Zur Berufsausbildung des Bankkaufmanns gehört gemäß der Verordnung über die Berufsausbildung zum Bankkaufmann unter anderem auch laut § 3 Nr. 3.1 „Konten für Kunden eröffnen…“.
In diesem Aufgabengebiet ist dem Auszubildenden die Eröffnung eines Girokontos für Kunden und den dafür im Hause der Bank benötigten Neukundenbogen vorzustellen und zu erklären, so dass der Auszubildende sich nach kurzer Zeit in die Lage versetzt fühlt, Konten selbstständig zu eröffnen. Außerdem wird damit die Eröffnung des Girokontos für den Auszubildenden verbunden.
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