Immaterielle Vermögenswerte wie etwa Marken, Patente, Kundenbeziehungen und der Mitarbeiterstamm sind nicht selten zu zentralen Bestandteilen im Hinblick auf den Unternehmenswert geworden. Mit der Verabschiedung des IFRS 3, IAS 36 und IAS 38 im März 2004 hat das IASB einen Schritt in diese Richtung gemacht, um den neuen externen Informationsansprüchen Rechnung zu tragen. Mit der erfolgten Einführung dieser Standards geht u.a. die Maßgabe einher, dass die übernommenen Vermögenswerte und Schulden mit ihrem beizulegenden Zeitwert (Fair Value) zu bewerten sind. Durch die Normierung neuer Aktivierungskriterien für immaterielle Vermögenswerte, die in ihrer Schnittschärfe deutlich hinter dem Kriterium des entgeltlichen Erwerbs zurückstehen, wird auch eine Ausweitung des Aktivierungsumfangs für immaterielle Vermögenswerte begründet. Allerdings sehen sich die betroffenen Unternehmen vor dem Hintergrund der bestehenden Regelungen nun mit der Problematik der bilanziellen Behandlung dieser immat. Vermögenswerte konfrontiert. Im Kern lässt sich die Problematik der Abbildung immat. Vermögenswerte auf die beiden Fragen reduzieren, ob und in welcher Höhe ein solcher Vermögenswert vorliegt. Die Antwort auf die erste Frage ist dabei in den Standards IFRS 3 und IAS 38 zu finden und wird in dieser Arbeit für den Fall der erworbenen immat. Vermögenswerte dargestellt. Die Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes, insb. im Bereich der nicht bilanzierten immat. Anlagenwerte, dient der Beantwortung der zweiten Frage. Sie kann im konkreten Fall zu erheblichen Umsetzungsproblemen führen, da die etablierten Verfahren zur Bemessung der Anschaffungswerte durch bislang selten erprobte Verfahren der Zeitwertbemessung ersetzt werden müssen. Die Ermittlung des Fair Value wird damit zum Kernproblem der Anwendung der neuen Rechnungslegungsvorschriften. Die internationalen Rechnungslegungsvorschriften beschränken sich hierbei primär auf die Nennung der übergeordneten Bewertungskonzepte. Wie die konkrete Umsetzung der Bewertungsverfahren zu erfolgen hat, wo ihre Besonderheiten und Probleme liegen, ist aus den Standards jedoch nicht eindeutig ersichtlich. Diesem Aspekt, der Ermittlung des Fair Value für erworbene immaterielle Vermögenswerte ist der Großteil der vorliegenden Arbeit gewidmet, wobei das Hauptaugenmerk auf der technischen Umsetzung der einzelnen Bewertungsmethoden liegt.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Symbolverzeichnis
Abbildungsverzeichnis
Tabellenverzeichnis
Anlagenverzeichnis
1 Problemstellung
2 Ansatzkriterien für immaterielle Vermögenswerte nach IFRS 3 und IAS 38
2.1 Allgemeine Ansatzkriterien
2.2 Spezielle Ansatzkriterien
2.3 Kategorien immaterieller Vermögenswerte
3 Erstbewertung immaterieller Vermögenswerte
3.1 Verfahren und Methoden zur Bewertung immaterieller Vermögenswerte nach IFRS 3 und IAS 38
3.2 Marktpreisorientiertes Bewertungsverfahren
3.2.1 Grundlagen und Anforderungen
3.2.2 Anwendung der marktpreisorientierten Bewertungsmethoden
3.3 Einkommensorientiertes Bewertungsverfahren
3.3.1 Grundlagen
3.3.2 Methodische Bestandteile zur einkommensorientierten Bewertung immaterieller Vermögenswerte
3.3.2.1 Die Einzahlungsüberschüsse
3.3.2.2 Der Kapitalisierungszinssatz
3.3.3 Multi Period Excess Earnings-Methode
3.3.4 Relief from Royalty-Methode
3.3.5 Incremental Cash Flow-Methode
3.4 Kostenorientiertes Bewertungsverfahren
3.4.1 Grundlagen
3.4.2 Kostenorientierte Bewertungsmethoden und ihre Bestandteile zur Ermittlung eines beizulegenden Zeitwertes
3.5 Beispielhafte Anwendung der Bewertungsmethoden
4 Beurteilung der Bewertungsverfahren und –methoden
4.1 Das Fair Value -Prinzip und seine theoretische Umsetzung durch die drei Bewertungsverfahren
4.2 Praktische Anwendungsrelevanz der Bewertungsverfahren zur Bewertung ausgewählter immaterieller Vermögenswerte
5 Thesenförmige Zusammenfassung
Anhang
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Kriterien der abstrakten und konkreten Bilanzierungsfähigkeit für immaterielle Vermögenswerte
Abbildung 2: Kategorien und Beispiele für immaterielle Vermögenswerte
Abbildung 3: Überblick über Bewertungsverfahren und –methoden zur Bewertung immaterieller Vermögenswerte
Abbildung 4: Beispiele für wertbestimmende Parameter immaterieller Vermögenswerte
Abbildung 5: Eigenkapitalkostenermittlung für immaterielle Vermögenswerte auf Grundlage des CAPM
Abbildung 6: Beispiele für Kapitalkosten materieller und immaterieller Vermögenswerte
Abbildung 7: Grundprinzip der Multi Period Excess Earnings-Methode
Abbildung 8: Grundprinzip der Relief from Royalty-Methode
Abbildung 9: Grundprinzip der Incremental Cash Flow-Methode
Abbildung 10: Erworbene immaterielle Vermögenswerte der Brain AG
Abbildung 11: Kapitalkosten (WACC) der immateriellen Vermögenswerte der Brain AG
Abbildung 12: Veränderte Annahmen für die Situation exklusive der Wettbewerbsunterlassungsvereinbarung
Abbildung 13: Ergebnisse der Fair Falue -Ermittlung für die immateriellen Vermögenswerte der Brain AG
Abbildung 14: Anwendungsreihenfolge der Bewertungsverfahren für eine Auswahl immaterieller Vermögenswerte
Abbildung 15: Schrittfolge beim Erwerb immaterieller Vermögenswerte durch Unternehmenskauf
Abbildung 16: Berechnung des WACC für die Technologie und die Wettbewerbsunterlassungsvereinbarung
Abbildung 17: Berechnung des WACC für die Marke und den Mitarbeiterstamm
Abbildung 18: Formel zur Berechnung des abschreibungsbedingten Steuervorteils
Abbildung 19: Berechnung des Tax Amortization Benefit -Faktors für den Mitarbeiterstamm
Abbildung 20: Berechnung des Tax Amortization Benefit -Faktors für die Technologie
Tabellenverzeichnis
Tabelle 1: Verteilung der Kapitalkosten auf die einzelnen Vermögenswerte innerhalb eines Unternehmens
Tabelle 2: Beispiel für die Verteilung der Kapitalkosten auf die einzelnen Vermögenswerte innerhalb eines Unternehmens (praxisorientiert)
Tabelle 3: Beispiel für die Berechnung des relativen fiktiven Nutzungsentgeltes (Contributory Asset Charge in Form des return on)
Tabelle 4: Berechnung des Fair Values für den Mitarbeiterstamm mittels des kostenorientierten Ansatzes
Tabelle 5: Cash Flow-Prognose der Brain AG (auf Basis der Stand-alone -Hypothese, inklusive aller immaterieller Vermögenswerte) zum 01. Januar 2005 (in T€)
Tabelle 6: Cash Flow-Prognose der Brain AG (auf Basis der Stand-alone -Hypothese, exklusive der Wettbewerbsunterlassungsvereinbarung) zum 01. Januar 2005 (in T€)
Tabelle 7: Cash Flow-Differenz zwischen Cash Flow-Planung inklusive und exklusive der Wettbewerbsunterlassungsvereinbarung (in T€)
Tabelle 8: Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes für die Wettbewerbsunterlassungsvereinbarung (in T€)
Tabelle 9: Bewertung der Marke der Brain AG mit Hilfe der Relief from Royalty-Methode (in T€)
Tabelle 10: Fair Value -Ermittlung für die Technologie der Brain AG im Rahmen der Anwendung der Multi Period Excess Earnings-Methode (in T€)
Tabelle 11: Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes für den Mitarbeiterstamm der Brain AG unter Berücksichtigung steuerlicher Effekte
Tabelle 12: Peer Group -Analyse
Tabelle 13: Vorgehen zur Ermittlung des abschreibungsbedingten Steuervorteils für die Marke
Tabelle 14: Abschreibungsbedingter Steuervorteil für die Marke
Tabelle 15: Vorgehen zur Ermittlung des abschreibungsbedingten Steuervorteils für die Wettbewerbsunterlassungsvereinbarung
Tabelle 16: Abschreibungsbedingter Steuervorteil für den Mitarbeiterstamm
Tabelle 17: Abschreibungsbedingter Steuervorteil für die nicht patentrechtlich geschützte Technologie
Tabelle 18: Angemessene Verzinsung der „unterstützenden“ Vermögenswerte zum Cash Flow-Strom der Technologie der Brain AG
Anlagenverzeichnis
Anlage 1: Problematik einer mehrfachen Anwendung der Multi Period Excess Earnings-Methode
Anlage 2: Bewertung des Mitarbeiterstamms unter Berücksichtigung steuerlicher Effekte
Anlage 3: Berechnung der gewichteten durchschnittlichen Kapitalkosten (WACC) für die immateriellen Vermögenswerte der Brain AG
Anlage 4: Berechnung des abschreibungsbedingten Steuervorteils (Tax Amortization Benefit)
Anlage 5: Ermittlung der Contributory Asset Charges in Form der angemessenen Verzinsung auf das investierte Kapital für die "unterstützenden" Vermögenswerte
1 Problemstellung
Die „traditionellen“ Produktionsfaktoren Arbeit und Kapital verlieren im Zuge der Entwicklung hin zu einer Dienstleistungs-, Hochtechnologie- und Wissensgesellschaft zugunsten des Produktionsfaktors Wissen zunehmend an Bedeutung.[1] Immaterielle Vermögenswerte stellen vor diesem Hintergrund nicht allein Inputfaktoren der betrieblichen Leistungserstellung dar. Vielmehr sind etwa Marken, Patente, Kundenbeziehungen und der Mitarbeiterstamm nicht selten zu zentralen Bestandteilen im Hinblick auf den Wert eines Unternehmens geworden.[2] Aufgrund des weltweiten Wettbewerbs um Kapital nimmt die externe Berichterstattung über diese Werttreiber als zum Teil dominierende unternehmenswertbestimmende Faktoren einen immer wichtigeren Stellenwert ein.
Mit der Verabschiedung des IFRS 3 Business Combinations, IAS 36 Impairment of Assets und IAS 38 Intangible Assets[3] im März 2004 hat das IASB einen Schritt in diese Richtung gemacht, um den neuen externen Informationsansprüchen in dieser veränderten Unternehmensumwelt Rechnung zu tragen. Mit der erfolgten Einführung dieser Standards geht u.a. die Maßgabe einher, dass im Zuge eines Unternehmenserwerbs übernommene Vermögenswerte und Schulden in der auf den Übernahmestichtag zu erstellenden Eröffnungsbilanz nicht mit ihrem jeweiligen Buchwert, sondern mit ihrem beizulegenden Zeitwert (Fair Value) zu bewerten sind. Der Erwerber muss dementsprechend die Buchwertbilanzen des erworbenen Unternehmens in Zeitwertbilanzen transformieren. Grundsätzlich hat dabei die Transformation zunächst für alle bilanzierten Vermögenswerte und Schulden zu erfolgen. Darüber hinaus sind aber auch jene Vermögensbestandteile zu erfassen, die bislang nicht im Jahresabschluss des erworbenen Unternehmens mangels entgeltlichen Erwerbs ihren Niederschlag gefunden haben, was z.B. für selbst erstellte immaterielle Vermögenswerte gilt. Durch die Normierung neuer Aktivierungskriterien für immaterielle Vermögenswerte, die in ihrer Schnittschärfe deutlich hinter dem Kriterium des entgeltlichen Erwerbs zurückstehen, wird auch eine Ausweitung des Aktivierungsumfangs für immaterielle Vermögenswerte begründet, die es mit ihrem beizulegenden Zeitwert zu erfassen gilt.
Allerdings sehen sich die betroffenen Unternehmen vor dem Hintergrund der bestehenden Regelungen nun mit der Problematik der bilanziellen Behandlung dieser immateriellen Vermögenswerte konfrontiert. Im Kern lässt sich die Problematik der Abbildung immaterieller Vermögenswerte auf die beiden Fragen reduzieren, ob und in welcher Höhe ein solcher Vermögenswert vorliegt. Die Antwort auf die erste Frage ist dabei in den entsprechenden Standards der IFRS 3 und IAS 38 zu finden und wird in meiner Arbeit für den Fall der erworbenen immateriellen Vermögenswerte dargestellt. Die Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes für die übernommenen Vermögenswerte, insbesondere im Bereich der nicht bilanzierten immateriellen Anlagenwerte, dient der Beantwortung der zweiten Frage. Sie kann im konkreten Fall zu erheblichen Umsetzungsproblemen führen, da die etablierten Verfahren zur Bemessung der Anschaffungswerte durch bislang selten erprobte Verfahren der Zeitwertbemessung ersetzt werden müssen. Die Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes wird damit zum Kernproblem der Anwendung der neuen Rechnungslegungsvorschriften. Die internationalen Rechnungslegungsvorschriften beschränken sich hierbei nämlich primär auf die Nennung der übergeordneten Konzepte, die für die Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes in Frage kommen. Wie die konkrete Umsetzung der Bewertungsverfahren im Rahmen der Anwendung auf erworbene immaterielle Vermögenswerte zu erfolgen hat, wo ihre Besonderheiten und Probleme liegen, ist aus den Standards jedoch nicht eindeutig ersichtlich. Diesem Aspekt, der Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes für erworbene immaterielle Vermögenswerte im Rahmen der auf den Übernahmestichtag zu erstellenden Eröffnungsbilanz ist der Großteil der vorliegenden Arbeit gewidmet, wobei das Hauptaugenmerk auf der technischen Umsetzung der einzelnen Bewertungsmethoden liegt.
Nicht behandelt bzw. nur kurz angeschnitten werden die neuen Regelungen des IAS 36 und des IAS 38 zur Folgebehandlung von Vermögenswerten. Diese stellen auch eine grundlegende Überarbeitung der bisherigen Regelungen dar, die ebenfalls alle nach internationalen Rechnungslegungsvorschriften bilanzierenden Unternehmen vor die Schwierigkeit stellen, sich mit der anspruchsvollen Bewertungstheorie auseinanderzusetzen, da auch hier der Fair Value -Gedanke Einzug gehalten hat. Die Folgebehandlung bildet jedoch einen eigenen Themenbereich, so dass ich mich in meiner Arbeit ausschließlich auf die Fragen der bilanziellen Erstbehandlung dem Grunde und der Höhe nach von erworbenen immateriellen Vermögenswerten beschränke.
2 Ansatzkriterien für immaterielle Vermögenswerte nach IFRS 3 und IAS 38
2.1 Allgemeine Ansatzkriterien
Ein Vermögenswert (asset) liegt nach dem IFRS-Framework F.49 vor, wenn die folgenden drei Kriterien kumulativ erfüllt sind: Es handelt sich (1) um eine vom betrieblichen Unternehmen kontrollierte Ressource, (2) die das Resultat vergangener Ereignisse darstellt und (3) von der künftige wirtschaftliche Nutzenzuflüsse an das Unternehmen erwartet werden können. IAS 38, dessen Inhalt die bilanzielle Behandlung immaterieller Vermögenswerte ist, greift diese Vermögenswertkriterien im Wesentlichen zur Definition von immateriellen Werten wieder auf.[4] Ein immaterieller Vermögenswert wird in IAS 38.8 definiert als ein identifizierbarer, nicht monetärer[5] Vermögenswert ohne physische Substanz. Auch er muss den zuvor genannten allgemeinen asset -Kriterien des IFRS-Frameworks gerecht werden. Demzufolge handelt es sich also nicht bei allen bloßen Vorteilen um einen immateriellen Vermögenswert, da sich dieser erst durch die kumulative Erfüllung der drei Kriterien (1) Identifizierbarkeit (Identifiability), (2) Verfügungsmacht (Control) und (3) künftiger wirtschaftlicher Nutzen (Future Economic Benefit) konkretisieren muss (IAS 38.11-17). Bei diesen Kriterien handelt es sich um die so genannte abstrakte Bilanzierungsfähigkeit[6] von Vermögenswerten.
Dabei stellt das Kriterium der Identifizierbarkeit in IAS 38 eine wirkliche inhaltliche Erweiterung gegenüber den asset -Kriterien des Frameworks nur für Fälle des Zugangs durch Unternehmenskauf dar, indem in IAS 38.11 das Erfordernis der Identifizierbarkeit im Sinne der Abgrenzung vom Goodwill aufgestellt wird.[7] Das Identifizierbarkeitskriterium wird dabei mit einer Fiktion konkretisiert, nämlich dass Identifizierbarkeit immer dann gegeben ist, wenn der immaterielle Vermögenswert separierbar (sog. separability criterion) oder Folge von vertraglichen oder anderen gesetzlichen Rechten ist, egal ob diese übertragbar bzw. separierbar (sog. contractual-legal criterion) sind (IAS 38.12).[8] Separierbarkeit drückt dabei die Möglichkeit aus, den immateriellen Vermögenswert losgelöst vom Unternehmen einzeln oder im Verbund mit anderen zusammenhängenden Verträgen, Schulden oder Vermögenswerten durch Verkauf, Übertragung, Lizenzierung, Vermietung oder Tausch zu veräußern (IAS 38.12).[9] Es kommt dabei nicht darauf an, ob eine tatsächliche Verkaufsabsicht besteht. Die abstrakte Möglichkeit einer solchen Transaktion reicht aus.
Die zweite Anforderung, die zur Qualifizierung als immaterieller Vermögenswert erfüllt sein muss, stellt das Kriterium der Verfügungsmacht dar. Diese wird für einen Vermögenswert bejaht, wenn das Unternehmen die Macht hat, einerseits die künftigen wirtschaftlichen Nutzenzuflüsse aus der Ressource zu ziehen und andererseits Dritte von diesen Vorteilen auszugrenzen. Wenn das Identifizierbarkeitskriterium aufgrund rechtlicher Sicherung gegeben ist, geht die internationale Rechnungslegung davon aus, dass damit auch die für den Bilanzansatz erforderliche Kontrolle des erwarteten Nutzens gegeben ist. Die juristische Durchsetzbarkeit ist jedoch nicht als notwendige Voraussetzung zu verstehen, da die Verfügungsmacht auf einer faktischen Durchsetzbarkeit basieren kann (IAS 38.13-16).
Als drittes und letztes Kriterium für das Vorliegen der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit muss aus der Ressource ein künftiger wirtschaftlicher Nutzen hervorgehen. Dieser Nutzenzufluss kann z.B. durch den Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen, durch Kosteneinsparungen oder andere Vorteile, die im Zusammenhang mit der Nutzung des immateriellen Vermögenswertes stehen, generiert werden (IAS 38.17). Dabei ist darauf hinzuweisen, dass „zwischen Kontrolle und Nutzen regelmäßig eine Wechselwirkung besteht“[10].
2.2 Spezielle Ansatzkriterien
Die im vorangegangenen Kapitel erläuterten allgemeinen Ansatzkriterien konkretisieren lediglich, ob ein immaterieller Vermögenswert vorliegt. Um diesen immateriellen Vermögenswert auch in der Bilanz ansetzen zu dürfen, bedarf es neben den Kriterien der abstrakten Bilanzierungsfähigkeit der IAS 38.11-17 auch der so genannten konkreten Bilanzierungsfähigkeit[11]. Diese konkrete Bilanzierungsfähigkeit wird in IAS 38 durch zwei weitere Kriterien konkretisiert. So muss zusätzlich zu den allgemeinen Kriterien der Identifizierbarkeit, der Verfügungsmacht und des zukünftigen wirtschaftlichen Nutzenzuflusses der immaterielle Vermögenswert das so genannte Probability -Kriterium und Reliability -Kriterium (IAS 38.21) erfüllen, um die konkrete Bilanzierungsfähigkeit zu erlangen.
Das Probability -Kriterium besagt gemäß IAS 38.21(a), dass der erwartete zukünftige wirtschaftliche Nutzen, der mit dem Vermögenswert geschaffen werden kann, wahrscheinlich sein muss. Die Abschätzung der Wahrscheinlichkeit des Nutzenzuflusses hat sich dabei auf die vernünftige und tragfähige Einschätzung des Managements zu stützen, das die ökonomischen Bedingungen über die gesamte Nutzungszeit des immateriellen Vermögenswertes in seiner Beurteilung zu berücksichtigen hat (IAS 38.22).[12]
Das Reliability -Kriterium fordert, dass der Vermögenswert verlässlich bewertet werden kann (IAS 38.21(b)). Sind dann letztendlich sowohl die Kriterien für die abstrakte als auch die konkrete Bilanzierungsfähigkeit erfüllt, so ist der immaterielle Vermögenswert mit seinen Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten anzusetzen.
Abbildung 1: Kriterien der abstrakten und konkreten Bilanzierungsfähigkeit für immaterielle Vermögenswerte
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
In IAS 38.25-34 wird die Erfüllung der speziellen Ansatzkriterien noch weiter auf den konkreten Anlass der Bewertung hin untersucht. So wird im Rahmen eines einzelnen Anschaffungsvorgangs (separate acquisition) immaterieller Vermögenswerte immer davon ausgegangen, dass sowohl das Wahrscheinlichkeitskriterium als auch das Kriterium der verlässlichen Messbarkeit erfüllt ist. Dies ist damit zu begründen, dass sich im Preis normalerweise Erwartungen seitens des Käufers über die Wahrscheinlichkeit eines künftigen Nutzenzuflusses widerspiegeln. Auch ist bei einem Einzelerwerb immer die verlässliche Wertmessung gegeben, insbesondere, wenn der Kauf in bar oder anderen monetären Werten abgewickelt wird (IAS 38.25-26).
Wird der immaterielle Vermögenswert im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben (acquisition as part of a business combination), der in den Geltungsbereich der IFRS 3.2-3.3 fällt, so ist die einzig zulässige Bewertungsmethode die so genannte Erwerbsmethode (purchase method) (IFRS 3.14). Danach müssen die gesamten Kosten des Unternehmenserwerbs, die dem Kaufpreis entsprechen[13], auf alle materiellen Vermögenswerte, Schulden sowie identifizierbaren immateriellen Vermögenswerte separat verteilt werden.[14] Der Goodwill bildet dann nur noch die Residualgröße. Auch hier, im Rahmen des Erwerbsvorgangs immaterieller Vermögenswerte durch Unternehmenskauf, geht man davon aus, dass das Probability -Kriterium immer erfüllt ist. Dies wird auch hier bei Zugrundelegung der Einzelerwerbsfiktion mit den Anschaffungskosten des immateriellen Vermögenswertes begründet, mit denen sich Erwartungen über einen wahrscheinlichen zukünftigen Nutzenzufluss verbinden. Demzufolge sind in Übereinstimmung mit IFRS 3 alle immateriellen Vermögenswerte getrennt vom Goodwill anzusetzen, soweit sie zusätzlich noch dem Reliability -Kriterium gerecht werden (IAS 38.33-34). Aber auch dieses Kriterium der hinreichend verlässlichen Messbarkeit immaterieller Werte wird im Rahmen von Unternehmenserwerben regelmäßig als gegeben angenommen. Damit sind in aller Regel der Ansatz sowie die damit einhergehende Bewertung der erworbenen immateriellen Vermögenswerte geboten. Selbst wenn der Wert mit Unsicherheit behaftet ist, sind die immateriellen Vermögenswerte einzeln anzusetzen, da der damit verbundenen Information größere Bedeutung als einer pauschalen Berücksichtigung im Goodwill beigemessen wird (IAS 38.BC23-24).[15]
Die weiteren Fälle von Bewertungsanlässen wie der Erwerb immaterieller Vermögenswerte durch staatliche Übertragung (IAS 38.44), durch Tausch (IAS 38.45-47) oder der Fall selbst erstellter immaterieller Vermögenswerte (IAS 38.51-67) und die jeweils damit verbundenen Fragen der Bilanzierung dem Grunde und der Höhe nach werden im Folgenden nicht behandelt. Gegenstand der vorliegenden Arbeit sind lediglich derivative immaterielle Vermögenswerte, die im Rahmen eines einzelnen Anschaffungsvorgangs oder in Verbindung mit einem Unternehmenszusammenschluss nach IFRS 3 erworben werden, nicht jedoch originär geschaffene Vermögenswerte. Des Weiteren wird die Aktivierung und Zugangsbewertung durch Unternehmenskauf erworbene In-Process Research and Development -Projekte (IPR&D) nicht behandelt, da diese Fragen einen weitestgehend eigenständigen Themenbereich bilden.[16]
Neben diesen hier beschriebenen bilanzrechtlichen Anlässen, in denen eine Bewertung immaterieller Vermögenswerte geboten ist, existieren noch eine Vielzahl weiterer Bewertungsanlässe. So wird eine Bewertung ebenfalls bei der Lizenzierung von rechtlich gesicherten immateriellen Vermögenswerten wie z.B. Marken oder Patenten an Unternehmensexterne, bei der Festsetzung von Schadensersatzhöhen bei Schutzrechtsverletzungen von immateriellen Vermögenswerten, bei der Besicherung von Krediten, im Konkursfall zur Befriedigung von Gläubigeransprüchen im Wege der Pfändung und anschließenden Verwertung, zu internen Informations- und Steuerungszwecken für das Management und vielen weiteren Anlässen vorgenommen.[17] Auch hier kommen die in den folgenden Kapiteln dieser Arbeit beschriebenen Bewertungsverfahren zur Anwendung. Allerdings sind im Rahmen derartiger nicht bilanzrechtlich motivierter Bewertungsanlässe immer noch die entsprechenden Motive, Gesetze und Rechte, die dem jeweiligen konkreten Bewertungsanlass zugrunde liegen, zu berücksichtigen. So existieren verschiedene Definitionen für immaterielle Vermögenswerte in Abhängigkeit vom zugrunde liegenden Bewertungsanlass. Diese sind typischerweise zielorientiert und daher keineswegs identisch.[18] Deshalb beschränke ich mich in meiner Arbeit rein auf bilanzrechtlich motivierte Bewertungsanlässe, dem einzelnen Anschaffungsvorgang sowie dem Erwerb immaterieller Vermögenswerte im Rahmen einer Unternehmensakquisition. Ein weiterer Grund für diese Eingrenzung liegt darin, dass das analytische Vorgehen als auch die Wertansätze bedingt durch die unterschiedlichen Adressaten und deren Bewertungsziele differieren können: „Certain audience expect to see an analysis conducted in a certain manner….They can even affect the intangible asset valuation conclusion.“[19]
2.3 Kategorien immaterieller Vermögenswerte
Eine grundlegende Kategorisierung immaterieller Vermögenswerte kann in dreifacher Hinsicht erfolgen. Erstens kann man immaterielle Vermögenswerte danach unterscheiden, ob sie eine begrenzte (finite) oder aber eine unbestimmte (indefinite) Nutzungsdauer aufweisen. Diese Unterscheidung ist in zweifacher Hinsicht wichtig. So unterscheidet sich die Folgebehandlung zwischen immateriellen Vermögenswerten mit begrenzter und unbestimmter Nutzungsdauer, was jedoch nicht Gegenstand dieser Arbeit ist. Andererseits hat diese Differenzierung Auswirkungen auf die Wertermittlung im Rahmen der Bewertungsverfahren. Dies wird später noch verdeutlicht, wenn die Techniken der Bewertung dargestellt werden. Die Nutzungsdauer wird in IAS 38.8 als der Zeitraum definiert, innerhalb dem das Unternehmen den Vermögenswert voraussichtlich nutzen kann oder als die Anzahl von Produktions- oder ähnlichen Einheiten, die erwartungsgemäß mit dem Vermögenswert produziert werden können. Bei der Bestimmung der Nutzungsdauer sind mehrere Faktoren, wie z.B. vertragliche, regulatorische, wettbewerbsbedingte oder wirtschaftliche Bedingungen, zu berücksichtigen. In IAS 38.90 sind die einzelnen Faktoren explizit aufgezählt, die in die Betrachtung mit einzufließen haben. So ist die Nutzungsdauer eines immateriellen Vermögenswertes, der seine Existenz aus vertraglichen oder anderen Rechten erhält, i.d.R. durch die Vertragslaufzeit begrenzt. Sie kann aber durchaus auch kürzer sein, wenn z.B. technische Faktoren eine Nutzung des immateriellen Vermögenswertes schon vor Vertragsende unmöglich erscheinen lassen. Andererseits besteht aber häufig auch die Vereinbarung einer Option zur Vertragsverlängerung. Auch dieser Aspekt ist bei der Bestimmung der Nutzungsdauer zu berücksichtigen, so dass die Nutzungsdauer durchaus auch länger sein kann als es der gegenwärtige Vertrag oder das Gesetz erscheinen lassen (IAS 38.94-96). Der korrekten Bestimmung der Nutzungsdauer ist aufgrund ihrer Bedeutung sowohl für die Wertermittlung als auch für die Folgebehandlung großes Gewicht zu schenken. Erscheint diese Problematik auf den ersten Blick recht trivial, so ist sie dies jedoch nicht. Es wurden Techniken und Analysen entwickelt, um jener Problematik Herr zu werden.[20]
Zweitens können immaterielle Vermögenswerte in identifizierbare und nicht separat identifizierbare[21] unterteilt werden. Ist die Identifizierbarkeit erfüllt, kann weiter danach differenziert werden, ob diese aufgrund vertraglich-rechtlicher Garantie oder aber aufgrund des Separierbarkeitskriteriums gegeben ist. Immaterielle Vermögenswerte, wie beispielsweise Patente, Copyrights und Markenzeichen, bilden dabei eine Unterkategorie der vertraglich-rechtlich garantierten immateriellen Vermögenswerte, die so genannten intellektuellen Vermögenswerte (intellectual property).[22] Sie werden durch spezielle Gesetze geschützt.[23] Die verbleibenden identifizierbaren immateriellen Vermögenswerte, die nicht in die Kategorie der vertraglich-rechtlich garantierten immateriellen Vermögenswerte fallen, erhalten ihre Existenz aufgrund der Separierbarkeit, d.h. sie können einzeln oder zusammen mit anderen Vermögenswerten verkauft, vermietet, übertragen oder lizenziert werden.
Drittens kann man zur Kategorisierung immaterieller Vermögenswerte nach ihrem Ursprung fragen. So wird in IFRS 3 Illustrative Examples eine Einteilung in absatzmarktbezogene, kundenbezogene, künstlerisch bedingte, vertraglich garantierte und technologiebasierende immaterielle Vermögenswerte vorgenommen. Das folgende Schaubild fasst die beiden letztgenannten Kategorisierungsmöglichkeiten, nach dem Kriterium der Identifizierbarkeit und nach dem Ursprung des immateriellen Vermögenswertes, zusammen. Immaterielle Vermögenswerte, die mit # gekennzeichnet sind, bestehen dabei aufgrund vertraglich-rechtlicher Garantien, die mit * markierten Werte erfüllen das Separierbarkeitskriterium.
Abbildung 2: Kategorien und Beispiele für immaterielle Vermögenswerte[24]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
3 Erstbewertung immaterieller Vermögenswerte
3.1 Verfahren und Methoden zur Bewertung immaterieller Vermögenswerte nach IFRS 3 und IAS 38
Bisher wurde erläutert, unter welchen Voraussetzungen ein immaterieller Vermögenswert in der Bilanz abzubilden ist (Recognition). Nun soll der Frage der Bilanzierung der Höhe nach (Measurement) auf den Grund gegangen werden. Gemäß IAS 38.24 ist ein bilanzierungsfähiger immaterieller Vermögenswert im Zeitpunkt des Erwerbs (acquisition date) zu seinen Anschaffungskosten anzusetzen. Der Erwerbszeitpunkt entspricht dabei dem Zeitpunkt, ab dem es dem Erwerber tatsächlich möglich ist, die Finanz- und Geschäftspolitik des erworbenen Unternehmens zu bestimmen (IFRS 3.19). Der Zeitpunkt des rechtlichen Übergangs kann vor oder nach diesem Zeitpunkt liegen und ist für Bewertungszwecke nicht relevant (IFRS 3.39).
Anschaffungskosten sind definiert als monetärer Zahlungsbetrag oder äquivalente Zahlungsformen oder als beizulegender Zeitwert (Fair Value), der im Erwerbszeitpunkt aufgewendet werden muss (IAS 38.8). Bei separat erworbenen immateriellen Vermögenswerten stellt die Bewertung des immateriellen Vermögenswertes zu seinen Anschaffungskosten keine besonderen Schwierigkeiten dar.[25] Hier umfassen die Anschaffungskosten den Kaufpreis abzüglich eventueller Kaufpreisminderungen wie Rabatte und Skonti. Des Weiteren sind alle direkt zurechenbaren Aufwendungen, die zur Herstellung des betriebsbereiten Zustandes des Vermögenswertes notwendig sind, in die Anschaffungskosten einzubeziehen (IAS 38.27).
Anders verhält es sich, wenn immaterielle Vermögenswerte im Rahmen eines Unternehmenszusammenschlusses erworben werden. Hier gilt gemäß IFRS 3 im Gegensatz zur Gültigkeit des Prinzips der Bewertung wirtschaftlicher Unternehmenseinheiten bei der Unternehmensbewertung der Grundsatz der Einzelbewertung, d.h. dass von einer Einzelübertragung des Vermögenswertes auszugehen ist (asset deal). Dies gilt auch dann, wenn der Vermögenswert in Wirklichkeit im Rahmen eines Anteilserwerbs (share deal) erworben wird.[26] Der heranzuziehende Bewertungsmaßstab (standard of value), der den Anschaffungskosten entspricht, ist durch den beizulegenden Zeitwert (Fair Value) des immateriellen Vermögenswertes zum Erwerbszeitpunkt gegeben (IAS 38.33). Dieser ist definiert als transaktionsbezogener Preis, zu dem ein Vermögenswert zwischen sachverständigen, vertragswilligen, voneinander unabhängigen und gleichberechtigten (in an arm`s length transaction) Geschäftspartnern getauscht werden könnte (IAS 38.8). Dabei ist nicht der konkrete Erwerber, sondern aus Objektivierungsgründen ein hypothetischer Erwerber zu unterstellen. Demzufolge tritt die Verwendungsabsicht des konkreten Erwerbers (acquirer’s intention) zugunsten der Einschätzung der hypothetischen Erwerber zurück. Der beizulegende Zeitwert gibt den Informationsstand und die Erwartungen der Marktteilnehmer wieder.[27] Die Parameter für die Bestimmung des beizulegenden Zeitwertes sind daher marktbezogen mit Hilfe von öffentlich zugänglichen Daten zu ermitteln. Dies können z.B. Kapitalmarktdaten, Informationen aus Marktstudien und Analystenreports oder sonstige öffentlich zugängliche Informationen sein.[28] Diese Beschreibung lässt erahnen, dass hier die Bewertung schwieriger verläuft als beim Einzelerwerb eines immateriellen Vermögenswertes. Diese Problematik beruht darin, dass man es bei einem immateriellen Vermögenswert mit einem physisch nicht fassbaren Gegenstand, in dem sich längerfristige Rechte oder wettbewerbliche Vorteile verbergen und der häufig nur im Verbund mit anderen Vermögenswerten seine Ertragskraft entfalten kann, zu tun hat.[29] Dadurch kommt es zu schwierigen Abgrenzungs- und Bewertungsfragen im Rahmen des Erwerbs immaterieller Vermögenswerte beim Unternehmenskauf. Es muss eine Kaufpreisverteilung (purchase price allocation) stattfinden, bei der der Teil des Gesamtkaufpreises dem immateriellen Vermögenswert zuzurechnen ist, der seinem beizulegenden Zeitwert entspricht.[30] Wie dieser beizulegende Zeitwert zu ermitteln ist, dazu werden in IFRS 3.B16(g) i.V.m. IAS 38.39-41 Anhaltspunkte geliefert. Als erste Alternative wird auf das so genannte marktpreisorientierte Bewertungsverfahren (market approach) verwiesen. Danach liefern aktuelle Marktpreise, die an aktiven Märkten gehandelt werden, den verlässlichsten Schätzer für die Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes immaterieller Vermögenswerte. Ein aktiver Markt liegt vor, wenn (a) die gehandelten Gegen-stände homogen sind, (b) bereitwillige Käufer und Verkäufer jederzeit vorhanden sind und (c) die gehandelten Preise öffentlich zugänglich sind (IAS 38.8).[31] In IAS 38.78 wird festgestellt, dass ein solcher aktiver Markt i.d.R. nicht für immaterielle Vermögenswerte existiert. Als Begründung hierfür wird angeführt, dass immaterielle Vermögenswerte, wie beispielsweise Patente, Handelsmarken oder Stillhalteabkommen, einmalige und individuelle Vermögenswerte darstellen und damit der Anforderung der Homogenität widersprechen. Des Weiteren finden derartige Transaktionen relativ selten statt, so dass nicht von einer kontinuierlichen Preisbildung ausgegangen werden kann. Auch sind die Preise häufig nicht öffentlich zugänglich. Existieren keine aktuellen und direkten Marktpreise auf einem aktiven Markt, sind die gezahlten Preise im Rahmen von Transaktionen mit vergleichbaren immateriellen Vermögenswerten der jüngsten Vergangenheit als Basis heranzuziehen, von denen ausgehend der beizulegende Zeitwert indirekt zu schätzen ist. Diese Analogiemethode[32] stellt einen Vergleich zwischen dem beobachtbaren Preis für ein Vergleichsobjekt mit dem gesuchten Preis für das Bewertungsobjekt dar. Voraussetzung ist, dass es zu keinen signifikanten wirtschaftlichen Veränderungen während des Bewertungszeitpunktes und dem Zeitpunkt der Vergleichstransaktion gekommen ist (IAS 38.39). Die Anwendung der Analogiemethode ist nur dann zulässig, wenn der ersatzweise herangezogene Vermögenswert in den wesentlichen wertrelevanten Eigenschaften weitestgehend identisch mit dem Bewertungsobjekt ist.[33] Da die erforderliche hinreichende Vergleichbarkeit in der Praxis regelmäßig nur in begrenztem Maße gegeben ist[34], wird in IAS 38.41 auf die Anwendung indirekter Bewertungsmethoden verwiesen. Als Beispiele für derartige Techniken werden Multiplikatorverfahren wie die Relief from Royalty-Methode oder Verfahren angeführt, die die erwarteten zukünftigen Netto Cash Flows des Vermögenswertes diskontieren. Derartige Methoden gehören der Gruppe des einkommensorientierten Bewertungsverfahrens (income approach) an. Darüber hinaus hat sich in der Bewertungspraxis noch eine dritte Methodengruppe entwickelt, die unter das so genannte kostenorientierte Bewertungsverfahren (cost approach) zu subsumieren ist.[35] Diese Kategorie von Bewertungsverfahren wird nicht explizit in IAS 38 oder IFRS 3 zur Bewertung immaterieller Vermögenswerte angeführt. Es wird lediglich in IFRS 3.B16(f) die so genannte Wiederbeschaffungskostenmethode (replacement cost approach), die eine Methode innerhalb des kostenorientierten Verfahrens darstellt, zur Bewertung von Gebäuden und Einrichtungen als dritte und zuletzt anzuwendende Verfahrensgruppe im Rahmen der Kaufpreisallokation zugelassen. Die gleiche Problematik existiert in SFAS 141 nach US-GAAP. Auch hier ist das kostenorientierte Verfahren nicht explizit zur Bewertung immaterieller Vermögenswerte vorgesehen, sondern wird lediglich in SFAS 141.37 zur Bewertung von Gebäuden und Einrichtungen als letzte Alternative akzeptiert. Das American Institut of Certified Public Accountants (AICPA) vertritt hierzu die Meinung, dass das kostenorientierte Bewertungsverfahren auch in den seltenen Fällen der Anwendbarkeit auf immaterielle Vermögenswerte zu deren Bewertung erlaubt werden sollte, wenn die beiden anderen Verfahren keinen verlässlichen Wert liefern.[36] In gleicher Weise, nämlich dass das kostenorientierte Verfahren lediglich als Hilfsverfahren zu verstehen ist, kann seine Anwendbarkeit auch nach IFRS 3 und IAS 38 begründet werden.
Aus den Vorschriften, die in IFRS 3.B16(g) i.V.m. IAS 38.39-41 bezüglich der Anwendung der Bewertungsverfahren gemacht werden, lässt sich, wie im amerikanischen Pendant des SFAS 141/142 nach US-GAAP[37], eine so genannte Fair Value -Hierachie herauslesen. So ist, wenn immer möglich, an erster Stelle das marktpreisorientierte Verfahren anzuwenden (IFRS 3.B16, IAS 38.39-41). Ist dies aus den genannten Gründen nicht möglich, ist auf das einkommensorientierte Bewertungsverfahren auszuweichen. Erst als letzte Alternative zur Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes darf auf das kostenorientierte Verfahren zurückgegriffen werden, da dieses zwar ein praxisrelevantes Verfahren darstellt, aber keine explizite Berücksichtigung zur Bewertung immaterieller Vermögenswerte in IFRS 3 und IAS 38 findet.
In der Bewertungspraxis hat sich neben der in IAS 38.39-41 vorgenommenen Klassifikation teilweise noch eine ausführlichere Differenzierung der einzelnen Bewertungsverfahren und –methoden im Rahmen der Bewertung immaterieller Vermögenswerte herauskristallisiert. Diese genauere Untergliederung wird insbesondere bei den einkommensorientierten Verfahren vorgenommen. So wird bei den Methoden, die einen beizulegenden Zeitwert auf Basis der Diskontierung der Netto Cash Flows berechnen, noch genauer danach differenziert, auf welche methodische Weise die Einzahlungsüberschüsse des immateriellen Vermögenswertes abgeleitet werden können. So lassen sich hier die Multi Period Excess Earnings-Methode und die In-cremental Cash Flow-Methode unterscheiden. Beim marktpreisorientierten Bewertungsverfahren wird in Übereinstimmung mit IAS 38.39-40 ebenfalls die Klassifikation in Methoden vorgenommen, die entweder den beizulegenden Zeitwert direkt aus Marktpreisen auf aktiven Märkten oder über die Analogiemethode herleiten. Beim kostenorientierten Bewertungsverfahren wird in der Bewertungspraxis primär zwischen drei Methoden differenziert: der Reproduktionskostenmethode, der Wiederbeschaffungskostenmethode und der Methode der trendangepassten historischen Kosten. Die folgende Abbildung fasst die eben erläuterte Kategorisierung zusammen:
Abbildung 3: Überblick über Bewertungsverfahren und –methoden zur Bewertung immaterieller Vermögenswerte[38]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Für die Bewertung immaterieller Vermögenswerte kommen diese drei Klassen von Bewertungsverfahren mit ihren jeweiligen konkreten Anwendungsmethoden in Frage. Allerdings ist die zuvor beschriebene Verfahrenshierachie des IAS 38 zu beachten. Insofern besteht also kein Verfahrenswahlrecht im Rahmen der Bewertung immaterieller Vermögenswerte.
Die dargestellten Verfahren sind im Rahmen der Erstbewertung erworbener immaterieller Vermögenswerte anzuwenden. Auch bei der Folgebewertung kann ihre Anwendung erforderlich sein. Doch auf diesen Aspekt soll im Weiteren nicht näher eingegangen werden. Es sei an dieser Stelle lediglich darauf verwiesen, dass eine Anwendung der Bewertungsansätze bei der Folgebewertung immaterieller Vermögenswerte, für die sich keine Nutzungsdauer (indefinite useful life) bestimmen lässt (IAS 38.107-108), als auch bei der mindestens einmal pro Jahr vorzunehmenden Werthaltigkeitsprüfung aller immaterieller Vermögenswerte, notwendig ist. Sie fallen dann unter den Geltungsbereich des IAS 36 Impairment of Assets. Im Rahmen der Folgebewertung ist bei der Werthaltigkeitsprüfung grundsätzlich die Bewertungsmethode beizubehalten, die auch für Zwecke der Kaufpreisallokation gewählt wurde. Allerdings ist hierbei das kostenorientierte Verfahren nicht zulässig (IAS 36.BCZ29). Ausnahmen von dieser Methodenstetigkeit sind nur zulässig, sofern im Rahmen der Folgebewertung die Verwendung einer anderen Methode nachweislich zu aussagefähigeren Ergebnissen führt oder die vorher gewählte Methode aufgrund einer veränderten Datengrundlage nicht mehr anwendbar ist.[39]
3.2 Marktpreisorientiertes Bewertungsverfahren
3.2.1 Grundlagen und Anforderungen
Im Rahmen des marktpreisorientierten Verfahrens[40] zur Bewertung immaterieller Vermögenswerte wird ein Wert geschätzt, indem entweder gängige Marktpreise auf einem aktiven Markt direkt angewendet werden oder aber Transaktionen vergleichbarer immaterieller Vermögenswerte im Rahmen der Analogiemethode analysiert und diese dann mit dem zur Bewertung stehenden immateriellen Vermögenswert verglichen werden.[41]
Nach IAS 38.39 spiegelt sich der Wert eines immateriellen Vermögenswertes am besten in aktuellen Marktpreisen, die auf einem aktiven Markt gehandelt werden, wider. Diese Annahme basiert auf der weit verbreiteten Überzeugung, dass der Markt typischerweise den besten Indikator für den Wert liefert.[42] Dies trifft aber nur zu, wenn die Grundbedingungen eines aktiven Marktes erfüllt sind. Damit die marktpreisorientierte Bewertungsmethodik zu aussagekräftigen Wertindikatoren führt, muss die Preisbildung demzufolge unter Wettbewerbsbedingungen zustande kommen.[43] Das Wettbewerbskriterium erfordert u.a., dass die Parteien unabhängig voneinander sind und der Vertrag nicht unter Ausübung von Zwang, wie es z.B. in einer Liquidationslage der Fall sein würde, ausgehandelt wird. In einer Wettbewerbssituation führen Angebot und Nachfrage in einem effizienten und unbeschränkten Markt dazu, dass sich der Preis in einem Gleichgewicht einpendelt. In den Preisen spiegeln sich dann realistische Nutzenerwartungen der Marktteilnehmer wider. Dieses Prinzip verbirgt sich hinter der Forderung an einen aktiven Markt nach IAS 38.8, wonach jederzeit bereitwillige Käufer und Verkäufer vorhanden sein müssen, damit Preise im Rahmen des marktpreisorientierten Verfahrens als vernünftige und objektive Wertindikatoren verwendet werden können. Denn nicht jeder Preis ist notwendigerweise identisch mit dem Wert. Ein Preis wird unter bestimmten Marktbedingungen, Motivationen seitens der Vertragspartner, Zahlungsbedingungen und Bestandteilen des Kaufvertrages ausgehandelt.[44] Diese Eigenheiten können dazu führen, dass sich der Preis vom Wert unterscheidet. So ist ein historischer Preis kein Garant dafür, dass der in der Vergangenheit gezahlte Betrag heute oder in Zukunft wieder gezahlt werden würde ─ die Marktbedingungen könnten sich ja in der Zwischenzeit geändert haben. Ein historischer oder aktueller Preis ist lediglich ein Indiz dafür, dass in der Vergangenheit oder gerade eben eine Transaktion stattgefunden hat. Unter welchen Bedingungen dieser Preis zustande kam, lag also z.B. ein effizienter Markt oder eine Nachfrage- oder Angebotsmacht vor, ist daraus noch nicht ersichtlich. Der Wert wird also weder durch einen historischen Preis noch notwendigerweise durch aktuelle Preise beschrieben, sondern reflektiert vielmehr einen erwarteten Preis, der im Gleichgewichtspreis zum Ausdruck kommt.[45] Sind die Daten nicht aktuell und / oder spielen spezielle Marktbedingungen oder Motivationen von Käufer und Verkäufer, die dem Vorliegen eines aktiven Marktes widersprechen, bei der Preisbildung eine Rolle, sind Preise als Indikator für den Wert mit Vorsicht zu genießen.
Des Weiteren kann ein aktiver Markt nur dann vorliegen, wenn die Gegenstände homogen und die gehandelten Preise öffentlich zugänglich sind (IAS 38.8). Hierbei ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Zahlungsbedingungen als auch die Bestandteile eines Kaufvertrages, insbesondere im Rahmen der Transaktion immaterieller Vermögenswerte, häufig nicht offen gelegt werden.[46] Auch kann der Anforderung der Homogenität an den Gütermarkt immaterieller Vermögenswerte in aller Regel nicht entsprochen werden. Aus diesem Grund wird die geforderte Homogenität, die in einem aktiven Markt erfüllt sein muss, in IAS 38.40 abgeschwächt. Da i.d.R. die im Bereich der auf spezifische Unternehmensverhältnisse abgestimmten immateriellen Anlagenwerte durch Einzigartigkeit gekennzeichnet sind und damit dem Erfordernis der Homogenität äußerst selten entsprochen werden kann, können für bestimmte immaterielle Vermögenswerte zumeist nur Preisbandbreiten festgestellt werden. Zu ihrer Herleitung können auch die gezahlten Preise im Rahmen von Transaktionen mit ähnlichen immateriellen Vermögenswerten der jüngsten Vergangenheit[47] als Basis herangezogen werden, von der ausgehend der beizulegende Zeitwert zu schätzen ist. Hinter dieser Abschwächung verbirgt sich das Prinzip der Substitution, das im Rahmen der marktpreisorientierten Bewertungsmethode eine wichtige Rolle einnimmt.[48] So liefern aktuelle Gleichgewichtspreise von substitutiven Produkten empirisch überprüfbare Daten, von denen ausgehend Vergleiche zum Preis bzw. Wert des betrachteten immateriellen Vermögenswertes gezogen werden können[49]: „…the price paid in a similar transaction for similar assets should be similar to the price for the asset in the current transaction.“[50]
Wird der Preis von Vergleichsobjekten als Indikator für den Wert des betrachteten immateriellen Vermögenswertes herangezogen, muss neben den eben genannten Anforderungen der Preisbildung zusätzlich das Erfordernis der Vergleichbarkeit erfüllt sein.[51] Zur Beurteilung der Vergleichbarkeit verschiedener immaterieller Vermögenswerte hat sich der Analyst an objektiven Kriterien zu orientieren.[52] Es können dabei zehn grundlegende Elemente identifiziert werden, die der Analyst sowohl beim zur Bewertung stehenden immateriellen Vermögenswert als auch bei den Vergleichsobjekten in seine Betrachtung mit einbeziehen sollte:[53]
1. Das Bündel von Rechten, das mit dem Besitz des immateriellen Vermögenswertes verbunden ist.
2. Das Vorhandensein von speziellen Finanzierungsbedingungen oder -verein-barungen, die der Transaktion zugrunde liegen.
3. Die Existenz bzw. das Fehlen von Bedingungen, die in einer arm´s length - transaction erfüllt sein müssen.
4. Die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Marktes, in dem die jeweilige Transaktion stattgefunden hat, wie z.B. die Existenz von Eintrittsbarrieren, der Zeitpunkt der Transaktion[54].
5. Die Industrie, in der der immaterielle Vermögenswert verwendet wird.
6. Die physischen Eigenschaften der betrachteten immateriellen Vermögenswerte.
7. Die funktionellen Eigenschaften der immateriellen Vermögenswerte.
8. Die technologischen Eigenschaften der immateriellen Vermögenswerte.
9. Die ökonomischen Eigenschaften, durch die der immaterielle Vermögenswert gekennzeichnet ist, wie z.B. die Existenz von rechtlichem Schutz, die Nutzungsdauer, Wachstumsaussichten, Rentabilität und Risiko[55].
10. Die Bestandteile der Transaktionen, also ob z.B. nicht nur ein einzelner immaterieller Vermögenswert Gegenstand von Verkaufsverhandlungen war, sondern es sich bei der Transaktion vielleicht um ein ganzes Portfolio verschiedener Vermögenswerte gehandelt hat.
Die Analyse der Vergleichbarkeit deckt bei der Untersuchung dieser zehn Basiselemente Ähnlichkeiten und Unterschiede zwischen den immateriellen Vermögenswerten und den zugrunde liegenden Transaktionen auf, die einen Einfluss auf den Preis und damit den Wert haben können.[56] So können beispielsweise Differenzen in den zu bewertenden Vermögensrechten, den Motivationen der Transaktionspartner, den Finanzierungsbedingungen, den vorherrschenden Marktbedingungen zum Zeitpunkt der Transaktionen oder auch den ökonomischen Eigenschaften aufgedeckt werden.[57] Ob die vergangene Transaktion eines immateriellen Vermögenswertes als Vergleich zur Ableitung eines aktuellen Wertes verwendet werden kann, hängt dann letztendlich in hohem Maße von der Erfahrung und Einschätzung des Analysten ab.[58]
3.2.2 Anwendung der marktpreisorientierten Bewertungsmethoden
Im Rahmen der marktpreisorientierten Methoden zur Bewertung immaterieller Vermögenswerte werden alle Daten aus marktbezogenen, empirischen Quellen erhoben. Dieser Schritt, die Zusammenstellung und Verifizierung externer Daten, ist häufig viel aufwendiger und schwieriger als die Verwendung interner Daten, die vermehrt im kosten- und einkommensorientierten Bewertungsverfahren Verwendung finden.[59] Drei mögliche Beschaffungsquellen für aktuelle Marktpreise[60] oder Vergleichstrans-aktionen immaterieller Vermögenswerte können dabei unterschieden werden: Fachzeitschriften und Veröffentlichungen, professionelle Organisationen und Internetseiten, die immaterielle Vermögenswerte sowie deren Transaktionen zum Inhalt haben.[61] Darüber hinaus ist insbesondere auch die konkrete Anwendung der externen Daten im Rahmen des Wertfindungsprozesses sehr schwierig, da die Daten gewöhnlich, bevor sie für die Bewertung verwendet werden können, erst noch analysiert, ausgewählt und angepasst werden müssen.[62]
Es bietet sich deshalb ein aus sieben Schritten bestehender systematischer Prozess an, um im Rahmen des marktpreisorientierten Bewertungsverfahrens zu einem Schätzer für den beizulegenden Zeitwert zu gelangen:[63]
1. Datengewinnung und –analyse.
2. Verifikation der ausgewählten Daten.
3. Auswahl von Einheiten, anhand derer der Vergleich gezogen werden kann.
4. Quantifizierung von Multiplikatoren für die Bewertung.
5. Anpassung der Multiplikatoren.
6. Anwendung der Multiplikatoren.
7. Abgleichung der Wertindikatoren.
Im ersten Schritt, der Datengewinnung und –auswahl, muss der Analyst den geeigneten Markt auswählen, um von diesem Informationen über den Kauf und Verkauf vergleichbarer immaterieller Vermögenswerte zu erhalten.[64] Er muss dabei entscheiden, welche der zur Verfügung stehenden Transaktionen für die Analyse des betrachteten immateriellen Vermögenswertes relevant sind. Dabei hat er sich bei seiner Einschätzung anhand der im vorangegangenen Kapitel genannten Kriterien zur Vergleichbarkeit zu orientieren. In seiner Beurteilung soll er dabei insbesondere die Art des immateriellen Vermögenswertes, seinen Verwendungszweck, die Industrie, in der der immaterielle Vermögenswert zum Einsatz kommt, die Marktbedingungen sowie den Zeitpunkt der Transaktion berücksichtigen.[65] Im Idealfall wären die Vergleichstransaktionen in jeglicher Hinsicht identisch und damit auf den zur Bewertung stehenden immateriellen Vermögenswert perfekt übertragbar. Da dieses Szenario aber i.d.R. bei immateriellen Vermögenswerten nie erfüllt sein wird, und die einzelnen Vergleichstransaktionen in verschiedenen Aspekten Stärken und Schwächen im Hinblick auf die Vergleichbarkeit aufweisen, liegt es im Ermessen und in der Erfahrung des Experten zu entscheiden, welche Marktdaten weiter für die Analyse geeignet sind.[66]
Dem Prozessschritt der Verifizierung der ausgewählten Transaktionsdaten liegen drei Ziele zugrunde:[67]
1. Überprüfen, dass die vom Markt erhaltenen Transaktionsdaten richtig sind.
2. Überprüfen, dass die Transaktionen wirklich unter arm’s length -Bedingungen stattgefunden haben.
3. Überprüfen der Bestandteile der Verkaufstransaktion.
Dem ersten Ziel kann der Analyst am ehesten gerecht werden, wenn ihm die tatsächlichen Verträge und Dokumente der einzelnen Transaktionen vorliegen. Da diese aber selten erhältlich sind, kann der Analyst versuchen, sich direkt bei den beteiligten Vertragsparteien von der Richtigkeit der ihm zur Verfügung stehenden Daten zu überzeugen. Eine andere Möglichkeit ist, die erhältlichen Transaktionsdaten von mehreren unabhängigen Quellen zu vergleichen.[68] Stimmen die Angaben überein, so kann der Analyst diese seiner weiteren Bewertung vertrauensvoll zugrunde legen. Sollten sich jedoch Unterschiede in den Angaben herauskristallisieren, so müssen weitere Untersuchungen an der Richtigkeit der Daten vorgenommen werden oder die betreffende Transaktion ist aus der weiteren Betrachtung ganz auszuschließen.
Bei der Überprüfung der Transaktionsbedingungen hat der Analyst sicherzustellen, dass die Vertragsparteien unabhängig voneinander waren und die Vertragsverhandlungen unter keinerlei Druck geführt wurden, damit die Parteien jeweils ihre eigenen ökonomischen Interessen verfolgen konnten.[69] Es müssen also die Bedingungen an einen Wettbewerbsmarkt erfüllt sein.
Bei der Untersuchung der Bestandteile der Verkaufstransaktion muss der Analyst sich davon vergewissern, dass tatsächlich nur ein einzelner immaterieller Vermögenswert übertragen wurde. Häufig handelt es sich jedoch um komplexe Transaktionen, bei denen mehrere immaterielle Vermögenswerte oder sowohl immaterielle als auch materielle Vermögenswerte zusammen übertragen werden. In diesem Fall können die Vergleichstransaktionen im Rahmen des marktpreisorientierten Bewertungsverfahrens nur dann angewendet werden, wenn es dem Analysten gelingt, eine Kaufpreisallokation vorzunehmen, d.h. es muss eine vernünftige Verteilung der Gesamtkaufpreissumme auf die einzelnen Vermögenswerte möglich sein.[70]
Nach Abschluss der bisherigen Prozessschritte liegt dem Analysten nun eine Auswahl von Vergleichstransaktionen vor, die er in seine Bewertung einfließen lassen kann. Dazu müssen aber zunächst noch geeignete Einheiten bzw. Parameter (units of comparison) der zugrunde liegenden immateriellen Vermögenswerte herausgearbeitet werden, die einen Zusammenhang bzw. einen Rückschluss auf den Preis bzw. Wert nachprüfbar erkennen lassen.[71] Diese Parameter variieren in Abhängigkeit der individuellen immateriellen Vermögenswerte und unterliegen dem Urteil und der Auswahl des Experten. Folgende Abbildung zeigt Beispiele wertbestimmender Parameter, die u.U. einen Rückschluss auf den Wert des immateriellen Vermögenswertes zulassen.
Abbildung 4: Beispiele für wertbestimmende Parameter immaterieller Vermögenswerte[72]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Nachdem die geeigneten Vergleichsparameter ermittelt worden sind, können die so genannten Preismultiplikatoren berechnet werden. Dazu muss der gesamte Transaktionspreis des immateriellen Vermögenswertes durch den bzw. die ermittelten Parameter, die einen Zusammenhang zum Preis herstellen, geteilt werden, so dass man einen Preis pro Vergleichseinheit erhält.[73] Die auf diese Weise ermittelten Multiplikatoren für die einzelnen Vergleichstransaktionen können dann in eine Reihenfolge gebracht werden, um die Bandbreite möglicher Multiplikatorenwerte zu erkennen.
An dieser Stelle müssen bei den Multiplikatoren Korrekturen vorgenommen werden, um dem häufig bestehenden Mangel an Übereinstimmung zwischen betrachtetem immateriellen Vermögenswert und Vergleichstransaktion gerecht zu werden. Liegt zwischen der Vergleichstransaktion und dem Bewertungsstichtag z.B. eine Zeitspanne, so ist es häufig notwendig, dass der Analyst Auf- bzw. Abschläge bei den Multiplikatoren für Preisänderungen vornimmt.[74] Diese Anpassung kann z.B. unter zu Hilfenahme eines Trendfaktors vorgenommen werden.[75] Ein weiteres Beispiel stellt die Nutzungsdauer dar. Sollte diese zwischen dem zu bewertenden und dem zu Vergleichszwecken herangezogenen immateriellen Vermögenswert verschieden sein, müssen auch hier Korrekturen vorgenommen werden.[76] Ist eine vernünftige und nachvollziehbare Anpassung nicht möglich, sollte der betreffende Multiplikator und die zugrunde liegende Transaktion nicht weiter berücksichtigt werden.[77]
Um letztendlich zu Wertindikatoren für den betrachteten immateriellen Vermögenswert zu gelangen, sind die vom Markt abgeleiteten Preismultiplikatoren mit dem entsprechenden Parameter des zur Bewertung stehenden immateriellen Vermögenswertes zu multiplizieren.[78] Ist nur ein Preismultiplikator bestimmbar, so führt dieser Schritt lediglich zu einem Wertindikator. Wenn jedoch mehrere Preismultiplikatoren abgeleitet und angewendet werden können, erhält man eine Bandbreite von Wertindikatoren für den beizulegenden Zeitwert im Rahmen des Analogieverfahrens. Um dann zu einem einzigen Wertindikator zu gelangen, muss der Analyst die relativen Stärken und Schwächen der Vergleichstransaktionen und der hieraus abgeleiteten Preismultiplikatoren beurteilen.[79] Auf diese Weise können Gewichtungsfaktoren den einzelnen Wertindikatoren zugeordnet werden, die dann in einer Synthese zu einem einzigen Wert verdichtet werden können. Dieser Wert ist dann der Schätzer für den beizulegenden Zeitwert, den man im Rahmen des marktpreisorientierten Verfahrens ermittelt.[80]
3.3 Einkommensorientiertes Bewertungsverfahren
3.3.1 Grundlagen
Die einkommensorientierten Bewertungsmethoden bauen auf der weit verbreiteten Überzeugung auf, dass der Wert bei Zugrundelegung ausschließlich finanzieller Ziele eine komprimierte, monetäre Größe dessen ist, was zukünftig an finanziellen Überschüssen mit dem zugrunde liegenden Vermögenswert erwirtschaftet werden kann. Der einkommensorientierte Bewertungsansatz basiert somit auf dem ökonomischen Prinzip der Antizipation bzw. Erwartung.[81] Der Investor antizipiert die erwarteten Einzahlungsüberschüsse, die durch die Investition in den betreffenden immateriellen Vermögenswert generiert werden können. Für einen immateriellen Vermögenswert ergibt sich somit der Wert aus den erwarteten Erträgen, die dem Besitzer dieses Vermögenswertes zufließen.[82]
Im Rahmen der Antizipation der künftigen Einzahlungsüberschüsse muss aber u.a. dem Zeitwert des Geldes Rechnung getragen werden: „…a dollar to be received in the future is worth less today than a dollar to be received immediately.“[83] Darüber hinaus sind die künftigen finanziellen Überschüsse mit Unsicherheit bzw. Risiko behaftet. Das Risiko kommt darin zum Ausdruck, dass man nicht mit Sicherheit vorhersagen kann, in welcher exakten Höhe und zu welchem exakten Zeitpunkt die Einzahlungsüberschüsse den Investoren aus ihrer Investition zufließen werden. Im Rahmen der einkommensorientierten Bewertungsmethoden ist es also erforderlich, dass die finanziellen Überschüsse des immateriellen Vermögenswertes projiziert werden müssen. Die Projektion bedingt aber Unsicherheit bezüglich Zeitpunkt und Höhe der Erträge.
Diese grundlegenden Prinzipien, die Projektion der Einzahlungsüberschüsse sowie die Berücksichtigung der zeitlichen Dimension und des Risikos unterschiedlicher Zahlungsströme liegen dem aus der Investitionstheorie bekannten Kapitalwertkriterium zugrunde. Die Kapitalwertformel ergibt sich als:[84]
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
mit Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten= Kapitalwert
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten= Erwartungswert der periodenspezifischen Einzahlungsüberschüsse
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten= Kapitalkosten
Dient die Bewertung der Wertfindung für einen immateriellen Vermögenswert wird ein Brutto-Kapitalwert ermittelt, da die Anfangsauszahlung nicht bekannt ist.[85] In den Kapitalkosten Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten wird der zeitlichen Dimension sowie dem Risiko unterschiedlicher Zahlungsströme Rechnung getragen. Die Kapitalkosten entsprechen einer erwarteten, zukunftsbezogenen Rendite[86], die die Investoren bei Annahme risikoaversen Verhaltens[87] für die Bereitstellung von Kapital verlangen. Sie sind eine Funktion in Abhängigkeit einer Vielzahl ökonomischer Faktoren.[88] Mit ihnen soll nicht nur die zeitliche Dimension unterschiedlicher Zahlungsströme über die Barwertermittlung neutralisiert werden, sondern sie sollen auch einen Vergleichsmaßstab in qualitativer Hinsicht für diesen Zahlungsstrom liefern. Dies erfolgt dadurch, dass dem zu bewertenden Projekt bzw. immateriellen Vermögenswert ein Vergleichsmaßstab in Form der Rendite einer alternativen Geldverwendungsmöglichkeit gegenübergestellt wird.[89] Um die beiden Zahlungen vergleichen zu können, müssen beide Zahlungsströme die gleichen qualitativen Eigenschaften besitzen, d.h. sie müssen in der Art der Messung bzw. Definition der finanziellen Überschüsse, ihrer Fristigkeit, Unsicherheit, Verfügbarkeit und Kaufkraft äquivalent sein.[90]
Mit Hilfe der Kapitalwertformel werden also die erwarteten zukünftigen finanziellen Zuflüsse durch Anwendung eines risikoangepassten Kapitalisierungszinssatzes, in dem im Rahmen der Bewertungstheorie die Kapitalkosten zum Ausdruck kommen, durch Anwendung des Barwertkalküls in einen Gegenwartswert umgerechnet. Dieser gibt dann den Wertindikator des immateriellen Vermögenswertes wieder.
Um die einkommensorientierten Bewertungsmethoden und damit das Kapitalwertkriterium anzuwenden, müssen drei wesentliche Komponenten bestimmt werden:[91]
1. die finanziellen Überschüsse,
2. der Projektionszeitraums, in dem der immaterielle Vermögenswert voraussichtlich Einzahlungsüberschüsse generieren wird,
3. der geeignete Kapitalisierungszinssatz zur Anwendung des Barwertkalküls.[92] In diesem muss u.a. die Unsicherheit über die Höhe und den Eintrittszeitpunkt der Zahlungsströme, der Zeitwert des Geldes, eine Risikoprämie für die der Investition innewohnenden Unsicherheit sowie weitere Faktoren, wie beispielsweise Marktunvollkommenheit und mangelnde Marktfähigkeit bzw. Illiquidität, erfasst werden.[93]
[...]
[1] Vgl. Blair/Wallman (2003), S. 449-453; Schmidbauer (2004), S. 1442; Lev (2001), S. 1.
[2] Dies wird deutlich, wenn man sich die bestehende Lücke zwischen Buch- und Marktwert von Unternehmen verdeutlicht; vgl. Smith/Parr (2000), S. 113-149.
[3] Die inhaltlich entsprechenden Rechnungslegungsstandards nach US-GAAP sind der SFAS 141 und SFAS 142 (verabschiedet Juni 2001).
[4] Vgl. Schmidbauer (2004), S. 1443.
[5] Dies dient der Abgrenzung von finanziellen Gütern wie z.B. Beteiligungen und Wertpapieren. Immaterielle Vermögenswerte werden demzufolge nicht im finanziellen, sondern im operativen Bereich eines Unternehmens verwendet; vgl. Diamond (1996), S. 484.
[6] Vgl. Lüdenbach/Prusaczyk (2004a), S. 205.
[7] Vgl. Esser/Hackenberger (2004), S. 404; Lüdenbach/Hoffmann (2004), S. 1443.
[8] Vgl. Wendlandt/Vogler (2003), S. 67.
[9] An dieser Stelle sei auf die unterschiedliche Terminologie von Vermögenswerten (asset) nach IAS/IFRS und Vermögensgegenständen nach HGB verwiesen. Während ein Vermögensgegenstand als Ansatzkriterium die einzelne Verwertbarkeit verlangt, ist dies bei Vermögenswerten nach IAS/IFRS keine Voraussetzung für das Vorliegen und den Ansatz eines asset. Nach IAS 38.12 ist die selbständige Verwertbarkeit keine notwendige Voraussetzung für die Identifizierbarkeit eines Vermögenswertes; vgl. IDW (2002), S. 2.
[10] Lüdenbach/Prusaczyk (2004a), S. 206.
[11] Vgl. Esser/Hackenberger (2004), S. 405-406; Lüdenbach/Prusaczyk (2004a), S. 205.
[12] Bezüglich der Quantifizierung des Wahrscheinlichkeitskriteriums findet sich in IFRS 3 Appendix A die Aussage, dass wahrscheinlich gleichbedeutend mit „more likely than not“ ist. Der Begriff der Wahrscheinlichkeit wird folglich mit mindestens einem Prozentsatz größer 50 quantifiziert. Eine entsprechende Quantifizierung des Wahrscheinlichkeitsbegriffes kommt auch bei der Bilanzierung von Rückstellungen zur Anwendung (IAS 37.15); vgl. Wagenhofer (2003), S. 140.
[13] Vgl. AICPA (2001), Tz. 5.1.01.
[14] Die Identifizierung (Identification) möglicher immaterieller Vermögenswerte stellt jedoch, bevor man sie auf die Erfüllung der Ansatz- und Bewertungskriterien hin untersuchen kann, einen nicht zu unterschätzenden Prozess dar; vgl. Weinstein/Huang (1999), S. 12; IDW (2004a), Tz. 42. Dazu werden von Reilly/Schweihs zwei Verfahren vorgeschlagen: die Inventurmethode und die Auditmethode; vgl. Reilly/Schweihs (1999), S. 129-130.
[15] Vgl. Wendlandt/Vogler (2003), S. 67; Langecker/Mühlberger (2003), S. 110.
[16] Vgl. zu dieser Problematik z.B. Lüdenbach/Prusaczyk (2004b), S. 415-422; AICPA (2001).
[17] Vgl. Gerpott/Thomas (2004), S. 395; Dandekar/Reilly (1997), S. 74; Rabe/Reilly (1996), S. 16-17; Smith/Parr (2000), S. 4-6; Lasinski (2002), S. 4.2-4.7.
[18] Vgl. Reilly/Schweihs (1999), S. 31-36.
[19] Reilly/Schweihs (1999), S. 37.
[20] Zu den Techniken und Analysen zur Bestimmung der erwarteten Nutzungsdauer bzw. der noch verbleibenden Restnutzungsdauer vgl. Reilly/Schweihs (1999), S. 205-237; Garland (2004b), S. 421-426; Smith/Parr (2000), S. 283-306; Smith (2002), S. 3.7-3.8.
[21] Als typischer nicht speziell identifizierbarer immaterieller Vermögenswert ist der Goodwill zu nennen; vgl. Schreiber (2002), S. 4.
[22] Vgl. Hitchner (2003), S. 751; Parr (1993), S. 77.
[23] Vgl. Mard (2000a), S. 29.
[24] Vgl. IFRS 3 Illustrative Examples.
[25] Vgl. Homberg/Elter/Rothenburger (2004), S. 254.
[26] Vgl. IDW (2004a), Tz. 36; Lüdenbach/Prusaczyk (2004a), S. 210.
[27] Vgl. hierzu auch IAS 40.27-49.
[28] Vgl. IDW (2004a), Tz. 7.
[29] Vgl. Mard (2000a), S. 30; Anson (2004), S. 23-31.
[30] Vgl. Lüdenbach/Hoffmann (2004), S. 1443.
[31] Mit der Anforderung des aktiven Marktes wird eine Bewertungsprämisse (premise of value) aufgestellt. Sie legt fest, unter welchen Bedingungen die Vertragsparteien die Transaktion vollziehen. Dies ist wichtig, da man im Rahmen der Wertermittlung z.B. bei Zugrundelegung eines aktiven Marktes und alternativ bei einer Auktion als alternative Marktform bei gleichem Bewertungsmaßstab (standard of value) zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen würde; vgl. Reilly/Schweihs (1999), S. 62.
[32] Vgl. Jäger/Himmel (2003), S. 428. In der amerikanischen Literatur wird diese Methode als Comparable Transaction Approach bezeichnet.
[33] Vgl. IDW (2004a), Tz. 23.
[34] Vgl. IDW (2004a), Tz. 24.
[35] Vgl. Mard/Hitchner/Hyden/Zyla (2002), S. 31; Reilly/Schweihs (2000a), S. 35; Fiore (1986), S. 12; Schweihs (2002), S. 6; Smith/Parr (2000), S. 65, S. 163-164; Lasinski (2002), S. 4.9.
[36] Vgl. AICPA (2001), Tz. 2.1.05.
[37] Vgl. Maul/Mussler (2004), S. 69; Jäger/Himmel (2003), S. 426-427.
[38] Vgl. IDW (2004a), Tz. 19.
[39] Vgl. IDW (2004a), Tz. 18.
[40] Der marktpreisorientierte Bewertungsansatz wird in der englischsprachigen Literatur als market approach bezeichnet.
[41] Vgl. Bertolotti (1995), S. 31; Jäger/Himmel (2003), S. 428; Garland (2004a), S. 481.
[42] Vgl. Schweihs (2002), S. 8.
[43] Vgl. Reilly/Schweihs (1999), S. 101.
[44] Vgl. IVSC (2003), Concepts & Principles, Tz. 4.2.
[45] Vgl. Reilly/Schweihs (1999), S. 101-102, S. 122.
[46] Vgl. Reilly/Schweihs (1999), S. 121-122.
[47] Das IDW geht hierbei von der widerlegbaren Vermutung aus, dass Transaktionen aus den zurückliegenden zwölf Monaten eine geeignete Vergleichsbasis bilden; vgl. IDW (2004a), Tz. 23.
[48] Vgl. Reilly/Schweihs (2000a), S. 39.
[49] Vgl. Jäger/Himmel (2003), S. 428.
[50] Lasinski (2002), S. 4.9.
[51] Vgl. Mard/Hitchner/Hyden/Zyla (2002), S. 35; Smith/Parr (2000), S. 181.
[52] Vgl. Cesta/Davis (1996), S. 55.
[53] Vgl. Parr (2003), S. 62-67; Reilly/Schweihs (2000b), S. 38; Mard (2000d), S. 25.
[54] Vgl. Lasinski (2002), S. 4.9.
[55] Vgl. Smith/Parr (2000), S. 182-184.
[56] Vgl. Mard (2000d), S. 25.
[57] Vgl. Reilly/Schweihs (1999), S. 149.
[58] Vgl. Sheeler, S. 50-51; Reilly/Schweihs (1999), S. 104.
[59] Vgl. Garland (2004a), S. 481; Mard/Hitchner/Hyden/Zyla (2002), S. 34.
[60] Da die Existenz aktueller Marktpreise für immaterielle Vermögenswerte kaum gegeben ist (vgl. Rezaee (2001), S. 230), wird in der weiteren Ausführung die Anwendung der Analogiemethode zugrunde gelegt.
[61] Vgl. Mard (2000d), S. 26.
[62] Vgl. Jäger/Himmel (2003), S. 429.
[63] Vgl. Reilly/Schweihs (1999), S. 102.
[64] Vgl. Mard/Hitchner/Hyden/Zyla (2002), S. 33; Reilly/Schweihs (2000a), S. 39; Reilly/Lieberman (2003), S. 64.
[65] Vgl. Reilly (1994), S. 30; Reilly/Schweihs (2000a), S. 40.
[66] Vgl. Smith/Parr (2000), S. 171; Reilly/Schweihs (1999), S. 104.
[67] Vgl. Mard (2000d), S. 25; Mard/Hitchner/Hyden/Zyla (2002), S. 33.
[68] Vgl. Reilly/Schweihs (1999), S. 107.
[69] Vgl. Reilly/Schweihs (1999), S. 108.
[70] Vgl. Smith/Parr (2000), S. 184.
[71] Vgl. Mard (2000d), S. 25; Reilly/Schweihs (2000a), S. 40.
[72] Vgl. Reilly/Schweihs (1999), S. 110.
[73] Vgl. Reilly/Schweihs (1999), S. 110-111.
[74] Vgl. Scholich/Mackenstedt/Greinert (2004), S. 496; Smith/Parr (2000), S. 172.
[75] Vgl. Reilly/Schweihs (1999), S. 111-112.
[76] Vgl. Rabe/Reilly (1996), S. 21-22.
[77] Vgl. Mard (2000d), S. 25.
[78] Vgl. Garland (2004a), S. 481; Reilly/Schweihs (1999), S. 112.
[79] Vgl. Mard/Hitchner/Hyden/Zyla (2002), S. 33, S. 35; Mard (2001b), S. 31.
[80] Bei einer Einzelübertragung bzw. Einzelübertragungsfiktion ergeben sich für den Erwerber aus den Abschreibungen des immateriellen Vermögenswertes in der Steuerbilanz steuerliche Vorteile. Dieser abschreibungsbedingte Steuervorteil (Tax Amortization Benefit) ist jedoch bei der Ermittlung des beizulegenden Zeitwertes nach dem marktpreisorientierten Verfahren grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, da Marktpreise als Basis herangezogen werden, die ihrer Natur nach den abschreibungsbedingten Steuervorteil bereits beinhalten. Entsprechend sind auch keine anderen steuerlichen Effekte, wie erwartete Steuerzahlungen, zu berücksichtigen; vgl. IDW (2004a), Tz. 36; AICPA (2001), Tz. 5.3.98.
[81] Vgl. Reilly/Schweihs (2000a), S. 39.
[82] Vgl. Jäger/Himmel (2003), S. 429.
[83] Smith/Paar (2000), S. 165.
[84] Vgl. Brealey/Myers (1996), S. 35; Damodaran (2001), S. 20.
[85] Vgl. Hachmeister (2000), S. 92.
[86] Vgl. Pratt (2002), S. 3-5.
[87] Vgl. IDW (2004a), Tz. 27.
[88] Vgl. Reilly/Schweihs (1999), S. 113.
[89] Vgl. Hachmeister (2000), S. 92-93.
[90] Vgl. Reilly/Lieberman (2003), S. 64; Reilly/Schweihs (1999), S. 172-173.
[91] Vgl. Anson/Serrano (2001), S. 38; Anson (2001), S. 31; Smith/Parr (2000), S. 169.
[92] Es wird im Weiteren die so genannte Risikozuschlagsmethode (traditional approach nach IAS 36.A4-A6) unterstellt, da dieses Vorgehen in der Praxis gebräuchlich ist; vgl. AICPA (2001), Tz. 5.3.77. Dabei werden die Anpassungen für Risiko, Zeitwert des Geldes und andere Faktoren im Kapitalisierungszins vorgenommen. Alternativ wäre auch die so genannte Sicherheitsäquivalenzmethode (expected cash flow approach nach IAS 36.A7-A14) anwendbar. Hierbei werden die Anpassungen in den Einzahlungsüberschüssen vorgenommen und diese mit einem risikolosen Zinssatz (Basiszins), in dem sich lediglich der Zeitwert des Geldes widerspiegelt, diskontiert.
[93] Vgl. Mard/Hitchner/Hyden/Zyla (2002), S. 27; AICPA (2001), Tz. 5.3.76; IAS 36.30.
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