Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem Themenbereich der in den Artikeln 49 ff. EGV (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) normierten Dienst-leistungsfreiheit hinsichtlich ihrer Bedeutung für grenzüberschreitende soziale Dienste . In diesem Zusammenhang wird die am 15.11.2006 in zweiter Lesung vom Eurpäischen Parlament als Ausdruck der Strategie von Lissabon und Ergänzung zur Dienstleistungsfreiheit verabschiedete Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt (im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie) untersucht.
Das Ziel dieser Analyse ist die Offenlegung der möglichen Auswirkungen, die dieser Rechtsakt für die deutschen Wohlfahrtsverbände und freien Träger als gemeinnützige Erbringer sozialer Dienstleistungen mit sich bringen kann und welche Maßnahmen diese national wie international ergreifen können.
Bei der Auswahl des Themas dieser Arbeit spielten verschiedene Faktoren eine Rolle. Durch die am 12.12.2006 auch durch den Rat angenommene Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt gewinnt der Themenbereich der grenzüberschreitenden Dienstleistungen in hohem Maße an Aktualität und Brisanz. Dieser gemeinhin als Dienstleistungsrichtlinie bezeichnete Rechtsakt sorgte bereits während seines Entstehungsprozesses – anfangs noch unter dem Pseudonym „Bolkestein-Richtlinie“ – europaweit für öffentliche Diskussionen und Demonstrationen. Zu den Kritikern der Richtlinie gehörten auch die deutschen Wohlfahrtsverbände, die in der Dienstleistungsrichtlinie eine deutliche Bedrohung für den sozialen Sektor in Deutschland erkannten . Nach der Verabschiedung der Dienstleistungsrichtlinie und den vorgenommen Änderungen im Text der Richtlinie hinsichtlich nicht-wirtschaftlicher Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, Gesundheitsdienstleistungen und bestimmter sozialer Dienste sind die Stimmen vieler Gegner verstummt. Einige Akteure monieren jedoch nach wie vor den breiten Interpretationsspielraum der Regelung sowie den daraus resultierenden Mangel an Rechtssicherheit bezüglich der Ausnahmetatbestände. Zudem veröffentlichte die Europäische Kommission im Jahr 2006 eine Mitteilung zu Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse in der Europäischen Union (EU), in welcher der hohe Stellenwert sozialer Dienste für die europäische Bevölkerung und Wirtschaft gewürdigt wird. Auch dies indiziert die bevorstehenden Entwicklungen in diesem Bereich, die von den Protagonisten des deutschen Sozialsektors nicht unbemerkt bleiben .
In dieser Arbeit, die sich exklusive Einleitung und Schlussbetrachtung in drei Kapitel unterteilt, sollen die Änderungen, die die Dienstleistungsrichtlinie für die deutschen Wohlfahrtsverbände und freien Träger als gemeinnützige Erbringer sozialer Dienst-leistungen mit sich bringen kann, untersucht werden. Diese Aufgabenstellung macht es erforderlich, im ersten Kapitel eine inhaltliche Erläuterung der Begrifflichkeit des sozialen Dienstes vorzunehmen. Dazu muss der Frage nachgegangen werden, ob die Europäische Union eine einheitliche, differenzierte Definition dieses Begriffes kennt und zwischen welchen Termini auf europäischer Ebene unterschieden wird. Im Anschluss daran wird der Begriff der sozialen Dienste in ausgewählten Mitgliedstaaten der Euro-päischen Union auf inhaltliche Unterschiede und verschiedene Begriffsinterpretationen überprüft.
Das zweite Kapitel befasst sich mit der Erforschung des bisherigen Verhältnisses zwischen Dienstleistungsfreiheit und sozialen Diensten, um aus den gewonnenen Erkenntnissen auf mögliche Veränderungen durch die Dienstleistungsrichtlinie schließen zu können. Deshalb erfolgt zunächst in gebotener Kürze die Darstellung der Dienstleistungsfreiheit als eine der Grundfreiheiten des Binnenmarktes im Kontext mit sozialen Diensten. In diesem Zusammenhang ist die Behandlung ausgewählter, wegweisender Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zwingend, um das Spannungsfeld zwischen den Regelungen der Dienstleistungsfreiheit und den sozialen Diensten anhand von Praxisbeispielen zu ergründen. In logischer Folge knüpft sich hieran die Erörterung der Regelungen der EU-Dienstleistungsrichtlinie hinsichtlich sozialer Dienstleistungen. Diese Überprüfung soll Aufschluss über künftige Veränderungen für die deutschen Sozialdienstleister geben und mögliche Schlupflöcher des Regelungsgehaltes zu Tage fördern.
Im dritten Kapitel sollen basierend auf den Erkenntnissen der vorangegangenen Kapitel etwaige aus der Dienstleistungsrichtlinie resultierende Risiken und Chancen für die Wohlfahrtsverbände und freien Träger in Deutschland als Erbringer sozialer Dienstleistungen aufgezeigt werden. Für eine Bewertung der Gesamtsituation ist es unerlässlich, die von vielen Seiten beschriebenen Gefahren für den sozialen Sektor in Deutschland durch soziale Dienstleistungsangebote aus Osteuropa auf deren Gehalt zu überprüfen. Hierzu muss diskutiert werden, ob es für Sozialdienstleister aus den mittel- und osteuropäischen EU-Mitgliedstaaten attraktiv und möglich ist, ihre Dienste in Deutschland anzubieten oder ob derartige Bestrebungen als Panikreaktion der hiesigen Interessenvertreter zu bewerten sind. Im Anschluss daran werden unterschiedliche Varianten der Internationalisierung eines Sozialdienstleisters vorgestellt. Die Absicht des Verfassers besteht darin, den deutschen Sozialdienstleistern Handlungsstrategien aufzuzeigen, die es ihnen ermöglichen sollen, den sich möglicherweise verändernden Verhältnissen entsprechend zu agieren
Inhaltsverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
1 Einleitung
2 Der Begriff der sozialen Dienste in Europa und den Mitgliedstaaten
2.1 Überprüfung einer einheitlichen Begriffsdefinition auf EU-Ebene
2.1.1 Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
2.1.2 Nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
2.1.3 Leistungen der Daseinsvorsorge
2.1.4 Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
2.1.5 Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse
2.2 Abweichendes Begriffsverständnis in den Mitgliedstaaten
2.2.1 Soziale Dienste in Deutschland
2.2.2 Soziale Dienste in Frankreich
2.2.3 Soziale Dienste in Großbritannien
3 Soziale Dienste und die Dienstleistungsfreiheit
3.1 Soziale Dienste im Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit?
3.1.1 Persönlicher Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit
3.1.2 Sachlicher Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit
3.1.3 Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit
3.2 Die Rechtsprechung des EuGH zu sozialen Diensten
3.2.1 Urteile des Sozial- und Gesundheitssektors in Abgrenzung zur Dienstleistungsfreiheit
3.2.2 Urteile zur Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit und
sozialer Dienste
3.3 Die Dienstleistungsrichtlinie und soziale Dienste
3.3.1 Kritische Stimmen der Interessenvertreter im Vorfeld der Richtlinie
3.3.2 Allgemeine Regelungen der Dienstleistungsrichtlinie
3.3.2.1 Ausdrückliche Bereichsausnahmen sozialer Dienste
3.3.2.2 Rechtsbegriffe, die soziale Dienste erfassen können
3.3.3 Soziale Dienste ohne ausdrückliche Bereichsausnahme
4 Risiken und Chancen für die Wohlfahrtsverbände und freien Träger in Deutschland
4.1 Allgemeine Risiken
4.2 Besondere Risiken
4.2.1 Risiken für den Bildungssektor
4.2.2 Risikofaktoren für den sozialen Sektor in Deutschland durch Anbieter aus Mittel- und Osteuropa
4.2.3 Soziale Dienstleister und Dienstleistungen in Tschechien
4.3 Chancen für die Wohlfahrtsverbände und freien Träger
4.3.1 Nationale Chancen
4.3.2 Europäische und Internationale Chancen
4.3.3 Strategische Vorüberlegungen zur Auslandstätigkeit eines
Sozialdienstleisters
4.3.4 Markteintritts-/Marktbearbeitungsstrategien
4.3.5 Ausblick auf ein Auslandsengagement in Tschechien
5 Schlussbetrachtung
Literaturverzeichnis
Abkürzungsverzeichnis
Abbildung in dieser Leseprobe nicht enthalten
1 Einleitung
Die vorliegende Arbeit befasst sich mit dem Themenbereich der in den Artikeln 49 ff. EGV (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) normierten Dienst-leistungsfreiheit hinsichtlich ihrer Bedeutung für grenzüberschreitende soziale Dienste[1]. In diesem Zusammenhang wird die am 15.11.2006 in zweiter Lesung vom Euro-päischen Parlament als Ausdruck der Strategie von Lissabon[2] und Ergänzung zur Dienstleistungsfreiheit verabschiedete Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt[3] (im Folgenden: Dienstleistungsrichtlinie) untersucht.
Das Ziel dieser Analyse ist die Offenlegung der möglichen Auswirkungen, die dieser Rechtsakt für die deutschen Wohlfahrtsverbände[4] und freien Träger als gemeinnützige Erbringer sozialer Dienstleistungen mit sich bringen kann und welche Maßnahmen diese national wie international ergreifen können.
Bei der Auswahl des Themas dieser Arbeit spielten verschiedene Faktoren eine Rolle. Durch die am 12.12.2006 auch durch den Rat angenommene Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt gewinnt der Themenbereich der grenzüberschreitenden Dienstleistungen in hohem Maße an Aktualität und Brisanz. Dieser gemeinhin als Dienstleistungsrichtlinie bezeichnete Rechtsakt sorgte bereits während seines Entstehungsprozesses – anfangs noch unter dem Pseudonym „Bolkestein-Richtlinie“ – europaweit für öffentliche Diskussionen und Demonstrationen. Zu den Kritikern der Richtlinie gehörten auch die deutschen Wohlfahrtsverbände, die in der Dienstleistungsrichtlinie eine deutliche Bedrohung für den sozialen Sektor in Deutschland erkannten[5]. Nach der Verabschiedung der Dienstleistungsrichtlinie und den vorgenommen Änderungen im Text der Richtlinie hinsichtlich nicht-wirtschaftlicher Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, Gesundheitsdienstleistungen und bestimmter sozialer Dienste[6] sind die Stimmen vieler Gegner verstummt. Einige Akteure monieren jedoch nach wie vor den breiten Interpretationsspielraum der Regelung[7] sowie den daraus resultierenden Mangel an Rechtssicherheit bezüglich der Ausnahmetatbestände. Zudem veröffentlichte die Europäische Kommission[8] im Jahr 2006 eine Mitteilung zu Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse in der Europäischen Union[9] (EU), in welcher der hohe Stellenwert sozialer Dienste für die europäische Bevölkerung und Wirtschaft gewürdigt wird. Auch dies indiziert die bevorstehenden Entwicklungen in diesem Bereich, die von den Protagonisten des deutschen Sozialsektors nicht unbemerkt bleiben[10].
Das Thema dieser Arbeit wurde während der Tätigkeit des Verfassers bei der Berliner Stiftung Pfefferwerk entwickelt. Die Stiftung ist Mitglied im Deutschen Paritätischen Wohlfahrtsverband und gehört dem Verbund Pfefferwerk an, der als Betreiber einer Vielzahl sozialer Einrichtungen und Erbringer sozialer Dienst-leistungen fungiert und somit möglicherweise selbst zum Adressatenkreis der Dienst-leistungsrichtlinie gehört. Für den Verfasser bestand dadurch die Möglichkeit, einen unmittelbaren Einblick in die Strukturen und Arbeitsfelder eines diversifizierten sozialen Dienstleistungserbringers in Deutschland zu nehmen und dadurch ein differenziertes Verständnis für die Besonderheiten sozialer Dienstleistungen zu entwickeln.
In dieser Arbeit, die sich exklusive Einleitung und Schlussbetrachtung in drei Kapitel unterteilt, sollen die Änderungen, die die Dienstleistungsrichtlinie für die deutschen Wohlfahrtsverbände und freien Träger als gemeinnützige Erbringer sozialer Dienst-leistungen mit sich bringen kann, untersucht werden. Diese Aufgabenstellung macht es erforderlich, im ersten Kapitel eine inhaltliche Erläuterung der Begrifflichkeit des sozialen Dienstes vorzunehmen. Dazu muss der Frage nachgegangen werden, ob die Europäische Union eine einheitliche, differenzierte Definition dieses Begriffes kennt und zwischen welchen Termini auf europäischer Ebene unterschieden wird. Im Anschluss daran wird der Begriff der sozialen Dienste in ausgewählten Mitgliedstaaten der Euro-päischen Union auf inhaltliche Unterschiede und verschiedene Begriffsinterpretationen überprüft.
Das zweite Kapitel befasst sich mit der Erforschung des bisherigen Verhältnisses zwischen Dienstleistungsfreiheit und sozialen Diensten, um aus den gewonnenen Erkenntnissen auf mögliche Veränderungen durch die Dienstleistungsrichtlinie schließen zu können. Deshalb erfolgt zunächst in gebotener Kürze die Darstellung der Dienstleistungsfreiheit als eine der Grundfreiheiten des Binnenmarktes im Kontext mit sozialen Diensten. In diesem Zusammenhang ist die Behandlung ausgewählter, wegweisender Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zwingend, um das Spannungsfeld zwischen den Regelungen der Dienstleistungsfreiheit und den sozialen Diensten anhand von Praxisbeispielen zu ergründen. In logischer Folge knüpft sich hieran die Erörterung der Regelungen der EU-Dienstleistungsrichtlinie hinsichtlich sozialer Dienstleistungen. Diese Überprüfung soll Aufschluss über künftige Veränderungen für die deutschen Sozialdienstleister geben und mögliche Schlupflöcher des Regelungsgehaltes zu Tage fördern.
Im dritten Kapitel sollen basierend auf den Erkenntnissen der vorangegangenen Kapitel etwaige aus der Dienstleistungsrichtlinie resultierende Risiken und Chancen für die Wohlfahrtsverbände und freien Träger in Deutschland als Erbringer sozialer Dienstleistungen aufgezeigt werden. Für eine Bewertung der Gesamtsituation ist es unerlässlich, die von vielen Seiten beschriebenen Gefahren für den sozialen Sektor in Deutschland durch soziale Dienstleistungsangebote aus Osteuropa auf deren Gehalt zu überprüfen. Hierzu muss diskutiert werden, ob es für Sozialdienstleister aus den mittel- und osteuropäischen EU-Mitgliedstaaten attraktiv und möglich ist, ihre Dienste in Deutschland anzubieten oder ob derartige Bestrebungen als Panikreaktion der hiesigen Interessenvertreter zu bewerten sind. Im Anschluss daran werden unterschiedliche Varianten der Internationalisierung eines Sozialdienstleisters vorgestellt. Die Absicht des Verfassers besteht darin, den deutschen Sozialdienstleistern Handlungsstrategien aufzuzeigen, die es ihnen ermöglichen sollen, den sich möglicherweise verändernden Verhältnissen entsprechend zu agieren.
2 Der Begriff der sozialen Dienste in Europa und den Mitgliedstaaten
Zu Beginn der Untersuchung muss der Begriff der sozialen Dienste – vom Verfasser synonym als soziale Dienstleistungen[11] geführt – auf der Ebene der Europäischen Union erläutert werden. Hierzu bedarf es der Überprüfung des Begriffsverständnisses auf Seiten der Europäischen Union, wie auch auf Seiten der Mitgliedstaaten. Im Folgenden wird zunächst der gemeinsame Besitzstand[12] des Rechts der Europäischen Union hinsichtlich einer entsprechenden Begriffsbestimmung überprüft und anschließend in ausgewählten Mitgliedstaaten nach entsprechenden Definitionen gesucht.
2.1 Überprüfung einer einheitlichen Begriffsdefinition auf EU-Ebene
Das europäische Primärrecht des EGV (Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft) und des EUV (Vertrag über die Europäische Union) kennt den Begriff des sozialen Dienstes nicht. Lediglich im Entwurf der Verfassung der Europäischen Union findet sich in Art. 34/94 I der Begriff der sozialen Dienste. Beispielhaft werden soziale Dienste im Zusammenhang mit Mutterschaft, Krankheit, Arbeitsunfall, Pflegebedürftigkeit, Alter oder Arbeitsplatzverlust genannt. Da die EU-Verfassung in einigen Mitgliedstaaten auf Ablehnung gestoßen ist[13], erscheint die darin enthaltene Begriffsbestimmung für diese Untersuchung ungeeignet.
Hingegen finden auf EU-Ebene einige unbestimmte Rechtsbegriffe[14] Verwendung, die regelmäßig mit sozialen Dienstleistungen in Verbindung gebracht werden. Diese Begriffe haben im Laufe der letzten Jahre durch die Europäische Kommission und die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes teilweise eine inhaltliche Ausgestaltung erfahren. Auch der Präsident des Ausschusses der Regionen, Michel Delebarre, geht in seiner Rede auf einer Konferenz zum Thema soziale Dienstleistungen im April 2006 in Wien auf alle in den folgenden Unterabschnitten 2.1.1–2.1.5 vorgestellten Begrifflichkeiten - mit Ausnahme der Leistungen der Daseinsvorsorge – ein. Er betont die Unsicherheit, die durch die Koexistenz und die parallele Verwendung dieser Begriffe bei den Erbringern sozialer Dienste in den Mitgliedstaaten der EU besteht[15]. Die Erörterung des in Art. 16 EGV gebrauchten Terminus der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse soll den Einstieg in diese Problematik eröffnen.
2.1.1 Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse
In der Regelung des Art. 16 EGV wird der hohe Stellenwert der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse innerhalb der gemeinsamen Werte der EU betont. Die Norm verdeutlicht, dass diese Dienste die bedeutende Funktion erfüllen, den sozialen und territorialen Zusammenhalt innerhalb der Gemeinschaft zu unterstützen. Auch Artikel 86 II EGV nimmt Bezug auf diesen Begriff; eine inhaltliche Ausgestaltung für die Praxis erfährt dieser jedoch nicht. Aus dem Wortlaut des Art. 16 EGV lässt sich die Erkenntnis gewinnen, dass die Europäische Union in den Diensten von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse ein adäquates Mittel zur Durchsetzung sozialer Zwecke sieht[16].
Eine Definition der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse findet sich im Anhang der Mitteilung zu den Leistungen der Daseinsvorsorge der EU-Kommission. In Abgrenzung zur Daseinsvorsorge werden hiervon ausschließlich „marktbezogene Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und daher von den Mitgliedstaaten mit besonderen Gemeinwohlverpflichtungen verbunden werden“ umfasst. Beispielhaft – keinesfalls abschließend – werden Verkehrs-, Energieversorgungs- und Telekommunikationsdienste angeführt[17].
Die Kommission grenzt die Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse von allen anderen Dienstleistungen dadurch ab, dass für Erstere ein unbedingtes staatsseitiges Interesse bestehe, deren Erbringung auch bei nicht gegebener Attraktivität eines Marktes zu gewährleisten sei[18]. Die Anwendung dieser Bedingungen auf das Beispiel sozialer Dienste in Deutschland liefert ein eindeutiges Ergebnis. Zum einen hat der Staat aus sozialpolitischen Beweggründen ein vitales Interesse am Bestehen sozialer Angebote für seine Bürger[19]. Zum anderen werden die auf dem sozialen Markt in Deutschland angebotenen Dienste zum größten Teil kostendeckend oder karitativ erbracht. Ein solcher Markt birgt für kommerziell ausgerichtete Anbieter eine geringere Attraktivität und fällt mithin unter die Definition der EU-Kommission. Folglich können Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse soziale Dienste umfassen[20].
Sandmann begründet mit der Komplexität der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, dass eine erschöpfende Begriffsdefinition nicht möglich ist[21]. Gerade das „Interesse der Allgemeinheit“ gewährt in Anbetracht gesellschaftlicher Veränderungen und Bedarfssituationen einen großen Beurteilungsspielraum. Demzufolge kann die Zuordnung sozialer Dienste - abhängig von der damit verbundenen Auffassung in den Mitgliedstaaten - zu diesem Begriff variieren. Die Befugnisse der Mitgliedstaaten werden hierbei durch die Regelungen des Gemeinschaftsrechts eingeschränkt[22].
2.1.2 Nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
Der Begriff der nicht-wirtschaftlichen Dienste von allgemeinem Interesse findet im europäischen Primärrecht keine Erwähnung. Darüber hinaus ist es in der Literatur durchaus streitig, ob eine Tätigkeit nicht-wirtschaftlicher Art in Reinkultur überhaupt existiert[23]. In der Regel sind soziale, kulturelle, politische wie auch ökonomische Betätigungen miteinander eng verbunden und bedingen einander bisweilen sogar[24].
Der Ausschuss der Regionen hingegen erkennt den Begriff der nicht-wirtschaftlichen Tätigkeiten an und nennt beispielhaft das Pflichtschulenwesen und die soziale Sicherheit[25]. Die Europäische Kommission wird in ihrer Mitteilung zu Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa aus dem Jahr 2000 deutlicher. Demzufolge rangieren nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen, wie das in diesem Zusammenhang genannte nationale Bildungssystem, außerhalb des Anwendungsbereiches der Binnenmarktvorschriften und ergo auch der Dienstleistungsfreiheit. Die Kommission bedient sich bei ihrer Argumentation der Rechtssprechung des EuGH, wonach die Regelungen des Gemeinsamen Marktes auf Einrichtungen mit überwiegend sozialem Charakter grundsätzlich keine Anwendung finden[26]. Hiervon ausdrücklich erfasst sind auch die Wohlfahrtsverbände, solange deren Tätigkeiten nicht-wirtschaftlich, d. h. primär auf die Erfüllung sozialer Aufgaben ohne Gewinnerzielungsabsicht ausgerichtet sind[27]. Sobald jedoch eine gemeinnützige Tätigkeit eine ökonomische Komponente aufweist, können die Regelungen des Binnenmarktes Anwendung finden[28].
Aktuell wird der Begriff der nicht-wirtschaftlichen Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in der Dienstleistungsrichtlinie verwandt und wird in diesem Zusammenhang in 3.3.2.2 näher erläutert.
2.1.3 Leistungen der Daseinsvorsorge
Der Begriff der Leistungen der Daseinsvorsorge findet im europäischen Primärrecht ebenfalls keine Erwähnung. Allerdings hat sich die Europäische Kommission in der oben zitierten, gleichnamigen Mitteilung[29] dieser Thematik angenommen. Sie definiert die Leistungen der Daseinsvorsorge[30] als „marktbezogene oder nichtmarktbezogene Tätigkeiten, die im Interesse der Allgemeinheit erbracht und daher von den Behörden mit spezifischen Gemeinwohlverpflichtungen verknüpft werden“[31] und grenzt sie auf diese Weise von den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse ab. Diese Tätigkeiten umfassen laut der Mitteilung auch behinderte Menschen oder sozial schlechter gestellte Bevölkerungsschichten[32]. Aus der Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses (EWSA) geht hervor, dass es sich bei Leistungen der Daseinsvorsorge um „wirtschaftliche und soziale Tätigkeiten“ handelt, „(…) die im allgemeinen nicht dem freien Spiel der Marktkräfte unterliegen“[33]. In der Literatur wird die Auffassung vertreten, dass gesundheits- und sozialpolitische Leistungen hierunter subsumiert werden können[34].
In der gleichnamigen Mitteilung stellt die Kommission die Leistungen der Daseinsvorsorge in den direkten Zusammenhang mit Artikel 16 EGV, ohne eine Unterscheidung zum Begriff der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse vorzunehmen[35]. Auch im weiteren Verlauf ihrer Ausführungen wechselt die Kommission zwischen den Begriffen Leistungen der Daseinsvorsorge und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse[36]. Hierdurch entsteht der Eindruck, dass Leistungen der Daseinsvorsorge und Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse synonym verwendet werden können. Vor allem gewinnt man die Erkenntnis, dass die von der EU-Kommission geführten Begrifflichkeiten nicht trennscharf verwendet werden[37].
In einem Presseartikel des Europäischen Parlaments vom 27.09.2006, der die Forderung nach mehr Rechtssicherheit bei der Unterscheidung zwischen Diensten von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse und Diensten von allgemeinem Interesse zum Gegenstand hat, wird die Daseinsvorsorge synonym mit den Diensten von allgemeinem Interesse verwendet[38], welche nachfolgend erörtert werden sollen.
2.1.4 Dienstleistungen von allgemeinem Interesse
In diesem Unterabschnitt muss das im Jahr 2003 von der Europäischen Kommission veröffentlichte Grünbuch[39] zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse[40] zur Begriffsbestimmung hinsichtlich sozialer Dienste herangezogen werden. Hierin verdeutlicht die Kommission, dass der Begriff der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Vertrag der Europäischen Gemeinschaft keinen Niederschlag findet. Er habe sich jedoch durch die praktische Anwendung des Gemeinschaftsrechts aus dem in Art. 16 EGV normierten Terminus der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse heraus kristallisiert. Der Unterschied zu Letzteren liegt darin, dass der Begriff der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse inhaltlich über wirtschaftliche Tätigkeiten hinausgeht, „(…) da er sich sowohl auf die marktbezogenen als auch die nichtmarktbezogenen Dienstleistungen bezieht, die von staatlichen Stellen im Interesse der Allgemeinheit erbracht und von ihnen daher mit spezifischen Gemeinwohlverpflichtungen verknüpft werden“[41]. Diese Definition ist nahezu deckungsgleich mit den Leistungen der Daseinsvorsorge[42] und spricht für eine Übereinstimmung beider Begriffe[43].
Zur Differenzierung zwischen wirtschaftlichen und nicht-wirtschaftlichen Dienstleistungen greift die Kommission auf die Auffassung des Europäischen Gerichtshofes zurück. Im Urteil Pavlov[44] erklärte dieser jede Form des Anbietens von Waren und Dienstleistungen auf einem spezifischen Markt zu einer wirtschaftlichen Betätigung. Auch das Erbringen wirtschaftlicher und nicht-wirtschaftlicher Dienstleistungen durch dasselbe Unternehmen ist durchaus möglich[45]. Für Erbringer sozialer Dienste bedeutet dies, dass sie bei marktbezogenem Handeln den nicht-wirtschaftlichen Bereich verlassen. Dies ist die Demarkationslinie für die Anwendbarkeit des Gemeinschaftsrechts und somit auch für den Geltungsbereich der Dienstleistungsfreiheit. Die Stellungnahme der Social Platform, einem Zusammenschluss der sozialen Dienstleister aus allen Mitgliedstaaten, zum Grünbuch stützt diese These[46].
Weiterhin erklärt die Kommission im Grünbuch, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, den Begriff der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse selbstständig zu definieren und Dienste dieser Art zu etablieren. Gesundheitsdienste, Bildung und Sozialleistungen werden den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse zugeordnet[47] , wobei die Vorgabe eines detaillierten Anwendungsbereichs unterbleibt. Zwar rechnet die Kommission Dienstleistungen der Wohlfahrtspflege und des Sozialschutzes nachdrücklich der nationalen Zuständigkeit zu, weist jedoch auf die Möglichkeit der Einflussnahme seitens der EU hin[48].
Aus der Analyse des nachfolgenden Weißbuches[49] der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse ergeben sich hinsichtlich des Begriffs der sozialen Dienste keine gravierenden Neuerungen. Zwar hebt die EU-Kommission insbesondere die außerordentliche Stellung von Dienstleistungen des sozialen und des Gesundheitssektors, die diesen durch die Fokussierung auf den Faktor Mensch zukommt[50], hervor. Die im Grünbuch zu den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse vorgenommenen Definitionen der Dienste von allgemeinem Interesse und der Dienste von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse bleiben jedoch nahezu unverändert[51]. Die Organisation ETWelfare[52] weist mit ihrer direkten Reaktion auf das Weißbuch darauf hin, dass von privaten Anbietern erbrachte, nicht gewinnorientierte soziale Dienstleistungen Teil der Dienste von allgemeinem Interesse sind[53].
Anbieter und Träger von Sozialdienstleistungen, Gesundheitsdienstleistungen, Langzeit-Gesundheitspflege, sozialer Sicherheit und Sozialwohnungen verlangten als Resonanz auf das Grünbuch nach einer Präzisierung des Gemeinschaftsrechts und der Schaffung von mehr Rechtssicherheit[54]. Um diesem Anliegen zu entsprechen, schlägt die Kommission die Regelung dieses Gegenstandes in einer Mitteilung zu Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse vor[55].
2.1.5 Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse
Die EU-Kommission hat mit dem Datum des 26.04.2006 die im Weißbuch zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse angekündigte Mitteilung zu Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse veröffentlicht. In dieser Publikation hebt die Kommission nochmals die herausragende Stellung der sozialen Dienste für die Kohärenz des europäischen Wirtschaftsraums hervor. Unter Hinweis auf die spezielle Behandlung der Gesundheitsdienstleistungen im Rahmen der Dienstleistungsrichtlinie werden diese in der vorliegenden Mitteilung nicht behandelt. Leistungen der allgemeinen und beruflichen Bildung werden von der Kommission zwar als S ozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse anerkannt, jedoch vom Anwendungsbereich dieser Mitteilung ausgenommen[56].
Wie bereits in Unterabschnitt 2.1.4 herausgearbeitet wurde, verweist die Kommission auf die Definitionshoheit der Mitgliedstaaten bei der Festlegung von S ozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse[57]. Sie betont ausdrücklich, dass So zialdienstleistungen von allgemeinem Interesse derzeit keine eigenständige Kategorie des Gemeinschaftsrechts bilden[58]. Dennoch unternimmt sie eine Eingrenzung des Begriffs der sozialen Dienstleistungen, indem sie diesen zunächst - die Gesundheitsdienstleistungen ausgenommen - in zwei Hauptkategorien unterteilt. Die erste Sparte umfasst das gesamte System der sozialen Sicherung, als zweite Sparte werden „persönliche Dienstleistungen“ genannt. Letztere werden wiederum in vier Segmente gegliedert. Diese bestehen aus Krisenbewältigung (1.), Rehabilitierung, sozialer Eingliederung und Arbeitsmarktmaßnahmen (2.), langfristigen Bedürfnissen wie Behinderung oder Gesundheitsproblemen (3.) und Sozialwohnungen (4.), wobei Überschneidungen der einzelnen Teilbereiche möglich sein sollen[59].
Zur näheren Bestimmung sozialer Dienste stellt die Kommission einen im Verbund mit den Mitgliedstaaten und Interessenvertretern erarbeiteten Katalog organisatorischer Besonderheiten auf, die im Zusammenhang mit sozialen Diensten bestehen. Zu diesen Besonderheiten sollen - neben einer Funktionsweise, die dem Grundsatz der Solidarität entspricht - eine flexible und personenbezogene Arbeitsweise, die Garantie der Menschenrechte und der Schutz gefährdeter Personengruppen gehören. Der fehlende Erwerbszweck und der Einsatz ehrenamtlicher Mitarbeiter sind weitere Indikatoren. Darüber hinaus seien soziale Dienste in der lokalen Tradition und Kultur verwurzelt, was auch die räumliche Nähe zwischen Leistungserbringer und Leistungsempfänger zur Bedingung macht. Letztlich sei ein „asymmetrisches Verhältnis“ zwischen dem Erbringer und dem Empfänger auszumachen, welches durch die Zahlung des Entgelts durch einen Dritten – in Abgrenzung zu einer „gewöhnlichen“ Dienstleistung - zum Ausdruck komme[60].
Die Reaktionen der Interessenvertreter sozialer Dienste auf Ebene der EU sind ambivalent. Der europäische Verbund der sozialen NGOs[61] (Social Platform) stellt in seinem im April 2006 veröffentlichten Beitrag zu Sozialen und Gesundheitsdienstleistungen von allgemeinem Interesse klar, dass es in den Mitgliedstaaten der EU grundsätzlich unterschiedliche Auffassungen vom Begriff der sozialen Dienste gibt. Der Betrieb von Altenheimen, Kinderhorten und Kindertagesstätten, wie auch Dienste zum Zweck der sozialen Integration seien diesem allerdings eindeutig zuzuordnen[62]. Die CEEP[63] vertritt in ihrer Stellungnahme zur vorliegenden Mitteilung eine ähnliche Position. Sie kritisiert jedoch die Trennung von Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen. Für sie sind beide Felder untrennbar miteinander verbunden und eine Aufteilung stelle einen Kunstgriff dar[64]. Das Arbeitspapier von Solidar[65] - „The services directive and beyond“ – schließt sich dem inhaltlich an[66].
Was die Lobbyisten allerdings außer Acht lassen, ist die entscheidende Feststellung der Kommission zur Frage der Kategorisierung von sozialen Dienstleistungen als wirtschaftliche oder nicht-wirtschaftliche Betätigung. Grundsätzlich bemisst sich am Tatbestandsmerkmal der Entgeltlichkeit einer selbstständig erbrachten, grenzüberschreitenden Leistung, ob es sich um eine Dienstleistung im Sinne des Art. 49 EGV handelt[67]. Die Kommission argumentiert mit der Rechtsprechung des EuGH, der im Fall Bond van Adverteerders[68] verdeutlicht hat, dass es bei der Frage der Entgeltlichkeit einer Dienstleistung unerheblich ist, ob die Bezahlung unmittelbar oder etwa mittelbar durch einen Dritten erfolgt[69].
In der Folge bejaht die EU-Kommission das grundsätzliche Vorliegen der Entgeltlichkeit für soziale Dienste und deklariert diese als wirtschaftliche Tätigkeit, was wiederum den Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit auf soziale Dienste eröffnet[70]. Zwar wird in dieser Mitteilung die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Definition der sozialen Dienste konstatiert. Durch die Kategorisierung als wirtschaftliche Tätigkeit können sie jedoch dem Zuständigkeitsbereich der Mitgliedstaaten entzogen werden. Aus dem Hintergrundpapier der Konferenz über Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse im April 2006 in Wien lässt sich diese Tendenz ebenfalls ablesen. Die Kommission und die österreichische Ratspräsidentschaft billigen den Mitgliedstaaten sämtliche Kompetenzen zur Festlegung der Aufgaben und Ziele von Sozial- und Gesundheitsdienstleistungen zu, erklären allerdings die potentielle Anwendbarkeit der Binnenmarktvorschriften auf die Belange der Erbringung und Finanzierung für statthaft[71].
Zwischenergebnis
Unter allen vorgestellten, parallel geführten Begriffen bestehen Anknüpfungspunkte für den Terminus der sozialen Dienste, was zu Missverständnissen führen kann. Offensichtlich herrscht zwischen den Beteiligten auf Ebene der EU – von den Organen und Institutionen der Europäischen Union über die involvierten Interessenvertreter bis hin zur Literatur – ein Dissens über den Begriff der sozialen Dienstleistungen. Sogar die EU-Kommission hat es bislang unter ständigem Verweis auf die gestalterische Freiheit der Mitgliedstaaten vermieden, eine begriffsbestimmende Aussage zum sachlichen Geltungsbereich sozialer Dienste zu treffen.
Auch die Begriffseingrenzung in der Mitteilung zu Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse vermag nicht zu überzeugen und kann für die Akteure und Vertreter sozialer Einrichtungen nicht zufriedenstellend sein. Vielmehr erhärtet sich der Eindruck, dass die Kommission mit dieser Mitteilung versucht hat, die zu diesem Zeitpunkt in Bezug auf soziale Dienste noch stark kritisierte Dienstleistungsrichtlinie aus dem öffentlichen Kreuzfeuer zu nehmen[72]. Ob die in der Mitteilung zu Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse von der Kommission angekündigten, im Turnus von zwei Jahren avisierten, Berichte zu den sozialen Sektoren in den Mitgliedstaaten mehr Aufschluss in der Sache bringen, bleibt abzuwarten.
2.2 Abweichendes Begriffsverständnis in den Mitgliedstaaten
Bereits aus dem Grünbuch der Dienstleistungen von allgemeinem Interesse[73] geht hervor, dass in den Mitgliedstaaten für den Begriff der sozialen Dienste abweichende Auffassungen und Interpretationen bestehen, die auf Unterschiede in Politik und Traditionen des jeweiligen Landes zurückzuführen sind[74]. Der einschlägigen Literatur ist zu entnehmen, dass ein Rechtsbegriff des Gemeinschaftsrechts wie Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse keinesfalls mit mitgliedstaatlichen Begriffen wie der deutschen Daseinsvorsorge oder dem französischen service public gleichgesetzt werden darf[75]. Zudem liegt die Kompetenz zur inhaltlichen Bestimmung der Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse und den Dienstleistungen von allgemeinem Interesse bei den Mitgliedstaaten[76]. Nach Meinung der Kommission nutzen diese ihre Kompetenzen zur Reglementierung sozialer Dienste in weitem Umfang[77]. Auch die finnische Staatssekretärin für Soziales und Gesundheit, Leila Kostiainen, hob im Rahmen der EU-Expertenkonferenz im April 2006 in Wien hervor, dass der Begriff der sozialen Dienste in den Mitgliedstaaten unterschiedliche Bedeutungen hat[78].
Um die bisherigen Erkenntnisse zum Begriff der sozialen Dienste zu verdichten, muss die Untersuchung auf die Mitgliedstaaten der EU ausgeweitet werden. Im nächsten Abschnitt werden die Unterschiede in den Ländern Deutschland, Frankreich und England herausgearbeitet.
2.2.1 Soziale Dienste in Deutschland
Der Begriff der sozialen Dienste erfährt in den deutschen Rechtsnormen keine einheitliche inhaltliche Ausprägung[79]. Das aus den Art. 20 I, 28 I 1 Grundgesetz entwickelte Sozialstaatsprinzip bildet die Basis für die Teilhabe an sozialen Leistungen[80], die zwar in den Normen der Sozialgesetzbücher (SGB) geregelt sind, jedoch nicht erschöpfend definiert werden[81]. § 11 SGB I normiert die Sozialleistungen, die sich in Geld-, Sach- und Dienstleistungen untergliedern. Unter sozialen Dienstleistungen sind in dieser Norm explizit persönliche und erzieherische Hilfen genannt, worunter nach fachlichem Verständnis Sozial- und Jugendhilfe, sowie Leistungen der Pflegeversicherung zu fassen sind[82].
Laut einschlägiger Literatur deckt dies jedoch nur einen kleinen Teil der sozialen Dienstleistungen ab. So ist eine Trennung zwischen Vorsorge-, Entschädigungs- und sozialer Ausgleichsleistung durchaus üblich[83]. Um jedoch die Bandbreite der sozialen Dienste und die Anzahl potentieller Sozialdienstleister annähernd erfassen zu können, bedarf es eines kurzen Überblicks über den deutschen Sozialsektor.
Nach Bode[84] kann der soziale Sektor in Deutschland in vier Segmente unterteilt werden. Im ersten Segment wird die öffentliche Hand als Träger und Erbringer sozialer Dienstleistungen tätig. Auf Bundesebene geschieht dies durch die Wahrnehmung des Fürsorgeauftrags, Koordinierung der Arbeitsvermittlung, Kontrolle der Untersegmente des Sozialsektors per Implementierung gesetzlicher Vorschriften und die vereinzelte Auflage von Sozialprogrammen. Die Länder sind als Träger der Versorgungsämter und Kostenträger im Pflegesektor oder Übergangswohnungswesen tätig. Die wichtigste Rolle in diesem Bereich kommt den Kommunen zu, in deren Aufgabenbereich finanzielle Zuwendungen an Personen mit geringem Einkommen und allgemeine soziale Dienste und Fachdienste wie familien- und sozialpädagogische Betreuung fallen. Das Subsidiaritätsprinzip veranlasst die Kommunen dazu, Sozialleistungen von freien Trägern erbringen zu lassen.
Das zweite Segment[85] bilden die Körperschaften der Sozialversicherung wie die Landesversicherungsanstalten, die Bundesversicherungsanstalt und andere berufsgruppenspezifische Versicherungsträger. Soziale Leistungen werden in diesem Bereich in Form von Arbeitsvermittlungs-, Rehabilitations-, und Fortbildungsangeboten erbracht. Das dritte Segment des Sozialsektors in Deutschland stellen die freien Wohlfahrtsverbände als gemeinnützige Träger dar[86], die als Erbringer sozialer Dienstleistungen weitreichend agieren. Als Tätigkeitsbereiche seien hier exemplarisch die Jugendhilfe, Altenbetreuung, Familienberatung, Berufsförderung und Behindertenarbeit genannt. Im vierten Segment werden freie Träger angesiedelt. Das Spektrum der von ihnen angebotenen Dienste umfasst Gemeinwesenarbeit, psychosoziale Hilfe, Unterstützung für Behinderte und Frauen sowie die Unterhaltung von Selbsthilfegruppen. Zudem hat sich in Deutschland seit Ende der 1990er Jahre ein kommerzieller Dienstleistungssektor herausgebildet, dessen Tätigkeitsfeld sich zunächst auf den Bereich der Altenpflege erstreckte[87]. Laut Bahle dominieren die Wohlfahrtsverbände und die Kommunen als Träger sozialer Dienste in Deutschland[88].
Eine alternative Herangehensweise bei der Begriffsdefinition der sozialen Dienste und Dienstleistungen in Deutschland bietet die Analyse von Bauer. Dieser betont die ungenaue Begriffsabgrenzung der Termini soziale Dienste, soziale Dienstleistungen, personenbezogene Dienste, Humandienstleistungen etc. in der Fachliteratur. Aus der Erkenntnis des Mangels einer juristisch wie auch fachlich einwandfreien Definition des Begriffs der sozialen Dienstleistung entwickelt er eine Methode der Abgrenzung, die aus vier Komponenten besteht[89].
Zum einen bestimmen sich soziale Dienstleistungen am unmittelbaren Dienstleitungsgeschehen. Bauer betont die personen- und ortsgebundene wie zeitgleiche Erbringung der individuell angepassten Dienstleistungen. Des Weiteren erkennt er die berufliche Handlungsebene, die ein hohes Maß an Professionalität und folglich einen hohen beruflichen Qualifikationsgrad bei den Erbringern sozialer Dienste erfordert. Die dritte Komponente bildet die organisatorische Handlungsebene, wobei Bauer die komplexe Struktur der unterschiedlichen Organisationsformen heraushebt. Zudem umfasst das weite Feld der sozialen Dienste nach seiner Auffassung das gesamte System der staatlichen Sozialleistungen[90].
Insgesamt wird deutlich, dass allein auf der Ebene eines einzigen EU-Mitgliedstaates unterschiedliche Ausprägungen des Begriffs der sozialen Dienstleistungen existieren. Dies deutet bereits auf eine ähnliche Situation in den übrigen Mitgliedstaaten hin, was im Folgenden untersucht werden muss.
2.2.2 Soziale Dienste in Frankreich
Eine eindeutige Begriffsbestimmung der sozialen Dienste erweist sich auch in Frankreich als schwierig. Die Erbringung sozialer Dienste ist in Frankreich stark an den Staat gekoppelt und somit Ausdruck des dortigen Zentralismus. Zwar sind Teile des sozialen Sektors seit den 1980er Jahren reformiert worden, womit ein Zuwachs privater Anbieter einherging. Dennoch ist das Aufkommen privater Dienstleister auf dem sozialen Sektor im Vergleich zu Deutschland und Großbritannien verhältnismäßig gering[91]. Der öffentlichen Hand, deren Kompetenzen sich von der Wohnungslosenhilfe und Behinderteneinrichtungen über die Zuteilung von Geldmitteln an die Kommunen und freien Träger bis hin zum Erlass von Richtlinien erstrecken[92], kommt enorme Bedeutung zu. Aufgrund der etatistischen Dominanz[93] auf dem französischen Sozialsektor soll zuerst das Verfassungsprinzip[94] des service public hinsichtlich der inhaltlichen Schnittmenge mit sozialen Diensten untersucht werden.
Der Anwendungsbereich dieses Begriffs ist, ähnlich der oben behandelten Daseinsvorsorge, sehr weitreichend. Nach französischem Verständnis ist der service public das Pendant zu den in Art. 16 und 86 II EGV normierten Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse[95]. Bei den zahlreichen Definitionen, die dieser in Frankreich durchaus strittige Begriff erfährt, wird deutlich, dass bei seiner Verwendung das Gemeinwohl im Mittelpunkt steht[96]. Der service public bezeichnet einen Dienst, an dem ein öffentliches Interesse besteht und an dem der Staat mittelbar oder unmittelbar beteiligt sein muss. Somit können auch private Unternehmen Erbringer eines s ervice public sein, solange sie unter staatlicher Aufsicht stehen. Handelt ein privatwirtschaftliches Unternehmen hingegen autonom und entspricht die Dienstleistung dennoch dem öffentlichen Interesse, spricht man – wie im Fall des französischen Roten Kreuzes – von einem Unternehmen öffentlicher Nützlichkeit[97].
Dem service public werden eine Vielzahl von Subkategorien zugeordnet. Unter den service public non commercial fallen soziale Dienstleistungen wie der Betrieb eines öffentlichen Schwimmbads oder das Angebot einer kostenlosen Rechtsberatung, aber auch Sport-, Ferien- und Freizeitangebote[98]. Der service public industriel et commercial bezeichnet gemeinwohlorientierte Dienstleistungen mit wirtschaftlichem Charakter, wohingegen der service public administratif die nicht-wirtschaftliche Erbringung öffentlicher Leistungen meint[99]. Der Begriff eines service public social ist relativ unbedeutend, da die Erbringung staatlicher Leistungen mit sozialem Charakter grundsätzlich unter einen der vorgenannten Begriffe subsumiert wird[100].
Darüber hinaus sind noch weitere Begrifflichkeiten und Akteure relevant für die Untersuchung. Zu erwähnen ist die action sociale, welche nach Meinung von Bahle den Begriff der sozialen Dienstleistungen in Frankreich treffend umfasst[101]. Hiermit werden beispielsweise die von den französischen Departements verwalteten sozialen Dienste der Jugend- und Familienhilfe bezeichnet[102]. Inhaltlich bedeutet action sociale die Erbringung von Diensten an sozial benachteiligte Personengruppen, wie etwa alte und behinderte Menschen. Die Protagonisten auf dem Feld der action sociale sind die Gemeinden, Sozialversicherungskassen und die freien Wohlfahrtsverbände[103]. Des Weiteren sind die Kommunen für die Altenhilfe zuständig und bieten vereinzelt Dienste im Bereich der Jugend- und Wohnungslosenhilfe an.
Auch die unter dem Oberbegriff sécurité sociale zusammengefassten Träger der Kranken-, Unfallversicherungs-, Renten- und Familienkassen gelten dadurch, dass sie über ein eigenes Angebot sozialer Dienste verfügen, als Erbringer sozialer Dienstleistungen[104]. Dies wird am Beispiel der Familienkassen deutlich, die selbsttätig Sozialarbeiter beschäftigen[105] und Kinderbetreuungsangebote bereitstellen[106]. Ebenso gehören die staatlich kontrollierten Sozialorganisationen wie die freien Versicherungsträger, deren Angebot sich auf Krankenzusatzversicherungen erstreckt, zur Kategorie der sozialen Dienstleistungserbringer[107]. Ein weiteres Segment des französischen Sozialsektors konstituiert sich aus weitgehend autonomen Trägern und Verbänden, deren Betätigungsfelder in der Beschäftigungsförderung, dem Unterhalt von Sozialzentren, der ambulanten Altenhilfe sowie der Behindertenbetreuung liegen[108]. Seit Ende der 1990er Jahre kommen in geringem Umfang gewerbliche Anbieter hinzu[109], die sich auf stationäre Altenhilfe, das Gesundheitswesen und Pflegeeinrichtungen spezialisiert haben[110].
Diese Darstellung zeigt, dass der soziale Sektor in Frankreich und folglich auch die in diesem Kontext erbrachten Dienstleistungen, ähnlich dem deutschen System, sehr stark ausgebildet sind. Die wesentlichen Unterschiede zu Deutschland liegen in der Vormachtstellung des französischen Staates[111] und im dadurch deutlich schwächeren Einfluss der Wohlfahrtsverbände und freien Träger im Bereich der sozialen Dienste[112]. Bereits diese strukturellen Unterschiede deuten auf Abweichungen bei der Begriffsbestimmung in diesen beiden Mitgliedstaaten hin.
2.2.3 Soziale Dienste in Großbritannien
Die Suche nach einer einheitlichen Definition der sozialen Dienste in Großbritannien gestaltet sich ebenso schwierig. Der Begriff der social services kommt in direkter Übersetzung dem der sozialen Dienstleistung sehr nah. Laut Definition des department of health[113] umfassen social services ein breites Angebot von Hilfs- und Pflegeleistungen[114]. Unter dem Terminus social care services werden beispielhaft häusliche Pflege, Kindertagesstätten, Alten- und Pflegeheime, Essen auf Rädern, häusliche Hilfen für Behinderte und Pflegedienste aufgeführt[115]. Social care services werden von den Gemeinden, Non-Profit-Organisationen[116] und privaten Anbietern erbracht[117] und unterliegen der alleinigen Kontrolle der dafür eingerichteten commission for social care inspection[118].
Um sich einen Überblick über die Ausprägung des Begriffs der sozialen Dienstleistungen verschaffen zu können, muss eine verkürzte Darstellung des sozialen Sektors in Großbritannien erfolgen. Ein grundlegender Unterschied zu den beiden vorherigen Mitgliedstaaten ist die starke Kommerzialisierung des sozialen Sektors, der bisweilen im britischen Sprachgebrauch eine Nennung als Industriezweig erfährt[119]. Ursächlich sind hierfür die weitreichenden Reformen der 1990er Jahre, die für einen Rückzug des Staates und seiner Funktionseinheiten in die Rolle reiner Kontroll- und Organisationsinstanzen gesorgt haben. Die normative Basis findet sich im „National Health Service and Community Care Act“, der die staatsseitige Verlagerung für die Erbringung sozialer Dienste auf private Anbieter bestimmt[120].
Organisiert wird das Angebot der sozialen Dienstleistungen durch Verwaltungseinheiten mit starken autonomen Befugnissen, wie etwa den social services departments, denen das Vorhalten sozialer Programme auf kommunaler Ebene obliegt[121]. Als vorrangige Zielgruppe der Anbieter im Bereich der sozialen Dienste gelten bedürftige Personenkreise wie alte und behinderte Menschen sowie Kinder aus prekärem sozialen Umfeld[122]. Auf dem Markt der Altenpflege stellen private Dienstleister einen erheblichen Teil des Betreuungsprogramms zur Verfügung[123]. Zudem befindet sich der Sektor der Kinderbetreuung – zu vergleichen mit dem hiesigen Angebot der Kindertagesstätten und -horte – gänzlich in privater Hand. Die Anbieter dieser day nurseries sind Non-Profit-Organisation oder kommerzielle Unternehmen[124]. Als Grund für die privatwirtschaftliche Marktbeherrschung wird angegeben, dass der britische Staat derartige Dienste nicht zu seinem Zuständigkeitsbereich erklärt[125].
Insgesamt wird deutlich, dass das britische System weitaus marktorientierter aufgebaut ist. Die Gemeinwohlverpflichtung des Staates und das dementsprechende Angebot der sozialen Dienste ist auf ein geringes Maß reduziert. Der Staat beschränkt sich auf passive Koordination und überlässt die Ausführung sozialer Dienstleistungen vorrangig dem freien Markt[126]. Der Begriff der sozialen Dienstleistung in Großbritannien ist weitgehend ökonomisiert und setzt sich dadurch deutlich von den Begriffsbestimmungen der beiden zuvor untersuchten Mitgliedstaaten ab.
Zwischenergebnis
Die Erörterung des Begriffs der sozialen Dienstleistungen am Beispiel dieser drei wichtigen Mitgliedstaaten der EU führt im Wesentlichen zu der Erkenntnis, dass kein einheitlich gebrauchter Begriff der sozialen Dienste in den Mitgliedstaaten existiert. Die Protagonisten der unterschiedlichen Sektoren innerhalb der Mitgliedstaaten, die als Erbringer sozialer Dienste gelten können, sind zahlreich. Zudem wird deutlich, dass sich die sozialen Sektoren in den Mitgliedstaaten je nach Einflussnahme oder Zurückhaltung des jeweiligen Regimes herausgebildet oder verändert haben. Dementsprechend weisen auch die begrifflichen Inhalte der sozialen Dienste eine eigene nationalstaatliche Prägung auf. Des Weiteren legen die Ergebnisse der Synopse dieser drei mitteleuropäischen Staaten die Vermutung auf eine ähnliche Situation in weiteren Mitgliedstaaten der Europäischen Union nahe[127], was grundsätzlich auf Schwierigkeiten bei der Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Bestimmungen mit Wirkung auf die sozialen Sektoren in den Mitgliedstaaten hindeutet.
3 Soziale Dienste und die Dienstleistungsfreiheit
In diesem Kapitel soll das Verhältnis zwischen den sozialen Diensten und der in den Art. 49 ff. EGV normierten Dienstleistungsfreiheit untersucht werden. Aufgrund des begrenzten Umfangs dieser Arbeit muss eine verkürzte Darstellung der Dienstleistungsfreiheit auf die für die Untersuchung relevanten Kriterien erfolgen.
3.1 Soziale Dienste im Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit?
Entgegen der allgemeinen Bedeutung, die der Dienstleistungsfreiheit im Europäischen Primärrecht[128] wie auch in der Lehre zukommt, werden soziale Dienste in diesem Kontext nur marginal behandelt. In den Sozialvorschriften der Artikel 136 ff. EGV ist das Verhältnis der Gemeinschaft und der Mitgliedstaaten hinsichtlich sozialer Regelungen angelegt[129]. In Artikel 137 I EGV verpflichtet sich die Gemeinschaft zur Unterstützung und Ergänzung der Mitgliedstaaten bei der Bekämpfung sozialer Ausgrenzung oder der Modernisierung der Systeme des sozialen Schutzes. Absatz IV dieser Norm stellt jedoch klar, dass die Befugnis zur Gestaltung der Systeme der sozialen Sicherheit bei den Mitgliedstaaten liegt und gemeinschaftliche Regelungen „das finanzielle Gleichgewicht nicht erheblich beeinträchtigen dürfen“[130]. Da soziale Dienstleistungen im Zusammenhang mit den sozialen Sicherungssystemen stehen (siehe 2.2.1-2.2.3), lässt dieser Passus die Vermutung zu, dass die EU den Mitgliedstaaten bisher auch im Bereich der Dienstleistungsfreiheit und den sozialen Diensten einen weiten Spielraum eingeräumt hat.
In bestimmten Tätigkeitsbereichen der EU sowie in der Literatur finden sich Anknüpfungspunkte für die Stellung der sozialen Dienste innerhalb der Dienstleistungsfreiheit, die zunächst anhand eines komprimierten Prüfungsschemas erarbeitet werden sollen. Die vertiefte Erörterung der Nachrangigkeit der Dienstleistungsfreiheit gegenüber den übrigen Grundfreiheiten[131] wie auch die extensive Erforschung des Charakters einer Dienstleistung im europäischen Sinne[132] muss aus Gründen des begrenzten Umfangs dieser Arbeit unterbleiben.
3.1.1 Persönlicher Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit
Im Grundsatz gilt die Dienstleistungsfreiheit gemäß Artikel 49 I EGV für jeden Bürger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union[133]. Der persönliche Schutzbereich erstreckt sich auf selbstständige Erwerbstätige als Leistungserbringer, jeden Unionsbürger als Leistungsempfänger sowie juristische Personen[134]. Abgeleitet aus den Art. 49 I, 55 i. V. m. 48 EGV müssen Letztere sich nach dem Recht eines Mitgliedstaates konstituieren und in diesem ihren Sitz unterhalten[135]. Demnach sind die Erbringer sozialer Dienste in den Mitgliedstaaten grundsätzlich vom persönlichen Schutzbereich der Norm erfasst.
Staatliche Dienstleister können über die Art. 55 i .V. m. 45 I EGV hinsichtlich der Belange öffentlicher Gewalt vom Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit ausgenommen sein[136]. Rolshoven vertritt per argumentum e contrario[137] die Auffassung, dass diese Bereichsausnahme nicht für sonstige Tätigkeitsfelder staatlicher Dienst-leister gilt. Sofern diese ausschließlich soziale Tätigkeiten ausüben, wäre demnach der persönliche Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit eröffnet.
3.1.2 Sachlicher Schutzbereich der Dienstleistungsfreiheit
Um in den sachlichen Anwendungsbereich der Dienstleistungsfreiheit zu gelangen, müssen die drei wesentlichen Tatbestandsmerkmale einer Dienstleistung im Sinne der Art. 49 ff. EGV vorliegen. Diese bestehen in den Kriterien der Grenzüberschreitung, der Entgeltlichkeit und dem Ausschluss der Anwendungsbereiche der übrigen Grundfreiheiten[138] auf den zu Grunde liegenden Sachverhalt. In der nicht abschließenden Auf-zählung des Art. 50 EGV werden als Beispiele für eine Dienstleistung gewerbliche, kaufmännische, handwerkliche und freiberufliche Tätigkeiten genannt, was soziale Dienstleistungen nicht grundsätzlich ausschließt[139].
[...]
[1] Anm. d. Verf.: „Soziale Dienste“ bezeichnet in den nachfolgenden Ausführungen die Tätigkeit als solche im Sinne einer Dienstbarkeit und nicht den Dienst als Organisationsform oder Einrichtung, wobei letztere natürlich als Erbringer sozialer Dienstleistungen diesen Begriff im Wesentlichen inhaltlich ausgestalten und somit den Adressatenkreis der entsprechenden Vorschriften repräsentieren.
[2] Die Europäische Union soll „(…) bis zum Jahr 2010 zum wettbewerbsfähigsten und dynamischsten wissensbasierten Wirtschaftsraum der Welt…“ avancieren, siehe hierzu auch Nr. 4 der Präambel der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, EU-ABl. 2006, L 376, S. 36-68.
[3] Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt, EU-ABl. 2006, L 376, S. 36-68.
[4] Zu den Spitzenverbänden der freien Wohlfahrtspflege zählen die Arbeiterwohlfahrt, der Deutsche Caritasverband, das Diakonische Werk der Evangelischen Kirche in Deutschland, Das Deutsche Rote Kreuz, Der Deutsche Paritätische Wohlfahrtsverband und die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland.
[5] Vgl. Degenhardt, Deutschlandradio Interview mit Rainer Brückers, AWO-Bundesgeschäftsführer, http://www.dradio.de/dlr/sendungen/interview_dlr/345625/; Franke, Interview mit Özgür Öner, Leiter des Brüsseler Büros des Paritätischen Gesamtverbands, http://www.paritaet-berlin.de/artikel/artikel.php?artikel=2139.
[6] Vgl. Art. 2 II Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt.
[7] Rock, http://www.eu.paritaet.org/ à Aktuelles à 18.01.2007 Endfassung der EU-Dienstleistungsrichtlinie veröffentlicht; Deutscher Gewerkschaftsbund (DGB), Pressemeldung PM 148,EU-Dienstleistungsrichtlinie, http://www.dgb.de/presse/pressemeldungen/pmdb/pressemeldung_single?pmid=2869.
[8] Im Folgenden auch „EU-Kommission“ oder „Kommission“.
[9] Kommission, Mitteilung Umsetzung des Gemeinschaftsprogramms von Lissabon, Die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse in der Europäischen Union, KOM(2006) 177 endgültig, 26.4.2006.
[10] Siehe auch Schmidt, Die Zukunft des Europäischen Sozialmodells – Zur Bedeutung sozialer Verbände, in: TUP 1/2006, S. 50-54.
[11] Auf europäischer Ebene findet eine Unterscheidung von Dienst und Dienstleistung nicht statt, vgl. Sandmann, Kommunale Unternehmen im Spannungsfeld von Daseinsvorsorge und europäischem Wettbewerbsrecht, S. 68 f.
[12] Das gesamte Primär- und Sekundärrecht der EU, auch „acquis communautaire“, vgl. Schäfer, Studienbuch Europarecht, S. 77, S. 124.
[13] Abgelehnt wurde die EU-Verfassung per Volksabstimmung in Frankreich und den Niederlanden. In Schweden, Dänemark und Großbritannien wurden die geplanten Referenden verschoben.
[14] Dienste von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, nicht-wirtschaftliche Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, Leistungen der Daseinsvorsorge, Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse, siehe 2.1.1–2.1.5.
[15] Vgl. Rede von Michel Delebarre auf der vom österreichischen Ratsvorsitz organisierten Konferenz zum Thema soziale Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, S. 1 f.
[16] Siehe auch Artikel 36 Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
[17] Vgl. Kommission, Mitteilung zu Leistungen der Daseinsvorsorge in Europa, KOM(2000) 580 endgültig, 20.9.2000, S. 42. Die Aufzählung wird mit „insbesondere“ eingeleitet, was unter juristischen Gesichtspunkten auf eine nicht abschließende Aufzählung hinweist.
[18] Vgl. Kommission, KOM(2000) 580 endgültig, 20.9.2000, S. 9, Rn. 14.
[19] Vgl. Linzbach/Lübking/Scholz/Schulte, Die Zukunft der sozialen Dienste vor der Europäischen Herausforderung, S. 25; historisch lässt sich dies bis auf die Bismarcksche Sozialgesetzgebung zurückführen.
[20] Laut Schulte sind nach deutschem Verständnis das „Sozial-, Bildungs-, und Ausbildungswesen“ sowie „sozial motivierte Dienste“ den Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse zuzurechen: vgl. Schulte, Soziale Daseinsvorsorge und Europäisches Gemeinschaftsrecht – Teil 2 in: ZFSH/SBG 01/2007, 13 (13); zudem wird die Auffassung vertreten, dass soziale Dienste ohne Erwerbszweck, jedoch „mit erheblichem wirtschaftlichen Gewicht“, sich weder klar den wirtschaftlichen oder nicht-wirtschaftlichen Diensten zuordnen lassen, vgl. Pernice/Wernicke in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union – Kommentar, Art. 16 EGV, S. 2, Rn. 2.
[21] Vgl. Sandmann, Kommunale Unternehmen im Spannungsfeld von Daseinsvorsorge und europäischem Wettbewerbsrecht, S. 69.
[22] Vgl. Pernice/Wernicke in: Grabitz/Hilf, Das Recht der Europäischen Union, Art. 16 EGV, S. 11, Rn. 24.
[23] Vgl. Nolte, Deregulierung von Monopolen und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, S. 82.
[24] Vgl. Immenga/Mestmäcker, EG-Wettbewerbsrecht, Art. 37, 90, D. Art. 90, Rn. 21.
[25] Vgl. Ausschuss der Regionen, Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in Europa, S. 69.
[26] Vgl. Kommission, KOM(2000) 580 endgültig, 20.9.2000, S. 13-14, Rn. 29.
[27] Vgl. Schulte, Soziale Daseinsvorsorge und Europäisches Gemeinschaftsrecht - Teil 2 in: ZFSH/SBG 01/2007, 13 (19).
[28] Vgl. Kommission, KOM(2000) 580 endgültig, 20.9.2000, S. 14, Rn. 30.
[29] Mitteilungen der Kommission haben laut Schäfer den Status eines unverbindlichen „EG-Softlaws“, siehe Schäfer, Studienbuch Europarecht, S. 123; Hobe fasst diese im Unterabschnitt „Sekundäres Gemeinschaftsrecht“ nach den Rechtsakten des Art. 249 EGV unter „Sonstige Rechtshandlungen“, vgl. Hobe, Europarecht, S. 76, Rn. 147.
[30] Von der Kommission auch als „gemeinwohlorientierte Leistungen“ bezeichnet, siehe Kommission, KOM(2000) 580 endgültig, 20.9.2000, S. 42.
[31] Vgl. Kommission, KOM(2000) 580 endgültig, S. 42.
[32] Ebd., S. 7, Rn. 10.
[33] Vgl. EWSA, Stellungnahme des Wirtschafts- und Sozialausschusses zum Thema „Leistungen der Daseins-vorsorge“, EU-ABl. 1999, C 368, S. 51-57.
[34] Vgl. Borries, Europarecht von A-Z, S. 131.
[35] Vgl. Kommission, KOM(2000) 580 endgültig, S. 3.
[36] Ebd., S. 9, S. 5.
[37] Laut Sandmann sind diese bisweilen nur schwer trennbar, vgl. Sandmann, Kommunale Unternehmen im Spannungsfeld von Daseinsvorsorge und europäischem Wettbewerbsrecht, S. 70.
[38] Vgl. http://www.europarl.europa.eu/news/expert/infopress_page/042-10963-268-09-39-907-20060922IPR10880
-25-09-2006-2006-false/default_de.htm.
[39] „Grünbücher sind von der Kommission veröffentlichte Mitteilungen, die zur Diskussion über einen bestimmten Politikbereich dienen. Sie richten sich vor allem an interessierte Dritte, Organisationen und Einzelpersonen, die dadurch die Möglichkeit erhalten, an der jeweiligen Konsultation und Beratung teilzunehmen.“, vgl. http://europa.eu/
documents/comm/index_de.htm.
[40] Grünbuch zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, KOM(2003) 270 endgültig, 21.5.2003.
[41] Vgl. Kommission, Grünbuch zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, KOM(2003) 270 endgültig, 21.5.2003, S. 7, Rn. 16.
[42] Vgl. 2.1.3.
[43] Sandmann zu Folge ist der Begriff der Daseinsvorsorge durch den Terminus der Dienste von allgemeinem Interesse ersetzt worden, vgl. Sandmann, Kommunale Unternehmen im Spannungsfeld von Daseinsvorsorge und europäischem Wettbewerbsrecht, S. 71.
[44] Vgl. EuGH C-180/98, Slg. 2000, I-6451, -Pavlov-, Rn. 74-75.
[45] Vgl. Kommission, KOM(2003) 270 endgültig, S. 17, Rn. 44.
[46] Vgl. Social Platform, Antwort auf das Grünbuch zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse der Europäischen Kommission, S. 7.
[47] Vgl. Kommission, KOM(2003) 270 endgültig, S. 6, Rn. 10.
[48] Ebd., Rn. 31.
[49] „Weißbücher enthalten Vorschläge für ein Tätigwerden der Gemeinschaft in einem bestimmten Bereich. Sie folgen zuweilen auf Grünbücher, die veröffentlicht werden, um einen Konsultationsprozess auf europäischer Ebene einzuleiten. Während in Grünbüchern eine breite Palette an Ideen präsentiert und zur öffentlichen Diskussion gestellt wird, enthalten Weißbücher förmliche Vorschläge für bestimmte Politikbereiche und dienen dazu, diese Bereiche zu entwickeln.“, vgl. http://europa.eu/documents/comm/index_de.htm.
[50] Vgl. Kommission, Weißbuch zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, KOM(2004) 374 endgültig, 12.5.2004, S. 12.
[51] Ebd., S. 27.
[52] „European Round Table Of Charitable Social Welfare Associations“, deutsch: “Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung (E.W.I.V.)“.
[53] Vgl. ETWelfare, Non-profit social associations: Civic Actors in a European Social Model, S. 3; vgl. Ausschuss der Regionen, Dienstleistungen von allgemeinem Interesse in Europa, S. 119.
[54] Vgl. Kommission, KOM(2004) 374 endgültig, S. 19.
[55] Ebd., S. 20.
[56] Vgl. Kommission, Mitteilung Umsetzung des Gemeinschaftsprogramms von Lissabon, Die Sozialdienstleistungen von allgemeinem Interesse in der Europäischen Union, KOM(2006) 177 endgültig, 26.4.2006, S. 4.
[57] Ebd., S. 3.
[58] Ebd., S. 4.
[59] Ebd., S. 4.
[60] Vgl. Kommission, KOM(2006) 177 endgültig, S. 5.
[61] Non Governmental Organization: Nichtregierungsorganisation; in unterschiedlichen Politikbereichen tätige, nichtstaatliche Organisation.
[62] Vgl. Social Platform, Making the Communication on Social and Health Services of General Interest a tool for high quality social services in Europe, S. 3.
[63] European Centre of Enterprises with Public Participation and of Enterprises of General Economic Interest.
[64] Vgl. CEEP, Opinion on the Communication from the Commission of 26 April 2006 COM(2006) 177 final, S. 2.
[65] Solidar ist ein internationaler Zusammenschluss von sozialen NGOs.
[66] Vgl. Hugendubel, The Services Directive and Beyond…., S. 6.
[67] Vgl. Kommission, KOM(2006) 177 endgültig, S. 7; siehe auch 3.1.2.
[68] Vgl. EuGH C-352/85, Slg. 1988, I-2085, -Bond van Adverteerders-, Rn. 16: „Beide Dienstleistungen werden auch - im Sinne von Artikel 60 EWG-Vertrag - gegen Entgelt erbracht. Zum einen erhalten die Betreiber der Kabelnetze für den Dienst, den sie den Sendeanstalten leisten, ein Entgelt in Form von Gebühren, die sie von ihren Teilnehmern erheben. Dabei ist es unerheblich, daß sie für diese Weiterleitung in der Regel nicht von den Sendeanstalten selbst bezahlt werden. Artikel 60 EWG-Vertrag verlangt nicht, daß die Dienstleistung von demjenigen bezahlt wird, dem sie zugute kommt.“.
[69] Vgl. Kommission, KOM(2006) 177 endgültig, S. 7.
[70] Ebd., S. 7.
[71] Vgl. Österreichisches Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz/
Europäische Kommission, Konferenz soziale Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, S. 6.
[72] Diese wird von der Kommission in dieser Mitteilung auch als Bezug erwähnt, S. 3.
[73] Siehe 2.1.4.
[74] Vgl. Kommission, Grünbuch zu Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, KOM(2003) 270 endgültig, 21.5.2003, S. 7
[75] Vgl. Rintelen, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse und europäisches Beihilfenverbot, S. 18 f.; vgl. Nolte, Deregulierung von Monopolen und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse S. 62.
[76] Vgl. Rintelen, Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse und europäisches Beihilfenverbot, S. 22 f.; vgl. Nolte, Deregulierung von Monopolen und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, S. 66; vgl. Österreichisches Bundesministerium für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz/Europäische Kommission, Konferenz soziale Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, S. 5.
[77] Ebd., S. 5.
[78] Vgl. diepresse.com, Europa: Was ist soziale Dienstleistung?, http://www.diepresse.com/home/wirtschaft/
economist/75818/index.do.
[79] Vgl. Deutscher Verein, Fachlexikon der sozialen Arbeit, S. 858.
[80] Vgl. Bley/Kreikebohm/Marschner, Sozialrecht, S. 26, Rn. 39 f.
[81] Vgl. Voelzke, in: Schlegel/Voelzke, juris Praxiskommentar SGB I, § 11 Rn. 14.
[82] Vgl. Maydell/Ruland, Sozialrechtshandbuch, S. 325 f., Rn. 4 f.
[83] Ebd., S. 325, Rn. 3.
[84] Vgl. Bode, Disorganisierter Wohlfahrtskapitalismus, S. 32–37.
[85] Ebd., S. 34 f.
[86] Ebd., S. 35–37.
[87] Ebd., S. 37.
[88] Vgl. Bahle, Wege zum Dienstleistungsstaat, S. 80.
[89] Vgl. Bauer, Über Dienste und Dienstleistungen im Sozialwesen, S. 10 f.
[90] Ebd., S. 15-18.
[91] Vgl. Bahle/Pfenning, Angebotsformen und Trägerstrukturen sozialer Dienste im europäischen Vergleich, S. 71 f.
[92] Vgl. Bode, Disorganisierter Wohlfahrtskapitalismus, S. 38.
[93] Vgl. Andresen, Die Pflichten der EU-Mitgliedstaaten zum Abbau versorgungspolitisch motivierter Marktinterventionen, S. 119-121.
[94] Vgl. Löwenberg, Service Public und öffentliche Dienstleistungen in Europa, S. 96.
[95] Ebd., S. 56 f.
[96] Ebd., S. 97 f.; vgl. Andresen, Die Pflichten der EU-Mitgliedstaaten zum Abbau versorgungspolitisch motivierter Marktinterventionen, S. 120.
[97] Vgl. Nolte, Deregulierung von Monopolen und Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse, S. 67 ff.
[98] Ebd., S. 69 f.
[99] Vgl. Löwenberg, Service Public und öffentliche Dienstleistungen in Europa, S. 117.
[100] Ebd., S. 117 f.
[101] Vgl. Bahle, Wege zum Dienstleistungsstaat, S. 143.
[102] Vgl. Bode, Disorganisierter Wohlfahrtskapitalismus, S. 38.
[103] Vgl. Bahle/Pfenning, Angebotsformen und Trägerstrukturen sozialer Dienste im europäischen Vergleich, S. 74.
[104] Vgl. Bode, Disorganisierter Wohlfahrtskapitalismus, S. 40.
[105] Ebd., S. 41.
[106] Vgl. Bahle/Pfenning, Angebotsformen und Trägerstrukturen sozialer Dienste im europäischen Vergleich, S. 74.
[107] Vgl. Bode, Disorganisierter Wohlfahrtskapitalismus, S. 41 f.
[108] Ebd., S. 43 f.; Bahle/Pfenning, Angebotsformen und Trägerstrukturen sozialer Dienste im europäischen Vergleich, S. 75.
[109] Vgl. Bode, Disorganisierter Wohlfahrtskapitalismus, S. 45.
[110] Vgl. Bahle, Wege zum Dienstleistungsstaat, S. 77.
[111] Vgl. Andresen, Die Pflichten der EU-Mitgliedstaaten zum Abbau versorgungspolitisch motivierter Marktinterventionen, S. 120 f.
[112] Vgl. Bahle, Wege zum Dienstleistungsstaat, S. 77, 80.
[113] Das britische Gesundheitsministerium.
[114] Vgl. Social care FAQ, http://www.dh.gov.uk/en/Policyandguidance/Healthandsocialcaretopics/
Socialcare/Aboutsocialcare/DH_4015613.
[115] Vgl. http://www.dh.gov.uk/en/Policyandguidance/Healthandsocialcaretopics/Socialcare/index.htm ; für eine detaillierte Übersicht: http://www.csci.org.uk/about_csci/what_is_social_care/different_types_of_social_care.aspx.
[116] Diese sind nicht auf Gewinn ausgerichtet.
[117] Vgl. http://www.dh.gov.uk/en/Policyandguidance/Healthandsocialcaretopics/Socialcare/Aboutsocialcare/
DH_4015613.
[118] Vgl. commission for social care inspection: http://www.csci.org.uk/professional/.
[119] Vgl. Eichhorn, Ökonomische Herausforderungen an soziale Dienste in Europa, in: Die Zukunft der sozialen Dienste vor der europäischen Herausforderung, S. 113.
[120] Vgl. Bahle/Pfenning, Angebotsformen und Trägerstrukturen sozialer Dienste im europäischen Vergleich, S. 82 f.
[121] Vgl. Bode, Disorganisierter Wohlfahrtskapitalismus, S. 48 f.
[122] Vgl. Bahle/Pfenning, Angebotsformen und Trägerstrukturen sozialer Dienste im europäischen Vergleich, S. 81.
[123] Ebd., S. 83 f.; vgl. Bode, Disorganisierter Wohlfahrtskapitalismus, S. 45;
[124] Vgl. Bode, Disorganisierter Wohlfahrtskapitalismus, S. 49.
[125] Vgl. Bahle/Pfenning, Angebotsformen und Trägerstrukturen sozialer Dienste im europäischen Vergleich, S. 84 f.
[126] Vgl. Bahle, Wege zum Dienstleistungsstaat, S. 80.
[127] Siehe hierzu auch Bahle, Wege zum Dienstleistungsstaat, S. 74-80.
[128] In Artikel 14 II EGV wird die Bedeutung der Dienstleistungsfreiheit als einer der vier Pfeiler zur Verwirklichung des Binnenmarktes deutlich.
[129] Vgl. Coen in: Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag Kommentar, S. 1524, Rn. 3; vgl. Steinmeyer in: Schulze/
Zuleeg, Europarecht - Handbuch für die deutsche Rechtspraxis, § 40, S. 1745, Rn. 2 ff.
[130] Vgl. Coen in: Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag Kommentar, S. 1560 f., Rn. 43-44.
[131] Warenverkehrs- (Art.23-31 EGV), Personenverkehrs- (Art. 39-48 EGV) und Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 65-60 EGV). Nach Pache hat die Dienstleistungsfreiheit durch die zunehmende Bedeutung des Dienstleistungssektors in der EU gegenüber den übrigen Grundfreiheiten deutlich an Autonomie gewonnen, siehe dazu Pache in: Schulze/
Zuleeg, Europarecht - Handbuch für die deutsche Rechtspraxis, § 10, S. 357, Rn. 131.
[132] Siehe hierzu ausführlicher Schäfer, Studienbuch Europarecht, S. 215 f. .
[133] Vgl. Hobe, Europarecht, S. 193 f., Rn. 319.
[134] Vgl. Fastenrath/Müller-Gerbes, Europarecht, S. 92, Rn. 134 f.; Hobe, Europarecht, S. 193 f., Rn. 319.
[135] Vgl. Pache in: Schulze/Zuleeg, Europarecht - Handbuch für die deutsche Rechtspraxis, § 10, S. 360, Rn. 140; Rolshoven, „Beschränkungen“ des freien Dienstleistungsverkehrs, S. 109-111.
[136] Vgl. Rolshoven, „Beschränkungen“ des freien Dienstleistungsverkehrs, S. 111 f; siehe auch Pache in: Schulz/Zuleeg, Europarecht - Handbuch für die deutsche Rechtspraxis, § 10, S. 359, Rn. 138.
[137] Umkehrschluss.
[138] Gemeint sind die Warenverkehrsfreiheit (Art. 28 ff. EGV), die Freizügigkeit der Personen (Art. 39 ff. EGV) und die Kapitalverkehrsfreiheit (Art. 56 ff. EGV), siehe Art. 50 EGV.
[139] Vgl. Hakenberg in: Lenz/Borchardt, EU- und EG-Vertrag Kommentar, S. 752, Rn. 9-10.
- Citar trabajo
- Diplom-Wirtschaftsjurist (FH) Thomas Werner (Autor), 2007, Welche Änderungen bringt die Dienstleistungsrichtlinie für die Wohlfahrtsverbände und freien Träger in Deutschland?, Múnich, GRIN Verlag, https://www.grin.com/document/83573
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