SigG müssen zunächst die Voraussetzungen der fortgeschrittenen Signatur gem. § 2 Nr. 2 SigG erfüllt sein. Des Weiteren ist es für diese Signaturart erforderlich, dass die Signatur auf einem zum Zeitpunkt ihrer Erzeugung gültigen qualifizierten Zertifikat beruht und mit einer sicheren Signaturerstellungseinheit erzeugt wurde. Dieses qualifizierte Zertifikat muss dabei von einem angemeldeten oder freiwillig akkreditierten Zertifizierungsdiensteanbieter vergeben werden. Dies bedeutet, dass es der Einschaltung einer neutralen Zertifizierungsstelle bedarf, welche dafür sorgt, dass die technischen Mindeststandards eingehalten werden. Überdies ist diese Stelle für die Archivierung der Zertifikate zuständig.[18] Die allgemeinen Anforderungen an den Zertifizierungsdiensteanbieter sind in § 4 SigG geregelt. Der Zertifizierungsdiensteanbieter ist gem. § 4 Abs. 3 SigG lediglich dazu verpflichtet, seinen Betrieb spätestens bei der Betriebsaufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Dabei muss ein solcher Zertifizierungsdiensteanbieter gem. § 4 Abs. 3 Satz 2 SigG i. V. m. § 4 Abs. 2 SigG eine entsprechende Zuverlässigkeit und Fachkundigkeit aufweisen.
[...]
[1] Vgl. Czeguhn, I., 2004, S. 124; ebenso Nöcker, G., 2000, S. 177; auch Köhler, M./Arndt, H.-W., 2003, S. 101.
[2] Vgl. Abel, S., 1998, S. 646.
[3] S. § 419 ZPO.
[4] S. §§ 437 ff. ZPO.
[5] Vgl. Fischer-Dieskau, S., 2006, S. 83; ebenso Borges, G., 2003, S. 512 ff.; auch Nöcker, G., 2000, S. 177; zur freien Beweiswürdigung von signierten Dokumenten vgl. Nöcker, G., 2000, S. 180 f.
[6] Brisch, B. E./Brisch, K. M.: in Hoeren, T./Sieber, U., 2005, 13.3., RZ 5.
[7] Vgl. Brisch, B. E./Brisch, K. M.: in Hoeren, T./Sieber, U., 2005, 13.3., RZ 6 ff.
[8] S. § 1 Abs. 2 SigG; vgl. Roßnagel, A., 2001, S. 1817.
[9] S. § 126a BGB, § 3 VwVfG, § 26a SGB I, § 87a AO.
[10] S. § 371a ZPO, § 33 VwVfG, § 39a BeurkG.
[11] Vgl. Roßnagel, A., 1998, S. 3313.
[12] Richtlinie 1999/93/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über gemeinschaftliche Rahmenbedingungen für elektronische Signaturen, ABl. 2000, Nr. L 13 vom 19. Januar 2000, S. 12.
[13] Vgl. Köhler, M./Arndt, H.-W., 2003, S. 77.
[14] Vgl. Roßnagel, A., 2003, S. 164; ebenso Czeguhn, I., 2004, S. 125.
[15] Vgl. Köhler, M./Arndt, H.-W., 2003, S. 77.
[16] Vgl. Roßnagel, A., 2003, S. 166.
[17] Vgl. Köhler, M./Arndt, H.-W., 2003, S. 77; ebenso Roßnagel, A., 2005, Einl. SigG 5, RZ 197.
[18] Vgl. Köhler, M./Arndt, H.-W., 2003, S. 77.
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- Diplom-Ökonomin / Magistra Legum (LL.M) Kristina Werner (Author), 2006, Beweisführung mit signierten Dokumenten, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/88243
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