Diese Studienbegleitende Aufgabe setzt sich mit der Beteiligung der Personensorgeberechtigten, bzw. Erziehungsberechtigten am Hilfeplanverfahren nach §§ 36 ff SGB VIII auseinander. Die Ausgangssituation, die Zielbestimmung und die methodische Vorgehensweise sollen kurz näher erläutert werden.
Alle weiteren Aspekte die den Hilfeplan an sich, mit all seinen rechtlichen Grundlagen und Inhalten näher betreffen, werden außen vor gelassen und als bekannte Tatsachen vorausgesetzt. Eine Auseinandersetzung damit findet in dieser Arbeit nicht statt.
PerSorgeBer im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sind in der Regel die natürlichen Eltern gemäß §§ 1591, 1592 BGB sowie die Adoptiveltern gemäß § 1754 BGB. Auch im Falle einer Scheidung bleiben die Eltern PerSorgeBer, wenn nicht ein Elternteil Antrag auf Sorgeübertragung gemäß § 1671 BGB gestellt hat. Sind Eltern nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie eine Sorgeerklärung gemäß § 1626a BGB abgegeben haben oder sich letztlich verheiraten. Ohne diese gemeinsame Sorgeerklärung bleibt die elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 2 BGB allein bei der Mutter.
Was die elterliche Sorge ist, wird in § 1626 Abs. 1 BGB definiert und so umfasst sie die
Bestandteile der Personen- sowie der Vermögenssorge des minderjährigen Kindes. In beiden Bereichen umfasst die elterliche Sorge einerseits die Beziehung zwischen Eltern und Kindern (Innenverhältnis), aber auch die rechtsgeschäftliche Vertretung des Kindes gegenüber Dritten (Außenverhältnis).
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Ausgangssituation
2.1 Personensorgeberechtigte, Erziehungsberechtigte
2.2 Erste Stufe des Hilfeplanverfahrens
3 Zielbestimmung
3.1 Zweite Stufe des Hilfeplanverfahrens
3.2 Wunsch- und Wahrecht
4 Methodische Vorgehensweise
4.1 Spannungsfeld zwischen Hilfe und Eingriff
4.2 Aushandlungskompetenz
4.3 Gestaltung der Beteiligungsformen
5 Fazit
Literaturverzeichnis
1 Einleitung
Diese Studienbegleitende Aufgabe setzt sich mit der Beteiligung der Personensorgeberechtigten, bzw. Erziehungsberechtigten am Hilfeplanverfahren nach §§ 36 ff SGB VIII auseinander. Die Ausgangssituation, die Zielbestimmung und die methodische Vorgehensweise sollen kurz näher erläutert werden.
Alle weiteren Aspekte die den Hilfeplan an sich, mit all seinen rechtlichen Grundlagen und Inhalten näher betreffen, werden außen vor gelassen und als bekannte Tatsachen vorausgesetzt. Eine Auseinandersetzung damit findet in dieser Arbeit nicht statt.
2 Ausgangssituation
In diesem Abschnitt soll zunächst erläutert werden, wer überhaupt als Personensorgeberechtigte, bzw. Erziehungsberechtigte (nachfolgend PerSor-geBer, bzw. ErzBer) zu verstehen sind und welche Beteiligung ihnen, in der ersten von zwei Stufen des Hilfeplanverfahrens, zukommt.
2.1 Personensorgeberechtigte, Erziehungsberechtigte
PerSorgeBer im Sinne des § 7 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII sind in der Regel die natürlichen Eltern gemäß §§ 1591, 1592 BGB sowie die Adoptiveltern gemäß § 1754 BGB. Auch im Falle einer Scheidung bleiben die Eltern PerSorgeBer, wenn nicht ein Elternteil Antrag auf Sorgeübertragung gemäß § 1671 BGB gestellt hat. Sind Eltern nicht miteinander verheiratet, steht ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zu, wenn sie eine Sorgeerklärung gemäß § 1626a BGB abgegeben haben oder sich letztlich verheiraten. Ohne diese gemeinsame Sorgeerklärung bleibt die elterliche Sorge nach § 1626a Abs. 2 BGB allein bei der Mutter.
Was die elterliche Sorge ist, wird in § 1626 Abs. 1 BGB definiert und so umfasst sie die Bestandteile der Personen- sowie der Vermögenssorge des minderjährigen Kindes. In beiden Bereichen umfasst die elterliche Sorge einerseits die Beziehung zwischen Eltern und Kindern (Innenverhältnis), aber auch die rechtsgeschäftliche Vertretung des Kindes gegenüber Dritten (Außenverhältnis)[1]. Dieses Recht begründet für die Eltern ein subjektives Recht, welches, soweit es die Pflege und Erziehung der Kinder betrifft, durch Art. 6 II GG verfassungsrechtlich geschützt ist. Art. 6 II GG besagt also, dass Pflege und Erziehung das natürliche Recht der Eltern ist und die ihnen zuvörderst obliegende Pflicht[2]. Nach § 1626 Abs. 2 BGB sollen Eltern ihre Kinder zum selbständigen Handeln erziehen und sie je nach ihrem Entwicklungsstand beteiligen. Nach dieser Vorschrift sollen Eltern also möglichst mit ihren Kindern Einvernehmen in den zu regelnden Erziehungsfragen anstreben.
Neben den Eltern als PerSorgeBer kann ein vom Familiengericht bestellter (Amts-) Pfleger oder (Amts-) Vormund für das Personensorgerecht eintreten. Sofern den oben genannten Personen nach § 1666 BGB das Personensorgerecht teilweise entzogen wurde, sind die Eltern relativ, im entsprechenden Umfang der Entziehung nicht mehr personensorgeberechtigt, sondern der Pfleger als Ergänzungspfleger gemäß § 1909 BGB. Ist den Eltern die gesamte elterliche Sorge entzogen worden, sind sie an der Ausübung verhindert oder verstorben, ist der Vormund allein und absolut sorgeberechtigt gemäß §§ 1773, 1793 BGB.
Auch personensorgeberechtigt ist eine Pflegeperson, in der sich das Kind in Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII befindet, sofern ihr gemäß § 1630 Abs. 3 BGB die Personensorge übertragen wurde.
ErzBer sind die PerSorgeBer, die das Sorgerecht gemeinschaftlich oder allein ausüben. Andere ErzBer müssen im Gegensatz zu den PerSorgeBer zunächst volljährig sein. Gemeint sind Personen, die mit einer gewissen Dauer die Personensorge übernehmen und denen damit einzelne Aufgaben der Personensorge zur Ausübung übertragen wurden (zum Beispiel ist diese Ausübung anzunehmen bei dem nichtehelichen Lebenspartner des Elternteils). Diese Aufgaben- aber nicht Personensorgerechtsübertragung geschieht auf Grund einer Vereinbarung, die mit dem PerSorgeBer getroffen wird[3].
2.2 Erste Stufe des Hilfeplanverfahrens
Damit eine Beteiligung von PerSorgeBer, bzw. ErzBer am Hilfeplanverfahren zustande kommt, sei zunächst gesagt, dass in dieser ersten Stufe, die hier beschrieben werden soll, die Grundentscheidung über die Gewährung einer Hilfe, also ob Hilfe gewährt wird, fällt. Diese Entscheidung setzt Beratung und Hinweis des genannten Personenkreises gemäß § 36 Abs. 1 S. 1 SGB VIII voraus. Dazu sei angemerkt, dass die Beratungspflicht nach § 36 SGB VIII über die reine Rechtsberatung nach § 14 SGB I hinausgeht[4].
Sollten sich also bestimmte Voraussetzungen erfüllen, die sich in Einschränk-ungen des Vermögens des PerSorgeBer, dem Kind oder Jugendlichen aus eigener Kraft eine Erziehung zu gewährleisten, die sein Wohl sichert, ergeben, dann besteht ein erzieherischer Bedarf und eine Hilfe zur Erziehung gemäß §§ 27 ff SGB VIII muss geboten werden. Somit ist also in erster Linie der Hilfebedarf festzustellen und im Folgenden, die Einhaltung zweier Bedingungen zu gewähr-leisten, die nach § 27 Abs. 1 SGB VIII die Geeignetheit und Notwendigkeit der Hilfe umschreiben[5].
[...]
[1] Schulte, a.a.O., S. 29 ff.
[2] Schlüter, a.a.O. RN 350
[3] Mrozynski, a.a.O., § 7 S. 40 f.
[4] Wiesner, a.a.O., § 36 RN 2
[5] Wiesner, a.a.O., § 36 RN 18
- Quote paper
- Simone Böckem (Author), 2007, Beteiligung der Personensorgeberechtigten bzw. Erziehungsberechtigten am Hilfeplanverfahren, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/87199
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