Menschenrechte sollen Werte und Normen darstellen, die kulturübergreifend und Regionen überschreitend Gültigkeit besitzen. Während die Idee von Grundrechten zunächst noch an nationalstaatliche Bürgerrechte gebunden blieb, wurden Menschenrechte seit Mitte des 20. Jahrhunderts in einen globalen Kontext gerückt. Damit ist zu hinterfragen, inwieweit die klassische Vorstellung von „Recht“ innerhalb der nationalstaatlichen Grenzen auch international Gültigkeit beanspruchen kann. Die Verrechtlichung der Menschenrechte fand dabei auf mehreren Ebenen statt. Zum einen durch die UN-Charta und die anschließende Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) auf einer globalen, zum anderen, vor allem durch die Europäische Konvention der Menschenrechte (EMRK), auch auf einer europäischen.
In dieser Arbeit soll die Verrechtlichung der Menschenrechte auf europäischer Ebene im Fokus der Analyse stehen. Eine historisch-deskriptive Einordnung der Menschenrechte findet in Kapitel 4.1 statt, wobei der Fokus auf der institutionellen Entwicklung liegt. So sollen vor allem die Elemente herausgestellt werden, die zur Beantwortung der zentralen Fragestellung von Relevanz sind.
Das Forschungsinteresse betrifft dabei zwei zentrale Aspekte. Erstens: Wie weit ist die Verrechtlichung der Menschenrechte auf europäischer Ebene fortgeschritten? Und zweitens: Wie kann der Stand der Verrechtlichung hinsichtlich normativer Gesichtspunkte beurteilt werden? Demnach soll zunächst das Ausmaß der Verrechtlichung qualitativ bestimmt werden, um anschließend eine normative Beurteilung des Ergebnisses vorzunehmen.
Inhaltsverzeichnis
1. Einleitung
2. Theoretischer Hintergrund
2.1 Das Rechtsverständnis
2.1.1 Recht
2.1.2 Internationale Verrechtlichung
2.2 Philosophie der Gerechtigkeit
2.2.1 Gerechtigkeit
2.2.2 Die liberale Konzeption
3. Operationalisierung
3.1 Variablen zur Bestimmung von Verrechtlichung
3.1.1 Adjudication
3.1.2 Legitimacy
3.1.3 Management
3.1.4 Enforcement
3.1.5 Zusammenfassung
3.2 Normative Kriterien
3.2.1 Adjudication
3.2.2 Legitimacy
3.2.3 Management
3.2.4 Enforcement
3.2.5 Zusammenfassung
4. Analyse
4.1 Menschenrechte
4.1.1 Historische Entwicklung
4.1.1.1 Von den Bill of Rights bis zur Französischen Revolution
4.1.1.2 Die Entwicklung nach dem 2. Weltkrieg
4.1.2 Heutiger Stand
4.1.2.1 Der internationale Rahmen
4.1.2.2 Menschenrechte auf europäischer Ebene
4.2 Verrechtlichung der Menschenrechte
4.1.1 Adjudication
4.1.2 Legitimacy
4.1.3 Management
4.1.4 Enforcement
4.1.5 Zusammenfassung
4.2 Normative Beurteilung der Verrechtlichung
5. Fazit
Literatur
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Menschenrechte sollen Werte und Normen darstellen, die kulturübergreifend und Regionen überschreitend Gültigkeit besitzen. Während die Idee von Grundrechten zunächst noch an nationalstaatliche Bürgerrechte gebunden blieb, wurden Menschenrechte seit Mitte des 20. Jahrhunderts in einen globalen Kontext gerückt. Damit ist zu hinterfragen, inwieweit die klassische Vorstellung von „Recht“ innerhalb der nationalstaatlichen Grenzen auch international Gültigkeit beanspruchen kann. Die Verrechtlichung der Menschenrechte fand dabei auf mehreren Ebenen statt. Zum einen durch die UN-Charta und die anschließende Allgemeine Erklärung der Menschenrechte (AEMR) auf einer globalen, zum anderen, vor allem durch die Europäische Konvention der Menschenrechte (EMRK), auch auf einer europäischen.
In dieser Arbeit soll die Verrechtlichung der Menschenrechte auf europäischer Ebene im Fokus der Analyse stehen. Eine historisch-deskriptive Einordnung der Menschenrechte findet in Kapitel 4.1 statt, wobei der Fokus auf der institutionellen Entwicklung liegt. So sollen vor allem die Elemente herausgestellt werden, die zur Beantwortung der zentralen Fragestellung von Relevanz sind.
Das Forschungsinteresse betrifft dabei zwei zentrale Aspekte. Erstens: Wie weit ist die Verrechtlichung der Menschenrechte auf europäischer Ebene fortgeschritten? Und zweitens: Wie kann der Stand der Verrechtlichung hinsichtlich normativer Gesichtspunkte beurteilt werden? Demnach soll zunächst das Ausmaß der Verrechtlichung qualitativ bestimmt werden, um anschließend eine normative Beurteilung des Ergebnisses vorzunehmen.
Zur Beantwortung der ersten Frage werden aus einer rechtspolitologischen und rechtsphilosophischen Perspektive Variablen hergeleitet, die den Prozess der Verrechtlichung kennzeichnen (Kapitel 3.1). Anhand dieser Kriterien wird im folgenden eine qualitative Analyse der Verrechtlichung von Menschenrechten vorgenommen (Kapitel 4.2). Die Variablen stützen sich dabei auf die in Kapitel 2.1 vorgenommenen Definitionen von Recht und Verrechtlichung.
Hingegen wird für den zweiten Aspekt des Forschungsinteresses ein zusätzlicher Diskussionskontext aufgegriffen. Zunächst wird eine Definition des Begriffs „Gerechtigkeit“ vorgenommen (Kapitel 2.2). Daran anknüpfend wird die normative Bedeutung von Menschenrechten dargestellt. Weiterhin wird hinterfragt, inwieweit eine Verschiebung der Kompetenz von nationalstaatlicher auf eine internationale Ebene legitimiert ist und welche Probleme vor allem hinsichtlich des skizzierten Verrechtlichungsprozesses auftauchen können (Kapitel 4.3). Diese hermeneutische Analyse soll sich dabei auf normative Kriterien (Kapitel 3.2) stützen, die aus der rechtsphilosophischen Diskussion hervorgegangen sind. Dabei wird einerseits berücksichtigt, welche Vor- bzw. Nachteile eine Europäisierung der Menschenrechte mit sich bringt und inwiefern diese wünschenswert ist; zudem, welche Rolle europäisch verrechtlichte Menschenrechte in einem globalen Kontext einnehmen.
2. Theoretischer Hintergrund
2.1 Das Rechtsverständnis
2.1.1 Recht
Der Ansatz dieser Arbeit, dass die Institutionalisierung von Grundrechten die nationalstaatliche Umklammerung aufgebrochen und sich auf eine globale Ebene verschoben hat, wirft zunächst ein grundlegendes Problem auf: Wie lässt sich dieser Prozess mit dem herkömmlichen Rechtsverständnis vereinbaren? Beispielsweise werden aus dieser konventionellen Sichtweise nach Wolf/Zürn unter Recht „diejenigen zwangsfähigen Verbindlichkeiten verstanden, die durch übergeordnete Gewalten festgelegt und durchgesetzt werden.“[1] Recht besitzt damit einen Zwangs- bzw. Sanktionscharakter,[2] der vor allem mithilfe von Macht, also der Autorität der übergeordneten Gewalten, durchgesetzt wird. Diese Ansichtsweise hebt die Realität des Rechts und deren Verbindlichkeit hervor. Zürn/Wolf stellen dies in zugespitzter Form dar: „Recht umfasst die vom sanktionsbegabten Staat getragene Bereitstellung der Kernfunktionen sozialer Normen.“[3] Dabei dienen Normen der Rechtsautorität als Grundlage, „ein bestimmtes menschliches Verhalten... als für die Rechtsgemeinschaft der Menschen wertvoll [zu halten]...“[4]
Etwas gemäßigter rückt Hart den „Gehorsam des Bürgers“[5] als Voraussetzung für ein funktionierendes Rechtssystem in den Vordergrund, doch auch dies könne darauf beruhen, dass Personen im Rechtssystem den Regeln auch „aus Furcht vor den Konsequenzen“[6] gehorchen, die zum Beispiel durch „den offiziellen Gewaltgebrauch als Sanktion“[7] herbeigeführt werden können.
Anders als die Rechtspositivisten argumentiert Kant, der das Recht folgendermaßen definiert: „Das Recht ist... der Inbegriff der Bedingungen, unter denen die Willkür des einen mit der Willkür des anderen nach einem allgemeinen Gesetze der Freiheit zusammen vereinigt werden kann.“[8]
Klar im Vordergrund steht hierbei die Freiheit des Einzelnen, die ihre Grenzen nur dadurch findet, dass sie die Freiheit der anderen nicht tangieren darf. Diese im Prinzip naturrechtliche Herangehensweise, nach der das Recht als etwas Vorgegebenes zu sehen ist, führt Kant allerdings auf die dem Menschen inne liegende Vernunft zurück:
„Handle äußerlich so, dass der freie Gebrauch deiner Willkür mit der Freiheit von jedermann nach einem allgemeinen Gesetze zusammen bestehen könne,... die Vernunft sagt nur, dass sie [die Freiheit] in ihrer Idee darauf eingeschränkt sei und von anderen auch tätlich eingeschränkt werden dürfe...“[9]
Demnach erkenne der Mensch mithilfe seiner Vernunft, dass das gesellschaftliche Zusammenleben nur funktionieren kann, solange er selbst sein jeweiliges Handeln – und die entsprechenden Maximen seines Handelns – gemäß einem allgemeinen Gesetzes einschränkt. Doch selbst aus der Perspektive des Aufklärers Kant wird das Zwangsmoment im Recht betont, das dafür sorgt, dass Unrecht – als „Hindernis der Freiheit“ – verhindert wird und somit die Freiheit selbst begünstigt wird.[10]
Was bedeuten die hier gewonnenen Erkenntnisse über das Wesen des „Rechts“ nun im Kontext der internationalen Verrechtlichung? Um dies einschätzen zu können, sei noch Dworkins genannt, der das Recht als „social phenomen“ mit Betonung auf der argumentativen Praxis beschreibt.[11] Das Recht ist also zwischen den jeweiligen vom Recht betroffenen Akteuren zu begründen, auszuhandeln und festzulegen.
Dieser letztgenannte Ansatz kann insofern behilflich sein, als die vorherigen auf Sanktions- und Zwangmechanismen konzentrierten Darlegungen in einer zwischennationalen oder internationalen Sphäre auf Probleme stoßen, da die machthabende Autorität, wie sie im Nationalstaat vorhanden ist, auf dieser Ebene entfällt. Um das Phänomen der internationalen Verrechtlichung analysieren zu können, müssen wir uns dementsprechend von der konventionellen Rechtsdefinition lösen.[12] Im folgenden Kapitel werden wir die Rolle der internationalen Verrechtlichung unter den genannten Problempunkten betrachten.
2.1.2 Internationale Verrechtlichung
Wenn nun also ein konventionelles Rechtsverständnis nicht aufrecht erhalten werden kann, falls man die internationale Verrechtlichung in einen Rechtskontext stellen will, wie muss Verrechtlichung dann erklärt werden? Fallen globale Menschenrechte überhaupt unter den Begriff des „Rechts“? Im Sinne von Kant kann zumindest argumentiert werden, dass auch Staaten – so man ihnen denn wie Individuen vernunftorientiertes Handeln unterstellen kann[13] – durch internationale Verrechtlichung versuchen, den Status der Anarchie und der Gewaltherrschaft aufzulösen und darüber hinaus durch eigene Regeltreue die Qualität der zwischenstaatlichen Verrechtlichung zu untermauern.[14]
Dementsprechend sieht Neyer als eine Voraussetzung für Verrechtlichung, dass „Rechtsnormen als ein Typ von Normen verstanden wird, der sich durch eine explizite Anerkennung ihrer Verbindlichkeit und institutionell beförderte Absicherung ihrer Befolgung verstanden wird.“[15] Grundlage der Rechtsnormen ist also ein verpflichtender Charakter, der auch jenseits nationalstaatlicher Autorität durch greifende Sanktionsmechanismen, wie zum Beispiel durch die Existenz von internationalen Gerichtshöfen, gefördert wird.[16]
Allerdings darf hier – im Kontrast zur vorbehaltslosen Rechtspflicht des Bürgers – die doch meistens notwendige Freiwilligkeit der Staaten nicht übersehen werden. Schließlich sind diese auf zwischenstaatlicher Ebene „’Gesetzgeber’, Interpreten und Rechtssubjekte in einem.“[17] Doch auch diese Freiwilligkeit findet ihre Grenzen: „Wenn einmal internationales Recht geschaffen worden ist, so gewinnt es eine Kraft, die unabhängig von der fortwährenden Anerkennung der beteiligten Einzelstaaten ist.“[18] Ist beispielsweise ein Staat einmal der EMRK beigetreten, so kann er sich deren Geboten und Verboten nicht durch willkürliches Verhalten entziehen.[19]
Als zentraler Unterschied zwischen nationaler und internationaler Rechtsprechung bleibt aber vor allem das Fehlen einer Zwangsgewalt auf der internationalen Ebene.[20] Internationale Verrechtlichung sei deshalb ein „Ausdruck der Selbstorganisation von Staaten und anderen internationalen Akteuren“.[21] Diese stütze „sich und ihre Wirksamkeit mithin weniger auf die Existenz von Sanktionsmechanismen als auf die Breite des Konsenses, auf dem die kollektive Wahrnehmung sich zum Teil überschneidender Interessen beruht“.[22] Dies bedeutet, dass sich bei entsprechender Verrechtlichung die Staaten auch ohne die auf nationalstaatlicher Ebene gegebenen Zwangsmechanismen zur Einhaltung des Rechts bereit erklären.[23] Zangl/Zürn stellen sogar fest, dass die „Abwesenheit einer hegemonialen Macht“ Bedingung für Verrechtlichung sei.[24]
Wir berufen uns also jenseits der nationalstaatlichen Grenzen auf eine Rechtsdefinition, die von dem Ausmaß abhängig ist, „zu dem Regelungsadressaten Regelungen als verbindlich anerkennen und bereit sind, sich entsprechenden institutionellen Mechanismen der Beförderung von Regelungsbefolgung unterzuordnen.“[25] Dem Grade der Verrechtlichung kommt hierbei eine zentrale Rolle zu,[26] insofern dieser kennzeichnend für die Anerkennung seitens der Regelungsadressaten gelten kann. Letztendlich kennzeichnet sich das Recht durch das Ausmaß des Verpflichtungscharakters, der durch eine entsprechende Verrechtlichung herbeigeführt ist.[27]
Durch die hier vorgenommene Modifizierung des Rechtsbegriffs und der damit verbundenen rechtsrelevanten Bedeutung der Verrechtlichung sind zwar die Grundlagen für eine entsprechende Analyse gelegt, allerdings müssen noch die Kriterien herausgearbeitet werden, die kennzeichnend für den Prozess der internationalen Verrechtlichung sind.
Neyer betont diesbezüglich Prozesse der „Formalisierung von Kooperation und der Etablierung von Gerichten oder gerichtsähnlichen Instanzen“.[28] Ziel sei eine „grundsätzliche Verbindlichkeit materieller und prozedualer Normen“. Prozeduale Regeln etablieren eine „wechselseitige Begründungs- und Rechtfertigungspflicht“ und übertragen die „Bewertung der Validität vorgetragener Begründungen unabhängigen dritten Instanzen.“[29] Auch Oeter bezieht Verrechtlichung auf die „Institutionalisierung der Kooperation“.[30] Diese Aussagen bedeuten aber auch, dass klare Regeln existieren müssen, die vorgeben, wie Rechtsetzung, Rechtanwendung und die Rechtdurchsetzung funktionieren.[31]
Aufbauend auf der hier dargestellten Argumentation wird eine Kategorisierung der Elemente im Verrechtlichungsprozess vorgenommen, die die genannten Bereiche Rechtsetzung, Rechtanwendung und Rechtdurchsetzung jenseits von nationalstaatlicher Gewalt regeln. Zangl/Zürn sprechen dabei von drei zentralen Indikatoren: Die gerichtliche Rechtsprechung, die institutionalisierte Rechtsdurchsetzung sowie die deliberative Rechtsetzung,[32] wobei sich letztere auf legitime Verfahren der Rechtsetzung bezieht, die durch eine hinreichende Transparenz gekennzeichnet sind.
Eine ähnliche Kategorisierung nehmen List/Zangl vor, die die unterschiedlichen Perspektiven betonen, anhand derer die Verrechtlichung analysiert werden kann. Sie sprechen dabei von Adjudication, Legitimacy und Enforcement und betonen zusätzlich das Management.[33] Somit kann anhand dieser „Perspektiven“ das Ausmaß der Verrechtlichung gemessen werden. Anlehnend an Zangl/Zürn und vor allem List/Zangl wird das Forschungsdesign für die spätere Analyse entwickelt.
2.2 Philosophie der Gerechtigkeit
Wie kann nun aber aus einer normativen Sichtweise beurteilt werden, dass sich das Recht von der nationalstaatlichen auf eine europäische Ebene verlagert und damit die herkömmlichen demokratischen Kontrollmechanismen wie die der Volkssouveränität, wenn auch nicht zwingend ausgeschaltet, so doch in Frage gestellt werden?
[...]
[1] Wolf, Klaus Dieter/Zürn, Michael (1993): „Macht Recht einen Unterschied? Implikationen und Bedingungen internationaler Verrechtlichung im Gegensatz zu weniger bindenden Formen internationaler Verregelung.“ In: Wolf, Klaus Dieter (Hrsg.): „Internationale Verrechtlichung.“ Pfaffenweiler. S. 12.
[2] Vgl. auch: Kelsen, Hans (2000): „Reine Rechtslehre.“ Wien. S. 34-37.
[3] Zürn, Michael/Wolf, Dieter (1999): „Europarecht und internationale Regime: Zu den Merkmalen von Recht jenseits des Nationalstaates.“ In: Neyer, Jürgen/Wolf, Dieter/Zürn, Michael: „Recht jenseits des Staates.“ Bremen. S. 9.
[4] Kelsen (2000), S. 34.
[5] Vgl. Hart, H.L.A. (1973): „Der Begriff des Rechts.“ Oxford/Frankfurt a. M.. S. 163f.
[6] Hart (1973), S. 162.
[7] Vgl. Hart (1973), S. 300.
[8] Kant, Immanuel (1798/1982): „Die Metaphysik der Sitten.“ Frankfurt a.M.. S. 38.
[9] Kant (1982), S. 39.
[10] Vgl. Kant (1982), S. 40.
[11] Dworkin, Ronald (1986): „Law’s Empire.“ Glasgow. S. 13.
[12] Vgl. hierzu auch: Kratchowil, Friedrich (1989): „Rules, Norms and Decisions.“ Cambridge. S. 253.
[13] Vgl. Zürn, Michael (1987): „Gerechte internationale Regime.“ Frankfurt a.M.. S. 9f..
[14] Zum Nutzen, den Verrechtlichung für die Staaten bringt und der als Motivation für regeltreues Handeln dient, siehe auch: Wolf/Zürn (1993), S. 17. Neyer weist zudem auf den „Zustand der Interdependenz“ sowie die staatliche „Mitgliedschaft in der internationalen Gemeinschaft“ hin, was ebenfalls den eigenen Nutzen durch Verrechtlichung erhöhen kann. (Neyer, Jürgen (2004): „Postnationale politische Herrschaft. Vergesellschaftung und Verrechtlichung jenseits des Staates.“ Baden-Baden. S. 23.)
[15] Neyer (2004), S. 60.
[16] Wolf/Zürn (1993), S. 13. Allerdings weist Oeter daraufhin, dass auch trotz klarer rechtlicher Gebote im Völkerrecht für die kalkulierenden Akteure ein Normbruch eine Handlungsoption darstelle. Und immer eine Abwägung der eigenen Nutzen und Kosten statt finde.(Vgl. Oeter, Stefan (2004): „Chancen und Defizite internationaler Verrechtlichung: Was das Recht jenseits des Nationalstaates leisten kann.“ In: Zangl, Bernhard/Zürn, Michael (Hrsg.): „Verrechtlichung – Baustein für Global Governance?“ S. 66).
[17] Wolf/Zürn (1993), S. 12.
[18] Wolf/Zürn (1993), S. 13.
[19] Vgl. hierzu auch: Weiler, J.H.H. (1991): „The Transformation of Europe.“ In: The Yale Law Journal. Vol. 100/No. 8. S. 2417f..
[20] Wolf/Zürn (1993), S. 14.
[21] Vgl. Wolf/Zürn (1993), S. 14.
[22] Vgl. Wolf/Zürn (1993), S. 14.
[23] Dabei werden die Staaten von dem bereits angesprochenen “utilitaristischen Kalkül” (Wolf/Zürn (1993), S. 15) angetrieben.
[24] Zangl, Bernhard/Zürn, Michael (2004b): „Verrechtlichung jenseits des Staates – Zwischen Hegemonie und Globalisierung.“ In: Zangl, Bernhard/Zürn, Michael (Hrsg.): „Verrechtlichung – Baustein für Global Governance?“ Bonn. S. 260.
[25] Neyer, Jürgen (2002): „Politische Herrschaft in nicht-hierarchischen Mehrebensystemen.“ In: Zeitschrift für internationale Beziehungen. Jg. 9/Heft 1. S. 21.
[26] Vgl. zur Auswirkung der Verrechtlichung auf die Rechtsbefolgung auch Neyer (2004), S. 60.
[27] Vgl. z.B. Zangl/Zürn (2004b), S. 248.
[28] Neyer (2004), S. 60.
[29] Neyer (2004), S. 60.
[30] Oeter (2004), S. 51.
[31] Vgl. Zangl, Bernhard/Zürn, Michael (2004a): „Make Law, Not War. Internationale und transnationale Verrechtlichung als Baustein für Global Governance.“ In: Zangl, Bernhard/Zürn, Michael (Hrsg.): „Verrechtlichung – Baustein für Global Governance?“ Bonn. S. 21f.
[32] Vgl. Zangl/Zürn (2004a), S. 23-35.
[33] Vgl. List, Martin//Zangl, Bernhard (2003): „Verrechtlichung internationaler Politik.“ In: Hellmann, Gunther/Wolf, Klaus-Dieter/Zürn, Michael (Hrsg.): „Die neuen Internationalen Beziehungen. Forschungsstand und Perspektiven in Deutschland.“ Baden-Baden. S. 375-385.
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