Johannes XXIII. gab seiner Sozialenzyklika den Titel "Mater et magistra", also Mutter und Lehrmeisterin. Er wendet sich dabei nicht an alle Christen, nicht nur die katholischen, ja sogar an diejenigen, die nicht an Christus glauben, aber dennoch zu den von Christus Erlösten gehören. Die Lehrautorität beinhaltet das ganze Leben und alle Bereiche und endet nicht an der Kirchentüre. Dies bezeugt der Papst in seinem ersten Satz: "Mutter und Lehr-meisterin der Völker ist die katholische Kirche."
Da das Rundschreiben zum 70. Jahrestag von RN und zum 30. Jahrestag von QA erschien, sollte es keine großen Neuerungen mit sich bringen, sondern die bereits genannten Aspekte vertiefen und weiterführen.
Zum Erfreuen der Kirche wurde die Enzyklika in aller Welt gelobt und stark beachtet, sie ging dabei als Mitbestimmungs-Enzyklika in die Geschichte der päpstlichen Sozialrund-schreiben ein.
Eine Eigenart von "Mater et magistra" ist die entschiedene Befürwortung wirtschafts- und sozialpolitischer Maßnahmen zugunsten der strukturell Benachteiligten. Ein Abbau der Überschüsse soll dazu dienen, Mangelsituationen zu beheben. Johannes XXIII. Das Werk merkt dabei an, dass die Umsetzung nicht immer einfach ist. stellt deshalb ein hervorragendes Sozialdokument dar, da Benachteiligten, Minderheiten und Unterbezahlten geholfen werden soll, in ihr wird der menschliche Wert vor den Geldwert gesetzt.
Ebenso heißt es, nicht nur die Verteilung des Wirtschaftsertrages muss gerecht sein, sondern auch der gesamte Wirtschaftsvollzug.
Strukturmäßig ist das Schreiben in vier Teile gegliedert (1. Die Zeit von Rerum Novarum, 2. Klarstellung und Weiterführung zur Lehre von Rerum Novarum, 3. neue Seiten der sozialen Frage und 4. die Neuordnung des gesellschaftlichen Lebens in der Wahrheit, der Gerechtigkeit und der Liebe) und beinhaltet folgende Schwerpunkte: 1. Die grundsätzliche Abgrenzung gegenüber Parteien und Ideologien, 2. das Problem der gesellschaftlichen Verflechtung, 3. die Forderung nach einer gesellschaftlichen Strukturpolitik, 4. einige Fragen zur Ordnung der Wirtschaft, der Arbeit, des Lohnes und des Eigentums, 5. Probleme internationaler Ordnung und der Entwicklungshilfe, 6. die Frage der Geburtenbeschränkung und 7. Grundsätze zur Landwirtschaftspolitik.
Drei Apekte der Enzyklika, die auf erläutert und auf ihre Zukunftsfähigkeit hin überprüft werden soll, sind Entwicklungshilfe, das Bevölkerungsproblem und der Oberste Grundsatz.
0. Inhaltsverzeichnis:
1. Papst Johannes XXIII
2. Entstehung der Sozialenzyklika „Mater et magistra“
3. Allgemeines über die Enzyklika
4. Drei Aspekte aus „Mater et magistra“
4.1 Entwicklungshilfe
4.2 Bevölkerungsproblem
4.3 Oberster Grundsatz
5. Zukunftsfähigkeit der drei Aspekte
5.1 Entwicklungshilfe
5.2 Bevölkerungsproblem
5.3 Oberster Grundsatz
6. Literaturverzeichnis
1. Papst Johannes XXIII.
(1881 – 1963)
„Papst kann jeder werden. Der beste Beweis bin ich.“
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1881: 25. November: Geburt von Angelo Giuseppe Roncalli (1.Sohn, 12 Geschwister, mit Familie des Onkels (10 Kinder) auf Bauernhof aufgewachsen)
1901: Militärdienst, bei dem er bis zum Unteroffizier befördert wird
1904: 13. Juli: Doktor der Theologie
10. August: Priesterweihe
1925: 19.März: Bischofsweihe
1934: Versetzung in die Türkei und Griechenland als Apostolischer Administrator
1945: Apostolischer Nuntius in Frankreich
1953: 15. Januar: Pius XII. ernennt Roncalli zum Patriarchen von Venedig
1958: 28. Oktober: Roncalli wird zum Papst gewählt und nennt sich Johannes XXIII.
4. November: feierliche Krönung
1959: Veröffentlichung von vier Enzykliken
1961: 15.Mai: Sozialenzyklika „Mater et Magistra“
1962: 11. Oktober: Feierliche Eröffnung des 2. Vatikanischen Konzils
1963: Enzyklika „Pacem in terris“
3. Juni: Tod um 19.49 Uhr1
2. Entstehung der Sozialenzyklika „Mater et magistra“
Die Enzyklika hat einen etwas ungewöhnlichen Werdegang, den sie der italienischen Ursprungsfassung zu verdanken hat. Sie in dieser Sprache zu veröffentlichen wäre aber gegen die Tradition päpstlicher Rundschreiben gewesen, deswegen veröffentlichte man am 15. Juli 1961, also zwei Monate nach dem Jubiläum von Rerum novarum und Quadragesimo anno, den beiden Vorgängern der Sozialenzyklika, nur die lateinische Fassung. Die italienische Version wurde vor dem Erscheinen aber bereits in viele Sprachen übersetzt. Da die deutsche Übersetzung bereits innere Mängel aufwies und als offizieller Text nun nicht der italienische, sondern der lateinische diente, war sie derart nicht mehr tragbar. Auf Anregung des deutschen Episkopats erschien eine neue, überarbeitete Übersetzung. Leider hat diese überarbeitete Fassung an Frische und Unmittelbarkeit verloren, musste sie sich doch an den lateinischen und nicht an den lebendigen, italienischen Text halten. Da es bei der Übersetzung vom Lateinischen ins Deutsche hin und wieder zu Auslegungsproblemen kam, wurde hinzufügend der italienische Urtext herangezogen.2 Dieser Aufwand wurde betrieben, um eine möglichst einheitliche und verständliche Übersetzung zu erlangen, die sich auch mit anderen Sprachen vergleichen ließ, kam es doch bei den Vorgängern von „Mater et magistra“ zu Missverständnissen und unfruchtbaren Kontroversen, die dem Ansehen und der Wirkung Abbruch taten. Diese Unklarheiten ergaben sich vor allem aus dem Fehlen neuzeitlicher Worte in der lateinischen Sprache. Umschreibungen wurden zu Hilfe genommen, die den Übersetzern dann aber Probleme bereiteten und ihre persönliche Interpretation gefragt war, eine für ein päpstliches Rundschreiben unglückliche Handlung.3
3. Allgemeines über die Enzyklika
Johannes XXIII. gab seiner Sozialenzyklika den Titel „Mater et magistra“, also Mutter und Lehrmeisterin. Er wendet sich dabei nicht an alle Christen, nicht nur die katholischen, ja sogar an diejenigen, die nicht an Christus glauben, aber dennoch zu den von Christus Erlösten gehören. Die Lehrautorität beinhaltet das ganze Leben und alle Bereiche und endet nicht an der Kirchentüre. Dies bezeugt der Papst in seinem ersten Satz: „Mutter und Lehr-meisterin der Völker ist die katholische Kirche.“4
Da das Rundschreiben zum 70. Jahrestag von RN und zum 30. Jahrestag von QA erschien, sollte es keine großen Neuerungen mit sich bringen, sondern die bereits genannten Aspekte vertiefen und weiterführen.5
Zum Erfreuen der Kirche wurde die Enzyklika in aller Welt gelobt und stark beachtet, sie ging dabei als Mitbestimmungs-Enzyklika in die Geschichte der päpstlichen Sozialrund-schreiben ein.
Eine Eigenart von „Mater et magistra“ ist die entschiedene Befürwortung wirtschafts- und sozialpolitischer Maßnahmen zugunsten der strukturell Benachteiligten. Es ist immer wieder die Rede von Maßnahmen des Staates, die darauf abzielen, „das wirtschaftliche und soziale Schicksal der Einzelweschen, der Berufsgruppen und schließlich der Nationen gleichmäßiger zu gestalten, einander anzugleichen.“6 Ein Abbau der Überschüsse soll dazu dienen, Mangelsituationen zu beheben. Johannes XXIII. merkt dabei an, dass die Um-setzung nicht immer einfach ist. „Mater et magistra“ stellt deshalb ein hervorragendes Sozialdokument dar, da Benachteiligten, Minderheiten und Unterbezahlten geholfen werden soll, in ihr wird der menschliche Wert vor den Geldwert gesetzt.
Ebenso heißt es, nicht nur die Verteilung des Wirtschaftsertrages muss gerecht sein, sondern auch der gesamte Wirtschaftsvollzug.7
Strukturmäßig ist das Schreiben in vier Teile gegliedert (1. Die Zeit von Rerum Novarum, 2. Klarstellung und Weiterführung zur Lehre von Rerum Novarum, 3. neue Seiten der sozialen Frage und 4. die Neuordnung des gesellschaftlichen Lebens in der Wahrheit, der Gerechtigkeit und der Liebe) und beinhaltet folgende Schwerpunkte: 1. Die grundsätzliche Abgrenzung gegenüber Parteien und Ideologien, 2. das Problem der gesellschaftlichen Verflechtung, 3. die Forderung nach einer gesellschaftlichen Strukturpolitik, 4. einige Fragen zur Ordnung der Wirtschaft, der Arbeit, des Lohnes und des Eigentums, 5. Pro-bleme internationaler Ordnung und der Entwicklungshilfe, 6. die Frage der Geburten-beschränkung und 7. Grundsätze zur Landwirtschaftspolitik.
4. Drei Aspekte aus „Mater et magistra“
4.1 Entwicklungshilfe
Ein Aspekt, den Papst Johannes XXIII. in seiner Sozialenzyklika behandelt, ist die Entwicklungshilfe. So wird zuerst Kenntnis davon genommen, dass bereits innerhalb eines Landes der wirtschaftliche und gesellschaftliche Aufschwung den Menschen ungleich zugute kommt, als Grund dafür wird der Raum genannt, der „wirtschaftlich weiter oder weniger weit entwickelt ist als andere“.8 In solchen Fällen hat der Staat dafür zu sorgen Ungleichheiten zu beheben und das Land zu einer wirtschaftlichen und gesellschaftlichen Einheit werden zu lassen. Hierzu sind öffentliche Dienste bereitzustellen. Es dürfen dabei nur Maßnahmen angeordnet werden, die dem Gemeinwohl dienen. Landwirtschaft, Indu-strie und Dienstleistungsgewerbe sollen sich parallel entwickeln. Der Staat dient als Helfer, er betreibt Hilfe zur Selbsthilfe, indem der Arbeiter die Möglichkeit erhält, sich durch eigene Leistung emporzuarbeiten.
Des weiteren gibt es Länder, in denen das Verhältnis von Boden und Bevölkerung sehr uneins ist. „Manche Länder sind schwach besiedelt und haben dafür Überfluss an anbau-fähigem Land; andere hingegen sind dicht bevölkert und leiden dafür Mangel an anbau-fähigem Boden.“9 In weiteren Ländern wäre der Boden vorhanden, die Methoden der Ertragsgewinnung sind aber derart rückständig, dass der Ertrag nicht ausreicht.
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1 Aus: Allegri, Renzo, Johannes XXIII. Ein Lebensbild, München 1994.
2 Aus: Löwenstein S.J, P. Felix zu., Mater et magistra. Gedanken zur Sozialenzyklika Papst Johannes XXIII., Mannheim 1962, 5-8.
3 Aus: Bless, Josef, Mater et Magistra und praktische Wirtschafts- und Sozialpolitik, Luzern, Stuttgart 1965, 14-16.
4 MM, Ziff. 1
5 Barzel, Rainer, Mater et Magistra und praktische Politik, Osnabrück 1962, 14.
6 Bless, Josef, Mater et Magistra und praktische Wirtschafts- und Sozialpolitik, Luzern, Stuttgart 1965, 13.
7 Aus: MM, Ziff. 82.
8 MM, Ziff. 150.
9 MM, Ziff. 153.
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