Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem Thema "Der Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB." Delikte im Zusammenhang mit Urkunden werden im Strafgesetzbuch an verschiedenen Orten behandelt. So befassen sich neben Art. 251 StGB die Art. 252 bis 255 StGB und Art. 317 StGB sowie einleitend Art. 110 Abs. 4 und Abs. 5 StGB mit dem Begriff (Legaldefinition) bzw. mit der Delinquenz im Umfeld der Urkunde. Die vorliegende Arbeit konzentriert sich auf die Beurteilung der Urkundenfälschung und erläutert die Relevanz des Tatbestandes in der praktischen Strafverfolgung. Mit dem Inkrafttreten des neuen AT StGB per 1. Januar 2007 erfuhr der Tatbestand von Art. 251 StGB bis auf die Sanktionen keine Änderungen. Die Frage des intertemporalen Rechts habe ich in einem separaten Abschnitt behandelt. Unter Beizug einer älteren Publikation von Prof. Dr. VITAL SCHWANDER habe ich zwischendurch versucht, Vergleiche mit dem früheren Recht darzustellen.
Inhaltsverzeichnis
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
I. Einleitung
II. Auslegung und Abgrenzung von Art. 251 StGB
1. Gesetzestext
2. Systematische Betrachtung der Urkundenfälschung
III. Voraussetzungen des objektiven Tatbestandes
1. Die Urkunde
2. Beweisbestimmung und Beweiseignung
3. Fälschen im engeren Sinne
4. Verfälschen
5. Blankettfälschung
6. Die Falschbeurkundung
7. Gebrauch einer unechten oder unwahren Urkunde
8. Der privilegierte Tatbestand
IV. Voraussetzungen des subjektiven Tatbestandes
1. Vorsatz
2. Schädigungs- und Vorteilsabsicht
3. Unrechtmässigkeit
V. Intertemporales Recht
1. Sanktionen nach altem AT StGB und neuem AT StGB
2. Übergangsrecht
VI. Schlussbemerkungen
Literaturverzeichnis
Die angeführten Autoren/Autorinnen werden, wenn bei den einzelnen Publikationen nicht anders angegeben, mit ihrem/ihren Nachnamen und der betreffenden Seitenzahl oder Randnote zitiert.
- Boog Markus, Kommentar zu Art. 251 StGB in: Basler Kommentar, Strafgesetzbuch II Bd. 2, Art. 111 - 401 StGB, Hrsg. Marcel Alexander Niggli und Hans Wiprächtiger, Basel 2003.
- Donatsch Andreas / Wohlers Wolfgang, Strafrecht IV, 3. Aufl., Zürich 2004.
- Hug Markus, Kommentar zu Art. 110 StGB und Art. 34 StGB in: Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Hrsg. Andreas Donatsch, 17. Aufl., Zürich 2006.
- Niggli Marcel Alexander / Riklin Franz, Skript Strafrecht, Besonderer Teil, 9. Aufl., Freiburg 2006.
- Schweizerische Treuhand Kammer, Schweizer Handbuch der Wirtschaftsprüfung, Zürich 1998.
- Stratenwerth Günther, Schweizerisches Strafrecht, Besonderer Teil II, Straftaten gegen Gemeininteressen, 5. Aufl., Bern 2000.
- Trechsel Stefan, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. Aufl., Zürich 1997.
- Weder Ulrich, Kommentar zu Art. 251 StGB in: Kommentar zum Schweizerischen Strafgesetzbuch, Hrsg. Andreas Donatsch, 17. Aufl., Zürich 2006.
- Schwander Vital, Das Schweizerische Strafgesetzbuch, 2. Aufl., Freiburg 1963.
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
I. Einleitung
Die vorliegende Arbeit beschäftigt sich mit dem Thema "Der Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB." Delikte im Zusammenhang mit Urkunden werden im Strafgesetzbuch an verschiedenen Orten behandelt. So befassen sich neben Art. 251 StGB die Art. 252 bis 255 StGB und Art. 317 StGB sowie einleitend Art. 110 Abs. 4 und Abs. 5 StGB mit dem Begriff (Legaldefinition) bzw. mit der Delinquenz im Umfeld der Urkunde. Die vorliegende Arbeit konzentriert sich auf die Beurteilung der Urkundenfälschung und erläutert die Relevanz des Tatbestandes in der praktischen Strafverfolgung. Mit dem Inkrafttreten des neuen AT StGB per 1. Januar 2007 erfuhr der Tatbestand von Art. 251 StGB bis auf die Sanktionen keine Änderungen. Die Frage des intertemporalen Rechts habe ich in einem separaten Abschnitt behandelt. Unter Beizug einer älteren Publikation von Prof. Dr. Vital Schwander habe ich zwischendurch versucht, Vergleiche mit dem früheren Recht darzustellen.
II. Auslegung und Abgrenzung von Art. 251 StGB
1. Gesetzestext
1. Wer in der Absicht, jemanden am Vermögen oder an anderen Rechten zu schädigen oder sich oder einem anderen einen unrechtmässigen Vorteil zu verschaffen,
eine Urkunde fälscht oder verfälscht, die echte Unterschrift oder das echte Handzeichen eines anderen zur Herstellung einer unechten Urkunde benützt oder eine rechtlich erhebliche Tatsache unrichtig beurkundet oder beurkunden lässt,
eine Urkunde dieser Art zur Täuschung gebraucht,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft.
2. In besonders leichten Fällen kann auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe erkannt werden.
2. Systematische Betrachtung der Urkundenfälschung
Die Urkundenfälschung i.S. von Art. 251 StGB wird im besonderen Teil des Strafgesetzbuches unter dem 11. Titel "Urkundenfälschung" behandelt. In einigen Kommentaren wird einleitend zum 11. Titel noch ein "Vor Art. 251 StGB" angeführt[1]. Insbesondere die Ausführungen von Trechsel zur Kasuistik sind für die Praxis von grossem Nutzen[2]. Ursprünglich waren die Fälschungsdelikte ein Teil des Betrugstatbestandes und hatten als solche den Individualschutz zum Ziel[3]. Demgegenüber ist die Urkundenfälschung heute ein für sich alleine stehender Tatbestand und ist zum Schutz der Allgemeinheit gedacht. Aufgrund der erhöhten Glaubwürdigkeit einer Urkunde werden heute allgemein Treu und Glauben im Rechtsverkehr durch die Tatbestände der Urkundendelikte geschützt[4]. Die Anwendung von Art. 251 StGB und damit die Abgrenzung von anderen Urkunden- bzw. Fälschungsdelikten ist in der Praxis nicht immer einfach. So ist es beispielsweise oft nicht auf Anhieb klar, ob eine Falschbeurkundung im Sinne von Art. 251 StGB oder eben eine solche im Sinne von Art. 253 StGB vorliegt. Als Beispiel sei hier der in der Praxis oft anzutreffende Fall der Gesellschaftsgründung (Barliberierung) mit geliehenem und nach der Gründung umgehend zurückzugebendem Geld angefügt. Die Subsumtion eines Sachverhaltes unter Art. 251 StGB erfordert von den Strafverfolgungsbehörden ein besonders akribisches Vorgehen.
[...]
[1] Vgl. ausführlich dazu Boog, S. 1391 ff. und ebenfalls Trechsel, S. 807 ff.
[2] Vgl. Trechsel, N 17 zu Vor Art. 251 StGB.
[3] Vgl. Boog, N 5 zu vor Art. 251 StGB.
[4] Vgl. Niggli/Riklin, S. 240.
- Citation du texte
- Daniel Stein (Auteur), 2007, Der Tatbestand der Urkundenfälschung nach Art. 251 StGB, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/86296
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