Seit mehreren Jahren arbeite ich auf einer radioonkologischen Station mit Patienten im Krebs-Endstadium. Immer wieder kommen meine Kollegen und ich in Situationen, in denen wir mit dem Thema „Sterbehilfe“ konfrontiert werden. Gerade wenn sich ein Patient im präfinalen Zustand befin-det, werden wir hin und wieder gebeten, eine erlösende Spritze zu setzen. Und so manches Mal wünschte ich, es wäre mir erlaubt, dies zu tun, gerade wenn der Patient unter enormen Schmerzen leidet, qualvoll um Luft ringt, oder auch verblutet. Die Gesichter des Sterbens sind in diesem Arbeits-feld manchmal sehr grausam und nur schwer zu ertragen. Dennoch müssen wir oft machtlos daneben stehen, da wir eben diese Erlösung nicht geben dürfen...
...Die letzten 24 Stunden im Leben von Herrn K. waren besonders schwer. Obwohl er immer höhere Morphin-Dosen bekam, waren seine Schmerzen kaum in den Griff zu bekommen. Mehrmals baten mich Herr K. und seine Ehefrau, ihm doch etwas zu geben, was sein Leiden beenden würde. Aber dem diensthabenden Arzt und mir waren in diesem Punkt die Hände gebunden. Alles was wir tun konnten war, die intravenöse Morphindosis solange schrittweise zu steigern, bis Herr K. einigermaßen schmerzfrei wurde. Schließlich verstarb Herr K. im Kreis seiner Angehörigen.
Fälle wie Herr K. treten in unserer Arbeit immer wieder auf. Und oft wünschten wir, dass die Gesetze in Fällen, in denen der Tod eines Patienten unweigerlich bevorsteht, anders geregelt seien und wenigstens die Ärzte die Möglichkeit hätten, ein langsames und schmerzvolles Sterben zu beenden.
Diskussionen über die Zulässigkeit von Sterbehilfe kommen immer wieder auf. Nicht zuletzt die Legalisierung der Sterbehilfe in den Niederlanden vor hat dazu geführt, dass auch in Deutschland die Debatten aktuell bleiben...
Als ich dieses Thema recherchierte fand ich eine Stellungnahme des Nationalen Ethikrates zur Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende von 2006, der meiner Meinung nach das Thema aufschlussreich und aktuell behandelt und mit einigen Verwirrungen aufräumt. Ebenso finde ich, dass die Grenzen zwischen den einzelnen Arten der Sterbehilfe in der Stellungnahme des Nationalen Ethikrates durch die neue Terminologie besser abgesteckt sind. Aus diesen Gründen habe ich mich dazu entschlossen, diese Stellungnahme als Grundlage meiner Arbeit zu nutzen.
Inhaltsverzeichnis
Therapien am Lebensende
1. Beispiel aus der Praxis als Einführung
2. Was ist unter Sterbehilfe zu verstehen?
3. Die neue Terminologie und was sie bedeutet
3.1 Sterbebegleitung
3.2 Therapie am Lebensende
3.3 Sterbenlassen
3.4 Beihilfe zur Selbsttötung
3.5 Tötung auf Verlangen
4. Die verfassungsrechtliche Sicht
5. Die strafrechtliche Sichtweise
5.1 Therapien am Lebensende
5.2 Sterbenlassen
5.3 Selbsttötung: Beihilfe und nachträgliche Rettungspflicht
5.4 Tötung auf Verlangen
6. Die ethische Sichtweise
6.1 Therapien am Lebensende
6.2 Sterbenlassen
6.3 Suizid
7. Beihilfe zum Suizid
7.1 Die Individuelle Beihilfe
7.2 Die organisierte Beihilfe
7.3 Anstiftung zum Suizid
8. Tötung auf Verlangen
9. Fazit
Quellenverzeichnis
Therapien am Lebensende
1. Beispiel aus der Praxis als Einführung
Seit mehreren Jahren arbeite ich auf einer radioonkologischen Station mit Patienten im Krebs-Endstadium. Immer wieder kommen meine Kollegen und ich in Situationen, in denen wir mit dem Thema „Sterbehilfe“ konfrontiert werden. Gerade wenn sich ein Patient im präfinalen Zustand befindet, werden wir hin und wieder gebeten, eine erlösende Spritze zu setzen. Und so manches Mal wünschte ich, es wäre mir erlaubt, dies zu tun, gerade wenn der Patient unter enormen Schmerzen leidet, qualvoll um Luft ringt, oder auch verblutet. Die Gesichter des Sterbens sind in diesem Arbeitsfeld manchmal sehr grausam und nur schwer zu ertragen. Dennoch müssen wir oft machtlos daneben stehen, da wir eben diese Erlösung nicht geben dürfen.
So auch im Fall von Herrn K.
Herr K. wurde auf unserer Station palliativ behandelt. Er befand sich im Endstadium und er selbst, wie auch seine Angehörigen wussten über seinen Zustand bescheid. Sein Zustand begann sich zusehends zu verschlechtern und es war allen Beteiligten bewusst, dass es in den nächsten Tagen versterben würde.
Herr K. wurde in ein Einzelzimmer verlegt, damit seine Angehörigen ihm auch in der Nacht beistehen konnten. Seine Frau blieb rund um die Uhr an seiner Seite und bekam ein eigenes Bett in dem Zimmer.
Herr K. litt durch die ossären Metastasen unter starken Schmerzen, die zunächst mit Morphin-Tabletten und schließlich mit einer intravenösen Morphin-Dauertherapie behandelt wurden. Jedoch musste die Dosis ständig gesteigert werden, da die Schmerzen für Herrn K. immer unerträglicher wurden. Während der ganzen Zeit fand eine intensive Sterbebegleitung und Angehörigenbetreuung von Pflegenden, Ärzten und Seelsorgern statt.
Die letzten 24 Stunden im Leben von Herrn K. waren besonders schwer. Obwohl er immer höhere Morphin-Dosen bekam, waren seine Schmerzen kaum in den Griff zu bekommen. Mehrmals baten mich Herr K. und seine Ehefrau, ihm doch etwas zu geben, was sein Leiden beenden würde. Aber dem diensthabenden Arzt und mir waren in diesem Punkt die Hände gebunden. Alles was wir tun konnten war, die intravenöse Morphindosis solange schrittweise zu steigern, bis Herr K. einigermaßen schmerzfrei wurde. Schließlich verstarb Herr K. im Kreis seiner Angehörigen.
Fälle wie Herr K. treten in unserer Arbeit immer wieder auf. Und oft wünschten wir, dass die Gesetze in Fällen, in denen der Tod eines Patienten unweigerlich bevorsteht, anders geregelt seien und wenigstens die Ärzte die Möglichkeit hätten, ein langsames und schmerzvolles Sterben zu beenden.
Diskussionen über die Zulässigkeit von Sterbehilfe kommen immer wieder auf. Nicht zuletzt die Legalisierung der Sterbehilfe in den Niederlanden vor hat dazu geführt, dass auch in Deutschland die Debatten aktuell bleiben.
Als ich dieses Thema recherchierte fand ich unzählige Informationen über die einzelnen Formen der Sterbehilfe. Jedoch empfand ich die meisten der Veröffentlichungen zwar sehr informativ, aber wenig aussagekräftig. Einige der Publikationen erschienen mir auch nicht aktuell und zum Teil sogar verwirrend. Schließlich stieß ich auf eine Stellungnahme des Nationalen Ethikrates zur Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende von 2006, der meiner Meinung nach das Thema aufschlussreich und aktuell behandelt und mit einigen Verwirrungen aufräumt. Ebenso finde ich, dass die Grenzen zwischen den einzelnen Arten der Sterbehilfe in der Stellungnahme des Nationalen Ethikrates durch die neue Terminologie besser abgesteckt sind. Aus diesen Gründen habe ich mich dazu entschlossen, diese Stellungnahme als Grundlage meiner Arbeit zu nutzen. Nachzulesen ist die über 100 Seiten umfassende Publikation im Internet.
2. Was ist unter Sterbehilfe zu verstehen?
Der Begriff der Sterbehilfe ist umstritten. Während Ärzte von ihrer ärztlichen Handlungsweise ausgehen, richtet sich der Blickpunkt der Juristen danach, ob das Versterben eines Menschen durch das Eingreifen eines anderen Menschen herbeigeführt wurde (Tun), oder ob der Tod durch schicksalhafte Ereignisse eingetreten ist, bei denen weder seitens von Ärzten noch Pflegekräften oder Angehörigen in den Verlauf eingegriffen wurde (Unterlassung). Nach der Rechtsprechung des Landesgerichts von Ravensburg vom 3.12.1986, die als höchstgerichtliche Rechtsprechung gilt, ist beispielsweise das Abschalten eines Beatmungsgerätes zwar eine ärztliche Handlung, jedoch ist die Todesursache die Unfähigkeit des Patienten aus eigener Kraft zu atmen. Demnach wird nur die Substitution beendet und somit nach rechtlicher Sicht eine Unterlassung begangen und keine aktive Handlung, was von vielen Ärzten anders empfunden wird.[1]
Auch der nationale Ethikrat tut sich mit diesem Begriff „Sterbehilfe“ nicht leicht. Die Silbe „Hilfe“ signalisiere etwas Positives und Wünschenswertes, was bei „aktiver Sterbehilfe“ wiederum nicht der Fall sei. Daher ist nach Aussage des Ethikrates dieser Begriff irreführend und beschönigend. Auch im Bezug auf „passive Sterbehilfe“ schlägt der Ethikrat eher die Terminologie des „Sterbenlassen“ vor. Bei „indirekter Sterbehilfe“ kritisiert er, dass es nicht um Hilfe zum Sterben, sondern um Therapien in der Sterbephase, etwa die Schmerztherapie und Sedierung, bei denen ein beschleunigter Eintritt des Todes als Risiko in Kauf genommen wird.
Aufgrund der vielen möglichen Missverständnisse und Auslegungen der Begriffe „aktiver, passiver, oder indirekter Sterbehilfe“, schlägt der Nationale Ethikrat, die Begriffe „Sterbebegleitung“, „Therapie am Lebensende“, „Sterbenlassen“, „Beihilfe zur Selbsttötung“ und „Tötung auf Verlangen“ vor.[2]
Aufgrund der Aktualität ist dies auch die Terminologie, die ich in dieser Arbeit aufgreife und erläutere.
3. Die neue Terminologie und was sie bedeutet
3.1 Sterbebegleitung
Der Begriff[3] „Sterbebegleitung“ umfasst Maßnahmen zur Betreuung und Pflege Todkranker und Sterbender. Nicht nur pflegerische Tätigkeiten sind hier verstanden, sondern auch die menschliche Zuwendung und der seelsorgerische Beistand für den Betroffenen und dessen Angehörigen. Wichtig ist es, dass der Sterbende solange wie es ihm möglich und erträglich ist, seinen eigenen Willen zur Geltung bringen kann.
3.2 Therapie am Lebensende
Hierzu zählen alle medizinischen Maßnahmen, die Leben verlängern oder Leiden lindern. Ebenso Therapien, die als Risiko einen schnelleren Eintritt des Sterbens haben (beispielsweise eine hochdosierte Schmerztherapie), sofern eine Linderung der Symptome auf eine andere Weise nicht möglich ist. Sollte die hohe Dosis unangebracht gewesen sein und der Tod des Patienten zur Folge gehabt haben, spricht der Ethikrat von dem Tatbestand der Tötung.
3.3 Sterbenlassen
Dies bedeutet, eine lebensverlängernde medizinische Maßnahme zu unterlassen oder nicht fort zu führen oder durch ein aktives Eingreifen zu beenden und dadurch der krankheitsbedingte Tod früher herbei zu führen, als dies mit einer entsprechenden Behandlung wahrscheinlich der Fall gewesen wäre.
3.4 Beihilfe zur Selbsttötung
Assistierter Suizid liegt dann vor, wenn eine Person einer anderen ein todbringendes Mittel verschafft, oder bei der Vorbereitung oder Durchführung einer eigenverantwortlichen Selbsttötung behilflich ist.
3.5 Tötung auf Verlangen
Im Unterschied zur Beihilfe zur Selbsttötung wird in diesem Fall die Tat nicht unterstützt, sondern auf ernsthaften Wunsch des Betroffenen von einer anderen Person durchgeführt.
4. Die verfassungsrechtliche Sicht
Verfassungsrechtlich[4] gesehen ist die Menschenwürde und damit die Autonomie des Menschen zu schützen und zu wahren (Art. 1 Abs. 1 GG). Dies beinhaltet auch das Recht auf einen würdigen Tod. Das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit (Art. 2 Abs. 2 GG) spielt bei Entscheidungen über Art und Weise des Sterbeprozesses eine entscheidende Rolle. Das Lebensrecht hat in den Fragen der Therapien am Lebensende, des Sterbenlassens und der (Selbst-) Tötung eine besondere Bedeutung. Das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit (Art. 2 Abs.1 GG) schützt zusätzlich das gesamte Spektrum menschlicher Handlungsmöglichkeiten und beinhaltet somit auch die Selbsttötung.
Der Nationale Ethikrat versteht, dass aus Sicht des Verfassungsrechtes keine Pflicht zum Weiterleben gegen den eigenen Willen auferlegt werden kann, da dies die subjektiven Grundrechte verletzen würde. Zwar bedeutet dies nicht, dass nicht auf den Willen des Betroffenen eingewirkt werden darf oder bei unklarer Sachlage schützende Maßnahmen einzuleiten, jedoch darf nicht unter allen Umständen ein Suizid verhindert und so dem Betroffenen die Pflicht zum Weiterleben auferlegt werden.
Demnach ist das vom Betroffenen ausdrücklich gewollte Sterbenlassen verfassungsrechtlich nicht strafbar. Des Weiteren ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht auch nicht strafbar, wenn die medizinisch notwendige Linderung schwerer Leiden, mit Einverständnis des Betroffenen, eine Lebensverkürzung bewirkt (dies wird Strafrechtlich anders bewertet).
Nach Ansicht des Ethikrates ist jedoch eine lebensverkürzende Schmerzlinderung verfassungsrechtlich geschützt, da es der autonome Wille des Betroffenen ist, der die Grenzen ärztlichen Handelns und Intervenierens steckt.
[...]
[1] Vergleiche: Rechtsgutachten der Rechtsanwälte Putz & Steldinger von 2006 (www.putz-medizinrecht.de/pu/ gutachten dghs.doc S 19
[2] Vergleiche: Stellungnahme des Nationalen Ethikrates zur Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende, Berlin, 2006, S. 49 ff
[3] Vergleiche: Stellungnahme des Nationalen Ethikrates zur Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende, Berlin, 2006, S. 53 ff
[4] Vergleiche: Stellungnahme des Nationalen Ethikrates zur Selbstbestimmung und Fürsorge am Lebensende, Berlin, 2006, S. 53 ff
- Quote paper
- Ronny Weiß (Author), 2007, Therapien am Lebensende, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/87328
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