Es gibt, so scheint es, keine Grundrechteerklärung, die ein Recht auf Selbsttötung ausdrücklich festschreibt. Sehr wohl kennen zahlreiche Verfassungen und (Menschenrechts-)Erklärungen ein Recht auf Leben, welches z. T. sogar unveräußerlich ist. Doch auf eigenbestimmten Umgang mit diesem Leben scheint es kein (absolutes) Recht zu geben. Oftmals sollen Freiheitsrechte diesen zwar ermöglichen, allerdings schränken andere Rechte jene in der Regel – teils weniger, teils mehr – ein. Und so scheint es, als dürfe es – dem Schutz des Lebens als Ideal nachheischend – keinen Mord geben, auch dann nicht, wenn dieser an sich selbst verübt würde. Daher stellt sich die Frage, ob der Mensch, dem doch so gar viele, unveräußerliche „Naturrechte“ zugebilligt werden, wenn er schon nicht (oder zumindest äußerst eingeschränkt) über den Zeitpunkt des Beginnens seines Lebens entscheiden darf, nicht wenigstens berechtigt sein sollte, über das Ende dieses ihm eigenen Lebens zu verfügen, sofern ihm dies möglich ist (er also nicht durch fremde Gewalt ohne seinen Willen aus dem Leben gerissen wird).
„Die Würde des Menschen ist unantastbar, sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt“, heißt es im GG (Art. 1, Abs. 1). Ist es nicht so, dass die Würde des Menschen angegriffen wird, wenn dessen Suizidentscheidung bzw. -handlung unterbunden werden soll und damit seine Mündigkeit in Frage gestellt wird? Denn die Annahme, ein psychisch gesunder Mensch nehme sich nicht das Leben, man müsse also zumindest zum Zeitpunkt der Suizidhandlung „unzurechnungsfähig“ sein, ist eine – auch heute noch – verbreitete Fehlannahme (vgl. Zwingmann 1965, S. X).
Diese eben aufgeworfene Frage zu beantworten, also zu klären, ob es denn ein (Menschen-)Recht auf Selbsttötung gibt und ob die Verweigerung eines solchen Rechtes die Würde des Menschen bzw. andere Menschenrechte tangierte, ist Problematik dieses Essays. Sehr wohl sollte man dabei bedenken, dass ihre Lösung, eine Antwort, kompliziert sein und unter Umständen nicht eindeutig, sondern sehr differenziert ausfallen dürfte. Demnach folgt sogleich eine differenzierte Betrachtung dieses Problems. Zunächst jedoch ist es notwendig, kurz einige begriffliche Klärungen vorzunehmen.
Inhaltsverzeichnis
1 Fragestellung und Begriffsklärung
1.1 Zur Begrifflichkeit
1.2 Typologie des Suizids
1.3 Das Konzept „Menschenwürde“
2 Diskussion der Problematik
3 Zusammenschau der Ergebnisse und Konklusion
Literaturverzeichnis
„Die allerschwerste Arbeit ist nicht so schwer wie Sterben.“
— Hermann Hesse: Peter Camenzind (S. 141) —
1 Fragestellung und Begriffsklärung
Entwickelte Gesellschaften sind stolz darauf, das Leben von Menschen unter ihren besonderen Schutz gestellt zu haben. Nur extreme Not- und Verteidigungssituationen lassen Ausnahmen zu. Wer seine Hand an fremdes – ja selbst an eigenes – Leben legt, stellt sich ins Abseits der Gemeinschaft. Fremdes Urteil und eigenes Gewissen machen ihn zum Außenseiter, zum Bösewicht. (Müller 2005, S. 7; Hervorhebung: F. R.)
Es gibt, so scheint es, keine Grundrechteerklärung, die ein Recht auf Selbsttötung ausdrücklich festschreibt. Sehr wohl kennen zahlreiche Verfassungen und (Menschenrechts-)Erklärungen ein Recht auf Leben (vgl. z. B. GG 2001; BpB 2004; Läufer 2004), welches z. T. sogar unveräußerlich ist. Doch auf eigenbestimmten Umgang mit diesem Leben scheint es kein (absolutes) Recht zu geben. Oftmals sollen Freiheitsrechte diesen zwar ermöglichen, allerdings schränken andere Rechte jene in der Regel – teils weniger, teils mehr – ein. Und so scheint es, als dürfe es – dem Schutz des Lebens als Ideal nachheischend – keinen Mord geben, auch dann nicht, wenn dieser an sich selbst verübt würde. Daher stellt sich nun also die Frage, ob der Mensch, dem doch so gar viele, unveräußerliche „Naturrechte“ zugebilligt werden, wenn er schon nicht (oder zumindest äußerst eingeschränkt, wollte man dem Ungeborenen bereits einen Eigenwillen zugestehen, falls es diesen überhaupt geben sollte; vgl. Fn. 2) über den Zeitpunkt des Beginnens seines Lebens entscheiden darf, nicht wenigstens berechtigt sein sollte, über das Ende dieses ihm eigenen Lebens zu verfügen, sofern ihm dies möglich ist (er also nicht durch fremde Gewalt ohne seinen Willen aus dem Leben gerissen wird).
„Die Würde des Menschen ist unantastbar, sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt .“ (GG 2001, S. 13), heißt es im GG (Art. 1, Abs. 1). Ist es nicht so, dass die Würde des Menschen angegriffen wird, wenn dessen Suizidentscheidung bzw. -handlung unterbunden werden soll und damit seine Mündigkeit in Frage gestellt wird? Denn die Annahme, ein psychisch gesunder Mensch nehme sich nicht das Leben, man müsse also zumindest zum Zeitpunkt der Suizidhandlung „unzurechnungsfähig“ sein, ist eine – auch heute noch – verbreitete Fehlannahme (vgl. Zwingmann 1965, S. X).
Diese eben aufgeworfene Frage zu beantworten, also zu klären, ob es denn ein (Menschen-)Recht auf Selbsttötung gibt und ob die Verweigerung eines solchen Rechtes die Würde des Menschen bzw. andere Menschenrechte tangierte, ist Problematik dieses Essays.
Sehr wohl sollte man dabei bedenken, dass ihre Lösung, eine Antwort, kompliziert sein und unter Umständen nicht eindeutig, sondern sehr differenziert ausfallen dürfte. Demnach folgt sogleich eine differenzierte Betrachtung dieses Problems. Zunächst jedoch ist es notwendig, kurz einige begriffliche Klärungen vorzunehmen.
1.1 Zur Begrifflichkeit
Häufig wird von „Freitod“, „Suizid“, „Selbstmord“, „Selbsttötung“ oder „Selbstvernichtung“ synonym als ein „Tod durch eigene Hand“ gesprochen. Doch so einfach sollte und darf man es sich nicht machen. Genau betrachtet bezeichnen die genannten Begriffe nämlich keineswegs ein und dasselbe.
Unter Suizid ist die Beendigung des eigenen Lebens durch einen von der betreffenden Person selbst vorgenommenen Eingriff in die physischen Funktionen des Körpers dieser Person zu verstehen (vgl. Zwingmann 1965, S. XII). Problematisch ist, dass man unter Suizid durchaus auch den dauerhaften Missbrauch von Drogen oder „Esssucht“ betrachten kann, welche potentiell im Tod der betreffenden Person enden können (vgl. Zwingmann 1965, S. XIIf.). Wird vom Begriff „Suizid“ in dieser Arbeit Gebrauch gemacht, so sind damit abgrenzend ausschließlich solche Handlungen gemeint, welche die bewusste und intendierte Tötung des eigenen Lebens zur Folge haben. „Der Begriff ‚Suizid‘ bietet übrigens den technischen Vorteil, daß er zahlreiche Ableitungen erlaubt, wie ‚suizidal‘ oder ‚Suizident‘.“ (Wittwer 2003, S. 29)
Selbstmord ist ein in sich widersprüchlicher Begriff. Dass ein Mensch sich je selbst ermordet, ist äußerst zweifelhaft: Mord ist die vorsätzliche Tötung eines Menschen aus niederen Beweggründen auf heimtückische und grausame Weise: „Mörder ist, wer aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebes, aus Habgier oder sonst aus niederen Beweggründen, heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken, einen Menschen tötet.“ (Strafgesetzbuch § 211, Abs. 2, S. 125; Zit. nach Wittwer 2003, S. 27) Kaum jemand wird sich aber z. B. aus Habgier oder Rachsucht sein eigenes Leben nehmen, denn dies wäre zu kurz gedacht: er hätte nichts mehr davon, könnte beispielsweise seine Rachegefühle nicht mehr auskosten. Zudem steht sehr zu bezweifeln, dass ein Mensch sich selbst überhaupt heimtückisch töten kann; durchaus aber auf grausame Weise, was jedoch ebenso nur bis zu einem bestimmten Punkt gelingen dürfte, weil eine wirklich grausame Tötung an sich selbst aus physischen Gründen kaum bis zu Ende ausgeführt werden kann. Weil Selbstmord dann – wenn überhaupt – höchstens „als Ergebnis einer impulsiven Verzweiflungshandlung oder aus einer Krankheit (Depression, Neurose, Psychose) heraus“ (Harvest 2005) denkbar ist, muss dieser Terminus abgelehnt werden. Stattdessen scheinen Selbstvernichtung oder mehr noch Selbsttötung eher geeignet, einen „Tod aus eigener Hand“ zu bezeichnen und um synonym für „Suizid“ zu stehen.
Schwierig zu beurteilen ist an dieser Stelle, ob alle Begriffe, welche „Selbst-“ in sich tragen, abzulehnen sind. Denn ein solcher Terminus setzt unweigerlich die Existenz einer Vorstellung vom eigenen Ich voraus (vgl. Zwingmann 1965, S. X). Damit wird auf eine nur dem Menschen eigene Reflexionstätigkeit Bezug genommen, obschon auch Tiere mitunter ihr eigenes Leben selbst beenden. In dieser Arbeit soll dies allerdings nicht problematisiert werden, da es ausschließlich um die Frage eines Selbsttötungsrechts des Menschen geht.
Neben dem Begriff des Selbstmordes scheint zwar Freitod zunächst besser geeignet, doch auf den zweiten Blick stellen sich auch dort Probleme: „Der Freitod (Sokratische Tod) ist die bewußte und sorgfältig entwickelte und auseinandergesetzte Entscheidung für den Tod, etwa aus Erwägungen heraus, daß dem Leben keine angemessene Lebensqualität mehr abgewonnen werden kann [...].“ (Harvest 2005) Hier geht die Forderung nach vollkommener Souveränität über die Verfügungsgewalt über das eigene Leben ein. Allerdings wird vernachlässigt, dass eine Entscheidung zur Selbsttötung sicher nicht einmal annähernd immer wirklich freiwillig zustande kommt, denn sie ist oft sozialen Umständen geschuldet; der eigene Tod wird nicht selten als einziger Ausweg aus einer ansonsten ausweglosen Situation gesehen. In dieser Arbeit wird zwar vom Begriff des Freitodes durchaus Gebrauch gemacht, man sollte aber immer bedenken, dass ein absolut freiwilliger Eigentod wohl kaum in der Realität anzutreffen sein dürfte[1].
Selbst-,Mord‘ und ,Freitod‘ sind die Pole des Geschehens, zwischen denen sich die meisten Suicide einordnen lassen. Vielleicht ist der wertfreie Begriff der ,Selbsttötung‘ am zweckmäßigsten; er leitet sich ohne Vorwegnahme aus der einfachen Tatsache des ,Sich-Tötens‘ ab. (Dubitscher 1965, S. 12; Hervorhebung: i. O.)
Schlussendlich ist noch auf eine sprachliche Feinheit hinzuweisen: Ein Suizid ist eine Handlung, die den eigenen Tod nach sich zieht. Dagegen ist ein Suizidversuch solch eine Handlung, welche (mehr oder weniger konsequent) die Eigentötung anstrebt, diese aber nicht zwangsläufig zur Folge haben muss, also die ausführende Person nicht notwendig stirbt.
Zusammenfassend lässt sich festhalten: „Der Versuch, aus dem Leben zu scheiden, kann aktiv oder passiv, direkt oder indirekt erfolgen. Er kann gelingen oder mißlingen.“ (Wittwer 2003, S. 35) Ferner ist darauf hinzuweisen, dass Wittwer (2003, S. 30ff./35) auch die Intentionalität einer Suizidhandlung berücksichtigt und begrifflich differenziert: „Selbsttötungen können versehentlich oder absichtlich erfolgen; für suizidales Verhalten ist hingegen der Wille zu sterben konstitutiv.“ (Wittwer 2003, S. 35)[2] Diese Unterscheidung allerdings soll im Folgenden ohne Konsequenzen für den vorliegenden Beitrag bleiben.
1.2 Typologie des Suizids
Es gibt zahlreiche Typisierungen des Suizids. Darauf detailliert einzugehen, ist an dieser Stelle nicht Ziel des Beitrags. Es sei aber auf Durkheims (1983, S. 186 – 318) Unterscheidung der folgenden vier Typen des Suizids hingewiesen: den anomischen, den altruistischen, den egoistischen und den fatalistischen Suizid.
Diese vier Kategorien lassen sich entsprechend einer Vierfeldertafel an Hand der Extreme „hoch“ vs. „gering“ der zwei Dimensionen Regulation[3] bzw. Integration[4] abgrenzen (vgl. Holmes/Holmes 2005, pp. 29ff.): Von anomischem Suizid spricht man bei hoher Integration des Suizidenten und einer gleichzeitig gering ausgeprägten sozialen Reglementierung. Der altruistische Suizid tritt auf, wenn Regulation und Integration hoch ausgeprägt sind. In diesem Fall opfert sich das Individuum für die Gruppe.
Im Gegensatz dazu steht der egoistische Suizid: Regulation und Integration sind gering, zentral ist das Individuum, welches sich tötet, weil es nichts mehr vom Leben erwartet. Schließlich spricht man von fatalistischem Suizid, wenn sich eine in einer stark regulierten Umgebung befindliche und gering integrierte Person das Leben nimmt.
Natürlich gibt es zahlreiche mögliche Motive für einen Suizid bzw. eine Suizidhandlung. Menninger (1938; nach Lester 2002, S. 943) hat beispielsweise drei Hauptmotive, welche sich teils mit der Typologie von Durkheim überlappen und bei vielen Selbsttötungen kombiniert auftreten, beschrieben: psychische und/oder physische Schmerzen, denen das Individuum entkommen will; Suizid als Ausweg von Depressivität und Schuldgefühlen; Suizidmotivierung durch Wut auf andere. Für eine Betrachtung des Phänomens Suizid ist die Berücksichtigung der möglichen Motive unerlässlich.
1.3 Das Konzept „Menschenwürde“
Das Konzept „Menschenwürde“ ist ein äußerst schwer zu fassender Begriff. Im Prinzip wird unter „Menschenwürde“ verstanden, dass jeder Mensch von (spätestens) Anbeginn seines Lebens über gewisse Rechte verfügt, welche unveräußerlich sind. Um welche Rechte es sich dabei genau handelt bzw. handeln soll(te), ist allerdings durchaus strittig[5]. Was genau also das Konstrukt Menschenwürde ist, kann fast ausschließlich unter Rückgriff auf bestimmte sog. Menschenrechte erfasst werden. An dieser Stelle soll daher v. a. das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland als Anker für die folgenden Betrachtungen herangezogen werden. Zunächst wird dabei auf Artikel 1 des Grundgesetzes (GG) eingegangen, weitere Bezüge werden im Hauptteil des Aufsatzes hergestellt.
An exponierter Stelle, nämlich in Artikel 1 des Grundgesetzes, wird die Menschenwürde thematisiert: „Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.“ (GG 2001, S. 13) Die Unverletzlichkeit der Menschenwürde ist das oberste Rechtsprinzip der Verfassung und die Menschenwürde wird gesehen als „der innere und zugleich soziale Wert und Achtungsanspruch, der dem Menschen um seinetwillen zukommt“ (Avenarius 2002, S. 16). Die Menschenwürde, so wird argumentiert, „ist jedem Menschen angeboren und unverlierbar“ (Avenarius 2002, S. 16). Die staatliche Gewalt hat nach Art. 1 GG die Aufgabe, alles zu tun, um einer Verletzung der Menschenwürde entgegenzuwirken und sie hat alles zu unterlassen, was sie beeinträchtigen könnte (vgl. Avenarius 2002, S. 17).
[...]
[1] Unterstellte man dem Menschen, dass er nicht einmal einen eigenen Willen habe, so wäre „Freitod“ ein Abstraktum, welches in der Realität ohnehin niemals angetroffen werden könnte. Dies jedoch ist eine andere Problematik, nämlich die der „Willensfreiheit“. Ob und wie frei der Mensch in seiner Entscheidungsgewalt tatsächlich ist, steht hier nicht (primär) zur Debatte. (Einführend und aktuell, mit pädagogischem Bezug siehe z. B. Giesinger 2006.)
[2] Zudem bemerkt Wittwer (2003, S. 35; Hervorhebung: H. W.): „Offenbar ist also das Getötetwerden, von wem auch immer, das einzig mögliche Mittel, um den eigenen Tod intentional herbeizuführen. Insofern ist der Sterbewunsch primär gegenüber der Intention, getötet zu werden.“
[3] “Regulation —the normative or moral demands placed on the individual that come with membership in a group.” (Baerman 1992, p. 503; zit. nach Holmes/Holmes 2005, p. 29; Hervorhebung: R. H./S. H.)
[4] “Integration —the extent of social relations binding a person or a group to others, such that they are exposed to the moral demands of the group.” (Baerman 1992, p. 503; zit. nach Holmes/Holmes 2005, p. 29; Hervorhebung: R. H./S. H.)
[5] In die geistesgeschichtlichen Quellen des Begriffs Menschenwürde und in Kontroversen zu diesem Konzept führt Wetz (2005) mit seinem Buch Illusion Menschenwürde ein.
- Quote paper
- Frank Reichert (Author), 2006, „Freitod“ als legitimer Akt individueller Selbstbestimmung? Oder: Gestattet oder verbietet das Prinzip der Menschenwürde bzw. andere Konzepte (jegliche) Selbsttötung? , Munich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/84976
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