Wenn man von den vergleichsweise geringen Semesterbeitragszahlungen absieht, war das Erststudium an einer öffentlichen deutschen Hochschule in der Vergangenheit gebührenfrei. Als Folge des zu Beginn des Jahres 2005 ergangenen Bundesverfassungsgerichtsurteils zur Unzulässigkeit des bundesweiten Studiengebührenverbots in § 27 IV des Hochschulrahmengesetzes wurden im Wintersemester 2006/07 in den ersten beiden Bundesländern (Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen) Studiengebühren eingeführt. Die in den kontrovers geführten Diskussionen vorgebrachten Argumente für und gegen Studiengebühren an deutschen Hochschulen sind dabei vielschichtig.
Die Gegner von Studiengebühren berufen sich in der öffentlichen Debatte beispielsweise auf das Recht auf Bildung unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit oder sozialen Herkunft und stellen eine Verbesserung der Lehre und Studienbedingungen in Frage. Befürworter hingegen argumentieren u.a., dass zielgerichteter und kürzer studiert werde. Sie sind zudem der Auffassung, dass ein monetarisiertes Gut im Gegensatz zu einem freien Gut effizienter genutzt würde. Diese Gründe legitimieren demnach eine stärkere Beteiligung der Studierenden an den Kosten ihrer Hochschulausbildung.
Zu Beginn der Arbeit wird ein Überblick über die Studiengebühren der Bundesländer gegeben. Untersuchungsgegenstand sind dabei die einheitliche bzw. die dezentrale Gebührensetzung sowie die Maßnahmen zur Sozialverträglichkeit. In den unterschiedlichen Reaktionen auf das Bundesverfassungsgerichtsurteil sind sowohl verteilungspolitische als auch effizienzorientierte Erwägungen zum Ausdruck gekommen. Die vorliegende Arbeit fokusiert sich auf die effizienzorientierten Argumente, da sie die öffentliche Debatte weniger stark durchdrungen haben, für die Analyse des für und wider von Studiengebühren aus volkswirtschaftlicher Sichtweise aber ebenso bedeutsam sind. Im vierten Kapitel ist die Möglichkeit der Verbesserung von Lehre und Studienbedingungen durch Studiengebühren Gegenstand der weiteren Untersuchung. In diesem Zusammenhang soll dem positiven Finanzierungseffekt und dem Wettbewerbseffekt von Studiengebühren besonderes Augenmerk geschenkt werden.
Als Fazit der vorliegenden Arbeit soll die Frage beantwortet werden, ob die öffentliche Hochschulbildung auf Basis der Ergebnisse dieser Arbeit gebührenfrei bleiben sollte, oder ob das nicht gerechtfertigt erscheint.
Inhaltsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Die Studiengebühren der Bundesländer im Überblick
2.1 Einheitsgebühren versus dezentrale Gebührensetzung
2.2 Maßnahmen der Sozialverträglichkeit
3 Effizienzeffekte durch Studiengebühren?
3.1 Marktversagenstatbestände
3.1.1 Hochschulbildung - ein öffentliches Gut?
3.1.2 Positive externe Effekte durch Hochschulbildung?
3.1.3 Unvollkommene Kapitalmärkte
3.2 Effizientere Studienentscheidungen
3.3 Bildung als Signalfunktion
4 Möglichkeit der Verbesserung von Lehre und Studienbedingungen durch Studiengebühren
4.1 Positiver Finanzierungseffekt
4.2 Wettbewerbseffekt
5 Schlussbemerkungen
Literatur- und Quellenverzeichnis
Anlagen
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Gebührenmodelle und Anteile der Studierenden in den entsprechenden Bundesländern
Abbildung 2: Bildung und soziales Optimum
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Studiengebühren in den Bundesländern im Überblick
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Wenn man von den vergleichsweise geringen Semesterbeitragszahlungen absieht, war das Erststudium an einer öffentlichen deutschen Hochschule in der Vergangenheit gebührenfrei. Als Folge des zu Beginn des Jahres 2005 ergangenen Bundesverfassungsgerichtsurteils[1] zur Unzulässigkeit des bundesweiten Studiengebührenverbots in § 27 IV des Hochschulrahmengesetzes[2] wurden im Wintersemester 2006/07 in den ersten beiden Bundesländern (Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen) Studiengebühren eingeführt. Die in den kontrovers geführten Diskussionen vorgebrachten Argumente für und gegen Studiengebühren an deutschen Hochschulen sind dabei vielschichtig.[3]
Die Gegner von Studiengebühren berufen sich in der öffentlichen Debatte beispielsweise auf das Recht auf Bildung unabhängig von der finanziellen Leistungsfähigkeit oder sozialen Herkunft und stellen eine Verbesserung der Lehre und Studienbedingungen in Frage. Befürworter hingegen argumentieren u.a., dass zielgerichteter und kürzer studiert werde. Sie sind zudem der Auffassung, dass ein monetarisiertes Gut im Gegensatz zu einem freien Gut effizienter genutzt würde. Diese Gründe legitimieren demnach eine stärkere Beteiligung der Studierenden an den Kosten ihrer Hochschulausbildung.[4]
Zu Beginn dieser Arbeit soll ein Überblick über die Studiengebühren der Bundesländer gegeben werden. Untersuchungsgegenstand sind dabei die einheitliche bzw. die dezentrale Gebührensetzung sowie die Maßnahmen zur Sozialverträglichkeit. In den unterschiedlichen Reaktionen auf das Bundesverfassungsgerichtsurteil sind sowohl verteilungspolitische als auch effizienzorientierte Erwägungen zum Ausdruck gekommen. Die vorliegende Arbeit fokusiert sich auf die effizienzorientierten Argumente, da sie die öffentliche Debatte weniger stark durchdrungen haben, für die Analyse des für und wider von Studiengebühren aus volkswirtschaftlicher Sichtweise aber ebenso bedeutsam sind.[5] Im vierten Kapitel ist die Möglichkeit der Verbesserung von Lehre und Studienbedingungen durch Studiengebühren Gegenstand der weiteren Untersuchung. In diesem Zusammenhang soll dem positiven Finanzierungseffekt und dem Wettbewerbseffekt von Studiengebühren besonderes Augenmerk geschenkt werden.
Als Fazit der vorliegenden Arbeit soll die Frage beantwortet werden, ob die öffentliche Hochschulbildung auf Basis der Ergebnisse dieser Arbeit gebührenfrei bleiben sollte, oder ob das nicht gerechtfertigt erscheint.
2 Die Studiengebühren der Bundesländer im Überblick
Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg sowie Niedersachsen und Nordrhein-Westfalen haben vor einem bzw. zwei Semester(n) begonnen Gebühren für das Erststudium zu erheben (vgl. Tabelle 1). Seit diesem WS 2007/08 zahlen auch die Studierenden in Hessen und im Saarland Studienbeiträge. Die Entscheidungshoheit über deren Einführung lag mit Ausnahme von Nordrhein-Westfalen bei den Bundesländern.[6] [7] Etwa 70% aller Studierenden der deutschen Hochschulen zahlen somit Studiengebühren.[8] Berlin, Brandenburg, Bremen, Rheinland-Pfalz, Sachsen, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vorpommern und Thüringen hingegen erheben aktuell noch keine Gebühren.[9] Mit Einführung der Studiengebühren wurde in Baden-Württemberg, Bayern, Hamburg und dem Saarland aber auch die Gebühr für ein Langzeit- oder Zweitstudium abgeschafft. Letztmalig erhob man sie in den genannten Bundesländern im WS 2006/07.[10] Wie Abbildung 1 veranschaulicht, absolvieren die Studierenden ihr Studium unter voneinander abweichenden finanziellen Bedingungen und Beitragsmodellen.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1 : Gebührenmodelle und Anteile der Studierenden in den entsprechenden Bundesländern[11]
Bei grundsätzlichen Gemeinsamkeiten, wie dem maximalen Erhebungsbetrag, der Möglichkeit, die Studiengebühren über ein Darlehen nachzulagern und der Befreiung bestimmter Studierendengruppen von der Zahlungspflicht, hat die dezentrale Einführung eine Vielfalt im Detail zur Folge. Die Unterschiede der Studienbeitragsmodelle liegen zum einen in den Maßnahmen zur Sozialverträglichkeitssicherung und zum anderen in dem Ausmaß der Freiheit der Hochschulen hinsichtlich der Entscheidung über die Höhe der Studiengebühren. Wie die folgenden Ausführungen zeigen, steht den Hochschulen bei der Setzung der Studienbeiträge in einigen Bundesländern ein geringer Spielraum zur Verfügung, während andere Ländermodelle eine einheitliche Erhebung von Studiengebühren vorsehen.[12] [13]
2.1 Einheitsgebühren versus dezentrale Gebührensetzung
Die Hochschulen in Baden-Württemberg und Hamburg erheben seit dem Sommersemester 2007, die niedersächsischen bereits seit dem Wintersemester 2006/07 von allen Studierenden einheitliche Studiengebühren in Höhe von 500,- € pro Semester (vgl. Tabelle 1). Die einheitliche Höhe gilt ohne Abweichung unabhängig vom Studiengang, -fach, -semester oder von der Art der Hochschule. Das Saarland, in dem seit diesem Wintersemester Studiengebühren erhoben werden, geht insofern einen Sonderweg, als es seiner Universität die Einführung von Studiengebühren ermöglicht und für die anderen Hochschulen regelt, dass die Studierenden in den ersten beiden Semestern 300,- € und danach 500,- € pro Semester zu zahlen haben. Die Universität des Saarlandes hat die für die anderen Hochschulen geltende Regelung aber übernommen. In Hessen gilt ebenfalls seit diesem Wintersemester grundsätzlich die Höhe von 500,- € pro Semester für den so genannten Grund-Studienbeitrag. Dabei ist es den Hochschulen möglich für bestimmte Studienangebote bzw. von bestimmten Studierendengruppen einen höheren Grund-Studienbeitrag von bis zu 1.500,- € pro Semester zu erheben. Für ein Zweit- oder Doppelstudium können die Hochschulen Studiengebühren i.H.v. 500,- € bis 1.500,- € pro Semester einziehen.[14]
Im Vergleich zu den vorgenannten Bundesländern haben sich Bayern und Nordrhein-Westfalen dafür entschieden, ihren Hochschulen einen gewissen Spielraum bezüglich der Einführung und der Höhe der Studiengebühren einzuräumen. Die bayerischen Hochschulen wurden zum Sommersemester 2007 durch das Land verpflichtet Studiengebühren zu erheben. Allerdings hat man ihnen das Recht eingeräumt, die Höhe der Beiträge in einem vorgegebenen Korridor festzusetzen und auch unterschiedliche Beitragshöhen je Studienfach zu erheben.[15] Hierzu sieht das Bayerische Hochschulgesetz in Artikel 71 einen Rahmen von 100,- € bis 500,- € für Fachhochschulen und 300,- € bis 500,- € für Universitäten und Kunsthochschulen vor.[16] In Nordrhein-Westfalen, wo den Hochschulen die Entscheidung für oder gegen die Einführung von Studiengebühren selbst überlassen blieb, ist es ihnen gestattet allgemeine Studienbeiträge von bis zu 500,- € pro Semester zu erheben. Zudem wurde den Hochschulen das Recht einer differenzierten Beitragssetzung für unterschiedliche Studiengänge eingeräumt.[17] [18] 28 der 33 öffentlichen nordrheinwestfälischen Hochschulen haben sich für den Höchstsatz von 500,- € pro Semester entschieden.[19] Seit WS 2006/07 wird der Beitrag von neu immatrikulierten Studierenden und seit SS 2007 von allen übrigen Studenten/-innen erhoben.[20]
Auch wenn Studiengebühren von i.d.R. 500,- € pro Semester als hoch erscheinen, gilt es in diesem Zusammenhang anzumerken, dass dieser Betrag zumeist deutlich unter den Sätzen liegt, den private Hochschulen und Bildungseinrichtungen seit langem auch in Deutschland für ihre Aus- und Weiterbildungsleistung erheben.[21]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1 : Studiengebühren in den Bundesländern im Überblick[22]
2.2 Maßnahmen der Sozialverträglichkeit
Zur Sicherung der Bildungsbeteiligung sozial benachteiligter Gruppen sehen die Beitragsmodelle der Bundesländer erstens Befreiungstatbestände und zweitens Darlehensangebote vor. Die Befreiungen gehen in jedem der Modelle direkt zu Lasten der Hochschuleinnahmen. Das Risiko des Darlehensausfalls tragen die Hochschulen ebenfalls. Im Folgenden werden die beiden Maßnahmen einer genaueren Betrachtung unterzogen.
Die sozialen Befreiungstatbestände der sieben Ländermodelle (vgl. Anlage A1) fokussieren sich im Wesentlichen auf die Punkte „Kind/Familie“ und eine gegebenenfalls vorliegende „Behinderung“ des/der Studierenden. Bis auf wenige Ausnahmen divergieren die genannten Befreiungstatbestände dabei voneinander. Einheitlich ist allerdings die Befreiung von Studierenden mit einer sich studienerschwerend auswirkenden Behinderung sowie von Studenten/-innen mit kleinen Kindern. Für Studierende mit Kindern zwischen acht und 13 Jahren ist es von Relevanz, in welchem Bundesland sie studieren. Durch die Gestaltung des Befreiungstatbestands „Kind/Familie“ werden sie je nach Bundesland auf verschiedene Art und in verschiedenem Umfang gefördert. Zudem können diejenigen ausländischen Studierenden in manchen Modellen von der Beitragspflicht befreit werden, die nicht aus einem EU-Staat stammen und folglich auch nicht zur Aufnahme eines Darlehens berechtigt sind. In allen Beitragsmodellen der Länder werden hingegen Studenten/-innen, die im Rahmen eines zwischenstaatlichen Abkommens oder einer Abgabenfreiheit garantierenden Hochschulpartnerschaft immatrikuliert sind, von den Studiengebühren befreit. Keines der Beitragsmodelle enthält den Befreiungstatbestand „Bedürftigkeit“. Lediglich in NRW bewirkt die Darlehensregelung die Befreiung eines Teils der BAföG-Empfänger.[23]
Die Einführung der Studienbeiträge wurde in jedem der Bundesländer mit dem Angebot eines relativ zinsgünstigen und elternunabhängigen, also ohne Bonitätsprüfung angebotenen Darlehens flankiert. Da es speziell für die Finanzierung der Studienbeiträge konzipiert ist, beträgt die vergebene Darlehenssumme maximal 500,- € pro Semester. Die länderspezifischen Zinssätze liegen zwischen 5,6% (SL) und 7,6% (BW).[24] Wie Anlage A2 veranschaulicht, umfasst der Berechtigtenkreis für ein Studienbeitragsdarlehen in jedem Modell die deutschen Studierenden und die Bildungsinländer. EU-Ausländer erhalten in fast jedem Bundesland ein Darlehen. Lediglich Nordrhein-Westfalen, wo der BAföG-Berechtigtenkreis übernommen wurde, knüpft weitere Bedingungen an eine Vergabe.[25] Bildungsausländern, also ausländische Studierende, die ihre Hochschulzugangsberechtigung im Ausland oder an einem Studienkolleg erworben haben[26], ist die Darlehensaufnahme prinzipiell nicht gestattet. Wie der Spalte „Berechtigtenkreis“ zu entnehmen ist, gilt in jedem Bundesland zudem eine Altersgrenze, bis zu der ein Darlehensanspruch gegeben ist. Die restriktiv-ste Regelung im Hinblick auf das Alter der Antragsteller für ein Studienbeitragsdarlehens trifft Hamburg. Dort erlischt mit Vollendung des 35. Lebensjahres der Anspruch auf ein Darlehen.
Um den Berufsstart der Darlehensnehmer zu erleichtern, sieht jedes der sieben Darlehensmodelle eine rückzahlungsfreie Karenzzeit nach Beendigung bzw. Abschluss des Studiums vor. Die meisten Bundesländer gewähren eine rückzahlungsfreie Zeit von zwei Jahren (vgl. Anlage A2, Spalte 4). Nach Ablauf der Karenzzeit ist das Darlehen einkommensabhängig, also erst ab einem gewissen Mindesteinkommen, zurückzuzahlen. Wenn das individuelle Einkommen unterhalb der jeweiligen Grenze (vgl. Anlage A2, Spalte 5) liegt, wird das Studienbeitragsdarlehen gestundet. Zur Festlegung dieser Grenze wurde in Baden-Württemberg, Hamburg, Hessen, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und dem Saarland die Rückzahlung des BAföG-Darlehens als Bezugspunkt gewählt. In Nordrhein-Westfalen wurde die Einkommensgrenze nach § 18a BAföG unmittelbar übernommen.[27] Dieser Paragraph regelt, dass Darlehensnehmer von der Verpflichtung zur Rückzahlung auf Antrag freizustellen sind, soweit ihr Einkommen monatlich 960,- € grundsätzlich nicht übersteigt.[28] In fünf Bundesländern wurde die Grenze um 100,- € pro Monat angehoben. Bayern ist in diesem Zusammenhang einen Sonderweg gegangen und hat eine individuelle Einkommensgrenze gemäß der Pfändungsfreigrenzen nach § 850c Zivilprozessordnung[29] in sein Modell inte-griert.
Eine weitere Sozialverträglichkeitsmaßnahme bei der Rückzahlung der Studienbeitragsdarlehen ist die sog. Kappungsgrenze (vgl. Anlage A2, Spalte 3). Sie führt dazu, dass die Darlehensbeträge aus einer BAföG-Förderung und dem Studienbeitragsdarlehen zum Beginn der Rückzahlung auf eine vorgegebene Maximalsumme beschränkt werden. In den meisten Ländern liegt die Kappungsgrenze bei 15.000,- €. Hamburg und Hessen sehen hingegen eine Kappungsgrenze von 17.000,- € vor. Für Studierende, die schon Darlehensverpflichtungen aus der BAföG-Förderung erhalten, kann eine derartige Begrenzung zu einer Verringerung der Verbindlichkeit aus dem Beitragsdarlehen bis hin zu ihrem kompletten Erlass (vgl. Nordrhein-Westfalen) führen. Die Kappungsgrenze ist ein Instrument, das bereits im BAföG vorgesehen ist. Die Rückzahlungssumme ist dort auf 10.000,- € begrenzt. Diese Grenze erreichen beispielsweise BAföG-Empfänger, die über zehn Semester 334,- € monatliche Förderung erhalten. Bei der Aufnahme eines Beitragsdarlehens in Nordrhein-Westfalen müssen die Studierenden keinen Cent zurückerstatten, da ihre Darlehen mit Mitteln des Ausfallfonds getilgt werden. In den übrigen Ländern sind max. 5.000,- € bzw. 7.000,- € zurückzuzahlen.[30]
[...]
[1] Vgl. Bundesverfassungsgericht (2005)
[2] Vgl. Hochschulrahmengesetz (2002)
[3] Vgl. Borgloh, Kupferschmidt, Wigger (2007), S. 1
[4] Vgl. Ebcinoglu (2006), S. 2 und Janeba, Kemnitz, Ehrhart (2007), S. 184
[5] Vgl. Kupferschmidt, Wigger (2006), S. 285f.
[6] Vgl. Ebcinoglu (2007a), S. 109
[7] Vgl. Hochschul-Informations-System (2006b), S. 4
[8] Vgl. Statistisches Bundesamt (2006), S. 229ff.
[9] Vgl. Ebcinoglu (2006), S. 2
[10] Vgl. Ebcinoglu (2006), S. 14
[11] Quelle: Ebcinoglu (2006), S. 1
[12] Vgl. Ebcinoglu (2007a), S. 109
[13] Vgl. Hochschul-Informations-System (2006b), S. 9
[14] Vgl. Ebcinoglu (2007a), S. 109
[15] Vgl. Ebcinoglu (2007a), S. 109
[16] Vgl. Bayerisches Hochschulgesetz (2006), Art. 71 Abs. 1, S. 273
[17] Vgl. Ebcinoglu (2007a), S. 109f.
[18] Vgl. Ebcinoglu (2007b), S. 163
[19] Vgl. Pinkwart (2007), S. 989
[20] Vgl. Ebcinoglu (2007a), S. 109f.
[21] Vgl. Gaugler (2006), S. 704
[22] Datenquellen: Ebcinoglu (2007a), S. 110 und Hochschul-Informations-System (2006b), S. 9
[23] Vgl. Ebcinoglu (2007b), S. 164 und Ebcinoglu (2007a), S. 110
[24] Vgl. Iost (2007)
[25] Vgl. Ebcinoglu (2007a), S. 110f. und Ebcinoglu (2007b), S. 165
[26] Vgl. Statistisches Bundesamt (2007), S. 44
[27] Vgl. Ebcinoglu (2007a), S. 111 und Ebcinoglu (2007b), S. 165
[28] Vgl. Bundesministerium für Bildung und Forschung (2007c)
[29] Vgl. Juristischer Informationsdienst (2007)
[30] Vgl. Ebcinoglu (2007b), S. 165 und Ebcinoglu (2007a), S. 111f. sowie Pinkwart (2007), S. 989
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