Gegenstand und Ziel der Arbeit ist es, ein geschlossenes Bild dieser Bemühungen um gleichberechtigte Wohnmöglichkeiten für Menschen mit geistiger Behinderung im Vergleich zu den Wohnmöglichkeiten von Menschen ohne Behinderungen zu geben. Dabei soll schwerpunktmäßig ein besonderes Augenmerk darauf liegen, ob die aktuellen Entwicklungen und Neuerungen in den Wohn- und Unterstützungsangeboten für Menschen mit Behinderungen auch für den Personenkreis der Menschen mit (schwerer) geistiger Behinderung konzipiert sind und für diese Menschen einen gleichberechtigten Zugang zur Formen des gemeindenahen Wohnens bieten.
Im ersten Teil der Arbeit werde ich einen Überblick über die geschichtliche Entwicklung der Wohnmöglichkeiten für den genannten Personenkreis geben. Dieses Kapitel wird mit den neueren Entwicklungen zum Heimgesetz und den aktuellen Paradigmen für die Arbeit mit Menschen mit geistiger Behinderung abschließen.
Das folgende Kapitel wird mit der Untersuchung und Beschreibung von Wohnwünschen und Wohnbedürfnissen von Menschen mit geistiger Behinderung beginnen.Anschließend werden die aktuellen gemeindenahen Wohnmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen dargestellt und erläutert werden. Zum Schluss des dritten Kapitels werde ich verschiedene Systeme und Angebote der Unterstützung von Menschen mit geistiger Behinderung benennen und erklären, die in gemeindenahen und eigenständigen Wohnformen leben.
Im vierten Kapitel meiner Diplomarbeit werde ich die Arbeit der Bundesinitiative „Daheim statt Heim“ vorstellen. Diese Initiative wurde vor circa einem Jahr von Vertretern aus den Bereichen der Politik, der Wissenschaft, der Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen und der praktischen Arbeit in der Behindertenhilfe gegründet. Das Ziel der Initiative ist es, systematisch die Heimunterbringung von Menschen mit Behinderungen und von alten Menschen zu stoppen und zu verbieten und stattdessen dafür zu sorgen, dass diesen Menschen ausreichend kleine, dezentrale und gemeindenahe Wohn- und Unterstützungsmöglichkeiten angeboten werden.
Gliederung
1. Einleitung
2. Zur Entwicklung der Wohnmöglichkeiten für Menschen mit geistiger Behinderung
2.1 Geschichte der Unterbringung von Menschen mit geistiger Behinderung
2.1.1 Unterbringung und Verwahrlosung in psychiatrischen Anstalten
2.1.2 „Von der Fürsorge zum selbstbestimmten Leben“
2.2 Heimunterbringung bis heute
2.2.1 Entwicklungen seit
2.2.2 Heimunterbringung im internationalen Vergleich
2.2.3 Neue Entwicklungen zum Heimgesetz
2.2.4 Aktuelle Paradigmen für das Wohnen von Menschen mit geistiger Behinderung
3. Die Neugestaltung des Wohnens für Menschen mit geistiger Behinderung
3.1 Wohnwünsche und –bedürfnisse
3.1.1 Wohnbedürfnisse – Die Funktion des Wohnens
3.1.2 Lebensqualität als Zielkategorie
3.1.3 Wohnwünsche von Menschen mit geistiger Behinderung
3.2 Formen des gemeindenahen Wohnens
3.2.1 Wohnen im Elternhaus
3.2.2 Wohnen in Gastfamilien
3.2.3 Gruppengegliederte Wohnheime
3.2.4 Möglichkeiten des betreuten Wohnens
3.2.5 Wohngemeinschaften von Menschen mit und ohne Behinderungen
3.2.6 Wohnen in der eigenen Wohnung
3.2.7 Eltern-Kind-Wohnen
3.2.8 Wohnvorbereitung: Trainingswohnen und Wohnschulen
3.2.9 Zusammenfassende Einschätzung
3.3 Unterstützungsangebote für gemeindenahes Wohnen
3.3.1 Regionale Verbundsysteme
3.3.2 Beratungsangebote
3.3.3 Krisenintervention
3.3.4 Community Care
3.3.5 Neues bürgerschaftliches Engagement
4. Die Bundesinitiative "Daheim statt Heim"
4.1 Allgemeines zu „Daheim statt Heim“
4.2 Zur Entwicklung der Bundesinitiative „Daheim statt Heim“
4.3 Forderungen und Ziele – geplante Umsetzung
4.3.1 Thesenpapier der Bundesinitiative „Daheim statt Heim“
4.3.2 Inklusion und Integration durch Heimabbau und Ambulantisierung
4.3.3 Marktsteuerung vs. bedarfsgerechte Unterstützung
4.4 Mitglieder der Bundesinitiative
4.4.1 Silvia Schmidt
4.4.2 Elke Bartz
4.4.3 Ottmar Miles-Paul
4.4.4 Karl Finke
4.4.5 Wolfram Scharenberg
4.4.6 Prof. Dr. Dr. Klaus Dörner
4.5 Weitere geplante Aktionen
4.5.1 Das Kompetenzzentrum „Daheim statt Heim“
4.5.2 Die AG Heimgesetz der Bundesinitiative „Daheim statt Heim“
5. Empirischer Teil
5.1 Gegenstand und zentrale Fragestellungen der Untersuchung
5.2 Die Forschungsmethode
5.3 Auswahl der Probanden
5.4 Auswertung und Darstellung der Ergebnisse
6. Abschließende Gedanken
7. Literaturverzeichnis
Anhang 1: Leitgedanken und Inhalte für Länderregelungen zur Ablösung des HeimG
Anhang 2: Unterstützer Newsletter der Bundesinitiative „Daheim statt Heim“
Anhang 3: Förderverein der Bundesinitiative. Satzung des Vereins
Anhang 4: Kurzkonzeption Kompetenzzentrum „Daheim statt Heim“
Anhang 5: Deinstitutionalisierung von Heimen
Anhang 6: Fragebogen Silvia Schmidt
Anhang 7: Fragebogen Elke Bartz
Anhang 8: Fragebogen Ottmar Miles-Paul
Anhang 9: Fragebogen Karl Finke
Anhang 10: Fragebogen Wolfram Scharenberg
Anhang 11: Fragebogen Prof. Dr. Klaus Dörner
Erklärung
Hiermit erkläre ich, dass ich die vorliegende Arbeit mit dem Titel
„Gemeindenahes Wohnen für Menschen mit geistiger Behinderung“
eigenständig und nur unter Zuhilfenahme der angegebenen Literatur angefertigt habe. Wiedergegebene Textpassagen, sei es als Zitat oder in indirekter, sinngemäßer Form, habe ich eindeutig gekennzeichnet.
Dingelstedt, den
Mirjam Günther
Zuhause
ist dort, wo mein Herz
wie ein Stein zu Boden fällt.
(Sprichwort aus Griechenland)
1. Einleitung
Dieses Sprichwort macht auf eine sehr einfache und doch nachvollziehbare Weise deutlich, was es bedeutet, ein Zuhause zu haben. Das eigene Zuhause ist ein Ort der Sicherheit und Geborgenheit. Es ist die sichere Basis, von der aus man die Welt erkunden kann, in dem beruhigenden Gefühl, dass man jederzeit in die Vertrautheit der eigenen vier Wände zurückkehren kann. Im eigenen Zuhause kann man sich wohl fühlen, kann man einfach man selbst sein und man kann sich selbst verwirklichen. Ein Zuhause kann sowohl eine eigene Wohnung sein, als auch ein eigenes Haus. Es kann ein Wohnraum sein, den man mit der eigenen Familie oder mit Freunden teilt. Das Zuhause kann sich aber für manche Menschen auch auf die Nachbarschaft, die Gemeinde, die eigene Stadt oder auch auf das Land in dem man lebt ausdehnen. In dieser Arbeit soll es um die kleinste Einheit dieses Konstruktes von „Zuhause“ gehen. Ich werde mich mit dem Thema des Wohnens beschäftigen.
Seit Menschengedenken haben sich die Menschen Wohnraum geschaffen. Das Wohnen zählt zu den Grundbedürfnissen des Menschen und kann in seiner Bedeutung kaum hoch genug eingeschätzt werden. BOLLNOW (1984, S. 123) beschreibt das Wohnen als Wesensbestimmung des Menschen. Wohnen ist nach seinen Ansichten die Grundvoraussetzung für die Selbstverwirklichung eines jeden Menschen. Ein Wohnraum grenzt von der Außenwelt ab, er schafft Intimität und Gestaltungspotenziale in räumlicher und sozialer Hinsicht. Er bietet den Menschen einen weitgehend unkontrollierbaren Freiraum, in welchem sich Individualität, Identität und Autonomie entwickeln können. Der Mensch hat in seiner eigenen Wohnung so viel Freiheit wie nirgendwo sonst. Er kann sanktionsfrei seinen Bedürfnissen entsprechend leben und macht trotzdem die Erfahrung sozialer Zugehörigkeit, da es als ‘normal’ angesehen wird, über einen eigenen Wohnraum zu verfügen. Kommt es in Krisenfällen (zum Beispiel durch Kriege oder Naturkatastrophen) zum Wohnungsverlust, hat dies für die Betroffenen meist schwere psychosoziale Folgen. Sie erleben häufig eine Entwurzelung und damit zugleich eine Heimatlosigkeit und den Verlust von Zugehörigkeit innerhalb der Gesellschaft.
Obwohl das Wohnen für alle Menschen von herausragender Bedeutung ist und jeder Mensch verschiedene Wohnwünsche und Wohnbedürfnisse hat, werde ich mich in dieser Arbeit auf eine bestimmte Gruppe von Menschen konzentrieren, denen die Erfüllung dieser Wohnwünsche und –bedürfnisse sowohl in der Vergangenheit, als auch heute noch erschwert und zum Teil auch verweigert wurde und wird. Lange Zeit wurden Menschen mit geistiger Behinderung sogar jegliche Wünsche und Bedürfnisse im Bezug auf eigenen Wohnraum und die Schaffung von einem Zuhause gänzlich abgesprochen. Ihnen wurde eine Bedürfnislosigkeit unterstellt, die sowohl aus den mangelnden sprachlichen Fähigkeiten vieler Menschen mit geistiger Behinderung resultierte, als auch aus einer tatsächlich erlernten Bedürfnislosigkeit, durch welche viele Betroffene es gewohnt waren, Wünsche und Bedürfnisse nicht mehr zu entwickeln und zu äußern, aufgrund der Erfahrung, dass sie ohnehin nicht erfüllt werden. Neuere Entwicklungen in der Arbeit für und mit Menschen mit geistiger Behinderung haben diese Probleme erkannt und sind mit der kontinuierlichen Verbesserung der Wohnsituation für diesen Personenkreis befasst.
Es wird Gegenstand und Ziel dieser Arbeit sein, ein geschlossenes Bild dieser Bemühungen um gleichberechtigte Wohnmöglichkeiten für Menschen mit geistiger Behinderung im Vergleich zu den Wohnmöglichkeiten von Menschen ohne Behinderungen zu geben. Dabei soll schwerpunktmäßig ein besonderes Augenmerk darauf liegen, ob die aktuellen Entwicklungen und Neuerungen in den Wohn- und Unterstützungsangeboten für Menschen mit Behinderungen auch für den Personenkreis der Menschen mit (schwerer) geistiger Behinderung konzipiert sind und für diese Menschen einen gleichberechtigten Zugang zur Formen des gemeindenahen Wohnens bieten. Bevor ich allerdings zu den aktuellen Entwicklungen auf diesem Gebiet komme, werde ich im ersten Teil der Arbeit einen Überblick über die geschichtliche Entwicklung der Wohnmöglichkeiten für den genannten Personenkreis geben. Dieses Kapitel wird mit den neueren Entwicklungen zum Heimgesetz und den aktuellen Paradigmen für die Arbeit mit Menschen mit geistiger Behinderung abschließen. Das folgende Kapitel wird mit der Untersuchung und Beschreibung von Wohnwünschen und Wohnbedürfnissen von Menschen mit geistiger Behinderung beginnen. Dies halte ich deshalb für ausgesprochen wichtig, weil (meiner Meinung nach) auch die Neu- und Umgestaltung von Wohnformen stets mit der Erhebung der Bedürfnisse und Wünsche der Personen beginnen sollte, für welche diese Wohnformen geschaffen werden sollen. Anschließend werden die aktuellen gemeindenahen Wohnmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen dargestellt und erläutert werden. Zum Schluss des dritten Kapitels werde ich verschiedene Systeme und Angebote der Unterstützung von Menschen mit geistiger Behinderung benennen und erklären, die in gemeindenahen und eigenständigen Wohnformen leben.
Im vierten Kapitel meiner Diplomarbeit werde ich die Arbeit der Bundesinitiative „Daheim statt Heim“ vorstellen. Diese Initiative wurde vor circa einem Jahr von Vertretern aus den Bereichen der Politik, der Wissenschaft, der Interessenvertretung von Menschen mit Behinderungen und der praktischen Arbeit in der Behindertenhilfe gegründet. Das Ziel der Initiative ist es, systematisch die Heimunterbringung von Menschen mit Behinderungen und von alten Menschen zu stoppen und zu verbieten und stattdessen dafür zu sorgen, dass diesen Menschen ausreichend kleine, dezentrale und gemeindenahe Wohn- und Unterstützungsmöglichkeiten angeboten werden. Im fünften Kapitel wird im direkten Anschluss daran die Vorstellung einer qualitativen Studie erfolgen, welche ich zu der Arbeit der Bundesinitiative „Daheim statt Heim“ durchgeführt habe. Im Rahmen dieser Studie habe ich sechs Initiatoren und Erstunterzeichner der Bundesinitiative zu verschiedenen Problemfeldern und Schwierigkeiten befragt, die mir während meiner Beschäftigung mit der Arbeit von „Daheim statt Heim“ aufgefallen sind.
Ich werde in dieser Arbeit aus Gründen der Eindeutigkeit und Verständlichkeit den Begriff der „Menschen mit geistiger Behinderung“ verwenden, da ich der Meinung bin, dass sich im deutschen Sprachgebrauch bisher noch kein alternativer Begriff etabliert hat, durch welchen man den Begriff der ‘geistigen Behinderung’ in einer solchen Arbeit ohne die Gefahr von Verwechslungen und Uneindeutigkeiten ersetzen könnte. Ich bin mir trotzdem der Tatsache bewusst, dass die Menschen, für welche dieser Begriff verwendet wird, darauf hinarbeiten, ihn durch andere Begrifflichkeiten zu ersetzen. In den USA wurde von der AAIDD (American Association on Intellectual and Developmental Disabilities), der größten amerikanischen Selbstvertretungsgruppe von Menschen mit geistiger Behinderung, der Begriff „intellectual and developmental disabilities“ eingeführt, der im Deutschen etwa mit „Menschen mit intellektuellen und Entwicklungsschwierigkeiten“ übersetzt werden könnte. Jedoch hat sich dieser Begriff im deutschen Sprachgebrauch noch nicht durchgesetzt, so dass ich ihn hier zwar nennen, aber im weiteren Text nicht benutzen werde.
Weiterhin werde ich den Begriff des ‘gemeindenahen Wohnens’ verwenden. Unter gemeindenahem Wohnen versteht man das Wohnen von Menschen innerhalb ihres gewohnten und angestammten Wohnortes oder ihrer Nachbarschaft. Diese Gemeindenähe ist eng verbunden mit der Entwicklung von kleinen und dezentral organisierten Wohneinheiten und Wohngemeinschaften und kann als Gegenbewegung zur der traditionellen Unterbringung von Menschen mit geistiger Behinderung in Großeinrichtungen außerhalb der Gemeinden verstanden werden. Gemeindenahes Wohnen erleichtert den Menschen mit geistiger Behinderung die Teilnahme am allgemeinen, gesellschaftlichen Leben und fördert gleichzeitig ihre Akzeptanz innerhalb der Nachbarschaft, so dass soziale Kontakte und Beziehungen leichter aufgebaut werden können (vgl. THESING 1998, S. 55ff.).
2. Zur Entwicklung der Wohnmöglichkeiten für Menschen mit geistiger Behinderung
Im folgenden Teil der Arbeit wird die Entwicklung betrachtet, die sich im Laufe der Zeit für die verschiedenen Möglichkeiten des Wohnens für Menschen mit Behinderungen vollzogen hat. Zunächst werde ich einen kurzen Abriss der Geschichte der Unterbringung von Menschen mit geistiger Behinderung geben, wobei ich mich aber auf die Kernpunkte konzentrieren werde, die für diese Arbeit von Bedeutung sind. Der Schwerpunkt dieser geschichtlichen Betrachtung soll außerdem in der Zeit nach dem zweiten Weltkrieg liegen, um eine direkte Entwicklungslinie zu den heutigen Wohnformen für Menschen mit geistiger Behinderung aufzuzeigen.
Anschließend werden die Theorien und Maßnahmen zur Enthospitalisierung betrachtet und danach folgt eine Darstellung der heutigen Lebenssituation von Menschen mit geistiger Behinderung, die in Heimen leben, sowie ein Kapitel zum aktuellen Heimgesetz.
2.1 Geschichte der Unterbringung von Menschen mit geistiger Behinderung
Menschen mit geistiger (und anderer) Behinderung hat es immer schon gegeben, allerdings gab es für sie die unterschiedlichsten Bezeichnungen, wie zum Beispiel Schwachsinnige, Schutzbedürftige, Blödsinnige, Idioten, Missgeburten, Narren, Kretins, Wechselbälger und Fallsüchtige. Oft wurde geistige Behinderung auch vermischt mit Phänomenen des Wahnsinns, des Anormalen sowie mit Armut, was eine genaue Abgrenzung des Personenkreises im Nachhinein schwierig macht (vgl. THEUNISSEN 1999, S. 18).
Der Umgang mit diesen Menschen wurde durch die Epochen hin vor allem durch die verschiedenen Menschenbilder und Erklärungsversuche für geistige Behinderungen bestimmt. Diese reichten von dem Verständnis von Krankheit und Behinderung als Strafe der Götter und damit dem Verstoßen oder Töten von Menschen mit Behinderungen, über die Verteufelung von Behinderung als Werk Satans und der Folterung Betroffener, um ihnen das Übel auszutreiben, bis hin zum Tolerieren oder Verehren von Behinderten, in der Überzeugung, dass diese die Sünden der gesamten Familie tragen und abbüßen müssten (vgl. MEYER 1983, S. 85f.).
Nach 1500 kam es besonders für Menschen mit schweren Behinderungen vermehrt zu einer „Ausgrenzungspraxis durch institutionelle Versorgung“ (THEUNISSEN 1999, S.20). Menschen mit leichter geistiger Behinderung lebten meist im Schutz von Großfamilien, die sie mitversorgten, während die meisten anderen Menschen mit Behinderungen zusammen mit Armen, Bettlern und Kriminellen in Asylen, Armen- und Waisenhäusern, Arbeitsanstalten, Gefängnissen, Zucht- oder Tollhäusern untergebracht und dort meist vergessen wurden (vgl. ebd.).
Erst seit Beginn des 19. Jahrhunderts kann man von wirklichen Ansätzen der Bildung und Erziehung von Menschen mit geistiger Behinderung sprechen, wobei berücksichtigt werden muss, dass es sich hierbei meist weniger um Förderung im heutigen Sinne, als um Versuche der Heilung der Behinderung handelte. Die Beweggründe für die Errichtung von Einrichtungen speziell für Menschen mit geistiger Behinderung waren dreigeteilt in medizinische, pädagogisch-soziale und religiös-caritative. Entsprechend unterschiedlich waren auch die Zielstellungen, welche sich die Leitungen solcher Einrichtungen setzten. Insgesamt betrachtet waren aber die Lebensumstände in fast allen diesen Einrichtungen aus pädagogischer und hygienischer Sicht menschenunwürdig (vgl. SPECK 1993, S. 13f.).
Durch den starken Einfluss, den die Psychiatrie schon seit Beginn des 19. Jahrhunderts zunehmen auf dem Gebiet der Versorgung von Menschen mit Behinderungen erlangt hatte, breitete sich auch der Gedanke der Heilbarkeit oder Nichtheilbarkeit von verschiedenen Behinderungen oder von Schweregraden der geistigen Behinderung aus. Von diesen Gedanken ausgehend, war es nur noch ein kleiner Schritt zu der Einteilung in brauchbare und unbrauchbare Menschen mit Behinderung, welchen die Nationalsozialisten nach 1933 taten und dementsprechend die Unbrauchbaren systematisch in der Aktion T4 und später durch „wilde Euthanasie“ (THEUNISSEN 1999, S. 35) vernichteten (vgl. ebd.).
2.1.1 Unterbringung und Verwahrlosung in psychiatrischen Anstalten
Nach 1945 galt es, die Menschen mit Behinderungen unterzubringen und zu versorgen, welche die Schrecken der Naziherrschaft überlebt hatten. Die meisten Einrichtungen waren stark vernachlässigt und es fehlte überall an den nötigen Mitteln, um Anstalten wieder aufzubauen oder auch nur eine ausreichende Versorgung für Menschen mit geistiger Behinderung zu sichern. Aus der Not heraus versuchte man, nahtlos an der Anstaltspraxis aus den Jahren vor 1933 anzuknüpfen. Man hielt an der Überzeugung der „Bildungsunfähigkeit“ (THEUNISSEN 1999) von Menschen mit geistiger Behinderung fest und sorgte daher vorrangig für deren sichere Unterbringung. Im Gegensatz zur Praxis vor 1933 wurden nun aber verstärkt Neuroleptika zur Ruhigstellung der Patienten eingesetzt (vgl. ebd., S. 36f.). Psychiatrische Kliniken wurden zum „Auffang- und Sammelbecken“ (THEUNISSEN 1996) für viele Erwachsene mit geistiger Behinderung, für die keine geeigneten Wohnalternativen und Bildungseinrichtungen vorhanden waren (vgl. ebd., S. 67).
Grundlegend für die Betreuung von Menschen mit geistiger Behinderung in psychiatrischen Anstalten waren die Denkmuster des „Psychiatrischen Modells“ (THEUNISSEN 1999). Diesem Modell liegt ein „biologisch-nihilistisches Menschenbild“ (ebd.) zugrunde, welches Menschen mit geistiger Behinderung als lern- und kommunikationsunfähige, total pflegebedürftige Mängelwesen darstellte, denen man eine pflegerische Versorgung, sowie eine psychiatrisch-neurologische und medikamentöse Therapie zukommen lassen müsse. Das Behandlungsprinzip der Kliniken basierte auf der Disziplinierung der Betroffenen durch „Arbeitstherapie“ (ebd.), welche auch einen wirtschaftlichen Nutzen für die Gesellschaft erbringen sollte. Dazu wurden die Patienten zu stupider Fließbandarbeit angehalten, welche angeblich die vorhandenen Intelligenzmängel und motorischen Defizite der Betroffenen kompensieren sollte, stattdessen aber vorhandene Hospitalisierungserscheinungen noch verschlimmerte (vgl. ebd., S. 40f.).
Die strukturellen Merkmale der psychiatrischen Kliniken spiegelten die typischen Charakteristika von „totalen Institutionen“ (GOFFMAN 1973) wider. Dies betraf vor allem die Organisation in starren Hierarchien von oben nach unten. Weiterhin war es typisch für diese Einrichtungen, dass alle Angelegenheiten des Lebens an einem Ort stattfanden, dass es einen strengen und systematisch geplanten Alltagsablauf gab und dass im Allgemeinen alle Insassen weitestgehend gleich behandelt wurden (vgl. SEIFERT 1997, S. 25). Auch die zentralisierte Versorgung und Verwaltung der Einrichtungen, die in besonderem Maße die Vereinheitlichung im Umgang mit den Betroffenen befördert, ist einer der zentralen Aspekte, in dem die Hospitalisierungserscheinungen begründet sind, die in solchen Institutionen extrem gehäuft auftreten (vgl. THEUNISSEN 2000(a), S. 85).
Diese inhumanen und menschenverachtenden Zustände, unter denen Menschen mit geistiger Behinderung damals in den Psychiatrien lebten, wurden Anfang der 70er Jahre bekannt und zum Gegenstand des öffentlichen Interesses. Besonders ausschlaggebend dafür waren die Ergebnisse der Psychiatrie-Enquete von 1975, welche erstmalig öffentlich das Ausmaß der Fehlplatzierungen von Menschen mit geistiger Behinderung in psychiatrischen Kliniken aufdeckte, die weiterhin die menschenunwürdigen Unterbringungspraktiken bekannt machte und ein eigenes heilpädagogisch bestimmtes System der Betreuung für Menschen mit geistiger Behinderung forderte (vgl. THEUNISSEN 1996, S. 68f.).
2.1.2 „Von der Fürsorge zum selbstbestimmten Leben“
Das Zitat dieser Überschrift ist ein zentrales Motto der Independent Living Bewegung, einer Selbsthilfebewegung von und für Menschen mit Körper- und Sinnesbehinderungen (vgl. THEUNISSEN 2001, S. 15), und beschreibt in kürzester Form den Weg, den die Arbeit mit Menschen mit geistiger Behinderung seit den 60er Jahren vollzogen hat. Die folgenden Ausführungen beziehen sich auf die Entwicklungen in der BRD. Die Entwicklungen zur Enthospitalisierung, Deinstitutionalisierung und Normalisierung gab es zwar auch in der DDR, hier setzten sie aber meist erst Jahre später ein und sind zu großen Teilen bis heute noch nicht abgeschlossen (vgl. THEUNISSEN 1999, S. 47).
Gegen Ende der 60er Jahre begann sich in Deutschland die so genannte „antipsychiatrische“ (THEUNISSEN 1999, S. 47) Bewegung oder auch „Sozialpsychiatrie“ (ebd.) herauszubilden, die sich intensiv gegen die unmenschlichen Zustände in den psychiatrischen Anstalten engagierte. Aufgerüttelt durch die erschreckenden Ergebnisse der Psychiatrie-Enquete waren die Forderungen dieser Bewegung, Menschen mit geistiger Behinderung aus den psychiatrischen Anstalten auszugliedern und sie stattdessen in speziellen heilpädagogischen Einrichtungen unterzubringen. Nicht selten wurden Menschen mit geistiger Behinderung aber lediglich in neuen Großeinrichtungen untergebracht, wodurch also keine echte Enthospitalisierung erreicht wurde, sondern lediglich eine „Umhospitalisierung“ (HOFFMANN 1999, S. 16). Das eigentliche Ziel von Enthospitalisierungskonzepten sollte aber die (Re-)Integration und Teilhabe der Betroffenen am gesellschaftlichen Leben sein. Dazu war es nötig, statt neuer Großeinrichtungen für Menschen mit Behinderungen, kleine und dezentrale Wohn- und Betreuungsformen zu schaffen, die in regionale Netze und Versorgungsstrukturen eingebunden werden sollten (vgl. KUPPE 1998, S. 28). Weitere inhaltliche Aspekte von Enthospitalisierungsprogrammen waren die Aufarbeitung der Lebensgeschichte von ehemaligen Psychiatriepatienten, um so eine Identitätsfindung grundsätzlich möglich zu machen und ebenso die Unterstützung beim Aufbau von familiären Netzwerken und bei der Verlagerung von Aktivitäten des täglichen Lebens und der Freizeitgestaltung nach draußen, also aus der Institution heraus (vgl. DÖRNER 1998, S. 38f.).
Eine besondere Bedeutung kommt in diesem Zusammenhang auch dem außerordentlichen privaten und öffentlichen Engagement während der 60er und 70er Jahre zu. Es wurden zu dieser Zeit diverse Vereine und Hilfsaktionen gegründet, wie zum Beispiel die „Lebenshilfe für das behinderte Kind“ (1958) oder auch die „Aktion Sorgenkind“ (1964), wodurch ein breites öffentliches Interesse für Menschen mit geistiger Behinderung geschaffen wurde. Ebenfalls wurde durch diese Aktionen erstmalig eine lebenspraktische Unterstützung für diese Menschen ermöglicht. Ergebnisse dieser Initiativen waren insbesondere die Ausgestaltung von Kindergärten und Schulen speziell für Kinder mit geistiger Behinderung. Ebenfalls zu dieser Zeit entdeckte auch die Wissenschaft ihr Interesse am Thema „Geistige Behinderung“, wodurch erstmalig die Pädagogik eine Vorrangstellung vor der Medizin einnahm und die Geistigbehindertenpädagogik sich als eigene Fachdisziplin zu etablieren begann (vgl. HÄHNER 1998, S. 29f.).
Den theoretischen Rahmen für die verschiedenen Enthospitalisierungsmaßnahmen bildete das von N. BANK-MIKKELSEN (1982) und B. NIRJE (1974) formulierte Konzept der „Normalisierung von Lebensbedingungen“ (KUPPE 1998, S. 18). Diesem Konzept liegt der Gedanke zugrunde, dass es Menschen mit Behinderungen ermöglicht werden soll, ein Leben zu führen, dass weitestgehend dem Lebensstandard von Menschen ohne Behinderung entspricht. Dieses Konzept wurde aber häufig nicht in diesem Sinne umgesetzt. Einerseits wurde versucht, einen normalen Tages-, Jahres- und Lebensrhythmus in neuen Großeinrichtungen zu konstruieren. Andererseits wurde das Konzept oft in dem Sinne missverstanden, dass Menschen mit Behinderungen unreflektiert an die Gesellschaft angepasst wurden, ohne zu berücksichtigen, dass sich die Gesellschaft auch auf Menschen mit geistiger Behinderung einstellen muss. Insgesamt betrachtet hatte es bei weitem nicht den Erfolg, den man sich davon erhofft hatte (vgl. THEUNISSEN 2001, S. 13).
Ein weiteres wichtiges Modell in der Arbeit mit Menschen mit geistiger Behinderung in diesem Zusammenhang war das Integrationsmodell, welches alle Maßnahmen umfasst, „die eine möglichst unkomplizierte Teilnahme der Behinderten am Leben in der Gemeinschaft zum Ziel haben“ (DYBWAD 1974, zit. n. HÄHNER 1998, S. 34). Die speziellen Förder- und Sondereinrichtungen, die in den Jahren zuvor entstanden waren, wirkten aber diesem Integrationsprinzip völlig entgegen. Die neue Zielstellung in der Arbeit mit Menschen mit geistiger Behinderung war nun, es ihnen zu ermöglichen, alle öffentlichen Einrichtungen zusammen mit anderen, nicht behinderten Menschen zu nutzen.
Nur wenige dieser Projekte hatten Erfolg. Vor allem im Bereich der Schule oder der Arbeit stieß man immer wieder an die Grenzen der Integration, da man Menschen mit geistiger Behinderung nicht in der Lage sah, die Ansprüche unserer Leistungsgesellschaft zu erfüllen (vgl. HÄHNER 1998, S. 34).
In den 90er Jahren wurde das Selbstbestimmungsprinzip in Deutschland populär, mit der zentralen Forderung, dass alle Menschenrechte auch uneingeschränkt für Menschen mit geistiger Behinderung gelten sollten. Ursprünglich entwickelte sich dieses Konzept aus der Independent-Living-Bewegung der USA in den späten 60er Jahren, welche zunächst von Menschen mit Körperbehinderung und auch vorrangig für diesen Personenkreis gegründet worden war. In Kanada entstand die People-First-Bewegung, welche speziell die Rechte von Menschen mit geistiger Behinderung vertreten wollte. Grundsatz dieser Bewegung war das Konzept der Self-Advocacy, was bedeutet, dass Betroffene für sich selbst sprechen und ihre eigenen Interessen selbst vertreten können und wollen. Die People-First-Bewegung erlangte besonders in den USA, in Schweden, Dänemark, den Niederlanden und Großbritannien sehr große Bedeutung (dazu: KNUST-POTTER 1994; NIEHOFF 1994). In Deutschland dauerte es länger bis die People-First-Bewegung sich etablieren konnte und auch heute noch verlaufen die Entwicklungen in der Selbstbestimmung und Selbstvertretung von Menschen mit geistiger Behinderung im internationalen Vergleich verzögert (vgl. HÄHNER 1998, S. 35f). Die einzelnen Gruppen von People-First werden in Deutschland von der Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben e.V. (ISL e.V.) unterstützt und beraten. Die ISL e.V. hat es sich als zentrales Ziel gesetzt, eine Behindertenpolitik zu fördern, die sich vorrangig „an den Bedürfnissen der Menschen orientiert und nicht an finanziellen Interessen von Institutionen und Leistungserbringern“ (Interessenvertretung Selbstbestimmt Leben e.V. (Hrsg.) 2006, S. 42).
2.2 Heimunterbringung bis heute
Diese Leitideen der Behindertenarbeit sind in allen Lebensbereichen (Schule, Arbeit, Wohnen, Freizeit) von großer Bedeutung. Trotzdem möchte ich mich im Folgenden auf den Bereich des Wohnens konzentrieren, um mich nicht zu weit vom Thema der Arbeit zu entfernen. Anhand der Entwicklung der Wohnmöglichkeiten für Menschen mit geistiger Behinderung wird aufzuzeigen sein, dass in den vergangenen Jahren schon einiges zum Positiven verändert wurde und man sich den Zielvorstellungen von Normalisierung, Integration und Selbstbestimmung versucht anzunähren. Es wird aber auch deutlich, dass man von den eigentlichen Zielen noch weit entfernt ist und dass in den nächsten Jahren noch entscheidende Veränderungen folgen müssen, um mit dem internationalen Standard mithalten zu können.
Als ein Vorbild für solche Entwicklungen kann beispielsweise Schweden dienen, wo es bereits keine Wohnheime mehr gibt, sondern nur noch Wohngruppen von bis zu 5 Personen, die in einer familienähnlichen Atmosphäre zusammenleben.
2.2.1 Entwicklungen seit 1980
Seit den 80er Jahren gibt es kontinuierliche Bestrebungen, das Wohnen für Menschen mit Behinderungen möglichst normal und gemeindeintegriert zu gestalten. Es wurden kleinere Wohnheime gebaut, die an die Gemeinde angegliedert waren. Trotzdem waren viele dieser Heime immer noch sehr pflegeorientiert und hatten meist mehr Doppel- als Einzelzimmer. Weiterhin wurden auch dezentrale Wohnformen mit Familiencharakter und Außenwohngruppen gefördert. Es wurden spezielle Wohntrainings eingerichtet, um Menschen mit Behinderungen für ein Leben außerhalb der Institution vorzubereiten und viele erreichten auch die nötige Selbstständigkeit, um die Heime verlassen zu können. Diese Wohnalternativen boten sich aber in der Regel nur für Menschen mit Körper- oder Sinnesbehinderungen oder für Menschen mit leichter geistiger Behinderung oder Lernbehinderung. Für Menschen mit schwerer geistiger Behinderung oder mehrfachen Behinderungen blieben weiterhin nur die Möglichkeiten, entweder zu Hause von ihren Angehörigen versorgt zu werden oder ein Wohnheim zu beziehen (vgl. HÄHNER 1998, S. 42f.).
Durch die Einführung der sozialen Pflegeversicherung am 01. Juli 1996 wurden die Bemühungen zur Dezentralisierung und Deinstitutionalisierung erneut einen Schritt zurückgetrieben. Das neu in Kraft getretene SGB XI besagte, dass Personen, die vom Kostenträger als „überwiegend pflegebedürftig“ (SEIFERT/FORNEFELD/KOENIG 2001, S. 28) bezeichnet wurden, zukünftig kein Recht mehr auf Eingliederungshilfe hätten und daher von den Pflegekassen mitversorgt werden müssten. Dies hatte zur Folge, dass viele Kostenträger darauf drängten, einzelne Abteilungen oder ganze Heime der Eingliederungshilfe, in denen Menschen mit hohem Pflegebedarf lebten, in Pflegeeinrichtungen umzuwandeln, um die Kosten für diese „Pflegefälle“ (ebd.) auf die Pflegekassen abwälzen zu können. Dies betraf vor allem Menschen mit schwerer geistiger und mehrfacher Behinderung und auch viele alte Menschen mit Behinderung, die zum Teil aus ihrer gewohnten Umgebung gerissen und in Pflegeheime verlegt wurden. Die anhaltenden Proteste von Betroffenen, Angehörigen und Behindertenverbänden, dass die Bedürfnisse von Menschen mit geistiger Behinderung in Pflegeheimen nicht ausreichend erfüllt werden könnten, führte schließlich zu einer Änderung der Gesetzeslage (01. Juni 2001), in welcher festgelegt wurde, dass die Eingliederungshilfe zukünftig auch Pflegeleistungen mit einschließen sollte, unabhängig vom Ausmaß der Pflegebedürftigkeit (vgl. ebd., S. 28f.).
Die Wahlmöglichkeiten für Formen des Wohnens von Menschen mit geistiger Behinderung blieben trotz aller Bemühungen um gemeindeintegriertes und selbstbestimmtes Leben weiterhin sehr begrenzt. Nach Ergebnissen einer Untersuchung zur Wohnsituation von 1994 lebten circa 50% aller Menschen mit geistiger Behinderung zu Hause und wurden von ihren Angehörigen betreut. Ungefähr 94000 Menschen mit geistiger Behinderung lebten in Wohneinrichtungen der Behindertenhilfe, wobei 90% von diesen in vollstationären Heimen, also solchen mit ‘Rundumversorgung’ wohnten. Circa 6% lebten in gemeindeintegrierten, betreuten Einzel- oder Gruppenwohnungen und 3% in sonstigen Wohnformen. Die Zahl der fehlplazierten Menschen mit geistiger Behinderung, die zum Beispiel in Pflegeheimen, Krankenhäusern oder psychiatrischen Anstalten untergebracht waren, wurde auf 16000 bis 19000 geschätzt (vgl. SEIFERT 1997, S. 55f.).
Die Lebensqualität der Menschen mit geistiger Behinderung, die auch heute noch in Wohnheimen untergebracht sind, wird in verschiedenen Untersuchungen als mangelhaft gegenüber kleinen, dezentralen Wohnformen eingeschätzt und entspricht in vielen zentralen Aspekten nicht den Forderungen nach Integration, Selbstbestimmung und Empowerment (vgl. FISCHER/HAHN/KLINGMÜLLER/SEIFERT 1996, SEIFERT 1997, SEIFERT/FORNEFELD/KOENIG 2001, SEIFERT 2003, DWORSCHAK 2004). Die zentralen Problemfelder im Heimbereich sind:
- Es gibt viele zu große Einrichtungen mit zu großen Wohngruppen.
- Die Wohngruppen sind in der Regel homogen zusammengestellt, was bedeutet, dass oftmals viele Menschen mit schwerer geistiger Behinderung und/oder mehrfacher Behinderung zusammenwohnen. Dadurch benötigen diese Wohngruppen insgesamt mehr Unterstützung und Förderung, als heterogene Gruppen benötigen würden.
- Oftmals gibt es zu wenig fachlich ausgebildetes Personal für die Gruppen.
- Wohngruppenmitarbeitern fehlen ausreichende Beratungs- und Supervisionsangebote und es mangelt an berufsbegleitenden Fort- und Weiterbildungsmöglichkeiten.
- Für die Bewohner gibt es in der Regel zu wenig tagesstrukturierende (Freizeit-) Angebote.
- Inhaltlich treten immer wieder Fremdbestimmungstendenzen auf und es gibt in vielen Heimen zu wenige Chancen für Privat- und Intimsphäre der Bewohner.
- Insgesamt wird immer wieder die große soziale und materielle Abhängigkeit der Bewohner von der Institution und den Betreuern bemängelt (vgl. SEIFERT/FORNEFELD/KOENIG 2001, S. 22ff.).
Aktuellere Untersuchungen zur Wohnsituation zeigen ein ähnliches Bild der Unterbringung von Menschen mit geistiger Behinderung wie 1994. Nach THEUNISSEN (2006(b)) leben immer noch circa 60% aller Erwachsenen mit geistiger Behinderung zu Hause bei ihren Familien. Von den restlichen 40% sind beinahe70% in Großeinrichtungen untergebracht, die mehr als 40 Plätze haben und circa 30% leben in Einrichtungen mit über 200 Plätzen. Nur zwischen 5 und 8% aller Menschen mit geistiger und/oder mehrfacher Behinderung leben in ambulant betreuten Wohnplätzen, wobei aber die Tendenz der Heimplätze eher steigend ist (vgl. THEUNISSEN 2006(b), S. 63).
2.2.2 Heimunterbringung im internationalen Vergleich
Einen ersten Versuch für einen internationalen Vergleich von Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen in Europa liefert bislang einmalig die Studie „Included in Society“, die von der Europäischen Kommission in Auftrag gegeben und finanziert wurde. In dieser Studie werden Merkmale und Strukturen von 2500 stationären Großeinrichtungen in insgesamt 25 europäischen Ländern zusammengetragen. Eine detaillierte Untersuchung der Lebensbedingungen in Großeinrichtungen bietet die Studie allerdings nur für Frankreich, Ungarn, Polen und Rumänien. Diese Länder wurden ausgesucht, da für die dortigen Einrichtungen bisher noch nahezu keine Untersuchungen vorliegen.
Die Studie schafft einen Überblick über die Relationen von stationären Großeinrichtungen und kleinen, dezentralen Wohneinheiten und über die Lebensumstände der Menschen mit Behinderungen, die in den vier oben genannten Ländern in Großeinrichtungen untergebracht sind. Sie gibt auch Empfehlungen für die Entwicklung von Strategien und Handlungsplänen, um systematisch mehr gemeindenahe Hilfe- und Pflegeformen, bessere Qualitätskontrollen, sowie bessere rechtliche und finanzielle Grundlagen in den Mitgliedsstaaten und Beitrittsländern der Europäischen Union zu schaffen (vgl. Included in Society, Kapitel V).
Zusammengefasst zeigen die Ergebnisse der Studie vor allem, dass Menschen mit Behinderungen in stationären Großeinrichtungen nicht die gleichen Rechte und Möglichkeiten zur selbstständigen Lebensgestaltung geboten werden können, wie dies in gemeindenahen Wohnangeboten möglich ist. Die Forscher der Studie kamen zu der Erkenntnis, dass die Bewohner in fast allen Großeinrichtungen von der Gemeinde und vom sozialen Leben getrennt werden und somit keine Chance auf wirkliche Integration oder Inklusion in die Gesellschaft und Gemeinschaft haben (vgl. Included in Society, S.4). Insbesondere aus den vier Untersuchungsländern für die Lebenssituation von Bewohnern in Großeinrichtungen gab es erschreckend viele Berichte über „untragbare Lebensbedingungen und Verletzungen der Menschenrechte und Würde der Bewohnern“ (ebd., S. 6).
Noch erschreckender ist die Tatsache, dass nur sehr wenige Länder bisher Schritte unternommen haben, um die politischen Grundlagen, auf denen diese Menschenrechtsverletzungen gegründet sind zu ändern.
Die Hauptmängel, die in den stationären Großeinrichtungen gefunden wurden, sind vielerorts ähnlich. Vor allem wird die zu geringe Anzahl der Mitarbeiter für zu viele Bewohner beklagt. Die räumliche Umgebung wird als unpersönlich beschrieben und der Kontakt zu Freunden, Familie oder der sozialen Gemeinschaft ist gering oder überhaupt nicht vorhanden. Auch werden immer noch Zwangsmaßnahmen zur Ruhigstellung von Bewohnern verwendet, wie zum Beispiel so genannte „Käfigbetten“ (Included in Society, S. 54). Zwar gibt es in den verschiedenen Wohneinrichtungen auch große Unterschiede, so dass ‘gute’ Großeinrichtungen durchaus genauso gute Ergebnisse im Bezug auf die Lebensqualität erzielen können, wie ‘schlechte’ gemeindenahe Wohnformen, aber die Mittelwerte der Untersuchung zeigen eindeutig, dass die gemeindenahen, dezentralen Wohnformen bei weitem die bessere Alternative sind (vgl. ebd., S. 55).
2.2.3 Neue Entwicklungen zum Heimgesetz
Eine Forderung die sowohl von den Selbsthilfe- und Interessenverbänden von Menschen mit geistiger Behinderung, als auch in der Studie „Included in Society“ immer wieder geäußert wird, ist die Notwendigkeit einer Überarbeitung der Gesetzeslage, um Fremdbestimmung in den Fragen des Wohnens von Menschen mit geistiger Behinderung zu vermeiden und um eigene Entscheidungen zu ermöglichen. Um dieses Ziel zu erreichen ist es von großer Bedeutung, für stationäre Wohnformen umfangreiche Leistungs- und Qualitätsanforderungen zu formulieren und gesetzlich festzuschreiben, um somit Einsparungen durch die Unterbringung von Menschen mit schwerer geistiger Behinderung in Großeinrichtungen unmöglich zu machen.
Das Heimgesetz wurde im Jahr 1974 geschaffen, um die stationäre Betreuung von Menschen mit Pflegebedarf oder Behinderung zu regeln. Es enthält ordnungsrechtliche Regelungen, wie zum Beispiel die Vorschriften zur Heimaufsicht und Qualitätskontrolle (vgl. § 15 HeimG), privatrechtliche Elemente bezüglich der Ausgestaltung von Heimverträgen (vgl. § 5 HeimG) und sozialrechtliche Aspekte betreffend der Heimentgeltregelungen bei Leistungen nach dem SGB XI und SGB XII (vgl. § 5, Abs. 5 und Abs. 6 HeimG). In seiner ursprünglichen Fassung war das Heimgesetz ein Bundesgesetz. Durch das Inkrafttreten der Föderalismusreform am 29. August 2006 ging es aber in die Gesetzgebungskompetenz der Bundesländer über. Das Vorhaben des Bundes, das Heimgesetz zu reformieren ist somit hinfällig geworden und es liegt nun in der Macht der Bundesländer, entsprechende Reformen zu entwickeln und einzuführen (vgl. Bundesvereinigung Lebenshilfe 1/2007, S. 3).
Es stellt sich dabei die Frage, ob es sinnvoll ist, wenn jedes Bundesland individuell einen Entwurf für ein neues Länderheimgesetz ausarbeitet oder ob es gewinnbringender wäre, wenn sich die Bundesländer in der Ausarbeitung der Reformvorschläge beraten und ergänzen würden. Die Länder haben bislang unterschiedlich auf diese Fragestellung reagiert. Aus Bayern und Nordrhein-Westfahlen sind bereits konkrete Eckpunkte vorgelegt worden, die für eine zukünftige Neufassung des Heimgesetzes als Grundlage dienen sollen. Dieses neue Heimgesetz soll gleichermaßen für Institutionen der stationären Altenhilfe und der Behindertenhilfe gelten und eine Differenzierung der Regelungen wird wie bisher innerhalb des Gesetzes vorgenommen. Dagegen soll es aber eine klare Abgrenzung zwischen Heimen und anderen Wohnformen geben, für welche die Regelungen des Landesheimgesetzes dann nicht gelten sollen. Zukünftig sollen demnach nur noch solche Einrichtungen dem Heimgesetz unterstehen, bei deren Bewohnern ein spezieller Schutzbedarf besteht (vgl. Bundesvereinigung Lebenshilfe 2/2007, S. 9).
Ein weiterer Vorschlag für die Neufassung des Heimgesetzes ist der, Heimträger dazu zu verpflichten, ihr Leistungsspektrum, sowie ihre Kostenstrukturen transparent zu gestalten. Außerdem wird im Zuge der Entbürokratisierung eine Vereinfachung der Anzeigepflicht und Aufnahme des Heimbetriebes und der Dokumentationspflicht vorgeschlagen. Die Anzahl und die Qualifikation der Mitarbeiter soll sich in Zukunft nach dem Hilfebedarf der Bewohner richten und die Beratungsfunktion der Heimaufsicht soll gestärkt werden. Die baulichen Mindestanforderungen gelten als überholt und erneuerungsbedürftig, aber bisher sind noch keine konkreten Vorschläge für eine Neufassung formuliert worden (vgl. Bundesvereinigung Lebenshilfe 2/2007, S. 10).
Die Länder Brandenburg, Bremen, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland-Pfalz, Sachsen-Anhalt, Schleswig-Holstein und Berlin haben sich am 10. Dezember 2006 zu einem Fachgespräch über die Neugestaltung der Landesheimgesetze zusammengefunden, zu welchem auch Vertreter von Verbänden der Altenhilfe, der Behindertenhilfe, der Freien Wohlfahrtspflege und aus der Wissenschaft vertreten waren. Als Resultat dieses Gesprächs ist ein vorläufiger Diskussionsentwurf entstanden mit 5 zentralen Leitgedanken, an denen die Inhalte der zukünftigen Landesheimgesetze sich orientieren sollen (vgl. Bundesvereinigung Lebenshilfe 1/2007, S. 3ff.).
Nach eigener Aussage wollen die Länder mit diesem Diskussionsentwurf zunächst Leitsätze festhalten, um die Qualität und Fachlichkeit in Heimen zu kontrollieren, zu sichern und gegebenenfalls zu verbessern (vgl. Leitgedanken und Inhalte für Länderregelungen zur Ablösung des HeimG, S. 1).
Der Diskussionsentwurf der Bundesländer umfasst inhaltlich 5 Teile. Im ersten Teil wird klargestellt, dass es sich bei dem Begriff „Heim“ um einen überholten Begriff handelt. Die Länder streben eine Loslösung von diesem Begriff und damit eine Öffnung hin zu neuen Wohn- und Betreuungsformen an. Es wird allerdings kein alternativer Begriff genannt, um den Begriff „Heim“ oder „Heimgesetz“ abzulösen. Ziel dieser Begriffsänderung soll eine neue Definition des Anwendungsbereichs des zukünftigen Heimgesetzes sein. Demnach soll das Gesetz nicht auf Angebote für Wohnen, Betreuung und Pflege anzuwenden sein, wenn sie frei wählbar und selbst organisiert sind. Das entscheidende Kriterium für die Anwendung des Heimgesetzes ist also nicht mehr die Unterscheidung zwischen ambulant und stationär, sondern die Tatsache, dass eine „Fremdbestimmung in Bezug auf „weitergehende Betreuung“ und Verpflegung“ (Leitgedanken und Inhalte für Länderregelungen zur Ablösung des HeimG, S. 2) vorliegt. Nur wenn dieser Umstand gegeben ist, soll auch die Kontrolle durch die Heimaufsicht gerechtfertigt sein (vgl. ebd., S. 2f.).
Im zweiten Teil wird ein stärkerer Verbraucherschutz gefordert, um somit „ein Mehr an Qualität“ (Leitgedanken und Inhalte für Länderregelungen zur Ablösung des HeimG, S. 3) zu erreichen. In der Praxis soll dies durch eine umfassende Verbesserung der Informations- und Beratungsangebote für Betroffene erreicht werden. Besondere Bedeutung wird der Bereitstellung von „möglichst aktuellen Informationen über konkrete Wohn- und Betreuungsangebote“ (ebd.) und einer Verbesserung der Zusammenarbeit von Beratungsstellen zugesprochen.
Im dritten Abschnitt wird den Einrichtungen die Verpflichtung auferlegt, sowohl die Teilhabe ihrer Bewohner am gesellschaftlichen Leben, als auch deren Mitwirkung in der Einrichtung zu fördern. Dabei wird besonders auf die Bedeutung von bürgerschaftlichem Engagement wert gelegt, welches auch durch die Einrichtungen mehr Anerkennung und Unterstützung erfahren soll (vgl. ebd., S. 3f.).
Der vierte Abschnitt des Diskussionsentwurfes macht deutlich, dass das neue Heimgesetz sehr viele verschiedene Formen von Einrichtungen, bezüglich deren Zielgruppen, Versorgungsbedarfe und Größe betreffen wird. Daher müssen auch Anforderungen an bauliche und personelle Standards entsprechend flexibel gefasst werden. Von großer Bedeutung soll hierbei die Mitwirkung durch Betroffene sein, um deren Bedürfnissen möglichst optimal zu entsprechen. Als wünschenswert wird die Erprobung neuer Konzepte in Einrichtungen gesehen, welche durch den neuen Gesetzesentwurf stärker als bisher ermöglicht werden soll. Letztlich ist es auch Ziel der Bundesländer, die Bürokratie weitestgehend abzubauen, was vor allem durch eine verstärkte Zusammenarbeit der verschiedenen Prüfinstitutionen (Heimaufsicht, Gesundheitsamt, MDK, Brandschutz, etc.) erreicht werden soll (vgl. Leitgedanken und Inhalte für Länderregelungen zur Ablösung des HeimG, S. 5f.).
Dieser Diskussionsentwurf vom 10. Dezember 2006 stellt nur ein Zwischenergebnis auf dem Weg zu einem neu gestalteten Heimgesetz der Bundesländer dar. Es wird voraussichtlich noch viel Zeit und Arbeit nötig sein, bis die Länder eine endgültige Neufassung präsentieren könne. Dabei wird es vor allem interessant sein zu sehen, ob man sich auf einen einheitlichen Gesetzesentwurf einigen wird, oder ob im Endeffekt alle Bundesländer über spezifische und unterschiedliche Heimgesetze verfügen werden. Dies würde vermutlich in erster Linie zu Lasten der Betroffenen gehen, da sie sich dann nicht nur für eine spezielle Wohn- und Betreuungsform entscheiden, sondern dabei auch berücksichtigen müssten, in welchem Bundesland die für sie optimale Wohn- und Betreuungsform überhaupt vorhanden ist.
2.2.4 Aktuelle Paradigmen für das Wohnen von Menschen mit geistiger Behinderung
In der Arbeit mit Menschen mit geistiger Behinderung und auch insbesondere in der Entwicklung von Wohnmöglichkeiten für diesen Personenkreis hat es im Laufe der Zeit einen beständigen Wechsel und eine stetige Überarbeitung der Paradigmen und Leitziele gegeben. Für lange Zeit galten die Prinzipien der Normalisierung und der Integration als richtungweisend. Seit einer Weile gelten nun aber auch diese Paradigmen als nicht ausreichend. Sie wurden daher durch die neuen Konzepte des Empowerment, der Partizipation und der Inklusion abgelöst. Diese Ablösung war nötig, da sich vermehrt gezeigt hat, dass die Ideen der Normalisierung und der Integration zu häufig falsch verstanden und umgesetzt wurden. Im Folgenden werden nun die Leitideen von Empowerment, Partizipation und Inklusion vorgestellt und erläutert werden.
Empowerment ist ein Handlungskonzept, welches in den letzten Jahren nicht nur in der Arbeit mit Menschen mit Behinderungen, sondern zum Beispiel auch in der Sozialpädagogik oder Gesundheitsförderung große Anerkennung findet. Ursprünglich kommt dieses Konzept aus den USA und wurde dort im Zuge der Bürgerrechtsbewegung und der gemeindebezogenen sozialen Arbeit entwickelt. Aufgrund seiner breiten und vielfältigen Anwendungskreise, gibt es auch ebenso viele verschiedene Definitionen und Auslegungen von Empowerment, die zwar alle den gleichen Grundtenor haben, sich aber zum Teil in ihrer Schwerpunktsetzung voneinander unterscheiden. Übersetzen würde man Empowerment am besten mit Begriffen wie Selbstbefähigung und Selbstbemächtigung, Stärkung von Eigenmacht, Autonomie oder Selbstverfügung. Es geht im Konzept von Empowerment darum, dass Personen in problematischen Lebenslagen aus eigener Kraft und mit eigenen Mitteln einen Ausweg aus diesen Problemen finden (vgl. HERRIGER 2007, S. 9). Dem entspricht auch das zugrunde gelegte Menschenbild. Menschen mit geistiger Behinderung werden im Lichte von Empowerment nicht mehr länger als Defizitwesen betrachtet, sondern sie gelten als fähig, ihren Lebensalltag durch die Nutzung ihrer Kompetenzen eigenständig zu regeln und zu bestimmen. Diese positive Betrachtung der Menschen mit geistiger Behinderung ruft gleichermaßen einen respektvollen Umgang mit diesen Menschen auf gleicher Ebene hervor und stärkt durch das Vertrauen in ihre Kompetenzen auch ihr eigenes Selbstbewusstsein, so dass es ihnen leichter möglich ist, ihre Fähigkeiten optimal zu erkennen und einzusetzen (vgl. THEUNISSEN/PLAUTE 2002, S. 20f.).
Im Bereich der Arbeit mit Menschen mit geistiger Behinderung sind zwei Bedeutungsstränge von Empowerment von besonderer Bedeutung. Diese sind erstens das Verständnis von „Empowerment als Selbstbemächtigung problembetroffener Personen“ (HERRIGER 2007, S. 9) und zweitens „Empowerment als professionelle Unterstützung von Autonomie und Selbstverwirklichung“ (ebd., S. 10).
Nach der ersten Sichtweise sind die Schwerpunkte für den Bereich des Empowerment dahingehend zu verstehen, dass Betroffene die Gestaltungskraft über die eigenen Lebensumstände erhalten oder zurückerhalten. Dies kann entweder einzelnen betroffenen Personen gelingen, die aufgrund von emotionaler Unterstützung durch Familie und Freunde oder auch in Eigenregie ihre eigenen Kompetenzen und Ressourcen erkennen und diese nutzen, um sich die Macht und Selbstbestimmung für alle Prozesse die ihr Leben betreffen selbst (zurück) zu erkämpfen. Es kann hierbei aber genauso um Prozesse der Bildung von Selbsthilfe- und Betroffenengruppen (zum Beispiel Independent-Living-Bewegung, People-First) gehen. Gemeinsam können diese Gruppen ein so großes Maß an Bedeutung und Macht erlangen, dass sie auch politisch Einfluss nehmen können. So ist es ihnen möglich, die Rahmenbedingungen zu verändern, unter denen Menschen mit geistiger Behinderung leben und sie können Gesetze und Regelungen erreichen, welche für die Arbeit für und mit Menschen mit geistiger Behinderung dahingehend wirken, dass die Betroffenen selbst das Hauptmaß an Kontrolle und Gestaltungsmacht über ihre eigenen Lebensumstände haben, sei dies im Bereich des Wohnens, der Arbeit oder der Freizeitgestaltung (vgl. ebd., S. 9).
Für Mitarbeiter, die mit Menschen mit geistiger Behinderung zusammen arbeiten, hat die Idee des Empowerment noch eine weitere Bedeutung, nämlich als Handlungsanweisung für die professionelle Unterstützung von Autonomie und Selbstgestaltungskräften der Betroffenen. In der professionellen Arbeit nach dem Empowerment-Konzept geht es also darum, Menschen mit geistiger Behinderung dabei zu unterstützen, dass sie die Gestaltungsmächte und die Selbstbestimmung über ihr eigenes Leben (zurück-) erlangen. In diesem Prozess gibt es für die Mitarbeiter verschiedene Stufen der Unterstützung. Zunächst gilt es, gemeinsam mit dem Menschen mit geistiger Behinderung seine eigenen Fähigkeiten, seine Ressourcen und Kompetenzen herauszufinden und sie ihm wenn nötig bewusst zu machen. Weiterhin müssen diese Ressourcen gezielt gefördert, unterstützt und gestärkt werden. Diese Prozesse sollten als unterstützende Begleitung angelegt sein. Es sollte nicht für den Menschen mit geistiger Behinderung gearbeitet werden, denn das Ziel von Empowerment-Prozessen ist gerade, dass der Betroffene die Autonomie über seine Lebensumstände selbst erlangen muss. Bei diesem Prozess kann ihm der Mitarbeiter allerdings mit Beratung und emotionaler Unterstützung zur Seite stehen (vgl. HERRIGER 2007, S. 10).
Um dieses Vertrauen in die Stärken der Menschen mit geistiger Behinderung auch tatsächlich in der praktischen Arbeit umsetzen zu können, muss der Mitarbeiter sich vor allem darauf einlassen und es akzeptieren, wenn der Betroffene Probleme seines Alltags auf seine ganz spezielle Art und Weise und in seiner eigenen Zeit löst. Dies kann teilweise stark von den Vorstellungen des Mitarbeiters abweichen. Empowerment fordert aber, die eigene Meinung des Mitarbeiters hinter das Vertrauen auf die Richtigkeit der Entscheidung des Menschen mit Behinderung zu stellen, denn auch Menschen mit geistiger Behinderung haben ein Recht auf eigene Entscheidungen und ein Recht darauf, eigene Fehler zu machen und aus diesen zu lernen (vgl. ebd.).
Das Prinzip der Partizipation kann als ein Grundpfeiler des Empowerment-Konzeptes verstanden werden. Partizipation wird oft mit Mitwirkung, Mitbestimmung, Teilhabe und Beteiligung übersetzt und bedeutet, dass Menschen immer ein Recht auf Mitsprache und Mitentscheidung haben, wenn sie von bestimmten Entscheidungen betroffen sind. Wichtig ist dabei, dass es nicht um ein bloßes Dabei-Sein, im Sinne von teilnehmen geht, sondern dass Partizipation als aktive Teilhabe verstanden werden muss. Es geht weiterhin um die Ausgleichung des Machtgefälles von professionellen Mitarbeitern der Behindertenhilfe und Menschen mit geistiger Behinderung selbst. Erreicht werden soll stattdessen ein partnerschaftlicher Kommunikations- und Verhandlungsprozess, bei welchem sich Betroffene und Professionelle auf gleicher Ebene begegnen (vgl. THENISSEN 2007, S. 22).
Der Begriff „Inklusion“ stammt ursprünglich aus den USA (inclusion) und wurde dort im Zusammenhang mit politischen Initiativen von Menschen mit Behinderungen und deren Angehörigen vor über 30 Jahren formuliert. Diese Aktionen und Initiativen hatten das Ziel, für alle Menschen mit Behinderung die rechtliche Gleichheit, ein Recht auf gesellschaftliche Teilhabe und die volle Anerkennung als Bürger der Gesellschaft zu erreichen. Als ein wichtiges Ergebnis dieser Aktionen wurde 1990 „The Americans with Disabilities Act“ unterzeichnet, wonach “jegliche Form von Ausgrenzung, Aussonderung oder Ausschluss in allen lebensweltlichen Systemen zu überwinden“ (THEUNISSEN 2007, S. 17) sei.
Inklusion wird meist mit „Nicht-Aussonderung“ (ebd.) oder „unmittelbare Zugehörigkeit“ (ebd.) übersetzt. Für den Bereich des Wohnens wird nach diesem Paradigma davon ausgegangen, dass alle Personen, egal ob sie eine Behinderung haben oder nicht, das Recht haben, vollständig in ihre jeweiligen Gemeinden eingeschlossen zu werden. Menschen mit geistiger Behinderung sollen zum Beispiel das Recht haben, in einem Zuhause zu leben. Sie sollen die größtmögliche Kontrolle über ihr eigenes Leben haben und normale erwachsene Beziehungen führen können, von Freundschaften bis hin zu Partnerschaften. Sie sollen weiterhin die Möglichkeit haben, eine bedeutungsvolle Arbeit zu wählen und für diese angemessen bezahlt zu werden. Außerdem sollen alle Unterstützungs- und Dienstleistungen, welche Menschen mit geistiger Behinderung in Anspruch nehmen müssen, um diesen Lebensstandard zu erreichen, in ihren Gemeinden angeboten werden. Zusammenfassend kann man also sagen, dass nach dem Konzept der Inklusion jedem Menschen eine volle und uneingeschränkte gesellschaftliche Teilhabe zugesprochen wird, unabhängig davon, ob er eine Behinderung hat oder nicht. Konkret bedeutet das für die Umsetzung von Inklusion im Bereich des Wohnens von Menschen mit geistiger Behinderung, dass den Betroffenen Wohnungen bereitgestellt werden sollen, die ihnen gehören oder die sie mieten können. Um ein Leben in der eigenen Wohnung auch für Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf zu ermöglichen ist es zudem notwendig, dass diesen Menschen vor Ort, also in ihren Wohnungen und Gemeinden Assistenten zur Verfügung stehen, die nach ihrem individuellen Hilfebedarf eingesetzt werden (vgl. THEUNISSEN 2007, S. 19).
Entscheidend für die Idee der Inklusion ist, dass es hierbei um die konkrete Umgestaltung der Umwelt der Menschen mit Behinderungen geht, damit sie für alle Bürger mit und ohne Behinderung barrierefrei zugänglich ist und ein gemeinschaftliches Leben ermöglicht. Inklusion darf hierbei nicht falsch verstanden werden, so wie es oft bei der Umsetzung der Ideen von Normalisierung oder Integration der Fall war. Es geht weder um die Anpassung von Menschen mit geistiger Behinderung an die normalen Lebensumstände in der Gesellschaft, noch darum, die Menschen einfach in der Gesellschaft wohnen zu lassen, ohne dass sie wirklich an gesellschaftlichen Prozessen teilhaben und mitwirken können. Dies ist ganz besonders wichtig, weil es nur auf diesem Weg auch möglich sein kann, Menschen mit hohem Unterstützungsbedarf ein selbstbestimmtes und normales Leben innerhalb ihrer Gemeinden zu ermöglichen. Wenn es bei der Bereitstellung von gemeindenahen Wohnformen nicht mehr danach geht, wer in der bestehenden Gesellschaft eigenständig leben kann, sondern darum, die Gesellschaft so zu verändern, dass es jedem möglich ist, ein selbstbestimmtes Leben zu führen, dann erst sind die Ideen der Inklusion richtig und konsequent umgesetzt (vgl. ebd., S. 20).
3. Die Neugestaltung des Wohnens für Menschen mit geistiger Behinderung
Im folgenden Kapitel sollen die aktuellen Möglichkeiten des Wohnens näher betrachtet werden, die für Menschen mit Behinderungen zur Verfügung stehen. Dabei wird der Schwerpunkt der Betrachtung auf den spezifischen Wohnbedürfnissen und Wohnwünschen der Menschen mit Behinderungen liegen und auf der Abwägung, ob diese Wünsche und Bedürfnisse durch die verfügbaren Wohn- und Unterstützungsformen erfüllt werden.
3.1 Wohnwünsche und –bedürfnisse
Zunächst werde ich also die generelle Funktion des Wohnens und die damit verbundenen menschlichen Wohnbedürfnisse darstellen und erläutern, wobei ich auch auf das Konzept der Lebensqualität als Zielkategorie des Wohnens eingehen werde. Weiterhin werde ich anhand von 2 Studien aus Deutschland und den Niederlanden konkrete Wohnwünsche von Menschen mit geistiger Behinderung aufzeigen.
Das Wohnen hat für alle Menschen, egal ob mit oder ohne Behinderung eine herausragende Bedeutung. Wie wir wohnen hat großen Einfluss auf unser Wohlbefinden und darauf, welche Qualität wir unserem aktuellen Lebensstandard beimessen. Die Wohnung wird von den meisten Menschen als der einzige ganz private Raum angesehen, in dem man sich vor den sozialen Anforderungen der Gesellschaft zurückziehen kann und somit völlig frei entscheiden und gestalten kann. Daher hat der Wohnraum auch eine besondere Bedeutung für die Entwicklung von Selbstbewusstsein und Identität des Einzelnen (vgl. RAUSCHER 2005, S. 145).
3.1.1 Wohnbedürfnisse – Die Funktion des Wohnens
Menschen mit Behinderungen haben, genau wie Menschen ohne Behinderungen, verschiedene Grundbedürfnisse, die erfüllt sein müssen, um ein gutes und ausgefülltes Leben zu führen. In der Literatur werden diese Grundbedürfnisse meist dreigeteilt in Biologisch-physiologische Bedürfnisse (wie zum Beispiel das Bedürfnis nach Nahrung, Schlaf, körperlicher Unversehrtheit und Sicherheit), Soziale Bedürfnisse (das Bedürfnis nach Kommunikation, sowie nach Zugehörigkeit und sozialer Anerkennung) und Psychische Bedürfnisse (nach Selbstverwirklichung und Selbstdarstellung). Nach MASLOW (1978) stehen diese Bedürfnisse in einer bestimmten Rangfolge, die er als Bedürfnispyramide bezeichnet. Danach müssen zuerst die physiologischen und elementarsten Bedürfnisse erfüllt sein, bevor der Mensch sich zur Erfüllung der höheren Bedürfnisse (soziale und psychische) hinwenden kann (vgl. WEINWURM-KRAUSE 1999(a), S. 20ff.).
Diese Grundbedürfnisse betreffen alle Lebensbereiche des Menschen, so auch das Wohnen. Nach BOLLNOW (1984, S. 123) ist „das Wohnen eine Grundverfassung des menschlichen Lebens, die erst langsam in ihrer vollen Bedeutung erkannt wird“ (ebd., zit. n. THESING 1998, S. 31). Um Zufriedenheit im Bezug auf die eigene Wohnsituation zu erreichen, müssen die verschiedenen Funktionen, die das Wohnen seit Beginn der Menschheitsgeschichte einnimmt erfüllt sein.
MASLOWS Bedürfnishierarchie folgend ist es die erste Funktion des Wohnens, dass die Wohnung einen Raum für Geborgenheit, Schutz und Sicherheit bietet. Die eigene Wohnung bietet nicht nur Schutz vor Kälte, Hitze und sonstigen schädigenden äußeren Einflüssen, sondern sie ist auch ein sicherer Ort, um zu schlafen, zu essen oder Kinder großzuziehen. Es steht jedem Menschen frei, die eigene Wohnung zu verlassen und zu ihr zurückzukehren, wann immer er möchte. Die Wohnung bietet eine Art sicherer Basis, in welche man sich jederzeit zurückziehen kann und in der verlässlich alles so wieder vorgefunden wird, wie man es verlassen hat. Dieses Gefühl von Sicherheit und Halt ist eine wichtige Voraussetzung, um Selbstständigkeit entwickeln zu können, was besonders für Menschen mit geistiger Behinderung oftmals nicht einfach ist. Umso wichtiger ist es für diesen Personenkreis, dass sie einen eigenen Wohnbereich haben, den sie verschließen können und in dem sie sich absolut sicher vor allen äußeren Einflüssen fühlen können. Wie wichtig dieser geschützte Raum des Wohnens in unserer Gesellschaft ist, zeigt sich im Artikel dreizehn des Grundgesetzes, welcher die Unverletzlichkeit der Wohnung als Grundrecht schützt (vgl. THESING 1998, S. 35).
Als zweite Funktion bietet die Wohnung Beständigkeit und Vertrautheit. Eine Wohnung gilt üblicherweise als wohnlich, wenn sich deren Bewohner mit Dingen umgeben können, die ihnen vertraut sind und welche sie mögen. Dies können zum Beispiel Fotos, Bücher, die Lieblingsmusik oder persönliche Erinnerungsstücke sein. Diese Dinge bilden für die Bewohner eine Verbindung zur ihrem gegenwärtigen Leben und/oder zu ihrer Vergangenheit. Sie sind Teil der persönlichen Lebensgeschichte, sie vermitteln ihnen Konstanz und Identität. Durch das Einbringen von vertrauten Gegenständen in den eigenen Wohnbereich, macht man sich diesen Bereich gleichermaßen vertraut und zu Eigen. Auch bestimmte Personen, mit denen man zusammenlebt können diese Funktion erfüllen. Daher ist es auch für das psychische Wohlbefinden eines jeden Menschen nicht förderlich, wenn er seinen Wohnort häufig wechseln muss oder wenn die Bezugspersonen (dies können sowohl Mitbewohner, als auch Betreuer sein), mit denen er zusammen lebt sich oft ändern. Die Konstanz der räumlichen Umgebung und der Beziehungen vermittelt dem Menschen ein Gefühl von Zugehörigkeit und von Heimat. Bei Menschen mit geistiger Behinderung, die aus ihrem gewohnten Wohnumfeld in ein Heim oder eine andere Wohngruppe umziehen müssen, kann es oft hilfreich sein, wenn sie an der Gestaltung dieser neuen Wohnung oder des neuen Zimmers aktiv beteiligt sind, wenn sie also eigene Möbel oder persönliche Gegenstände mit in den Wohnraum hineinbringen können (vgl. ebd., S. 37).
Die eigene Wohnung dient auch zur Erfüllung der sozialen Bedürfnisse nach Kommunikation und Zusammenleben mit anderen Menschen. Nach BOLLNOW (1984, S. 153) ist Wohnen „nur als Gemeinschaft möglich, und das wahre Wohnen verlangt die Familie“ (zit. n. THESING 1998, S. 40). Die große Anzahl an Singlehaushalten in unserer heutigen Gesellschaft belegt zwar, dass Wohnen durchaus auch alleine möglich ist, aber der Grundgedanke, den BOLLNOW zum Ausdruck bringen wollte ist dennoch aktuell – Menschen sind von Natur aus keine Einzelwesen, sondern soziale Wesen, die eine Gemeinschaft nötig haben, in der sie leben können. Das Bedürfnis der Menschen nach sozialen Kontakten und nach Kommunikation in ihrem Wohnumfeld ist ebenso wichtig wie die Möglichkeit, sich gegen die Außenwelt zu schützen und abzuschirmen. Das Zusammenwohnen mit geliebten und vertrauten Menschen, zum Beispiel mit dem Lebenspartner oder mit eigenen Kindern, gemeinsame Mahlzeiten und Gespräche in der Wohngemeinschaft strukturieren und bereichern für viele Menschen ihren Tagesablauf und ihr Leben (vgl. ebd.).
Obwohl das Bedürfnis nach Schutz und Privatsphäre auf den ersten Blick dem Bedürfnis nach Kommunikation und Gemeinschaft zu widersprechen scheint, sind dennoch beide für den Menschen von großer Bedeutung und müssen miteinander vereint und gegeneinander ausgeglichen werden, wenn der Mensch mit seiner Wohnsituation zufrieden sein soll. Ein zu stark ausgeprägtes Schutzbedürfnis kann dazu führen, dass man sich von seiner Umgebung absondert und dadurch vereinsamt (vgl. THESING 1998, S. 40; WEINWURM-KRAUSE 1999(a), S. 18). Wohnbereiche sollten also nach Möglichkeit so geschaffen sein, dass sie sowohl Zonen zur Sicherheit und Abgrenzung nach außen ermöglichen (zum Beispiel ein privates Schlafzimmer und Badezimmer), als auch Bereiche, in denen Gemeinschaft und Kommunikation mit Mitbewohnern ermöglicht wird (gemeinsames Esszimmer, Küche, Wohnzimmer) und auch Bereiche, in denen man Kontakt zu seiner Umwelt aufnehmen und pflegen kann (zum Beispiel im Hausflur oder Garten) (vgl. THESNIG 1998, S. 41).
Als vierte Funktion der Wohnung lässt sich die Möglichkeit zur Selbstverwirklichung und zur Selbstverfügung anführen. Im Gegensatz zu den meisten anderen Lebensbereichen, wie der Arbeit oder als Mitglied der Gesellschaft, ist die eigene Wohnung oft der einzige Bereich, über den man frei verfügen und den man ganz nach den eigenen Wünschen gestalten kann. Die eigene Wohnung oder das eigene Haus vermittelt dem Menschen das Gefühl von Unabhängigkeit und der Möglichkeit, etwas Persönliches und Eigenes hervorzubringen. Dort ist man frei von sozialen Kontrollen und Normen und kann allein das tun, was man selbst will. Den meisten Menschen sind aber in diesem Bedürfnis nach Gestaltung des Lebensraums und damit nach Selbstentfaltung und Selbstdarstellung ziemlich enge Grenzen gesetzt, zum Beispiel durch ihren finanziellen Spielraum. Umso mehr ist dies bei Menschen mit Behinderungen der Fall, die in Heimen leben und dort oft nicht viel an ihrem Wohnraum verändern und gestalten dürfen. Weiterhin gibt es besonders für Menschen die in Heimen leben auch viele äußere Beschränkungen für die Selbstverwirklichung durch Gestaltung des Wohnraumes, zum Beispiel durch Architektur und Mietverträge.[1]
Besonders radikal werden Menschen in ihrer Möglichkeit zur Selbstverwirklichung eingeschränkt, wenn sie sich ihren einigen Wohnraum mit einer oder mehreren anderen Personen teilen müssen, wie dies in vielen Einrichtungen für Menschen mit Behinderungen leider immer noch der Fall ist. Ohne diese Art von Selbstverwirklichung ist eine wirkliche Entspannung und Erholung nicht möglich, wie sie die eigene Wohnung oder das eigene Haus bieten sollte und welche ausgesprochen wichtig für das psychische Wohlbefinden ist. Wenn Menschen nicht mehr über ihren Lebensraum und damit über ihre Lebensumstände verfügen können, verfallen sie häufig in Apathie, Hilflosigkeit und nehmen keine Verantwortung mehr für sich oder andere wahr (vgl. THESNIG 1998, S. 39).
Eng verbunden mit der Funktion der Wohnung als Raum zur Selbstverwirklichung ist auch die der Selbstdarstellung und der Demonstration von sozialem Status. Die eigene Wohnung fungiert für viele Menschen als eine Art „Statussymbol“ (THESING 1998, S. 42). Indem man seine Wohnung so einrichtet und gestaltet, wie es einem gefällt, zeigt man damit seiner Umgebung, seinen Freunden und seiner Familie, wie man sich selbst sieht, wie man gern von anderen gesehen werden möchte und worauf man persönlich Wert legt. In den „Wohnleitbildern“ (ebd.), nach denen wir unsere Wohnungen einrichten, kann man deutlich unsere Menschenbilder ablesen und man kann oftmals auch erkennen, aus welcher sozialen Schicht jemand kommt oder zu welcher er gehört. Daher ist es auch besonders wichtig, wie Wohnräume für Menschen mit Behinderungen gestaltet und bereitgestellt werden, denn anhand der Wohnleitbilder, die diesen Wohnmöglichkeiten zugrunde liegen, wird der Gesellschaft gezeigt, welcher Status Menschen mit Behinderungen in unserer Gesellschaft zugesprochen wird – werden sie hinter Mauern und verschlossenen Türen von der Gemeinde ferngehalten oder durch kleine Wohnformen, die sich von den Wohnungen von Menschen ohne Behinderungen nicht unterscheiden, als gleichwertige Mitglieder der Gesellschaft und ihrer Gemeinde ausgezeichnet (vgl. ebd., S. 43).
3.1.2 Lebensqualität als Zielkategorie
Die eigene Wohnung und ein dazugehöriges Wohnumfeld sind gute Ausgangspunkte für soziale Kontakte und Partizipation. Gleichzeitig bietet die Wohnung aber auch Raum für Privatsphäre und die Möglichkeit, einen eigenen Lebensstil zu finden und auszugestalten. Deshalb kommt es besonders in der Konzeption von Wohnräumen für Menschen mit Behinderung darauf an, dass in diesen Wohnungen oder Wohngruppen dem individuellen Unterstützungsbedarf entsprochen werden kann und dass sie gleichzeitig dem Bewohner ein subjektives Wohlbefinden in seinem Wohnen ermöglichen. Das Ziel von neuen Wohnformen muss es sein, Menschen mit geistiger Behinderung ein eigenes Leben in der Gemeinde zu ermöglichen, in dem sie ihre eigenen Vorstellungen und Wünsche für ein ‘gutes’ Leben realisieren können (vgl. WANSING 2005, S. 143).
Die verschiedenen Prinzipien und Paradigmen in der Behindertenarbeit, wie zum Beispiel Normalisierung, Selbstbestimmung und Integration haben dieses Ziel immer wieder von neuen Seiten beleuchtet und versucht, es in handlungsanleitende Formeln zu übersetzen. Im wissenschaftlichen und politischen Gebrauch dieser Paradigmen kommt es aber leider oftmals dazu, dass deren normative Gehalte, ihre Ziele und Mittel, sowie die erwünschte Wirkung neu definiert und kontrovers diskutiert werden. Dabei werden fachliche Begriffe zu häufig oder auch falsch benutzt, dass sie irgendwann kaum noch inhaltliche Bedeutung haben, sondern nur noch als Schlagworte zur Rechtfertigung von neuen Programmen oder Reformen benutzt werden (vgl. BECK 1998, S. 352).
Um sinnvoll in der Arbeit für und mit Menschen mit geistiger Behinderung angewandt zu werden, brauchen die genannten Paradigmen eine theoretische Begründung, eine praktische Umsetzung und vor allem die empirische Bewährung, dass die Wirkung der Arbeit nach diesen Prinzipien im Sinne der betroffenen Menschen mit geistiger Behinderung als gut anerkannt wird. Um diese guten Ergebnisse präzisieren zu können, bedarf es einer konkreten und überprüfbaren Zielvorstellung. Aus diesem Bedürfnis heraus hat sich in den achtziger Jahren der Begriff der Lebensqualität als Zielkategorie für die Arbeit nach den Prinzipien der Integration und Normalisierung sowohl in den USA, als auch in Deutschland herausgebildet (vgl. SCHWARTE/OBERSTE-UFER 1995, S. 244).
Das Konzept der Lebensqualität ist inzwischen besonders in den USA zum anerkannten Ziel von Veränderungsprozessen im System der Arbeit mit Menschen mit geistiger Behinderung geworden. Es hat den Vorteil, dass es als Zielkategorie für jeden leicht nachvollziehbar ist, denn jeder möchte gern so viel Lebensqualität wie möglich für sich selbst erreichen. Die Zielperspektive der Lebensqualität betont eine neue Denkweise, in welcher unter anderem die personenzentrierte Planung, das Unterstützer-Modell und Methoden der Qualitätssicherung betont werden. In Amerika hat dieser „new way of thinking“ (SCHALOCK 2004, S. 13) bereits zu guten Ergebnissen geführt:
- Dienstleistungsanbieter organisieren ihre Angebote um das Individuum herum, statt die Personen in vorgegebene Programme zu pressen.
- Sowohl Konsumenten als auch Anbieter von Dienstleistungen bevorzugen das Paradigma der Unterstützung.
- Zur Verbesserung der organisatorischen Effizienz von Unterstützungsleistungen wird der Fokus auf die individuell erwünschten Ergebnisse gelegt.
- Für Einrichtungen der Behindertenhilfe werden Managementarten bevorzugt, deren Fokus auf kontinuierlicher Qualitätsverbesserung liegt (vgl. SCHALOCK 2004, S. 13).
Für die praktische Arbeit nach dem Konzept der Zielkategorie Lebensperspektive gibt es fünf zentrale Prinzipien, nach denen sich die Arbeit richten sollte.
Zum ersten stimmt man darin überein, dass sich Lebensqualität für Menschen mit Behinderungen grundsätzlich aus den gleichen Faktoren und Beziehungen zusammensetzt, wie für Menschen ohne Behinderung.
Zweitens gilt Lebensqualität dann als erreicht, wenn die Bedürfnisse einer Person getroffen sind und wenn die Person die Möglichkeit hat, in allen wichtigen Lebensbereichen ihr Leben zu genießen.
Weiterhin hat Lebensqualität subjektive und objektive Seiten, aber es ist vorrangig die Sicht der betroffenen Person, welche die erlebte Lebensqualität widerspiegelt.
An vierter Stelle steht, dass Lebensqualität auf individuellen Bedürfnissen, Entscheidungen und auf Kontrolle basiert.
Zuletzt ist wichtig, dass Lebensqualität ein multidimensionales Konstrukt ist, welches durch persönliche und gesellschaftliche Faktoren beeinflusst wird, wie zum Beispiel intime Beziehungen, das Familienleben, Freundschaften, die Arbeit, Nachbarschaften, der Wohnort, die Wohnlage, die Art der Ausbildung, die eigene Gesundheit, der eigene Lebensstandard und der Status des eigenen Landes.
Alle diese Aspekte gilt es zu beachten, wenn man in der Arbeit mit Menschen mit geistiger Behinderung auf das Ziel von Lebensqualität für die betroffenen Menschen hinarbeiten will (vgl. ebd.).
Nach aktuellen Forschungen kann man acht zentrale Bereiche unterscheiden, in denen sich die Lebensqualität einer Person widerspiegelt. Diese Bereiche müssen sowohl in der Planung von Wohn- und Unterstützungsangeboten für Menschen mit geistiger Behinderung berücksichtigt werden, als auch in der Umsetzung und Qualitätskontrolle dieser Angebote. Der erste Bereich in dem sich Lebensqualität widerspiegelt ist das psychische Wohlbefinden einer Person. Indikatoren hierfür können zum Beispiel die körperliche Gesundheit oder Aktivitäten des täglichen Lebens sein. An zweiter Stelle steht das emotionale Wohlbefinden, welches sich in allgemeiner Zufriedenheit, einem positiven Selbstbewusstsein und wenig Stress ausdrückt. Weiterhin sind interpersonale Beziehungen, die sich durch Interaktion und Unterstützung aus dem persönlichen Umfeld ausdrücken, und die soziale Inklusion wichtig. Diese zeigt sich zum Beispiel durch die Integration in die Gemeinschaft und Unterstützung aus dem sozialen Umfeld einer Person. Ein nächster Bereich ist die persönliche Entwicklung, die eine Person zum Beispiel während einer Ausbildung durchmacht oder beim Erlernen von persönlichen Kompetenzen. Weiterhin ist auch ein materielles Wohlbefinden, zum Beispiel in Form von vorhandener Erwerbsarbeit und einem guten finanziellen Status von großer Bedeutung für die Lebensqualität. Die Selbstbestimmung eines Menschen über sein eigenes Leben ist ein weiterer entscheidender Aspekt im Konzept der Lebensqualität. Indikatoren für Selbstbestimmung können der Grad an persönlicher Kontrolle sein, die jemand über seine Lebensumstände hat, sowie das Vorhandensein von Zielen und persönlichen Wertvorstellungen. Schließlich ist es für eine hohe Lebensqualität unverzichtbar, dass die betroffene Person über Menschen- und Bürgerrechte verfügt und diese auch geltend machen kann. In diesem Konzept werden sowohl die objektiven (materielle und psychisches Wohlbefinden), als auch die subjektiven (Emotionales Wohlbefinden, Selbstbestimmung) Indikatoren für die Bestimmung von Lebensqualität berücksichtigt (vgl. SCHALOCK 2004, S. 14).
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[1] zu neuen Möglichkeiten des Bauens, besonders mit Blick auf Wohnmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen; siehe: WOLF, P.: Bauen und Bauten für geistig Behinderte 2003
- Citar trabajo
- Diplom Pädagogin Mirjam Günther (Autor), 2007, Gemeindenahes Wohnen für Menschen mit geistiger Behinderung, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/87924
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