Der deutsche Gesetzgeber hat den Druck der EU-rechtlichen Vorgaben in Bezug auf steuerneutrale grenzüberschreitende Umstrukturierungen zum Anlass genommen und das UmwStG aus dem Jahr 1995 im Rahmen des SEStEG einer Generalüberholung unterzogen. Nach dem Erlass der FusionsRL , der Verschmelzungsrichtlinie sowie Entscheidungen des EuGH z. B. in Sachen SEVIC musste der Anwendungsbereich des neuen UmwStG zumindest auf die EU/EWR- Staaten ausgeweitet werden. Der Gesetzgeber nutzte den gerade angesprochenen Anlass auch dazu, um Umwandlungsvorgänge im reinen Inlandsfall neu zu konzipieren. Dazu zählt neben mehr oder minder kleineren Änderungen im zweiten bis fünften Teil auch ein Konzeptwechsel im sechsten Teil (Einbringungsteil) des UmwStG. Trotzdem wurde die Struktur des alten Umwandlungssteuerrechts im Wesentlichen beibehalten.
Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen des ab dem 13.12.2006 geltenden neuen UmwStG zunächst in aller Kürze dargestellt und im Anschluss kritisch gewürdigt.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1. Einleitung
2. Wesentliche Änderungen des UmwStG durch das SEStEG
2.1 Anwendungsbereich und Steuerliche Rückwirkung (§§ 1 - 2 UmwStG)
2.2 Verschmelzung und Formwechsel einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft oder natürliche Person (§§ 3 - 10 UmwStG)
2.3 Verschmelzung oder Vermögensübertragung und Auf- bzw. Abspaltung auf eine andere Körperschaft (§§ 11 ff. UmwStG)
2.4 Einbringung von Unternehmensteilen in eine Kapitalgesellschaft und Anteilstausch (§§ 20-23 UmwStG) sowie Einbringung von Betriebsvermögen in eine Personengesellschaft ( § 24 UmwStG)
3. Kritische Würdigung der vorgestellten Änderungen
4.Fazit und Ausblick
Literaturverzeichnis
Rechtsquellenverzeichnis
Rechtsprechungsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1. Einleitung
Der deutsche Gesetzgeber hat den Druck der EU-rechtlichen Vorgaben in Bezug auf steuerneutrale grenzüberschreitende Umstrukturierungen zum Anlass genommen und das UmwStG aus dem Jahr 1995 im Rahmen des SEStEG[1] einer Generalüberholung[2] unterzogen. Nach dem Erlass der FusionsRL[3], der Verschmelzungsrichtlinie[4] sowie Entscheidungen des EuGH z. B. in Sachen SEVIC[5] musste der Anwendungsbereich des neuen UmwStG zumindest auf die EU/EWR- Staaten ausgeweitet werden. Der Gesetzgeber nutzte den gerade angesprochenen Anlass auch dazu, um Umwandlungsvorgänge im reinen Inlandsfall neu zu konzipieren. Dazu zählt neben mehr oder minder kleineren Änderungen im zweiten bis fünften Teil auch ein Konzeptwechsel im sechsten Teil (Einbringungsteil) des UmwStG. Trotzdem wurde die Struktur des alten Umwandlungssteuerrechts im Wesentlichen beibehalten.[6]
Im Folgenden werden die wichtigsten Änderungen des ab dem 13.12.2006 geltenden neuen UmwStG zunächst in aller Kürze dargestellt und im Anschluss kritisch gewürdigt.
2. Wesentliche Änderungen des UmwStG durch das SEStEG
2.1 Anwendungsbereich und Steuerliche Rückwirkung (§§ 1 - 2 UmwStG)
Das bisherige UmwStG a. F. war wegen der Verknüpfung zum § 1 UmwG mit Ausnahme des § 23 UmwStG a. F. nur auf inländische Umwandlungsvorgänge unter Beteiligung unbeschränkt steuerpflichtiger Rechtsträger anwendbar. In Folge der Europäisierung[7] des Umwandlungssteuerrechts musste der Anwendungsbereich nach § 1 UmwStG an die europarechtlichen Vorgaben angepasst werden. Dadurch wurden steuerbegünstigte grenzüberschreitende Umwandlungen erlaubt. Allerdings wird gem. § 1 Abs. 1 und 3 UmwStG die Vergleichbarkeit der ausländischen Vorgänge oder Vorschriften in VO[8] der EU mit dem deutschen Gesetz gefordert. Bei der Vergleichbarkeitsprüfung müssen sowohl die ausländischen Rechtsfolgen des Umwandlungsvorgangs als auch die beteiligten Rechtsträger (Typenvergleich) auf Inkonsistenzen mit dem deutschen Recht untersucht werden.[9] Weiterhin muss das Ansässigkeitserfordernis[10] gem. § 1 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UmwStG erfüllt sein. Danach wird der Anwendungsbereich auf die grenzüberschreitenden Umwandlungsvorgänge innerhalb der EU oder des EWR beschränkt.
§ 2 UmwStG Steuerliche Rückwirkung blieb im Grundsatz unverändert, wurde jedoch durch den neuen Abs. 3 ergänzt. Damit soll verhindert werden, dass „weiße Einkünfte“ entstehen.[11]
2.2 Verschmelzung und Formwechsel einer Körperschaft auf eine Personengesellschaft oder natürliche Person (§§ 3 - 10 UmwStG)
Mit dem neuen UmwStG wurde der Maßgeblichkeitsgrundsatz der Handels- für die Steuerbilanz aufgegeben. Grundsätzlich soll gem. dem neu konzipierten § 3 Abs. 1 UmwStG, mit Ausnahme von Pensionsrückstellungen, das übergehende Betriebsvermögen, einschließlich nicht entgeltlich erworbener immaterieller Wirtschaftsgüter und des originären Firmenwerts, in der Schlussbilanz der Körperschaft mit dem gemeinen Wert[12] angesetzt werden. Auf Antrag können die übertragenden Wirtschaftsgüter unter den drei in § 3 Abs. 2 UmwStG genannten Voraussetzungen mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert angesetzt werden. Bei reinen Inlandsumwandlungen werden in der Regel alle Voraussetzungen erfüllt, sodass weiterhin ein Wahlrecht zum Buch-, Zwischen- oder gemeinen Wert besteht.[13] Die Ausübung des Bewertungswahlrechts über dem Buchwert kann insoweit vorteilhaft sein als die aufgedeckten stillen Reserven mit den Verlustvorträgen verrechnet werden können. Anderenfalls gehen die nicht aufgebrauchten Verlustvorträge nach wie vor endgültig bei der Verschmelzung verloren (§ 4 Abs. 2 S. 2 UmwStG).
[...]
[1] Gesetz über steuerliche Begleitmaßnahmen zur Einführung der Europäischen Gesellschaft und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher Vorschriften (SEStEG)
[2] Vgl. Dötsch, E./Pung, A., Änderungen des UmwStG (Teil I), 2006, S. 2704.
[3] Richtlinie 2005/19/EG des Rates vom 17. Februar 2005.
[4] Richtlinie 2005/56/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 26. Oktober 2005.
[5] EuGH-Urteil vom 13.12.2005 – Rs. C-411/03, DStR, 2006, S.49 ff.; Wegen Einzelheiten und Praxisfolgen s. auch Bungert, H., Anmerkung zur Sevic-Entscheidung des EuGH, 2006, S. 53-56.; Gesell, H/ Krömker, M., Grenzüberschreitende Verschmelzungen nach SEVIC, 2006, S. 2558-2563.
[6] Vgl. Schulze zur Wiesche, D., Das neue Umwandlungssteuerrecht, 2007, S. 162.
[7] Vgl. zum Begriff der Europäisierung ausführlich Rödder, T./Schumacher, A., Das kommende SEStEG – Teil II, 2006, S. 1525 f.
[8] Gemeint sind Art. 17 VO/EG Nr. 2157/2001“Europäische Gesellschaft“ und Art. 19 VO/EG Nr. 1435/2003“Europäische Genossenschaft“.
[9] Vgl. ausführlich Benecke, A., Internalisierung des Ertragssteuerrechts, 2007, S.
[10] Vgl. Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/2710 S. 36.
[11] Zu den „weißen Einkünften“ vgl. ausführlich Schaflitzl, A./Widmayer, G., Besteuerung von Umwandlungen nach SEStEG, 2006, S. 39.
[12] UmwStG definiert den gemeinen Wert nicht. In der Literatur wird aber auf § 9 Abs. 2 BewG. verwiesen.
[13] Vgl. Hagemann, J./Jakob, B./Ropohl, F./Viebrock, B., SEStEG, 2007, S. 14.
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