Der Bußgeldbescheid erfüllt drei Aufgaben. Er grenzt einerseits den Verfahrensgegenstand in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen denkbaren Tatvorwürfen zweifelsfrei ab (Abgrenzungs- oder Umgrenzungsfunktion) und setzt eine nach Art und Höhe zweifelsfrei bestimmte und im Gesetz vorgesehene Rechtfolge fest (Funktion als Vollstreckungstitel). Diese beiden Aufgaben dienen dem dritten Zweck des Bußgeldbescheides, dem Betroffenen andererseits ein Bild des gegen ihn erhobenen Vorwurfs zu verschaffen (Informationsfunktion), damit dieser die Möglichkeit hat, zu prüfen, ob er Einspruch einlegen möchte, und zu überlegen wie seine Verteidigung in der Hauptverhandlung aussehen könnte. Unverzichtbarer Inhalt eines Bußgeldbescheides, um diese Aufgaben zu erfüllen, sind daher eine bestimmte, unverwechselbare Person und ein bestimmter, unverwechselbarer Lebensvorgang.
Fehler, die in diesen Funktionsbereichen eines Bußgeldbescheides vorkommen können, und deren Auswirkungen auf die Wirksamkeit desselben, werden in dieser Arbeit erläutert.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
A. Rechtshistorischer Hintergrund
I. Erste historische Ansätze
II. Die Rechtslage und Rechtsentwicklungen seit 1871
B. Mängel des Bußgeldbescheides
I. Allgemeines
1. Aufgaben des Bußgeldbescheides
a. Konkretisierung
b. Ergänzbarkeit des Bußgeldbescheides
c. Die Tat im prozessualen Sinn
2. Der fehlerhafte Bußgeldbescheid
a. Der fehlerhafte, aber trotzdem wirksame Bußgeldbescheid
b. Der nichtige Bußgeldbescheid
c. Der unwirksame Bußgeldbescheid
d. Wesen und Rechtsnatur des Bußgeldbescheides
aa. Vergleich Verwaltungsakt
bb. Vergleich Strafbefehl
cc. Vergleich Anklageschrift
dd. Ergebnis
II. Inhaltliche Mängel
1. Mängel der Abgrenzungsfunktion
a. in personaler Hinsicht
aa. Person des Betroffenen, § 66 I Nr. 1
bb. Juristische Personen
cc. Kennzeichenanzeigen
b. in sachlicher Hinsicht
aa. Tatzeit und Tatort, § 66 I Nr. 3, Alt. 2
bb. Bezeichnung der Tat, § 66 I Nr. 3, Alt. 1
c. in rechtlicher Hinsicht, § 66 I Nr. 3, Alt. 3, 4
2. Mängel der Informationsfunktion
a. Angabe der Beweismittel, § 66 I Nr. 4
b. Mangelhafte Belehrung, § 66 II
3. Mängel der Funktion als Vollstreckungstitel, § 66 I Nr. 5
4. Sonstige Mängel
a. Verfahrensgrundsatz „ne bis in idem“, Art. 103 III GG
b. EDV-Bescheid
III. Auswirkungen
1. Rücknahme und Einstellung
a. Rücknahme des früheren Bescheids
b. Verfahrenseinstellung
2. Neuer Bußgeldbescheid
3. Freispruch, Verurteilung und Beschluss
4. Verfolgungsverjährung
5. Unzulässige Umgestaltung
IV. Verfahrensmängel
1. Fehlende sachliche oder örtliche Zuständigkeit, §§ 36-39
2. Fehler bei der Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens nach § 47 I
3. Befangenheit des Verwaltungsangehörigen
4. Fehlende Anhörung des Betroffenen im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde
5. Verstöße im sog. „Zwischenverfahren“
6. Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht
V. Auswirkungen
VI. Zusammenfassung
Literaturverzeichnis
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A. Rechtshistorischer Hintergrund
I. Erste historische Ansätze
Die ersten Anzeichen einer Art an den Staat zu zahlenden Bußgeldes sind schon im frühen Mittelalter erkennen. Schon zu dieser Zeit wurde versucht, Blutrache und Sippenfehde durch Sühne oder Zahlung von Kompositionen zu ersetzen. „Wergeld“ oder „Manngeld“ war im germanischen Recht das Sühnegeld, welches der Täter den Familienangehörigen eines Erschlagenen zahlen musste um sie von einer Blutrache abzuhalten (in der islamischen und arabischen Tradition als „Blutgeld“ bezeichnet). Neben diesem Wergeld musste ein „Wettgeld“ an den Fürsten gezahlt werden, um auch den öffentlichen Friedensbruch wettzumachen.[1] Diese Bußen ähneln einerseits einer Geldstrafe an das Opfer bzw. dessen Angehörige, andererseits sind darin jedoch auch Grundzüge eines an die öffentliche Gewalt zu entrichtenden Bußgeldes zu finden, die sich mit der Zeit immer mehr herausentwickelten. Die germanischen Stammes- und Volksrechte („Leges“), die meist im 7. und 8. Jahrhundert schriftlich fixiert wurden, bestanden teilweise – wie bspw. die lex Salica - bereits aus langen Bußenkatalogen.. Bei den Franken musste z.B. ein Drittel der Gesamtbuße an den Grafen gezahlt werden, bei den Langobarden die Hälfte an den König. Durch das sog. Friedensgeld[2] („fredus“, lat. „pena“, dt. „Brüche“) konnte sich ein Verurteilter bspw. von einem Gottesurteil wie der Kesselprobe bei dem Grafen freikaufen. Der Rechtsgutsverletzende zahlte das Friedensgeld dem Volk und später auch dem König und dem Richter, um den von ihm gebrochenen Frieden wiedergutzumachen. Meist wurde die Höhe der Buße zwar in Geldwert ausgedrückt, jedoch aufgrund der ansteigenden Verarmung im Mittelalter in Naturalien geleistet. Durch das an die öffentliche Gewalt zu zahlende Friedensgeld - die als Garant des Friedens als eigentliche Verletzte angesehen wurde - wurde das Strafrecht ein nutzbares Hoheitsrecht. Eine bei schweren Verbrechen an die Obrigkeit zu zahlende Geldstrafe kannte die Carolina („Constitutio Criminalis Carolina“ 1532 CCC) nicht mehr. Damit war die Geldstrafe zumindest aus der schweren Kriminalität verdrängt. Vor allem im Bereich des territorialen und städtischen Polizei- und Ordnungsrechts blieb die Geldstrafe wegen ihrer großen finanziellen Bedeutung jedoch erhalten.[3]
II. Die Rechtslage und Rechtsentwicklungen seit 1871
Das Reichsstrafgesetzbuch (RStGB) 1871 unterschied das Strafrecht nach drei Stufen: Verbrechen, Vergehen und Übertretungen. Unter letzteren wurden rechtswidrige und schuldhafte Verhaltensweisen erfasst, deren Unrechtsgehalt gering war und deren Unrechtsqualität vor allem in der Zuwiderhandlung gegen behördliche Anordnungen bestand.[4] Polizeibehörden konnten gegen Übertretungen echte (Bagatell-)Kriminalstrafen im Wege der Strafverfügung verhängen. Eine ähnliche Funktion wie die Strafverfügungen hatten die von den zuständigen Verwaltungsbehörden erlassenen Strafbescheide, die bspw. bei Verstößen gegen Abgabenvorschriften ergingen. Der Betroffene konnte den Spruch der Verwaltungsbehörde akzeptieren oder mit Antrag auf gerichtliche Entscheidung anfechten; so wurde auch das Bestrafungsmonopol der Gerichte gewahrt. Ziel sollte jedoch sein, das Strafrecht auf die wirklich strafwürdigen Fälle einzuschränken. Zuwiderhandlungen gegen staatliche Gebote und Verbote, die aus moralischen Gesichtspunkten nicht vorwerfbar sind, andererseits jedoch eine Gefahr - Rechtsgutsgefährdung statt Rechtsgutsverletzung - für die rechtliche Ordnung und Sicherheit sind[5], sollten nicht wie kriminelle Verhaltensweisen behandelt werden.[6] James Goldschmidt bezeichnete diese Handlungen Anfang des 20. Jahrhunderts als nicht rechtswidrig, sondern verwaltungswidrig, da nicht ein rechtlich geschütztes, sondern ein durch die Verwaltung geäußertes Interesse verletzt werde und dieses sog. „Verwaltungs- oder Polizeidelikt“ eine unterlassene Unterstützung der auf Förderung des öffentlichen Wohls gerichteten Staatsgewalt sei.[7] Erik Wolf unterschied den strafwürdigen Angriff auf materielle, überwiegend zeitlos geschützte Rechtsgüter von der Herbeiführung eines „Verwaltungsschadens“ oder Verwaltungsunrechts, das nur die Beziehung eines Einzelnen als gehorsamspflichtigen Staatsbürger zur Verwaltungsbehörde betreffe. Auch Eberhard Schmidt schloss sich diesen Ansichten an; Straftaten sollten als ethisch vorwerfbare Rechtsgutbeeinträchtigungen, eine neu geschaffene Deliktskategorie der „Ordnungswidrigkeiten“ hingegen als ethisch wertneutraler Verwaltungsungehorsam gekennzeichnet sein.[8] Die „Schmidtsche Formel“ stellte einen „Differenzierungsleitsatz“ in § 6 WiStG 1949 auf, der es dem Rechtsanwender überließ die in den §§ 7 bis 21 normierten Mischtatbestände je nach tatbestandsmäßigem Verhalten als Straftat oder Ordnungswidrigkeit zu qualifizieren. Danach entsprach eine Zuwiderhandlung dann einer Straftat, wenn eine besondere Schwere der Handlung vorlag und zusätzlich eine Täterpersönlichkeit, die hartnäckig wiederholend, gewerbsmäßig oder aus verwerflichem Eigennutz handelt und dadurch das öffentliche Interesse am Schutz der Wirtschaftsordnung missachtet.[9] Dies war der entscheidende Durchbruch für das Ordnungswidrigkeitenrecht. Am 25.03.1952 wurde das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG 1952) erlassen. Es diente jedoch ausschließlich als materiell- und verfahrensrechtliches Rahmengesetz, Ordnungswidrigkeitentatbestände beinhaltete es noch nicht. Diese wurden in den einzelnen Verwaltungsgesetzen aufgestellt. Das OWiG 1952 führte die formelle Abgrenzung der Ordnungswidrigkeit von der Straftat anhand der Geldbußenandrohung ein. Materielle Kriterien zur Einordnung der Delikte in die Kategorien Straftat oder Ordnungswidrigkeit wurden nicht festgelegt; diese sollten den speziellen Sachgebieten überlassen bleiben, daher wurde auch die Mischtatbestandsregelung des § 6 WiStG 1949 nicht übernommen.[10]
Ebenso blieb die Dreiteilung der Straftaten noch bestehen.
1968 wurde das OWiG 1952 im Rahmen der Strafrechtsreform und im Zusammenhang mit der Entkriminalisierung des Verkehrsstrafrechts durch das am 24.05.1986 erlassene Gesetz über Ordnungswidrigkeiten ersetzt. Dieses lockerte die bis dahin bestehende strenge Trennung von Bußgeldverfahren und Strafverfahren und führte Übergänge und Verbindungsmöglichkeiten zwischen beiden Verfahrensarten ein.
Mit dem Zweiten Strafrechtsreformgesetz 1969 und dem Einführungsgesetz zum StGB vom 2.3.1974 (EGStGB 1974) wurde die Deliktsform „Übertretung“ abgeschafft. Zahlreiche Übertretungstatbestände wurden soweit sie nicht ersatzlos entfallen konnten, zu Bußgeldtatbeständen umgewandelt oder zu Vergehen aufgestuft. Umgekehrt wurden Vergehen, denen nicht länger der Charakter des kriminellen Unrechts beigemessen wurde, zu Ordnungswidrigkeiten.[11] Heute finden sich einige ehemalige Übertretungstatbestände in den §§ 111 ff.[12] (im 3. Teil des OWiG), die sich nicht in spezielle Gesetze einordnen ließen, oder weder abgeschafft noch zu Vergehen aufgestuft werden konnten.
B. Mängel des Bußgeldbescheides
I. Allgemeines
1. Aufgaben des Bußgeldbescheides
Der Bußgeldbescheid erfüllt drei Aufgaben. Er grenzt einerseits den Verfahrensgegenstand in persönlicher, sachlicher und rechtlicher Hinsicht von anderen denkbaren Tatvorwürfen zweifelsfrei ab (Abgrenzungs- oder Umgrenzungsfunktion) und setzt eine nach Art und Höhe zweifelsfrei bestimmte und im Gesetz vorgesehene Rechtfolge fest (Funktion als Vollstreckungstitel). Diese beiden Aufgaben dienen dem dritten Zweck des Bußgeldbescheides, dem Betroffenen andererseits ein Bild des gegen ihn erhobenen Vorwurfs zu verschaffen (Informationsfunktion), damit dieser die Möglichkeit hat, zu prüfen, ob er Einspruch einlegen möchte, und zu überlegen wie seine Verteidigung in der Hauptverhandlung aussehen könnte.[13]
[...]
[1] Rüping/Jerouschek, Grundriss der Strafrechtsgeschichte, Rn 63
[2] Hinckeldey, Justiz in alter Zeit S. 348 ff.
[3] Hinckeldey, Justiz in alter Zeit, S. 350
[4] Mitsch, Recht der Ordnungswidrigkeiten, § 4, Rn 2
[5] Knapp, JuS 1979, 609/609
[6] Göhler, OWiG, Einleitung, Rn 1
[7] Klinkhammer, Der fehlerhafte Bußgeldbescheid, S. 75 f
[8] Mitsch, Recht der Ordnungswidrigkeiten, § 4, Rn 3 f.
[9] Knapp, JuS 1979, 609/610; Greissinger, ZRP 1981, 192/192
[10] Mitsch, Recht der Ordnungswidrigkeiten, § 4, Rn 5
[11] Mitsch, Recht der Ordnungswidrigkeiten, § 4, Rn 7
[12] Bei Paragraphen ohne Angaben handelt es sich um solche des OWiG
[13] OLG Hamburg, NStZ-RR 1998, 370/371; Kurz, in: KK, § 66, Rn 42
- Quote paper
- Sarah Gog (Author), 2006, Fehler des Bußgeldbescheides und ihre Auswirkungen , Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/86299
-
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