Die ambulante medizinische Versorgung Deutschlands ist heftiger Kritik ausgesetzt. Unzureichende Kooperationen innerhalb der ambulanten Versorgung sowie zwischen ambulanter und stationärer Versorgung begünstigen Unwirtschaftlichkeiten beispielsweise unzureichende Geräteauslastungen, Fehl- und Überversorgungen oder Mehrfachuntersuchungen. Weiterhin zeigen sich Mängel in der Versorgungsqualität, insbesondere bei chronisch Kranken und mehrfacherkrankten Menschen. Aufgrund der Entscheidungskompetenzen beispielsweise bei der Krankenhauseinweisung ist der ambulante Bereich wesentlich für die Effizienz des deutschen Gesundheitssystems.
Medizinische Versorgungszentren zielen auf eine effiziente medizinische Versorgung ab. Die Kosten der Versorgung sollen durch Synergieeffekte gesenkt und die Qualität der Leistungen gesteigert werden. Der Gesetzgeber definiert in § 95 SGB V Medizinische Versorgungszentren als fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind. Das Konzept der Medizinischen Versorgungszentren kann unmittelbar überzeugen, da es für alle Beteiligten Vorteile mit sich bringen kann. Im Interesse einer erhöhten Effektivität der Kosten und einer optimalen Versorgung der Patienten können sich optimale Versorgungskonzepte entwickeln. Patienten wird durch Medizinische Versorgungszentren eine Versorgung aus einer Hand angeboten, so dass kurze Wege und verringerte Wartezeiten gegeben sind, Doppeluntersuchungen vermieden werden und eine höhere Patientenzufriedenheit vorliegt. Die Krankenkassen erwarten Einsparungen durch den verbesserten Austausch zwischen den einzelnen Ärzten sowie durch die Vermeidung von Mehrfachuntersuchungen, von Krankenhausaufenthalten und von Folgeerkrankungen. Die Ärzte, die für ein Medizinisches Versorgungszentrum arbeiten, können Ressourcen wie medizinische Geräteausstattungen gemeinschaftlich nutzen und flexiblere Arbeitszeitmodelle entwickeln. Die Arbeitszufriedenheit der Ärzteschaft kann durch die Verringerung von Verwaltungsaufgaben und sinnvolle Arbeitsaufteilungen verbessert und somit auch die Qualität der Leistungen in der Betreuung der Patienten gesteigert werden.
Inhalt
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Medizinische Versorgungszentren
2.1 Rechtsgrundlagen
2.2 Rechtsformen
2.3 Gründung
2.4 Zulassung
2.4.1 Zulassungsarten
2.4.2 Zulassungsverfahren
2.4.3 Anforderungen an Medizinische Versorgungszentren
2.5 Umsetzung
2.5.1 Anstellungsverhältnisse
2.5.2 Personalgestellung
2.5.3 Kooperationsformen
2.5.4 Zweigpraxen
2.5.5 Abrechnung der Leistungen
2.6 Sicht der Akteure
3 Darstellung des Medizinischen Versorgungszentrums POLIKUM Friedenau
3.1 Zielsetzungen
3.2 Entstehungsgeschichte
3.3 Versorgungskonzeption
3.4 Beteiligte Ärzte und Vertragspartner
3.5 Management und Vergütung
3.6 Kritische Analyse und zukünftige Entwicklungen
4 Fazit
Literatur
Anhang I: § 95 SGB V
Anhang II: Gegenüberstellung Charakteristika GbR und GmbH
Anhang III: Infografik Medizinische Versorgungszentren
Anhang IV: Relevante Themengebiete eines MVZ in der Übersicht
Anhang V: Geschäftsplan für ein MVZ
Anhang VI: MVZ im Überblick – 3. Quartal 2007
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Wahl der Rechtsform eines MVZ
Abbildung 2: Grundtypen eines MVZ
Abbildung 3: MVZ-Gründungen
Abbildung 4: Art der ärztlichen Berufsausübung im MVZ
Abbildung 5: Organisation eines MVZ
Abbildung 6: Hauptmotivation zur MVZ-Gründung
Abbildung 7: Angebote und Serviceleistungen im MVZ
Abbildung 8: Raumplan POLIKUM Friedenau
1 Einleitung
Die ambulante medizinische Versorgung Deutschlands ist heftiger Kritik ausgesetzt. Unzureichende Kooperationen innerhalb der ambulanten Versorgung sowie zwischen ambulanter und stationärer Versorgung begünstigen Unwirtschaftlichkeiten beispielsweise unzureichende Geräteauslastungen, Fehl- und Überversorgungen oder Mehrfachuntersuchungen.[1] Weiterhin zeigen sich Mängel in der Versorgungsqualität, insbesondere bei chronisch Kranken und mehrfacherkrankten Menschen.[2] Die Veränderung des Spektrums einer Krankheit und die demographischen Veränderungen in der Bevölkerungsstruktur geben der Behandlung chronischer Erkrankungen eine ansteigende Bedeutung.[3] Aufgrund der Entscheidungskompetenzen beispielsweise bei der Krankenhauseinweisung ist der ambulante Bereich wesentlich für die Effizienz des deutschen Gesundheitssystems.[4] Die sektoral abgeschottete Struktur kann durch eine Vernetzung und verstärkte Zusammenarbeit der Ärzte, durch einen einzelnen Arzt als Koordinator des Versorgungsprozesses und durch Instrumente eines integrierten Versorgungsmanagements vermindert werden.[5]
Medizinische Versorgungszentren zielen auf eine effiziente medizinische Versorgung ab. Die Kosten der Versorgung sollen durch Synergieeffekte gesenkt und die Qualität der Leistungen gesteigert werden.[6] Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) wurden zum 01. Januar 2004 Medizinische Versorgungszentren eingeführt. Der Gesetzgeber definiert in § 95 SGB V Medizinische Versorgungszentren als fachübergreifende ärztlich geleitete Einrichtungen, in denen Ärzte als Angestellte oder Vertragsärzte tätig sind.[7] Synergieeffekte zeigen, dass Leistungen in einer Kooperation von Ärzten wirtschaftlicher erbracht werden können oder bei gleichen Kosten die Menge der Leistungen erhöht werden kann.[8] Das Konzept der Medizinischen Versorgungszentren kann unmittelbar überzeugen, da es für alle Beteiligten Vorteile mit sich bringen kann.[9] Im Interesse einer erhöhten Effektivität der Kosten und einer optimalen Versorgung der Patienten können sich optimale Versorgungskonzepte entwickeln.[10] Patienten wird durch Medizinische Versorgungszentren eine Versorgung aus einer Hand angeboten, so dass kurze Wege und verringerte Wartezeiten gegeben sind, Doppeluntersuchungen vermieden werden und eine höhere Patientenzufriedenheit vorliegt.[11] Die Krankenkassen erwarten Einsparungen durch den verbesserten Austausch zwischen den einzelnen Ärzten sowie durch die Vermeidung von Mehrfachuntersuchungen,[12] von Krankenhausaufenthalten und von Folgeerkrankungen.[13] Die Ärzte, die für ein Medizinisches Versorgungszentrum arbeiten, können Ressourcen wie medizinische Geräteausstattungen gemeinschaftlich nutzen und flexiblere Arbeitszeitmodelle entwickeln.[14] Die Arbeitszufriedenheit der Ärzteschaft kann durch die Verringerung von Verwaltungsaufgaben[15] und sinnvolle Arbeitsaufteilungen verbessert und somit auch die Qualität der Leistungen in der Betreuung der Patienten gesteigert werden.[16]
Die Zahl Medizinischer Versorgungszentren ist im dritten Quartal 2007 auf 880[17] angestiegen und wächst weiterhin rasant.[18] Mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz hat der Gesetzgeber zum 01. Januar 2007 einige gesetzgeberische Hürden für Medizinische Versorgungszentren beseitigt und neue Gestaltungsalternativen geschaffen.[19]
"Medizinische Versorgungszentren bieten Patientinnen und Patienten die Möglichkeit, ohne große Wegstrecke verschiedene Fachärzte aufzusuchen und sehr schnell notwendige Diagnosen und Therapien zu erhalten. Medizinische Versorgungszentren sind aber auch für Ärzte und Therapeuten vorteilhaft: Sie können hier ohne die finanziellen Risiken einer eigenen Praxisgründung oder Praxisübernahme arbeiten und werden zudem von den nichtärztlichen Aufgaben entlastet."[20]
Mit dieser Arbeit sollen Medizinische Versorgungszentren, deren Entwicklungen durch die Gesundheitsreformen sowie deren Gründungvoraussetzungen und Umsetzungsmöglichkeiten gezeigt werden. Es sollen insbesondere die Gründung des Medizinischen Versorgungszentrums POLIKUM in Berlin Friedenau und dabei auftretende Problematiken betrachtet und diskutiert werden. Um sich dem Thema der Umsetzungsarten eines Medizinischen Versorgungszentrums zu nähern, werden zuerst die rechtlichen Rahmenbedingungen und im Überblick einige Rechtsformen sowie die Gründung und Zulassung erläutert. Darauf folgt die Darstellung des Medizinischen Versorgungszentrums POLIKUM. Ein abschließendes Fazit zeigt einen zusammengefassten Blick auf aktuelle und zukünftige Entwicklungen Medizinischer Versorgungszentren. Auf die detaillierte Erläuterung steuerrechtlicher Bestimmungen wird aufgrund des Umfanges und der Vielzahl von derzeitigen Zweifelsfragen im Rahmen dieser Arbeit verzichtet.
2 Medizinische Versorgungszentren
2.1 Rechtsgrundlagen
Die Entstehung der gesetzlichen Grundlagen für Medizinische Versorgungszentren gibt einen Zusammenhang mit den Polikliniken der ehemaligen DDR an.[21] Polikliniken bildeten als staatliche Gesundheitseinrichtungen den wesentlichen Schwerpunkt der ambulanten medizinischen Versorgung der DDR.[22] Sie waren mit den Fachabteilungen Allgemeinmedizin, Innere Medizin, Pädiatrie, Gynäkologie mit Schwangerschaftsberatung und Zahnheilkunde sowie mit technischen Einrichtungen ausgestattet.[23] Laut § 311 Abs. 2 SGB V sollten Polikliniken ursprünglich nur bis zum 31. Dezember 1995 zur ambulanten Versorgung zugelassen sein. Jedoch wurde diese Befristung mit dem Gesundheitsstrukturgesetz zum 01. Januar 1993 gestrichen, so dass Polikliniken dauerhaft zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen wurden, soweit sie am 01. Oktober 1992 noch bestanden.[24] Im Zuge einer Professionalisierung des Gesundheitswesens und der Forderung nach derartigen Strukturen[25] sah das Bundesministerium für Gesundheit in der fachübergreifenden Versorgung der Polikliniken das Konzept einer koordinierten ärztlichen Versorgung realisiert.[26] Neben den Polikliniken speisen sich Medizinische Versorgungszentren aus den Managed Care Organisationen in den USA. Der entscheidende Unterschied der Medizinischen Versorgungszentren ist, dass die freie Arztwahl des Versicherten vollständig erhalten bleibt. Der Patient entscheidet frei, ob er sich von einem Arzt innerhalb oder außerhalb des Medizinischen Versorgungszentrums behandeln lassen will.[27] Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz vom 14. November 2003 traten die gesetzlichen Grundlagen Medizinischer Versorgungszentren nach mehreren gesetzgeberischen Anläufen zum 01. Januar 2004 schließlich in Kraft. Der Gesetzgeber hat zum 01. Januar 2007 durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz zahlreiche Vorschriften der Medizinischen Versorgungszentren beispielsweise im SGB V und in der Ärzte-ZV geändert.[28] Somit wurde die strittige Frage geklärt, ob Ärzte gleichzeitig in einem Medizinischen Versorgungszentrum und in einem Krankenhaus tätig sein dürfen. Dies ist eindeutig gestattet. Die gesetzlichen Grundlagen Medizinischer Versorgungszentren werden durch das zum 01. April 2007 in Kraft getretene GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz geringfügig überarbeitet.[29] Zentrale Vorschrift für Medizinische Versorgungszentren ist § 95 SGB V.[30] Medizinische Versorgungszentren werden neben zugelassenen Ärzten, ermächtigten Ärzten und ermächtigten ärztlich geleiteten Einrichtungen ausdrücklich als gleichberechtigte Teilnehmer an der vertragsärztlichen Versorgung aufgeführt. Somit gelten für Medizinische Versorgungszentren sämtliche Vorschriften für den Bereich der ambulanten vertragsärztlichen Versorgung.[31] Alle Regelungen im Vierten Kapitel des SGB V zu den Beziehungen zwischen Krankenkasse und Leistungserbringer, beispielsweise zu Zulassung, Vergütung, Inanspruchnahme und Verordnung von Versicherungsleistungen, Wirtschaftlichkeitsprüfungen, Abrechnungsprüfungen, Bindung an die Richtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses, Bindung an Bundesmantelverträge sowie an einschlägige Gesamtverträge, gelten ebenso für den Betrieb Medizinischer Versorgungszentren, sofern keine abweichenden Vorschriften bestimmt sind (§§ 69 bis 140d SGB V).[32] Ferner berührt die Ärzte-ZV die Medizinischen Versorgungszentren und die dort angestellten Ärzte. Die Tätigkeit eines Arztes in Medizinischen Versorgungszentren muss sowohl für den freiberuflich tätigen als auch für den angestellten Arzt vom Zulassungsausschuss genehmigt werden.[33] Die Zulassung ist abhängig von der Bedarfsplanung, d. h., es müssen freie Sitze vorhanden sein oder bestehende Vertragsarztsitze eingebracht oder übernommen werden.[34] In einigen Bundesländern wie Sachsen-Anhalt bestehen im Heilberufegesetz bzw. in der Berufsordnung der Ärzte teilweise Vorschriften, die dem Entwurf Medizinischer Versorgungszentren widersprechen. Die Praxis zeigt jedoch keine Beispiele, in denen landesspezifische Vorschriften die Gründung Medizinischer Versorgungszentren verhindern.[35]
2.2 Rechtsformen
Laut § 95 Abs. 1 Satz 6, 1. Halbsatz SGB V können sich Medizinische Versorgungszentren aller zulässigen Organisationsformen bedienen.[36] Dies bedeutet für Medizinische Versorgungszentren, dass sie ihre Rechtsform frei wählen können.[37] Als zulässige Organisationsformen im gesellschaftlichen Sinne kommen demnach Kapitalgesellschaften bzw. juristische Personen wie GmbH sowie Personengesellschaften wie OHG, GbR oder Partnerschaftsgesellschaften in Frage, sofern keine sonstigen gesetzlichen Regelungen entgegenstehen. Bei der Zulässigkeit der Rechtsformen müssen auch berufsrechtliche Bestimmungen beachtet werden.[38] Nicht zulässig ist daher die Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums in Form einer OHG oder KG, da laut § 1 Abs. 2 BÄO der Beruf eines Arztes kein Gewerbe ist.[39] Auch die Rechtsform der Genossenschaft ist unzulässig, da diese einen offenen Kreis an Mitgliedern besitzt.[40]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Wahl der Rechtsform eines MVZ
Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Von der Idee zur bundesweiten Umsetzung. Entwicklung der Medizinischen Versorgungszentren, 2007, S. 4.
Bei den Kapitalgesellschaften zeigt sich zwischenzeitlich die GmbH als die häufigste Rechtsform. Berufsrechtliche Bestimmungen einiger Bundesländer stehen der Rechtsform der GmbH bei der Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums unter der Beteiligung von Vertragsärzten jedoch entgegen.[41] Ob das Bundesrecht des § 95 SGB V oder die landesspezifischen berufsrechtlichen Bestimmungen Gültigkeit haben, ist umstritten. Die Vermeidung einer Ungleichbehandlung der Leistungserbringer spricht für die Gesetzgebung des Bundes.[42]
Neben der GmbH als Kapitalgesellschaft ist die GbR als Personengesellschaft bei den Gründungen Medizinischer Versorgungszentren häufig zu finden. Eine GbR kann sowohl von juristischen Personen z. B. einem Krankenhaus als auch von natürlichen Personen z. B. einem Vertragsarzt gegründet werden. Bei dieser Rechtsform besteht die praktikable Möglichkeit, eine bestehende fachübergreifende Gemeinschaftspraxis in Form einer GbR unkompliziert in eine MVZ-GbR zu ändern. Zahlreiche von Vertragsärzten gegründete Medizinische Versorgungszentren sind derartig entstanden.[43] Vielen Vertragsärzten ist die Form der GbR bereits durch die Bildung von Gemeinschaftspraxen bekannt.[44]
Weiterhin ist die Rechtsform der Partnerschaftsgesellschaft im Betrieb Medizinischer Versorgungszentren grundsätzlich umsetzbar, allerdings nur wenn sämtliche Gesellschafter Angehörige freier Berufe und keine juristischen Personen sind.[45] Somit stellt die Partnerschaftsgesellschaft keine Gestaltungsalternative für ein Medizinisches Versorgungszentrum unter Beteiligung eines Krankenhauses dar.[46]
Bei der Wahl der Rechtsform ist ferner zu berücksichtigen, ob das Medizinische Versorgungszentrum ausschließlich mit Vertragsärzten oder mit Vertragsärzten und angestellten Ärzten oder ausschließlich mit angestellten Ärzten betrieben werden soll.[47]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 2: Grundtypen eines MVZ
Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Von der Idee zur bundesweiten Umsetzung. Entwicklung der Medizinischen Versorgungszentren, 2007, S. 7.
Die Praxis zeigt, dass Medizinische Versorgungszentren überwiegend mit angestellten Ärzten oder auch mit Vertragsärzten und angestellten Ärzten arbeiten. Die Gründer entscheiden sich deutlich weniger dafür, ein Medizinisches Versorgungszentrum ausschließlich mit Vertragsärzten zu betreiben.[48] Weiterhin spielen Kriterien wie die Notwendigkeit von Stammkapital, die Ausgestaltung von Gesellschafterverhältnissen, mögliche Gewinnverteilungsverhältnisse, Haftungsregelungen oder auch steuerrechtliche Auswirkungen bei der Wahl eine Rolle.[49] Derzeit haben sich aufgrund der Praktikabilität und der Rechtssicherheit hinsichtlich der Zulässigkeit in der Praxis bisher die GmbH und die GbR bewährt.[50]
2.3 Gründung
Es ist grundsätzlich zwischen Gründungsebene und Leistungserbringerebene zu unterscheiden. Während es sich bei den Gründern um Gesellschafter bzw. Träger von Medizinischen Versorgungszentren handelt, sind Leistungserbringer diejenigen Personen, die ambulante Leistungen direkt erbringen.[51]
Laut § 95 Abs. 1 Satz 6 SGB V können Medizinische Versorgungszentren von jedem Leistungserbringer, der aufgrund von Zulassung, Ermächtigung oder Vertrag an der medizinischen Versorgung der Versicherten teilnimmt, gegründet werden.[52] Gründer dürfen demnach nur Leistungserbringer im Sinne des vierten Kapitals des SGB V sein.
Zu den Gründern zählen:[53]
- Vertragsärzte
- Vertragspsychotherapeuten
- Einrichtungen nach § 311 SGB V
- Zugelassene Krankenhäuser
- Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen
- Heilmittelerbringer
- Hilfsmittelerbringer
- Apotheker
- Leistungserbringer zur Versorgung mit häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie und sozialmedizinischen Nachsorgemaßnahmen
- Vertragszahnärzte
- Ermächtigte Zahnärzte
- Ermächtigte andere Ärzte und Psychotherapeuten
- Ermächtigte Krankenhausärzte
- Ermächtigte Ärzte und Einrichtungen auf der Grundlage der Bundesmantelverträge
- Ermächtigte Hochschulambulanzen, psychiatrische Institutsambulanzen, sozialpädiatrische Zentren und Einrichtungen der Behindertenhilfe
Die folgende Abbildung zeigt, dass die Anzahl an Medizinischen Versorgungszentren insgesamt und ebenfalls die Anzahl, bei denen ein Krankenhaus als Träger beteiligt ist, stetig steigt.[54]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 3: MVZ-Gründungen
Quelle: Kassenärztliche Bundesvereinigung, Von der Idee zur bundesweiten Umsetzung. Entwicklung der Medizinischen Versorgungszentren, 2007, S. 3.
Im dritten Quartal 2007 waren über 61% der Medizinischen Versorgungszentren in Trägerschaft von Vertragsärzten und etwa 33% von Krankenhäusern.[55]
Managementgesellschaften, die durch vertraglich verpflichtete Leistungserbringer Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung anbieten, sind nicht gründungsberechtigt. Nicht gründungsberechtigt sind ebenfalls Privatärzte und reine Privatkrankenhäuser, die nicht originär am Sachleistungssystem der gesetzlichen Krankenversicherung teilnehmen.[56] Auch pharmazeutische Hersteller und Großhändler, Heilpraktiker,[57] Krankentransportunternehmen oder Zahntechniker gehören nicht zum Kreis der gründungsberechtigten Leistungserbringer. Dasselbe gilt für Krankenkassen, Krankenhausgesellschaften und Kassenärztliche Vereinigungen.[58] Dadurch beabsichtigt der Gesetzgeber den Ausschluss von Kapitalinteressen.[59] Außerdem soll eine primär an medizinischen Vorgaben orientierte Führung der Medizinischen Versorgungszentren gewährleistet werden.[60]
Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, dass mehrere Personen als Gründer eines Medizinischen Versorgungszentrums auftreten müssen. Daher können beispielsweise ein Krankenhaus, ein oder mehrere Vertragsärzte und ein Heilmittelerbringer zusammen agieren. Weiterhin können ebenso ausschließlich Krankenhäuser oder ein einzelnes Krankenhaus als Gründer erscheinen.[61]
Bei der Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums in der Rechtsform einer juristischen Person oder in der einer Personengesellschaft ist zu beachten, dass die GmbH grundsätzlich durch einen einzelnen Gesellschafter als Einpersonengründung gegründet werden kann und die GbR dagegen immer durch zwei Gesellschafter gegründet werden muss. Eventuelle weitere Beschränkungen sind aus berufsrechtlichen Regelungen zu entnehmen.[62]
Den Gründern eines Medizinischen Versorgungszentrums darf der sozialrechtliche Status nicht verloren gehen beispielsweise durch den Wegfall der Ermächtigung. Dem Medizinischen Versorgungszentrum ist ansonsten die Zulassung zu entziehen.[63] Mit dem Vertragsarztrechtsänderungsgesetz wurde zum 01. Januar 2007 eine Erleichterung vorgenommen, indem Medizinischen Versorgungszentren zukünftig beim Wegfall der Gründereigenschaft sechs Monate eingeräumt werden, die Voraussetzungen der Gründung wiederherzustellen, bevor die Zulassung entzogen wird.[64]
Medizinische Versorgungszentren gründen sich sowohl in städtischen als auch in ländlichen Gegenden. Die Mehrzahl der Medizinischen Versorgungszentren lässt sich jedoch in Gebieten mit hoher Einwohnerzahl und –dichte nieder.[65]
2.4 Zulassung
2.4.1 Zulassungsarten
Neben der Gründung eines Medizinischen Versorgungszentrums ist dessen Zulassung zur vertragsärztlichen Versorgung notwendig.[66] Die Voraussetzungen, die bei der Zulassung von Vertragsärzten gelten, sind ebenso bei der Zulassung eines Medizinischen Versorgungszentrums zu beachten.[67] Damit im Medizinischen Versorgungszentrum Patienten behandelt werden können, werden mindestens zwei Zulassungen zur vertragsärztlichen Versorgung benötigt. Dies ergibt sich aus der Anforderung einer fachübergreifenden Versorgung durch das Medizinische Versorgungszentrum. Die Zulassungen können neu beantragt oder als bereits bestehende Zulassungen übernommen werden.[68] Es ist zwischen dem Regelfall der Zulassung als Vertragsarzt und der so genannten Sonderbedarfzulassung zu unterscheiden. Laut § 95 Abs. 7 Satz 3 SGB V erfolgt die Zulassung als Vertragsarzt uneingeschränkt, befristet auf das Höchstalter des Vertragsarztes von 68 Jahren und bezogen auf ein Fachgebiet nach der Weiterbildungsordnung.[69] Die Altersbegrenzung von 68 Jahren gilt durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz zum 01. Januar 2007 nicht für Gebiete, in denen eine ärztliche Unterversorgung entstanden ist oder unmittelbar droht.[70]
Bei der Genehmigung des Medizinischen Versorgungszentrums ist die Bedarfsplanung nach § 103 SGB V zu beachten, d. h. die Zulassung und spätere Anstellung anderer Ärzte ist nur möglich, wenn der Planungsbereich für die jeweiligen Arztgruppen nicht wegen Überversorgung gesperrt ist.[71] Eine Überversorgung liegt vor, wenn der allgemeine bedarfsgerechte Versorgungsgrad um mehr als 10% überschritten wird. Dieser Grad wird nach einer allgemeinen Verhältniszahl (Einwohner/Arztrelation) ermittelt, die sich nach der jeweils einschlägigen Arztgruppe und nach der Raumordnungskategorie, unter die der Planungsbereich fällt, bemisst.[72] In überversorgten Regionen kann der Zulassungsausschuss nach den Bedarfsplanungsrichtlinien des Gemeinsamen Bundesausschusses in Einzelfällen Sonderbedarfszulassungen aussprechen (§ 101 Abs. 1 Nr. 3 SGB V). Diese können räumlich beschränkt oder bezüglich der erbringbaren Leistungen eingegrenzt sowie auf fünf Jahre befristet werden.[73] Der Inhaber einer Sonderbedarfszulassung kann sich nach § 103 Abs. 4a SGB V in einem Medizinischen Versorgungszentrum anstellen lassen.[74]
[...]
[1] Vgl. Hajen,L., Paetow, H., Schumacher, H., Gesundheitsökonomie – Strukturen-Methoden-Praxisbeispiele, 2004, S. 148.
[2] Vgl. Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen, Kooperation und Verantwortung, Voraussetzungen einer zielorientierten Gesundheitsversorgung, Gutachten 2007, S. 139.
[3] Vgl. Schulte, H., Schulz, C., Medizinische Versorgungszentren, 2007, S. 65.
[4] Vgl. Amelung, V., Janus, K., Veränderte Marktstrukturen für Ärzte im ambulanten Sektor, 2006, S. 27.
[5] Vgl. Hajen,L., Paetow, H., Schumacher, H., Gesundheitsökonomie – Strukturen-Methoden-Praxisbeispiele, 2004, S. 156.
[6] Vgl. Ärzte-Zeitung, ABC des Gesundheitswesens, 2005, S. 74f.
[7] Vgl. Schallen, R., Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, Medizinische Versorgungszentren, Psychotherapeuten, 2007, S. 335.
[8] Vgl. Hajen,L., Paetow, H., Schumacher, H., Gesundheitsökonomie – Strukturen-Methoden-Praxisbeispiele, 2004, S. 156.
[9] Vgl. Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft, Das Medizinische Versorgungszentrum am Krankenhaus, 2007, S. 3.
[10] Vgl. Schulte, H., Schulz, C., Medizinische Versorgungszentren, 2007, S. 43.
[11] Vgl. Schallen, R., Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, Medizinische Versorgungszentren, Psychotherapeuten, 2007, S. 173.
[12] Vgl. Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft, Das Medizinische Versorgungszentrum am Krankenhaus, 2007, S. 3.
[13] Vgl. Ärzte-Zeitung, Versorgungszentren – eine sinnvolle Alternative zur Einzelpraxis?, Stand: 07.09.2007 (Internet).
[14] Vgl. Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft, Das Medizinische Versorgungszentrum am Krankenhaus, 2007, S. 3.
[15] Vgl. Schröter, H., Medizinische Versorgungszentren?, 2007, S. 401.
[16] Vgl. Sachverständigenrat zur Begutachtung der Entwicklung im Gesundheitswesen, Kooperation und Verantwortung, Voraussetzungen einer zielorientierten Gesundheitsversorgung, Gutachten 2007, S. 139.
[17] Vgl. Kassenärztliche Bundesvereinigung, Medizinische Versorgungszentren aktuell. 3. Quartal 2007, 2007, S. 3.
[18] Vgl. Ärzte-Zeitung, Bereits mehr als 800 MVZ in Deutschland, Stand: 10.09.2007 (Internet).
[19] Vgl. Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft, Das Medizinische Versorgungszentrum am Krankenhaus, 2007, S. 3f.
[20] Schmidt, U., Medizinische Versorgungszentren, Stand: 28.09.2007 (Internet).
[21] Vgl. Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft, Das Medizinische Versorgungszentrum am Krankenhaus, 2007, S. 13.
[22] Vgl. Blumenbach-Ostermann, K., Medizinische Versorgungszentren, Konkurrenz oder Chance für Vertragsärzte?, 2004, S. 5.
[23] Vgl. Schulte, H., Schulz, C., Medizinische Versorgungszentren, 2007, S. 108ff.
[24] Vgl. Behnsen, E., Medizinische Versorgungszentren – die Konzeption des Gesetzgebers (I), 2004, S. 602.
[25] Vgl. Amelung, V. u. a., Integrierte Versorgung und Medizinische Versorgungszentren, Von der Idee zur Umsetzung, 2006, S. 19.
[26] Vgl. Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft, Das Medizinische Versorgungszentrum am Krankenhaus, 2007, S. 13.
[27] Vgl. Schulte, H., Schulz, C., Medizinische Versorgungszentren, 2007, S. 80f.
[28] Vgl. Deutsche Krankenhausgesellschaft, Hinweise zur Gründung Medizinischer Versorgungszentren, 2007, S. 7.
[29] Vgl. Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft, Das Medizinische Versorgungszentrum am Krankenhaus, 2007, S. 13, 15.
[30] Vgl. Anhang I, S. 62ff. sowie Hahne, K., Medizinische Versorgungszentren und Integrierte Versorgung, 2005, S. 15.
[31] Vgl. Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft, Das Medizinische Versorgungszentrum am Krankenhaus, 2007, S. 13.
[32] Vgl. Deutsche Krankenhausgesellschaft, Hinweise zur Gründung Medizinischer Versorgungszentren, 2007, S. 8.
[33] Vgl. Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft, Das Medizinische Versorgungszentrum am Krankenhaus, 2007, S. 14.
[34] Vgl. Kassenärztliche Bundesvereinigung, Medizinische Versorgungszentren, Ein Leitfaden aus der Praxis für die Praxis, 2006, S. 8.
[35] Vgl. Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft, Das Medizinische Versorgungszentrum am Krankenhaus, 2007, S. 16.
[36] Vgl. Rapp, B., Die Medizinischen Versorgungszentren bleiben Stiefkind des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes von 2004. Zu Recht?, 2005, S. 277.
[37] Vgl. Schulte, H., Schulz, C., Medizinische Versorgungszentren, 2007, S. 90.
[38] Vgl. Deutsche Krankenhausgesellschaft, Hinweise zur Gründung Medizinischer Versorgungszentren, 2007, S. 9f.
[39] Vgl. Blumenbach-Ostermann, K., Medizinische Versorgungszentren, Konkurrenz oder Chance für Vertragsärzte?, 2004, S. 4.
[40] Vgl. Hahne, K., Medizinische Versorgungszentren und Integrierte Versorgung, 2005, S. 26.
[41] Vgl. Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft, Das Medizinische Versorgungszentrum am Krankenhaus, 2007, S. 21f.
[42] Vgl. Schulte, H., Schulz, C., Medizinische Versorgungszentren, 2007, S. 92.
[43] Vgl. Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft, Das Medizinische Versorgungszentrum am Krankenhaus, 2007, S. 21.
[44] Vgl. Dahm, F.-J., Möller, K.-H., Ratzel, R., Rechtshandbuch Medizinische Versorgungszentren, 2005, S. 78.
[45] Vgl. Schallen, R., Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, Medizinische Versorgungszentren, Psychotherapeuten, 2007, S. 178.
[46] Vgl. Kassenärztliche Bundesvereinigung, Medizinische Versorgungszentren, Ein Leitfaden aus der Praxis für die Praxis, 2006, S. 9.
[47] Vgl. Kassenärztliche Bundesvereinigung, Medizinische Versorgungszentren, Sieben Bausteine für die erfolgreiche Gründung und den Betrieb eines MVZ, 2006, S. 7.
[48] Vgl. Kassenärztliche Bundesvereinigung, Von der Idee zur bundesweiten Umsetzung. Entwicklung der Medizinischen Versorgungszentren, 2007, S. 4.
[49] Vgl. Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft, Das Medizinische Versorgungszentrum am Krankenhaus, 2007, S. 24.
[50] Vgl. Anhang II, S. 68 sowie Deutsche Krankenhausgesellschaft, Hinweise zur Gründung Medizinischer Versorgungszentren, 2007, S. 12.
[51] Vgl. Schulte, H., Schulz, C., Medizinische Versorgungszentren, 2007, S. 84.
[52] Vgl. Dahm, F.-J., Möller, K.-H., Ratzel, R., Rechtshandbuch Medizinische Versorgungszentren, 2005, S. 57.
[53] Vgl. Kassenärztliche Bundesvereinigung, Medizinische Versorgungszentren, Ein Leitfaden aus der Praxis für die Praxis, 2006, S. 8f. sowie Schröter, H., Medizinische Versorgungszentren?, 2007, S. 401.
[54] Vgl. Kassenärztliche Bundesvereinigung, Von der Idee zur bundesweiten Umsetzung. Entwicklung der Medizinischen Versorgungszentren, 2007, S. 2.
[55] Vgl. Schroeter, H., Medizinische Versorgungszentren?, 2007, S. 401 sowie Kassenärztliche Bundesvereinigung, Medizinische Versorgungszentren aktuell. 3. Quartal 2007, 2007, S. 5.
[56] Vgl. Schulte, H., Schulz, C., Medizinische Versorgungszentren, 2007, S. 85.
[57] Vgl. Dahm, F.-J., Möller, K.-H., Ratzel, R., Rechtshandbuch Medizinische Versorgungszentren, 2005, S. 59.
[58] Vgl. Schallen, R., Zulassungsverordnung für Vertragsärzte, Vertragszahnärzte, Medizinische Versorgungszentren, Psychotherapeuten, 2007, S. 176.
[59] Vgl. Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft, Das Medizinische Versorgungszentrum am Krankenhaus, 2007, S. 20.
[60] Vgl. Deutsche Krankenhausgesellschaft, Hinweise zur Gründung Medizinischer Versorgungszentren, 2007, S. 13.
[61] Vgl. Ebd., S. 13.
[62] Vgl. Deutsche Krankenhausgesellschaft, Hinweise zur Gründung Medizinischer Versorgungszentren, 2007, S. 13f.
[63] Vgl. Kassenärztliche Bundesvereinigung, Medizinische Versorgungszentren, Ein Leitfaden aus der Praxis für die Praxis, 2006, S. 9.
[64] Vgl. Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft, Das Medizinische Versorgungszentrum am Krankenhaus, 2007, S. 20.
[65] Vgl. Kassenärztliche Bundesvereinigung, Medizinische Versorgungszentren aktuell. 3. Quartal 2007, 2007, S. 8.
[66] Vgl. Rapp, B., Die Medizinischen Versorgungszentren bleiben Stiefkind des Gesundheitsmodernisierungsgesetzes von 2004. Zu Recht?, 2005, S. 277.
[67] Vgl. Schulte, H., Schulz, C., Medizinische Versorgungszentren, 2007, S. 88.
[68] Vgl. Baden-Württembergische Krankenhausgesellschaft, Das Medizinische Versorgungszentrum am Krankenhaus, 2007, S. 34f.
[69] Vgl. Deutsche Krankenhausgesellschaft, Hinweise zur Gründung Medizinischer Versorgungszentren, 2007, S. 15.
[70] Vgl. Wagener, A., Weddehage, I., Das VÄndG: Ein zaghafter Schritt in die richtige Richtung, 2007, S. 82.
[71] Vgl. Blumenbach-Ostermann, K., Medizinische Versorgungszentren, Konkurrenz oder Chance für Vertragsärzte?, 2004, S. 4.
[72] Vgl. Isringhaus, W., Kroel, M., Wendland, H., Medizinisches Versorgungszentrum – MVZ-Beratungshandbuch, 2004, S. 32.
[73] Vgl. Dahm, F.-J., Möller, K.-H., Ratzel, R., Rechtshandbuch Medizinische Versorgungszentren, 2005, S. 108f.
[74] Vgl. Deutsche Krankenhausgesellschaft, Hinweise zur Gründung Medizinischer Versorgungszentren, 2007, S. 15.
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- Anja Schmidt (Author), 2008, Medizinische Versorgungszentren, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/87649
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