Das nationalstaatliche System wird durch die veränderten Rahmenbedingungen einer globalisierten Welt vor eine Reihe von Herausforderungen gestellt. Heimat- und Gastländer von ausländischen Investitionen sind auf einen internationalen Rahmen angewiesen, weil die globalen Strategien der multinationalen Unternehmen (MNU) von ihnen oftmals nicht effizient behandelt werden können. Deshalb versucht eine Vielzahl von internationalen Institutionen versuchen „oberhalb“ des Nationalstaates eine neuartige Regelungsebene zu institutionalisieren. Bemühungen um internationale Regulierungen sind wesenhaft durch Deregulierungsbemühungen auf supranationaler Ebene gekennzeichnet. Einige Bereiche wie der Investitionsschutz werden aber gleichzeitig stärker reguliert als je zuvor. Dabei stehen die MNU im Zentrum der Betrachtung, denn sehen sich diese bestimmten Investitionshemmnissen, z.B. einem unzureichenden Rechtsschutz gegenüber, dann können sie von ihren Vorteilen aus der Handelsliberalisierung nicht gänzlich Gebrauch machen. Diese Ausarbeitung stellt dar, welche Formen die internationalen Bemühungen auf dem Gebiet der internationalen Investitionen und deren Schutzes, besonders beim Schutz des geistigen Eigentums, der im weiteren Sinne auch zum internationalen Investitionsschutz gehört, bisher angenommen haben.
INHALTSVERZEICHNIS
1 Einleitung
2 Internationaler Investitionsschutz
2.1 Investitionen, Investitionsschutz und Abkommen
2.2 Multilaterale Bemühungen über Abkommen im Bereich der Investitionen
2.3 Multilateral Agreement on Investment der OECD
3 Schutz des geistigen Eigentums
3.1 Rechte des geistigen Eigentums
3.1.1 Begriff
3.1.2 Auswirkungen am Beispiel des Patentschutzes
3.2 Agreement on Trade-Related Intellectual Property Rights der WTO
4 Aussicht auf künftige Abkommen
5 Literaturverzeichnis
1 Einleitung
Das nationalstaatliche System wird durch die veränderten Rahmenbedingungen einer globalisierten Welt vor eine Reihe von Herausforderungen gestellt. Heimat- und Gastländer von ausländischen Investitionen sind auf einen internationalen Rahmen angewiesen, weil die globalen Strategien der multinationalen Unternehmen (MNU) von ihnen oftmals nicht effi-zient behandelt werden können (vgl. CORREA/KUMAR 2003, S. 29). Wenn die Globali-sierung sich in geordneten rechtlichen Bahnen vollziehen soll, sind auch Regulierungen für MNU, die häufig als die Schlüsselakteure der Globalisierung bezeichnet werden, unumgäng-lich (vgl. KARL 2000, S. 143). So versucht eine Vielzahl von internationalen Institutionen wie die World Trade Organization (WTO), die Organization for Economic Co-operation and Development (OECD), die World Bank Group und die United Nations (UN) „oberhalb“ des Nationalstaates eine neuartige Regelungsebene zu institutionalisieren (vgl. SCHERER 2003, S. 123). Aufgrund einer engen Interdependenz zwischen Handel und Investitionen liegt es nahe, dass eine weitgehend erreichte Handelsliberalisierung, wie sie durch das General Agree-ment on Tarifs and Trade (GATT) bereits seit 1947 gewährleistet wird, auch durch Liberali-sierungen im Bereich der internationalen Investitionen vervollständigt werden sollte (vgl. KARL 1998, S. 432). Bemühungen um internationale Regulierungen sind wesenhaft durch Deregulierungsbemühungen auf supranationaler Ebene gekennzeichnet. Einige Bereiche wie der Investitionsschutz werden aber gleichzeitig stärker reguliert als je zuvor. Dabei stehen die MNU im Zentrum der Betrachtung, denn sehen sich diese bestimmten Investitionshemm-nissen gegenüber, dann können sie von ihren Vorteilen aus der Handelsliberalisierung nicht gänzlich Gebrauch machen. Ein Investitionshemmnis stellt beispielsweise ein unzureichender Rechtsschutz dar.
Ziel dieser Ausarbeitung ist es darzustellen, welche Formen die internationalen Bemühungen auf dem Gebiet der internationalen Investitionen und deren Schutzes (Kapitel 2), sowie vor allem beim Schutz des geistigen Eigentums (Kapitel 3), der im weiteren Sinne auch zum internationalen Investitionsschutz gehört, bisher angenommen haben. Abschließend werden die Perspektiven für künftige Abkommen (Kapitel 4) diskutiert.
Im Verlauf der Bearbeitung sollen folgende Fragen beantwortet werden
- Welche multilateralen Bemühungen sind ausschlaggebend und was ist ihr Resultat?
- Warum ist der Schutz von geistigem Eigentum so wichtig und doch so problematisch?
- Wie sehen die Aussichten für zukünftige Investitionsabkommen aus?
2 Internationaler Investitionsschutz
Nach der Betrachtung von Investitionen und ihrem Schutz werden die bedeutungsvollsten multilateralen Bemühungen und Abkommen in diesem Bereich aufgezeigt, wobei auf dem ge-scheiterten multilateralen Abkommen über Investitionen der OECD der Schwerpunkt liegt.
2.1 Investitionen, Investitionsschutz und Abkommen
Internationale Investitionen können im engeren und weiteren Sinne unterschieden werden. Im engeren Sinne handelt es dabei sich um ausländische Direktinvestitionen (ADI). ADI treten auf, wenn grenzüberschreitende Investitionen mit der Absicht einen dauerhaften Einfluss auf die Geschäftstätigkeit des ausländischen Unternehmens zu nehmen, getätigt werden (vgl. UNCTAD 2003, S. 231). Bei einem weiten Investitionsbegriff werden solche Vermögens-werte geschützt, die allgemeine Eigenschaften einer Investition aufweisen. Charakteristika sind beispielsweise eine Kapitaleinlage, Risikoübernahme und Gewinnaussicht. Somit fallen neben ausländischen Direktinvestitionen auch Portfolioinvestitionen, geistiges Eigentum, Schuldverschreibungen, Konzessionen, Forderungen und ähnliches unter den Investitions-begriff (vgl. KARL 2000, S. 158). Im Folgenden können auf Grund eines hohen Anteils an ADI auch die MNU unter „Investoren“ verstanden werden (vgl. UNCTAD 2004B, S. xvii).
Die Grundelemente des Investitionsschutzes stellen die Meistbegünstigung, die Inländer-behandlung sowie eine faire und gerechte Behandlung dar (vgl. UNCTAD 1996, S. 190). Dazu gehören aber auch Minimumstandards, Enteignungsvoraussetzungen und ihre Ent-schädigung sowie die Streitschlichtung. Die Meistbegünstigung fordert, dass Investoren und Investitionen eines Mitglieds nicht schlechter gestellt werden als die eines anderen Mitglieds. Die Inländerbehandlung hingegen verlangt, dass ausländische Investoren und ihre Investitio-nen nicht schlechter behandelt werden als inländische. Daneben wird ein Minimum an Schutz gewährt, das nicht unterschritten werden darf. Festgelegt werden auch die Bedingungen unter denen eine Enteignung geschehen darf und ferner wie die Zumessung und Auszahlung einer Entschädigung erfolgt. Enteignung, deren Entschädigung und die Streitschlichtung werden jedoch auf verschiedene Weisen gehandhabt (vgl. dazu KARL 1994, S. 813ff.).
Die Investitionsrisiken in Entwicklungsländern haben in der Regel andere Ausprägungen als die in Industrieländern. So bergen Entwicklungsländer klassische Investitionsrisiken wie Diskriminierung, Enteignung (Verstaatlichung), Krieg (Aufstände), Kapitalverkehrskontrol-len, usw. in sich, weisen aber auch Rechtsschutzdefizite beim Schutz geistigen Eigentums und insgesamt eine politische Instabilität auf (vgl. KARL 2000, S. 151ff.). Daraus lässt sich schlussfolgern, dass gerade Direktinvestitionen, die auf längerfristigen Überlegungen beruhen und nicht kurzfristig re-transferiert werden können, bei dem Investor ein besonderes Sicher-heitsbedürfnis auslösen. Der Staat interveniert indem er Investoren Schutzrechte zugesteht.
Ein Konflikt kann durch unterschiedliche Interessenlagen der Akteure, also der Wirtschafts-politiker des Gast- sowie Heimatlandes der Investitionen und der Investoren (MNU), herbei-geführt werden. Können die Maßnahmen nationaler Regierungen nicht einen angemessenen Ordnungsrahmen für die Investitionen der MNU schaffen, der zudem einen Ausgleich von Rechten und Pflichten bewerkstelligt, dann können multilaterale Regelungen dazu geeignet sein die entstehenden Schwierigkeiten zu lösen. Diese Regelungen unterliegen zwar der natio-nalen Zustimmung, werden jedoch in der Regel durch eine Resignation der Ausübung natio-naler Souveränitätsrechte begleitet. Multilaterale Regelungen bieten sich beispielsweise an, wenn nationale Regierungen eine vergleichsweise schwache Verhandlungsposition gegenüber einem MNU verfügen und dadurch negative Auswirkungen auf Politik und Wirtschaft nicht verhindert werden können, oder wenn ein ruinöser Wettbewerb zwischen den Investitionsför-derungsstrategien verschiedener Regierungen herrscht (vgl. HEIDUK 2005, S. 351, S. 359).
Obwohl es gegenwärtig immer noch kein allgemeines multilaterales Abkommen über Investi-tionen gibt, ist die Zahl der bilateralen Abkommen (BITs) beachtlich. Bis zum Jahr 2003 be-trug die Zahl der bilateralen Übereinkünfte weltweit 2265 (vgl. Tabelle 1) und umfasste 176 Länder, wobei die meisten BITs mit oder zwischen Entwicklungsländern geschlossen wurden. Diese Investitionsabkommen bieten in der Regel zusätzliche und höhere Standards als sie im nationalen Recht gewährt werden, damit die Attraktivität für ausländische Investitionen aus dem Vertragspartnerstaat steigt. Durch sie werden weltweit etwa 7% der Direktinvestitionen geschützt (vgl. UNCTAD 2004A; vgl. UNCTAD 2003, S. 89).
Tabelle 1: Number of BITs concluded per year and cumulative 1991-2003
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Quelle: in Anlehnung an UNCTAD o.J.
Daneben existieren noch regionale Abkommen wie das North American Free Trade Agreement (NAFTA) und die Europäische Union (EU), die sich unter anderem auch mit dem Investitionsschutz im regionalen Geltungsbereich beschäftigen. Sie nehmen eine Zwischen-position zwischen bilateralen und multilateralen Abkommen ein.
2.2 Multilaterale Bemühungen über Abkommen im Bereich der Investitionen
Zahlreiche Versuche der internationalen Institutionen misslungen, wenn es darum ging die MNU steuern zu wollen. Neben Bemühungen zur Schaffung von Regeln für ADI, konzen-trierte man sich auch auf die Setzung von Standards für das Verhalten von MNU (vgl. UNCTAD 1996, S. 133). Doch Abkommen, die geschaffen wurden, um die Aktivitäten der MNU zu regulieren, verwandelten sich in unverbindliche Leitsätze. Hingegen erfolgreich behaupteten sich durch MNU unterstützte Liberalisierungsansätze im Handel und zu-nehmend im Bereich der Investitionen.
The World Bank Group. Die Multilateral Investment Guarantee Agency (MIGA) wurde 1988 als jüngste Tochterorganisation der Weltbank gegründet, um ADI in den Entwicklungsländern zu fördern, und somit die wirtschaftliche Entwicklung dieser Länder voranzutreiben. Die Agentur schließt Verträge mit dem Investor und dem Gastland ab. Durch einen privat-rechtlichen Vertrag wird der Investor gegen politische Risiken wie Enteignung, Vertrags-bruch, Krieg und Revolution versichert. Den Entwicklungsländern bietet die MIGA Beratun-gen an, um die dortigen Investitionsbedingungen zu verbessern, insbesondere um angemes-sene rechtliche Voraussetzungen für Investoren zu schaffen. Durch einen Investitionsschutz-vertrag mit dem jeweiligen Land garantiert die MIGA das Fortbestehen der Rechte, die dem Investor durch den Staat gewährt werden (beispielweise Eigentumsrechte). Im Gegenzug muss der Investor eine Prämie an die Agentur zahlen, durch die er jedoch die Sicherheit einer finanziellen Erstattung im Falle des Entzugs der zugestanden Rechte erhält. Die MIGA wiederum erhebt ihr Ansprüche gegenüber dem Entwicklungsland (vgl. SCHÖBER 1994, S. 2f.). Gegenwärtig gehören der MIGA 164 Staaten an, wobei der Beitritt allen Weltbank-Mitgliedern offen steht. Die Anzahl der erteilten Garantien beträgt über 650, für Investitions-projekte in 85 verschiedenen Entwicklungsländern (vgl. OMURA 2004).
Die Weltbank beauftragte im Jahre 1991 die MIGA einen Rechtsrahmen zur Förderung von ADI zu erarbeiten. Somit entstanden 1992 unverbindliche Richtlinien, die die Themen der Zulassung, Behandlung, Enteignung der Auslandsinvestition und Streitschlichtung zwischen Investor und Gaststaat abdecken (vgl. WORLD BANK GROUP 1992).
Des Weiteren gründete die Weltbank 1966 das International Centre for Settlement of Investment Disputes (ICSID), damit Streitigkeiten zwischen Regierungen und ausländischen Investoren einfacher beilegt werden können, und dadurch internationale Investitionsströme gefördert werden. Das Abkommen zum ICSID unterschrieben inzwischen 155 Staaten, und die Verpflichtung sich im Streitfall an das ICSID zu wenden, ist in 20 Investitionsgesetzen und in über 900 bilateralen Investitionsschutzabkommen verankert (vgl. ICSID 2005).
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- Quote paper
- Dipl-Ök Anna Jankowski (Author), 2005, Internationale Steuerung multinationaler Unternehmen: Investitionsschutz und Schutz geistigen Eigentums, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/87295
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