Ziel der vorliegenden Arbeit ist eine Darstellung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen im E-Commerce bzw. bei Online-Shops und Internet-Auktionen (eBay) bei der Bestellung bzw. Lieferung von Waren. Das Bestehen eines Widerrufsrechts und die Länge der Widerrufsfrist ist von unterschiedlichen Eventualitäten abhängig, deren ausschlaggebendsten in der vorliegenden Arbeit dargestellt werden. Da das Bestehen eines Widerrufsrecht für Verbraucher bei Internetauktion des Typs eBay für lange Zeit umstritten war, wird auf die wesentlichen Aspekte dieser Debatte eingegangen, auch wenn seit Ende 2004 nun höchstrichterlich (BGH) entschieden ist, dass bei Internetauktion dem Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht zusteht. Auf Veränderungen im Fernabsatzrecht nach der Schuldrechtmodernisierung, die u.a. auch auf die Umsetzung von EU-Richtlinien zurückzuführen sind, wird nicht eingegangen.
Inhalt
1. Einleitung – Problemstellung – Überblick
2. Kurzer einführender Überblick über die relevanten Normen
3. Fernabsatzrecht als Verbraucherschutzrecht
4. Fernabsatzrecht als Verbraucherschutzrecht
4.1 Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer
4.2 Vertrag über die Lieferung von Waren (und/oder über die Erbringung von Dienstleistungen)
4.3 Ausnahmebereiche
4.4 Zustandekommen des Vertrags durch ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln
4.5 Vertragsschluss im Rahmen eines für den Fernabsatz organisierten Vertriebs- und
Dienstleistungssytems
5. Unterrichtung des Verbrauchers bei Fernabsatzverträgen (§ 312c BGB) und zusätzliche
Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr ( 312e BGB)
5.1 Vorvertragliche Pflichten - § 312c Abs. 1 S. 1 BGB i.V.m. § 1 Abs. 1 BGB-InfoV
5.2 Vertragliche Pflichten - § 312c Abs. 2. BGB i.V.m. § 1 BGB-InfoV
5.3 Verletzung der Informationspflichten
5.4 Zusätzliche Informationspflichten im E-Commerce nach § 312e BGB
6. Das Widerrufs- oder Rückgaberecht nach § 312d, §§ 355, 356 BGB
6.1 Widerrufsrecht oder Rückgaberecht?
6.2 Ausschluss der Widerrufs
6.3 Widerrufsrecht bei Internetauktionen des Typs eBay
6.4 Die Widerrufsfrist nach § 312d Abs. 2 BGB
6.5 Der Widerruf (§ 355 Abs. 1 S. 2 BGB) und die Rechtsfolgen (§§ 357, 346ff. BGB)
6.5.1 Rücksendung der Sache
6.5.2 Rückabwicklung und Wertersatz
7. Schlussbetrachtung
8. Literatur
1. Einleitung – Problemstellung – Überblick
In den letzten Jahren hat der elektronische Handel – E-Commerce – stetig und exponentiell zugenommen. Mehr und mehr Verbraucher und Unternehmen kaufen und verkaufen heutzutage über das Internet. Für das Verbraucherrecht bzw. Fernabsatzrecht sind insbesondere zwei Erscheinungsformen des business-to-consumer (B2C) E-Commerce relevant: der (mittlerweile fast schon klassische) Online-Shop und die (üblicherweise über eBay stattfindende) Internetauktion. Gerade eBay ist für viele Unternehmen ein attraktiver Absatzmarkt geworden, nicht nur deshalb, weil über eBay gelistete Waren einem großen Publikum ausgesetzt sind, sondern weil eben wegen des großen Publikums sich durch eBay Preisfindungsmechanismus theoretisch marktgerechte Preise erhofft werden, die über bestehende Verkaufskanäle oftmals nicht realisiert werden können. Was den Online-Shop anbelangt, so kann man sagen, dass dieser viele Gemeinsamkeiten mit dem Versandkatalog bzw. dem Versandhandel hat, der ja nicht neu ist. Neu dagegen ist die elektronische Kommunikationsform – das Bestellen über das Internet –, die zusätzliche Risiken für den Verbrauchers mit sich bringt und die Möglichkeit eröffnet, dass die Leistung bereits im Netz erfolgt, z.B. beim Kauf von digitalisierten Produkten wie Bücher, Filme, Musik, Software und nicht zuletzt Datenbankzugänge.[1]
Klassischer Versandhandel, Online-Shop oder Internetauktion: zentral für das Fernabsatzgeschäft ist das Risiko seitens des Verbrauchers, weder die Ware (oder Dienstleistung) noch den Unternehmer vor Augen zu haben. Der Verbraucher ist üblicherweise auf die Informationen des Unternehmers über die Ware angewiesen. Aus diesem Grund räumt das Gesetz dem Verbraucher unter bestimmten Umständen ein Widerrufsrecht ein, d.h. entgegen der Maxime „pacta sund servanda“ kann sich der Verbraucher innerhalb einer gegebenen Frist von dem Vertrag, der bis zum Ablauf der Frist „schwebend wirksam“ ist, wieder lösen. Sollte zum Beispiel nach Erhalt der Ware und somit erstmaliger Prüfung diese nicht den Erwartungen des Verbrauchers (oder vielleicht nicht der Beschreibung des Unternehmers) entsprechen, kann sich der Verbraucher ohne Angabe von Gründen wieder vom Vertrag lösen (und die Ware zwecks Rückerstattung des Entgeltes zurückschicken).
Ziel der vorliegenden Arbeit ist eine Darstellung des Widerrufsrechts bei Fernabsatzverträgen im E-Commerce bzw. bei Online-Shops und Internet-Auktionen (eBay) bei der Bestellung bzw. Lieferung von Waren. Das Bestehen eines Widerrufsrechts und die Länge der Widerrufsfrist ist von unterschiedlichen Eventualitäten abhängig, deren ausschlaggebendsten in der vorliegenden Arbeit dargestellt werden. Da das Bestehen eines Widerrufsrecht für Verbraucher bei Internetauktion des Typs eBay für lange Zeit umstritten war, wird auf die wesentlichen Aspekte dieser Debatte eingegangen, auch wenn seit Ende 2004 nun höchstrichterlich (BGH) entschieden ist, dass bei Internetauktion dem Verbraucher grundsätzlich ein Widerrufsrecht zusteht. Auf Veränderungen im Fernabsatzrecht nach der Schuldrechtmodernisierung, die u.a. auch auf die Umsetzung von EU-Richtlinien zurückzuführen sind, wird nicht eingegangen.
2. Kurzer einführender Überblick über die relevanten Normen
Die für die vorliegende Thematik zentralen Normen finden sich überwiegend im Allgemeines Teil des Schuldrechts, sprich dem zweiten Teil des BGB. Das verbraucherschutzrechtliche Fernabsatzgesetz, unter dem Titel „Besondere Vertriebsformen“, ist in den §§ 312b bis 312d BGB niedergelegt. Da die hier definierten Fernabsatzverträge immer zwischen einem Unternehmer und Verbraucher geschlossen werden (es handelt sich ja um Verbraucherschutzrecht), sind die §§ 13, 14 BGB heranzuziehen, die diese Personen definieren. Für E-Commerce, also für den elektronischen Geschäftsverkehr, kommen die (zusätzlichen) (Informations-)Pflichten des § 312e BGB hinzu. Diese Norm ist jedoch nicht reines Verbraucherschutzrecht sondern eher „Kundenschutzrecht“, da es auch für Verträge zwischen zwei Unternehmen, bei denen der eine Unternehmer eben Kunde des anderen ist, gilt bzw. gelten kann. Abschließend unterbindet § 312f BGB die Umgehung der Vorschriften und die Abweichung zu Lasten des Verbrauchers.
In § 312b BGB wird zunächst der Fernabsatzvertrag definiert und Anwendungsausnahmebereiche aufgelistet. Dem folgend legt § 312c BGB fest, welche Informationen der Unternehmer dem Verbraucher zur Verfügung zu stellen hat und wann die Unterrichtung zu erfolgen hat. Diese Informationspflicht ist ein wesentliches verbraucherschützendes Element des Fernabsatzrechts; anderes wesentliches verbraucherschützendes Element ist das in § 312d BGB vorgeschriebene dem Verbraucher zustehende Widerrufs- oder Rückgaberecht bei Fernabsatzverträgen.[2] Das Widerrufs- und Rückgaberecht richtet sich nach den Vorschriften der §§ 355 bis 357 BGB, wobei § 312d Abweichungen von den §§ 355, 356 BGB vorschreibt. §357 BGB legt die Rechtsfolgen des Widerrufs oder der Rückgabe fest, die sich im Wesentlichen aus den Regelungen über die Wirkung des Rücktritts, § 346 BGB (und ff.), ergeben.
3. Fernabsatzrecht als Verbraucherschutzrecht
Das Fernabsatzrecht an sich bezieht sich auf Verträge zwischen Verbrauchern und Unternehmern. Fernabsatzverträge sind als solche keine eigene Vertragsform wie z.B. der Mietvertrag oder der Kaufvertrag an sich und können daher verschiedene Gestalt annehmen. Wegen der oben genannten immanenten Risiken seitens des Verbrauchers, denen dieser sich durch den Fernabsatzhandel aufgrund möglicherweise mangelnder Informationen über den Unternehmer und die Ware ausgesetzt findet, wird der Verbraucher regelmäßig auch schon deswegen als der schwächer gestellte der beiden Vertragsparteien vermutet, weil er wegen seiner Unerfahrenheit in geschäftlichen Dingen, gekoppelt mit der besonderen Vertriebsform, möglicherweise unüberlegte und/oder nicht ausreichend informierte Entscheidungen treffen könnte. Und ganz offensichtlich hat der Verbraucher bei einem Fernabsatzrecht nicht die Möglichkeit, selbst genau über die Qualität und Eigenschaften von Waren zu urteilen, wenn diese ihm nicht körperlich vorliegen.[3]
Dem Verbraucher wird dadurch abgeholfen, in dem zum einen der Unternehmer verpflichtet wird, wichtige Informationen vor Vertragsschluss an den Verbraucher zu vermitteln, damit der Verbraucher in der Lage, eine möglichst informierte Entscheidung zu treffen bzw. um unerwünschte Verträge möglichst zu vermeiden. Zum anderen wird dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zugestanden, welches dem Verbraucher erlaubt, ggf. übereilte oder aufgrund von Fehlinformationen getroffene Entscheidungen gesetzlich gesichert rückgängig machen zu können.
4. Der Fernabsatzvertrag (§ 312b BGB)
Wie schon oben erwähnt, ist der Fernabsatzvertrag keine eigenständige Vertragsart, sondern charakterisiert sich dieser vielmehr durch die besondere Art des Zustandekommen; § 312b BGB definiert den sachlichen Anwendungsbereich.[4] Insgesamt fünf Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Vorschriften über Fernabsatzverträge angewendet werden können oder müssen:
4.1. Vertrag zwischen Verbraucher und Unternehmer
Der Vertrag muss zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher zustande gekommen sein; wer als Verbraucher oder Unternehmer gilt, regeln die §§ 13, 14 BGB respektive. Ein Verbraucher ist demnach eine natürliche Person, die einen Vertrag abschließt, „der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann.“[5] Dies schließt z.B. Unternehmer und juristische Personen kategorisch aus. Grundsätzlich bedarf nur die natürliche Person als Verbraucher des besonderen Schutzes; jedoch fällt auch diejenige Person, die zu „abhängig beruflichen Zwecken“[6] handeln, in diese Kategorie. Ein Verbraucher handelt zum Beispiel dann zu anhängig beruflichen Zwecken, wenn er sich „für seine nichtselbständige Tätigkeit eine Aktentasche“ kauft (jedoch nicht, wenn er z.B. als Vertreter seines Arbeitsgebers auftritt).[7]
[...]
[1] Vgl. Dethloff (2003), S.730.
[2] Vgl. Boente/Riehm (2002), S.224.
[3] Vgl. Brox/Walker (2004), S.170; Boente/Riehm (2002), S.223.
[4] Vgl. Meub (2002), S.359.
[5] § 13 BGB.
[6] Wendehorst (2003) in: MünchKomm, § 312b BGB, S.1692.
[7] Ebenda.
- Quote paper
- Roman Gerdes (Author), 2006, Das verbraucherrechtliche Widerrufs- und Rückgaberecht im E-Commerce und bei Internetauktionen (eBay) bei der Bestellung bzw. Lieferung von Waren, Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/86091
-
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X. -
Upload your own papers! Earn money and win an iPhone X.