Diese Diplomarbeit hat zum einen das Ziel, eine aktuelle Darstellung jener Bestimmungen zum Interim Financial Reporting zu geben, die für österreichische kapitalmarktorientierte Unternehmen zu beachten sind. Weiters soll deren Publizitätsverhalten durch eine empirische Analyse veröffentlichter Zwischenberichte untersucht werden. Im ersten Teil liegt der Schwerpunkt auf den unterschiedlichen
Systemen und Vorschriften zur Zwischenberichterstattung. Der Standard IAS 34,
die europarechtlichen Rahmenbedingungen und die teilweise davon abgeleiteten
Bestimmungen des Börsegesetzes werden dabei näher betrachtet. Besonders in
diesen Bereichen kam es bis zuletzt zu zahlreichen Neuregelungen, sodass daraus
eine geänderte unterjährige Berichterstattung resultiert. Der Zwischenbericht
dient dazu, die geforderten Informationen an die Öffentlichkeit zu kommunizieren,
wobei ihm auch die Funktion als Investor Relations Instrument zukommt. In dieser
Eigenschaft eignet sich ein Quartalsbericht auch hervorragend dafür, über die gesetzlichen Mindestinhalte hinaus, zusätzliche kapitalmarktrelevante Informationen
zu veröffentlichen. In der empirischen Analyse der publizierten Berichte für das
dritte Quartal 2006 konnte festgestellt werden, dass es überwiegend zur
vorschriftsgemäßen Darstellung kommt, wobei in Detailbereichen und niedrigeren
Börsesegmenten ein geringes und teilweise mangelhaftes Publizitätsverhalten verzeichnet werden muss. Bei Anwendung von IAS 34 ist eine aussagekräftigere und
besser vergleichbare Zwischenberichterstattung gewährleistet.
Inhaltsverzeichnis
VORWORT
1. EINLEITUNG
1.1. Einführung in die Problemstellung
1.2. Untersuchungsgegenstand und Zielsetzung
1.3. Forschungsfragen und Hypothesenbildung
1.4. Methodik der Untersuchung
1.5. Inhaltlicher Aufbau der Arbeit
2. GRUNDLAGEN DES INTERIM FINANCIAL REPORTINGS
2.1. Begriffsabgrenzungen
2.2. Funktionen
2.3. Zielsetzung
2.4. Zielgruppen
2.5. Grundkonzepte unterjähriger Erfolgsermittlung
2.5.1. Integrativer Ansatz
2.5.2. Diskreter Ansatz
2.5.3. Kombinierter Ansatz
2.6. Grundsätze unterjähriger Berichterstattung
2.6.1. True and Fair View
2.6.2. Wesentlichkeit
2.6.3. Vergleichbarkeit
2.6.4. stetigkeit
3. SYSTEME DES INTERIM FINANCIAL REPORTINGS
3.1. Rechnungslegungssysteme
3.1.1. Angloamerikanisches Rechnungslegungssystem (из-GAAP)
3.1.2. Kontinentaleuropäisches Rechnungslegungssystem (HGB/UGB)
3.1.3. Rechnungslegung nach internationalen Standards (IFRS)
3.2. Normengebung, Rechtsetzung und beeinflussende Institutionen
3.2.1. Normengebung in den USA
3.2.2. Normengebung durch das IASB
3.2.3. Rechtsetzung in der Europäischen Union
3.2.4. Rechtsetzung in Österreich
4. VORSCHRIFTEN ZUM INTERIM FINANCIAL REPORTING
4.1. Zwischenberichterstattung nach IAS34
4.1.1. Zielsetzung
4.1.2. Charakterisierung
4.1.3. Rechnungslegungsprinzipien
4.1.4. Zwischenberichtspflichtige Unternehmen
4.1.5. Zwischenberichtsgegenstand
4.1.6. Zwischenberichtsperioden und -fristen
4.1.7. Bestandteile von Zwischenberichten
4.1.8. Prüfung von Zwischenberichten
4.2. Zwischenberichterstattung nach US-GAAP
4.3. Europarechtliche Bestimmungen zur Zwischenberichterstattung
4.3.1. Aktionsplan der Kommission für Finanzdienstleistungen
4.3.2. lAS-Verordnung der Europäischen Union
4.3.3. Transparenzrichtlinie
4.4. Zwischenberichterstattung nach den Bestimmungen des BörseG
4.5. Anforderungen der Wiener Börse AG
4.5.1. Allgemeine Publizitätspflichten
4.5.2. Regelwerk Prime Market
4.6. Entwicklungstendenzen
5. STELLUNG DES INTERIM FINANCIAL REPORTINGS IM RAHMEN DER INVESTOR RELATIONS
5.1. Investor Relations
5.1.1. Definition und Bedeutung
5.1.2. Grundsätze der Investor Relations
5.1.3. Zielsystem
5.1.4. Investor Relations als Kommunikationssystem
5.1.5. Entwicklungsstand in Österreich
5.2. Zwischenberichterstattung als Investor Relations Instrument
5.3. Der Nutzen für die IR-Zielgruppen
6. ANALYSE DES INTERIM FINANCIAL REPORTINGS AM ÖSTERREICHISCHEN KAPITALMARKT
6.1. Grundlagen der Analyse und Forschungsablauf
6.1.1. Zielsetzung
6.1.2. Untersuchungsgegenstand
6.1.3. Kontextspezifikation und Operationalisierung
6.1.4. Untersuchungsform
6.1.5. Auswahl der Untersuchungsobjekte
6.1.6. Datenerhebung und -erfassung
6.2. Datenaufbereitung und-Auswertung
6.2.1. Formale und temporäre Analyse
6.2.2. Analyse der (Zwischenabschluss-)Prüfung
6.2.3. Analyse nach den Bestimmungen des BörseG
6.2.4. Analyse nach den Bestimmungen von IAS 34
6.3. Zusammenfassendes Untersuchungsergebnis
7. CONCLUSIO
ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
TABELLENVERZEICHNIS
LITERATURVERZEICHNIS
ANHANG
Vorwort
Immer mehr Unternehmen in Österreich nützen den internationalen Kapitalmarkt zur Aufnahme von Eigen- oder Fremdkapitalien. Mit dem positiven Effekt zusätzliche finanzielle Mittel aufzubringen sind aber auch Pflichten verbunden. Die Unternehmen stellen sich mit einem „Going Public" auf die Bühne des internationalen Börsengeschehens und haben die Anforderungen der Financial Community durch intensive Informationsweitergabe zu befriedigen. Genau an diesem Punkt setzt auch diese Arbeit an und verknüpft mehrere interdependente Themenbereiche, die allesamt aufgrund ihrer hohen Relevanz, Aktualität und Dynamik sehr spannende Forschungsbereiche darstellen. Dies sind zum einen die von den kapitalmarktorientierten Unternehmen zu beachtenden, extern vorgegebenen Publizitätsvorschriften und zum anderen das beobachtbare Publizitätsverhalten der Emittenten, im Rahmen der gesetzlichen oder darüber hinausgehenden freiwilligen Finanzberichterstattung. Um diesen Themenkomplex einzugrenzen, konzentriert sich diese Arbeit auf die Zwischenberichterstattung. Obgleich im Inland und Ausland auf diesem Gebiet bereits mehrere Forschungsarbeiten existieren, ist diese Diplomarbeit durch den Aktualitätsgrad und die vorgenommene Betrachtungsweise von diesen verschieden. Die Regelungen zur Zwischenberichterstattung entwickeln sich permanent weiter, v.a. als Ausprägung einer sich rasch ändernden internationalen Rechnungslegung und europäischer Bestrebungen zur Kapitalmarktharmonisierung und bieten daher ein weitläufiges Untersuchungsgebiet. Die Erfüllung der Vorschriften und die Informationsversorgung der Investoren erfolgen seitens der Unternehmen im Zuge ihrer Investor Relations Aktivitäten, sodass die Zwischenberichtspublizität auch in diesem Zusammenhang behandelt wird. Weiters bot sich die Durchführung einer empirischen Untersuchung an, um die theoretischen Darstellungen, als auch das Publizitätsverhalten in der Praxis überprüfen zu können.
Diese Diplomarbeit soll einen Beitrag zur Kapitalmarktforschung in Österreich leisten und gleichzeitig eine aktuelle Anleitung für die berichterstattenden Unternehmen bieten.
Bedanken möchte ich mich bei all jenen, auf deren Unterstützung ich zählen konnte.
1. Einleitung
Am Beginn der vorliegenden Diplomarbeit soll dem Leser ein Überblick über die aufgeworfene Problemstellung und die Zielsetzung sowie der Weg zu einem Ergebnis veranschaulicht werden.
1.1. Einführung in die Problemstellung
Die Rechnungslegung befindet sich derzeit in einem starken Wandel. Dies wird besonders durch die immer größere Bedeutung internationaler Rechnungslegungsvorschriften sichtbar. Grund dafür sind Bestrebungen der unterschiedlichsten Interessensgruppen, einerseits eine Harmonisierung der bestehenden Finanzberichterstattung basierend auf den aktuellen Regelungssystemen herbeizuführen. Andererseits wird das Ziel verfolgt, langfristig zu einem weltweit gültigen einheitlichen Rechnungslegungsstandard zu gelangen, um eine noch bessere internationale Vergleichbarkeit herzustellen. Dies basiert auf einer immer stärkeren Internationalisierung und Globalisierung der Wirtschaft, als auch auf einer schnell vorangetriebenen Integration der Kapitalmärkte. Besonders starken Einfluss auf diese Entwicklung nimmt die Europäische Union, die in den letzten Jahren Verordnungen und zahlreiche Richtlinien im Bereich der Rechnungslegung erlassen hat. Dabei hat sich die EU für die Anwendung der International Financial Reporting Standards (IFRS) entschieden, die gemeinsam mit den US-GAAP (US-General Accepted Accounting Principles) jahrelang um eine Vorreiterrolle gekämpft haben. Dadurch hat sich für Europa zumindest mittelfristig ein einheitlicher Standard durchgesetzt. Die Umsetzung wirft jedoch unzählige Fragen und Problemstellungen auf, die durch weitere neue europarechtliche Bestimmungen beantwortet werden sollen. Dies führt zu einem sehr komplexen Regelungssystem und zu zahlreichen Doppelgleisigkeiten, was die finanzberichterstattende Praxis nicht unbedingt erleichtert. Trotz dieser Schwierigkeiten treiben speziell international ausgerichtete Investoren, die in Unternehmen auf allen Kontinenten investieren, diese Entwicklung voran. Ebenso steigt der Kapitalbedarf der Unternehmen. Hierbei ist ein starker Trend - speziell in Kontinentaleuropa - zur verstärkten Inanspruchnahme der Eigenkapitalmärkte zu verzeichnen. Dementsprechend haben sich auch die Unternehmen an den Anforderungen eines eng verwobenen, internati onal ausgerichteten Kapitalmarktes zu orientieren. Zur Generierung der erforderlichen Kapitalien, ist ein international anerkanntes Berichtswesen und ein Auseinandersetzen mit den umfangreichen Bestimmungen erforderlich. Um sich in diesem intensiven Kapitalwettbewerb durchsetzen zu können und das nötige Vertrauen der Investoren an sich zu ziehen, hat sich während des letzten Jahrzehnts auch in Österreich die Disziplin der Investor Relations zumindest in den großen kapitalmarktorientierten Konzernen etabliert. Damit die Hauptziele der Investor Relations, nämlich Schaffung von Vertrauen, Steigerung des Unternehmenswertes und Erlangen einer fairen Börsenbewertung erreicht werden, sind zahlreiche Maßnahmen, vor allem aber eine umfassende und zeitnahe Information der aktuellen und potenziellen Investoren, zu leisten. Da mit einem einmal jährlich erstellten Jahresabschluss den Anforderungen der Financial Community in den seltensten Fällen Genüge getan ist, hat sich das Interim Financial Accounting, also die zusätzliche unterjährige Berichterstattung, besonders in den gehobenen Börsensegmenten etabliert. Gerade in Österreich handelt es sich dabei um eine relativ junge Form der Berichterstattung, die aber in Zukunft sehr stark an Bedeutung gewinnen wird. Da es in Österreich bis vor einigen Jahren nur sehr rudimentäre Bestimmungen in Zusammenhang mit der Zwischenberichterstattung gab, sind die kapitalmarktorientierten Unternehmen nun mit einer Fülle von Bestimmungen und Vorschriften auch im Bereich der Zwischenberichterstattung konfrontiert. Durch die Internationalisierungs- und Harmonisierungsbestrebungen im Kapital- und Rechnungslegungsrecht haben sich die Unternehmen nun auch mit viel höheren Anforderungen auseinander zu setzen. Obwohl dies grundsätzlich im Interesse der Investoren begrüßt wird, findet aber leider nicht bloß ein einziges spezielles Regelwerk Anwendung. Es sind zahlreiche gesetzliche oder vertragliche Verpflichtungen, abhängig von der Intensität der Kapitalmarktorientierung zu beachten. Beispielhaft sei an dieser Stelle die Telekom Austria AG erwähnt, die ihre Zwischenergebnisse derzeit neben der Einhaltung der handelsrechtlichen, börserechtlichen und europarechtlichen Bestimmungen, auf Basis der US-GAAP und auch IFRS zu erstellen hat. Ob dies wirklich zur transparenteren, rascheren und umfassenderen Information der Investoren oder nicht eher zu einer unnötigen Verwirrung führt, bleibt fraglich.
1.2. Untersuchungsgegenstand und Zielsetzung
Der im vorigen Kapitel aufgeworfene Problembereich stellt den Untersuchungsgegenstand dieser Arbeit dar. Demnach wird die Zwischenberichterstattung österreichischer kapitalmarktorientierter Unternehmen unter dem Aspekt der vorschriftsgemäßen unterjährigen Rechnungslegung und der investorgerechten Information einer näheren Untersuchung unterzogen.
Diese Arbeit verfolgt die Zielsetzung, einen aktuellen Überblick über den derzeitigen Stand der Regelungen zur Zwischenberichterstattung am österreichischen Kapitalmarkt zu geben. Dieser kann zB einem Unternehmen, welches ein „Going Public" anstrebt, einen ersten umfassenden Einblick in die Thematik bieten. Aufgrund der bereits erwähnten Dynamik auf diesem Gebiet soll der aktuellste Stand wiedergegeben werden. Als ein immer wichtiger werdendes Instrument der Information der Anteilseigner, soll die unterjährige Publizität als integrierter Bestandteil eines effektiven Investor Relations Systems betrachtet werden. Hierbei wird speziell auf die Anforderungen an österreichische börsenotierte Kapitalgesellschaften eingegangen. Es soll zu einer zusammenfassenden Darstellung auf Basis der gesetzlichen Vorschriften und der Literatur kommen. Darüber hinaus soll das aktuelle unterjährige Publizitätsverhalten, sowie die Konformität der Finanzberichte mit den entsprechenden Vorschriften der im Amtlichen Handel der Wiener Börse vertretenen Aktiengesellschaften mittels Analyse der publizierten Zwischenberichte dieser Unternehmen untersucht werden. Das resultierende Ergebnis soll den Status quo der Zwischenberichterstattung darstellen und mögliche Defizite oder Verbesserungsmöglichkeiten aufzeigen.
1.3. Forschungsfragen und Hypothesenbildung
Im Rahmen dieser Diplomarbeit sollen folgende zwei Fragestellungen aufbereitet und hinreichend beantwortet werden:
Welche Regelungen der Zwischenberichterstattung börsenotierter Unternehmen sind am österreichischen Kapitalmarkt zu beachten?
Inwieweit entsprechen die tatsächlich publizierten Zwischenberichte den jeweils anwendbaren Vorschriften?
Durch die konkrete Formulierung der oben stehenden Fragen wird die Zielsetzung dieser Arbeit weiter konkretisiert, der Umfang eingegrenzt und eine Ergebniskontrolle ermöglicht. Weiters werden nun in Verbindung mit den Forschungsfragen davon abgeleitete, überprüfbare Hypothesen erstellt:
Da sich der österreichische Kapitalmarkt in den letzten Jahren sehr stark weiterentwickelt hat und eine Anpassung an internationale Standards relativ rasch erfolgte, kann von klaren Regeln für die Zwischenberichterstattung ausgegangen werden. Aufgrund der Stärkung der IFRS durch die Europäische Union ist anzunehmen, dass auch in Österreich bereits eine Umstellung der Zwischenberichterstattung auf den IAS/IFRS-Standard erfolgt ist und dieses System in Verbindung mit zusätzlich anwendbaren nationalen gesetzlichen Bestimmungen hauptsächlich Anwendung findet. Bezüglich der Konformität der veröffentlichten Zwischenberichte mit dem jeweils angewandten Berichtssystem kann davon ausgegangen werden, dass diese zum Großteil den Anforderungen entsprechen. Aufgrund einer fehlenden Prüfungspflicht durch einen Wirtschaftsprüfer werden in Detailbereichen Defizite auftreten. Weiters ist anzunehmen, dass Qualität sowie Konformität der unterjährigen Finanzberichte vom jeweiligen Börsensegment abhängig sind. Hinsichtlich der Betrachtung der Zwischenberichterstattung als Instrument der Investor Relations führt eine verstärkt vorgeschriebene Publizität zu einer verbesserten Information der Anleger.
1.4. Methodik der Untersuchung
In den ersten Kapiteln dieser Arbeit werden die Erkenntnisse durch Aufarbeitung der Fachliteratur und der einschlägigen nationalen und europäischen Gesetze erlangt. Hinsichtlich der Literatur wird auf die Verwendung von hochwertigen wissenschaftlichen Quellen aus Monographien, Sammelbänden, Fachzeitschriften und gelegentlich aus seriösen Internetquellen geachtet. Im Zuge der Analyse der veröffentlichten Quartalsberichte österreichischer börsenotierter Unternehmen findet deren Auswertung anhand einer Inhaltsanalyse statt. Dazu wird ein auf Basis der zu beachtenden Vorschriften erstellter Kriterienkatalog verwendet.
1.5. Inhaltlicher Aufbau der Arbeit
Nachdem in diesem Kapitel allgemeine Ausführungen zur vorliegenden Diplomarbeit angestellt werden, beschäftigt sich der nächste Abschnitt mit den Grundlagen des Interim Financial Reportings. Dabei werden die für das weitere Verständnis notwendigen Fachbegriffe abgegrenzt, sowie Funktion, Zielsetzung und Zielgruppe der Zwischenberichterstattung theoretisch behandelt. Weiters erfolgt die Beschreibung des Verhältnisses des Interim zum Annual Financial Reporting durch die in der Literatur diskutierten theoretischen Ansätze. Mit der Darstellung der Grundsätze unterjähriger Berichterstattung wird dieser Teil abgeschlossen. Kapitel 3 geht dann konkret auf die Systeme ein, die im Rahmen der Zwischenberichterstattung Anwendung finden. Dabei werden zuerst die dominierenden Rechnungslegungssysteme an sich präsentiert und in der Folge die Formen der Normengebung bzw. Rechtsetzung, als auch die beeinflussenden Institutionen behandelt. Anschließend erfolgt in Kapitel 4 eine ausführliche Erläuterung der relevanten Bestimmungen im Rahmen der IAS/IFRS, des Europarechts, des österreichischen BörseG sowie der Wiener Börse AG (WBAG). Aufgrund der stark rückläufigen Relevanz der US-GAAP, werden diese nur kurz behandelt. Den Abschluss dieses Kapitels bildet die Skizzierung möglicher zukünftiger Entwicklungen. In Kapitel 5 wird die Stellung der unterjährigen Berichterstattung im Rahmen der Investor Relations behandelt. Dazu findet sich einleitend eine grundsätzliche, theoretische Ausführung zu Investor Relations. In der Folge wird auf das Instrument des Zwischenberichts sowie dessen Bedeutung und Nutzen im Rahmen des Interim Financial Reportings eingegangen. Kapitel 6 steht ganz im Zeichen der bereits erwähnten empirischen Analyse der praktizierten Zwischenberichterstattung am österreichischen Aktienmarkt. Nachdem die Grundlagen der Analyse und der konkrete Forschungsablauf definiert sind, erfolgt die Datenaufbereitung, die Auswertung und eine zusammenfassende Darstellung des Untersuchungsergebnisses. Die Conclusio präsentiert die Ergebnisse dieser Arbeit und schließt den im Einleitungskapitel geöffneten Bogen mit prägnanten Antworten zu den Forschungsfragen.
2. Grundlagen des Interim Financial Reportings
Wertorientierte und kapitalmarktorientierte Rechnungslegung prägten die wissenschaftliche Diskussion der letzten Jahre. Die Schaffung von Shareholder Value ist dabei gerade für börsenotierte Unternehmen zu einer essenziellen Aufgabe geworden. Transparente Informationen und die Dominanz internationaler Finanzmärkte für die Finanzierung der Global Players haben diese Entwicklung weiter verstärkt. Die Internationalisierung der Rechnungslegung und die damit verbundene Kapitalmarktorientierung geht mit einer zunehmenden Informationsvermittlung einher. Vor diesem Hintergrund hat in den letzten Jahren besonders die Zwischenberichterstattung an Bedeutung gewonnen. Als kurzfristig ausgelegtes Informationsinstrument trägt sie den Bedürfnissen des Kapitalmarktes in stärkerem Maße Rechnung als die jährlichen Informationsinstrumente.[1]
Dieses Kapitel behandelt die theoretischen Grundlagen zur Zwischenberichterstattung und beschäftigt sich nach einigen Begriffsabgrenzungen mit den Funktionen, der Zielsetzung und der Zielgruppe des Interim Financial Reportings, sowie den theoretischen Grundkonzepten der unterjährigen Erfolgsermittlung und den Grundsätzen der unterjährigen Berichterstattung. Basis für die folgende Betrachtung ist die Orientierung an den Anforderungen der Rechnungslegung und nicht an den Ansprüchen der Investor Relations, die zu einem späteren Zeitpunkt behandelt werden.
2.1. Begriffsabgrenzungen
Die Begriffe Zwischenberichterstattung, unterjährige Publizität und Interim Financial Reporting sind als gleichwertig zu behandeln.
Wird im Rahmen dieser Arbeit von International Financial Reporting Standards
(IFRS) gesprochen, bezieht sich dies sowohl auf die International Financial Reporting Standards (IFRS) des International Accounting Standards Board (IASB) nach 2001, als auch auf die nach wie vor gültigen International Accounting Standards (IAS) des ehemaligen International Accounting Standards Committee (IASC). Werden die IFRS-Interpretationen des International Financial Reporting Interpretations Committee (IFRIC) erwähnt, schließt dies auch die bis 2002 verlautbarten Interpretationen des Standing Interpretations Committee (SIC) mit ein.
Die allgemein zugängliche Bekanntmachung von Unternehmensinformationen wird hier als Publizität bezeichnet. Unternehmensinformationen gehen dabei über reine Rechnungslegungsdaten hinaus und umfassen sämtliche Darstellungen des Unternehmens nach außen. Entscheidend dabei ist nicht die tatsächliche Aufnahme dieser Informationen, sondern die Möglichkeit, davon Kenntnis zu erlangen.[2]
Ein Zwischenbericht ist ein regelmäßig aufzustellendes Rechnungslegungsinstrument über einen unterjährigen Berichtszeitraum.[3]
Im Rahmen dieser Arbeit ist unter Kapitalmarktorientierung die Zulassung von Wertpapieren eines Unternehmens zum Handel auf einem geregelten Markt in der Europäischen Union zu verstehen.[4]
2.2. Funktionen
Die primäre Funktion eines Zwischenberichts ist die Informationsfunktion[5], als sekundäre Funktion sind die Investor Relations-Zielsetzungen zu sehen.[6]
Durch eine regelmäßige unterjährige Informationsbereitstellung wird der Aufbau asymmetrischer Informationsverteilungen verhindert.[7] Weiters können Investoren ihre Anlageentscheidungen anhand aktueller Informationen beurteilen und eine zeitnahe Erfolgskontrolle durchführen.8 Der Zwischenbericht informiert nicht nur über die[8]
Entwicklung der Geschäftstätigkeit der abgelaufenen Periode, sondern bezieht auch die Aussichten auf die verbleibenden Monate des Geschäftsjahres mit ein.[9]
Die Informationsfunktion gliedert sich wiederum in die Kontroll-, Prognose- und Verbindungsfunktion.[10]
Im Rahmen der Kontrollfunktion dient der Zwischenbericht der Kontrolle des Managements. Weiters soll dadurch eine Überprüfung der bisherigen Prognosen der Investoren ermöglicht werden, um als Grundlage für Investitionsentscheidungen zu dienen.[11]
Die Prognosefunktion verfolgt das Ziel, mittels Veröffentlichung unterjähriger Finanzinformationen eine verbesserte Prognose des Jahresergebnisses und der zu erwartenden Dividende zu ermöglichen.[12]
Durch die Verbindungsfunktion wird die Kontroll- mit der Prognosefunktion zusammenfügt.[13] Die Kontrollfunktion knüpft an den vorhergehenden Jahresabschluss an, während die Prognosefunktion die Verbindung zum nächsten Jahresabschluss herstellt. Beide Funktionen zusammen ermöglichen die Verbindung zweier aufeinander folgender Jahresabschlüsse. Details dazu finden sich in Kapitel 2.5. „Grundkonzepte unterjähriger Erfolgsermittlung“.
Obwohl der Zwischenbericht ein eigenständiges Publizitätsinstrument darstellt, besteht aufgrund der geforderten Information ein enger Bezug zum Jahresabschluss. Zum einen umfasst die Jahresberichterstattung auch den Zeitraum des Zwischenberichts, andererseits determiniert die Entwicklung in der unterjährigen Periode die im Jahresabschluss abzubildenden Aktivitäten des Unternehmens. Demnach besteht also ein zeitlicher und sachlicher Zusammenhang zwischen den Daten des Zwischenberichts und jenen des Jahresabschlusses.[14]
2.3. Zielsetzung
Die Zwischenberichterstattung hat die Aufgabe, die Lage und den Geschäftsgang eines Unternehmens für die unterjährige Periode so darzustellen, dass eine Beurteilung der geschäftlichen Entwicklung für diesen Zeitraum sowie ein Vergleich mit den Vorjahresangaben möglich ist. Der Zwischenbericht soll auch einen Ausblick auf das gesamte Geschäftsjahr liefern. Die verfolgte Zielsetzung besteht demnach in der frühzeitigen Information der Anleger über wichtige entscheidungsrelevante Sachverhalte. Der Zwischenbericht ist deshalb eher auf eine kurzfristige Betrachtungsweise[15] ausgelegt.[16]
Während die (handelsrechtliche) jährliche Rechnungslegung - historisch bedingt - hauptsächlich gläubigerorientiert ist, weist die Zwischenberichterstattung eine eindeutige Kapitalmarktorientierung auf.[17] Aus Kapitalmarktsicht kommt dem Interim Financial Reporting bei der Preiswürdigkeitsbeurteilung und der Abschätzung von Dividendenzahlungen eine wichtige Bedeutung zu.[18] Die Ziele der unterjährigen Berichterstattung konkretisieren sich im Anleger- und im Funktionenschutz, wobei die jährliche Rechnungslegung unter der Zweckbestimmung des Gläubigerschutzes steht.[19]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 1: Ziele der unterjährigen Rechnungslegung[20]
Aus der gesetzgeberischen Intention und der historischen Entwicklung lassen sich zum einen der Anleger- oder Individualschutz und zum anderen der Funktionenschutz, als Schutz der Funktionsfähigkeit des Marktes, identifizieren.[21]
Unter dem Begriff Anlegerschutz sind alle Maßnahmen und Möglichkeiten zu subsumieren, die den Anlegern Schutz vor den aus den ungleichen Beziehungen resultierenden spezifischen Risiken auf den Finanzmärkten bieten sollen.[22] Dem Anlegerschutz stellen sich vier Aufgaben:[23]
- Gewährleistung der Voraussetzungen für eine rationale, vollinformierte Anlageentscheidung des Investors
- Schutz des Anlegers vor nachteiligen späteren Veränderungen
- Sicherstellung der laufenden Informationsversorgung als Basis für eine Revision der getätigten Anlageentscheidung
- Aufrechterhaltung der Exit-Möglichkeit
Unter dem Funktionenschutz wird der Schutz der Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes verstanden. Wird diese nicht gewährleistet, ist es einerseits dem Anleger nicht möglich seine Mittel zu investieren und andererseits wird der Unternehmung die Beschaffung der notwendigen Kapitalien erschwert.[24] Um die Funktionsfähigkeit des Kapitalmarktes zu gewährleisten, sind drei Effizienzkriterien einzuhalten:[25]
- Allokative Effizienz: Sicherung der Steuerungsleistung des Kapitalmarktes; Kapital hat dorthin zu fließen, wo es am dringendsten gebraucht und am ertragsreichsten eingesetzt werden kann.
- Operationale Effizienz: Minimierung der Kosten für die Bereitstellung und den Vertrieb der Anlagemöglichkeiten (Minimierung der Transaktionskosten).
- Institutionelle Effizienz: Bildung, Erhaltung und Festigung des Vertrauens der Investoren in die Stabilität und Integrität des Marktes und Gewährleistung eines freien Marktzuganges für alle Teilnehmer.
Ein weiteres Ziel des Funktionenschutzes ist die Schaffung und Verbesserung der Funktionsfähigkeit eines einheitlichen (europäischen) Kapitalmarktes durch die Zwischenberichterstattung.[26]
2.4. Zielgruppen
Die Zielgruppe der unterjährigen Rechnungslegung ist im Vergleich zur jährlichen Rechnungslegung kleiner.[27] Dies ist durch den geringeren Umfang und durch eine anders gelagerte Zielsetzung und Funktion als beim Jahresbericht begründet (zB keine Steuerbemessungsfunktion). Eine andere Ansicht vertritt zB Federspieler, der die Adressaten der Zwischenberichterstattung aufgrund der Verknüpfung von Jahresabschluss und Zwischenbericht mit den Adressaten des Jahresabschlusses gleichsetzt.[28]
Aufgrund der wachsenden Bedeutung und des steigenden Interesses an unterjährigen Berichten erscheint die zB von Alvarez/Wotschofsky[29] oder Coenenberg[30] definierte Zielgruppe, die sich nur auf aktuelle und potenzielle Investoren beschränkt, als zu eng. Die teilweise Einbeziehung von externen Adressaten (Gläubiger, Lieferanten, Arbeitnehmer) sowie internen Adressaten (Unternehmensleitung, Mitarbeiter) erscheint sinnvoll.
In den relevanten Gesetzen wird der Hauptadressat des Zwischenberichts als „Anleger" oder „Publikum" umschrieben. Daraus leitet auch Federspieler die aktuellen und potenziellen Adressaten als Hauptinteressenten ab. Jedoch wird den Gläubigern, Arbeitnehmern, Lieferanten, Kunden und „anderen Rechenschaftsempfängern" zumindest ein gewisses Interesse am Zwischenbericht zuerkannt.[31]
Diese Ansicht scheint auch das IASB zu vertreten, indem in der Zielsetzung von IAS 34 neben Investoren auch Gläubiger und andere Adressaten explizit erwähnt sind.[32]
2.5. Grundkonzepte unterjähriger Erfolgsermittlung
Bevor die unterschiedlichen Methoden der unterjährigen Erfolgsermittlung beschrieben werden, soll zu Beginn überblicksmäßig auf das grundsätzliche System der Unternehmenspublizität eingegangen werden.
In diesem Zusammenhang erfolgt durch folgende Fragen eine weitgehende Differenzierung der Unternehmenspublizität:[33]
- „Warum werden bestimmte Unternehmensinformationen publiziert (Grund der Veröffentlichung)?
- Wann werden Unternehmensinformationen publiziert und welchen Zeitraum decken sie jeweils ab (Zeitpunkt und -raum der Veröffentlichung)?
- Welche Unternehmensinformationen werden publiziert (Inhalt der Veröffentlichung)?"
Die folgende Grafik systematisiert diese Punkte Unterscheidung der Unternehmenspublizität nach
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 2: Systematisierung der Unternehmenspublizität[34]
Die Veröffentlichung von Unternehmensinformationen folgt entweder betriebswirtschaftlichem Kalkül (zB als Investor Relations-Maßnahme) oder wird gesetzlich erzwungen. An der Grenze dieser Publizitätsgründe sind bspw. privatrechtliche Vereinbarungen mit Börsen für das Listing in speziellen Handelssegmenten anzusetzen, die wohl einen gewissen kollektivvertraglichen Zwangscharakter aufweisen. Die Zwischenberichterstattung ist hinsichtlich Zeitpunkt und -raum den regelmäßigen Publizitätsinstrumenten zuzuordnen. Hier kann den Unternehmen eine in immer gleichen Abständen und unter Beachtung bestimmter Fristen wiederholte Offenlegung vorgeschrieben werden, oder die Unternehmen nehmen diese auf freiwilliger Basis vor. Hinsichtlich des Inhalts der Veröffentlichungen können einerseits nach der formalen Struktur quantitative oder qualitative Daten unterschieden werden. Die geforderten Rechenwerke der Rechnungslegung (Bilanz, GuV, Kapitalflussrechnung, Eigenkapitalveränderungsrechnung und Teile des Anhangs) sowie freiwillig publizierte Daten wie Kennzahlen, Arbeitnehmerangaben etc. spiegeln quantitative Daten wider. Großteile der Anhangsangaben, der Lagebericht und alle sonstigen Daten stellen qualitative Informationen dar, die Grenze ist jedoch auch hier fließend (zB bei den Anhangsangaben). Andererseits ist eine Unterscheidung nach der zeitlichen Perspektive in vergangenheits- und zukunftsorientierte Informationen möglich. Die Unternehmenspublizität in der Rechnungslegung basiert zum Großteil auf vergangenheitsorientierten Angaben, jedoch finden immer mehr Aussagen über die künftige Entwicklung des berichtenden Unternehmens, teilweise aufgrund gesetzlicher Vorgaben, teilweise aber auch freiwillig, in die Berichterstattung Einzug.[35]
Neben diesen Punkten ist jedoch die Methodik der unterjährigen Erfolgsermittlung im Rahmen der unterjährigen Berichterstattung die zentrale Fragestellung. Der Ausgangspunkt dafür wurde in den USA gesetzt. Dort wurden die beiden fundamentalen Konzeptionen, der integrative Ansatz und der diskrete Ansatz, entwickelt. Durch den in den USA für die Zwischenberichterstattung implementierten integrati- ven Ansatz und dessen kontroverse Diskussion entstand der kombinierte Ansatz als Bindeglied der beiden erstgenannten Methoden. Die unterschiedlichen Methoden tragen der jeweiligen Stellung des Zwischenberichts im Verhältnis zum Jahresabschluss Rechnung und sind demnach Ausprägung der Verbindungsfunktion.[36]
Auf den Punkt gebracht entspricht ein nach dem integrativen Ansatz erstellter Halbjahresabschluss dem „halben Jahresergebnis“, und nach dem diskreten Ansatz dem „Ergebnis des Halbjahres“.[37] Die nachstehenden Ausführungen sollen diese Aussage näher erläutern.
2.5.1. Integrativer Ansatz
Der integrative Ansatz sieht die Zwischenberichtsperiode als einen integralen Bestandteil des Gesamtjahres an. Es wird unterstellt, dass der Jahresabschluss im Interessensmittelpunkt der Investoren steht. Demnach dient der Zwischenbericht nur als Instrument der Überbrückung zweier aufeinander folgender Jahresabschlüsse. Dadurch werden Schwankungen geglättet und damit die auszuweisenden Zahlen verstetigt.[38] Der integrative Ansatz nimmt Abgrenzungen und Schätzungen im Hinblick auf den Jahresabschluss vor.[39] Andernfalls wäre die Glättung der Komponenten nicht möglich, da die Größenordnung der Bezugsbasis für die Allokation von Aufwendungen und Erträgen nicht bekannt wäre.[40] Diesem Ansatz kommt die Aufgabe zu, den Anlegern eine möglichst verlässliche Prognose des Jahresergebnisses und der damit verbundenen Dividendenzahlung zu ermöglichen. Die unterjährig veröffentlichten Erfolgszahlen haben sich deshalb an den erwarteten jährlichen Erfolgsgrößen zu orientieren und sind damit als Teil des Jahreserfolgs zu interpretieren.[41] Die anzuwendenden Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden lösen sich daher weitgehend von jenen, die im Jahresabschluss verwendet werden.42
In der ausgeprägtesten Form des integrativen Ansatzes werden sämtliche Erfolgskomponenten, also auch die Umsatzerlöse geglättet. Im unterjährigen Erfolgsausweis erscheinen demnach nicht die unter Beachtung des Realisationsprinzips erziel-[42] ten, sondern die zeitanteiligen geschätzten Jahresumsatzerlöse, sodass unterjährige Umsätze in gleicher Höhe entstehen. Da auch die Aufwendungen entsprechend geglättet werden, weisen sämtliche Zwischenperioden ein gleich hohes Ergebnis aus.[43]
Jedoch kommt der integrative Ansatz in dieser extremen Form kaum zum Einsatz. Meist werden die Umsatzerlöse ebenso wie im Jahresabschluss nach dem Realisationsprinzip ermittelt. Die unterjährige Ergebnisglättung wird stattdessen durch eine geeignete Abgrenzung der Aufwendungen erreicht.[44]
Der nahe liegende Kritikpunkt des integrativen Ansatzes liegt darin, dass eine reine Beurteilung des Ergebnisses des Geschäftsverlaufs der Zwischenperiode und die Entwicklung der unterjährigen Ergebnisse nicht möglich sind. Weiters sind die anzuwendenden Abgrenzungsmethoden mit denen des Jahresabschlusses nicht verein- bar.[45]
Folgende Vor- und Nachteile prägen den integrativen Ansatz:[46]
Vorteile:
- Geringere Variation der Gewinne in den einzelnen Perioden als beim diskreten Ansatz
- Prognosemöglichkeit des Jahreserfolgs durch dementsprechende Zuordnung der Aufwendungen der Unterperioden zu den Zwischenumsätzen
Nachteile:
- Verschleierung der tatsächlichen Entwicklung in den Zwischenperioden durch Gewinnglättungen
- Unterschiedliche Definition der Positionen (Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Erträge und Aufwendungen) im Zwischenabschluss und Jahresabschluss
Diskreter Ansatz
Der diskrete Ansatz behandelt die Zwischenperiode als abgeschlossene und vom Jahresabschluss unabhängige Berichtsperiode. Die Hauptaufgabe dieser Methode liegt in der Darstellung des Ergebnisses und des Geschäftsverlaufs der jeweiligen Zwischenperiode. Um die Entwicklungen während des Jahres ursächlich und objektiv darstellen zu können, ist die Erfolgsabgrenzung nach Maßgabe der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) vorzunehmen, die auf die unterjährige Erfolgsermittlung zu übertragen sind. Aufgrund der strengen Stichtags- bezogenheit dieses Ansatzes können erhebliche unterjährige Ergebnisschwankungen resultieren, selbst dann, wenn das Ergebnis des Geschäftsjahres von dem des Vorjahres nicht wesentlich abweicht.[47] Es kommt im Gegensatz zum integrativen Ansatz zu keiner Glättung unterjähriger Diskontinuitäten. Die Eigenständigkeit des diskreten Ansatzes bezieht sich nur auf den Berichtszeitraum, nicht aber auf die Methoden der Rechnungslegung, die denen des Jahresabschlusses entsprechen. Diese werden lediglich auf die kürzere Periode umgelegt.[48] Die Berichterstattung ist im Gegensatz zur integrativen Methode nicht prospektiv, sondern tendenziell retrospektiv. Durch die alleinige Betrachtung der Zwischenberichtsperiode mit möglichen einhergehenden Ergebnisschwankungen besteht allerdings die Gefahr der Missinterpretation des Periodenergebnisses im Hinblick auf das Gesamtjahr. Dies kann aber auf der anderen Seite für den Adressaten im Sinne einer objektiven und vergleichbaren Ergebnisermittlung nützlich sein. Bei Kenntnis der Geschäftszyklen des Unternehmens ermöglicht ein diskret abgegrenztes Zwischenergebnis eine fundierte Beurteilung der Erfolgsaussichten.[49]
Folgende Vor- und Nachteile prägen den diskreten Ansatz:[50]
Vorteile:
- Die Aufwandserfassung verändert sich mit der Länge der Berichtsperiode
- Anwendung identer Schätz- und Abgrenzungsmethoden wie im Jahresabschluss
- Einheitliche Definition der Positionen (Vermögensgegenstände, Verbindlichkeiten, Erträge und Aufwendungen) im Zwischenabschluss und Jahresabschluss
Nachteile:
- Höhere Wahrscheinlichkeit der Schwankung der Zwischenergebnisse durch kürzere Berichtszeiträume, bedingt durch saisonale Einflüsse
- Überlastung der letzten unterjährigen Berichtsperiode mit typischen Jahresendaufwendungen (zB Ertragsteuern, Rückstellungen)
Bei den IFRS ist der diskrete Ansatz vorgesehen. Die Abgrenzung erfolgt demnach wie im Jahresabschluss, die Bezugsgrößen werden nicht verteilt. Anzumerken ist, dass bei IFRS ein weiterer Spielraum als nach US-GAAP besteht.[51] Nach IAS 34 ist eine Zwischenberichtsperiode immer Teil des Geschäftsjahres und deshalb erfolgt die Bilanzierung und Bewertung auf einer vom Beginn des Geschäftsjahres bis zum Ende des betreffenden Zwischenberichts fortgeführten Grundlage. Andernfalls könnte die Häufigkeit der Zwischenberichterstattung die Höhe des Jahresergebnisses beeinflussen. Eine Abweichung vom eigenständigen Ansatz im Zwischenbericht nach IAS 34 begründet sich dadurch, dass grundsätzlich dieselben Bilanzierungsund Bewertungsmethoden wie im Jahresabschluss maßgeblich sind. Erträge, die saisonalen oder konjunkturellen Schwankungen innerhalb des Jahres unterliegen, und unregelmäßige Aufwendungen dürften demnach nicht abgegrenzt werden, außer sie wären auch im Jahresabschluss abzugrenzen. Durch diese Bestimmung kommt es bei IAS 34 zu keiner Glättung zwischen den unterjährigen Perioden desselben Geschäftsjahres.[52]
Zur Veranschaulichung des diskreten Ansatzes anhand von IAS 34 wird auf die Darstellung ausgewählter Beispiele von Wagenhofer zurückgegriffen:[53]
- Planmäßige Abschreibungen werden den Zwischenperioden unter Anwendung der Abschreibungsmethode des Jahresabschlusses zugeordnet (zB lineare Abschreibung im Jahresabschluss - lineare Abschreibung im Zwischenabschluss).
- Außerplanmäßige Abschreibungen sind rückgängig zu machen, wenn in einer folgenden Zwischenperiode der Grund dafür wieder wegfällt.
- Aufwendungen, die in der Zwischenperiode die Ansatzkriterien als Vermögenswert nicht erfüllen, sind nicht aktivierbar, auch wenn die Erfüllung der Kriterien im weiteren Verlauf des Geschäftsjahres noch zu erwarten ist.
- Größere jährliche Instandhaltungsaufwendungen, die immer eine gewisse Zwischenperiode belasten, dürfen weder abgegrenzt noch rückgestellt werden.
- Erfolgsabhängige Jahresprämien dürfen in der Zwischenperiode nur angesetzt werden, wenn bereits eine diesbezügliche Verpflichtung des Unternehmens besteht.
- Der Ertragsteueraufwand wird gem. IAS 34.30 auf Basis des Zwischenergebnisses mit dem durchschnittlich zu erwartenden Ertragsteueransatz ermittelt.
2.5.3. Kombinierter Ansatz
Basierend auf den Kritikpunkten des integrativen und des diskreten Ansatzes wurde der kombinierte Ansatz entwickelt. Dieser fußt auf dem Discussion Memorandum des Financial Accounting Standards Board (FASB) aus dem Jahre 1978. Das Ziel dieses Ansatzes ist es, mit Hilfe der Zwischenberichterstattung sowohl eine Prognose des Jahresergebnisses zu ermöglichen, als auch den Geschäftsverlauf und die Situation der Zwischenperiode objektiv darzustellen. Nach dieser Methode erfolgt die Ertragsabgrenzung (Umsatzerlöse) grundsätzlich nach dem Realisationsprinzip und demnach dem diskreten Ansatz. Die entsprechenden Aufwandskomponenten werden Kategorien zugewiesen, die entweder integrativ oder diskret erfasst werden.[54] Hierbei sind die umsatzbezogenen Aufwendungen wie die Umsatzerlöse abzugrenzen (d.h. diskret), die zeitraumbezogenen Aufwendungen (und auch die sonstigen Erträge) zeitanteilig abzugrenzen (d.h. integrativ). Aufwendungen und Erträge ohne direkten Zusammenhang mit Unternehmensleistungen werden in der Periode ihres Zustandekommens als realisiert betrachtet, außer es würde eine willkürliche Perio- denzuordnung erfolgen. Dann wäre auch eine Abgrenzung im Hinblick auf die Gesamtperiode möglich. Schließlich kann in allen Fällen zeitanteilig der erwartete Jahresbetrag angesetzt werden, in denen die exakte zeitliche Abgrenzung aus Wirtschaftlichkeitsgründen unterbleibt.[55]
Die US-GAAP enthalten Elemente des integrativen Ansatzes, sind aber eher dem kombinierten Ansatz zu zuordnen.[56]
2.6. Grundsätze unterjähriger Berichterstattung
Die Grundsätze unterjähriger Berichterstattung stellen den Rahmen für eine sinnvolle Informationsvermittlung dar. Diese sind im Prinzip von der jährlichen Rechnungslegung zu übernehmen, jedoch an die Anforderungen im Rahmen der Zwischenberichterstattung anzupassen. Hier spielen im Speziellen der zentrale Grundsatz des „true and fair view“, die Wesentlichkeit und die Vergleichbarkeit iVm mit der Stetigkeit eine wichtige Rolle.[57]
2.6.1. True and Fair View
In Anlehnung an die Generalnorm des § 88 Abs. 1 BörseG, in der eine, den tatsächlichen Verhältnissen entsprechende Beurteilung der Geschäftstätigkeit und des Ergebnisses der Gesellschaft gefordert wird, leitet sich unmittelbar der Grundsatz des „true and fair view" ab. Der Generalnorm für den Zwischenbericht kommt die Funktion eines „overriding principle" zu.[58]
2.6.2. Wesentlichkeit
Der Grundsatz der Wesentlichkeit - der implizit auch im Grundsatz des „true and fair view" enthalten ist - gilt unter Beachtung seiner spezifischen Zielsetzung für den Zwischenbericht in besonderem Maße.[59] Dieser Grundsatz findet seinen Ausdruck vor allem darin, dass im Rahmen der Zwischenberichterstattung die Aufstellung eines verkürzten Abschlusses möglich ist, was im Vergleich zum Jahresabschluss zu einer deutlich reduzierten Informationspflicht führt. Im Zwischenbericht kommt subjektiven Einschätzungen, wie Bilanzierungsannahmen oder Schätzungen, eine höhere Bedeutung zu als im objektiv ausgerichteten Jahresabschluss. Damit dies der Verlässlichkeit und Vollständigkeit nicht abträglich ist, haben die im Zwischenbericht getroffenen Annahmen auf einer vernünftigen und nachvollziehbaren Grundlage zu erfolgen.[60]
2.6.3. Vergleichbarkeit
Ein weiteres Gebot ist der Grundsatz der Vergleichbarkeit. Hier wird der erweiterte Ansatz von Köster aufgegriffen, bei welchem die Vergleichbarkeit nicht nur innerhalb des Instruments des Zwischenberichts, sondern zusätzlich in Bezug zum Jahresabschluss definiert wird.[61] Diese Vergleichbarkeit wird insbesondere durch die Bestimmungen des BörseG und von IAS 34 deutlich, wobei entsprechende Zahlenangaben und Erläuterungen mit Vergleichen des Vorjahres versehen werden müssen. Allgemein wird die Vergleichbarkeit durch die Einhaltung der materiellen und formellen Stetigkeit erreicht. Durchbrechungen der Stetigkeit werden in den Regelwerken sehr restriktiv gehandhabt.[62]
2.6.4. Stetigkeit
Busse von Colbe/Reinhard definieren die Stetigkeit als einen eigenen Grundsatz. Die Beachtung des Stetigkeitsgrundsatzes ist demnach die Voraussetzung für die Aussagefähigkeit des Zwischenberichts. Die Zielsetzung des Zwischenberichts, nämlich die Vermittlung eines den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Bildes der Lage und des Geschäftsverlaufs, kann nur erreicht werden, wenn dieser einen Vergleich mit den Zwischenberichten des Vorjahres und dem Jahresabschluss zulässt. Hier besteht wiederum die Verbindung zum Grundsatz der Vergleichbarkeit.[63]
3. Systeme des Interim Financial Reportings
Dieses Kapitel widmet sich den Systemen der unterjährigen Rechnungslegung, wobei diese auf den Systemen der jährlichen Rechnungslegung basieren und darin eingebettet sind. Demnach beziehen sich die nachfolgenden Erläuterungen primär auf die jährliche Rechnungslegung, die aber auf die Zwischenberichterstattung durchgreifen. In diesem Zusammenhang werden auch die den unterschiedlichen Systemen immanenten Normengebungs- und/oder Rechtsetzungsmechanismen sowie die beeinflussenden Institutionen behandelt.
3.1. Rechnungslegungssysteme
Nationale Rechnungslegungssysteme haben in den Industriestaaten eine lange Tradition und spiegeln die Eigenheiten der einzelnen Staaten wider, woraus sich eine unterschiedlich ausgestaltete Rechnungslegung und Finanzberichterstattung ergibt. Die Differenzen können durch historische, kulturelle, wirtschaftliche, rechtliche und institutionelle Faktoren erklärt werden. Viele der Unterschiede in den Rechnungslegungssystemen basieren auch auf einem inkrementalen Verbesserungsprozess der Gesetzgeber oder Standardsetter. Diese national bestimmten Faktoren beeinflussen auch die Charakteristika und Eigenschaften von Finanzinformationen auf den Kapi- talmärkten.[64] Durch eine Korrelation dieser Faktoren lassen sich gemeinsame Muster erkennen, die eine Klassifizierung der Rechnungslegungssysteme in bestimmte Gruppen von Staaten ermöglichen. Demnach lässt sich eine Differenzierung in ein einzelwirtschaftlich-orientiertes System und ein gesamtwirtschaftlichorientiertes System vornehmen, was grob mit dem fallspezifischen bzw. dem le- gistischen Rechtssystem zusammenfällt.[65] In den meisten Klassifikationen zeigt sich eine große Nähe der britischen und US-amerikanischen Rechnungslegung auf der einen Seite und der kontinentaleuropäischen Rechnungslegung (v.a. Deutschland und Österreich) auf der anderen Seite.[66] Folgende Tabelle gibt einen Überblick über die wichtigsten Unterschiede der Systeme dieser beiden (Staaten-)Gruppen:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tab. 1: Unterschiede in den wichtigsten Faktoren für Rechnungslegungssysteme[67]
Das Rechtssystem hat auf die Rechnungslegungssysteme großen Einfluss. Unterschieden wird einerseits in das fallspezifische Rechtssystem (common law, case law) der angloamerikanischen Staaten. Die Rechnungslegung wird hier wenig gesetzlich geregelt und diese Lücken werden durch Standards „privater" Vereinigungen geschlossen. Detailfragen werden durch die Gerichtsbarkeit geklärt. Auf der anderen Seite steht das legistische Rechtssystem (code law), das sich in Kontinentaleuropa wieder findet, basierend auf der römischen Rechtstradition. Die Rechnungslegung ist gesetzlich festgelegt, wird im Detail, jedoch auf hohem Abstraktionsniveau, geregelt. Hier besteht großes Beharrungsvermögen; Flexibilität wird durch die Verwendung unbestimmter Rechtsbegriffe ermöglicht. Basierend auf der historischen Entwicklung befindet sich das Rechnungslegungsrecht der angloamerikanischen Staaten in großer Nähe zum Kapitalmarktrecht. Anlegerschutz und Information sind der Hauptzweck. Für die kontinentaleuropäischen Staaten ist die Rechnungslegung Teil des Gesellschaftsrechts, und durch den Gläubigerschutz geprägt. Ein weiterer Faktor zur Bestimmung der Unterschiede ist das Sanktionssystem der Staaten. Damit soll die Durchsetzung der Regeln gewährleistet werden. Wichtig ist ebenfalls die Art der Beziehungen zwischen Unternehmen und Kapitalgebern. Erfolgt die Finanzierung hauptsächlich über Eigenkapital, besteht hoher Bedarf an veröffentlichten Informationen, wenn es eine große Anzahl anonymer Aktionäre gibt (zB USA). In der Schweiz oder in Frankreich besteht hingegen eher ein Interesse an der Bekanntgabe von möglichst wenigen Informationen, da hier meist wenige Anteilseigner (Familien, Staatoder ausländische Konzerne) die Eigenkapitalien zur Verfügung stellen. Erfolgt die Finanzierung primär über Fremdkapital wie zB in Deutschland oder Österreich, besteht auch wenig Interesse an der Veröffentlichung von Rechnungslegungsinformationen. Hier steht der Gläubigerschutz vor dem Schutz der Anteilseigner. Nicht zuletzt hat der Einfluss des Steuersystems Auswirkungen auf die Rechnungslegung. In großen Teilen Kontinentaleuropas hat das Maßgeblichkeitsprinzip eine vorherrschende Stellung. Aufgrund der realwirtschaftlichen Konsequenzen ist hier der Einzelabschluss viel wichtiger als der Konzernabschluss. In den angloamerikanischen Staaten hat der Konzernabschluss hingegen eine wesentlich höhere Stellung, weil ihm ein überlegener Informationscharakter zukommt.[68]
Als prononcierteste Vertreter der unterschiedlichen Rechnungslegungssysteme werden in der Folge überblicksmäßig die herausragendsten Unterschiede anhand der US-GAAP und dem deutschen/österreichischen HGB/UGB dargestellt. Aufgrund der Bedeutung von IFRS, besonders in Europa, und speziell für diese Arbeit, wird in einem dritten Punkt eine dementsprechende Charakterisierung für diesen Bereich angeführt.
3.1.1. Angloamerikanisches Rechnungslegungssystem (US-GAAP)
Im Mittelpunkt der amerikanischen Rechnungslegung steht der Informationswert der gesamten externen Berichterstattung für den Kapitalmarkt. In erster Linie sollen den Investoren entscheidungsrelevante Informationen zur Verfügung gestellt werden („decision usefulness“) und diese sind in einer Weise darzustellen, die einen möglichst sicheren Eindruck in die finanzwirtschaftliche Lage des Unternehmens („fair presentation“) ermöglichen. Demnach gibt es hier nur die Informationsfunktion des Jahresabschlusses, die andere Funktionen, die den kontinentaleuropäisch geprägten Abschluss charakterisieren, überlagern. Das Vorsichtsprinzip fällt wesentlich geringer aus und wird vom Prinzip der periodengerechten Gewinnermittlung („accrual principle") dominiert, wobei die Bildung von willkürlichen stillen Reserven vermieden werden soll. Bilanzierungs- und Bewertungswahlrechte mit den entsprechenden Gestaltungsmöglichkeiten gibt es mit Hinweis auf eine „fair presentation" nahezu nicht. Dadurch kommt der Eindeutigkeit der Rechnungslegung eine besondere Bedeutung zu, was auch den entscheidenden Vorteil darstellt. Der Grundsatz der Maß- geblichkeit des Abschlusses für die Steuerbemessung bzw. die Funktion der handelsrechtlichen Bilanzierung an sich ist dem angloamerikanischen System wesensfremd und es erfolgt eine strikte Trennung zwischen Handels- und Steuerbilanz. Von den Bestandteilen des Jahresabschlusses steht die Gewinn- und Verlustrechnung, das sog. Income Statement voran. Die nach Liquiditätsgesichtspunkten gegliederte Bilanz hat nachrangige Bedeutung. Kapitalflussrechnung und Eigenkapitalveränderungsrechnung sind Pflicht und auch die Anhangangaben, die sog. „notes", fallen umfangreicher als zB im HGB/UGB aus. Wie bereits erwähnt, hat der Konzernabschluss im Sinne der „fair presentation" eine viel höhere Bedeutung als im kontinentaleuropäischen Rechnungslegungssystem.[69]
Folgende Darstellung soll die Grundstruktur der Zielsetzungen des amerikanischen Rechnungslegungssystems nach US-GAAP wiedergeben:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
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Abb. 3: Grundstruktur des angloamerikanischen Rechnungslegungssystems[70]
Bedingt durch die Orientierung an den Interessen der Anleger und die zu gewährleistende Aufsicht über die Geschäfte an den Börsen, liegt diesem Rechnungslegungssystem die Erhaltung des Unternehmens am Kapitalmarkt zugrunde. Daraus lässt sich die primäre Ausrichtung des Jahresabschlusses auf die Interessen der Eigenkapitalgeber ableiten.[71]
3.1.2. Kontinentaleuropäisches Rechnungslegungssystem (HGB/UGB)
Aufgrund der geringen Ausrichtung an eine Information der Investoren, hat die kontinentaleuropäische Rechnungslegung hauptsächlich folgende drei Funktionen zu erfüllen: Informationsfunktion, Ausschüttungsbemessungsfunktion und Steuerbemessungsfunktion. Durch das Schlagwort des „true and fair view" stellt die Informationsfunktion auf die Investoren- bzw. Adressateninformation ab. Diese Funktion kann jedoch durch die beiden anderen Funktionen eingeschränkt werden.
Der handelsrechtliche Einzelabschluss stellt auch die Grundlage für den ausschüttungsfähigen Gewinn der Gesellschaft dar. Hier kommt das Konzept der nominalen Kapitalerhaltung zur Anwendung. Eine betriebliche Substanzerhaltung wird durch das Vorsichtsprinzip verwirklicht. Die Handels- und die Steuerbilanz ist über den Grundsatz der Maßgeblichkeit eng miteinander verknüpft, sodass der handelsrechtliche Abschluss auch Geltung für die Steuerbemessung hat, und umgekehrt die handelsrechtliche Bilanzierung und Bewertung von steuerlichen Regeln beeinflusst wird. Durch die Ausübung von Bilanzierungswahlrechten in der Konzernrechnungslegung kann der Jahresabschluss wiederum stärker auf die Informationsfunktion ausgerichtet werden.[72]
Folgende Darstellung soll die Grundstruktur der Zielsetzungen des handelsrechtlichen Rechnungslegungssystems wiedergeben:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 4: Grundstruktur des kontinentaleuropäischen Rechnungslegungssystems[73]
Bedingt durch die Orientierung an allen mit dem Unternehmen verbundenen schutzbedürftigen und schutzwürdigen Interessen liegt diesem Rechnungslegungssystem die Erhaltung des Unternehmens als Ganzes („going concern“) zugrunde. Hauptgrund dafür ist die Absicht des Gesetzgebers, ergebnisabhängige Mittelabflüsse (Dividenden) zu unterbinden, die letztlich zu Lasten der Gläubiger und der Realisierung ihrer Ansprüche gingen. Gleiches gilt für die Ansprüche der Finanzbehörden. Konsequenz daraus ist, basierend auf dem übergeordneten Prinzip der Vorsicht sowie der damit verbundenen Realisation und Imparität, ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu vermitteln.[74]
3.1.3. Rechnungslegung nach internationalen Standards (IFRS)
IFRS und US-GAAP weisen die gleiche Rechnungslegungsphilosophie auf, die maßgebliche Zielsetzung ist auch hier der Informationszweck. Dieser wird erreicht durch
- den Verzicht auf das Prinzip einer vorsichtigen Ausschüttungsbemessung,
- den Verzicht auf das Maßgeblichkeitsprinzip,
- den Anspruch, Wahlrechte weitgehend zu reduzieren, sowie
- hohe Offenlegungsanforderungen im Anhang.[75]
Hinsichtlich der Bestandteile des Jahresabschlusses entsprechen sich US-GAAP und IFRS weitgehend. Die IFRS-Rechnungslegung ist zweifelsohne dem angloame- rikanischen Rechnungslegungskreis zuzuordnen.[76] Ein Unterschied besteht darin, dass die Regelungsdichte der IFRS weitaus geringer als bei den US-GAAP ist[77], was den Vorteil der Flexibilität darstellt.[78] Die IFRS versuchen grundsätzliche Regelungen zu treffen, während die US-GAAP eher einzelfallorientiert sind. Jedoch sind spezifische Regelungen für bestimmte Branchen noch ausständig.[79] Ein IFRS-Abschluss soll einen Einblick in die Vermögens- und Finanzlage („financial position") sowie die Veränderungen der Lage („changes in financial position") und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit („performance") ermöglichen.[80]
Folgende Darstellung soll die Grundstruktur der Zielsetzungen der Rechnungslegung nach IFRS wiedergeben:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abb. 5: Grundstruktur Rechnungslegung nach IFRS[81]
Im Vergleich zu den US-GAAP wird auch im IFRS-Bereich an der Erhaltung des Unternehmens als Grundvoraussetzung festgehalten.[82] Das Framework der IFRS nennt ausdrücklich folgende Adressaten: derzeitige und potenzielle Investoren, Arbeitnehmer, Kreditgeber, Lieferanten und weitere Kreditoren, Kunden, Regierungen sowie deren Institutionen und die Öffentlichkeit.[83] Tatsächlich dominiert aber die Orientierung an der Unternehmenserhaltung im Kapitalmarkt. Dies lässt sich dadurch begründen, dass das IASB überwiegend aus Vertretern der angloamerikanischen Länder besteht und auch dass das IASB an einer Akzeptanz ihrer Standards durch die US-amerikanische Securities Exchange Commission (SEC) bemüht ist. Eine fehlende Gläubigerorientierung der IFRS ist auch anhand des Fehlens eines Imparitätsprinzips erkenntlich. Ebenfalls fremd ist diesem System eine Beachtung von Interessen der Finanzverwaltung und übersieht daher jegliche steuerlichen Anforderungen. Jedoch wird eine steuerlich begründete Rechnungslegung innerhalb von IFRS- Abschlüssen nicht ausgeschlossen. Die IFRS sind darauf ausgerichtet, das im Unternehmen gebundene und verfügbare Vermögen auszuweisen und unter paritätischer Abwägung von Chancen und Risiken das Periodenergebnis zu zeigen. Das IASB geht davon aus, dass der Jahresabschluss einen „true and fair view“ vermittelt und eine „fair presentation“ ermöglicht. Im Unterschied zur handels- /unternehmensrechtlichen Rechnungslegung stehen durch die Anforderung der „decision usefulness“ die Informationsanforderungen der Eigenkapitalgeber im Vordergrund.[84]
Die IFRS stellen kein nationales Recht dar, sondern sollen durch internationale Weiterentwicklung und freiwillige Übernahme von Staaten weltweite Geltung erlangen. Ein noch bestehendes Handicap des IFRS-Regelwerks ist die fehlende Anerkennung durch die SEC, jedoch gibt es konkrete Maßnahmen entsprechende Änderungen durchzuführen[85], um in einigen Jahren doch akzeptiert zu werden.[86]
3.2. Normengebung, Rechtsetzung und beeinflussende Institutionen
Wie bereits einleitend zu Kapitel 3 angeführt, wird nun die Normengebung in den USA, jene für die IFRS durch das IASB, die Rechtsetzung durch die Europäische Union sowie die nationale Rechtsetzung in Österreich beleuchtet, wobei hier nur auf die Rechnungslegung an sich Rücksicht genommen wird.
3.2.1. Normengebung in den USA
Aufgrund des Fehlens von bundesstaatenübergreifenden gesetzlichen Regelungen zur Rechnungslegung in den USA fiel der SEC eine bedeutende Rolle in der Anerkennung von Rechnungslegungsgrundsätzen bzw. von Jahresabschlüssen zu. Die SEC ist grundsätzlich berechtigt, eigenständig Grundsätze zur Rechnungslegung festzusetzen und die Börsenzulassung von Unternehmen an die Einhaltung dieser Grundsätze zu binden.[87] Von den tatsächlich veröffentlichten Regeln sind generell die Regulation S-X (Form, Inhalt, Prüfung und Offenlegung von Jahresabschlüssen und Quartalsabschlüssen) und die Regulation S-K (über den Jahres- und Quartalsabschluss hinaus geforderte Informationen) bedeutend.[88]
[...]
[1] Vgl. Alvarez/Wotschofsky (2003), Geleitwort.
[2] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen (2006), S. 841.
[3] Vgl. Alvarez/Wotschofsky (2003), S. 8.
[4] Vgl. Buchheim/Ulbrich (2004), S. 273.
[5] Vgl. Busse von Colbe/Reinhard (1989), S. 1 ; hier ist die Informationsfunktion die einzige Funktion.
[6] Vgl. Alvarez/Wotschofsky (2003), S. 159ff.
[7] Vgl. Alvarez/Wotschofsky (2003), S. 151.
[8] Vgl. Alvarez/Wotschofsky (2003), S. 156.
[9] Vgl. Hebestreit (1992), S. 110.
[10] Vgl. Alvarez/Wotschofsky (2003), S. 159.
[11] Vgl. Hebestreit (2006), S. 1117.
[12] Vgl. Hebestreit (2006), S. 1117.
[13] Vgl. Hebestreit (2006), S. 1117.
[14] Vgl. Hebestreit (1992), S. 112.
[15] Vgl. Kieso/Weygandt (1998), S. 1354.
[16] Vgl. Busse von Colbe/Reinhard (1989), S. 1.
[17] Vgl. Alvarez/Wotschofsky (2003), S. 133.
[18] Vgl. Alvarez/Wotschofsky (2003), S. 9.
[19] Vgl. Alvarez/Wotschofsky (2003), S. 133.
[20] Vgl. Abbildung aus: Alvarez/Wotschofsky (2003), S. 150; sowie Federspieler (1999), S. 57.
[21] Vgl. Federspieler (1999), S. 44; sowie Kalss/Oppitz/Zollner ( 2005), S. 48.
[22] Vgl. Koch/Schmidt (1981), S. 233f.
[23] Vgl. Kalss/Oppitz/Zollner (2005), S. 50.
[24] Vgl. Koch/Schmidt (1981), S. 236.
[25] Vgl. Kalss/Oppitz/Zollner (2005), S. 49f.
[26] Vgl. Alvarez/Wotschofsky (2003), S. 147.
[27] Vgl. Alvarez/Wotschofsky (2003), S. 134.
[28] Vgl. Federspieler (1999), S. 34.
[29] Vgl. Alvarez/Wotschofsky (2003), S. 134f.
[30] Vgl. Coenenberg (2005), S. 924.
[31] Vgl. Federspieler (1999), S. 36ff.
[32] Vgl. International Accounting Standards Committee Foundation (IASCF), IAS 34, Zielsetzung.
[33] Pellens/Fülbier/Gassen (2006), S. 846.
[34] Vgl. Abbildung aus: Pellens/Fülbier/Gassen (2006), S. 846.
[35] Vgl. Pellens/Fülbier/Gassen (2006), S. 846f.
[36] Vgl. Coenenberg (2005), S. 925.
[37] Vgl. Coenenberg (2005), S. 925.
[38] Vgl. Köster (1992), S. 67.
[39] Vgl. Busse von Colbe/Reinhard (1989), S. 3; sowie Köster (1992), S. 67.
[40] Vgl. Köster (1992), S. 67.
[41] Vgl. Kieso/Weygandt/Warfield (2004), S. 1288f, zitiert nach Coenenberg (2005), S. 925.
[42] Vgl. Hebestreit (2006), S. 1117.
[43] Vgl. Köster (1992), S. 68.
[44] Vgl. Köster (1992), S. 68.
[45] Vgl. Coenenberg (2005), S. 926.
[46] Vgl. Coenenberg (2005), S. 926.
[47] Vgl. Baetge/Schlösser (1993), S. 229.
[48] Vgl. Köster (1992), S. 71f.
[49] Vgl. Federspieler (1999), S. 162.
[50] Vgl. Coenenberg (2005), S. 927.
[51] Vgl. Schumacher/Schwartz/Lüke (2001), S. 148.
[52] Vgl. Wagenhofer (2005), S. 497f.
[53] Vgl. Wagenhofer (2005), S. 498.
[54] Vgl. Coenenberg (2005), S. 928.
[55] Vgl. Busse von Kolbe/Reinhard (1989), S. 4.
[56] Vgl. Wagenhofer (2005), S. 497.
[57] Vgl. Alvarez/Wotschofsky (2003), S. 128f.
[58] Vgl. Baetge/Schlösser (1993), S. 227.
[59] Vgl. Busse von Colbe/Reinhard (1989), S. 14.
[60] Vgl. Alvarez/Wotschofsky (2003), S. 130.
[61] Vgl. Köster (1992), S. 109.
[62] Vgl. Alvarez/Wotschofsky (2003), S. 131.
[63] Vgl. Busse von Colbe/Reinhard (1989), S. 11.
[64] Vgl. Wagenhofer (2005), S. 16.
[65] Vgl. Wagenhofer (2005), S. 16f.
[66] Vgl. Wagenhofer (2005), S. 20.
[67] Abbildung aus: Wagenhofer (2005), S. 18.
[68] Vgl. Wagenhofer (2003), S. 20ff.
[69] Vgl. Diehl/Loistl/Rehkugler (1998), S. 29f.
[70] Abbildung aus: Selchert (2003), S. 32.
[71] Vgl. Selchert (2003), S. 32.
[72] Vgl. Diehl/Loistl/Rehkugler (1998), S. 28f.
[73] Abbildung aus: Selchert (2003), S. 27.
[74] Vgl. Selchert (2003), S. 27f.
[75] Vgl. Diehl/Loistl/Rehkugler (1998), S. 33f.
[76] Vgl. Diehl/Loistl/Rehkugler (1998), S. 35f.
[77] Vgl. Diehl/Loistl/Rehkugler (1998), S. 36.
[78] Vgl. Wagenhofer (2005), S. 42.
[79] Vgl. Wagenhofer (2005), S. 43.
[80] Vgl. IASCF (2006), Rahmenkonzept, F12.
[81] Abbildung aus: Selchert (2003), S. 29.
[82] Vgl. Selchert (2003), S. 29.
[83] Vgl. IASCF (2006), Rahmenkonzept, F9.
[84] Vgl. Selchert (2003), S. 29ff.
[85] Vgl. zB Grünberger (2006), S. 35ff.
[86] Vgl. Selchert (2003), S. 13f.
[87] Vgl. Selchert (2003), S. 22.
[88] Vgl. Selchert (2003), S. 22.
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