Seit 1994 enthält das Grundgesetz (GG) in Art. 20a GG eine besondere Pflicht zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung“. Eine Vielzahl von Umweltschutzgesetzen auf Bundes- und Landesebene (und in den Kommunen) sorgt für die Erreichung dieses Hauptziels. Auf Bundesebene stellt das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ein umfassendes Regelungswerk dar, mit dem die Umweltbelastung durch Müll reduziert werden soll. Konkretisiert und ergänzt wird dieses Gesetz durch mehrere Verordnungen, u.a. durch die Verpackungsverordnung.
Dennoch zeigte sich seit 1997, dass die Erreichung der Ziele der Verpackungssverordnung nicht gelingen würde, so dass der Gesetzgeber seit 2000 an einer Novelle der Verordnung arbeitete. „Parkanlagen, Grünflächen, zentrale Plätze, zuweilen sogar die idyllische Natur werden skrupellos als öffentliche Müllplätze missbraucht“, kritisiert Klaus Schmidt-Siebrecht 2002 die Situation vor Einführung einer neuen Pfandpflicht auf Einweggetränkeverpackungen in Deutschland. Damit entspricht er der Mehrheitsmeinung der Bevölkerung, die die gefühlte „Vermüllung“ mehr interessiert als technische Begriffe, wie die Mehrwegquote von Verpackungen, die Halbwertzeit von Getränkedosen oder Recyclingmöglichkeiten.
Dennoch waren es eigentlich diese „technischen Begriffe“, die zur Einführung eines Pflichtpfandes auf einige Einweggetränkeverpackungen zum 01.01.2003 führten.
Mit der Frage, ob und in welchem Umfang die gesetzten Ziele in den vergangenen fünf Jahren erreicht wurden, beschäftigt sich die folgende Arbeit.
Die vorliegende Arbeit ordnet eingangs die Verpackungsverordnung als Rechtsquelle in ihren gesetzlichen Kontext ein, bevor sie sich mit den relevanten Bestimmungen zum Pflichtpfand auf Getränkeverpackungen auseinandersetzt.
Anschließend wird die Zielerreichung des Pfandsystems untersucht, es werden alternative Steuerungsansätze diskutiert und abschließend Verbesserungen am bestehenden Pfandsystem vorgeschlagen.
Gliederung
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
A. Einführung in die Problemstellung und Problemrelevanz
1. Hintergrund und aktueller Bezug der Pfandpflicht
2. Aufbau der Arbeit
B. Grundlagen des Pflichtpfandes auf Einweggetränkeverpackungen
1. Die relevanten Richtlinien der EG
2. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz als Maxime
3. Die deutsche Verpackungsverordnung als rechtlicher Rahmen
3.1. Allgemeine Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen (§ 6)
3.2. Pfanderhebungspflichten auf Einweggetränkeverpackungen (§ 8 I)
3.3. Beschränkungen der Pfanderhebungspflichten auf Einweggetränkeverpackungen (§ 8 II)
3.4. Besondere Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen und Pfandclearing
3.5. Einwegpfand-Phasen der Verpackungsverordnung
3.6. Sanktionen der Verpackungsverordnung (§ 15)
4. Exkurs zum Mehrwegpfand
5. Zulässigkeit der Verpackungsverordnung
5.1. Freiheit der Berufswahl nach Art. 12 I GG
5.2. Relatives Gleichheitsgebot nach Art. 3 I GG
5.3. Konformität mit Europarecht
6. Die Mehrwegquote als Auslöser der Einführung des Pflichtpfandes
C. Folgen und Zielerreichung durch das Einwegpfand
1. Ökonomische Folgen der Pflichtbepfandung
2. Zielerreichung der Zwangsbepfandung
2.1. Reduzierung Anteil Einweggetränkeverpackungen
2.2. Steigerung Recyclingquote und Verringerung Müllmenge
2.3. Reduzierung Littering
3. Kritik am aktuellen Pfandsystem und Zwischenfazit
D. Möglichkeit der Optimierung des Einwegverpackungspflichtpfands
1. Betrachtung weiterer potentieller Steuerungsansätze
1.1. Allgemeines Pflichtpfand auf Einweggetränkeverpackungen
1.2. Erweiterung des Pflichtpfands auf Mehrweggetränkeverpackungen
1.3. Zusätzliche Abgabe auf Einwegverpackungen
2. Verbesserungsvorschläge zur Erreichung der Ziele der VerpackV
E. Zusammenfassung und Ausblick
Quellen- und Literaturverzeichnis
Gesetzesverzeichnis
Gerichtsentscheidungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Die Drei-Teilung des deutschen Getränkepfands
Abbildung 2: Mehrphasenpfand bei Einwegverpackungen
Abbildung 3: Mehrphasenpfand bei Mehrwegverpackungen
Abbildung 5: Brutto- und Nettopreis eines Getränks
Abbildung 6: Anzahl möglicher Flaschenbefüllungen
Abbildung 7: Sinkende Mehrwegquote im Wassermarkt trotz Einwegpfand
Abbildung 8: Recycling oder Downcycling?
Abbildung 9: Mehrbelastung durch Verpackungsabgabe je Flaschenfüllung
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Einweggetränkeverpackungen mit Pflichtpfand
Tabelle 2: Einweggetränkeverpackungen ohne Pflichtpfand
Tabelle 3: Pfand-Phasen der Verpackungsverordnung
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
A. Einführung in die Problemstellung und Problemrelevanz
1. Hintergrund und aktueller Bezug der Pfandpflicht
Seit 1994 enthält das Grundgesetz (GG) in Art. 20a GG eine besondere Pflicht zum Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen. „Der Staat schützt auch in Verantwortung für die künftigen Generationen die natürlichen Lebensgrundlagen und die Tiere im Rahmen der verfassungsmäßigen Ordnung durch die Gesetzgebung und nach Maßgabe von Gesetz und Recht durch die vollziehende Gewalt und die Rechtssprechung“.[1] Eine Vielzahl von Umweltschutzgesetzen auf Bundes- und Landesebene (und in den Kommunen) sorgt für die Erreichung dieses Hauptziels. Auf Bundesebene stellt das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) ein umfassendes Regelungswerk dar, mit dem die Umweltbelastung durch Müll reduziert werden soll. Konkretisiert und ergänzt wird dieses Gesetz durch mehrere Verordnungen, u.a. durch die Verpackungsverordnung.
Dennoch zeigte sich seit 1997, dass die Erreichung der Ziele der Verpackungssverordnung nicht gelingen würde, so dass der Gesetzgeber seit 2000 an einer Novelle der Verordnung arbeitete. „Parkanlagen, Grünflächen, zentrale Plätze, zuweilen sogar die idyllische Natur werden skrupellos als öffentliche Müllplätze missbraucht“, kritisiert Klaus Schmidt-Siebrecht 2002 die Situation vor Einführung einer neuen Pfandpflicht auf Einweggetränkeverpackungen in Deutschland.[2] Damit entspricht er der Mehrheitsmeinung der Bevölkerung, die die gefühlte „Vermüllung“ mehr interessiert als technische Begriffe, wie die Mehrwegquote von Verpackungen, die Halbwertzeit von Getränkedosen oder Recyclingmöglichkeiten.[3]
Dennoch waren es eigentlich diese „technischen Begriffe“, die zur Einführung eines Pflichtpfandes auf einige Einweggetränkeverpackungen zum 01.01.2003 führten.
Mit der Frage, ob und in welchem Umfang die gesetzten Ziele in den vergangenen fünf Jahren erreicht wurden, beschäftigt sich die folgende Arbeit.
2. Aufbau der Arbeit
Die vorliegende Arbeit ordnet eingangs die Verpackungsverordnung als Rechtsquelle in ihren gesetzlichen Kontext ein, bevor sie sich mit den relevanten Bestimmungen zum Pflichtpfand auf Getränkeverpackungen auseinandersetzt.
Anschließend wird die Zielerreichung des Pfandsystems untersucht, es werden alternative Steuerungsansätze diskutiert und abschließend Verbesserungen am bestehenden Pfandsystem vorgeschlagen.
B. Grundlagen des Pflichtpfandes auf Einweggetränkeverpackungen
Das deutsche Getränkeverpackungspfandsystem lässt sich in drei Teile unterteilen: das Mehrwegpfand, das Einwegpfand und die Pfandfreiheit.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Die Drei-Teilung des deutschen Getränkepfands
Quelle: Eigene Abbildung.
Das Mehrwegpfand auf Flaschen hat eine lange Tradition in Deutschland und ging auf eine Initiative der Wirtschaft zurück, die ihre Flaschen und Kästen auf dem Weg von der Herstellung zum Verbraucher und wieder zurück vor Verlust schützen wollte.[4] Es umfasst heute Pfand auf Mehrwegglas- und Mehrwegplastikflaschen.[5]
Sämtliche Einwegverpackungen hingegen wurden jahrzehntelang nicht bepfandet, was sich 2003 änderte. Seitdem muss zwischen ökologisch nachteiligen und ökologisch vorteilhaften Einwegverpackungen unterschieden werden.
Bei ökologisch nachteiligen Einwegverpackungen bestimmt sich die jeweilige Pfandpflicht nach dem Packungsinhalt.
Als ökologisch vorteilhafte Einwegverpackungsarten gelten Kartonverpackungen, Polyethylen-Schlauchbeutel und Folien-Standbodenbeutel.[6] Diese werden grundsätzlich (unabhängig vom jeweiligen Inhalt) gemäß § 6 III VerpackV über ein Duales System zurückgenommen und entsorgt. Lediglich wenn diese Form der Entsorgung nicht funktioniert, unterliegen diese Verpackungen der Pfandpflicht.[7]
Doch auch bei Glasflaschen, die grundsätzlich mehrfach genutzt werden könnten, gibt es Unterschiede je nach Getränkeart. So sind Bierflaschen Pfandartikel des Mehrwegpfands, Weinflaschen hingegen unterliegen keinem Pfand.
Auch wenn das Pfandsystem auf eine rechtliche Norm auf Bundesebene zurückgeht, so liegen ihr drei zentrale Richtlinien der EG zugrunde, die im Rahmen einer sinnvollen Gesamtwürdigung mit zu betrachten sind.
1. Die relevanten Richtlinien der EG
Wie auch das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland enthält auch der Vertrag über die Europäische Gemeinschaft (EGV) grundsätzliche Bestimmungen über umweltpolitische Ziele der Gemeinschaft und erlaubt daher der EG auch auf diesem Gebiet tätig zu werden.[8] Zur Erreichung dieser Ziele haben das Europäische Parlament und der Rat mehrere Richtlinien[9] erlassen.
1975 beschloss die EG (damals noch die EWG[10]) mit der Richtlinie 75/442/EWG eine grundsätzliche Verpflichtung der Mitgliedsstaaten Verpackungsabfall zu vermeiden und die Wiederverwertung von Verpackungen zu fördern.[11]
Die Richtlinie 94/62/EG über Verpackungen und Verpackungsabfälle vom 20.12.1994 zielt auf die Harmonisierung der mitgliedsstaatlichen Bestimmungen bezüglich Verpackungen und Verpackungsabfällen, damit in der gesamten Europäischen Union (EU) die Umweltschutzziele ohne Wettbewerbsverzerrungen oder Handelsbeschränkungen erreicht werden.[12] Zwar stellt die Richtlinie fest: „Die beste Art, Verpackungsabfall zu vermeiden, ist die Verringerung der Gesamtmenge an Verpackungen“, überlässt aber dabei die Maßnahmen, wie z.B. Art und Ausgestaltung der Wiederverwendungssysteme den Mitgliedsstaaten.[13] „Erste Priorität ist die Vermeidung von Verpackungsabfall“, beschreibt Art. 1 II RL 94/62/EG das Hauptanliegen. Artikel 7 der Richtlinie geht weiter und fordert die Errichtung von Systemen zur Rücknahme bzw. zur Wiederverwendung von Verpackungen.[14] Ein allgemeines Verbot von bestimmten Verpackungen wird in Art. 18 RL 94/62/EG als unzulässig verworfen. Art. 2 I RL 94/62/EG bringt die Richtlinie für „alle in der Gemeinschaft in Verkehr gebrachten Verpackungen“ zur Anwendung.[15]
2. Das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz als Maxime
Grundlage des Pfandsystems ist das Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) des Bundes aus dem Jahr 1974.
- 4 KrW-/AbfG bestimmt als Hauptaufgabe die Vermeidung von Abfällen.[16] Dazu wählt das Gesetz in § 22 KrW-/AbfG eine sehr weit angelegte Produktverantwortung und verpflichtet jeden, der „Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- und verarbeitet oder vertreibt“, zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft beizutragen.[17]
Zur Erreichung der in § 22 KrW-/AbfG genannten Ziele hat die Bundesregierung auf Grundlage ihrer entsprechenden Kompetenz nach § 24 KrW-/AbfG mit Zustimmung des Bundesrates die Verpackungsverordnung (VerpackV) erlassen, die die allgemeinen Bestimmungen des Gesetzes konkretisiert und das deutsche Pfandsystem implementiert.[18]
3. Die deutsche Verpackungsverordnung als rechtlicher Rahmen
Die Erhebung des heutigen Einwegverpackungspflichtpfands erfolgt auf Grundlage der Verpackungsverordnung vom 21.08.1998 (BGBl. I S. 2379) und ihren Novellierungen.[19] Die bislang letzte (kleine) Veränderung erfolgte am 19.07.2007 (BGBl. I S. 1462).
Sie bezweckt „die Auswirkungen von Abfällen aus Verpackungen auf die Umwelt zu vermeiden oder zu verringern“, wobei der Vermeidung Priorität eingeräumt wird.[20] Außerdem hat auch die Wiederverwendung Vorrang vor der Beseitigung.[21] Damit steht die VerpackV genau unter der Maxime des KrW-/AbfG.[22] Die in § 1 KrW-/AbfG genannten Ziele sind damit auch die primäre Zielstellung der die Bestimmungen des Gesetzes konkretisierenden Verordnung.[23]
Die Ziele der gesamten VerpackV lassen sich folglich definieren als:
1. Reduktion des Anteils an Einwegverpackungen,
2. Steigerung der Recyclingquote durch Verringerung der Verpackungsabfälle und
3. Reduktion Umweltverschmutzung durch illegale Müllabladung.[24]
Eine Legaldefinition für Verpackungen, Verkaufsverpackungen und Getränkeverpackungen findet sich im Definitionskatalog des § 3 I, II VerpackV. Danach sind Verkaufsverpackungen „Verpackungen, die als eine Verkaufseinheit angeboten werden und beim Endverbraucher anfallen“.[25] Getränkeverpackungen sind „geschlossene oder überwiegend geschlossene Verpackungen für flüssige Lebensmittel […], die zum Verzehr als Getränke bestimmt sind, ausgenommen Joghurt und Kefir“.[26] Das Gesetz definiert weiterhin in § 3 II VerpackV Einwegverpackungen als Verpackungen, die nicht dazu bestimmt sind „nach Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden“.[27]
Die Verpackungsverordnung regelt in Abschnitt II die Rücknahme-, Pfanderhebungs- und Verwertungspflichten. Während durch die §§ 4 und 5 ein entsprechendes System für Transportverpackungen und Umverpackungen beschrieben wird, setzt sich § 6 mit den Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen auseinander. Ergänzt wird diese allgemeine Rücknahmeregelung in § 8 durch die Pfanderhebungspflicht auf Einweggetränkeverpackungen.
Das Pfand ist (im Hinblick auf obige Zwecksetzung der VerpackV) als ein Lenkungsinstrument zu sehen, dass der Verbesserung der Zielerreichung dient. Aus wirtschaftswissenschaftlicher Sicht kann von einer automatischen finanziellen Sanktion bei einem Abweichen vom angestrebten Ziel ausgegangen werden; das Pfand monetarisiert somit eine ideelle Zielsetzung im Rahmen der Anreiz-Beitrags-Kompatibilität.
3.1. Allgemeine Rücknahmepflichten für Verkaufsverpackungen (§ 6)
- 6 I VerpackV richtet sich an die Vertreiber von Verkaufsverpackungen und enthält eine allgemeine Pflicht, dem Endverbraucher die gebrauchte und restentleerte Verkaufsverpackung am Verkaufsort unentgeltlich abzunehmen. Die Rücknahme muss dabei nicht zwingend im Ladenlokal erfolgen, jedoch zumindest in dessen unmittelbarer Nähe. Damit können sich z.B. in einem Einkaufszentrum verschiedene Händler bei der Rücknahme zusammenschließen.[28]
Lediglich für kleinere Geschäfte mit einer Verkaufsfläche bis 200 m² beschränkt sich die Rücknahmepflicht auf die Marken, die der Vertreiber selbst in Verkehr bringt.[29]
Die zurückgenommenen Verpackungen müssen nach § 6 II VerpackV anschließend einer angemessenen Verwertung zugeführt werden.[30]
- 6 III VerpackV gewährt hiervon Ausnahmen, wenn sich Hersteller und Vertreiber an einem System beteiligen, das eine flächendeckende regelmäßige Abholung der Verpackungsabfälle gewährleistet. Dafür gibt es momentan drei bundesweit agierende Unternehmen: das Duale System Deutschland, die Interseroh AG und die Landbell AG.[31]
Eine Erweiterung dieser allgemeinen Bestimmungen enthält § 8 VerpackV als lex specialis für Einwegverpackungen.
3.2. Pfanderhebungspflichten auf Einweggetränkeverpackungen (§ 8 I)
Die Pfanderhebung auf nicht ökologisch vorteilhafte Einweggetränkeverpackungen zwischen 0,1 und 3 Litern Füllvolumen ist in § 8 I VerpackV als handelsstufenübergreifendes System geregelt.[32] Dadurch ist bereits derjenige, der das Getränk erstmals in den Verkehr bringt (i.d.R. der Getränkeabfüller oder der Importeur), zur Erhebung eines Pfandes in Höhe von 0,25 EUR verpflichtet. Dieser Pfand wird dann in jeder Handelsstufe weiter übertragen (Mehrphasenpfand).[33]
Wie bereits in Kapitel B. gezeigt, unterliegen nur bestimmte ökologisch unvorteilhafte Getränkeverpackungen der Pfandpflicht. Diese werden jetzt in der folgenden Tabelle dargestellt:
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 1: Einweggetränkeverpackungen mit Pflichtpfand
Quelle: nach DIHK (2007), S. 9
Bei Alkopops kombiniert der Gesetzgeber die Pfandpflicht mit einer separaten Abgabe, der Alkopop-Steuer.[34]
Das gezahlte Pfand erhält der Endverbraucher bei Rückgabe der Verpackungen durch einen Händler wieder zurück.[35] Der Mengenstromnachweis bzw. die Entsorgung wird von einem externen Sachverständigen geprüft und bescheinigt.[36]
3.3. Beschränkungen der Pfanderhebungspflichten auf Einweggetränkeverpackungen (§ 8 II)
Die Bestimmungen in § 8 II VerpackV lassen auch für ökologisch nachteilige Einweggetränkeverpackungen viele Ausnahmen zu. Für die u.g. Produkte fällt kein Pfand an.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 2: Einweggetränkeverpackungen ohne Pflichtpfand
Quelle: nach DIHK (2007), S. 10.
Auch Umverpackungen und Transportverpackungen sind nicht pfandpflichtig, können jedoch im Geschäft kostenfrei zurückgegeben werden.[37]
Da die Pfandpflicht nur für in der Bundesrepublik in Verkehr gebrachte Getränke gilt, sind in Deutschland für den Export hergestellte Verpackungen ebenfalls nicht pfandpflichtig.
3.4. Besondere Rücknahmepflichten für Einweggetränkeverpackungen und Pfandclearing
Im Gegensatz zum Mehrwegpfandsystem werden beim Einwegpfand die Verpackungen nicht an die Hersteller zurücktransportiert, sondern im Normalfall nach Rücknahme und Pfanderstattung gemäß § 6 I 1, 6 und § 6 II 1 VerpackV verwertet.
Dieses Procedere sowie die dabei stattfindenden Pfand-, Produkt- und Materialbewegungen zeigt die folgende Abbildung.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Mehrphasenpfand bei Einwegverpackungen
Quelle: Eigene Abbildung.
Durch die rechnerische Weiterreichung des Pfands als Mehrwegpfand vom Getränkeproduzenten über die verschiedenen Handelsstufen (z.B. Großhandel, Einzelhandel) wird das Pfand buchungstechnisch als separater Verrechnungsposten jedem Getränk hinzugebucht.[38] Auf der letzten Stufe (Einzelhandel – Endverbraucher) enthält der Pfandaufschlag von 0,25 EUR nach § 8 I 1 2. HS VerpackV und § 10 I UStG die fällige Umsatzsteuer.[39]
Die leere Verpackung wird meist vom Einzelhandel nicht wieder an den Produzenten übergeben und stattdessen von speziell dafür beauftragten Firmen abgeholt, erfasst und anschließend der Verwertung zugeführt. Da auf dem Weg vom Produzenten zum Einzelhandel die Pfandverrechnung lediglich als zahlungsloser Verrechnungsposten erfolgte, kommt es nach der Rückgabe beim Einzelhandel einfach zum buchhalterischen Gegenrechnen (dem Löschen) der offenen Forderung (Pfandclearing).[40]
Durch dieses System folgen in der betriebswirtschaftlichen Praxis einige Sonderfälle: Da Pfandrückzahlungen klassische Betriebsausgaben sind, ist für noch offene Pfandrückzahlungen eine Rückstellung zu bilden und für verauslagte Pfandgelder die erwartete Rückerstattung als Forderung zu aktivieren. Wie immer in der Bilanzierung gilt das Saldierungsverbot. Die Umsatzsteuer kann nach einem vereinfachten Verfahren berechnet werden, indem auf den oberen Stufen die Pfandbeträge bei der unterjährigen USt-Kalkulation außen vor bleiben dürfen und erst am Jahresende durch einfache Differenzbildung der Saldo ermittelt und dann der Steuer unterworfen wird.[41] Damit reduziert sich der sonst notwendige Buchungsaufwand erheblich.
Nach der Rückgabe an den Verkäufer ist dieser für die Verwertung der Verpackung zuständig. Zwar hat er als „Selbstentsorger“ die Möglichkeit die Verwertung selbst durchzuführen, allerdings wird er diesen Vorgang sinnvollerweise nur in Zusammenarbeit mit anderen Händlern bzw. auch Herstellern durchführen. Daher werden in der Praxis meist spezialisierte Versorgungsunternehmen mit der Rücknahme und der Verwertung der Einweggetränkeverpackungen beauftragt.[42] Der jeweilige Mengenstromnachweis zeigt die zurückgegebenen Verpackungen und die Verwertung. Die VerpackV setzt als Zielvorgabe eine Verwertungsquote von 65% bis zum 31.12.2008.[43]
Die Kontrolle und Überwachung der Rückgabe und Verwertung erfolgt durch externe Sachverständige. Die Verrechnung des Pfandes erfolgt über das Pfandclearing-System, das einen Großteil der Hersteller, Abfüller, Groß- und Einzelhändler verbindet.[44] Mit dieser Aufgabe ist die DPG Deutsche Pfandsystem GmbH beauftragt, die als nicht-gewinnorientierte Gesellschaft agiert und den Rahmen für die Verrechnung der verschiedenen Unternehmen setzt. Sie wurde am 29.06.2005 vom Hauptverband des Deutschen Einzelhandels und der Bundesvereinigung der Deutschen Ernährungsindustrie mit dem Ziel gegründet, eine bundesweit einheitliche Organisation eines Rücknahmesystems für bepfandete Einweggetränkeverpackungen zu schaffen. Die Unterhaltung der GmbH obliegt ihren über 170 verschiedenen Systemteilnehmern.[45] Allerdings ist die DPG als zentraler Akteur selbst nicht in das eigentliche Clearing involviert. Ihre Aufgabe besteht nur in der Verwaltung von Kennzeichenstandards, der Stamm- und Automaten-Datenbankbereitstellung, dem Zertifizierungsmanagement sowie der Bereitstellung ihres DPG-Kennzeichens für angeschlossene Produzenten. Das Alltagsgeschäft wird von den Unternehmen untereinander geregelt.[46]
Jedes dem DPG angeschlossene Herstellungsunternehmen nutzt das DPG-Logo auf seinen Verpackungen. Unter diesem muss unmittelbar der EAN-Code abgedruckt sein, der Hersteller und Produkt bezeichnet und somit eine direkte Zuordnung der Verpackung ermöglicht. Das Logo besteht aus einer speziellen Sicherheitsfarbe, die maschinell auf ihre Echtheit überprüft werden kann. Dieses kann entweder direkt auf das Etikett gedruckt werden oder später mit einem Aufkleber nachgerüstet werden.[47]
Das DPG-System kann nur mit der maschinellen Verarbeitung durch Rückgabeautomaten effizient funktionieren.[48] Diesen Automaten kommt die zentrale Aufgabe im Pfandclearing zu: DPG-Logo erkennen, dem Kunden das Pfand erstatten, Buchung der Forderungsmeldung und Pfandabrechnung sowie Entwertung der eingeworfenen Verpackung.[49]
In der Wirtschaft konnten sich mehrere Rücknahme- und Verwertungssysteme entwickeln. Die größten Betreiber sind die INTERSEROH Pfand-System GmbH, das Duale System Deutschland, die Vfw GmbH und die C Clearing GmbH.
3.5. Einwegpfand-Phasen der Verpackungsverordnung
Seit ihrer Einführung 1991 wurde auch die Verpackungsverordnung mehrfach grundlegend verändert.
Besonders die für diese Arbeit relevanten Regelungen des Einwegverpackungspfands fanden erst ab 2003 Anwendung und wurden 2006 nochmals fundamental angepasst. Ab dem 01.05.2006 entfiel vor allem die Möglichkeit des Handels, im Rahmen so genannter „Insellösungen“ nur die Einwegverpackungen zurückzunehmen, die das jeweilige Unternehmen selbst vorher in Verkehr gebracht hatte. Diese Regelung war von den Getränkeherstellern umfassend kritisiert worden und verstieß auch gegen europäisches Gemeinschaftsrecht.[50]
Die folgende Tabelle gibt daher einen Überblick über die wichtigsten Phasen und ihre Pfand-Kriterien.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Tabelle 3: Pfand-Phasen der Verpackungsverordnung
Quelle: eigene Abbildung.
3.6. Sanktionen der Verpackungsverordnung (§ 15)
- 15 VerpackV enthält einen umfassenden Katalog von Ordnungswidrigkeiten, der sich an Hersteller, Vertreiber und Systembetreiber richtet. Mit der Reichweite dieses Katalogs und der Höhe des Ordnungswidrigkeitengeldes bis 50.000 EUR verfügt die VerpackV über ein wirksames Instrument, um für die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen zu sorgen.
Insbesondere sanktioniert § 15 Nr. 9, 10, 18 und 19 auch Verstöße gegen die Entsorgungs- und Pfandpflichten für Verpackungen.
4. Exkurs zum Mehrwegpfand
Im Gegensatz zum Einwegpfand wird das Mehrwegpfand in der Verpackungsverordnung nicht geregelt, da es auf Initiative der Mehrweggetränke-Hersteller zurückgeht und bereits lange vor Beschluss der VerpackV 1991 in Kraft war. Vorläufer dieses Pfands waren in Deutschland bereits in den 1930er Jahren bekannt.
Primäres Ziel ist demnach auch, einen tatsächlichen Rücklauf des Pfandguts vom Kunden über den Handel zu den Herstellern (und damit Wiederbefüllern) zu erreichen. Insbesondere sollen die Mehrwegflaschen aus Glas oder Plastik sowie die Getränkekästen unbeschädigt für eine erneute Befüllung zur Verfügung stehen. Für das Mehrwegpfand lässt sich der Transportweg in der folgenden Abbildung zeigen.
[...]
[1] Art. 20a GG, eingefügt am 27.10.1994.
[2] Siebrecht (2002), S. 48.
[3] Die Zustimmung von 68% - 72% der Bevölkerung zum Einwegverpackungspfand ging 2001 zum Großteil auf das Littering zurück, von dem etwa 1/4 der damaligen Menge aus Einweggetränkeverpackungen stammten. (Vgl. ECO-News (2001), Pressemitteilung vom 06.06.2001, online unter www.eco-world.de/scripts/basics/econews/basics.prg?a_no=4360.
[4] Vgl. Grosman (2004), S. 2.
[5] Auch die bestehenden PET-Mehrwegsysteme bieten gegenüber bestehenden Glas-Mehrwegsystemen aus Umweltsicht einige Vorteile, da sie ein deutlich geringeres Gewicht aufweisen. (Vgl. NABU (2008), online unter www.nabu.de/m07/m07_02/04723.html). Plastik muss daher nicht immer ökologisch schlecht sein und kann bei mehrmaliger Verwendung auch positive Folgen haben.
[6] Vgl. § 3 IV VerpackV und DIHK (2007), S. 8.
[7] Mehr zu der Unterscheidung und den Voraussetzungen in Kapitel 2.2. der vorliegenden Arbeit.
[8] Vgl. Art. 2 EGV: “Aufgabe der Gemeinschaft ist es […] ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität […] zu fördern.“ sowie Art. 174 I EGV. Durch die fehlende Kompetenz-Kompetenz kann die EG nur auf den ihr übertragenen Tätigkeitsfeldern tätig werden.
[9] Eine Richtlinie der EG bedarf grundsätzlich der Umsetzung in nationales Recht, wobei es entsprechende Umsetzungsermessensspielräume der Mitgliedstaaten gibt.
[10] Im Folgenden wird im Rahmen dieser Arbeit nicht mehr explizit zwischen EG und ihren Vorgänger–organisationen unterschieden.
[11] Vgl. Grosman (2004), S.1.
[12] Vgl. Baum / Canter / Michaelis (2000), S. 108.
[13] Präambel der Richtlinie 94/62/EG und Vgl. Art. 4, 5 RL 94/62/EG.
[14] Vgl. Art. 7 RL 94/62/EG. Dieser enthält nochmals den Verweis auf ein Verbot von Handelshemmnissen durch die Rücknahmemaßnahmen, was jedoch bereits aus den Grundfreiheiten des EGV als primäres Gemeinschaftsrecht einschlägig ist.
[15] Wie später in Kapitel B.3.3. dieser Arbeit gezeigt wird, übergeht das Pfandsystem der deutschen Verpackungsverordnung einige Verpackungsarten.
[16] § 4 I KrW-/AbfG: „Abfälle sind 1. in erster Linie zu vermeiden, insbesondere durch die Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit, 2. in zweiter Linie a) stofflich zu verwerten oder b) zur Gewinnung von Energie zu nutzen (energetische Verwertung)“.
[17] § 22 I KrW-/AbfG: „Wer Erzeugnisse entwickelt, herstellt, be- und verarbeitet oder vertreibt, trägt zur Erfüllung der Ziele der Kreislaufwirtschaft die Produktverantwortung. Zur Erfüllung der Produktverantwortung sind Erzeugnisse möglichst so zu gestalten, dass bei deren Herstellung und Gebrauch das Entstehen von Abfällen vermindert wird und die umweltverträgliche Verwertung und Beseitigung der nach deren Gebrauch entstandenen Abfälle sichergestellt ist“.
[18] Hierbei handelt es sich um eine Verordnung, also ein Gesetz der Exekutive. Die dafür gemäß Art. 80 GG erforderliche Ermächtigung stellt § 24 KrW-/AbfG dar. Daher ergibt sich ein besonders enger Bezug zu den Zielsetzungen des KrW-/AbfG.
[19] Diese VerpackV löste die vorherige vom 12.06.1991 ab. Wenn im Folgenden vereinzelt die alte VerpackV zitiert wird, wird dies durch den Zusatz „a.F.“ kenntlich gemacht.
[20] § 1 I 1 und vgl. § 1 I 1 1. HS. VerpackV, so auch Richtlinie 92/64/EG.
[21] Vgl. § 1 I 1 2. HS VerpackV.
[22] Neben diesem inhaltlichen Bezug enthält die VerpackV auch in § 2 I 1. HS einen direkten Bezug zum KrW-/AbfG.
[23] Vgl. Grosman (2002), S. 5 und BVerfG.
[24] So auch Peters / Czymmek (2002), S. 4.
[25] § 3 I 2. Punkt, Satz 1 VerpackV.
[26] § 3 II VerpackV.
[27] § 3 III VerpackV: „Mehrwegverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Verpackungen, die dazu bestimmt sind, nach Gebrauch mehrfach zum gleichen Zweck wiederverwendet zu werden. Einwegverpackungen im Sinne dieser Verordnung sind Verpackungen, die keine Mehrwegverpackungen sind“.
[28] Vgl. DIHK (2007), S. 13.
[29] Vgl. § 6 I 4 VerpackV.
[30] Vgl. hierzu die Überlegungen in Kapitel B.3.4. der vorliegenden Arbeit.
[31] Vgl. Wikipedia (2008), online unter de.wikipedia.org/wiki/Duales_System_Deutschland.
[32] § 2 IV VerpackV definiert in Form eines abschließenden Katalogs, welche Einwegverpackungen als ökologisch vorteilhaft gelten.
[33] Damit sind Mini-Packungen ausgenommen. Bei so genannten „Handelsmarken“ (Hersteller-Unternehmen = Verkaufs-Unternehmen) entsteht die Pfandpflicht direkt beim Verkauf im Einzelhandel. (Vgl. DIHK (2007), S. 7).
[34] Die Alkopopsteuer ist eine bundesgesetzlich geregelte Verbrauchsteuer, die dem regelmäßigen Alkoholkonsum junger Menschen entgegenwirken soll. Dazu werden alkoholhaltige Süßgetränke (branntweinhaltige Waren mit Zusatz von Limonaden, Zucker, Süßgetränken) mit einem Alkoholgehalt zwischen 1,2vol% und 10vol% zusätzlich besteuert, da der süße Geschmack den Alkohol überdeckt und „somit die natürliche Hemmschwelle von Kindern und Jugendlichen gegenüber Alkohol beseitigt“ wird. (Bundesministerium der Finanzen (2008): Lexikon Steuern A-Z, online unter www.bundesfinanzministerium.de/cln_03/nn_3380/DE/Steuern/ Lexikon__Steuern__A__Z/).
[35] Vgl. § 8 I 4, 5 VerpackV.
[36] Vgl. DIHK (2007), S. 7. Der Mengenstromnachweis ist der meist jährlich zu erbringende Nachweis der Pflichtenerfüllung von dualen Systemen sowie Selbstentsorgern gegenüber der für die Abfallwirtschaft zuständigen obersten Landesbehörde (bzw. der von ihr bestimmten Behörde) über die gesammelten und verwerteten Verkaufsverpackungen. Er enthält Daten über die ordnungsgemäße Sammlung, Sortierung und Verwertung von Verkaufsverpackungen und ist jeweils nach den einzelnen Materialien aufgeteilt. (Vgl. Wikipedia (2008), online unter de.wikipedia.org/wiki/Mengenstromnachweis).
[37] Vgl § 6 VerpackV.
[38] Vgl. § 8 I 3 VerpackV.
[39] § 10 I UStG: „Der Umsatz wird bei Lieferungen und sonstigen Leistungen (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1) und bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb (§ 1 Abs. 1 Nr. 5) nach dem Entgelt bemessen. Entgelt ist alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, jedoch abzüglich der Umsatzsteuer. Zum Entgelt gehört auch, was ein anderer als der Leistungsempfänger dem Unternehmer für die Leistung gewährt. Bei dem innergemeinschaftlichen Erwerb sind Verbrauchsteuern, die vom Erwerber geschuldet oder entrichtet werden, in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Bei Lieferungen und dem innergemeinschaftlichen Erwerb im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe a Satz 2 sind die Kosten für die Leistungen im Sinne des § 4 Nr. 4a Satz 1 Buchstabe b und die vom Auslagerer geschuldeten oder entrichteten Verbrauchsteuern in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen. Die Beträge, die der Unternehmer im Namen und für Rechnung eines anderen vereinnahmt und verausgabt (durchlaufende Posten), gehören nicht zum Entgelt“.
[40] Vgl. DIHK (2007), S. 14.
[41] Vgl. IHK Ulm (2008), online unter www.ulm.ihk24.de/produktmarken/recht_und_fair_play /steuerrecht/ Oekosteuer/Dosen-_und_Mehrwegpfand__steuerliche_Aspekte.jsp und DIHK (2007), S. 16 f.
[42] Vgl. DIHK (2007), S. 15.
[43] Dies entspricht damit der oberen zulässigen Grenze gemäß Art. 6 I a) Richtlinie 94/62/EG.
[44] Sonderregelungen gibt es für Kleinunternehmer (bis 200 m² Ladenfläche). Effektiv sind jedoch fast alle Unternehmen durch die Gesellschaft umfasst, da es kaum andere Möglichkeiten in der Praxis geben kann.
[45] Vgl. DPG (2008), online unter www.dpg-pfandsystem.de/servlet/PB/menu/1061152/index.html.
[46] Vgl. DIHK (2007), S. 20 f.
[47] Vgl. Wirtschaftswoche (2001), Wirtschaftswoche vom 08.02.2001, S. 58: Bis zum Gehtnichtmehr und DIHK (2007), S. 23.
[48] Im Gegensatz zu Automaten wäre eine Nutzung von Mitarbeitern für die umfangreichen notwendigen Tätigkeiten zu langsam und damit auch zu teuer.
[49] Vgl. DIHK (2007), S. 24. Für die manuelle Annahme einer Verpackung sind spezielle Prüfstifte verfügbar, die die Echtheit des Logos überprüfen können.
[50] Dazu ausführlicher im Kapitel B.4.3. der vorliegenden Arbeit.
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- Helko Ueberschär (Author), 2008, Fünf Jahre deutsches Pflichtpfand auf Einweggetränkeverpackungen, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/87797
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