Die Fehlerhaftigkeit eines Produktes kann neben Beeinträchtigungen am Produkt selbst (sog.
„Mangelschaden“) auch weitergehende Sach-, Vermögens- oder Gesundheitsschäden auslösen
(sog. „Mangelfolgeschaden“). Diese Schäden können den Käufer des Produktes selber,
andere Benutzer des Produktes oder unbeteiligte Dritte betreffen. Dabei kann die Schadenshöhe
den Wert des Produktes um ein Vielfaches übersteigen.
Produkthaftung bezeichnet die Pflicht eines Haftungsadressaten für diese Mangefolgeschäden
einzustehen (vgl. Werder / Klinkenberg / Frese 1990, 11). Sowohl in Europa als auch in den
USA können Hersteller und die einzelnen Vertriebsorgane entlang der Distributionskette
unter bestimmten Voraussetzungen für diese Schäden haftbar gemacht werden.
Für in den USA tätige Unternehmen stellt die dortige Rechtsprechung zur Produkthaftung mit
ihren hohen Haftungsrisiken und exorbitanten Schadensersatzforderungen ein besonders
schwerwiegendes Risiko dar. So wurde z.B. General Motors im Juli 1999 in einem einzigen
Produkthaftungsfall in Los Angeles zur Zahlung von ca. 1,2 Milliarden US-Dollar verurteilt
(vgl. Moran et al. 2000, 337). Seit Verabschiedung der EG-Produkthaftungsrichtlinie
85/374/EWG im Jahr 1985 hat sich aber auch die Haftungssituation für Unternehmen in Europa
verschärft und materiell-rechtlich der amerikanischen Rechtsprechung angeglichen. So
haften bspw. Unternehmen in Deutschland seit Einführung des Produkthaftungssgesetzes am
01.01.1990 nicht mehr nur auf Grundlage der vertraglichen Pflichten und nach dem BGB aus
unerlaubter Handlung, sondern auch auf Basis einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung.
Es besteht daher die Befürchtung, dass „amerikanische Verhältnisse“ auch in Europa
einkehren.
Die vorliegende Arbeit vergleicht die Produkthaftungssituation in Europa und den USA.
Hierzu wird in Kapitel 2 die rechtliche Situation in Europa analysiert. Kapitel 3 beschäftigt sich mit der amerikanischen
Rechtsprechung. Hier werden die Besonderheiten des Common Laws herausgearbeitet
um anschliessend einen Überblick die Anspruchsgrundlagen für die Haftung zu geben.
Da die Unterschiede zur Situation in Europa vor allem auf verfahrensrechtliche Besonderheiten
und gesellschaftliche Unterschiede zurückzuführen sind, werden diese kurz dargelegt. In Kapitel 4 werden die Ergebnisse zusammengefasst und kritisch gewürdigt.
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildungsverzeichnis:
1 Einleitung
2 Produkthaftung in Europa
2.1 Verschuldenshaftung nach bisheriger Rechtslage der EU-Mitglieder
2.1.1 Allgemeines
2.1.2 Deliktische Haftung
2.1.3 Vertragliche Haftung
2.2 Verschuldensunabhängige Haftung entsprechend EG-Richtlinie 85/374/EWG
2.2.1 Inhalt, Einschränkungen und Ziele der EG-Produkthaftungsrichtlinie
2.2.2 Umsetzung der Produkthaftungsrichtlinie in nationales Recht
2.2.3 „Amerikanische Verhältnisse“ in der Europäischen Union?
3 Produkthaftung in den USA
3.1 Rechtsprechung und Anspruchsgrundlagen
3.1.1 Das Prinzip des common law
3.1.2 Fahrlässigkeit („negligence“)
3.1.3 Gewährleistung („warranty“)
3.1.4 „Strict liability“ und „punitive damages“
3.2 Besonderheiten im Rechts- und Sozialsystem
3.2.1 Verfahrenskosten
3.2.2 Beweisaufnahme und Jury-Verfahren
3.2.3 Soziale Absicherung und gesellschaftliche Unterschiede
4 Zusammenfassung und kritische Würdigung
Literaturverzeichnis
Rechtsquellenverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildungsverzeichnis
Abbildung 1: Die vier Fehlerarten der deliktischen Produkthaftung
1 Einleitung
Die Fehlerhaftigkeit eines Produktes kann neben Beeinträchtigungen am Produkt selbst (sog. „Mangelschaden“) auch weitergehende Sach-, Vermögens- oder Gesundheitsschäden auslösen (sog. „Mangelfolgeschaden“). Diese Schäden können den Käufer des Produktes selber, andere Benutzer des Produktes oder unbeteiligte Dritte betreffen. Dabei kann die Schadenshöhe den Wert des Produktes um ein Vielfaches übersteigen.
Produkthaftung bezeichnet die Pflicht eines Haftungsadressaten für diese Mangefolgeschäden einzustehen (vgl. Werder / Klinkenberg / Frese 1990, 11). Sowohl in Europa als auch in den USA können Hersteller und die einzelnen Vertriebsorgane entlang der Distributionskette unter bestimmten Voraussetzungen für diese Schäden haftbar gemacht werden.
Für in den USA tätige Unternehmen stellt die dortige Rechtsprechung zur Produkthaftung mit ihren hohen Haftungsrisiken und exorbitanten Schadensersatzforderungen ein besonders schwerwiegendes Risiko dar. So wurde z.B. General Motors im Juli 1999 in einem einzigen Produkthaftungsfall in Los Angeles zur Zahlung von ca. 1,2 Milliarden US-Dollar verurteilt (vgl. Moran et al. 2000, 337). Seit Verabschiedung der EG-Produkthaftungsrichtlinie 85/374/EWG im Jahr 1985 hat sich aber auch die Haftungssituation für Unternehmen in Europa verschärft und materiell-rechtlich der amerikanischen Rechtsprechung angeglichen. So haften bspw. Unternehmen in Deutschland seit Einführung des Produkthaftungssgesetzes am 01.01.1990 nicht mehr nur auf Grundlage der vertraglichen Pflichten und nach dem BGB aus unerlaubter Handlung, sondern auch auf Basis einer verschuldensunabhängigen Gefährdungshaftung. Es besteht daher die Befürchtung, dass „amerikanische Verhältnisse“ auch in Europa einkehren.
Die vorliegende Arbeit vergleicht die Produkthaftungssituation in Europa und den USA. Hierzu wird in Kapitel 2 die rechtliche Situation in Europa analysiert. Dabei wird zunächst beispielhaft auf die Haftungssituation in Deutschland vor Umsetzung der EG-Produkthaftungsrichtlinie eingegangen, um dann die Inhalte dieser Richtlinie und deren Umsetzung in den EU-Mitgliedsstaaten zu beleuchten. Kapitel 3 beschäftigt sich mit der amerikanischen Rechtsprechung. Hier werden die Besonderheiten des Common Laws herausgearbeitet um anschliessend einen Überblick die Anspruchsgrundlagen für die Haftung zu geben. Da die Unterschiede zur Situation in Europa vor allem auf verfahrensrechtliche Besonderheiten und gesellschaftliche Unterschiede zurückzuführen sind, werden diese kurz dargelegt, um Erklärungsansätze für die Bemessung der Höhe von Schmerzensgeld und Schadensersatz zu geben. In Kapitel 4 werden die Ergebnisse zusammengefasst und kritisch gewürdigt.
2 Produkthaftung in Europa
2.1 Verschuldenshaftung nach bisheriger Rechtslage der EU-Mitglieder
2.1.1 Allgemeines
Vor 1985 gab es in den damals zehn Mitgliedsstaaten der Europäischen Gemeinschaft praktisch keine Gesetze zur Produkthaftung. Ausnahmen waren Deutschland mit dem Arzneimittelgesetz und Frankreich, wo bereits damals in vielen Fällen eine verschuldensunabhängige Herstellerhaftung von den Gerichten angewandt wurde (vgl. Cavaliere 2004, 301). Ersatzansprüche für Schäden durch fehlerhafte Produkte konnten daher nur verschuldensabhängig durchgesetzt werden, wenn der Hersteller seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht nachgekommen war oder rechtswidrig und schuldhaft die Rechtsgüter des Verbrauchers verletzt hat. Diese Art der Haftung gab es bereits im römischen Recht, insofern ähneln sich die entsprechenden Vorschriften der kontinental-europäischen Staaten (vgl. Eberstein / Braunewell 1991, 15). Die Erläuterung der Haftungsgrundlagen erfolgt daher am Beispiel Deutschlands.
2.1.2 Deliktische Haftung
In Deutschland werden Schadensansprüche aus deliktischer Produkthaftung aus den Bestimmungen des § 823 BGB abgeleitet. Dieser Paragraph verpflichtet denjenigen zu Schadensersatz, der bestimmte Rechstgüter, insbesondere Gesundheit oder Eigentum eines anderen widerrechtlich und schuldhaft, also fahrlässig oder vorsätzlich verletzt. Entscheidend ist damit, dass der Verbraucher durch ein fehlerhaftes Produkt in diesen Rechtsgütern verletzt wurde und diese Verletzung in einem widerrechtlichen und vorwerfbaren Verhalten der Unternehmung begründet ist. Eine vertragliche Beziehung ist zwischen Geschädigtem und Schädiger ist nicht notwendig (vgl. v. Werder / Klinkenberg / Frese 1990, 11). Das widerrechtliche Verhalten der Unternehmung besteht i.d.R. in einer Vernachlässigung der Verkehrssicherungspflichten. Hiervon wird ausgegangen, wenn ein Konstruktions-, Fabrikations-, Instruktions- oder Produktbeobachtungsfehler vorliegt. Abbildung 1 verdeutlicht diese vier Fehlerarten.
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
Abbildung 1: Die vier Fehlerarten der deliktischen Produkthaftung.
Quelle: in Anlehnung an v. Werder / Klinkenberg / Frese (1990, S. 11-14)
Im Rahmen dieser Haftung kann ein reiner Vermögensschaden (z.B. Verdienstausfall) nicht Gegenstand der Haftung sein. Diese Schäden werden nur ausgeglichen, wenn sie als Folge der Verletzung eines der genannten Rechtsgüter zu einem Vermögensverlust des Geschädigten führen. Dagegen ist der Haftungsumfang dahigehend erweitert, dass auch Schmerzensgeld zugesprochen werden kann (vgl. Bauer / Hinsch 1994, 27). Der Umfang der Haftung ist unbeschränkt (vgl. Wagener 2005, 31).
2.1.3 Vertragliche Haftung
In Deutschland können Verbraucher vertragliche Haftungsansprüche auf die Normen der §§ 459 ff. BGB stützen. Anspruchsgrundlagen können die Haftung wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften und die positive Vertragsverletzung sein. In beiden Fällen haftet der Hersteller nicht nur für Schäden am Produkt selbst, sondern auch für Mangelfolgeschäden. Haftungsvoraussetzung ist aber eine Vertragsbeziehung zwischen Geschädigtem und Schädiger. Aus Verbrauchersicht ist daher meistens der Handel und nicht der Hersteller Anspruchsgegner (vgl. v. Werder / Klinkenberg / Frese 1990, 6-10). Im Rahmen der Haftung wegen des Fehlens zugesicherter Eigenschaften haftet der Handel aber nicht für vom Hersteller gemachte Werbeaussagen (vgl. Bauer / Hinsch 1994, 31-35). Wichtig ist die vertragliche Haftung vor allem deshalb, weil nur hieraus auch Schadensersatzansprüche für reine Vermögensschäden abgeleitet werden können (vgl. v. Werder / Klinkenberg / Frese 1990, 26).
2.2 Verschuldensunabhängige Haftung entsprechend EG-Richtlinie 85/374/EWG
2.2.1 Inhalt, Einschränkungen und Ziele der EG-Produkthaftungsrichtlinie
Am 25.07.1985 hat der Europäische Rat eine Richtlinie zur Harmonisierung der Produkthaftung in Mitgliedsstaaten erlassen. Nach Artikel 1 der EG-Richtlinie 85/374/EWG haftet der Hersteller eines Produktes „… für den Schaden, der durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist“ (85/374/EWG, Art. 1). Hieraus geht bereits hervor, dass es bei der Haftung für Produktschäden nicht mehr auf ein Verschulden des Herstellers ankommt, sondern nur auf den Zustand des Produktes selber abgestellt wird. Der Hersteller kann sich nicht mehr dadurch entlasten, dass Herstellung und Vertrieb mit größtmöglicher Sorgfalt erfolgt sind. Haftungsbegründet ist jedes Auftreten eines Produktfehlers, der einen Mangelfolgeschaden auslöst (vgl. v. Werder / Klinkenberg / Frese, 1990, 17). Der Geschädigte muss nur noch seinen eigenen Schaden, den Produktfehler und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden beweisen (vgl. 85/374/EWG, Art. 5). Haftbar gemacht werden kann nicht nur der Produzent eines Produktes, sondern auch jeder der Leistungen daran ausführt, sich als der Hersteller ausgibt (z.B. bei Handelsmarken) sowie der Lieferant oder Importeur eines Produktes, sofern dieser den Hersteller des Produktes nicht benennt (vgl. 85/374/EWG, Art. 3).
Die Produkthaftungsrichtlinie schliesst in Artikel 7 eine Reihe von Tatbeständen aus der Haftung aus. Der Hersteller haftet demnach nicht, wenn er beweist, dass (a) er das Produkt nicht in Umlauf gebracht hat, (b) der Fehler nicht vorlag, als er das Produkt in den Verkehr gebracht hat, (c) das Produkt nicht für den Verkauf bestimmt war, (d) der Fehler entstanden ist, da das Produkt verbindlichen hoheitlichen Normen entspricht, (e) der Fehler nach Stand von Wissenschaft und Technik nicht erkannt werden konnte, als er das Produkt in den Verkehr brachte und (f) er nur Hersteller eines Teilproduktes ist und der Produktfehler durch die Konstruktion des Gesamtproduktes oder durch die Anleitung des Herstellers verursacht worden ist. Die Haftung kann bei Eigenverschulden des Geschädigten oder Missbrauch des Produktes gemindert werden oder entfallen. Ausserdem wird die Haftung für Sachschäden auf Produkte für den privaten Ge- oder Verbrauch beschränkt und um eine Selbstbeteiligung von 500 € gemindert (vgl. 85/374/EWG, Art. 7-9). Der Geschädigte kann aus dieser Richtlinie keinen Anspruch auf Schmerzensgeld oder Wiedergutmachung seelischer Schäden stellen (vgl. Amtsblatt L210 1985, 30). Da die Umsetzung der Richtlinie nicht die Gültigkeit der bisherigen Anspruchsgrundlagen beeinträchtigt, können solche Forderungen aber weiterhin im Rahmen der verschuldensabhängigen Haftung durchgesetzt werden.
Mit der Einführung dieser Richtlinie verfolgte der Europäische Rat zwei wesentliche Ziele. Einerseits wurde es für notwendig gehalten, die einzelstaatlichen Rechtsvorschriften anzu-gleichen. Unterschiede hier würden den Wettbewerb verfälschen und den freien Warenverkehr innerhalb des Gemeinsamen Marktes beeinträchtigen. Andererseits sollte der Verbraucherschutz verbessert werden. Im Zeitalter fortschreitender Technisierung könne das Problem der gerechten Risikozuweisung nur durch die Einführung einer verschuldensunabhängigen Haftung sachgerecht gelöst werden (vgl. Amtsblatt Nr. L210 1985, 29). Hierbei liegt das Problem in der steigenden Komplexität des Fertigungsablaufes speziell bei industrieller Massenfertigung. Der Produktionsablauf ist für den Aussenstehenden immer schwerer zu durchblicken und damit ein Verschulden auch schwerer nachweisbar (Vgl. Eberstein / Braunewell 1991, 16).
2.2.2 Umsetzung der Produkthaftungsrichtlinie in nationales Recht
Die Inhalte der Produkthaftungsrichtlinie stellen kein unmittelbar geltendes Recht in den Mitgliedsstaaten dar. Stattdessen werden die Mitgliedsstaaten Artikel 19 dazu angehalten, eigene Gesetze erlassen, um der Richtlinie binnen drei Jahren nachzukommen (vgl. 85/374/EWG, Art. 19). Im Februar 2003 hatten alle damaligen Mitgliedsstaaten die Richtlinie in nationales Recht umgesetzt (vgl. Meltzer, J, et al. 2003, 14-15). In Deutschland wurde die Richtlinie durch das am 01.01.1990 in Kraft getretene Produkthaftungsgesetz umgesetzt.
Die bisherige verschuldensabhänige Haftung besteht in den Mitgliedsstaaten jedoch weitgehend weiter. Nur in ihrem Anwendungsbereich –der verschuldensunabhängigen Produkthaftung- erzielt die Richtlinie eine vollständige Harmonisierung innerhalb der EU. Die Mitgliedsstaaten dürfen in diesem Bereich keine schärfere Haftung für Hersteller oder Händler einführen oder beibehalten (vgl. Meltzer J. et al. 2003, 14).
2.2.3 „Amerikanische Verhältnisse“ in der Europäischen Union?
Seit der Umsetzung der EG-Produkthaftungsrichtlinie gibt es in der EU deutliche Parallelen zu den US-amerikanischen Regelungen der „strict liability“, die dort zu teilweise extremen Schadensersatzforderungen führen. Es ist daher fraglich, ob sich in der EU tätige Unternehmen einer ähnlichen Situation gegenüber sehen.
Die Europäische Kommission hat die Auswirkungen der Produkthaftungsrichtlinie daher in einer im Februar 2003 veröffentlichten Studie untersuchen lassen. Diese kommt zu dem Ergebnis, dass sich die Anzahl der Produkthaftungsansprüche sowie deren Erfolgsaussichten zwar erhöhten und die Kosten für entsprechende Produkthaftpflichtversicherungen gestiegen sind (vgl. Meltzer J. et al. 2003, iii). Die Befürchtung einer „Produkthaftungskrise“ in Europa hat sich aber als unbegründet herausgestellt. Cavaliere begründet dies neben den zahlreichen Haftungseinschränkungen in der Richtlinie selbst (vgl. Kap. 2.2.1) einerseits mit dem teuren Zugang zum Rechtssystem in den meisten europäischen Mitgliedsstaaten. Andererseits liege dies aber auch daran, dass die Gewährung von Schmerzensgeld nach der Richtlinie ausgeschlossen ist sowie an der Ausgestaltung des Sozialsystems in Europa. Heilbehandlungskosten und Folgekosten für körperliche Schäden werden i.d.R. von staatlichen Institutionen übernommen und würden meist nicht vom Schädiger zurückgefordert werden (vgl. Cavaliere 2004, 299-308).
In der Studie der Europäischen Kommission wird die Zunahme der Produktshaftungsklagen in Europa daher auch nicht der Umsetzung der Richtlinie zugeschrieben. Stattdessen wird ein gesteigertes Bewusstsein der Verbraucher über ihre Rechte, eine höhere Medienaktivität sowie ein besserer Zugang zu Informationen als Begründung angeführt (vgl. Meltzer J. et al. 2003, 34-36).
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- Sebastian Schmidt (Autor), 2007, Produkthaftung im Vergleich USA und Europa, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/84287
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