Aufgezeigt, hinterfragt und diskutiert werden soll die Entwicklung der Jugendhilfe insbesondere in den neuen Bundesländern. Dabei sei zuerst der Entstehung, den Rechtsgrundlagen, der Gliederung, den Arbeitsweisen etc. der „Organe der Jugendhilfe“ der ehemaligen DDR sowie deren eindimensionalen System der Erziehungshilfe ein besonderes Augenmerk gewidmet. Im weiteren Verlauf der Arbeit werden die völlig unterschiedlichen Grundsätze, Bestimmungen und Aufgaben der JHVO und des KJHG mit ihren jeweiligen Konsequenzen sowohl für die tätigen Fachkräfte als auch für die Adressaten und Empfänger von Jugendhilfe vergleichend beschrieben, um in einer abschließenden Diskussion Überlegungen und Kritikpunkte zur aktuellen Gesetzeslage anzubringen und zu beleuchten.
Inhaltsverzeichnis
1 Einleitung
2 Einführung der Jugendhilfeverordnung als eine der gesetzlichen Grundlagen der Jugendhilfe in der DDR
2.1 Zentrale Bestimmungen und Mentalität der Jugendhilfeverordnung im Kontext der gesellschaftlichen, politischen und ideologischen Rahmenbedingungen
2.2 Die Organisationsstruktur der Jugendhilfe
2.3 Schwerpunkte der Jugendhilfetätigkeit auf kommunaler Ebene
2.3.1 Organisation gesellschaftlichen Einflusses
2.3.2 Die Anordnung der Heimerziehung
2.3.3 Die Pflegschaft als irreale Alternative zur Heimerziehung
3 Die Heimerziehung der DDR als Erziehungshilfe
3.1 Das pädagogische Konzept der Heimerziehung abgeleitet von den Grundgedanken Makarenkos
3.2 Heimformen in der DDR
3.2.1 Normalheime
3.2.2 Spezialheime
3.3 Die Heimordnung als „Konzeption“ der Heime und -erziehung
4 Die Einführung des SGB VIII und seine Folgen insbesondere für die neuen Bundesländer
4.1 Charakteristik des SGB VIII
4.2 Die Folgen und Anforderungen der Einführung des KJHG für die neuen Bundesländer
4.3 Ausdifferenzierung der Erziehungshilfen und „neue“ Stellung der Heimerziehung in einem Leistungskatalog
4.4 Zur Entstehung der Trägerlandschaft in den neuen Bundesländern
4.5 Folgen für die alten Bundesländer – Umstellung vom JWG auf das SGB VIII
5 Reflexion und Diskussion der aktuellen Gesetzeslage
6 Schlussbemerkungen
7 Bibliographie
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Mit dem Zusammenbruch des Realsozialismus, der damit einhergehenden Implosion des gesamten DDR-Systems und der sich daran anschließenden, am 01.07.1990[1]in Kraft getretenen Wirtschafts-, Währungs- und Sozialunion ergaben sich für einen Großteil der ehemaligen DDR-Bürger gravierende und z.T. äußerst problematische Veränderungen in sozialen Beziehungsgefügen, alltäglichen Lebenssituationen, beruflichen Anforderungen und Werdegängen, in finanziellen Planungen sowie in den individuellen Lebensentwürfen der Menschen. Mit dem Wegfallen gewohnter Sicherheiten (aber auch Beschränkungen) und dem Eintreten bisher (fast) unbekannter „Erscheinungen des Kapitalismus“ wie bspw. Arbeits- und Obdachlosigkeit, marktwirtschaftlichem Konkurrenzkampf, Ausbildungsplatzmangel, Kriminalität usw. wurden die Menschen im privaten Bereich mit völlig neuen Situationen und möglichen Problemkonstellationen konfrontiert.
Doch nicht nur die Veränderungen im privaten Bereich der ehemaligen DDR-Bürger, sondern auch und gerade diejenigen im politischen, strukturellen, juristischen und ideologischen Sektor des bis dato existierenden DDR-Regimes sowie der Wiederaufbau des maroden Wirtschaftssystems erforderten im Zuge der Übernahme der westdeutschen Staats- und Wirtschaftsordnung grundlegende Umstrukturierungen, Neuordnungen und Reorganisationen.
So auch in der Jugendhilfe: die in der DDR bis dahin auf staatliche Fürsorge minimierte und ideologisch eingefärbte Praxis der Jugendhilfe, deren Agieren hauptsächlich in der „Verordnung über die Aufgaben und Arbeitsweise der Organe der Jugendhilfe“ (Jugendhilfeverordnung / JHVO) vom 03.03.1966 verankert und detailliert festgeschrieben war, sollte und musste von den in der Jugendhilfe tätigen Fachkräften aufgegeben werden und im Zeitraffertempo den Bedingungen, Anforderungen, Gegebenheiten, erforderlichen Qualifikationen etc. einer neuen Sozialgesetzgebung weichen.
Dies ist der Ausgangspunkt der vorliegenden Arbeit. Aufgezeigt, hinterfragt und diskutiert werden soll die Entwicklung der Jugendhilfe insbesondere in den neuen Bundesländern. Dabei sei zuerst der Entstehung, der Rechtsgrundlagen, der Gliederung, Arbeitsweisen etc. der „Organe der Jugendhilfe“ der ehemaligen DDR sowie deren eindimensionalen System der Erziehungshilfe ein besonderes Augenmerk gewidmet. Diese intensive Aufarbeitung scheint mir nicht nur für meine persönliche Bearbeitung des Themas notwendig, sondern kann auch vor allem den jüngeren Lesern, welche bspw. im Studium „nur“ die Gesetzmäßigkeiten des derzeit gültigen Kinder- und Jugendhilfegesetzes[2](KJHG) vermittelt bekommen, sowohl eine Hilfe bei der Auseinandersetzung mit dem Thema als auch eine Informationsquelle bieten. Weiterhin kann die vorliegende Arbeit nicht nur für diese jüngeren Generationen, sondern auch für die in der Jugendhilfe tätigen Fachkräfte Anregungen und Denkansätze liefern, um über die aufgeworfenen Fragen und Kritikpunkte insbesondere zum KJHG nachzudenken und zu diskutieren.
Da zunächst diese intensive Aufarbeitung der „Geschichte“ an eine umfassende Literaturrecherche sowie Studium der Gesetzestexte der DDR gebunden ist, lassen sich insbesondere im zweiten Kapitel eine Vielzahl von Verweisen, Zitaten, Vergleichen und Fußnoten nicht vermeiden.
Anschließend sollen die Gesetzmäßigkeiten und Bestimmungen des KJHG, welches auf Grund des Systemumbruchs und der Wiedervereinigung Deutschlands bereits seit dem 3. Oktober 1990[3]auf dem Gebiet der ehemaligen DDR und seit dem 1. Januar 1991 auch in den alten Bundesländern Geltung hat, sowie daraus resultierende Veränderungen und Konsequenzen besonders für die neuen Bundesländer (z.B. Etablierung freier Träger) beleuchtet werden. Dabei sollen die sozialpädagogisch relevanten Themen, insbesondere die Charakteristik des KJHG im Allgemeinen und die Hilfen zur Erziehung eine wesentliche Rolle spielen, da eine Betrachtung, Beschreibung und Erklärung desgesamtenGesetzestextes den Rahmen der vorliegenden Arbeit sprengen würde.
Im Verlauf der Arbeit werden die völlig unterschiedlichen Grundsätze, Bestimmungen und Aufgaben der JHVO und des KJHG mit ihren jeweiligen Konsequenzen sowohl für die tätigen Fachkräfte als auch für die Adressaten und Empfänger von Jugendhilfe vergleichend beschrieben, um in einer abschließenden Diskussion Überlegungen und Kritikpunkte zur aktuellen Gesetzeslage anzubringen und zu beleuchten.
2 Einführung der Jugendhilfeverordnung als eine der gesetzlichen Grundlagen der Jugendhilfe in der DDR
Um die Entstehung der JHVO mit ihren Inhalten sowie ihren Ansprüchen und Wirklichkeiten nachvollziehen zu können, soll an dieser Stelle die Entwicklung und der „Weg“ der Jugendhilfe in der damaligen sowjetischen Besatzungszone (SBZ) nach 1945 über die Gründung der DDR bis hin zum Inkrafttreten der JVHO nachgezeichnet werden. Dieser war geprägt von Umstrukturierungen und Neuordnungen, welche auf die jeweiligen Befehle der sowjetischen Militäradministration (SMAD), „dem höchste[n] Organ der Besatzungsmacht in der SBZ“[4]sowie den daran anknüpfenden Folgevorschriften der deutschen Verwaltung erfolgten.
Die wohl am tiefsten einschneidende und folgenreichste Umstrukturierung erfolgte am 20.06.1947 per Befehl Nr. 156 der SMAD, wonach die Jugendämter aus der Sozialverwaltung herausgelöst und zu Gunsten einer einheitlichen Lenkung in die Volksbildungsverwaltung integriert wurden. Zwar sollten sie (vorerst) dennochgleichberechtigt nebender Schule als zweite Erziehungssäule existieren und agieren, die weitere Entwicklung wird aber die später in der DDR rigoros umgesetzte Vereinheitlichung von Bildung und Erziehung und die damit einhergehende Einflussnahme der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands (SED) aufalleKinder und Jugendliche betreffende Bereiche aufzeigen (die Folgen und Auswirkungen dessen werden allerdings an anderer Stelle erörtert).
Die Folgevorschriften zu o.g. Befehl der SMAD „ordneten den Jugendämtern drei Hauptarbeitsgebiete zu: Jugendförderung, Jugendschutz und Jugendfürsorge“[5]. Dabei wurde der Jugendförderung eine der Jugendfürsorge vorrangige Rolle zugeschrieben.
Die Jugendarbeit hingegen wurde im weiteren Verlauf überwiegend von der bereits 1946 gegründeten, aus den antifaschistischen Jugendausschüssen hervorgegangenen Massenorganisation Freie Deutsche Jugend (FDJ) übernommen, was später der SED dazu verhalf, „möglichst alle mit Jugendarbeit und -politik befassten Bereiche und Institutionen zu durchdringen und zu kontrollieren“[6] und bot die Möglichkeit, die Menschen gewissermaßen von „kleinauf“ für das sich als sozialistisch definierende System zu vereinnahmen und sie damit an dasselbe zu binden.
Auf die Organisation, Aufgaben und Funktion der FDJ als Sozialisationsinstanz und politischer Handlanger der SED soll an geeigneter Stelle eingegangen werden.
Die Beteiligung von Massenorganisationen wie die der FDJ und/oder den Pionierverbänden am jugendpolitischen Geschehen nach Vorbild der Sowjetunion war mit dafür verantwortlich, die Entstehung und Etablierung „freier“ Träger in der SBZ bzw. in der DDR zu Gunsten des von der SED erhobenen Anspruchs auf alleinige Bildung, Lenkung und Kontrolle von oben zu verhindern, was sich bspw. in der Tatsache äußerte, dass auch alle in der DDR existierenden Heime direkt den staatlichen Jugendhilfeorganen und somit dem Ministerium für Volksbildung unterstellt waren.
Mit der Gründung der DDR im Jahre 1949 verstärkte die SED ihren „Einfluß auf Staat, Wirtschaft, Justiz, Kultur, Massenorganisationen, Massenmedien“[7]und proklamierte den umfassenden Aufbau des Sozialismus, daran sollte vor allem die Jugend intensiv beteiligt werden. Dies kommt bereits im Namen des am 08.02.1950 erlassenen 1. Jugendgesetzes zum Ausdruck: „Gesetz über die Teilnahme der Jugend am Aufbau der Deutschen Demokratischen Republik und die Förderung der Jugend in Schule und Beruf, bei Sport und Erholung“.
Das Inkrafttreten dieses Gesetzes brachte einen Kurswechsel für die Jugendhilfe mit sich, da die Aufgaben und Organisation der Jugendämter völlig neu festgelegt wurden, was 1950 zu einer Auflösung letztgenannter führte. An ihre Stelle traten die staatlichen Organe für Jugendhilfe und Heimerziehung, welche weiterhin dem Ministerium für Volksbildung unterstellt blieben. Ihre Aufgaben wurden vorerst auf Erziehungshilfe, Jugendgerichtshilfe und Jugendschutz beschränkt. Erst im Jahre 1953 wurden durch die Rückübertragung der „Aufgabengebiete Amtsvormundschaft, Pflegschafts-, Beistands- sowie Adoptions- und Pflegekinderwesen“[8](sie waren 1950 den Organen für Arbeit und Gesundheit zugeordnet worden) die Kompetenzen der Jugendhilfeorgane erweitert. Dennoch (und auch im Fortlauf) nahm die Jugendhilfe eine Art Randstellung ein, da ja die Existenz sozialer Probleme die sozialistische Staatsideologie und –form in Frage stellte und somit in der auf ihre Erfolge fixierten DDR zu vertuschen versucht wurde. Das Regime war geleitet und überzeugt von der Vorstellung, dass „längerfristig eine staatliche Spezialinstitution für Jugendhilfe überflüssig werden würde, weil im Zuge der weiteren gesellschaftlichen Entwicklung im Sozialismus […] Jugend- und Elternprobleme weiter zurückgehen würden.“[9]Die aus dieser Ideologie resultierende Randstellung der Jugendhilfe belegt auch Hoffmanns treffende Formulierung in seiner Analyse des 1. Jugendgesetzes: „Die Jugendhilfe erscheint im Gesetz überhaupt nicht als ein zu fördernder Bereich“[10].
Die Jugendförderung oblag dem neu geschaffenen Amt für Jugendfragen, welches „für die Leitung der staatlichen Jugendpolitik eingerichtet“[11]wurde. Damit wurde eine Neuorganisation der Jugendpolitik forciert, die von nun an im Wesentlichen von der FDJ bestimmt war, da die „Leiter des Amtes für Jugendfragen […] jeweils Spitzenfunktionäre der FDJ“[12]waren. Zudem schrieb das 1. Jugendgesetz eine Beteiligung der FDJ an der Schaffung besserer Bildungs-, Lern-, Arbeits- und Freizeitbedingungen für Jugendliche vor.
Die FDJ war zuständig für Aktivierung, Beteiligung, Organisation der Jugend und fungierte als deren Interessenvertreter auf höchster Ebene. Sie rekrutierte ihre Mitglieder in einem staatlich vorgegebenem Automatismus: so wie Kinder bei der Einschulung in den Pionierverband aufgenommen wurden, wurden Jugendliche ab der Klassenstufe 8 automatisch feierlich in die FDJ aufgenommen. Die Aufnahme konnte abgelehnt werden, wurde allerdings gesellschaftlich und staatlich nicht toleriert, was wiederum ein weiteres Indiz für das Bestreben der SED, eine frühe Bindung der Gesellschaftsmitglieder an das System zu erwirken, zu werten ist.
Eine weitere, nicht unwesentliche Funktion des Jugendverbandes FDJ bestand darin, „aus seinen Reihen den Funktionärsnachwuchs für Partei- und Staatsämter sowie für Leitungsfunktionen in Wirtschaft und Armee zu rekrutieren“[13], was ebenfalls aufzeigt, dass die FDJ eine wichtige politische Funktion für die SED ausübte. Dabei liegt die ideologische Durchströmung seitens der Partei, also „von oben nach unten“ auf der Hand.
Die Jugendhilfe hingegen musste sich weiterhin mit ihrer Randstellung zufrieden geben, bis sie schließlich in den 1960er Jahren eine wiederholte Neuordnung erfuhr. Diese Reorganisation wurde zwar bereits Ende der 1950er Jahre vorbereitet, war allerdings erst im Zuge der „etwa gleichzeitig in Kraft gesetzten Vorschriften zur Jugendpolitik, zum Bildungswesen, zur Familienerziehung und zur Kriminalitätsbekämpfung“[14]ermöglicht worden. Gemeint sind u.a. das 2. Jugendgesetz vom 04.05.1964, das Gesetz über das einheitliche sozialistische Bildungssystem vom 25.02.1965 und insbesondere das Familiengesetzbuch (FGB) der DDR vom 10.12.1965. Das Inkrafttreten des FGB bedarf besonderer Beachtung: auf Grund der im Familienrecht erwarteten Änderungen sollte der Jugendhilfe Zeit für Anpassungsmaßnahmen verschafft werden, was durch Erlassen der JHVO am 22.04.1965, alsovorInkrafttreten des FGB realisiert wurde. Zur Anpassung an den tatsächlichen Wortlaut des FGB wurde die JHVO schließlich überarbeitet und in ihrer endgültigen Fassung am 03.03.1966 erlassen und zusammen mit dem FGB am 01.04. 1966 rechtskräftig. Von da an war sie die gesetzliche Grundlage, Vorschrift und Anleitung für das Agieren der in der Jugendhilfe Tätigen und sollte bis zur Implosion der DDR Bestand haben.
2.1 Zentrale Bestimmungen und Mentalität der Jugendhilfeverordnung im Kontext der gesellschaftlichen, politischen und ideologischen Rahmenbedingungen
Die staatliche Leitung der Jugendhilfe und damit die Anleitung der Organe der Jugendhilfe[15]auf Bezirks- und Kreisebene oblag dem Minister für Volksbildung, diese Position hatte von 1963 bis 1989 Margot Honecker inne. Sie war damit inhaltlich und organisatorisch für alle Erziehungsfragen zuständig. Dies verdeutlicht die Verstaatlichung aller die Erziehung von Kindern und Jugendlichen betreffenden Fragen, welche in jeder Hinsicht im Verständnis der Vollkommenheit des Systems ideologisch eingefärbt beantwortet wurden. Demzufolge „wurden dissoziale Phänomene nur als Rudimente kapitalistischer Gesellschaftsformen oder als individuelles Versagen“[16]wahrgenommen und beurteilt, was zur Folge hatte, dass sich die „sozialpädagogische Kompetenz auf staatliche Kontrolle und Disziplinierung“[17]beschränkte. So umfasste §1 Abs.1[18]der JVHO die Grundsätze der Jugendhilfe, welche „die rechtzeitige korrigierende Einflussnahme bei Anzeichen der sozialen Fehlentwicklung [...] und Beseitigung der Vernachlässigung und Aufsichtslosigkeit von Kindern und Jugendlichen, […] die Umerziehung von schwererziehbaren und straffälligen Minderjährigen sowie die Sorge für elternlose und familiengelöste Kinder und Jugendliche“ gewährleisten sollten. Die o.g. Einflussnahme in Form von Eingriffen in die Familie wurde u.a. durch Art. 38 Abs. 4 der DDR-Verfassung legitimiert. In diesem wird für Eltern im Rahmen der Erziehung ihrer Kinder zu „staatsbewußten Bürgern“ ein Anspruch auf Kooperation mit allen gesellschaftlichen und staatlichen Kräften postuliert, was letztlich alle staatlichen Interventionen rechtfertigte.[19]Darauf zielt ebenso §4 Abs. 1 FGB ab, indem er die „staatlichen Organe, insbesondere die Organe der Volksbildung“ verpflichtet, „den Eltern bei der Erziehung der Kinder zu helfen“.[20]
Die multikausalen Bedingungsgefüge für die Entstehung normabweichenden Verhaltens und/oder Entwicklungsdefiziten, Schulschwierigkeiten, Aggressivität etc. bei Kindern und Jugendlichen wurden sehr kurzsichtig betrachtet, d.h. entweder dem Versagen der Eltern oder pathologischen Erscheinungen beim Kind selbst zugeschrieben. Systemische Sichtweisen beispielsweise spielten in der DDR-Jugendhilfe kaum eine Rolle. Dies hatte zur Folge, dass „die staatliche Eingriffsschwelle relativ niedrig“[21]angesetzt und die Jugendhilfetätigkeit auf Aktivierung staatlicher und sozialer Kontrolle, Disziplinierung und Forderungen nach Einhaltung bestimmter sozialistischer Pflichten, Werte und Normen wie „Gehorsam, Unterordnung, Fügsamkeit, Pflichterfüllung […] Selbstbeherrschung“[22]und Bescheidenheit ausgerichtet war. Daraus resultierte auch, dass die Heimerziehung in der DDR, sofern sie primär als Maßnahme zur Umerziehung und Disziplinierung getroffen wurde, weitestgehend akzeptiert war.
„Die Organe der Jugendhilfe hatten nur noch am Rande prophylaktische Funktionen. Ihre Hauptaufgabe wurde eindeutig die jugendfürsorgerische Bearbeitung von Einzelfällen“[23], was §1 Abs. 4 der JHVO belegt. Danach werden die Jugendhilfeorgane „tätig, wenn die Erziehung und Entwicklung oder die Gesundheit Minderjähriger gefährdet und auch bei gesellschaftlicher und staatlicher Unterstützung der Erziehungsberechtigten nicht gesichert sind, wenn für Minderjährige niemand das elterliche Erziehungsrecht hat oder wenn sie […] die Interessen Minderjähriger vertreten müssen.“ Die in dieser Formulierung enthaltene Konzeption der Jugendhilfe als gesamtgesellschaftliche Aufgabe bezeichnet Seidenstücker als präventiven Ansatz. Er geht davon aus, dass Jugendhilfe nach §1 Abs. 4 JHVO erst einsetzte, wenn gesellschaftliche und staatliche Kräfte zur Lösung diverser Schwierigkeiten nicht mehr ausreichen. Zuvor sollten also gesellschaftliche Kräfte zur Unterstützung Minderjähriger und ihrer Eltern aktiviert und genutzt werden.[24]Damit das Problem zu seiner Lösung vorerst an die Gesellschaft zurück übertragen werden konnte, mussten die Jugendhilfeorgane allerdings schon tätig werden (somit kann von Prävention nicht mehr die Rede sein), um bspw. die in §5 Abs. 1 u. 3 JHVO beschriebene Form der Mitarbeit der Werktätigen zu bestimmen und zu koordinieren. Die Werktätigen konnten nach o.g. Bestimmung auf ehrenamtlicher Basis u.a. als Jugendhelfer, Mitglieder des Jugendhilfeausschusses oder des Vormundschaftsrates, Erziehungshelfer, Vormund oder Pfleger tätig sein und bei guten Leistungen nach §7 JHVO „durch die Verleihung von staatlichen Auszeichnungen, der Ehrennadel des Ministeriums für Volksbildung und durch Sach- und Geldprämien gewürdigt werden“ Die Jugendhilfe hatte nach §3 Abs. 1 JHVO zur „Lösung ihrer Aufgaben eng mit den Organen der Volksbildung und des Gesundheitswesens“, der FDJ, der Pionierorganisation und „anderen gesellschaftlichen Organisationen und Einrichtungen sowie den Kollektiven und Brigaden der Werktätigen zusammenzuarbeiten“. Die Inanspruchnahme der ehrenamtlichen Tätigkeit aus der Bevölkerung durch die Jugendhilfe verdeutlicht nochmals die „für die DDR charakteristische gesamtgesellschaftliche Strategie“[25], deren positive Seite (nämlich das Schaffen eines Verantwortungsbewusstseins der Bürger gegenüber anderen Gesellschaftsmitgliedern, insbesondere Minderjährigen) an dieser Stelle keinesfalls in Abrede gestellt werden soll. Um bei der Ausübung der ehrenamtlichen Tätigkeit nichts dem Zufall zu überlassen sowie selbige für die BürgerInnen attraktiv zu machen, hatten die Referate Jugendhilfe nach §6 JHVO die ehrenamtlich Tätigen anzuleiten, „systematisch zu schulen“ und ihnen nach §10 JHVO „Mittel für die Beschaffung von Fachliteratur, die Durchführung von Exkursionen und Schulungen“ sowie für die im Rahmen der Tätigkeit entstehenden Reisekosten und Lohnausfälle bereit zu stellen.
Bei den in §1 Abs. 4 JHVO fixierten Aufgaben der Jugendhilfeorgane handelte es sich weniger um (nach Seidenstückers Auffassung) präventive, sondern vielmehr um intervenierende Maßnahmen, die nach o.g. Bestimmung und nach §2 Abs. 1-3 JHVO in drei Arbeitsgebiete zusammengefasst werden können: Erziehungs- und Gerichtshilfen, Vormundschaftswesen und Rechtsschutz[26](bspw. zur Durchsetzung von Unterhaltsansprüchen). Prävention stellte sich wie bereits erwähnt nur als sekundäre Maßnahme dar, was in §3 Abs. 4 JHVO belegt wird: die Jugendhilfeorgane sollten „die Erfahrungen aus ihrer Tätigkeit [verallgemeinern und] den Räten Vorschläge zur vorbeugenden Bekämpfung der sozialen Fehlentwicklung Minderjähriger, der Jugendkriminalität und der Vernachlässigung und Aufsichtslosigkeit von Minderjährigen“ unterbreiten. Diese m.E. doch recht oberflächige, unverbindliche und nicht eindeutige Formulierung bestätigt die „Nebenrolle“ der Prävention.
Für die Umsetzung bzw. Durchführung der bereits aufgeführten Hauptaufgaben der Jugendhilfe sind in besonderem Maße die Bestimmungen der §§ 12, 13, 20, 23-27 JHVO von Bedeutung.
Für den Aufgabenbereich Erziehungshilfen konnten die zuständigen Jugendhilfekommissionen nach §§12, 13 JHVO besondere Maßnahmen zur „Hilfe und Unterstützung der Erziehungsberechtigten, […] Festigung der Erziehungsverhältnisse [und] Sicherung der Betreuung erziehungsgefährdeter, schwererziehbarer, heim- und strafentlassener“ Minderjähriger festlegen und deren Durchführung kontrollieren. Der in § 13 JHVO aufgeführte Maßnahmenkatalog ist insbesondere geprägt von Begriffen wie „Verpflichtung der Erziehungsberechtigten“, „Missbilligung“, „Verweis“ usw., was erneut den hohen Grad sozialer sowie staatlicher Kontrolle belegt. Allerdings muss an dieser Stelle auch darauf hingewiesen werden, dass diese Kontrolle immer zur umfassenden Sicherung des Wohles von Kindern und Jugendlichen erfolgte.
Wenn die o.g. Maßnahmen nicht mehr ausreichten, kamen die Vorschriften des §23 JHVO (Maßnahmen zur Sicherung der Erziehung, diese waren in noch höherem Maße verpflichtend und kontrollierend als o.g. Maßnahmen des §13 JHVO), §24 JHVO (Erziehungsaufsicht, diese sollte die „sozialistische Erziehung des Minderjährigen“ sichern), §25 (Erziehung in Pflegefamilien) und in vielen Fällen § 26 JHVO (Heimerziehung) zum Tragen.
Für die Zuständigkeit der Jugendhilfe im Rahmen der Vormundschaft galt §20 JHVO, der mit der Führung derselben „ein Mitarbeiter des Referates Jugendhilfe beauftragt[e]“, sofern diese nicht von anderen, nach § 89 Abs. 1, 2 FGB[27]bestimmten Personen ausgeübt wird, denn nach dieser Bestimmung im FGB sollten „in erster Linie Verwandte oder Bürger aus dem engeren Lebenskreis des Minderjährigen“ als Vormund ausgewählt werden.
Für den Bereich Rechtsschutz galt § 27 JHVO, der Maßnahmen zur Sicherung wirtschaftlicher Interessen Minderjähriger umfasste und die Jugendhilfeorgane zur Auferlegung von Pflichten an die Erziehungsberechtigten, zum Treffen von „Anordnungen über die Verwaltung des Vermögens“ und zur „Vertretung des Minderjährigen“ ermächtigte. Der Aufgabenbereich nach o.g. Bestimmung „stammte aus der gesellschaftlichen und staatlichen Sorge für nichtehelich geborene Kinder und ihre Mütter. Insbesondere ging es um Vaterschaftsfeststellung, Unterhaltsanspruch der Kinder [und] die Unterhaltssicherung durch staatliche Vorrauszahlung.“[28]
2.2 Die Organisationsstruktur der Jugendhilfe
Aus den in der JHVO vorgegebenen gesetzlichen Rahmenbedingungen und Grundlagen lässt sich die Organisationsstruktur der DDR-Jugendhilfe wie folgt darstellen:
Nach §31 JHVO standen alle Jugendhilfeorgane unter zentraler staatlicher Lenkung. Diese „oblag dem Ministerium für Volksbildung“[29](von 1963 bis 1989 unter Leitung von Margot Honecker) und dort der Abteilung Jugendhilfe/Heimerziehung, welche für die Kontrolle, die An- und Unterweisung der ihm unterstellten Organe und Mitarbeiter zuständig war.
Gleichrangig neben der Abteilung Jugendhilfe existierte der ehrenamtlich besetzte Zentrale Jugendhilfeausschuss. Dieser war insbesondere für Entscheidungen nach §32 Abs. 1d und e JHVO, also für den „Erlaß von Richtlinien zur einheitlichen Gestaltung […] der Tätigkeit der Organe der Jugendhilfe“ und für die „Aufhebung von Entscheidungen“ untergeordneter Jugendhilfeorgane verantwortlich.
Diese zweigeteilte Gliederung zum einen in staatliche, hauptamtlich besetzte Organe und (zumindest teilweise) ehrenamtlich besetzte Ausschüsse bzw. Kommissionen andererseits „setzte sich auf den Ebenen der Bezirke, Kreise und Gemeinden weiter fort“.[30]Auf den untergliederten und -geordneten Ebenen waren die Jugendhilfeorgane jeweils sowohl dem ihr übergeordneten Fachorgan, als auch den örtlichen Räten unterstellt und rechenschaftspflichtig. Es bestand „ein hierarchischer Aufbau der Jugendhilfeorgane, so dass die jeweils übergeordneten Organe der Jugendhilfe eine anleitende Funktion gegenüber den nachgeordneten“[31]hatten.
Diese nachgeordneten Organe existierten auf Bezirksebene in Form der Referate Jugendhilfe und Heimerziehung sowie der Bezirksjugendhilfeausschüsse. Erstgenannte waren nach § 28 JHVO „Fachorgane des Rates des Bezirkes“ und Bestandteil der Abteilung Volksbildung und nach §30 Abs. 1a und d JHVO für die Aufsicht, Anleitung und Kontrolle der ihnen unterstellten Einrichtungen, also der Jugendhilfeorgane der Kreise sowie der bezirksgeleiteten Heime verantwortlich. Die Bezirksjugendhilfeausschüsse hingegen waren nach §29 Abs. 1 JHVO als „Kollegialorgane des Rates des Bezirkes“ konstituiert und setzten sich aus 5 bis 7 ehrenamtlich Tätigen unter Vorsitz des Leiters des Referats Jugendhilfe des Rates des Bezirkes zusammen. Ihre Aufgaben waren vorrangig die „Entscheidung über Beschwerden gegen Maßnahmen der Organe der Jugendhilfe der Räte der Kreise und die Anordnung von Maßnahmen im Beschwerdeverfahren“[32]
Wiederum eine Gliederungsebene tiefer existierte auf Kreisebene das Referat Jugendhilfe als Fachorgan des Rates des Kreises sowie die Jugendhilfeausschüsse. Zudem konnte zur „Sicherung der umfassenden Sorge für elternlose und familiengelöste Minderjährige“ nach § 17 JHVO ein so genannter Vormundschaftsrat gebildet werden, dieser war zuständig für „die Beratung, Anleitung und Kontrolle der Organe, Einrichtungen und Bürger, die für die Sicherung der Erziehung dieser Minderjährigen verantwortlich“ waren.
Die Aufgaben der Organe der Jugendhilfe auf Kreisebene waren detailliert in §18 JHVO fixiert. Demnach waren sie insbesondere für die „Anordnung von Erziehungsmaßnahmen [gemäß §23 JHVO] […], Stellungnahme und Vorschläge zur gerichtlichen Entscheidung über das Erziehungsrecht […], Unterstützung der Eltern zur Einigung über den Umgang“ sowie für die bereits erwähnten Bereiche Vormundschaftswesen und Rechtsschutz für Minderjährige zuständig. Im Einzelfall für erforderlich erachtete Maßnahmen wurden nach §21 JHVO durch „Verfügung des Referates Jugendhilfe“ oder durch „Beschluß des Jugendhilfeausschusses“ festgelegt bzw. angeordnet. Zu den Sitzungen des Jugendhilfeausschusses wurden die Minderjährigen und die Eltern eingeladen und angehört, sie hatten allerdings (wie in §37 Abs. 3 JHVO explizit formuliert) kein Recht auf Akteneinsicht, was die Mentalität der DDR Jugendhilfe als den Bürgern gegenüber wenig demokratische „staatliche Angelegenheit“ widerspiegelt.
Eine weitere Aufgabe der Kreisorgane bestand wiederum in Anleitung, Aufsicht und Kontrolle der ihnen unterstellten Heime sowie der Jugendhilfekommissionen. Diese waren auf kleinster Ebene, also in den „Gemeinden und kreisangehörigen Städten“ für „die Lösung der Aufgaben der Jugendhilfe“[33]verantwortlich.
Die Jugendhilfekommissionen, die eng mit den Kreisorganen zusammenarbeiteten, mussten in allen Gemeinden und Städten über 1000 Einwohner gebildet werden und setzten sich aus „den ehrenamtlich tätigen Jugendhelfern zusammen“.[34]Diese standen in Kontakt mit den Familien und waren u.a. für die Beratung derselben, die Kontrolle der Durchführung der von den Organen der Jugendhilfe oder Gerichten eingeleiteten bzw. verordneten Maßnahmen“[35]und die Nachbetreuung von straf- oder heimentlassenen Jugendlichen verantwortlich. Die Jugendhilfekommissionen hatten aber nicht nur Kontrollfunktionen, sondern konnten zum Schutz von Minderjährigen bei offensichtlich werdenden Gefährdungssituationen sofort eingreifen. Da ihre Kompetenzen allerdings auf „Missbilligung, Verweis und Bestätigung von Wiedergutmachungspflichten“[36]beschränkt waren, konnten sie bei dem jeweiligen Kreisorgan weitergehende Maßnahmen beantragen.
2.3 Schwerpunkte der Jugendhilfetätigkeit auf kommunaler Ebene
Die DDR Jugendhilfe definierte sich nach §1 Abs. 1 JHVO als Aufgabengebiet und Instanz für die „rechtzeitige korrigierende Einflußnahme bei Anzeichen der sozialen Fehlentwicklung und die Verhütung und Beseitigung der Vernachlässigung und Aufsichtslosigkeit von Kindern und Jugendlichen, […] die Umerziehung von schwererziehbaren und straffälligen Minderjährigen sowie die Sorge für elternlose und familiengelöste Kinder und Jugendliche.“
Gemäß dem Gesellschaftskonstrukt des Sozialismus und der Definition der Jugendhilfe als gesamtgesellschaftliche Aufgabe sollten alle Kräfte, also die staatlichen Organe, gesellschaftliche Organisationen und die an der Erziehung, (Aus-) Bildung und Betreuung von Minderjährigen beteiligten Bürger[37]aktiviert werden und zusammenwirken, um die soziale Fehlentwicklung von Kindern und Jugendlichen abzuwenden bzw. zu korrigieren.
Diese Zusammenarbeit, welche Mannschatz als die „praktische Jugendhilfearbeit“[38]bezeichnet, folgte dem Grundsatz, dass Erziehungs- und/oder Familienprobleme dort gelöst werden sollten, wo die Beteiligten arbeiteten und lebten, also im direkten Umfeld der Betroffenen und vollzog sich auf Kreis- und Gemeindeebene.
Bei sozialer Fehlentwicklung von Kindern und Jugendlichen wurden zunächst (unter staatlicher Leitung) die Kollektive, und Bildungsinstitutionen sowie andere gesellschaftliche Kräfte aktiviert und aufgefordert, auf der Grundlage so genannter „Erziehungsprogramme“ positiv auf die Minderjährigen und ihre Erziehungsberechtigten einzuwirken. Dieser Prozess lässt sich am treffendsten mit „Organisation gesellschaftlichen Einflusses“ bezeichnen.
Reichten die o.g. Maßnahmen und Bestrebungen nicht aus, um die der sozialistischen Norm entsprechende Entwicklung der Minderjährigen zu sichern, verblieb „im Kern der Unterstützungsmöglichkeiten fast ausschließlich die Unterbringung in einem Heim.“[39]
[...]
[1]Vgl. Gerlach 1996, S. 121
[2]Achter Teil des Sozialgesetzbuches
[3]Durch das Jugendhilfeorganisationsgesetz vom 20. Juli 1990 wurden für die Übergangszeit vom 27. Juli bis zum 3. Oktober 1990 bereits Teile des KJHG in Kraft gesetzt.
[4]Hoffmann 1981, S. 12
[5]Hoffmann 1990, S. 358
[6]Buddrus 1991, S. 23
[7]Hoffmann 1981, S.34
[8]Mannschatz 1994, S. 37
[9]Hoffmann 1990, S. 361
[10]Hoffmann 1981, S. 37
[11]ebd., S. 35
[12]ebd., S. 37
[13]Buddrus 1991, S. 25
[14]Hoffmann 1981, S. 77
[15]siehe Abschnitt 2.2
[16]Wölfel 1999, S. 123
[17]ebd.
[18]Die hier zitierten bzw. erläuterten Bestimmungen der JHVO finden sich in: Jugendhilfe, herausgegeben vom Ministerium für Volksbildung im Staatsverlag der DDR, 1978
[19]Vgl. Gerlach 1996, S. 116
[20]Vgl. Ministerium der Justiz (Hrsg.) 1982, S. 27
[21]Wölfel 1999, S. 124
[22]ebd.
[23]Hoffmann 1990, S. 362
[24]Vgl. Seidenstücker 1993, S. 149
[25]Hoffmann 1981, S. 78
[26]Vgl. ebd.
[27]Vgl. Ministerium der Justiz (Hrsg.) 1982, S. 207
[28]Funke/Schulze 1991, S. 146
[29]Neunter Jugendbericht 1994, S. 307
[30]ebd.
[31]Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge 1990, Heft 8, S. 240
[32]§30 Abs. 1b JHVO
[33]§11 Abs. 1 JHVO
[34]§11 Abs. 3 JHVO
[35]Neunter Jugendbericht 1994, S. 309
[36]ebd.
[37]Vgl. Mannschatz 1994, S. 19
[38]ebd., S. 21
[39]Seidenstücker 2001, S. 240
- Arbeit zitieren
- Dominic Hartmann (Autor:in), 2003, Von der Jugendhilfeverordnung zum KJHG, München, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/84133
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